Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung / Problemstellung
2. Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung
3. Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
3.1 Ausbildungsstätte
3.2 Ausbildungspersonal
3.3 Überwachung der Eignung
4. Berufsausbildungsvertrag
4.1 Vertragsparteien
4.2 Vertragsniederschrift
4.3 Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses
5. Ausbildungszeit
5.1 Ausbildungsdauer
5.2 Probezeit
5.3 Aufteilung der Ausbildungszeit
5.4 Urlaub
6. Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis
6.1 Ausbildungsziel
6.2 Freistellungs- und Teilnahmepflicht an Berufsschulunterricht
6.3 Bereitstellung von Ausbildungs- und Prüfungsmittel
6.4 Weisungen
6.5 Verschwiegenheitspflicht
7. Fazit
I. Literaturliste
II. Weblinks (Informationsquellen)
III. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung / Problemstellung
Zurzeit gibt es in Deutschland etwa 344 anerkannte Ausbildungsberufe.1 Für jeden anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine eigene Ausbildungsordnung.2 Sie regelt, welche Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in welchem Zeitraum bis zur Prüfung vermittelt werden müssen.3 Dies soll sicherstellen, dass junge Leute, die einen Beruf erlernen eine einheitliche und qualifizierte Ausbildung erhalten.
Aber wie gut kennen heutzutage die Auszubildenden ihre Rechte und Pflichten und wie ernst nehmen die Ausbildungsbetriebe die Rechte und Pflichten, die in der BBiG, JArbSchG, HwO und AEVO geregelt sind? Die Gesetze im BBiG oder in dem JArbSchG dienen überwiegend zum Schutz der jungen Menschen während der Berufsausbildung. Aber was nutzen diese Gesetze, wenn die Auszubildende kaum über ihre Rechte und Pflichten informiert werden oder Angst haben ihre Rechte durchzusetzen, weil sie keine Streitigkeiten mit dem Vorgesetzten haben wollen.
Diese Arbeit soll verdeutlichen, warum die Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung so wichtig sind und was es bei einer korrekten Anwendung zu erreichen ist. Unter anderem werden dem Leser die wichtigen Paragraphen genannt, die eine große Rolle in diesem Thema spielen. In erster Linie hat diese Arbeit das Ziel, die Theorie mit der Praxis zu vergleichen, um zu schauen, welchen Einfluss die Gesetze in der Praxis haben. Außerdem dient diese Arbeit als Informationsquelle für die jungen Leute, die ihre Erstausbildung in einem Unternehmen beginnen möchten.
Laut meinen Recherchen im Internet und bei der Befragung der ehemaligen Auszubildenden (Verwandten, Bekannten und Studenten) stellte ich fest, dass die Mehrheit der Befragten überwiegend bei kleineren Betrieben unzufrieden war. Viele beklagten sich hauptsächlich über die unbezahlten Überstunden, geringe Vergütung, mangelnde Vermittlung der fachlichen und methodischen Kompetenz sowie über die schlechte Informierung über die Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung. Ferner berichten User im Internet, dass sie aus Angst sich nicht trauten während der Berufsausbildung ihre Rechte durchzusetzen, weil sie ihren Ausbildungsplatz nicht aufs Spiel setzen wollten.4 Im Gegensatz zu den ehem. Auszubildenden, die ihre Ausbildung bei großen Unternehmen absolvierten, erzählen sie vom einer gut strukturierten Ausbildung, in dem sie viel über ihren Beruf lernten und Spaß dabei hatten. Außerdem wurden sie stets über ihre Rechte und Pflichten informiert, in dem ihr Ausbildungsbetrieb diverse Seminare extra für AZUBI´s organisierte.
Die Arbeit skizziert zunächst den Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung, dann die Eignung von Ausbildungsstätten und Ausbildungspersonal, danach wird das Berufsausbildungsvertrag und Ausbildungszeit näher erläutert und versucht einen Zusammenhang zwischen diesen Theorien erkennbar zu machen. Anschließend wird der Themabegriff „Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung“ behandelt und auf die vorher behandelten Theorien bezogen.
2. Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung
Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe stellen eine Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung dar.5 Für jeden Ausbildungsberuf erlässt die Bundesregierung eine Ausbildungsordnung, die die jeweilige Berufsbildung beschreibt und die hierfür zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für alle verbindlich festlegt.6 Ergänzend erlassen die Bundesländer inhaltlich und zeitlich mit der Ausbildungsordnung abgestimmte Rahmenpläne für den Berufsschulunterricht.7 Das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) herausgegebene „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ macht die Struktur und Entwicklung in dem einzelnen Ausbildungsberuf überschaubar. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§ 4 Abs. 3 BBiG; § 25 Abs. 3 HwO).8 Für einen anerkannten Ausbildungsberuf, wie z.B. Einzelhandelskaufmann, Bürokaufmann oder Bankkaufmann dürfen nur nach der dazu erlassenen Ausbildungsordnung ausgebildet werden(§ 4 Abs. 2 BBiG; § 25 Abs. 2 HwO), damit die Qualität der dualen Berufsausbildung dauerhaft erhalten bleibt.9 Die in ihr geregelten Ausbildungsinhalte sind für alle maßgeblich, sowohl für die Minderjährigen als auch für Erwachsene, die in diesen Ausbildungsgängen ausgebildet werden.10 Zu den nicht anerkannten Ausbildungsberufen gehören die Kosmetikerinnen, aber auch Fluglotsen, Polizeivollzugsbeamte und Entbindungspfleger.11 Laut BBiG dürfen nur die Erwachsene in diesen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Des Weiteren ist für die Ausbildung die jeweilige Verordnung über die Berufsausbildung maßgebend. In der Ausbildungsordnung für die anerkannten Ausbildungsberufe werden konkret festgelegt, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb der vollen beruflichen Handlungsfähigkeit vermittelt werden müssen. Die Ausbildungsordnung enthält mindestens (§ 5 Abs. 1 BBiG; § 26 Abs. 1 HwO):12
Die Bezeichnung des Ausbildungsberufes Ausbildungsdauer (i.d.R zwei bis drei Jahren)
Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild)
Ausbildungsrahmenplan als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung sowie,
Prüfungsanforderung
Die Ausbildungsordnung soll den betrieblichen Ausbildungsablauf nicht in allen Einzelheiten festlegen. Mit Hilfe des Ausbildungsrahmenplanes erstellt die Ausbildungsstätte einen betrieblichen Ausbildungsplan, der auch den einzelvertraglichen Vereinbarungen über die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung entsprechen muss.13 Darüber hinaus können auch weitere Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Ferner kann die Ausbildungsverordnung je nach Ausbildungsberuf auch weitere Gestaltungs- und Strukturmerkmale beinhalten (§ 5 Abs. 2 BBiG; § 25 Abs. 2 HwO).14 Die Ausbildungsverordnung kann sog. Zusatzqualifikationen vorsehen, die der Betrieb ergänzend zur regulären Ausbildung vermittelt und gesondert werden.15 In diesem Fall können leistungsstarke Auszubildende ihren beruflichen Horizont bereits während der Ausbildungszeit erweitern.16
Da sich die wirtschaftliche, technologische und gesellschaftliche Lage ständig ändert, werden die Ausbildungsordnungen dementsprechend überarbeitet und angepasst.17 So sind beispielweise im Metall- und Elektrobereich viele alte spezialisierte Berufe zu wenigen neuen Berufen zusammengefasst worden. Veraltete Berufe werden aufgehoben und neue entwickelt, wie z.B. der Ausbildungsberuf Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau, der im Sommer 2009 in Kraft getreten ist.18
Dies führt dazu, dass sich die Anzahl der Ausbildungsberufe fast jedes Jahr ändert.19 Ein Überblick über die aktuelle Zahl und ihre quantitative Entwicklung in den jeweils zurückliegenden zehn Jahren, werden im jährlich aktualisierten „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ veröffentlicht.20 Seit Einführung des BBiG ist die Anzahl der Berufe drastisch gesunken.21 Im Jahre 1971 gab es 606 anerkannte Ausbildungsberufe. Im Vergleich zu heutiger Zeit gibt es nur noch 344, sprich die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe hat sich fast um die Hälfte verringert.22 Neben den 344 anerkannten Ausbildungsberufen gibt es weitere, wie etwa in berufsqualifizierenden vollzeitschulischen Ausbildungsgängen an Berufsfachschulen.23
3. Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
Im dritten Kapitel geht es um die Überprüfung der geeigneten Ausbildungsstätte, in dem der Schutz der Auszubildenden in Mittelpunkt steht. Hier muss geprüft werden, ob der Betrieb eine entsprechende Ausstattung verfügt, damit die Auszubildenden während der Berufsausbildung nicht zu Schaden kommen. In diesem Kapitel wird unter anderem die Eignung des Ausbildungspersonals dargelegt, sprich welche Kompetenzen der Ausbilder für die Ausbildung benötigt, um die Auszubildenden in seinem Betrieb einzustellen und auszubilden zu dürfen.
3.1 Ausbildungsstätte
Gemäß § 27 BBiG dürfen die Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder beschäftigten Fachkräften steht.24 Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung nur dann geeignet, wenn dort die in der Ausbildungsordnung der vorgeschriebenen beruflichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang vermittelt werden können.25 Desweiteren gilt Ausbildungsstätte laut § 27 Abs. 2 BBiG als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden können.26 Außerdem können mehrere Betriebe im Rahmen einer Verbundausbildung sich zusammen schließen und als eine geeignete Ausbildungsstätte gelten.27 Für die Berufsausbildung in Bereich Hauswirtschaft und Landwirtschaft können durch gesonderte Rechtsverordnung zusätzliche Anforderungen an die Ausbildungsstätte gestellt werden.28
3.2 Ausbildungspersonal
Nach § 28 Abs. 1 BBiG darf der Ausbilder die Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignet ist.29 Falls der Ausbilder fachlich nicht geeignet ist oder wenn er die Auszubildende nicht selber ausbildet, darf er laut § 28 Abs. 2 BBiG nur dann einstellen, wenn er geeignete Ausbilder bzw. Ausbilderinnen beauftragt, die persönliche als auch fachliche Kompetenz mit sich bringen.30 Dies wird von der zuständigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) geprüft und kontrolliert.31 Darf derjenige die Kinder und Jugendliche nach § 25 JArbSchG nicht beschäftigen, weil er beispielweise wegen eines Sittlichkeitsdeliktes verurteilt worden ist, gilt er somit als persönlich nicht geeignet und darf die Auszubildende in einem Betrieb nicht ausbilden.32 Außerdem ist derjenige persönlich nicht geeignet, der laut § 29 BBiG und § 22 a HwO wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung oder die auf Grund dieser Gesetze erlassene Vorschriften verstoßen hat.33
Gemäß § 30 BBiG ist derjenige fachlich geeignet, bei dem die erforderliche berufliche und die berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.34 Im Normalfall muss der Ausbilder die Abschlussprüfung in einer dualen Berufsausbildung bestanden haben, die dem zu vermittelten Ausbildungsberuf entspricht.35 In Handwerksberufen ist eine Handwerksmeisterprüfung erforderlich, es können aber auch Abschlüsse an Hochschulen mit angemessener Berufserfahrung ausreichen.36 Desweiteren haben die Ausbilder i.d.R. die berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse durch eine Prüfung nach dem Ausbilder – Eignungsverordnung (AEVO) nachzuweisen.37
3.3 Überwachung der Eignung
Gemäß § 32 Abs. 1 BBiG muss die zuständige Stelle darüber wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals vorliegt.38 Falls dies nicht der Fall ist, kann im schlimmsten Fall zur Entziehung der Ausbildungsbefugnis führen (siehe § 11 APrO Entziehung der Ausbildungsbefugnis).39 Desweiterem kann derjenige mit einer Geldbuße bis zu 5000.- € rechnen, der ohne Eignung die Auszubildende einstellt, ausbildet oder nicht geeignete Ausbilder beauftragt (siehe § 102 BBiG).40 Ferner kann der Auszubildende sein Ausbildungsverhältnis fristlos kündigen, falls dem Ausbildenden die Ausbildungsbefugnis entzogen wird.41 Demzufolge kann der Auszubildende ein Anspruch auf Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung gegenüber dem Ausbilder geltend machen (siehe § 23 BBiG).42
4. Berufsausbildungsvertrag
Der Berufsausbildungsvertrag ist die Grundlage jedes Ausbildungsverhältnisses zwischen dem Unternehmen (Ausbilder) und Auszubildenden. In ihm sind unter anderem die Ausbildungsdauer, die Vergütung, Urlaubsanspruch und die tägliche Arbeitszeit geregelt. Desweiteren werden in diesem Kapitel Themen behandelt, wie z.B. über die Gültigkeit des Ausbildungsvertrages, sprich wer muss die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses melden und an wem? Ebenso wird auf die Mindestangaben eingegangen, die in den Berufsausbildungsvertrag enthalten sind.
4.1 Vertragsparteien
Ein Berufsausbildungsvertrag im Sinne des § 10 BBIG wird vor Beginn einer Berufsausbildung zwischen Ausbilder (Betrieb) und dem Auszubildenden abgeschlossen.43 In diesem Fall ist der Ausbilder, der eine andere Person zur Berufsausbildung einstellt und die für die Durchführung der praktischen Ausbildung zuständig ist.44 Die Auszubildenden sind die Personen, die eingestellt und ausgebildet werden. Ist diese Person noch minderjährig, so muss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden, um den Berufsausbildungsvertrag abschließen zu können.45 Ferner sind beide Eltern gemeinsam Vertretungsberechtigt, nur in Ausnahmenfällen ein Elternteil. Die Berufsbildung wird nach § 2 BBiG in Betrieben, berufsbildenden Schulen sowie in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen durchgeführt.
[...]
1 Vgl. http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm
2 Vgl. Becker, 2009, S. 247 - 248
3 Vgl. Becker, 2009, S. 247 - 248
4 Vgl. http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/106189,0.html
5 Vgl. www.potsdam.ihk24
6 Vgl. www.potsdam.ihk24
7 Vgl. http://www.kmk.org/bildung-schule/berufliche-bildung/rahmenlehrplaene-zu-ausbildungsberufen-nach-bbighwo.html
8 Vgl. http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm
9 Vgl. http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm
10 Vgl. http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm
11 Vgl. http://www.ausbildung-regional.de/unternehmen/ausbildung/ausbildungsberufe/nichtanerkannt/
12 Vgl. http://www.grundig-akademie.de/projekte/quali/getrain/e2223/e22_4.htm
13 Vgl. http://www.ausbildung-regional.de/unternehmen/ausbildung/ausbildungsberufe/nichtanerkannt/
14 Vgl. www.potsdam.ihk24
15 Vgl. www.potsdam.ihk24
16 Vgl. www.potsdam.ihk24
17 Vgl. http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm
18 Vgl. http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm
19 Vgl. http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm
20 Vgl. http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm
21 Vgl. http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm
22 Vgl. http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm
23 Vgl. http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm
24 Vgl. http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44172.htm
25 Vgl. Becker, 2009, S. 243 - 244
26 Vgl. http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44172.htm
27 Vgl. http://www.bvdm-online.de/Bildung/pdf/Handreichung_05.pdf
28 Vgl. http://www.bvdm-online.de/Bildung/pdf/Handreichung_05.pdf
29 Vgl. http://www.sadaba.de/GSBT_BBiG_027_052.html
30 Vgl. http://www.sadaba.de/GSBT_BBiG_027_052.html
31 Vgl. http://www.azubiyo.de/service/ausbildungsvertrag/
32 Vgl. http://www.lumrix.de/gesetze/jarbschg/25.php
33 Vgl. http://www.hwk-leipzig.de/3,0,192.html
34 Vgl. http://www.sadaba.de/GSBT_BBiG_027_052.html
35 Vgl. http://www.sadaba.de/GSBT_BBiG_027_052.html
36 Vgl. http://www.sadaba.de/GSBT_BBiG_027_052.html
37 Vgl. www.ausbildernetz.de
38 Vgl. http://www.sadaba.de/GSBT_BBiG_027_052.html
39 Vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/patanwapo/__11.html
40 Vgl. http://norm.bverwg.de/jur.php?bbig_2005,102
41 Vgl. http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/kuendigung-durch-den-azubi.html
42 Vgl. http://www.sadaba.de/GSBT_BBiG_001_026.html
43 Vgl. http://www.sadaba.de/GSBT_BBiG_001_026.html
44 Vgl. Böckermann, 2008, S. 71 - 72
45 Vgl. http://www.sadaba.de/GSBT_BBiG_001_026.html
- Arbeit zitieren
- Sergej Belsch (Autor), 2012, Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/295306
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