Die im Jahre 2007 einsetzende Finanzkrise und die zeitlich darauf folgende Staatsschuldenkrise der europäischen PIIGS-Staaten haben ein Schlaglicht auf die Verwerfungen der drei großen angelsächsischen Ratingagenturen Moody's, Standard & Poor's sowie Fitch geworfen und gaben der Außenwelt im Verlauf der öffentlichen Aufarbeitung der zu Tage getretenen Missstände einen Einblick in das zynische Klima, welches unter den Ratinganalysten zu dieser Zeit herrschte.
Insbesondere die unrühmlichen Fehlbeurteilungen von Wertpapieren, welche gebündelte grundpfandrechtlich abgesicherte Immobilienkredite zum Gegenstand hatten, sollen die exzessive Aufnahme von Immobilienkrediten in den USA beschleunigt haben und letztendlich eine substantielle Rolle bei der Entstehung der Finanzkrise gespielt haben. So nimmt es nicht wunder, dass die Ratingagenturen, die bislang von einem weitestgehend deregulierten Tätigkeitsfeld profitierten, in den Fokus europäischer Bürokraten geraten sind.
Die Europäische Union hat mit dem „Basisrechtsakt“, der Verordnung Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, für die im europäischen Raum tätigen Agenturen ein dezentrales und komplexes Aufsichtsregime verankert, welches durch weitere europäische Rahmenrechtsakte ergänzt bzw. austariert werden sollte. So wurde z.B. mit Erlass der Änderungsverordnung Nr. 513/2011 die Errichtung der ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) besiegelt, welche durch eine Kompetenzagglomeration zugunsten der ESMA die komplexe Melange aus nationalen und europäischen Aufsichtskompetenzen lösen soll. Die erlassenen Rechtsakte waren bis zum Erlass der Änderungsverordnung Nr.362/2013 ausschließlich solche des öffentlich-rechtlichen Aufsichtsrechts, deren Durchsetzung nunmehr größtenteils durch die ESMA wahrgenommen wird.
Die sich in letzter Zeit vermehrt in den Vordergrund drängende zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen für fehlerhafte Ratings wurde aber bislang ausdrücklich den nationalen Gesetzgebern überlassen. Dies ändert sich nunmehr mit der Einführung der CRA-III-VO, die in ihrem Art. 35a eine genuin zivilrechtliche Anspruchsgrundlage vorsieht, auf welche sich Anleger und Emittenten künftig vor Gericht unmittelbar stützen können, wenn sie von Ratingagenturen Schadensersatz wegen Verstößen von aus der Verordnung resultierender Pflichten, die sich auf ein Rating ausgewirkt haben, verlangen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Rolle der Ratingagenturen
I. Begriff
1. Emittenten- und Emissionsrating
2. Auftragsgebundenes und auftragsloses Rating
3. Internes und externes Rating
4. Kurz- und langfristiges Rating
II. Funktionen und Relevanz des Ratings
1. Kapitalmarktrechtliche Informationsfunktion
2. Orientierungsfunktion für Anleger
3. Finanzierungsfunktion des Ratings für den Emittenten
4. Marketingfunktion
5. Regulatorische Funktion des Ratings
C. Defizitärer status quo der gegenwärtigen Ratingpraxis
I. Oligopolitische Marktstruktur
II. Interessenkonflikte beim solicited-Ratingmodell
III. Minderwertige Informationsqualität
D. Haftung für fehlerhafte Ratings nach europäischem Recht
I. Das Haftungsregime des Art. 35a Rating-VO
1. Subsidiäre Geltung eines nationalen Haftungsstatuts
2. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Art. 35a Rating-VO
a. Persönlicher Anwendungsbereich
b. Sachlicher Anwendungsbereich
c. Besonderheiten des persönlichen Anwendungsbereichs
3. Zuwiderhandlung nach Anhang III Rating-VO
4. Kausale Auswirkung der Zuwiderhandlung auf ein Rating
5. Beweis- und Darlegungslast
6. Verschuldensmaßstab gemäß Art. 35a Abs. 1 Rating-VO
7. Rechtsfolge
8. Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse
a. Haftungsbeschränkung gemäß Art. 35a Abs. 3 RatingVO
b. Haftungsbeschränkung zur Vermeidung von over reliance gemäß Art. 35a Abs.1 Unterabs. 2 RatingVO
9. Ergänzende Besonderheiten des europäischen Haftungsregimes
a. Weitergehende Haftung
b. Durchsetzung der europäischen Haftungsregelung
II. Bewertung des europäischen Haftungsregimes
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob die mit Art. 35a der Rating-VO neu eingeführte zivilrechtliche Haftung für Ratingagenturen ein effektives Korrekturinstrument für die strukturellen Defizite des Ratingmarktes darstellt. Dabei wird analysiert, wie diese europäische Haftungsgrundlage im Zusammenspiel mit nationalem Recht und aufsichtsrechtlichen Vorgaben die Verhaltenssteuerung der Ratingakteure beeinflusst.
- Analyse der regulatorischen Auswirkungen der Finanzkrise auf den Ratingmarkt.
- Untersuchung der oligopolistischen Marktstruktur und inhärenter Interessenkonflikte (Issuer-Pays-Modell).
- Systematische Aufarbeitung der zivilrechtlichen Haftungsstruktur gemäß Art. 35a Rating-VO.
- Bewertung des Spannungsverhältnisses zwischen Haftung und der Vermeidung von "Over Reliance".
- Kritische Diskussion der Beweis- und Darlegungslast sowie möglicher Haftungshöchstgrenzen.
Auszug aus dem Buch
D. Haftung für fehlerhafte Ratings nach europäischem Recht
Mit dem Erlass der CRA-I-VO bzw. RatingVO über Ratingagenturen erkannte der europäische Gesetzgeber unter dem Eindruck der Weiterungen der Finanzkrise erstmals die Notwendigkeit die Tätigkeit der Ratingagenturen auf europäischer Ebene umfassend zu regulieren und erteilte zugleich dem zuvor vorherrschenden Dogma der homöostatischen Regulierung des Ratingmarktes eine Absage. Bislang waren die Regulierungsbemühungen der EU auf Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Aufsichtsrechts beschränkt, welches im Grundsatz durch die mit entsprechenden hoheitlichen Befugnissen ausgestattete ESMA (European Securites and Markets Authority) durchgesetzt wird. Entsprechend wird versucht die aufgezeigten Problemfelder, wie das Bestehen von Interessenkonflikten, die mangelnde Transparenz sowie das Fehlen des Wettbewerbs, anzugehen.
Die Frage der zivilrechtlichen Haftung von Ratingagenturen für fehlerhafte Ratings wurde bisher jedoch ausdrücklich dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten zugewiesen. Die Anleger und Emittenten sind hierbei auf den Rückgriff auf die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Haftungskonstrukte angewiesen (vertragliche, quasivertragliche sowie deliktische Haftung), die angesichts ihrer Grobkörnigkeit viel Kritik im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Anspruchsdurchsetzung einstecken mussten (bezugnehmend auf die deutsche Rechtsordnung). Dies änderte sich schlagartig durch den Erlass der CRA-III-VO. In ihrem Art. 35a verankert die CRA-III-VO eine genuin zivilrechtliche europäische Haftungsgrundlage, auf welche sich nunmehr Anleger und Emittenten vor nationalen Gerichten unmittelbar berufen können, wenn sie von Ratingagenturen Schadensersatz wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die aus der Rating-VO (Anhang III) resultierenden Pflichten, die sich auf ein Rating ausgewirkt haben, verlangen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Ratingagenturen während der Finanzkrise ein und erläutert den Übergang von rein aufsichtsrechtlichen Maßnahmen hin zu einer zivilrechtlichen Haftung auf europäischer Ebene.
B. Die Rolle der Ratingagenturen: In diesem Kapitel werden grundlegende Begrifflichkeiten, verschiedene Rating-Typen sowie die ökonomischen Funktionen des Ratings wie Informationsbeschaffung und Marktzugang dargelegt.
C. Defizitärer status quo der gegenwärtigen Ratingpraxis: Dieses Kapitel analysiert die problematischen Aspekte des Marktes, insbesondere die oligopolistische Struktur, Interessenkonflikte beim Issuer-Pays-Modell und die mangelhafte Qualität der Informationen.
D. Haftung für fehlerhafte Ratings nach europäischem Recht: Hier erfolgt die detaillierte systematische Analyse des Art. 35a Rating-VO, inklusive der Anwendungsbereiche, der Beweislastfragen, der Verschuldensmaßstäbe sowie einer abschließenden Bewertung der Tauglichkeit des neuen Haftungsregimes.
Schlüsselwörter
Ratingagenturen, Finanzkrise, Haftungsregime, Art. 35a Rating-VO, Zivilrechtliche Haftung, Issuer-Pays-Modell, Over Reliance, Aufsichtsrecht, Private Enforcement, Informationsasymmetrie, Kapitalmarkt, Schadensersatz, Beweislast, Europäische Union, Ratingmethodik.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der zivilrechtlichen Haftung von Ratingagenturen nach europäischem Recht, insbesondere mit der Einführung einer neuen Haftungsgrundlage durch die CRA-III-VO.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Regulierung des Ratingmarktes, die Analyse der Haftungsstruktur gemäß Art. 35a Rating-VO, die Beweislastproblematik für Investoren sowie das Spannungsfeld zwischen Haftung und Marktstabilität.
Welches Ziel verfolgt die Arbeit?
Das Ziel ist zu ergründen, ob das europäische Haftungsregime ein effektives Korrektiv für die bekannten Defizite der Ratingbranche darstellt und ob es die Qualität der Ratings verbessern kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die eine systematische Analyse der relevanten europäischen Rechtsakte, der europäischen Haftungsgrundlage und deren Zusammenspiel mit nationalem Recht vornimmt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Bestandsaufnahme der Defizite der Ratingpraxis und eine tiefgehende juristische Analyse des Haftungsregimes nach Art. 35a Rating-VO, inklusive einer kritischen Bewertung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Typische Schlüsselbegriffe sind Ratingagenturen, Haftungsregime, Art. 35a Rating-VO, Finanzkrise, Private Enforcement und Over Reliance.
Welches spezifische Problem wird in Bezug auf die Beweislast angesprochen?
Die Arbeit kritisiert, dass der Gesetzgeber zwar eine Substantiierungserleichterung eingeführt hat, die Kausalitäts- und Schadensnachweise für Investoren jedoch nach wie vor extrem schwierig bleiben und die Beweislast faktisch bei den Anlegern liegt.
Wie bewertet der Autor das Konzept der "Over Reliance"?
Der Autor sieht in der Vermeidung von Over Reliance einerseits eine notwendige Maßnahme zur Verringerung von Herdenverhalten, befürchtet aber, dass dies die Hürden für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche unnötig erhöht und die Haftungsziele konterkariert.
Welchen Lösungsvorschlag bringt der Autor für die Haftungsregelung?
Der Autor schlägt ein "Best of both worlds"-Modell vor, das eine Haftungshöchstgrenze mit einer Absenkung des Verschuldensmaßstabs und einer Erleichterung des Kausalitätsnachweises verbindet, um sowohl Agenturen zu schützen als auch Investoren zu entlasten.
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- Gleb Lidman (Author), 2015, Haftung von Ratingagenturen nach dem Recht der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/295241