Elektronische Dienstleistungen im Umsatzsteuerrecht


Thèse de Master, 2015

73 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Elektronisch erbrachte Dienstleistungen und ihre Neuregelung ab
2.1 Hintergrund
2.2 Begriff der elektronischen Dienstleistungen
2.3 Leistungsort der elektronischen Dienstleistungen
2.3.1 Leistungserbringung durch EU-Unternehmen
2.3.1.1 Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger in einem anderen EU-Land
2.3.1.2 Steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger in einem anderen EU-Land
2.3.1.3 Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger außerhalb der EU
2.3.1.4 Steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger außerhalb der EU
2.3.2 Leistungserbringung durch Nicht-EU-Unternehmen
2.3.2.1 Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger in der EU
2.3.2.2 Steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger in der EU
2.3.3 Zusammenfassende Übersicht der Leistungsortregelung
2.4 Leistungsketten nach Art. 9a EU-VO

3 Neuregelung zum Besteuerungsverfahren - Mini-One-Stop-Shop
3.1 Hintergrund
3.2 Registrierung für die Teilnahme am MOSS-Verfahren
3.2.1 In EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer („EU-Regelung“)
3.2.2 Im Drittland ansässige Unternehmer („Nicht-EU-Regelung“)
3.3 Abmeldung und Ausschluss vom MOSS-Verfahren
3.4 Abgabe der Erklärung und Entrichtung der Steuer über MOSS

4 Auswirkungen und Handelsbedarf für Unternehmen
4.1 Erforderliche Unternehmensanalysen und Maßnahmen
4.2 Preisgestaltung und Optimierung von Unternehmensprozessen

5 Fazit

6 Schluss

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

ABBILDUNG 1: LEISTUNGSORT ELEKTRONISCHER DIENSTLEISTUNGEN - EU-UNTERNEHMEN AN NICHTSTEUERPFLICHTIGE INNERHALB DER EU

ABBILDUNG 2: VERMUTUNGSREGELUNGEN BEZ. DES LEISTUNGSORTES

ABBILDUNG 3: LEISTUNGSORT ELEKTRONISCHER DIENSTLEISTUNGEN - EU-UNTERNEHMEN AN STEUERPFLICHTIGE INNERHALB DER EU

ABBILDUNG 4: LEISTUNGSORT ELEKTRONISCHER DIENSTLEISTUNGEN - EU-UNTERNEHMEN AN NICHTSTEUERPFLICHTIGE AUßERHALB DER EU

ABBILDUNG 5: LEISTUNGSORT ELEKTRONISCHER DIENSTLEISTUNGEN - EU-UNTERNEHMEN AN STEUERPFLICHTIGE AUßERHALB DER EU

ABBILDUNG 6: LEISTUNGSKETTEN GEM. § 3 ABS.11A USTG - DIENSTLEISTUNGSKOMMISSION

ABBILDUNG 7: LEISTUNGSKETTEN GEM. § 3 ABS. 11A USTG - WIDERLEGUNG EINER DIENSTLEISTUNGSKOMMISSION

ABBILDUNG 8: LEISTUNGSKETTEN GEM. § 3 ABS. 11A USTG - ERBRINGUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN

ABBILDUNG 9: REGISTRIERUNG ZUR TEILNAHME AM MOSS-VERFAHREN

ABBILDUNG 10: BERECHNUNG DER AUSLÄNDISCHEN UMSATZSTEUERSCHULD

ABBILDUNG 11:FORDERUNGSBUCHUNG ELEKTRONISCH ERBRACHTER DIENSTLEISTUNGEN

ABBILDUNG 12: ZAHLUNGSEINGANG AUS ELEKTRONISCH ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN

ABBILDUNG 13: BUCHUNG DER UMSATZSTEUERZAHLUNG AUS ELEKTRONISCH ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN

ABBILDUNG 14: ERFORDERLICHE DATEN BEIM KAUFVORGANG

ABBILDUNG 15: ROUTINEN ZUR PRÜFUNG DER ANSÄSSIGKEIT DES KUNDEN

ABBILDUNG 16: ANGABEN IN DER ÜBER DIE KLEINE EINZIGE ANLAUFSTELLE EINGEREICHTEN MEHRWERTSTEUERERKLÄRUNG

Tabellenverzeichnis

TABELLE 1: ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHT DES LEISTUNGSORTES

TABELLE 2: BEISPIELHAFTE DARSTELLUNG DER MEHRWERTSTEUERERKLÄRUNGSPFLICHTEN

TABELLE 3: AUSWIRKUNGEN AUF DIE PREISGESTALTUNG

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

1 Einleitung

„ Nur drei Prozent Umsatzsteuer statt 19 wie in Deutschland: Dank Steueroptimierung in Luxemburg verdienen Amazon und Apple an E-Books deutlich mehr als heimische Händler. Verlage und der luxemburgische Fiskus profitieren, die EU-Kommission aber hält den Abgabenrabatt für illegal. “

So schrieb der Journalist Konrad Lischka zum Thema „E-Books: Amazon und Apple setzen auf Luxemburg-Trick“ in Spiegel Online vom 1. Mai 2012.

Dass die Unternehmen Amazon und Apple, die Konrad Lischka explizit benennt, aber auch viele andere von einem günstigeren Steuersatz - sei es in Luxemburg oder einem anderen Niedrigbesteuerungsland -, insbesondere hinsichtlich der E-Books, aber auch aller anderen elektronisch erbrachten Dienstleistungen, profitiert haben, wird sich im Rahmen dieser Arbeit noch zeigen. Der eigentliche Schwerpunkt wird jedoch darin lie- gen, aufzuzeigen, wie die Europäische Kommission den für „illegal gehaltenen Abga- benrabatt“ gelöst hat, indem zum 1. Januar 2015 der Leistungsort elektronischer Dienst- leistungen vom Ort des in der EU ansässigen Dienstleistungserbringers an den Ort des nichtsteuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers aus der EU verlagert wurde. Damit wurde die Anwendung des Umsatzsteuersatzes des EU-Empfängerlandes bzw. die Um- satzsteuerabführung im EU-Empfangsland der Leistung bewirkt.

Zunächst werden in der vorliegenden Abhandlung Ursachen der Wettbewerbsverzer- rung beleuchtet, die zu einer Neubestimmung des Leistungsortes ab 2015 durch ent- sprechende Lösungswege seitens der Europäischen Kommission und der OECD geführt haben. Da von dem neuen Empfängerleistungsortprinzip nicht nur auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, sondern auch Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betroffen sind, werden anschließend die Begrifflichkeiten dar- gestellt und voneinander abgegrenzt. Obwohl alle genannten Dienstleistungen der E- Commerce-Branche angehören, wird sich zeigen, dass sie umsatzsteuerrechtlich sehr unterschiedlich definiert sind. Diese Arbeit konzentriert sich ausschließlich auf die Leis- tungserbringung elektronischer Dienste. Gleichwohl sei erwähnt, dass alle zu veran- schaulichenden Gesetzesvorschriften gleichermaßen für Telekommunikations-, Rund- funk- und Fernsehdienstleistungen gelten. Somit werden unter den Begriff „elektroni- sche Dienstleistungen“ die anderen drei betroffenen Leistungen subsumiert. Nur an ent- sprechenden Stellen wird ergänzend auf sie hingewiesen. Anschließend wird die Leis- tungsortbestimmung elektronischer Dienste für verschiedene Konstellationen betrachtet.

Zuerst wird die o. g. Neuregelung - elektronische Leistungserbringung aus der EU an nichtsteuerpflichtige Leistungsempfänger aus der EU - erläutert. Weiterhin werden Konstellationen betrachtet, die einen EU-Unternehmer als Leistenden und Steuer- pflichtigen sowohl aus anderen EU-Staaten als auch Nicht-EU-Staaten sowie Nichtsteu- erpflichtige aus Nicht-EU-Staaten als Leistungsempfänger darstellen. Zudem wird der umgekehrte Fall eines Nicht-EU-Unternehmers als Leistender und Steuer- sowie Nicht- steuerpflichtiger Leistungsempfänger aus der EU betrachtet. Wie zu sehen sein wird, existiert in diesen Fällen bereits seit einigen Jahren das Bestimmungsland- bzw. Emp- fängerortsprinzip, welches durch eine zusammenfassende Übersicht abschließend ver- anschaulicht wird. Weiterhin wird die ab 1. Januar 2015 geltende Vorschrift für über Portale, App-Stores u. Ä. elektronisch erbrachte Dienstleistungen erläutert. Wie sich herausstellen wird, liegt das Merkmal dieser Regelung hauptsächlich darin, den Leis- tungserbringer innerhalb einer Leistungskette zu bestimmen.

Parallel zur Neuregelung des Leistungsortes ab 2015 ist eine „kleine einzige Anlaufstel- le“ (KEA) [oder englisch: Mini-One-Stop-Shop (MOSS)] eingerichtet. Darunter ist ein neues Meldeverfahren zu verstehen, das dem Leistungserbringer elektronischer Dienste bzw. der Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ermöglicht, in seinem eigenen Mitgliedstaat für alle im EU-Ausland erbrachten betroffenen Leistun- gen eine einzige Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dies räumt den Unternehmen ein Wahlrecht ein, auf eine umsatzsteuerliche Registrierung in jedem Mitgliedstaat der Leistungserbringung zu verzichten. Demonstriert wird die Registrierung für die Teil- nahme am neuen Besteuerungsverfahren, die nach in der EU ansässigen Unternehmern und nicht in der EU ansässigen, differenziert. Zudem werden Möglichkeiten für die Abmeldung vom genannten Besteuerungsverfahren sowie Verstöße, die zu einem Aus- schluss führen, aufgezeigt. In einem weiteren Punkt werden Vorschriften zur Steuerde- klaration über das MOSS erläutert. Es ist darauf hinzuweisen, dass MOSS als ein Test- ballon dient. Sollte sich dieses Besteuerungsverfahren bewähren, könnte es zu einem allgemeinen MOSS für grenzüberschreitend tätige EU-Unternehmen avancieren.1 Da mit den geschilderten Neuregelungen auf die Unternehmen viel Arbeit zukommt, wer- den erforderliche Unternehmensanalysen und Maßnahmen aufgeführt, durch welche die neuen Umsatzsteuervorgaben in der betrieblichen Praxis umzusetzen sind. Insbesondere wird auf den Handlungsbedarf der Unternehmen hinsichtlich der Entwicklung von Preisstrategien sowie der Optimierung von Unternehmensprozessen, die das neue Ge- setz hervorgerufen hat, eingegangen. Abschließend werden durch ein Fazit sowohl die positiven als auch negativen Aspekte der Neuregelungen ab 2015 bez. elektronischer Dienstleistungen betrachtet.

2 Elektronisch erbrachte Dienstleistungen und ihre Neuregelung ab 2015

Zum 1. Januar 2015 sind EU-weit die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von u. a. elektronischen Diensten geändert worden. Im folgenden Kapitel wird in Un- terkapitel 2.1 geschildert, welche Beweggründe seitens der Europäischen Kommission für eine Änderung des Leistungsortes elektronischer Dienstleistungen an nichtsteuer- pflichtige Endverbraucher existierten. Dabei werden konkrete Gesetzesnormen genannt, anhand welcher die Umsetzung der Neuregelung auf Ebene der gesamten Europäischen Union und somit auch in Deutschland erfolgte. Um den weiteren Inhalt besser verstehen zu können, wird in Unterkapitel 2.2 der Begriff „elektronische Dienstleistung“ gem. gesetzlicher Begriffsdefinition erklärt. Da Telekommunikations-, Rundfunk- und Fern- sehdienstleistungen ebenfalls gleichermaßen von der Gesetzesänderung betroffen sind und zum E-Commerce gehören, werden die betroffenen Leistungen bzw. Begrifflich- keiten zusätzlich voneinander abgegrenzt. In Unterkapitel 2.3 wird der Leistungsort elektronischer Dienste in Anbetracht verschiedener Konstellationen sowie unter Einbe- zug umsatzsteuerrechtlicher Regelungen bestimmt. Dabei wird dahingehend unterschie- den, ob die Leistungserbringung durch ein in der Europäischen Gemeinschaft oder au- ßerhalb von ihr ansässiges Unternehmen erbracht wird. Eine weitere Unterscheidung besteht in Bezug auf den Aspekt, ob es sich beim Leistungsempfänger um eine nicht- steuerpflichtige Person oder einen steuerpflichtigen Unternehmer handelt. Abschnitt 2.3.1.1 geht insbesondere auf die Leistungsortänderung zum 1. Januar 2015 ein und gibt die neue Regelung wieder. Anschließend wird in einer tabellarischen Übersicht der Leistungsort gezeigter Konstellationen zusammenfassend dargestellt. Im letzten Unter- kapitel 2.4 wird die ab 1. Januar 2015 gültige umsatzsteuerliche Regelung für elektro- nisch erbrachte Dienste über Leistungsketten wie Portale, App-Stores u. Ä. erörtert.

2.1 Hintergrund

Aufgrund der zunehmenden Globalisierung, des technologischen Wandels und der Schaffung des Binnenmarkts ist der elektronische Dienstleistungsverkehr zu einer der bedeutendsten wirtschaftlichen Entwicklungen des 21. Jahrhunderts avanciert, da immer mehr Dienstleistungen aus der Ferne erbracht werden können. Das Potenzial des elekt- ronischen Geschäftsverkehrs und die bis 31. Dezember 2014 geltende umsatzsteuerliche Regelung, welche die Besteuerung elektronischer Dienstleistungen an nichtsteuer- pflichtige Personen im Land des Dienstleistungserbringers vorgesehen hat, nutzten zahl- reiche Unternehmen zu ihren steuerlichen Vorteilen aus. Sie verlagerten ihren Standort in Länder mit niedrigen Umsatzsteuersätzen, von wo aus ihre Kunden auf elektroni- schem Wege beliefert wurden. Im Gegensatz zu Unternehmen, die ihren Sitz in Ländern mit hohen Umsatzsteuersätzen haben, mussten sie deutlich weniger Umsatzsteuer an den Staat abführen, wodurch sie enorm an Steuern einsparten und höhere Gewinne nach Steuern als ihre Wettbewerber in Hochsteuersatzländern auswiesen. Ein E-Book- Anbieter mit Sitz in Luxemburg musste beispielsweise aus seinem E-Book-Verkauf an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Privatverbraucher nur 3% Umsatz- steuer an das luxemburgische Finanzamt abführen, wohingegen ein deutscher Anbieter mit 19 % Umsatzsteuer in Deutschland belastet wurde.2 Dementsprechend wird erkenn- bar, dass die Altregelung bzw. die Besteuerung elektronischer Dienstleistungen in ihrem Ursprungsland für einen großen Wettbewerbsnachteil in der E-Commerce-Branche sorgte. Die Neuregelung, die seit 1. Januar 2015 gilt und welche die Besteuerung elekt- ronischer Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige im Land des Dienstleistungsemp- fängers vorsieht, schafft die genannte Wettbewerbsverzerrung ab und ist das Ergebnis jahrelanger Arbeit der Europäischen Kommission und der OECD zur Bekämpfung des sog. schädlichen Steuerwettbewerbs. Bereits am 1. Dezember 1997 veröffentlichte der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) einen Verhaltenskodex, mit dessen Annahme sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet haben, geltende steuerliche Maß- nahmen, die als schädlicher Steuerwettbewerb einzustufen sind, zurückzunehmen (Rücknahmeverpflichtung) und künftig keine derartigen Maßnahmen mehr zu treffen (Stillhalteverpflichtung). Der Verhaltenskodex beinhaltet nur solche Maßnahmen, wel- che die Unternehmensstandortwahl in nicht gerechtfertigter Weise beeinflussen und günstigere steuerliche Behandlung gestatten als in den meisten EU-Mitgliedstaaten sonst üblich.3 Am 9. April 1998 wurde ebenfalls von der OECD ein Bericht mit dem Titel „Harmful Tax Competition: An Emerging Gobal Issue“ veröffentlicht, in dem Empfehlungen für Gegenstrategien des steuerschädlichen Wettbewerbs ausgearbeitet wurden und auf das Ergebnis des ECOFIN-Rates vom 1. Dezember 1997 (s. o.) verwie- sen wurde, da die Kriterien, die für die Einstufung eines Besteuerungsregimes als schädlich maßgebend sind, überwiegend übereinstimmten.4 Der Steuerausschuss der OECD präsentierte den Ministern am 8. Oktober 1998 den Bericht „Eine Welt ohne Grenzen: Verwirklichung des Potenzials des elektronischen Geschäftsverkehrs“, worauf die darin enthaltenen Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise verabschiedet wurden. Hauptgehalt des Berichts waren die steuerlichen Rahmenbedingungen bez. des elektro- nischen Geschäftsverkehrs. Die Empfehlungen beinhalteten mehr Service für Steuer- pflichtige in Form vereinfachter umsatzsteuerlicher Onlineregistrierungen in nur einem EU-Land als einzig ausführbare Option für die Erhebung von Steuern auf den elektro- nischen Handel für nicht ansässige Steuerpflichtige. Des Weiteren wurde der Vorschlag für die Besteuerung grenzüberschreitenden Handels im Hoheitsgebiet, in welchem der Verbrauch stattfindet, geäußert. Dadurch hat sich der OECD-Steuerausschuss die An- wendung der im o. g. OECD-Bericht „Schädlicher Steuerwettbewerb“ enthaltenen Emp- fehlungen betreffend geografisch mobiler Aktivitäten auf den Bereich des elektroni- schen Geschäftsverkehrs versprochen.5 Die Vorschläge wurden realisiert. Die EU ist somit das erste große Steuergebiet weltweit, das den vereinfachten steuerlichen Rahmen für die Erhebung von Steuern auf die Inanspruchnahme elektronischer Dienstleistungen entwickelt und umgesetzt hat.6 Weshalb und inwieweit von Vereinfachung die Rede ist, wird in Kapitel 3 detaillierter erläutert.

Die Umsetzung von der Besteuerung u. a. elektronischer Dienste an Nichtsteuerpflichti- ge aus der EU am Ort des Endverbrauchs zum 1. Januar 2015 wurde bereits im Rahmen des sog. Mehrwertsteuerpakets 2010 beschlossen. Die maßgeblichen Neuregelungen sind in Art. 5 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bez. des Ortes der Dienstleistung festgelegt. Dazu wurde seitens der Europäischen Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 vom 15. März 2011 bez. des Ortes der Dienstleistung herausgegeben. Mit Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Veränderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, veröffentlicht in BGBl. I Nr. 36 vom 30. Juli 2014, wurde die Neuregelung im deutschen Steuerrecht umgesetzt.

2.2 Begriff der elektronischen Dienstleistungen

Gemäß Art. 7 Abs. 1 MwSt-DVO7 sind elektronisch erbrachte Dienstleistungen solche Dienstleitungen, „ die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre“. Die Finanzverwaltung hat die unionsrechtliche Begriffsbestimmung übernommen und in Abschnitt 3a.12 Abs. 1 UStAE wiedergegeben. In Anhang II der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (nachfolgend MwStSystRL)8 sind elektronisch erbrach- te Dienstleistungen nur beispielhaft, aber nicht abschließend aufgelistet, womit eventu- ell Änderungs- bzw. Ergänzungsmöglichkeiten auf die sich ständig ändernden Ge- schäftsmodelle im elektronischem Geschäftsverkehr offen gelassen sind. Danach sind elektronische Dienstleistungen insbesondere:

- Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Aus- rüstungen;
- Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung;
- Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Da- tenbanken;
- Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lot- terien, sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung;
- Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.

Zum besseren Verständnis der stichpunkthaft veranschaulichten Leistungen werden anhand chronologischer Reihenfolge einige ausgesuchte Beispiele aus Abschnitt 3a.12 Abs. 3 UStAE aufgezählt. Gleichwohl sei betont, dass der Anwendungsbereich im ge- nannten Abschnitt des UStAE sowie in Art. 7 Abs. 2 und in Anhang I der MwSt-DVO durch viele weitere Beispiele detaillierter erläutert ist. Zu den oben aufgeführten elekt- ronischen Leistungen gehören z. B.:

- automatisierte Online-Fernwartung von Programmen; Fernverwaltung von Syste- men; Online-Datenspeicherung und -Abruf auf elektronischem Weg; Onlinebereit- stellung von Speicherplatz nach Bedarf;
- Herunterladen von Software wie z.B. von Buchhaltungsprogrammen oder Software zur Virusbekämpfung; Herunterladen von Treibern, z. B. der Software für Schnitt- stellen zwischen PC und Drucker; automatisierte Online-Installation von Firewalls;
- Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder Bildschirmschonern; E-Books, Abonnements von Onlinezeitungen, Onlineverkehrsinformationen, die automatisch anhand spezifischer, vom Leistungsempfänger eingegebener Daten generiert werden; Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen;
- Herunterladen von Musik und Filmen auf PC, Mobiltelefone usw.; Gewährung des Zugangs zu automatisierten Onlinespielen, die über das Internet laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander entfernt sind; Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet und nicht auf herkömmlichem Weg ausgestrahlt wird;
- automatisierter Unterricht über das Internet, der online bearbeitete Arbeitsunterlagen und automatische Korrektur ohne menschliches Eingreifen vorsieht.

Weiterhin erfassen elektronische Dienstleistungen nach Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 10 und 11 UStAE Onlineversteigerungen über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern, sowie Internet-Servicepakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z. B. Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen etc.).

Im Gegensatz zu den dargestellten Positivbeispielen sind in Art. 7 Abs. 3 MwSt-DVO und in Abschnitt 3a.12 Abs. 5 und 6 UStAE einige Beispiele für Leistungen zu finden, die keine elektronischen Dienstleistungen repräsentieren. Demnach sind keine elektronischen Dienstleistungen z. B.:

- Offline-Datenspeicherung- und Abruf; physische Offlinereparatur von EDV- Ausrüstung; Telefon-Helpdesks;
- Anpassung von Software an die besonderen Bedürfnisse des Abnehmers;
- Lieferungen nach elektronisch erfolgter Bestellung von Druckerzeugnissen wie Bü- chern, Zeitungen und Zeitschriften;
- Lieferungen nach elektronisch erfolgter Bestellung von CD-ROMs, DVDs und Spie- len auf CD-ROMs;
- Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, z. B. per Post;
- Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden.

In diesen Fällen dient das Internet oder ein elektronisches Netz lediglich als Kommuni- kationsmittel, da das Angebot bzw. die Bestellung automatisch erfolgt und, die eigentli- che Leistungserbringung eine physische Lieferung von Gegenständen oder eine nicht auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung ist, da sie zum wesentlichen Teil durch Menschen erbracht wird. In Art. 58 bzw. 59 MwStSystRL9 ist ebenfalls demen- tiert, dass allein das Kommunizieren zwischen Dienstleitungserbringer und -empfänger über E-Mail noch keine elektronisch erbrachte Dienstleistung verkörpert. Beratungsleis- tungen von Rechtsanwälten oder Finanzberatern per E-Mail fallen beispielsweise darun- ter. In Art. 7 Abs. 3 MwSt-DVO sind Video-, Internettelefonie und die Leistungen zur Gewährung des Zugangs zum Internet aus dem Negativkatalog gestrichen.10 Diese Leis- tungen sind den Telekommunikationsdienstleistungen zugeordnet worden (vgl. Ab- schnitt 3a.10 Abs. 2 UStAE). Neu hinzu gekommen sind online gebuchte Eintrittskarten für Veranstaltungen, online gebuchte Beherbergungsleistungen, Mietwagen, Restau- rantdienstleistungen, Personenbeförderungsdienste oder ähnliche Dienstleistungen, die auch in Abschnitt 3a.12 UStAE ergänzt wurden.11 Denn auch bei Onlinebuchungen ist das Internet nur ein Medium, um die Buchung vorzunehmen.

In Art. 7 Abs. 3 MwSt-DVO ist explizit aufgeführt, dass Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen umsatzsteuerrechtlich nicht als elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu definieren sind. Auch der Begriff der Telekommunikati- onsdienstleistungen ist grundsätzlich weit zu verstehen. Es kann aber konstatiert wer- den, dass ohne Telekommunikationsdienstleistungen die Erbringung elektronischer Dienste überhaupt nicht möglich wäre. Denn unter Telekommunikationsdienstleistun- gen sind gem. Abschnitt 3a.10 Abs. 1 UStAE die technische Ermöglichung und Ge- währleistung zur Übertragung, Ausstrahlung oder dem Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art anzusehen. Darunter gehört auch die Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang, z .B. die Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu den Festnet- zen, Mobilfunknetzen, zur Satellitenkommunikation, zum Internet oder Kabelfernsehen durch das Zurverfügungstellen von Telekommunikationsanlagen im Zusammenhang mit der Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der verschiedenen Übertragungskapazitä- ten (vgl. Abschnitt 3a.10 Abs. 2 UStAE). Das Versenden von z. B. Bildern über E-Mail oder das Telefonieren über Skype fallen mithin unter die Nutzung von Telekommunika- tionsdienstleistungen. Denn durch das Zurverfügungsstellen von Telekommunikations- anlagen wie z. B. einer Internetbox und der Bereitstellung von Leistungskapazitäten (z. B. Internetflat) werden die Zugangsberechtigung zum Internet und folglich auch die entsprechende Übertragung über das Internet ermöglicht. Der Netzanschluss für Tele- kommunikationsverbindungen via Festnetz, Mobilfunk, Internet, Satellit etc. bzw. die über ihn genutzten Dienste wie z. B. Videofonie, SMS, Voicemail, Rufumleitung, Fax, Zugriff auf und Bewegung im Internet, Versenden von E-Mails etc. stellen somit Tele- kommunikationsdienstleistungen dar. Um also elektronische Dienstleistungen wie z. B. Musikdownloads zu erwerben, muss man Telekommunikationsdienste in Form eines Internetzugangs erworben haben. Nicht zu den Telekommunikationsdienstleistungen gehören die Leistungen der sog. Online-Anbieter wie Onlinebanking, Datendienste wie z. B. Börsendaten, Onlinespiele etc., die in der Regel unter den Begriff der elektronisch erbrachten Leistungen fallen.12

Weiterhin ist zwischen den auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen sowie Rund- funk- und Fernsehdienstleistungen zu unterscheiden. Werden Rundfunk- und Fernseh- programme über Kommunikationsnetze wie Kabel, Antenne oder Satellit oder auch gleichzeitig über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz durch einen Medi- endienstanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeit- gleichen Anhören oder Ansehen verbreitet, so handelt es sich hierbei um „bloße“ Rund- funk- und Fernsehdienstleistungen. Rundfunk- und Fernsehprogramme, die lediglich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz ohne gleichzeitige Übertragung durch herkömmliche Rundfunk- oder Fernsehdienstleister übertragen werden, stellen elektronische Dienstleistungen dar (vgl. Abschnitt 3a.11 UStAE). Fernsehen auf Abruf oder Video-on-Demand-Dienste, die z. B. „Lovefilm von Amazon“, „Sky Go“ „Maxdome von Pro Sieben“ oder „iTunes von Apple“ anbieten, gehören dementspre- chend zu den elektronischen Dienstleistungen. Hierzu gehören bspw. auch die über YouTube betrachteten Inhalte, da sie weder durch einen Mediendienstanbieter noch unter dessen redaktioneller Verantwortung erfolgen und durch einen anderen Unternehmer als den Mediendienstanbieter weitergeleitet sind.13

2.3 Leistungsort der elektronischen Dienstleistungen

In diesem Unterkapitel wird nun der Leistungsort elektronischer Dienstleistungen gem. umsatzsteuerrechtlichen Gesetznormen bestimmt. Dabei werden bez. der Leistungsort- bestimmung sechs Konstellationen analysiert. Zum einen wird in Abschnitt 2.3.1 die Erbringung elektronischer Dienstleistungen von in der EU ansässigen Unternehmern an inner- und außerhalb der EU ansässige Endverbraucher beleuchtet. Dabei wird zwischen steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen Endkunden differenziert. Bei Leistungen an Nichtsteuerpflichtige innerhalb der EU wird in Abschnitt 2.3.1.1 die ab 1. Januar 2015 geltende Neuregelung hinsichtlich der Leistungsortänderung veranschaulicht. Im zwei- ten Teil wird die Leistungsortbestimmung von außerhalb der EU ansässigen Unterneh- mern, die an innerhalb der EU empfangende steuer- sowie nichtsteuerpflichtige Perso- nen elektronische Dienste erbringen, betrachtet. Es wird durchgehend klargestellt, wel- che Bedeutung die Bestimmung des Leistungsortes hinsichtlich der Umsatzsteuerdekla- ration von erworbenen Umsätzen aus elektronischen Diensten hat.

2.3.1 Leistungserbringung durch EU-Unternehmen

In den folgenden vier Abschnitten wird der Leistungsort elektronischer Dienstleistun- gen, die von in der EU ansässigen Unternehmen erbracht werden, bestimmt. Gleich zu Beginn wird die Neuregelung bez. der Leistungsortverlagerung vom Sitz des leistenden Unternehmers an den Wohn- bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des in der EU ansässi- gen, nichtunternehmerischen Leistungsempfängers vorgestellt. Dabei werden Vermu- tungsortsregelungen zum Leistungsort elektronischer Dienste nach Vorgaben Europäi- scher Kommission veranschaulicht. Im weiteren Abschnitt werden unternehmerisch Tätige als Leistungsempfänger betrachtet. Die restlichen zwei Abschnitte beschäftigen sich mit der gleichen Thematik, indes mit dem Unterschied, dass der Leistungsempfän- ger ein über die Unionsgrenze hinaus ansässiger Unternehmer sowie Nichtunternehmer ist.

2.3.1.1 Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger in einem anderen EU-Land

Entsprechend der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Regelung waren elektronisch erbrachte Dienstleistungen an in der EU ansässige Nichtsteuerpflichtige nach § 3a Abs.

1 S. 1 UStG bzw. nach Art. 43 MwStSystRL14 an dem Ort zu versteuern, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Es wird hierbei vom sog. Sitzort- prinzip gesprochen. Demgemäß mussten Unternehmen, die elektronische Dienstleistun- gen erbringen, in Bezug auf die Besteuerung, keine Gedanken über die Ansässigkeit, den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt nichtsteuerpflichtiger Endkunden an- stellen. Wie bereits in Unterkapitel 2.1 geschildert, war aufgrund des Sitzortprinzips die Beeinflussung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes durch die Unternehmensstand- ortwahl ein bedeutender Gedankenfaktor. Mit der Neuregelung ab 1. Januar 2015 sind nach Art. 58 MwStSystRL15 bzw. § 3a Abs. 5 UStG elektronisch erbrachte Dienstleis- tungen an Nichtsteuerpflichtige in einem anderen EU-Mitgliedstaat an dem Ort steuer- bar, an dem der nichtsteuerpflichtige Kunde ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (Empfängerortsprinzip).16,17 Abbildung 1 trägt zu ei- nem besseren Verständnis der gesetzlichen Neuregelungen mit begleitendem Beispiel bei. Unterstellt sei folgender Fall: Ein Unternehmer betreibt einen Onlineshop in Deutschland und verkauft E-Books zum Herunterladen u. a. auch an luxemburgische, österreichische und französische nichtsteuerpflichtige Kunden. Gemäß der Altregelung hat der Unternehmer seinen Kunden zuzüglich zum Nettobetrag 19 % deutsche Umsatz- steuer nach § 12 Abs. 1 UStG i. V. m § 3a Abs. 1 UStG in Rechnung gestellt, die er an das deutsche Finanzamt gem. § 18 UStG entrichtet hat. Nach der Neuregelung werden dem Nettobetrag die geltenden Steuersätze der jeweiligen Länder hinzugefügt und in Rechnung gestellt.18 Für ein E-Book, das beispielsweise 10 Euro netto kostet, mussten die Kunden bislang 11,90 Euro bezahlen. Nun muss nach der neuen Gesetzeslage ein luxemburgischer Kunde 10,30 Euro, ein österreichischer 12 Euro und ein französischer Kunde 10,55 Euro entrichten. Entsprechend muss der deutsche Unternehmer pro verkauftes E-Book 30 Cent Umsatzsteuer an das luxemburgische und 2 Euro bzw. 55 Cent an das österreichische und französische Finanzamt abführen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Abbildung 1: Leistungsort elektronischer Dienstleistungen - EU-Unternehmen an Nichtsteuerpflichtige inner- halb der EU (Quelle: Ernst & Young19 - eigene Grafikerstellung)

Hieraus wird die Benachteiligung von Endverbrauchern aus Hochsteuersatzländern, die das neue Gesetz hervorgerufen hat, erkennbar. Sie zahlen einen höheren Gesamtpreis als Endkunden aus Niedrigsteuersatzländern. Fraglich ist, ob ein Rückgang des Kaufs elektronischer Dienstleistungen seitens der Endverbraucher aus Hochsteuersatzländern die Reaktion auf das neue Gesetz sein wird. Sollten die Endkundenpreise weiterhin stabil bleiben, haben in diesem Fall die Unternehmen mit geringeren Einnahmen zu rechnen. Dieses Dilemma wird in Kapitel 4 genauer analysiert. Als Lösung für die ver- ursachten Nachteile der Neuregelung bietet es sich an, EU-weit ermäßigte Mehrwert- steuersätze auf E-Books und andere elektronische Informationsmedien einzuführen. Dies wurde auch von der Koalitionsfraktion CDU/CSU und SPD verlangt. Der Steuer- satz für elektronische Informationsmedien solle in den EU-Mitgliedstaaten auf 7 % gesenkt werden.20 Um den ermäßigten Steuersatz einzuführen, ist auf europäischer Ebe- ne eine Rechtsänderung erforderlich, weshalb die Bundesregierung gebeten wurde, sich für eine baldige entsprechende Änderung der MwStSystRL einzusetzen.21 Ob und wann die verlangte Rechtsänderung eintritt, bleibt abzuwarten. Um der beschriebenen Leis- tungsortregelung gerecht zu werden, ist es wichtig, dass der Unternehmer die Kunden als steuerpflichtige Unternehmerkunden und nichtsteuerpflichtige Endverbraucher un- terscheiden kann. Diese Klassifikation ist deshalb bedeutend, weil die nichtsteuer- pflichtigen Kunden, wie bereits erläutert, den Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer bezah- len und die steuerpflichtigen Unternehmerkunden, wie in Abschnitt 2.3.1.2 näher be- schrieben wird, denn Nettopreis. Art. 18 Abs. 2 der MwSt-DVO bzw. Abschnitt 3a.9a. Abs. 1 S. 2 UStAE besagt, dass bei elektronischen Dienstleistungen der Unternehmer stetig von einer nichtsteuerpflichtigen Person ausgehen kann, wenn ihm der Leistungs- empfänger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt-IdNr.) mit- teilt. Weiterhin sollte der Unternehmer bei der Leistungserbringung an Nichtsteuer- pflichtige wissen, in welchem EU-Mitgliedstaat die erbrachten elektronischen Dienst- leistungen der Umsatzbesteuerung unterliegen. In der MwSt-DVO sind Kriterien aufge- führt, anhand welcher dies festgestellt werden kann. Gemäß Art. 24 Buchst. b MwSt- DVO bzw. Abschnitt 3a.9a. Abs. 2 Nr. 2 UStAE ist bei einer Privatperson, die ihren Wohnsitz in einem Land und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, der gewöhnliche Aufenthaltsort für die Zwecke der Besteuerung primär, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für eine Inanspruchnahme der elektronischen Dienstleis- tungen am Wohnsitz der Privatperson vor.22 In Bezug auf diese Regelung können sich Probleme bei der Leistungsortbestimmung ergeben, wenn der gewöhnliche Aufenthalts- ort der Privatperson nicht ohne Weiteres bestimmt werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn z. B. ein in Frankreich wohnhafter Leistungsempfänger, der sich aus beruflichen oder privaten Gründen öfter in verschiedenen EU-Ländern aufhält, dort elektronische Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

In Art. 24a und Art. 24b MwSt-DVO23 wurden Vermutungsregelungen aufgestellt, die für die Leistungsortbestimmung maßgebend sind, aber durch vorgegebene Beweismittel widerlegt werden können. In den genannten Artikeln werden jedoch die drei Prüfsteine Ansässigkeit, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt gleichgestellt, sodass die Regel des Art. 24 Buchst. b MwSt-DVO, die den gewöhnlichen Aufenthalt als vorrangig be- trachtet, von untergeordneter Bedeutung sein sollte. Von größerer Bedeutung ist es, dass die nachfolgend aufgeführten Kriterien sowie Beweismittel bez. des Ortes des Dienstleistungsempfängers gegeben sind.

Werden elektronische Dienstleistungen an Orten wie z. B. Telefonzellen, Kiosk- Telefonen, WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys an nicht- steuerpflichtige Kunden erbracht, die für diese Zwecke an diesen Orten physisch anwe- send sein müssen, wird nach Art. 24a Abs. 1 MwSt-DVO vermutet, dass der Dienstlei- tungsempfänger an den betreffenden Orten ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt hat. Am 3. April 2014 wurde von der EU-Kommission ein nicht verbindlicher Leitfaden herausgegeben, durch welchen die Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Vorgaben in der Praxis vereinfacht werden sollten. Laut diesem Leitfa- den fällt beispielsweise das Spielen von Glückspielen auf Basis lokaler Server, z. B. in Cafés (Unterhaltungsangebote) unter die Vermutung, dass die elektronische Dienstleis- tung an diesem Ort tatsächlich genutzt und ausgewertet wird, da der Dienstleistungs- empfänger an dem Ort physisch anwesend sein muss, um die Leistung empfangen zu können. Die Vermutung gilt jedoch nicht für sog. Over-the-top24 -Dienstleistungen, wie z. B. Musikdownloads, die während des Bestehens einer Internetverbindung im EU- Ausland in Anspruch genommen werden, da hier keine physische Anwesenheit für den Leistungsempfang erforderlich ist. Physische Anwesenheit ist gleichsam gegeben, wenn z. B. ein Glücksspiel über ein individuell gestaltetes Netzwerk eines Personenbeförde- rungsmittels, wie z.B. eines Kreuzfahrtschiffs, während des innerhalb des Gemein- schaftsgebiets stattfindenden Teils der Fahrt gespielt wird. Der Abgangsort des Kreuz- fahrtschiffs im Gemeinschaftsgebiet gilt in diesem Fall als Leistungsort (vgl. Art. 24a Abs. 2 MwSt-DVO). Diese zwei Vermutungen sind aber in erster Linie für Telekom- munikationsdienstleistungen (vgl. obige Stichwörter Telefonzellen, Kiosk-Telefone etc.) und weniger für elektronische Dienstleistungen relevant.25 Werden elektronische Dienstleistungen über einen Festnetzanschluss oder mobile Netze erbracht, ist nach Art. 24b Buchst. a der Ort des Festnetzanschlusses bzw. nach Art. 24b Buchst. b der Ort, in dem die SIM-Karte im Umlauf gebracht wurde (Ländercode der SIM-Karte), für die Umsatzbesteuerung maßgeblich. Lädt z. B. ein deutscher Urlauber in Spanien Musik über sein Handy herunter, muss daraus erfolgter Umsatz des Anbieters in Deutschland besteuert werden. Erhält der Kunde, um die elektronischen Dienstleistungen empfangen zu können, Hardware zur Verfügung, wie z. B. einen Receiver mit entsprechenden Kar- ten, um beispielsweise Video-on-Demand-Dienste zu nutzen, ist gem. Art. 24b Buchst. c MwSt-DVO die Versandadresse für die Leistungsortbestimmung maßgeblich. Wird die Leistung unter anderen als den oben genannten Bedingungen erbracht, kann der Dienstleistungserbringer nach Art. 24b Buchst. d MwSt-DVO unter Verwendung von zwei einander sich nicht widersprechender Beweismittel gem. Art. 24f MwSt-DVO den Leistungsort bzw. die Ansässigkeit, den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kunden selbst bestimmen. Als Beweismittel gelten nach Art. 24f MwSt-DVO Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers, IP-Adresse, Bankangaben, Län- dercode einer Telefon-SIM, Festnetznummer und sonstige wirtschaftlich relevante In- formationen. Lädt sich ein deutscher Kunde z. B. ein Antivirusprogramm auf sein Note- book herunter und gibt beim Bezahlen seine deutsche Adresse und Bankdaten an, ist bewiesen, dass sich der Leistungsort in Deutschland befindet.

Oben genannte Vermutungen des Art. 24a Abs. 1 und 2 sowie des Art. 24b Buchst. a, b und c MwSt-DVO können vom leistenden Unternehmer nach Art. 24d Abs. 1 MwSt- DVO widerlegt werden, wenn er durch drei sich nicht widersprechende Beweismittel nachweisen kann, dass der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnort oder ge- wöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort als dem „Vermutungsort“ hat. Wird z. B. ein Receiver an eine französische Adresse verschickt, wobei dem Leistungserbringer deutsche Handynummer, deutsche IP-Adresse sowie Bankdaten vorliegen, kann Frank- reich als Leistungsort widerlegt werden. An Orten, an denen zum Empfang elektroni- scher Leistungen physische Anwesenheit erforderlich ist, wird der Gegenbeweis unnö- tig. Im Leitfaden der EU-Kommission vom 3. April 2014 wird die Kann-Regelung hervorgehoben, d. h., die Vermutungsregelungen können grundsätzlich angewendet werden, auch wenn gegensätzliche Beweismittel vorhanden sind.26 Die geschilderten Leistungsortvermutungsregelungen der Art. 24a und Art. 24b Buchst. a, b, c und d MwSt-DVO können von der Finanzverwaltung gem. Art. 24d Abs. 2 MwSt-DVO nur dann widerlegt werden, wenn es Hinweise auf falsche Anwendung oder Missbrauch seitens des Dienstleistungserbringers gibt. Lädt sich z. B. ein deutscher Urlauber in Spanien Musik über sein Handy (mit deutscher SIM-Karte) herunter und gibt dem An- bieter die Adresse seiner Ferienwohnung in Spanien sowie die Kontonummer einer Bank in Spanien für die Zahlungsabwicklung an, muss der Anbieter aufgrund deutscher SIM-Karte Deutschland als Leistungsort bestimmen. Hat er anhand von spanischer Ad- resse und der Kontonummer Spanien als Leistungsort erfasst, hat er Art. 24b Buchst. d i. V. m. Art. 24f MwSt-DVO falsch angewendet.27,28

Der nachstehende Entscheidungsbaum veranschaulicht die Vermutungsregelungen bez. des Leistungsortes der u. a. elektronisch erbrachten Dienstleistungen und deren Zusammenwirken.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Abbildung 2: Vermutungsregelungen bez. des Leistungsortes

(Quelle: Leitfaden der Europäischen Kommission vom 3. April 2014 betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 - eigene Grafikerstellung)

[...]


1 Vgl. Haufe Online Redaktion, Elektronische Dienstleistungen und mini one stop shop ab 2015, 27.02.2014.

2 Vgl. Die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 1. Juli 2014, veröffentlicht von der Europäischen Kommission.

3 Vgl. Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschafts- und Finanzfragen“ vom 1.12.1997 zur Steuerpolitik, (98/C 2/01).

4 Vgl. OECD, Harmful Tax Competition: An Emerging Global Issue, 09.04.1998.

5 Vgl. OECD, Electronic Commerce: Taxation Framework Conditions, 08.10.1998.

6 Vgl. Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Homepage der Europäischen Kommisson, 19.11.2014.

7 Vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011.

8 Vgl. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2016.

9 Vgl. Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008.

10 Vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates zu Art. 7 Abs. 3.

11 Vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates zu Art. 7 Abs. 3.

12 Vgl. zur ausführlicheren umsatzsteuerlichen Begriffsdefinition Abschnitt 3a.10 Abs. 2 ff. UStAE.

13 Vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 8 bis 8b UStAE.

14 Vgl. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006.

15 Vgl. Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008.

16 Zur Definition von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthaltsort vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 1, S. 9 und 10 UStAE.

17 Ein Nichtsteuerpflichtiger ist eine Privatperson oder eine juristische Person (ohne besitzende USt- IdNr.), etwa eine Behörde oder ein Unternehmer, der aber die Leistung für den privaten Bedarf erwirbt (vgl. § 3a Abs. 2 und Abs. 5 UStG). Bei Privatpersonen spricht man von ihrem Wohnsitz oder gewöhnli- chem Aufenthaltsort. Handelt es sich beim Empfänger um eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, ist der Ort, an dem diese Person ansässig ist, entscheidend, d.h. der Ort, an dem die Handlungen zu ihrer zentralen Verwaltung vorgenommen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leis- tung an deren Betriebsstätte genutzt oder ausgewertet wird. Dann ist die Betriebsstätte als Leistungsort maßgebend. (vgl. Abschnitt 3a.9a Abs. 2 Nr.1 UStAE bzw. Art. 24 Buchst. a MwSt-DVO).

18 Vgl. Die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedsstaaten der europäischen Union vom 1. Juli 2014, Mehrwertsteuersätze für E-Books, S. 20, veröffentlicht von der Europäischen Kommission.

19 Vgl. Ernst & Young: Update Mehrwertsteuerpaket 2015 vom 30.09.2014.

20 Alle EU-Länder, außer Luxemburg, Frankreich und Italien haben zumindest hinsichtlich der E-Books deutlich höhere MwSt-Sätze als 7 %.

21 Vgl. Beschluss der geschäftsführenden Vorstände vom 29. April 2014, Ermäßigter MwSt-Satz für E- Books und Hörbücher.

22 Bei Leistungen an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, ohne besitzende USt-IdNr. vgl. zum Ort der Leistung Fußnote 16 oder Abschnitt 3a.9a. Abs. 2 Nr. 1 UStAE.

23 Vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013.

24 „Over-the-top“-Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nur mithilfe einer Verbindung erbracht werden können, die über Kommunikationsnetze hergestellt wird (d.h., für die eine BasisTelekommunikationsdienstleistung benötigt wird) und für die daher die physische Anwesenheit des Empfängers am Ort der Erbringung nicht erforderlich ist, Entnommen aus untenstehender Quelle.

25 Vgl. Leitfaden der Europäischen Kommission vom 3. April 2014 betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042 / 2013 des Rates, S. 62-64.

26 Vgl. Leitfaden der Europäischen Kommission vom 3. April 2014 betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013, S. 72.

27 Die Ortsregelungen aus der MwSt-DVO sind in Abschnitt 3a.9a. Abs. 3 ff. UStAE übertragen worden; zur falschen Anwendung oder zum Missbrauch vgl. insbesondere Abschnitt 3a.9a.Abs. 7 UStAE.

28 Vgl. zu diesem Abschnitt Feil, K.; Weigl, R., und Rothballer, T. in: Neuregelung der Ortsbestimmung bei an Nichtunternehmer elektronisch erbrachten Dienstleistungen, BB 35.2014, 25.08.2014, S. 2072 ff.

Fin de l'extrait de 73 pages

Résumé des informations

Titre
Elektronische Dienstleistungen im Umsatzsteuerrecht
Université
University of Augsburg
Note
1,7
Auteur
Année
2015
Pages
73
N° de catalogue
V294868
ISBN (ebook)
9783656930440
ISBN (Livre)
9783656930457
Taille d'un fichier
1596 KB
Langue
allemand
Mots clés
Elektronische Dienstleistungen, Mini-One-Stop-Shop, MOSS, Fernsehdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen, Umsatzsteuerrecht, Änderung des Leistungsortes, Vermutungsort, Umsatzbesteuerung elektronischer Dienste, Leistungsort, kleine einzige Anlaufstelle, KEA, Leistungsortänderung, Drittland, Nichtsteuerpflichtige, Steuerpflichtige
Citation du texte
Ivana Prakljacic (Auteur), 2015, Elektronische Dienstleistungen im Umsatzsteuerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294868

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