Analyse der möglichen Kausalität von Todesartklassifikation, Sterbeort und dem Arzt, der die Leichenschau durchführt

Eine explorative Sterbedatenauswertung von Todesbescheinigungen aus dem Bergischen Städtedreieck


Bachelorarbeit, 2014

96 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Tabellenverzeichnis

Abkürzungen

1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Bachelor Thesis

2 Bergisches Städtedreieck und Gesundheitsbehörde
2.1 Fachdienst Gesundheitswesen im Bergischen Städtedreieck

3 Ärztliche Leichenschau
3.1 Rechtsgrundlagen der Thematik
3.1.1 Bestattungsgesetz NRW
3.1.2 Strafen bei Verstößen gegen das BestG NRW
3.1.3 Todesermittlungsverfahren
3.2 Erläuterung und Abgrenzung zentraler Begriffe der Leichenschau
3.2.1 Tod/Exitus und Todeszeichen
3.2.2 Leichnam und Leichenschauarten
3.2.3 Qualifikation von Todesart und Todesursache
3.3 Leichenschau Gestern und Heute
3.3.1 Geschichte und Ziele der Leichenschau
3.3.2 Ablauf der Leichenschau
3.4 Probleme der Leichenschau

4 Todesursachenstatistik und Todesbescheinigung NRW
4.1 Grundlagen
4.1.1 Historische Hintergründe der Todesursachenstatistik
4.1.2 Verlauf der Todesursachenstatistik
4.1.3 Probleme der Todesursachenstatistik
4.2 Todesbescheinigung NRW
4.2.1 Aufbau der Todesbescheinigung
4.2.2 Prozedere der Todesbescheinigung
4.2.3 Probleme bei der Dokumentation von Todesbescheinigungen

5 Forschungsprojekt
5.1 Forschungsziel und -methode
5.2 Ergebnisse
5.2.1 Deskriptive Häufigkeiten
5.3 Diskussion
5.3.1 Allgemeine Häufigkeiten
5.3.2 Variable Sterbeort
5.3.3 Variable Arzt
5.3.4 Todesart und Sterbeort
5.3.5 Arzt und Sterbeort
5.3.6 Todesart und Arzt
5.4 Sichtweise der Beteiligten
5.5 Problemlösungsansätze

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhangsverzeichnis:

Anhang

Vorwort

Keine Woche vergeht im deutschen Fernsehen, ohne dass sich nicht ein Heer von en- gagierten Kriminalisten1, Staatsanwälten, Rechtsmedizinern und Ärzten für Recht und Ordnung im Interesse der Gesellschaft einsetzt. Mindestens einmal pro Tatortsendung werden Seziertische und Verstorbene nach Obduktionen eingeblendet. Der Eindruck entsteht, dass die Rechtssicherheit bei Tötungsdelikten in der Gesellschaft absolut gewährleistet ist. Die Realität von Todesfeststellung, Leichenschau, Todesbescheini- gung und amtlicher Todesstatistik ist dagegen weit ernüchternder. Nicht nur nach der Lektüre des Buches von Sabine Rückert „Tote haben keine Lobby“, schleichen sich Zweifel ein.

Wahrnehmungen, Einsichten und Erfahrungen aus dem Berufsalltag in der Institution Krankenhaus und dem Praktikum in der Gesundheitsbehörde begründen meine per- sönlichen Zweifel an der sogenannten Rechtssicherheit von Leichenschau und Doku- mentation der Todesbescheinigung. Diese veranlassten mich in der vorliegenden Ba- chelor Thesis zu einer intensiven wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Thematik.

So bestehen gerade in Institutionen des Gesundheitswesens Schnittstellen bei den verschiedenen Berufsgruppen, nachdem Patienten verstorben sind. Das Pflegeperso- nal arbeitet dabei dem ärztlichen Dienst zu. Das sollte sich jedoch nicht ausschließlich auf die Herausgabe der Todesbescheinigung an den Arzt beschränken. Wenn Patien- ten versterben, werden Informationen über den Verstorbenen und den Sterbevorgang an den Arzt weitergegeben. Dieser verwertet die Informationen und nutzt sie eventuell zu den entsprechenden Entscheidungen bei der Feststellung von Todesursache und Todesart. Somit wird der Prozess von Leichenschau und Todesbescheinigung auch über die ärztliche Leistung hinaus mitgeprägt. Wissen und Kenntnisse über das Lei- chenschauwesen gilt es hier zu entwickeln.

Wuppertal, den 13.08.2014 Mirko Klein

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bergisches Städtedreieck

Abbildung 2: Angabe 24, Sicherung von Todesursache und Todesart durch Obduktion

Abbildung 3: Angabe 14, Todesart

Abbildung 4: Kombination einer exakten Leichenauffindezeit mit einem nicht näher eingrenzbaren Sterbezeitintervall

Abbildung 5: Angabe 26, unklare Identität oder Todesart nichtnatürlich/unklar

Abbildung 6: Datenerfassung in der Todesursachenstatistik

Abbildung 7: Internationales Formblatt zur ärztlichen Todesursache

Abbildung 8: Beispiele von Kausalzusammenhängen der Todesursache

Abbildung 9: Häufigkeiten Geschlecht und Todesart

Abbildung 10: Häufigkeiten Geschlecht

Abbildung 11: Verstorbene je Tagesstunde

Abbildung 12: Sterbezahlen pro Monat

Abbildung 13: Häufigkeiten der Todesart

Abbildung 14: Verteilung der Sterbeorte

Abbildung 15: Angabe 13, Wer hat die Todesursache festgestellt?

Abbildung 16: Todesartklassifikation und Sterbeort

Abbildung 17: Sterbeort und Arzt

Abbildung 18: Todesartfeststellung und Arzt

Abbildung 19: Meldepflichtige Todesfälle in England (aus Knight 1992)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bei der Leichenschau verkannte nichtnatürliche Todesfälle

Tabelle 2: Fehler und Täuschungsmöglichkeiten der Todesart. (Aus Metter 1978)

Tabelle 3: Aufgaben und Bedeutung der Leichenschau

Tabelle 4: Bevölkerungs- und Sterbezahlen der Bergischen Städte am 31.12.2012.

TabelleTabelle 5: Verteilung der Todesbescheinigungen nach dem letzten Wohnort

Tabelle 6: Verteilung der Todesbescheinigungen nach der Sterbestadt

Tabelle 7: Geschlechterverteilung der Verstorbenen

Tabelle 8: Häufigkeiten Tod je Wochentag

Tabelle 9: Todesartklassifikation

Tabelle 10: Häufigkeiten der Todesartklassifikation nach Stadt

Tabelle 11: Verteilung der Gesundheitsorganisationen im Bergischen Städte- dreieck 2014

Tabelle 12: Sterbeorte im Bergischen Städtedreieck

Tabelle 13: Häufigkeiten der Leichenschauärzte

Tabelle 14: Häufigkeiten der Obduktionen

Tabelle 15: Kreuztabelle Sterbeort und Todesart

Tabelle 16: Kreuztabelle Sterbeort und Arzt

Tabelle 17: Kreuztabelle Todesart und Arzt

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

1 Einführung

Die Bachelor Thesis setzt sich mit der Auswertung von archivierten Todesbescheini- gungen auseinander. Die Analyse der Daten wird genutzt, um Interpretationen zur Pra- xis der Leichenschau zu erlauben. Ebenso steht die allgemeine Todesursachenstatistik im Blickwinkel der Untersuchung. Diese wird mit Daten aus Todesbescheinigungen und Leichenschau geführt. In den weiteren Überlegungen stehen Daten, die in Todes- ursachenstatistiken nicht enthalten sind (z.B. Sterbeort) oder nicht genutzt werden. Diese sollen Problemstellungen von Leichenschau und Todesursachenstatistik deutlich machen und Fragestellungen beantworten, die aus den Daten von Landes- und Bun- desstatistiken nicht hervorgehen. Die Todesartfeststellung, der Sterbeort, der Arzt und die Region des Bergischen Städtedreiecks (Remscheid, Solingen, Wuppertal) stehen dabei im Fokus der Betrachtungen.

Der letzte ärztliche Dienst am Menschen ist die ärztliche Leichenschau am Verstorbe- nen. Leichenschau, Todesbescheinigung und Todesursachenstatistik schützen die Lebenden. Sie liegen im gesellschaftlichen Interesse und dienen jedem Einzelnen. Über Informationen von Verstorbenen zieht eine Gesellschaft Schlussfolgerungen und nutzt diese für die Menschen. Sie helfen folgende gesellschaftsrelevanten Fragen zu beantworten:

- Wie sicher leben die Menschen in der Gesellschaft?
- Sind sie gesund?
- Wo gibt es gesundheitliche Probleme?
- Welche Ressourcen hat eine Gesellschaft und wo müssen diese Ressourcen eingesetzt werden, um die Menschen gesund zu erhalten?
- Wie wird das Budget für Gesundheit und Soziales effektiv und effizient einge- setzt?

Diese entsprechenden Informationen werden auch aus Todesursachenstatistiken ge- wonnen (vgl. Groß 2002, S. 67). Insofern ist die Thematik Todesursachenstatistik und Leichenschau von Bedeutung. Die Öffentlichkeit und alle im Gesundheitswesen tätigen Berufsgruppen sind dafür zu sensibilisieren, gemeinsam die Qualität der Todesursa- chen- und Todesartstatistik zu erhöhen. Hierzu möchte die Forschungsarbeit einen Beitrag leisten.

1.1 Problemstellung

Statistiken können nur so gut sein, wie die Qualität des Datenmaterials aus denen sie hervorgehen. Die ärztliche Leichenschau, die Todesscheindokumentation und die To- desursachenstatistik, sehen sich von Beteiligten und Experten wiederholter Kritik aus- gesetzt. Die Problemfelder sind seit Jahrzehnten bekannt und werden ausführlich im Anhang 1 aufgezeigt. Sie reichen von strukturellen Ursachen (z.B. keine einheitliche gesetzliche Regelung), Ursachen aufseiten des Arztes (z.B. Leichenschau wird nicht als ärztlicher Heilauftrag gesehen, mangelnde Honorierung) und der Ermittlungsbehör- den (z.B. Ermittlungsquietismus2 ) bis hin zu situativen Ursachen (z.B. Bedingungen der Leichenschau schwierig, evtl. Pression durch Angehörige) (vgl. Madea 2006, S. 17).

Im Zentrum der Kritik stehen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten neben der To- desursache, die Fehlqualifikationen der Todesart (z.B. natürlich statt nichtnatürlich3 ) (vgl. Hammer 2012, www.uni-rostock.de, abgerufen am 28.03.2014).

Rechtsmediziner, Ärzte, Ermittlungsbehörden und Medizinalstatistiker kritisieren, dass eine sichere Feststellung nichtnatürlicher Todesfälle nicht gewährleistet ist und bezweifeln die Angaben zur Todesursache auf den Todesbescheinigungen. Diese sind jedoch die Grundlage für die Todesursachenstatistik. Somit wird die Validität der Todesursachenstatistik ebenfalls kritisch gesehen werden.

Darüber hinaus wird angenommen, dass Fehlklassifikationen der Todesart häufig sind. Während eine korrekte Feststellung des Todes einleuchtend ist (Scheintodfeststel- lung), sind die gesellschaftlichen und individuellen Folgen einer falschen Todesartfest- stellung nicht sofort ersichtlich. Probleme bei der Todesartfeststellung sind für eine Gesellschaft jedoch äußerst relevant. Im Sinne der Rechtssicherheit einer Gesellschaft muss sicher festgestellt werden, ob der Tod von außen verursacht wurde oder nicht (vgl. Madea 2006, S. 6). Durch die Bestimmung der Todesart entscheidet nur der Lei- chenschauarzt, ob polizeiliche Ermittlungen eingeleitet werden müssen oder nicht. Die Bachelor Thesis Mirko Klein Konsequenz bei einer natürlichen Todesartattestierung hätte zur Folge, dass z.B. der Leichnam ohne eine weitere Überprüfung bestattet wird (vgl. Wirth et al. 2006, S. 45 f). Um die Tragweite dieser Problematik zu verdeutlichen, soll hier der Satz des Berliner Gerichtsmediziners Viktor Müller-Heß hinzugezogen werden, der mit seinem Zitat die bestehende Problematik stark überspitzte.

“Wenn auf jedem Grab eines Ermordeten eine Kerze brennen würde, die Friedhöfe wären Lichtermeere” (Müller-Heß V: zitiert nach Madea 2006, S. 45).

Die Festlegung der Todesart ist von größter Bedeutung, weil darüber entschieden wird, ob die Ermittlungsbehörden über den Todesfall informiert oder ob nach der ärztlichen Leichenschau keine weiteren Feststellungen und Untersuchungen durchgeführt werden müssen (vgl. Scholz et al. 2013, S. 135).

Bei der Klassifikation der Todesart werden die Fehler auf ca. 20 Prozent geschätzt. Nach einer Studie von Brinkmann bleiben nach Schätzungen mindestens 11.000 nicht- natürliche Todesfälle, darunter 1200 Tötungsdelikte pro Jahr nicht erkannt, da sie als natürlich deklariert werden. Dabei geht er von einer Dunkelzifferrelation von 1:2 bis 1:3 aus. Danach stehen einem registrierten Tötungsdelikt 2-3 unentdeckte Tötungsdelikte gegenüber (vgl. Madea 2003, S. A3161). Nach einer Auswertung von Sektionsergeb- nissen mehrerer Rechtsmedizinischer Institute durch Dunkelfeld, werden 1300 Tö- tungsdelikte nicht erkannt (vgl. Madea 2006, S. 15). Hierbei wird davon ausgegangen, dass auf eine erkannte nichtnatürliche Todesart, 1,2 Fälle nicht erkannt, aber als natür- lich klassifiziert werden (1:1,2). Bei der derzeitigen Situation der Leichenschau, ohne flexible Lösungsmöglichkeiten bei Problemfällen und einer niedrigen Quote klinischer und behördlicher Obduktionen, wird eine hohe Dunkelziffer nichtnatürlicher Todesfälle diskutiert, die nicht erkannt werden. Dunkelziffern werden in Studien und wissenschaft- lichen Beiträgen teilweise mit 1:3 bis 1:7 angegeben (vgl. Madea 2006, S. 15).

Wie werden Aspekte des Leichenwesens in der BRD durchgeführt und wie ist die aktuelle Situation?

Viele Jahre schon diskutieren Politik, Rechtsmedizin, Medizin und Organe der Exekuti- ve kontrovers über Regelungen des Leichenwesens, der Todesursachenstatistik und deren Probleme. Dabei stehen die Qualität der ärztlichen Leichenschau und die Fehl- qualifizierung von Todesursache und Todesart im Fokus der Betrachtungen. Studien von Rechtsmedizinern bestätigen signifikant diese Fehlqualifikationen. Ein Beispiel dafür ist die 1997 veröffentlichte multizentrische Studie mit dem Titel „Fehlleistungen bei der Leichenschau in der Bundesrepublik Deutschland“, die in den Jahren 1993- 1995 durch die Rechtsmedizin der Universität Münster unter Leitung von Prof. Brinkmann durchgeführt wurde (vgl. Meier 2013, S. 8).

Valide epidemiologische Untersuchungen zur Dunkelziffer des nichtnatürlichen Todes fehlen jedoch vollständig. Schon vor Jahrzehnten wurden hohe Fehlerquoten bei der Bestimmung von Todesart und Todesursache bekannt.

Das verdeutlicht die Görlitzer Studie (ehemalige DDR) aus dem Jahre 1986/87, bei der ein Jahr lang bei 97 Prozent der Verstorbenen, zusätzlich zur äußeren Leichenschau, noch eine innere Leichenschau (Obduktion) durchgeführt wurde. Dabei wurde deutlich, dass bei über 45 Prozent der Todesfälle, die Leichenschau- und die Obduktionsdiag- nosen nicht übereinstimmten. Demnach war davon auszugehen, das bei 8,5 Prozent der Männer und 9 Prozent der Frauen nichtnatürliche Todesarten vorlagen. Einige Fallbeispiele zu verkannten nichtnatürlichen Sterbefällen werden in Tabelle 1 aufge- führt.

Tabelle 1: Bei der Leichenschau verkannte nichtnatürliche Todesfälle. (Aus Leopold und Hun- ger 1987)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Die Todesursachenstatistik der BRD stellt aufgrund ihrer Daten bei 4-6,5 Prozent der Todesfälle nichtnatürliche/unklare Todesarten fest. Nach der Hochrechnung der Häu- figkeit nichtnatürlicher Todesfälle in der BRD, auf Basis der Daten aus der Görlitzer Studie, tritt ein nichtnatürlicher Tod 33-50 Prozent häufiger auf als in der Bundesstatis- tik ausgewiesen wird. Nach einer Studie von Oehmchen von 1995, werden bei jährlich über 850.000 Todesfällen in der BRD ca. 81.000 nichtnatürliche Todesfälle genannt (vgl. Madea 2006, S. 12).

Auch nach Dettmeyer sind, wegen der geringen klinischen und amtlichen Obduktions- quote in Deutschland, die amtlichen Todesursachenstatistiken nicht plausibel und stimmen die Hälfte der Todesursachen nicht. Es wird von einer hohen Dunkelziffer von nichtnatürlichen Todesfällen ausgegangen, die als natürlich klassifiziert werden (vgl. Schenk 2012, S. 1236). Bei den verkannten nichtnatürlichen Todesfällen finden sich z.B. weibliche Todesfälle nach Schenkelhalsfrakturen (bis zu 30 Prozent), bei denen von Klinikärzten oft ein natürlicher Tod attestiert wird. Hierbei wird der Kausal- zusammenhang zwischen Tod und Trauma nicht erkannt oder die Fraktur als Begleit- leiden gewertet (vgl. Madea 2006, S. 15).

Fehler und Irrtümer bei der Todesartqualifizierung können verschiedene Ursachen haben. Es wird diskutiert ob abhängig vom jeweiligen Fall der Sterbeort und der Arzt Einfluss darauf haben. Hier setzt die Bachelor Thesis an und wird mithilfe der Daten diesen Sachverhalt näher untersuchen.

Nach dieser thematischen Einführung folgt im nächsten Kapitel der Aufbau der Bachelor Thesis.

1.2 Aufbau der Bachelor Thesis

Im 1. Kapitel erfolgte eine allgemeine Einführung in das komplexe Thema und die be- treffende Problemstellung. Das Bergische Städtedreieck, als Region der Datenanalyse und der Projektgeber der Bachelor Thesis werden im nachfolgenden 2. Kapitel vorge- stellt.

Im 3. Kapitel wird das Thema der Leichenschau erläutert. In Kapitel 4 wird die Todesursachenstatistik und die Todesbescheinigung NRW charakterisiert. Das Kapitel 5 befasst sich mit Methoden und Ergebnissen des Forschungsprojektes, geht damit auf die Forschungsfrage und Problemstellung ein und diskutiert diese. Das Fazit der Bachelor Thesis erfolgt im Kapitel 6.

Die Ausführungen der Bachelor Thesis beziehen sich auf die Gegebenheiten und ge- setzlichen Grundlagen des Bundeslandes NRW. Wenn es thematisch notwendig ist, werden vergleichend Beispiele und Besonderheiten aus anderen Bundesländern auf- geführt.

2 Bergisches Städtedreieck und Gesundheitsbehörde

Die Datenerhebung erfolgt regional begrenzt aus Todesbescheinigungen des Bergi- schen Städtedreiecks. In diesem Kapitel werden die Region des Bergischen Städ- tedreiecks, die Städte, der Projektgeber beschrieben und auf ihre Besonderheiten ein- gegangen.

Das Bergische Städtedreieck wird durch die drei aneinandergrenzenden kreisfreien Städte Solingen, Remscheid und Wuppertal gebildet. Die Städte sind Teil des Bergischen Landes, in dem der Fluss der Wupper eine zentrale Rolle einnimmt. Das Bergische Land ist eine Region im Bundesland Nordrhein Westfalen und ist geologisch betrachtet Teil des Rheinischen Schiefergebirges (siehe Abb. 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Abbildung 1: Bergisches Städtedreieck

Quelle: Wuppertal, Stadtentwicklung, Regionale Kooperation, www.wuppertal.de, ab- gerufen am 05.02.2014.

Der Begriff des Bergischen Städtedreiecks leitet sich ursprünglich vom Begriff des Wuppervierecks ab, der anfänglich die 4 Wupperstädte (Barmen, Elberfeld, Solingen, Remscheid) beschrieb. Nach der Zusammenlegung zu den drei Bergischen Großstäd- ten Anfang des 20. Jahrhunderts, wurden die Stadtzentren als Dreieck dargestellt und als Bergisches Städtedreieck beschrieben. Dieser Begriff ging in den allgemeinen Sprachgebrauch über. Das Bergische Städtedreieck umfasst eine Fläche von 332,5 Quadratkilometer. Nach Fortschreibung des Bevölkerungsstandes auf Basis des Zen- sus vom 09.05.2011 leben hier 607.782 Menschen, davon 314.558 Frauen und 293.224 Männer (vgl. IT-NRW, http://www.it.nrw.de, abgerufen am 18.01.2014). Damit zählt das Bergische Städtedreieck zu den bevölkerungsstärksten Regionen in NRW. Die Städte Solingen, Remscheid und Wuppertal bilden geographisch, geologisch, his- torisch, wirtschaftlich und kulturell eine Einheit (vgl. Jordan H, 1983).

Aufgaben der Verwaltung, der Organisation und der Kommune werden zunehmend einvernehmlich erfüllt. Folgende Projekte werden teilweise oder komplett in den 3 Städten gemeinsam durchgeführt und sind Teil der täglichen Verwaltungspraxis:

- Bergische Entwicklungsagentur GmbH
- Kooperationsvereinbarung Bergische Forstverwaltung
- Zweckverband Bergische Volkshochschulen
- Chemische Untersuchungsinstitut
- Servicecenter
- Darlehensverwaltung
- Leitstelle Feuerwehr
- Veterinärärztlicher Dienst
- Gesundheitsverwaltung

Weitere Projekte werden bearbeitet und nehmen ihre Arbeit auf (vgl. Stadt Solingen Informationsvorlage 2360, Stand 18.10.2012, S. 1-3, Steuerungsgruppe Bergische Zusammenarbeit. www2.solingen.de, abgerufen am 04.02.2014).

2.1 Fachdienst Gesundheitswesen im Bergischen Städtedreieck

Seit dem 01.04.2012 ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Bergischen Städte in Kraft. Bestimmte Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde werden zentral in einer Stadt wechselseitig für die beiden anderen Städte wahrgenommen.

Die Medizinalaufsicht, einschließlich der Prüfungsaufsicht für das Personal nichtärztli- cher Heilberufe, hat das Gesundheitsamt Solingen inne. Das Gesundheitsamt der Stadt Wuppertal ist für zahnärztliche Voruntersuchungen, für Schuluntersuchungen, für das Apothekenwesen sowie die STI und HIV Koordination und Beratung zuständig (vgl. Flyer: Bergische Kooperation Gesundheitsämter, www.remscheid.de, abgerufen am 06.02.2014). Alle das Leichenwesen betreffenden Aufgaben werden vom Gesund- heitsamt Remscheid wahrgenommen. Es erfolgt die zentrale Archivierung der Todes- bescheinigungen der drei Städte. Fehlende Informationen, fehlende Todesbescheini- gungen und Zuläufe können dadurch effizient bearbeitet werden. Weitere Aufgaben obliegen dem Fachdienst in der Information der Bevölkerung über das Thema Ge- sundheit. Dabei handelt es sich um die Bereiche Gesundheitsförderung und Präventi- on, Umweltmedizin, Sozialpsychiatrie und den Schutz der Bevölkerung vor übertragba- ren Erkrankungen.

Nachdem der Ort und die Behörde der Projektdurchführung dargestellt wurden, beschäftigt sich das nun folgende Kapitel mit der Leichenschau. Diese ist die Vorraussetzung für die Todesbescheinigung und Kernelement der Thematik.

3 Ärztliche Leichenschau

3.1 Rechtsgrundlagen der Thematik

In diesem Abschnitt der Arbeit wird auf rechtliche Rahmenbedingungen und Gesetzge- bungen in NRW eingegangen, die in dieser Arbeit von Bedeutung sind und im Zusam- menhang mit der Forschungsfrage stehen. Bei Leichenschau, Todesbescheinigung und Todesursachenstatistik sind vielfältige gesetzliche Regelungen zu beachten.

Mit der äußeren Leichenschau und dem Ausstellen der Todesbescheinigung begibt sich der Arzt in die Schnittfläche zwischen seinem primär ärztlichem Heilauftrag, medi- zinischer Sachverständigentätigkeit und dem Rechtswesen. Soweit keine strafrechtlich relevanten Bereiche betroffen werden, fallen die Regelungen des Leichenschau- und Obduktionswesens der BRD in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer (Art. 70 Abs. 1 GG). Das wird in speziellen Gesetzen über das Leichen-, Friedhofs- und Bestattungswesen geregelt (vgl. Madea et al. 2007, S. 79).

Die Gründe für die föderalistischen Strukturen der Ländergesetzgebung zur Leichen- schau liegen in der Historie begründet. Im Deutschen Reich wurden den regionalen Pfarrern eigentlich ärztliche und amtliche Aufgaben des Bestattungswesen übertragen (vgl. Madea 2003, S. A 3161). Diese föderalistischen Strukturen bestehen in Teilen bis heute. Diese Strukturen zu verbessern und zu vereinfachen, wird seit Jahrzehnten von

Rechtsmedizinern, Medizinern, Juristen und Statistikern gefordert und angestrebt. Durchgeführt wird die Todesursachenstatistik auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (BevStatG). Geheimhaltungsvorschriften ergeben sich aus den Bundesgesetzen (BArchG). Die einzelnen Bundesländer sind allein zuständig für das Bestattungswesen. Somit haben neben Bundesgesetzen, vor allem Landesgesetze Einfluss auf die Todesursachenstatistik. Neben dem BestG NRW finden noch weitere Gesetze (z.B. PersStG, BGB, RistBV und IfSG) Anwendung.

3.1.1 Bestattungsgesetz NRW

Im BestG NRW sind alle geltenden Gesetze und Verordnungen über das Leichen-, Friedhofs- und Bestattungswesen enthalten. In 22 Paragraphen sind im Bestattungs- gesetz NRW, Regelungen zur Auskunftspflicht, zur Durchführung der Leichenschau und zum Aufbau des Leichenschauscheins zu finden. Leichenschau, Todesbescheini- gung und Benachrichtigung der Behörden werden im § 9 geregelt. Die Kenntnisse über den § 9 sind nicht nur für den die Leichenschau durchführenden Arzt wichtig, sondern auch für Hinterbliebene, Angehörige, Leitungen und Beschäftigte von Institutio- nen/Organisationen des Gesundheitswesens (Krankenhaus, Pflegeheim, Hospiz, etc.). Um ein grundlegendes Verständnis für die Dokumentation der Todesbescheinigung und Todesursachenstatistik zu erhalten, sollen hier kurz die 6 Absätze des § 9 all- gemein beschrieben werden.

- Absatz (1) verpflichtet die Hinterbliebenen unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Das gilt auch für Totgeburten und kann ersatzweise auch von Personen durchgeführt werden, auf deren Grundstück oder Wohnung der Tod eintrat.
- Absatz (2) verpflichtet die Leitungen von Organisationen, in denen der Tod ein- trat, die Durchführung der Leichenschau zu organisieren.
- Absatz (3) gibt Anweisungen für Ärzte und Notärzte, in welcher Form die Lei- chenschau durchzuführen ist und wie Todesbescheinigungen auszufüllen sind. Auch die Pflicht zur Auskunft für Angehörige von Heilberufen wird hier aufge- führt.
- Absatz (4) erläutert die Angaben zur Todesbescheinigung.
- Absatz (5) gibt Anordnungen bei Verdacht auf nichtnatürlichen Tod.
- Absatz (6) regelt bei fehlender Identität des Toten das weitere Prozedere. (vgl. Bestattungsgesetz NRW, www.recht.nrw.de, abgerufen am 05.02.2014).

3.1.2 Strafen bei Verstößen gegen das BestG NRW

Verstöße gegen die Bestimmungen der Bestattungsgesetze werden in NRW im § 19 des BestG geregelt und als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis 3000,- Euro geahndet. Auch in den anderen Bundesländern werden sie als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die drohenden Geldbußen variieren jedoch und reichen von 25.000,- Euro in Bremen bis 1000,- Euro in Baden-Württemberg. In den Ländern Hessen, Bayern und im Saarland werden keine Summen genannt, wodurch § 17 des OWiG greift und eine Geldbuße von 5,- bis 1000,- Euro vorsieht (vgl. Dettmeyer, Verhoff, 2009, S. 15 f).

Entspricht die Leichenschau nicht den entsprechenden Vorgaben und nimmt dadurch ein lebender Mensch (z.B. bei Scheintod) Schaden, so drohen auch strafrechtliche Konsequenzen (vgl. Madea 2007, S.81).

3.1.3 Todesermittlungsverfahren

Wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, dass eine Person eines nichtnatürlichen Todes gestorben ist, die Todesart ungeklärt ist oder es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet den Sachverhalt auf- zuklären. Dazu wird ein Todesermittlungsverfahren (§ 159 StPO) eingeleitet und die Leiche beschlagnahmt. Ziel des Verfahrens ist die Feststellung, ob Fremdverschulden, vorsätzlich oder fahrlässig, ursächlich ist (vgl. Merkblatt Staatsanwaltschaft 2011, S. 3). Wenn keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen, so ist die Leichen- sache aus polizeilicher Sicht geklärt.

In medizinischer Sicht bleibt sie in Bezug auf die Todesursache ungeklärt, wenn keine Obduktion erfolgt. Die Verantwortung und Beurteilung der Leichensache liegt bei dem ermittelnden Beamten, der die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft mitteilt. Die Entscheidung über eine Obduktion im Sinn des § 87 StPO obliegt dem Richter und/oder dem Staatsanwalt. Diese schließen sich in den überwiegenden Fällen den Aussagen der Kriminalbeamten und deren Feststellungen an. Bei Feststellung für ein Fremdverschulden am Tod der Person wird eine Mordkommission eingerichtet, die weitere Ermittlungsmaßnahmen durchführt (vgl. Meier 2013, S. 3 f).

3.2 Erläuterung und Abgrenzung zentraler Begriffe der Leichenschau

Um ein umfassendes Verständnis für die Thematik zu erlangen und die Thematik verständlich zu machen, ist es notwendig, einige Begriffe näher zu erläutern. Deshalb werden in den folgenden Kapiteln Begrifflichkeiten und Grundlagen der Leichenschau beschrieben. Durch die föderalen Strukturen entstehen Uneinheitlichkeiten bei den Begriffen. Diese können immer wieder für Schwierigkeiten sorgen.

3.2.1 Tod/Exitus und Todeszeichen

Unter Thanatologie (griechisch thanatos=Tod) wird die Wissenschaft von den Ursa- chen und Umständen des Todes verstanden. Der Tod wird als letzte Etappe des menschlichen Reifungsprozesses gesehen. Er wird durch Krankheit, Unfall, äußere Gewalteinwirkung und auch durch Selbsttötung verursacht (vgl. Hardmeier, Schmid 2009, S. XII).

Nach medizinischer Definition ist der Mensch tot, wenn die Funktionen seines Hirns (einschließlich Hirnstamms) vollständig und irreversibel ausgefallen sind (Hirntod). Durch einen anhaltenden Herz- und Kreislaufstillstand (Herztod) versagt die Perfusion im zentralen Nervensystem. Dadurch verliert der Mensch durch die Hypoxie alle Steu- erorgane, wodurch nachfolgend Organe, Gewebe und Zellen unabwendbar absterben. Der Tod wird beschrieben als Abfolge irreversibler Funktionsverluste des Atmungs-, Kreislauf- und Zentralnervensystems, wobei als Kriterium für den Eintritt des Todes der Organtod des Gehirns (Hirntod) gilt. Hirn- und Herztod gelten schlechthin als Tod (vgl. http://www.samw.ch, S. 5, abgerufen am 08.02.2014).

Der Tod eines Menschen wird durch sichere Todeszeichen oder durch den Nachweis des Hirntodes entsprechend den strengen Richtlinien der Bundesärztekammer festgestellt. Die Feststellung des Hirntodes obliegt wegen der notwendigen Maßnahmen nur den Klinikärzten. Nur bei Vorliegen sicherer Todeszeichen darf eine Todesbescheinigung ausgefüllt werden. Sichere Todeszeichen sind:

- Livores - Totenflecke
- Rigor mortis - Totenstarre
- Heterolyse - Fäulnis
- Mit dem Leben nicht zu vereinbarende Körperzerstörung (Abtrennung z.B. des Kopfes)

(vgl. Madea, 2006, S. 79-92).

Vorsicht ist dagegen geboten, wenn keine Lebensäußerungen (Respiration, Zirkulation) mehr wahrgenommen werden, aber keine sicheren Todeszeichen vorliegen (Scheintod). In der Phase der Vita reducta/ Vita minima4 mit Dysregulation der großen Funktionssysteme und ihrer Koordination können diese Lebensäußerungen so darniederliegen (Agonie), dass sie schwer oder nicht festgestellt werden. Ursachen dafür können nach der AEIOU - Regel nach Prokop sein:

A = Alkohol, Anämie, Anoxämie

E = Elektrizität (Blitzschlag)

I = Injury (Schädel-Hirn-Trauma)

O = Opium, BTM, zentral wirksame Medikamente U = Urämie (metabolisches Koma) Unterkühlung (vgl. Dettmeyer et al. 2011, S. 11)

Unsichere Todeszeichen sind:

- Bewusstlosigkeit
- Ausfall der Spontanatmung
- Pulse nicht tastbar
- Hypothermie
- Herztöne nicht wahrnehmbar
- Pupillen lichtstarr und weit
- Tonusverlust der Muskulatur
- fehlende Reflexe

Unsichere Todeszeichen dürfen nicht zur Attestierung des Todes führen. Gerade bei stark unterkühlten Personen, wo die Kältestarre mit der Totenstarre verwechselt wird, kann das geschehen (vgl. Madea 2007, S. 69).

3.2.2 Leichnam und Leichenschauarten

In Deutschland gilt als Leichnam der Körper eines Verstorbenen, der noch nicht völlig verwest ist. Dazu zählen auch einzelne Körperteile, ohne die das Weiterleben nicht möglich ist (z.B. Kopf, Rumpf). Als Leichnam gilt weiterhin jede Lebendgeburt mit Le- benszeichen (unabhängig vom Gewicht) die anschließend verstirbt und jede Totgeburt mit einem Gewicht über 500g. Außer in Sachsen-Anhalt, werden Skelette oder einzel- ne Knochen nicht als Leichnam verstanden. Totgeburten unter 500g (Fehlgeburten) gelten nicht als Leichnam und werden nicht angezeigt (vgl. Edler et al. 2012, S. 100).

Neben der obligatorischen äußeren oder ärztlichen Leichenschau, gibt es die amtsärzt- liche Leichenschau. Hierbei wird von der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde bei Feuerbestattungen und/oder bei Auslandsüberführungen, eine weitere ärztliche Lei- chenschau veranlasst und vorgenommen. Wenn kein Verdacht auf einen nicht- natürlichen Tod besteht, kann die amtliche Bescheinigung zur Einäscherung oder Aus- landsüberführung ausgestellt werden. Lässt sich die Todesursache nach den Ergeb- nissen der Leichenschau nicht mit ausreichender Sicherheit ermitteln, ist die untere Gesundheitsbehörde befugt, zur Feststellung der Todesursache die Leiche zu obduzie- ren (vgl. BestG NRW, www.recht.nrw.de, § 15, Absatz 1, abgerufen am 12.04.2014)

In 11 Bundesländern, darunter auch in NRW, gibt es die Besonderheit der vorläufigen Todesbescheinigung für Ärzte im Rettungsdiensteinsatz. Der Notarzt, dessen primäres Ziel die Rettung des Lebens ist, kann oft nur noch den Tod feststellen. Die sorgfältige Durchführung der Leichenschau benötigt einen gewissen Mindestzeitaufwand. Dieser kann nicht erfüllt werden, wenn der Notarzt sich umgehend einsatzbereit melden muss und seinen nächsten Einsatz hat. Der Notarzt ist nicht zur Leichenschau verpflichtet, muss jedoch den Tod feststellen und hat eine vorläufige Todesbescheinigung auszufül- len. Ist der Notarzt durch einen sofortigen Rettungseinsatz nicht in der Lage die vorläu- fige Todesbescheinigung auszufüllen und sind keine Angehörigen greifbar, dann hat er einen anderen Arzt (evtl. Hausarzt) zu informieren, der die Leichenschau durchführen muss. Befreit ist er bei nichtnatürlicher oder ungeklärter Todartfeststellung nicht von der gesetzlichen Meldepflicht an Polizeibehörde und Gesundheitsamt. Meldepflicht besteht weiterhin allgemein bei Arbeitsunfällen an die Berufsgenossenschaft und bei meldepflichtigen Krankheiten (vgl. Verhoff et al. 2009, S. 293 ff).

Eine staatsanwaltliche/kriminalpolizeiliche Leichenschau wird bei Vorliegen von An- haltspunkten eines nichtnatürlichen Todes einer Person oder dem Leichenfund eines Unbekannten durchgeführt. Die kriminalistische Leichenschau unterscheidet sich nicht von der ärztlichen Leichenschau. Hierbei stehen jedoch kriminalistische Fragestellungen und Zielrichtungen im Vordergrund, die Hinweise darauf geben können, ob Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden vorliegen.

Eine weitere Art der Leichenschau ist die gerichtliche Leichenschau/Leichenöffnung oder auch Obduktion. Diese umfasst gemäß § 87 StPO eine äußere und eine innere Leichenschau. Dabei werden der Zustand des Leichnams, Verletzungen, Veränderun- gen beschrieben, vermessen und gerichtsfest dokumentiert. Zwei Ärzte öffnen dem Leichnam gemäß § 89 StPO Kopf-, Brust- und Bauchhöhle. Erweitert werden kann die Untersuchung bei Vergiftungsverdacht (vgl. Meier 2013, S. 6 f). Durch eine Obduktion sind gerichtsfeste Aussagen bezüglich der Todesursache und Todesart zu erlangen. In Punkt 24 des Vertraulichen Teils der Todesbescheinigung NRW wird die Sicherung der Diagnose durch Obduktion bestätigt und festgehalten (siehe Abb. 2).

Abbildung 2: Angabe 24, Sicherung von Todesursache und Todesart durch Obduktion

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Quelle: Todesbescheinigung NRW (2013), Blatt 2, Vertrauliche Teil

3.2.3 Qualifikation von Todesart und Todesursache

Bei der Feststellung der Todesart wird geklärt, wie der Verstorbene zu Tode gekom- men ist. Das dient der Erkennung von Tötungsdelikten. Der Arzt hat bei der Leichen- schau festzustellen, ob der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist, oder ob Anzeichen eines nichtnatürlichen Todes vorliegen. Diesen Sachverhalt festzustellen ist nicht einfach. Der Arzt irrt am häufigsten bei der Klassifizierung der Todesart (vgl. Ärz- tekammer Baden-Württemberg: http://www.aerztekammer-bw.de, S. 9, abgerufen am 11.02.2014). Die Todesart stellt dar, ob der Tod von außen verursacht sein könnte (nichtnatürlicher oder ungeklärter Tod). Die Klassifikation der Todesart basiert auf den Ergebnissen der Leichenschau, den Wahrnehmungen am Fundort des Verstorbenen, den Aussagen Dritter und den Kenntnissen und Erfahrungen des Arztes. Die Klassifi- kation wird im Punkt 14 des Nichtvertraulichen Teils der Todesbescheinigung NRW dokumentiert (siehe Abb. 3).

Abbildung 3: Angabe 14, Punkt 3. Todesart

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Quelle: Todesbescheinigung NRW (2013), Blatt 1, Nichtvertrauliche Teil

Eine hohe Plausibilität ist notwendig bei der Klassifikation der Todesart. Fehler und Täuschungsmöglichkeiten bei der Feststellung der Todesart sind möglich (siehe Tab

2).

Tabelle 2: Fehler und Täuschungsmöglichkeiten bei Feststellung der Todesart. (Aus Metter 1978)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Quelle: Madea 2006, S. 33

Nachfolgend werden die verschiedenen Todesartklassifikationen beschrieben.

⇒ natürlicher Tod

Wenn anamnestisch ein schweres Krankheitsbild diagnostiziert wurde, die Prognose entsprechend schlecht gewesen ist und Art und Umstände mit Anamnese und Progno- se kompatibel sind, ist davon auszugehen, dass ein natürlicher Tod eintrat (vgl. Madea, 2007, S. 87). Der Arzt ist zu dieser Qualifikation berechtigt, wenn er dokumentierte und konkrete Kenntnisse von gravierenden, lebensbedrohlichen Erkrankungen mit näher zurückliegenden ärztlichen Behandlungen hat. Der Tod muss aus dem Krankheitsver- lauf zu erwarten gewesen sein. Es dürfen keine Hinweise für ein nichtnatürliches Er- eignis in der Kausalkette vorhanden sein. Verdachtsdiagnosen berechtigen nicht zur Feststellung natürliche Todesart (z.B. KHK, bekannte Herzerkrankungen). Auch die Kombination aus dem Auffinden sehr alter und sehr junger Menschen (Säugling, Klein- kind, Kind, Jugendlicher) durch den Notarzt und das Fehlen äußerer Verletzungen, sollte vorsichtig interpretiert werden.

⇒ nichtnatürliche Todesfälle

Die Diagnose bedarf keiner hohen Evidenz, da der Verdacht schon ausreicht. Es ist ein Sammelbegriff für Unfälle, Gewalteinwirkungen, Tötungsdelikte, Vergiftungen, ärztliche Behandlungsfehler, Tod während Operation, Suizide, Suizidversuche und deren tödlich verlaufende Folgezustände. Ein Tod aus nicht eindeutig medizinischer Todesursache oder aus unklarer Ursache rechtfertigt allein noch nicht die Annahme eines nichtnatür- lichen Todes (vgl. Ärztekammer BW: http://www.aerztekammer-bw.de, S. 9, abgerufen am 11.02.2014). Die Feststellung eines nichtnatürlichen Todes durch den Leichen- schauarzt bedeutet kein Werturteil über Fehler und Schuld. Mit der Klassifikation der Todesart endet die Verantwortung des Arztes. Die Ermittlung eines evtl. Fremdver- schuldens ist keine ärztliche Tätigkeit (vgl. Wirth, Strauch 2006, S. 45). Die Todesursa- chenstatistik der BRD legt auf Grund seiner Daten ca. 4-6,5 Prozent der Todesfälle nichtnatürliche Todesarten fest.

Aufgrund der nicht genauen Abgrenzung und Handhabung zwischen natürlicher, nicht- natürlicher und ungeklärter Todesart in der Todesbescheinigung NRW (siehe Abb. 3), wird in diesem Projekt nur zwischen natürlicher und unklarer Todesart unterschieden.

⇒ unklare Todesart5

Die Klassifikation der Todesart ungeklärt, wird nur in der Hälfte der Bundesländer verwendet. Es gibt sie im Bundesland NRW und sollte verwendet werden, wenn der Leichenschauarzt nach gründlicher Untersuchung des Leichnams, nach Heranziehen aller erreichbaren Auskünfte, Befunde und anamnestischer Daten keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod hat, die eindeutige Todesursache nicht bekannt ist und/oder er Zweifel an einem natürlichen Tod hat (vgl. Madea, 2006, S. 26). Auch hierbei verfährt der Leichenschauarzt wie bei einer nichtnatürlichen Todesart.

Unklar ist die Todesart insbesondere bei plötzlichen Todesfällen, unabhängig vom Er- eignisort, bei Todesfällen im Krankenhaus mit unklaren Wechselwirkungen zwischen Eingriff und Grundleiden und bei Todesfällen mit Injektionen, Infusionen und Transfusi- onen (vgl. Ärztekammer BW: http://www.aerztekammer-bw.de, S. 9) abgerufen am 11.02.2014).

Bei diesem „Exitus in tabula“, verstirbt der Patient während einer ärztlichen Maßnahme (z.B. Narkosezwischenfall, hämolytische Transfusionsreaktion, Sturz aus dem Bett etc.). Hierbei sollte auch bei sehr alten und multimorbiden Patienten eine unklare To- desart gewählt und die Polizei informiert werden. Die äußere Leichenschau sollte dann durch einen Kollegen des behandelnden Arztes durchgeführt werden. Eine innere Lei- chenschau sorgt anschließend für gerichtsverwertbare Informationen (vgl. Madea et al. 2007, S. 92).

Die Todesursache ist nicht identisch mit der Todesart. Jedoch sind Todesart und To- desursache in der Praxis nicht von einander zu trennen. Bei der Feststellung zur To- desursache wird untersucht, warum und wodurch die Person gestorben ist oder was der Auslöser dazu war. Die Todesursache bezieht sich auf die medizinische Einord- nung der Umstände des Todeseintritts. In den meisten Fällen wird die Todesursache nicht durch eine äußere Leichenschau zu klären sein (vgl. Wainwright 2012, S. 39). Der Begriff Todesursache bezieht sich auf die Verletzungen, Vergiftungen und vor al- lem Krankheiten die zum Tode geführt oder beigetragen haben (vgl. Wirth et al. 2006,S. 46).

3.3 Leichenschau Gestern und Heute

Mit der ärztlichen Leichenschau erfolgt die Einschätzung, ob die Umstände des Todes- falls weiter untersucht werden sollten, oder nicht. Kernpunkt ist die Feststellung des Todes. Angaben zur Todeszeit, der Todesursache und der Todesart werden auf der Todesbescheinigung festgehalten. Die Polizei ist zu informieren, wenn Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen oder ungeklärten Tod vorliegen. Bei der ärztlichen Leichen- schau ist ein standardisiertes Vorgehen sinnvoll. In den nachfolgenden Beschreibun- gen wird deutlich, wie umfassend die Durchführung einer sorgfältigen ärztlichen Lei- chenschau ist.

Die Durchführung der äußeren Leichenschau ist aus den nachfolgend beschriebenen Gründen unverzichtbar. Die Wichtigkeit und gleichzeitig die Schwierigkeit einer sorgfältig durchgeführten Leichenschau werden klar, wenn man sich die vielfältigen Aufgaben für den Leichenschauarzt vor Augen führt (vgl. Groß 2002, S. 61).

Die Leichenschau hat mit größter Sorgfalt zu erfolgen. Es gilt die ärztliche Sorgfaltspflicht. Die Leichenschau ist die letzte ärztliche Tätigkeit und damit der letzte Dienst am Patienten. Hierfür gelten die gleichen Sorgfaltspflichten wie bei noch lebenden Patienten. In der Leichenschau werden die sterblichen Überreste eines Menschen untersucht. Sie ist ein Teil der Rechtsmedizin und eine Schnittstelle zwischen Medizin und Rechtsmedizin. Um die Todesbescheinigung auszufüllen und eine Todesursachenstatistik zu führen, ist eine sorgfältige Leichenschau unerlässlich.

3.3.1 Geschichte und Ziele der Leichenschau

Schon im 13. Jahrhundert fanden gerichtliche Leichenschauen statt. Das bestätigte auch die Bulle De sepulturis, über die Praxis der inneren Leichenschau, von Papst Bo- nifatius VIII. In den folgenden Jahrhunderten wurde das Leichenschauwesen durch Kriegswirren nicht mehr konsequent befolgt und meist von Laien durchgeführt. Erst später wurde die Leichenschau durch medizinische Fachleute durchgeführt. In Wien fand 1754 eine allgemeine Totenschau durch Wundärzte statt. In Preußen wurden erst Anfang des 20. Jahrhunderts Vorschriften zu einer flächendeckenden Leichenschau entwickelt. Dabei wurde die Leichenschau durch Laien von Ärzten ersetzt (vgl. Ge- richtsmedizin, www.meduniwien.ac.at, abgerufen am 08.02.2014).

In der Königlich-Bayrischen Instruktion für Leichenschauer vom 06.08.1839 wurden die Aufgaben der ärztlichen Leichenschau wie folgt formuliert:

“Zweck der Leichenschau ist die Beerdigung Scheintoter, dann die Verheimlichung gewaltsamer Todesarten und medizinischer Pfuschereien zu hindern, sowie zur Ausmittlung kontagiöser und epidemischer Krankheiten, dann zur Herstellung genauer Sterbelisten geeignet mitzuwirken.” (vgl. Meier 2013, S. 4).

Dieses gilt so auch für die Neuzeit. Die Leichenschau dient in erster Linie der Feststel- lung des Todes und damit der Verhütung irrtümlicher Todesfeststellungen (siehe Tab. 3). Weiterhin soll sie bei der Aufdeckung strafbarer Handlungen helfen, dient gesundheitspolitischen und epidemiologischen Zwecken und gewährleistet weitere Rechtsinteressen der Allgemeinheit (Jahn et al. 1995, S. 3).

Tabelle 3 Aufgaben und Bedeutung der Leichenschau

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Quelle: Madea (2007), S. 79.

3.3.2 Ablauf der Leichenschau

In Deutschland ist grundsätzlich jeder approbierte Arzt verpflichtet, die Leichenschau durchzuführen. Dazu zählt jeder Arzt auf Verlangen. Das sind im Einzelnen niederge- lassene Ärzte, behandelnde Ärzte, Krankenhausärzte und Ärzte im Notfallbereit- schaftsdienst. Das Unterlassen der ärztlichen Leichenschau kann ordnungsbehördliche bzw. kammerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. Madea 2006, S. 22).

Die Leichenschau hat unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Das heißt, dass der Arzt sich auf schnellstem Wege, nach Erhalt der Anzeige über einen vermutlichen Todesfall, zur Leichenschau begeben muss. Das muss zu jeder Tages- oder Nachtzeit, ggf. aus dem laufenden Praxisbetrieb heraus geschehen. Kann er aus zwingenden Gründen, z.B. zum Schutz eines höherwertigen Gutes (Pflichtenkollision) nicht oder nicht unverzüglich die Leichenschau vornehmen, so sollte er einen in der Nähe befindlichen Arzt oder Notarzt alarmieren. Bei der Übertragung dieser Aufgabe muss der Arzt sich sicher sein, dass sie übernommen wurde (vgl. AWMF online, http://www.awmf.org, abgerufen am 11.02.2014).

Initial erfolgt die Identifizierung des Toten. Bei unbekannten Leichen werden durch die Ermittlungsbehörden Identifizierungsmaßnahmen eingeleitet, da der Tod spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt zu melden ist und das Personenstandsregister mit Angabe des Todeszeitpunktes ausgetragen werden muss. Der nächste Schritt ist die Feststellung der Todeszeit. Diese ist für den Arzt retrospek- tiv mit den Mitteln vor Ort meist nur spekulativ festzustellen. Sie kann aber eingegrenzt werden (siehe Abb. 4).

Abbildung 4 Kombination einer exakten Leichenauffindezeit mit einem nicht näher eingrenzbaren Sterbezeitintervall

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Quelle: Wainwright (2012), S. 39.

Sie ist auch wichtig, um in einem möglichen Todesermittlungsverfahren den Täterkreis einzuengen und evtl. Alibis zu überprüfen. Kann die Todeszeit durch den Arzt nicht genau angegeben werden, so wird als Hilfskriterium die Feststellung durch Angehörige, Verwandte oder Bekannte herangezogen. Wann wurde die Person das letzte Mal lebend gesehen? Bei der Durchführung der Leichenschau sollte stringent nach einer Checkliste vorgegangen werden.

Folgende Punkte sind dabei abzuarbeiten:

- Registrierung sicherer Todeszeichen oder nicht mit dem Leben zu vereinbarende Verletzungen.
- Inspizierung der gesamten Körperoberfläche.
- Abtasten der knöchernen Strukturen.
- Sichtung von Verbänden und Pflaster.
- Inspizieren aller Körperöffnungen nach Verletzungen, Blutungen und Fremd- körper.
- Untersuchung des Halses (Strangfurche oder Würgemal?) des behaarten Kopf- es.
- Diskrete Befunde, wie Stauungsblutungen in der Gesichtshaut oder den Bindehäuten inspizieren.

Es ist notwendig den Leichnam zu drehen. Alle Sinne sind zu nutzen, um z.B. Alkohol zu riechen oder nichtsichtbare Schwellungen zu tasten. Die Untersuchung soll von Kopf bis zu den Füßen ablaufen, um keine Körperstelle zu vergessen (vgl. Edler et al. 2012, S. 102).

Der Arzt hat sich Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen. So sind eben- falls der Zustand der Leiche und die Todesumstände im Einzelnen zu beschreiben. Auskünfte sind bei Angehörigen, Nachbarn und Personal von Institutionen einzuholen. Diese helfen das Geschehen zu skizzieren. Dabei stehen Krankheitsgeschichte und Todesumstände im Mittelpunkt. Auch Einblicke in die Krankenakte können helfen, An- gaben zu konkretisieren (vgl. Madea 2007, S. 81 ff). Gibt es den Verdacht auf einen ungeklärten oder nichtnatürlichen Tod, regelt § 9 Absatz 5 des BestG NRW, dass un- verzüglich die Leichenschau zu unterbrechen und keine Veränderungen an der Leiche entstehen dürfen. Anschließend ist sofort die Polizei zu informieren. Das wird in der Angabe 26 der Todesbescheinigung NRW dokumentiert (siehe Abb. 5).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Abbildung 5: Angabe 26, unklare Identität oder Todesart nichtnatürlich/ungeklärt

Quelle: Todesbescheinigung NRW (2013), Blatt 2, Angabe 26, Vertraulicher Teil

Damit überträgt das Bestattungsgesetz NRW dem Arzt neben den Aufgaben, die sich aus der Leichenschau ergeben, weitere öffentliche Aufgaben und bindet den Arzt als Verwaltungshelfer in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ein (vgl. Hefer, Wenning 2006, S. 15). Die Durchführung der Leichenschau wird in Anhang 2 schematisch dargestellt. Letztendlich benötigt der Arzt bei der Leichenschau ein entsprechendes Gespür, um die Todesursache zu entdecken, wenn es sich um eine nichtnatürliche Todesart handelt (vgl. Scholz 2013, S. 137).

3.4 Probleme der Leichenschau

Obgleich die Leichenschau sorgfältig durchgeführt wird, ist die Feststellung der Todesart nicht immer sicher. Auch erfahrene und sorgfältig arbeitende Leichenschauärzte können mit der Aufgabenstellung überfordert sein. Ursachen für Schwierigkeiten bei der Todesartklassifikation sind z.B.:

- Anhaltspunkte sind für eine genaue Klassifikation weder an Leiche noch im Um- feld zu finden.
- Keine verwertbaren Auskünfte von Angehörigen.
- Der Arzt kennt den Betroffenen nicht.
- Verschiedenste Stressfaktoren (z.B. Angehörige, Umfeld, Mitarbeiter von Ge- sundheitsorganisationen und Ermittlungsbehörden, Geruch, Ekel, Angst, man- gelnde Zeit etc.).

Dennoch muss sich der Leichenschauarzt nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Todesart äußern (vgl. Wirth et al. 2006, S. 45).

In einer Studie nach Berg und Ditt, attestieren 6 Prozent der Klinikärzte regelmäßig oder ausschließlich einen natürlichen Tod und 30 Prozent attestieren auch bei Gewalteinwirkung, Suizid, Vergiftung oder ärztlichem Eingriff einen natürlichen Tod. In einer Befragung durch Vennemann und Du Chesne, gaben 45 Prozent zufällig ausgewählter Leichenschauärzte an, mehr als 10 Leichenschauen durchzuführen. Nur ein Viertel der Ärzte gab an, die Leichen während der Leichenschau auszukleiden. Damit sind Fehler und Irrtümer bei der Leichenschau vorprogrammiert und bleiben meist ohne Konsequenz für den Leichenschauarzt (Brinkmann et al. 1997, S. 67).

Trotz vieler Reformbemühungen, dem Einsetzen von Arbeitsgruppen der Gesund- heitsministerkonferenzen (zuletzt am 30.06.2011) und der Einführung neuer Todesbe-

[...]


1 Aufgrund der besseren Lesbarkeit des Dokumentes verzichtet der Autor darauf beide Geschlechter zu nennen. In diesem Kontext sind jedoch immer beide Geschlechter gemeint.

Steinbeis-Hochschule Berlin Seite IV

2 Quietismus (lat. quietus=ruhig) bedeutet passive Geisteshaltung, die besonders durch das Streben nach Ruhe des Gemüts gekennzeichnet ist (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage, Mannheim, 2007 [CD-ROM]

3 Der Autor schließt sich bei der Schreibweise nichtnatürlicher Todesart, der Schreibweise der Todesbescheinigung NRW an. In der Literatur wird nichtnatürlich auch getrennt geschrieben.

4 Vita reducta/ Vita minima, aus lat. Vita und reductus, zurückgezogen, Zustand des Organismus bei Ausfall oder Funktionsstörung lebenswichtiger Organsysteme (vgl. Duden - Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. Mannheim 2007 [CD-ROM]).

5 In den Ausführungen wird die Klassifizierung, wie in Angabe 14, Punkt 3 der Todesbescheinigung NRW, nur in natürliche und unklare Todesart erfolgen.

Ende der Leseprobe aus 96 Seiten

Details

Titel
Analyse der möglichen Kausalität von Todesartklassifikation, Sterbeort und dem Arzt, der die Leichenschau durchführt
Untertitel
Eine explorative Sterbedatenauswertung von Todesbescheinigungen aus dem Bergischen Städtedreieck
Hochschule
Steinbeis-Hochschule Berlin  (Institute for Public Health and Healthcare - Essen)
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
96
Katalognummer
V295276
ISBN (eBook)
9783656972471
ISBN (Buch)
9783656972488
Dateigröße
2785 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
analyse, kausalität, todesartklassifikation, sterbeort, arzt, leichenschau, eine, sterbedatenauswertung, todesbescheinigungen, bergischen, städtedreieck
Arbeit zitieren
Mirko Klein (Autor:in), 2014, Analyse der möglichen Kausalität von Todesartklassifikation, Sterbeort und dem Arzt, der die Leichenschau durchführt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/295276

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