Die Europäischen Grundfreiheiten als Diskriminierungsverbote


Trabajo de Seminario, 2013

20 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhalt

A. Einleitung

B. Der Begriff der Diskriminierung

C. Die Grundfreiheiten als Diskriminierungsverbote

D. Die einzelnen Grundfreiheiten
I. Die Freiheit des Warenverkehrs (Art. 28 ff. AEUV)
1. Die Zollunion
2. Das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
3. Anwendungsbereich
4. Als Diskriminierungsverbot
II. Die Personenverkehrsfreiheiten
1. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit
2. Die Niederlassungsfreiheit
III. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs
1. Anwendungsbereich
2. Als Diskriminierungsverbot
IV. Die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs
1. Anwendungsbereich
2. Verhältnis zu den anderen Grundfreiheiten
3. Als Diskriminierungsverbot

E. Das Problem der Inländerdiskriminierung

F. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Die Grundfreiheiten des Europäischen Gemeinschaftsrechts stellen einen wichtiger Eckpfeiler des Binnenmarktes der Europäischen Union dar, sie sind insbesondere relevant für den Abbau der Hemmnisse im Handel innerhalb der Union. [1] Die Abschaffung der Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten verlangte eine Maßnahme, um die Bewegungsfreiheit von Waren sowie Dienstleistungen, Kapital und Personen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Zur Erreichung eines gemeinsamen Binnenmarktes als eines der zentralen Ziele der Europäischen Union waren die Marktfreiheiten für die notwendige freiheitliche Gestaltung des Wirtschaftsverkehrs von essentieller Bedeutung. [2] Es wird unterschieden zwischen freiem Warenverkehr (Art. 28 AEUV), freiem Personenverkehr, hierunter fallen sowohl die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV), als auch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), freiem Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) und freiem Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1). Ergänzt werden diese vier Grundfreiheiten durch den freien Zahlungsverkehr (Art. 63 Abs. 2), welcher auch die fünfte Grundfreiheit genannt wird und als eigenständige Grundfreiheit aufzufassen ist.[3] Diese Grundfreiheiten sind als spezielle Ausformungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 18 AUEV anzusehen und beinhalten dementsprechend jeweils besondere Diskriminierungsverbote, sie verbieten eine Ungleichbehandlung von Unionsbürgern bzw. Waren anderer Mitgliedstaaten, man spricht in diesem Zusammenhang auch vom „Grundsatz der Inländergleichbehandlung“.[4] Die folgende Ausführung betrachtet die verschiedenen Grundfreiheiten der Europäischen Union als Diskriminierungsverbote. Das Ziel ist hierbei sowohl eine Definition des Begriffs „Diskriminierung“ vorzunehmen, als auch den Kern der Wirkungsbereiche der einzelnen Grundfreiheiten aufzuzeigen und ihre Ausgestaltung als Diskriminierungsverbote im Einzelnen zu analysieren.

B. Der Begriff der Diskriminierung

Der Begriff der Diskriminierung bekam erstmals im 19. Jahrhundert im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika eine Bedeutung in der Rechtssprache, die damals erlassenen „Interstate Commerce Act“, „Clayton Act“ und „Robinson Patman Act“ wurden später zum Vorbild für die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote.[5] Sie behandelten den durch Preisdiskriminierungen beeinträchtigten Wettbewerb.[6] Im Europäischen Recht geht die Bedeutung des Diskriminierungsbegriffs dorthin, dass eine Gleichheit von allen Unionsbürgerinnen und -bürgern gewährleistet ist. Eine Klärung der Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung findet sich in der Richtlinie 2000/43/EG. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt gemäß dieser Richtlinie vor, wenn „eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“ (RL 2000/42/EG) Damit umfasst Art. 2 Abs. 2a) der Richtlinie nicht nur die gegenwärtigen, sondern auch vergangene und möglicherweise in Zukunft eintretende Benachteiligungen aufgrund der oben genannten Kriterien. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach dieser Richtlinie vor, wenn „dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen die einer Rasse oder ethnischen Herkunft angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“ (RL 2000/42/EG) Art. 2 Abs. 2b) berücksichtigt demnach auch Diskriminierungen, welche auf den ersten Blick nicht als solche zu erkennen sind, sondern neutrale Vorschriften zu sein scheinen. Es handelt sich bei der Definition des Begriffs demnach um eine eher weit gefasste, welche auch mittelbare Verstöße gegen die Gleichbehandlung einschließt.[7] Art. 3 S. 1 der Richtlinie präzisiert den Begriff der Diskriminierung dahin gehend, dass ebenfalls „Unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft einer Person stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, Belästigungen sind, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten.“ Die in Art. 3 genannten Belästigungen sind also gleichermaßen als Diskriminierungen aufzufassen. Art. 4 konkretisiert, dass eine Anweisung zur Diskriminierung ebenfalls eine solche darstellt. Anderweitige Diskriminierungen zum Beispiel aufgrund des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung sind in RL 2000/78/EG aufgeführt, die begriffliche Definition der Diskriminierung ist hierbei weitgehend identisch mit derjenigen aus RL 2000/42/EG. [8] Die oben genannten Diskriminierungen werden ebenfalls aufgrund der als Diskriminierungsverbote ausgestalteten Grundfreiheiten der Europäischen Union untersagt. Im Ergebnis bedeutet Diskriminierung somit jedwede Ungleichbehandlung anhand unsachgemäßer Kriterien.

C. Die Grundfreiheiten als Diskriminierungsverbote

„Diskriminierung bedeutet die rechtliche Schlechterbehandlung eines zu beurteilenden Sachverhalts mit Gemeinschaftsbezug gegenüber einem reinen Inlandssachverhalt.“[9] Die an die Mitgliedstaaten adressierten Grundfreiheiten, welche den Unionsbürgern subjektive Rechte zugestehen, wurden ursprünglich als Diskriminierungsverbote ausgestaltet, sie haben demnach die Funktion die Unionsbürger vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu schützen.[10] Die speziellen Diskriminierungsverbote der Grundfreiheiten zielen vor allem darauf ab, das generelle Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV auszugestalten.[11] Bei den Beeinträchtigungsformen unterscheidet man zwischen offenen und versteckten Diskriminierungen sowie Beschränkungen, welche keine Diskriminierungen darstellen. Offene Diskriminierungen sind solche, die direkt an die Staatsangehörigkeit anknüpfen und den Zugang zum Markt aufgrund der Staatsangehörigkeit versperren, sodass eine Ungleichbehandlung zwischen Inländern und Ausländern vorliegt.[12] Eine versteckte Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Ungleichbehandlung an einen anderen Tatbestand als die Staatsangehörigkeit anknüpft, wie beispielsweise an den Wohnort.[13] Bei einer Beschränkung, welche keine Diskriminierung ist, werden Inländer und Ausländer nicht unterschiedlich behandelt, tatsächlich steht der Ausländer aufgrund seiner Staatsangehörigkeit jedoch schlechter.[14] Die zunächst als Diskriminierungsverbote formulierten Grundfreiheiten entwickelten sich, speziell durch die Rechtsprechung des EuGH, hin zu allgemeinen Beschränkungsverboten, welche nicht mehr nur die diskriminierenden Handlungen verbieten, sondern ebenfalls nichtdiskriminierende Beschränkungen als Eingriff und damit nicht rechtmäßig ansehen.[15] Soweit eine Diskriminierung vorliegt, hat der Berechtigte der Diskriminierungsverbote ein Abwehrrecht, welches in einem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch besteht bzw. im Umkehrschluss bei einer nicht erhaltenen Vergünstigung in einem Anspruch auf eine neue Regelung oder eine Gleichstellung.[16] Folglich verbieten die Grundfreiheiten auf Europäischer Wirtschaftsebene Diskriminierungen sowie Beschränkungen jeder Art.

D. Die einzelnen Grundfreiheiten

Die Grundfreiheiten der Europäischen Union richten sich auf den freien Zugang zum Markt aller Europäischen Mitgliedstaaten und erfassen nur grenzüberschreitende Sachverhalte.[17] Der räumliche Schutzbereich ist in allen Grundfreiheiten genau dann eröffnet, wenn sich der Sachverhalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ereignet. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in Art. 355 AEUV in Verbindung mit Art. 52 EUV. Schranken der Grundfreiheiten und deren Diskriminierungsverbote können beispielsweise zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls sein. Das bedeutet, gibt es ein Interesse, welches höher zu stellen ist als die Ausübung einer der Grundfreiheiten, ist eine Beschränkung dieser zulässig.[18] Alle Grundfreiheiten sind heute unmittelbar anwendbar, dadurch werden den Unionsbürgern unmittelbare Rechte verliehen und den Mitgliedstaaten Pflichten auferlegt.[19]

I. Die Freiheit des Warenverkehrs (Art. 28 ff. AEUV)

Die Warenverkehrsfreiheit wird im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch mehrere Vorschriften geregelt. Die Art. 28ff AEUV verbieten sowohl Ein- und Ausfuhrzölle (Art. 30 S.1 AEUV), als auch Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 30 S.2 AEUV) und schreiben einen gemeinsamen Zolltarif für die Union vor (Art. 31 AEUV). Weiterhin sind mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Art. 34, 35 AEUV zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Diese oben genannten Regelungen tragen zu einem gemeinsamen, liberalen Markt, ohne Handelshemmnisse zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, bei.

1. Die Zollunion

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes ohne Diskriminierungen soll zunächst durch die Errichtung einer Zollunion erfolgen (Art. 30-32 AEUV).[20] Die Zollunion bezieht sich auf den Warenverkehr innerhalb der Union, welcher sich in das interne Element des Verbots von Ein- und Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung, sowie das externe Element des Gebots der Festlegung eines gemeinsamen Außenzolls aufteilen lässt.[21] Der gemeinsame Außenzoll wird von den Mitgliedstaaten der Union gegenüber Drittstaaten bei der Einfuhr von Waren erhoben, die Einnahmen durch diese Zölle müssen an die Union abgeführt werden.[22] Ein- und Ausfuhrzölle sind gemäß Art. 30 AEUV verboten. Das Verbot der Abgaben gleicher Wirkung kann als logische Ergänzung zum Verbot der Ein- und Ausfuhrzölle angesehen werden, denn damit sind nicht nur Zölle im eigentlichen Sinn erfasst, sondern außerdem Beschränkungen, welche in gleicher Weise den Preis der Waren beeinflussen. [23] Die Errichtung einer Zollunion stellt insoweit ein Kernelement des freien Warenverkehrs dar, als dass sie diesen erst durch das Verbot der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht.

2. Das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

Mengenmäßige Beschränkungen betreffend Ein- und Ausfuhr von Waren zwischen den Mitgliedstaaten sind grundsätzlich verboten, ebenso wie Maßnahmen mit gleicher Wirkung (Art. 34,35 AEUV). Das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen soll verhindern, dass es zu einer Ungleichbehandlung von Unionsbürgern bei der Einfuhr und Ausfuhr beziehungsweise bei der Durchfuhr von Waren kommt.

3. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit lässt sich Art. 28 AEUV entnehmen, er erstreckt sich auf die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren, sowie diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden (Art. 28 Abs. 2 AEUV). Es muss sich also bei dem entsprechenden Wirtschaftsgut zunächst einmal um eine Ware handeln.[24] Eine Ware muss nach ständiger Rechtsprechung zwei Merkmale erfüllen: Bei dem entsprechenden Wirtschaftsgut muss es sich weiterhin um eine bewegliche, körperliche Sache handeln, weiterhin muss ihm ein Geldwert zukommen, sodass es Gegenstand eines Handelsgeschäfts werden kann.[25] Zudem muss die Ware gemäß Art. 29 AEUV aus einem Mitgliedstaat stammen oder, falls es sich um eine Ware aus einem Drittstaat handelt, sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden. Im freien Verkehr befindet sich eine Ware welche die folgenden drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt: Die Einfuhrförmlichkeiten müssen erfüllt, die erforderlichen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gezahlt, und diese dürfen weder ganz noch teilweise zurückgezahlt worden sein.[26] Im heutigen Rechtsverkehr sind die Maßnahmen gleicher Wirkung von größerer Bedeutung als die mengenmäßigen Beschränkungen an sich.[27] Eine Definition der mengenmäßigen Beschränkungen hat der EuGH erstmals in der Rechtssache Geddo/Ente Nazionale Risi festgesetzt. Demnach sind mengenmäßige Beschränkungen „sämtliche Maßnahmen, die sich als eine gänzliche oder teilweise Untersagung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr darstellen“.[28] Durch das Urteil in der Rechtssache Dassonville ist die Dassonville-Formel entstanden, welche zwei wesentliche Grundsätze bezüglich der Maßnahmen gleicher Wirkung beinhaltet: Zunächst muss keine tatsächliche Behinderung eingetreten sein, es genügt vielmehr, dass sich die Maßnahme generell zur Behinderung des Handels eignet, des Weiteren ist das Vorliegen der Behinderung unabhängig sowohl von seiner tatsächlichen Spürbarkeit, als auch von der handelsbeschränkenden Zielrichtung zu beurteilen.[29] Die endgültige Definition des EuGH lautete, dass „jede Handelsregung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist“.[30] Der EuGH erkannte jedoch bald, dass diese weite Begriffsdefinition durch die Dassonville-Formel auch Schwierigkeiten mit sich brachte, denn nach der Definition benötigen alle Vorschriften, welche sich als Handelshemmnisse auswirken können eine Rechtfertigung.[31] Da die abschließenden Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV jedoch keinesfalls alle legitimen Gründe abdecken, verlangte es nach einer engeren Auslegung.[32] Die zu weite Begriffsfassung bewog den EuGH dann zu einer engeren Auslegung des Tatbestands des Art. 28 AEUV durch das Keck-Urteil. Danach sind nun entgegen der Dassonville-Entscheidung die folgenden Voraussetzungen notwendig: Zunächst muss es sich bei der Regelung um eine produktbezogene Beschränkung handeln, des Weiteren muss diese sowohl für alle Wirtschafsteilnehmer im Inland gelten, als auch den Absatz der Erzeugnisse im Inland wie im Ausland gleichermaßen rechtlich und tatsächlich berühren.[33] Eine produktbezogene Beschränkung stellt beispielsweise eine Regelung über Zusammensetzung oder Etikettierung dar, nichtdiskriminierende Verkaufsmodalitäten werden nach der Keck-Rechtsprechung vom Anwendungsbereich der Art. 34 EUV nicht erfasst.[34] Der räumliche Anwendungsbereich ergibt sich insoweit aus Art. 52 EUV in Verbindung mit Art. 355 AEUV. Vom Schutzbereich des Art. 34 AEUV werden nicht nur Unionsbürger eingeschlossen sondern ebenfalls jeder, der das Ziel einer Warenbewegung verfolgt.[35]

[...]


[1] Brigola, Alexander, Das System der EG-Grundfreiheiten, XXV

[2] Frenz, Handbuch Europarecht, Rn. 22

[3] Mühl, Axel, Diskriminierung und Beschränkung, S.118

[4] Sennekamp in: Handlexikon der Europäischen Union , S.223

[5] Plötscher, Stefan, Der Begriff der Diskriminierung im Europäischen Gemeinschaftsrecht, S.28

[6] Zerr, Herbert, Der Begriff der Diskriminierung im Vertrag über die EGKS, S.3

[7] Adomeit, Klaus, Diskriminierung – Inflation eines Begriffs, NJW 2002, S. 1622

[8] Behning in: Handlexikon der Europäischen Union, S. 684 f.

[9] Bröhmer in: EUV-AEUV, Art. 49 AEUV, Rn. 19

[10] Huster, Krankenhausrecht, §3, Rn. 9

[11] Huster, Krankenhausrecht §3, Rn 9

[12] Frenz, Handbuch Europarecht, Rn. 2446 ff.

[13] Herdegen, Europarecht, §6, Rn. 17

[14] Frenz, Handbuch Europarecht, Rn. 2443 ff.

[15] Hobe, Europarecht, S. 167, Rn. 29

[16] Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, §7, Rn. 27

[17] Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, §7, Rn. 23

[18] Schroeder, Grundkurs Europarecht, §14, Rn. 47

[19] Frenz, Handbuch Europarecht, Rn. 92

[20] Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, Rn. 876

[21] Streinz, Europarecht, Rn. 843

[22] Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, Rn. 880

[23] Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, Rn. 886

[24] Arndt/Fischer, Europarecht, S. 132

[25] EuGH, Rs. C-2/90 Slg. 1992, I-4431, Rn. 22ff., vgl. Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, §11, Rn. 6

[26] Waldhoff in: EUV-AEUV, Art. 29 AEUV, Rn. 2

[27] Frenz, Handbuch Europarecht, Rn. 888

[28] EuGH, Rs. 2/73, Geddo/Ente Nazionale Risi, Slg. 1973, 865, Rn. 7

[29] Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, Rn. 911

[30] EuGH, Rs. 8/74, Slg. 1974, 847

[31] Streinz, Europarecht, Rn. 828

[32] Streinz, Europarecht, Rn. 828

[33] Lecheler, Einführung in das Europarecht, S. 249

[34] Hobe, Europarecht, Rn. 77

[35] Hobe, Europarecht, Rn. 83

Final del extracto de 20 páginas

Detalles

Título
Die Europäischen Grundfreiheiten als Diskriminierungsverbote
Universidad
University of Siegen  (Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht)
Calificación
2,3
Autor
Año
2013
Páginas
20
No. de catálogo
V295505
ISBN (Ebook)
9783656937951
ISBN (Libro)
9783656937968
Tamaño de fichero
618 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Diskriminierungsverbote, Grundfreiheiten, Europarecht
Citar trabajo
Jennifer Woop (Autor), 2013, Die Europäischen Grundfreiheiten als Diskriminierungsverbote, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/295505

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die Europäischen Grundfreiheiten als Diskriminierungsverbote



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona