Ablösung der Staatsleistungen in Mecklenburg-Vorpommern gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 I WRV


Thèse de Bachelor, 2014

91 Pages, Note: 15 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

A. Staatsleistungen in Deutschland
I. Staatsleistungen
1. Definition
2. Wesentliche Merkmale
3. Zweck der Staatsleistungen
4. Historischer Ursprung
5. Arten von Staatsleistungen
6. Abgrenzung
7. Neubegründung von Staatsleistungen
8. Träger und Empfänger
II. Ablösung
1. Verfassungsauftrag
2. Definition
3. Zweck der Ablösung
4. Historische Entstehung des Ablösegebotes
5. Leistungsäquivalenz
6. Ablösefaktor
7. Ablösegrundsätze
8. Ablöseauftrag nach 1949
9. Mittel der Ablösung
10. Staats-Kirchen-Verträge
11. Umfang der Ablösepflicht
12. Umrechnung von Mark 1919 in Euro 2014
13. Bisherige Bestrebungen zur Ablösung

B. Staatsleistungen in Mecklenburg-Vorpommern
I. Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
1. Heutige Anspruchsgrundlage
2. Staatsleistungsansprüche bei Inkrafttreten der WRV 1919
a) Mecklenburg-Schwerin
aa) Pfarrbesoldungszuschüsse
bb) Zuschüsse zur Pfarrversorgung (Emeritierung)
cc) Versorgung der Witwen und Waisen der Prediger
dd) Baukostenzuschüsse für Patronatskirchen
ee) Dotationen für Kirchenverwaltung
ff) Geistliche Gebühren und Pachten
b) Mecklenburg-Strelitz
aa) Pfarrbesoldungszuschüsse
bb) Zuschüsse zur Pfarrversorgung (Emeritierung)
cc) Dotationen für Kirchenverwaltung
dd) Baukostenzuschüsse für Patronatskirchen
ee) Sonstige Besoldungszuschüsse
c) Pommern
3. Ablösung der Staatsleistungsansprüche
II. Katholische Kirche
1. Heutige Anspruchsgrundlage
2. Staatsleistungsansprüche bei Inkrafttreten der WRV 1919
a) Mecklenburg-Schwerin
b) Mecklenburg-Strelitz
c) Pommern
3. Ablösung der Staatsleistungsansprüche
III. Landesverband der Jüdischen Gemeinden in M-V
1. Heutige Anspruchsgrundlage
2. Staatsleistungsansprüche bei Inkrafttreten der WRV 1919
a) Großherzogliches Statut
b) Zuschuss zum Gehalt des Landesrabbiners
c) Besoldung der Kommissare im Oberrat
d) Entschädigung für Wegfall der Traugebühren
e) Zuschuss für jüdischen Religionsunterricht
3. Ablösung der Staatsleistungsansprüche
IV. Evangelisch-reformierte Kirche Bützow
1. Heutige Anspruchsgrundlage
2. Staatsleistungsansprüche bei Inkrafttreten der WRV 1919
3. Ablösung der Staatsleistungsansprüche

C. Fazit

Anlagen

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Vorwort

Seit 1919 besteht gem. Art. 137 I Weimarer Reichsverfassung (WRV) keine Staatskirche mehr in Deutschland. Gleichwohl erhalten „Religionsgesellschaften“[1] wie die evangelischen Landeskirchen und die katholischen Diözesen, zusätzlich zu Kirchensteuern und Subventionen, jährlich ca. 480 Mio. Euro[2] sogenannte „ Staatsleistungen “ ohne Zweckbindung[3]. Die genaue Summe wurde bisher nicht ermittelt.[4]

Mit Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 138 I WRV wurde das Gebot zur „ Ablösung" der Staatsleistungen, also die Beendigung gegen einmalige Entschädigung[5] verankert, um die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche zu entflechten.[6]

Im Zusammenhang mit der Debatte um den Ausbau des Limburger Bischofsitzes durch Bischof Tebartz-van Elst wurden die Staatsleistungen wieder verstärkt in Frage gestellt.[7] Mehrere Parteien[8] sowie einzelne Politiker von CDU[9] und FDP[10] fordern deren rasche Beendigung.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ist nach eigenen Angaben offen für Verhandlungen über eine Ablösung[11] und hält eine Beendigung durch eine Einmalzahlung grundsätzlich für denkbar.[12]

Auch die katholische Kirche erklärte ihre Bereitschaft zu entsprechenden Verhandlungen.[13] Im September 2011 sagte Papst Benedikt XVI., „ Die von materiellen und politischen Lasten und Privilegien befreite Kirche kann sich besser und auf wahrhaft christliche Weise der ganzen Welt zuwenden, wirklich weltoffen sein “. Hierin erkennt die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) zwar keine dezidierte Aufforderung zur Ablösung der Staatsleistungen, will sich der Debatte aber stellen.[14]

Der Landtag M-V hat im Haushaltsplan 2014/15 ca. 15,5 Mio. Euro für „Kirchenangelegenheiten“ veranschlagt.[15] Diese Summe setzt sich aus ablösepflichtigen Staatsleistungen i.S.d. Art. 138 I WRV sowie aus Subventionen und sonstigen Leistungen zusammen. Der konkrete Anteil der ablösepflichtigen Staatsleistungen ist bisher unklar. Leistungsempfänger sind in M-V die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), die katholische Kirche, der Landesverband der Jüdischen Gemeinden und die Evangelisch-reformierte Kirche in Bützow.

Obwohl der Anteil der Kirchenmitglieder an der Bevölkerung in M-V seit der Neugründung des Landes 1990 stetig sinkt,[16] steigen die Staatsleistungen in M-V kontinuierlich an,[17] da diese an die Besoldungsentwicklung der Landesbeamten gekoppelt sind.

Auch wenn die Bundesregierung für die Erfüllung des Verfassungsauftrages derzeit keinen Handlungsbedarf sieht,[18] geht die vorliegende Arbeit von der Annahme aus, dass der Bundesgesetzgeber in absehbarer Zeit die Grundsätze für die Ablösung gem. Art. 138 I 2 WRV aufstellen wird. Die Staatsleistungen in M-V werden untersucht und aufgezeigt, in welcher Art und in welchem Umfang deren Ablösung erfolgen könnte. Die einzelnen Ansprüche werden aufgeschlüsselt und ihre Grundlagen bei Inkrafttreten der WRV dargestellt. Anhand der Anspruchshöhe am Stichtag 14.08.1919 (Inkrafttreten der WRV) werden die entsprechenden Ablösesummen ermittelt.

Da in den jeweiligen Staats-Kirchen-Verträgen mit dem Land M-V zwar die Höhe der Staatsleistungen festgelegt wurde, aber keine Regelungen zur Ablösung enthalten sind, ist eine solche Untersuchung für die rechtskonforme Umsetzung des Ablösegebotes eine wichtige Voraussetzung.

Diese Analyse könnte zudem eine Anregung bzw. eine Grundlage für Verhandlungen zwischen dem Land M-V und den betroffenen Religionsgesellschaften über eine einvernehmliche Beendigung der Staatsleistungen darstellen, welche im Gegensatz zur einseitigen Aufhebung, auch ohne bundesgesetzliche Grundsätze i.S.d. Art. 138 I 2 WRV jederzeit möglich wäre.

Ablösung der Staatsleistungen gem. Art. 138 I WRV

A. Staatsleistungen in Deutschland

I. Staatsleistungen

1. Definition

Staatsleistungen i.S.d. Art. 138 I WRV sind alle auf Dauer angelegten Leistungspflichten[19] des Staates an die Religionsgesellschaften zur Bestreitung des kirchlichen Unterhalts,[20] die vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung 1919 durch formelle oder materielle Gesetze, durch Verträge oder durch besondere Rechtstitel (z.B. Gewohnheitsrecht), also auf jeder anerkannten Rechtsgrundlage, begründet wurden.[21] Haushalts- oder Kirchengesetze sind dabei keine anerkannten Rechtsgrundlagen.[22]

2. Wesentliche Merkmale

Aus dem historischen Kontext und dem systematischen Zusammenhang mit dem Ablösegebot des Art. 138 I WRV ergeben sich drei wesentliche Merkmale. Staatsleistungen sind ausschließlich vermögenswerte Rechtspositionen, da sich das Ablösegebot nur auf diese beziehen kann. Zweitens muss es sich um wiederkehrende und auf Dauer angelegte Leistungsverhältnisse handeln, da ansonsten eine Erfüllung statt einer Ablösung möglich wäre. Drittens müssen die Leistungsverhältnisse vor Inkrafttreten der WRV bereits bestanden haben.[23]

3. Zweck der Staatsleistungen

Staatsleistungen dienen der Erfüllung kirchlicher Aufgaben und der Deckung des kirchlichen Bedarfs. Allerdings werden sie ohne Zweckbindung gezahlt und ihre tatsächliche Verwendung obliegt demnach dem Ermessen der jeweiligen Religionsgesellschaft. Sie wurden bereits vor der Trennung von Staat und Kirche erbracht und waren insofern Ausdruck einer beginnenden Distanzierung.[24]

4. Historischer Ursprung

Die Zahlungen von Staatsleistungen an die Kirchen in Deutschland haben in den Bundesländern verschiedene historische Ursachen. Sie entstanden zum Teil als Ausgleich für vorangegangene Enteignungen von Immobilien und Gütern, aus denen die Kirchen zuvor ihren materiellen Bedarf deckten.[25] Im Zuge von Säkularisationen (Verstaatlichungen des kirchlichen Besitzes) während der Reformationszeit, durch den Westfälischen Frieden 1648 oder durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803, fielen ehemals kirchliche Besitztümer an weltliche Landesherren. Obwohl Staat und Kirche bis zur Novemberrevolution 1918 noch nicht getrennt waren, verloren die Kirchen durch diese Säkularisationen einen Großteil ihres Einflusses. Die weltlichen Fürsten übernahmen im Gegenzug durch Dotationsvereinbarungen die Finanzierung kirchlicher Behörden und Amtsträger.[26] Während die katholische Kirche vor allem Geld- und Naturalleistungen erhielt, wurden die ev. Kirchen überwiegend durch staatliche Pfarrbesoldungszuschüsse entschädigt.[27]

Neben dem Ausgleich für Säkularisationsverluste gab es vor 1919 noch weitere Gründe für die Einführung von Staatsleistungen.[28] So kam es in mehreren Ländern (z.B. in Mecklenburg) seit der Reformationszeit nicht zu Enteignungen von kirchlichem Vermögen. Hier übernahmen die Landesherren die Staatsleistungen in Form von Besoldungszuschüssen, um die unzureichenden Einkommen ihrer Geistlichen aufzubessern,[29] aufgrund ihrer selbstverständlichen Fürsorgepflicht (cura religionis [30] ).

5. Arten von Staatsleistungen

Zu den Staatsleistungen i.S.d. Art. 138 I WRV zählen sowohl „ positive Staatsleistungen “ wie Geld- oder Naturalleistungen, als auch „ negative Staatsleistungen “ wie die Befreiungen von Steuern oder Abgaben.[31] Überwiegend handelt es sich um Geldleistungen.[32] Je nachdem, ob sich die Leistungen nach einem wechselnden Bedarf richten (z.B. bei Baulasten) oder bedarfsunabhängig gezahlt werden, wird zudem zwischen „Betragsleistungen“ und „Bedarfsleistungen“ unterschieden.[33]

Die häufigste Art der Staatsleistungen sind die sogenannten Dotationen. Dies sind Leistungen für die kirchenleitenden Behörden und ihre Amtsträger, sowie Zuschüsse zur Pfarrbesoldung und zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung.[34]

6. Abgrenzung

Abzugrenzen sind die Staatsleistungen von Subventionen und sonstigen Leistungen, welche die Religionsgesellschaften für die Erfüllung staatlicher Aufgaben im öffentlichen Interesse erhalten (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Beratungsstellen etc.).[35] Auch die Befreiung der Kirchen von Gerichtsgebühren ist keine Staatsleistung i.S.d. Art. 138 I WRV.[36] Staatliche Aufwendungen für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, für die theologischen Fakultäten an den Hochschulen sowie für die Gefängnis- und Militärseelsorge gehören ebenso wenig zu den Staatsleistungen, wie die Zahlungen des Staates aufgrund von privatrechtlichen Verträgen (z.B. Kauf, Miete usw.).[37]

Zu solchen nichthoheitlichen Leistungsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen zählen auch die sogenannten Patronate. [38] Hierbei handelt es sich um ein vermögensrechtliches Institut des Kirchenrechts, welches die Förderung der Kirchen durch Privatpersonen, Gemeinden oder Landesherren ermöglichen sollte. Das Patronat geht auf das Eigenkirchenrecht des Mittelalters zurück und begründete für die Grundherren ein Herrschaftsverhältnis über die auf ihrem Grund und Boden stehenden Gotteshäuser. Es lässt sich als Summe von Rechten und Pflichten definieren, die einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber einer Kirche zustehen.[39] Der Stifter (Patron) übernahm hierbei subsidiär, also für den Fall, dass das Kirchenvermögen und die Erträge nicht ausreichten, die Kirchenbaulast (Baulastpatronat)[40] und erhielt als Gegenleistung bestimmte Rechte, wie z.B. das Recht zur Bestimmung des Pfarrers oder auf Erwähnung im Kirchengebet.[41]

Soweit die Länder als Patron neben anderen Patronen auftreten, gelten Patronate als privatrechtliche Leistungspflichten,[42] die nicht dem Ablösegebot des Art. 138 I WRV unterliegen,[43] sondern als Rechte i.S.d. Art. 138 II WRV geschützt sind, welche nach Art. 14 III GG nur zum Wohle der Allgemeinheit gegen angemessene Entschädigung aufgehoben werden dürfen. Entstammen Patronate der ehemaligen Staatshoheit über kirchliche Grundstücke, so wurden sie durch Art. 137 III WRV beseitigt und die aus ihnen herrührenden Leistungspflichten sind erloschen.[44]

Auch alle nach dem Stichtag 14.08.1919 (Inkrafttreten der WRV) eingeführten staatlichen Leistungsverhältnisse sind nicht vom Geltungsbereich des Art. 138 I WRV erfasst. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Zusammenhang mit Art. 173 WRV, in dem ausdrücklich auf die „ bisherigen “ Staatsleistungen verwiesen wird.[45] Bei allen später eingeführten Leistungspflichten handelt es sich um freiwillige Leistungen der Länder (z.B. zur Kulturförderung), welche nicht abzulösen sind, sondern jederzeit auch ohne Entschädigung aufgehoben werden könnten.[46]

Die im Auftrag der Kirchen eingezogene Kirchensteuer ist ebenfalls keine Staatsleistung i.S.d. Art. 138 I WRV. Hierfür zahlen die Kirchen Verwaltungskostenbeiträge i.H.v. 2 bis 5 Prozent der Kirchensteuer.

7. Neubegründung von Staatsleistungen

Durch das Ablösegebot ist die Neubegründung von Staatsleistungen i.S.d. Art. 138 I WRV ausgeschlossen.[47] Das Rechtsinstitut der Staatsleistungen soll nach dem Willen des Verfassungsgebers liquidiert werden, um die Entflechtung der Vermögensverhältnisse von Staat und Kirchen zu erreichen.[48] Rechtlich zulässig ist lediglich eine Umgestaltung der vor 1919 bereits bestehenden Leistungsverpflichtungen z.B. durch Pauschalierung oder Zusammenfassung.[49]

Neu eingeführte Subventionen und sonstige Leistungen, stehen unter dem Vorbehalt ihrer Legitimation durch verfassungsgemäße Zwecksetzungen und müssen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen.[50] Anderenfalls sind sie mit dem Paritätsgrundsatz unvereinbar und somit verfassungswidrig.[51] Nach Ansicht von Czermak verstoßen somit zahlreiche Regelungen in Staats-Kirchen-Verträgen, insbesondere auch in den neuen Bundesländern, gegen das Grundgesetz.[52]

8. Träger und Empfänger

Träger der Staatsleistungen sind in erster Linie die Bundesländer mit Ausnahme der Stadtstaaten Hamburg und Bremen.[53] Leistungspflichten des Bundes gelten aufgrund der Adressierung des Ablösegebotes an die Landesgesetzgebung nicht als Staatsleistungen i.S.d. Art. 138 I WRV.[54] Der Bund kommt lediglich als Träger von negativen Staatsleistungen in Betracht, soweit er die Gesetzgebungshoheit für Abgabenbefreiungen übernommen hat.[55]

Ob auch kommunale Leistungspflichten als Staatsleistungen i.S.d. Art. 138 I WRV anzusehen sind, ist umstritten.[56] Für diese Arbeit ist eine Streitentscheidung allerdings entbehrlich, da ausschließlich die Staatsleistungen des Landes M-V untersucht werden.

Empfänger der Staatsleistungen sind neben den beiden Großkirchen in Deutschland auch alle anderen Religionsgesellschaften, ihre Gliedkörperschaften, Untergliederungen und sonstigen Institutionen, welche bereits vor 1919 Staatsleistungen erhielten und sich auf vorkonstitutionelle Rechtstitel berufen können.[57] Der Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist dabei nicht relevant. An den Gesamteinnahmen der großen Religionsgesellschaften haben die Staatsleistungen im Vergleich zu den Kirchensteuereinnahmen heute nur noch einen geringen Anteil von etwa 3 bis 5 Prozent.[58]

II. Ablösung

1. Verfassungsauftrag

Art. 138 I WRV i.V.m. Art. 140 GG bestimmt, dass die Staatsleistungen, soweit sie auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen, durch die Landesgesetzgebung abzulösen sind. Die Grundsätze für die Ablösung hat nach Art. 138 I 2 WRV der Bund aufzustellen.

Art. 138 I WRV beinhaltet drei unterschiedliche Wirkungen. Erstens werden die Länder verpflichtet, die Staatsleistungen im Wege der Landesgesetzgebung durch Ablösung zu beenden. Zweites enthält die Norm eine Garantie für den Fortbestand der Staatsleistungen bis zu ihrer Ablösung. Drittens wird die Einrichtung neuer Staatsleistungen ausgeschlossen.[59]

2. Definition

Ablösung ist die einseitige Aufhebung des Leistungsgrundes einer wiederkehrenden Zahlung gegen einmalige Entschädigung. [60] Sie umfasst also die Aufhebung des bisherigen Leistungsverhältnisses unter gleichzeitiger Begründung einer Ausgleichspflicht.[61]

Der Begriff „Ablösung“ muss im historischen Kontext der Weimarer Reichsverfassung betrachtet werden, denn 1919 bestand ein gefestigter juristischer Sprachgebrauch, hinsichtlich der „Ablösung“ von Rechten im Gebiet des öffentlichen Rechts, welchen der Verfassungsgeber aufgenommen hat.[62] Bereits im 19. Jahrhundert wurden „Ablösungen“ als gesetzestechnisches Mittel im Zuge der Bauernbefreiung sowie zur Durchsetzung der Gewerbefreiheit eingesetzt, um Restbestände überalterter privater und öffentlicher Rechte abzuschaffen.[63] Dabei ist der Wert einer unbefristeten regelmäßigen Leistung als eine konkrete einmalige Entschädigungsleistung zu veranschlagen.[64]

3. Zweck der Ablösung

Zum einen soll durch die Ablösung die finanzielle Entflechtung von Staat und Kirche i.S.d. Art. 137 I WRV erreicht werden, indem das Institut der Staatsleistungen liquidiert wird. Zum anderen sollen die Kirchen vor einer entschädigungslosen Beseitigung der Leistungspflichten geschützt werden.[65] Während die Entschädigungspflicht den Religionsgesellschaften zugutekommt, beruht die Ablösepflicht eher auf entgegengesetzten Motiven.[66]

4. Historische Entstehung des Ablösegebotes

Ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Trennung von Staat und Kirche immer weiter vorangetrieben. Insbesondere Reichskanzler Otto von Bismarck setzte sich nach Gründung des Deutschen Reiches 1871 mit etlichen restriktiven Gesetzen für die Abschaffung von Kirchenprivilegien und gegen den Einfluss von Kirchen auf die Politik ein. Nach dem Ende der Monarchie wurde die Staatskirche endgültig abgeschafft. Staat und Kirchen wurden zu selbstständigen Subjekten.[67]

Bei den Beratungen über die neue Verfassung in der Nationalversammlung, forderten mehrere deutsche Länder eine ersatzlose Streichung der historisch überkommenen Staatsleistungen, während sich die kirchenfreundlichen Kräfte für deren Fortbestand einsetzten.[68] Der Ablöseauftrag war daher, anders als die Eigentumsgarantie in Art. 138 II WRV, heftig umstritten.[69]

Als Kompromiss einigte man sich auf die Verpflichtung zur Ablösung durch die Landesgesetzgebung auf Grundlage neutraler Grundsätze des Reiches.[70] Die laizistischen Kräfte, welche sich für die radikale Trennung von Kirche und Staat einsetzten, verzichteten auf die sofortige Einstellung der Staatsleistungen und stimmten einer späteren Beendigung zu. Im Gegenzug begnügten sich die kirchenfreundlichen Teile mit der Aufrechterhaltung des Status quo für eine Übergangszeit bis zur Ablösung.[71] Diese Verschiebung der eigentlichen Entscheidung auf einen unbestimmten Zeitpunkt, gilt als typisches Beispiel für einen „dilatorischen Formelkompromiss“ bzw. „ Scheinkompromiss “.[72]

In der Nationalversammlung war man sich allerdings einig, dass „ der Staat in Zukunft, nachdem einmal Inventur gemacht und Ablösung erfolgt ist, keine Mittel mehr für die Kirchen aufzuwenden “ habe.[73]

Zu der Frage, ob eine Ablösung auch ohne die Grundsätze des Reiches möglich sei, wurde damals mit knapper Mehrheit in Art. 173 WRV festgelegt, dass bis zum Erlass eines Reichsgesetzes gem. Art. 138 I 2 WRV die Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen bleiben.[74] Dabei sei „ die vermögensrechtliche Stellung der Kirche, so weit sie auf dem bisherigen Zusammenhang mit dem Staate beruht, bis zur Neuregelung des finanziellen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche aufrecht zu erhalten “.[75]

5. Leistungsäquivalenz

Ob die Ausgleichsleistungen dem Grundsatz der Leistungsäquivalenz unterliegen ist streitig. Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte kann der Unterschied zwischen vollem Ersatz und einer angemessenen Entschädigung erheblich sein.[76]

So vertrat Huber die Ansicht, dass die Ausgleichsleistung nicht nur eine angemessene Entschädigung zu sein habe, sondern den vollen Ersatz des ursprünglichen Zustandes bieten müsse.[77] Auch Isensee meint, dass in der Weimarer Nationalversammlung darüber Konsens bestand, dass die Kirchen durch die Ablösung keinen Schaden erleiden sollten.[78] Droege belegt jedoch, dass eine solche Forderung in der Nationalversammlung nie erhoben wurde, sondern dass lediglich die Lebensfähigkeit der bisherigen Staatsleistungsempfänger durch die Ablösung nicht gefährdet werden soll.[79] Auch Jarass hält eine angemessene Entschädigung für geboten, was keineswegs einem vollen Wertersatz entspricht.[80] Hingegen meint Munsonius, dass den Kirchen ein Vermögen übertragen werden müsse, aus dem sie Erträge erwirtschaften können, welche den heutigen Leistungen entsprechen.[81] Auch Germann geht davon aus, dass bei der Ablösung von Staatsleistungen eine Abwägung mit Gemeinwohlinteressen nicht in Frage kommt und es für eine nur „angemessene Entschädigung“ unterhalb eines Kapitalwertausgleichs keinen Rechtsgrund gäbe.[82] Preuß sieht dagegen die verfassungsrechtliche Entsprechung zur Ablösung in der „Sozialentwährung“ des Art. 15 GG, wonach lediglich eine „angemessene Entschädigung“ geboten sei.[83] Diese Aussage wird von Droege untermauert,[84] indem er die grundlegende Beziehung des Ablöseverfahrens zu seinen Vorbildern im öffentlichen Recht aufzeigt.

Ihm ist insgesamt darin zuzustimmen, dass die Entstehungsgeschichte des Art. 138 I WRV und der darin enthaltene Kompromiss gegen einen „vollen Ersatz“ und für eine Abwägung der widerstreitenden Interessen[85] von Allgemeinheit und Staatsleistungsempfängern spricht, da das primäre Ziel des Ablösegebotes die Trennung von Staat und Kirche und nicht der Schutz der kirchlichen Staatsleistungsansprüche ist.

Im Ergebnis ist eine angemessene Entschädigung der bisherigen Staatsleistungsempfänger zu bestimmen, welche zwar eine volle Leistungsäquivalenz der abzulösenden Ansprüche beinhalten, jedoch auch dahinter zurückbleiben kann.

6. Ablösefaktor

In der Geschichte schwankten die gesetzlichen Multiplikatoren zur Feststellung der jeweiligen Ablösesummen erheblich.[86]

In den Ablöseverfahren im Rahmen der Bauernbefreiung des 19. Jahrhunderts galt das 15-fache als Richtwert. Auch die Katasterzuschüsse wurden durch Zahlung des 15-fachen Jahresbetrages abgelöst.[87] Das Preußische Reallasten-Ablösegesetz vom 02.03.1850 bestimmt in § 64 I den 18-fachen Betrag. Nach § 23 II der Preußischen Servituten-Ablösungsverordnung[88] waren „ Entschädigungsrenten durch Barzahlung des zwanzigfachen Betrages derselben ablösbar “. Josef Schmitt forderte 1921 sogar den Faktor 40 für die Ablösung von Staatsleistungen.[89]

Während heute die Humanistische Union die Staatsleistungspflichten durch die seit 1919 andauernden Zahlungen bereits als abgelöst betrachtet,[90] schlägt die Bundestagsfraktion DIE LINKE den Faktor 10[91] vor. Nach Ansicht von Germann sei eine Jahresleistung mit dem Faktor 25 zu kapitalisieren.[92] Dies entspricht der Ablösung wiederkehrender Leistungen aus einem Grundstück nach § 18 IV VermG. Staatsleistungen sind jedoch keine Leistungen aus einem Grundstück. Dementsprechend wäre eine Anwendung zumindest fragwürdig.

Eine passendere gesetzliche Regelung für immerwährende Leistungen findet sich in § 13 II Bewertungsgesetz (BewG), wonach diese mit dem 18,6-fachen (entsprechend einem Zinssatz von 5,5 Prozent) zu bewerten sind. Ein anderer Ablösefaktor kann nach § 13 III 2 BewG auch nicht damit begründet werden, dass mit einem anderen Zinssatz oder einer anderen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Im Ergebnis ist die in der staatskirchenrechtlichen Literatur vertretene Ansicht[93] vorzuziehen, dass sich eine angemessene Ablösung von Staatsleistungen am Bewertungsgesetz orientieren sollte. Mithin wird bei der weiteren Betrachtung in dieser Arbeit für die Ermittlung der Ablösesummen der Faktor 18,6 verwendet.

7. Ablösegrundsätze

Die Grundsätze für die Ablösung soll das Reich (nach Inkorporation der Vorschrift in Art. 140 GG also der Bund) erstellen. Der Reichsgesetzgeber erhielt die Rolle des neutralen und „ehrlichen Maklers“[94] zwischen Kirchen und Ländern, da er von den Leistungspflichten nicht betroffen war.[95] Länder, die sich von den Leistungsverpflichtungen befreien wollen, sollen nicht „Richter in eigener Angelegenheit“ werden.[96]

Durch den bis heute fehlenden Grundsatz ist eine Ablösung in den Ländern ausgeschlossen und wirkt nach vorherrschender Interpretation, entgegen dem eigentlichen Normzweck, als Bestandsgarantie der Staatsleistungen.[97] Die ursprünglich gewollte finanzielle Trennung von Staat und Kirche wurde durch den seit 1919 unerfüllten Verfassungsauftrag ins Gegenteil verkehrt.[98]

Der Beschluss der Ablöse-Grundsätze i.S.d. Art. 138 I 2 WRV kann auch nicht erzwungen werden. Die Länder können lediglich die Verfassungswidrigkeit des Unterlassens im Bund-Länder-Streit verfassungsgerichtlich feststellen lassen.[99] Solange diese Grundsätze nicht aufgestellt sind, können die Staatsleistungen von den Ländern nicht einseitig abgelöst, sondern nur umgestaltet oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden.[100]

8. Ablöseauftrag nach 1949

Bei der Beratung im Parlamentarischen Rat versuchten die kirchennahen Parteien wie CDU/CSU, Zentrum und DP, die Übernahme der Ablösepflicht in das Grundgesetz der BRD zu verhindern. Die SPD hingegen bestand auf Fortgeltung des Art. 138 I WRV und konnte sich schließlich durchsetzen.[101] Mit Art. 140 GG wurden die Artikel 136 - 139, 141 WRV zum Bestandteil des Grundgesetzes. Neben der Abschaffung der Staatskirche wurde also auch der zwingende Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen verankert.

Obwohl Art. 173 WRV nicht in das Grundgesetz übernommen wurde, wirkt die eigentlich gewollte Veränderungspflicht noch immer als Veränderungssperre und Bestandsgarantie,[102] da Art. 173 WRV lediglich einen deklaratorischen Charakter besaß und jene Garantie schon Art. 138 I WRV zu entnehmen ist.[103]

Wann die gesetzlichen Grundsätze für eine Ablösung durch den Bundestag beschlossen werden ist ungewiss. Angesichts der öffentlichen Debatten und der schwindenden gesellschaftlichen Akzeptanz dieser Leistungsbeziehungen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Bundesregierung gegenwärtig keinen Handlungsbedarf[104] für den Erlass dieser Grundsätze sieht. Dabei kann die Ablösung der Staatsleistungen durchaus im Interesse der Kirchen liegen, um sich der zunehmenden Kritik zu entziehen.[105]

Nach Aussage der Bundesregierung haben die Länder aber auch ohne ein solches Grundsätzegesetz die Möglichkeit, die Staatsleistungen im Wege des vertraglichen Einvernehmens mit den Kirchen umzugestalten und aufzuheben.[106] Auch wenn ein vertragliches Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und Kirchen hergestellt werden könnte, bleibt die vom Grundgesetz geforderte Ablösung wegen des fehlenden Grundsätzegesetzes dennoch ausgeschlossen.

9. Mittel der Ablösung

Der Bundesgesetzgeber ist bei seiner Aufstellung der Ablösungsgrundsätze, hinsichtlich der Wahl der Ablösungsmittel, grundsätzlich frei.[107] Neben der Zahlung einer Geldsumme kommt auch die Übereignung von Grundstücken, Wertpapieren oder anderen Sachwerten in Betracht. Zudem könnte auch eine Ratenzahlung vereinbart werden um die Länderhaushalte nicht zu sehr zu belasten.[108] Besonders günstig wäre für die Länder eine ratenweise Ablösung durch Befreiung von Steuern. Die bestehenden Steuerbefreiungen der Kirchen z.B. bei Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer u.a. könnten künftig als ratenweise Ablösung umgewidmet[109] werden. In Betracht kommen hierbei allerdings nur solche Steuersubventionen, die erst nach 1919 eingeführt wurden.

Die Zahlung „ewiger Renten“ widerspricht hingegen dem Sinn und Zweck der Ablösung[110] mithin dem Normzweck des Art. 138 I WRV[111] und scheidet als Ablösemittel aus, da hierbei die Leistungsbeziehungen zwischen Staat und Religionsgesellschaften nicht beendet, sondern unter anderer Bezeichnung fortgeführt würden. Entsprechende staatskirchenvertragliche Regelungen sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.[112]

10. Staats-Kirchen-Verträge

In den meisten Bundesländern wurden die Staatsleistungen in Staats-Kirchen-Verträgen neu geregelt. Dabei wurden die vielfältigen Leistungspflichten oft zusammengefasst und pauschalisiert. Zum Teil wurden die neuen Zahlungen ausdrücklich als „Ablösemaßnahme“ i.S.d. Art. 138 I WRV bezeichnet, obwohl die Staatsleistungen nicht beendet, sondern nur umgewandelt wurden. In anderen Verträgen wurde vereinbart, dass eine Ablösung nicht ohne Zustimmung der Kirchen erfolgen soll.[113] Ein solcher Vorbehalt steht im Widerspruch zum GG,[114] da sich der Ablöseauftrag ausschließlich an die Länder richtet und Art. 138 I WRV keine solche Einschränkung enthält.

11. Umfang der Ablösepflicht

Durch die o.g. Bestandsgarantie werden die Leistungsansprüche nur in dem Umfang geschützt, wie sie bei Inkrafttreten der WRV vorzufinden waren, denn Art. 138 I WRV schützt nur den Status-quo bis zur Ablösung, erweitert ihn aber nicht darüber hinaus.[115]

Somit sind auch für die Bemessung der Ablösung ausschließlich die Leistungspflichten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRV maßgebend und nicht wie von Reisgies vertreten,[116] die gegenwärtig gezahlten Staatsleistungen.

12. Umrechnung von Mark 1919 in Euro 2014

Die Ansprüche von 1919 sind in der heutigen Währung Euro abzulösen.[117] Der Umrechnungsfaktor von der damals gültigen Mark in Euro, ist daher für die Ermittlung der Ablösebeträge von entscheidender Bedeutung.

Betrachtet man die Preisentwicklung, so wäre eine Umrechnung nicht erforderlich, da die Kaufkraft einer Mark im Jahr 1919 genau der des heutigen Euro entspricht.[118]

Bezogen auf den heutigen Goldpreis wären die Staatsleistungsansprüche um das Zweifache aufzuwerten. Bis zur Aufhebung der Goldwährung am 31.07.1914 entsprach eine Mark = 0,358423 g (1 kg / 2790) Feingold.[119] Im August 1919 war die Mark ca. ein Fünftel der „Goldmark“ wert. Beim heutigen Goldpreis von 29,88 €/g (Stand 23.04.2014) entspräche ein Anspruch von 1.000 Mark im Jahr 1919 heute also 2,14 Euro. Da der Goldpreis allerdings starken Spekulationsschwankungen unterliegt, stellt er kein geeignetes Maß für eine Umrechnung von Mark in Euro dar.

Bei einer reinen Währungsumrechnung ergäbe sich eine Abwertung der Ansprüche auf ca. 51 Prozent. Nach Ausbruch des ersten Weltkrieges 1914 wurde die „Goldmark“ außer Kraft gesetzt und die „Papiermark“ eingeführt, welche im Januar 1919 nur noch ein Drittel und im Dezember 1919 nicht einmal mehr ein Zehntel[120] der Kaufkraft der „Goldmark“ besaß. Mit der Einführung der Reichsmark 1924 wurde der Währung wieder eine fiktive Golddeckung von 1/2790 kg Feingold gesetzlich zugeordnet und entsprach somit dem Wert einer „Goldmark“ vor 1914.[121]

Alle Reichsmarkverbindlichkeiten wurden 1948 gem. § 16 I UmstG grundsätzlich im Verhältnis 10 zu 1 in Deutsche Mark umgestellt, sofern sie nicht zur Versorgung der Berechtigten dienten und somit „andere wiederkehrende Leistungen“ i.S.d. § 18 I Nr. 1 UmstG darstellten.[122] Soweit Staatsleistungen also „andere wiederkehrende Leistungen“ i.S.d. § 18 I Nr. 1 UmstG sind, entspräche ein Anspruch i.H.v. 1.000 Mark aus dem Jahr 1919, nach der Währungsumstellung von DM auf Euro, heute 511,29 Euro. Eine Währungsumrechnung anhand der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt nicht die Entwicklung der Einkommensverhältnisse und des Lebensstandards in den vergangenen 95 Jahren. Insofern wäre diese Währungsumrechnung für die Bestimmung angemessener Ablösebeträge fraglich.

Am sinnvollsten erscheint eine Umrechnung der Ansprüche anhand der Einkommensentwicklung, da die Staatsleistungen überwiegend in Form von Zuschüssen zur Besoldung der Geistlichen gezahlt wurden und die Religionsgesellschaften bis zur Ablösung so gestellt sein sollen, dass sie die früher durch die Länder finanzierten Aufgaben weiter erfüllen können.[123] Vergleicht man z.B. das Jahreseinkommen von Staatsbeamten im höheren Dienst, so erhielt damals ein verheirateter Regierungsrat mit zwei Kindern nach 10 Dienstjahren in Mecklenburg-Schwerin insgesamt 9.912 Mark und bekommt heute eine jährliche Besoldung von 54.919,70 Euro. Dies entspricht dem Umrechnungsfaktor von 1 zu 5,5.[124]

In Abwägung der vorgenenannten Argumente ist für die Umrechnung von der damaligen Mark in Euro der Faktor 5,5 anzuwenden.

13. Bisherige Bestrebungen zur Ablösung

Bereits kurz nach Inkrafttreten der WRV bemühte sich die Reichsregierung um eine zügige Umsetzung des Verfassungsauftrages und erarbeitete einen Entwurf für die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen. Bis 1933 gab es hierzu sehr intensive Verhandlungen der Länder und des Reiches mit den Kirchen über die Aufstellung der Ablösegrundsätze anhand eines Gesetzentwurfes der Reichsregierung.[125] Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten verlor dieser Verfassungsauftrag jedoch an Priorität. Der o.g. Gesetzentwurf wurde nicht mehr in den Deutschen Reichstag eingebracht.

Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union, welche sich für die strikte Trennung von Staat und Kirche einsetzt, erarbeitete 2011 einen Gesetzentwurf für die bundesgesetzlichen Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen,[126] der allerdings nie im Bundestag beraten wurde.

Im Juni 2013 lehnte der Bundestag einen Gesetzentwurf[127] der Fraktion DIE LINKE für ein Grundsätzegesetz ab, da dieses den Ländern nicht ausreichend Gestaltungsspielraum für die Ablösung ließ.[128]

Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein forderte in seinem Jahresbericht 2011 erneut eine Anpassung der Kirchenverträge an die geänderten Verhältnisse. Der Landesrechnungshof M-V hat dagegen noch keine abschließende Meinung zu diesem Thema.[129]

B. Staatsleistungen in Mecklenburg-Vorpommern

Art. 9 I Verf M-V bestimmt, dass das Gebot zur Ablösung der Staatsleistungen nicht nur Bestandteil des Grundgesetzes, sondern auch dieser Verfassung ist.

In M-V erhalten derzeit vier Religionsgesellschaften Staatsleistungen i.S.d. Art. 138 I WRV. Hierzu gehören die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), die katholische Kirche, der Landesverband der Jüdischen Gemeinden und die Evangelisch-reformierte Kirche in Bützow.

I. Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland

1. Heutige Anspruchsgrundlage

Grundlage für die heute vom Land M-V gezahlten Staatsleistungen an die Nordkirche ist der „Güstrower Vertrag“ [130] (GV) vom 20.01.1994. Dementsprechend sind im Haushaltsplan 2014/15 ein Gesamtzuschuss von 11.246.100 Euro sowie ein Baulastenzuschuss von 3.080.000 Euro enthalten.[131] Zudem vereinbarte das Land M-V am 24.03.2009 mit den ev.-luth. Kirchen in M-V, dass im Falle einer Fusion zu einer gemeinsamen Kirche, der Güstrower Vertrag fortgilt.[132]

Gem. Art. 14 I GV wird der Gesamtzuschuss anstelle aller früher gewährten Dotationen für Kirchenleitungen, Pfarrerbesoldung und Pfarrerversorgung sowie anstelle aller anderen, auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Zahlungen gezahlt und gem. Art. 14 III GV an die Besoldungsveränderung der Landesbeamten angepasst.

Der Baulastenzuschuss geht auf die staatlichen Patronate zurück und wird gem. Art. 13 II 3 GV alle fünf Jahre hinsichtlich seiner Höhe überprüft. Dabei sind nach Art. 13 II 4 GV der Bedarf und die Haushaltslage der beiden Vertragspartner zu berücksichtigen.

2. Staatsleistungsansprüche bei Inkrafttreten der WRV 1919

Bei der Bestimmung der historischen Ansprüche ist zu berücksichtigen, dass das Gebiet des heutigen Bundeslandes M-V im Jahr 1919 die Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sowie einen Teil der preußischen Provinz Pommern (Regierungsbezirk Stralsund und ein Viertel des Regierungsbezirkes Stettin) umfasste[133] und hier drei ev.-luth. Landeskirchen bestanden, die unabhängig voneinander existierten und jeweils unterschiedliche Staatsleistungsansprüche besaßen.[134]

a) Mecklenburg-Schwerin
aa) Pfarrbesoldungszuschüsse

Das Diensteinkommen der Pfarrer beruhte 1919 auf dem sog. „Pfründensystem“. Pfründe sind ein bestimmter Teil des kirchlichen Vermögens, die ausschließlich zum Unterhalt des Inhabers einer bestimmten Pfarrstelle dienen. Diese Pfründe fielen sehr unterschiedlich aus und reichten in einigen Pfarren nicht zum Lebensunterhalt. Aus diesem Grund erließ der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin zu Beginn des 20. Jahrhunderts mehrere Verordnungen. Diese umfassten die drei Bereiche Besoldung, Emeritierung (Ruhegehalt) und die Witwen- und Waisenversorgung und bildeten zusammengenommen ein einheitliches Ganzes.[135]

Mit der Verordnung (VO) vom 12.02.1909, betreffend die Aufbesserung des Stelleneinkommens der ev.-luth. Pfarren“,[136] wurden erstmals Staatsleistungen in Form von Besoldungszuschüssen in Mecklenburg-Schwerin eingeführt. Den Pfarrern wurde danach ein Zuschuss gezahlt, falls das Pfarreinkommen weniger als 3.600 Mark pro Jahr betrug. Die Pfründe wurden auf Grundlage der VO vom 20.12.1905[137] einmalig ermittelt und hieraus der Zuschussbedarf bestimmt.

Durch die VO vom 29.12.1911[138] i.V.m. der VO vom 23.12.1912[139] wurde das Mindesteinkommen auf 3.000 Mark abgesenkt und gleichzeitig ein gesonderter Zuschuss von bis zu 2.500 Mark entsprechend der jeweiligen Dienstjahre eingeführt. Somit wurde eine Verbindung des Pfründensystems mit dem Dienstalterszulagensystem geschaffen.[140]

Danach hatten die Pfarrer im Rechnungsjahr 1918/19 ein Durchschnittseinkommen von 4.980 Mark welches mit 894 Mark (17,94 Prozent) aus der Renterei (Staatskasse) bezuschusst wurde.[141] 1919 betrug der Gesamtzuschuss für die 190 Pfarrer in Mecklenburg-Schwerin 168.893 Mark.

Aufgrund der Absenkung des gesetzlichen Mindesteinkommens von 3.600 Mark auf 3.000 Mark erhielten die betroffenen Pfarrer bis 1926 aus Vertrauensschutzgründen einen zusätzlichen Übergangszuschuss. Dieser Anspruch hat sich nunmehr erübrigt und ist somit nicht mehr abzulösen.

Zwar wurde der Bedarfszuschuss im Vertrag vom 02.05.1930[142] durch einen feststehenden Pauschalzuschuss i.H.v. 170.000 „Goldmark“ ersetzt, für die Ermittlung der Ablösesumme ist aber die Höhe der Staatsleistungsansprüche bei Inkrafttreten der WRV maßgeblich.

bb) Zuschüsse zur Pfarrversorgung (Emeritierung)

Die Versorgung der Pfarrer in Mecklenburg-Schwerin wurde erstmals durch die Emeritierungs-Ordnung vom 04.01.1900[143] gesetzlich geregelt. Danach wurde in Abhängigkeit der geleisteten Dienstzeit ein Anspruch von 25 bis 90 Prozent des Pfarreinkommens festgelegt. Die Veranschlagung des Pfarreinkommens erfolgte auf Grundlage der Grundsätze vom 16.05.1900 bzw. 05.05.1913. Gezahlt wurden die Pensionen aus der „Emeritierungskasse“. Diese setzte sich aus Beiträgen der Geistlichen, den Emeritenabgaben der Pfarrer, Zuwendungen, Kapitalzinsen sowie der Beihilfe der Landessteuerkasse von 55.000 Mark und der Beihilfe der großherzoglichen Renterei von 25.000 Mark zusammen. Die staatlichen Beihilfen von insgesamt 80.000 Mark waren in § 12 Nr. 3 und 4 der Emeritierungs-Ordnung festgeschrieben.

cc) Versorgung der Witwen und Waisen der Prediger

Das 1911 eingeführte „Witweninstitut“ zur Versorgung der Witwen und Waisen der Prediger, in welches bei Inkrafttreten der WRV auch staatliche Zuschüsse einflossen, wurde am 27.05.1929 gesetzlich aufgehoben und das Vermögen dieser Versorgungskasse der ev.-luth. Landeskirche übertragen.[144] Somit bestehen diesbezüglich keine Staatsleistungsansprüche mehr, die noch abzulösen wären.

dd) Baukostenzuschüsse für Patronatskirchen

Das katholische Patronatsrecht des Mittelalters galt auch nach der Reformation im evangelischen Mecklenburg fort und wurde durch landesgesetzliche Regelungen und Verträge bestätigt. So unterschied man in Mecklenburg zwischen landesherrlichen (später staatlichen), ritterschaftlichen, städtischen und klösterlichen Patronaten.[145]

Durch die VO vom 27.12.1824[146] und die ergänzende VO vom 21.04.1832[147] wurde der Subsidiaritätsgrundsatz festgeschrieben, nach dem der Großherzog als Patron bei finanziellem Unvermögen der Pfarrgemeinde die Kirchenbaulast zur Hälfte zu tragen und den Zustand der Bauten regelmäßig im Rahmen von Baubesichtigungen bzw. Pfarrbaukonferenzen zu begutachten hatte. Durch VO vom 16.09.1839[148] wurde das gesamte Bauwesen für die großherzoglichen Patronatskirchen unter die Leitung der Staatsbeamten gestellt.

Bei Inkrafttreten der WRV gehörten von den 723 Kirchen und Kapellen in Mecklenburg 424 zum staatlichen Patronat. Acht weitere befanden sich nur zu einem Teil in staatlichem und zum anderen Teil in ritterschaftlichem oder städtischem Patronat.[149] Das staatliche Patronat wurde auch nach der Vereinigung von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 1934 weiter anerkannt. Unmittelbar nach Gründung der DDR teilte die Landesregierung Mecklenburg dem Oberkirchenrat mit, „ Ab 1. Januar 1950 wird das Land Mecklenburg auch auf dem Gebiet des geistlichen Bauwesens keine Funktion als Patron von Kirchen mehr ausüben “. Statt der früheren Baulastanteile werde nur noch eine jährliche Pauschale von 150.000 Mark „ als Vorauszahlung auf die noch zu vereinbarende Ablösesumme “ gezahlt.[150]

Erst mit Abschluss des Güstrower Vertrages 1994 wurden in Art. 13 die Ansprüche aus den staatlichen Patronaten wieder anerkannt. Seit dem ist in den Haushaltsplänen M-V ein „Zuschuss für die Ablösung von Baulasten“ enthalten.

Auch wenn es sich, wie unter A.I.6 festgestellt, bei Patronatsleistungen nicht um Staatsleistungen i.S.d. Art. 138 I WRV, sondern um Rechte i.S.d. Art. 138 II WRV handelt, können diese ebenfalls durch Ablösung beendet werden. Hierfür sind allerdings keine bundesgesetzlichen Grundsätze erforderlich.

ee) Dotationen für Kirchenverwaltung

Rechtsgrundlage für die Zuschüsse an die Kirchenverwaltung (Kirchenregiment) ist die Staatsverordnung vom 11.12.1849. Hiernach erhielt der Oberkirchenrat als Staatsbehörde eine jährliche Zahlung von 8.000 Talern für Personal- und Sachkosten.

Bei Inkrafttreten der WRV betrug der Zuschuss insgesamt 86.477 Mark und umfasste dabei Kosten für den Oberkirchenrat, das Konsistorium Rostock, die theologischen Prüfungsbehörden und Zuschüsse für Superintendenten und Kirchensekretäre.[151]

Nach Ende der Monarchie betrachtete die Landesregierung die Dotationen als einen Ausdruck der staatlichen Kirchenverwaltung und lehnte weitere Zahlungen mit Hinweis auf die Trennung von Staat und Kirche ab. Mit § 9 des Gesetzes über das Steuerrecht der ev.-luth. Kirche[152] wurde gesetzlich festgelegt, dass „ die Kosten der bisherigen Landeskirchenverwaltung vom 1. April 1922 ab von der evangelisch-lutherischen Kirche zu tragen “ sind. Der Oberkirchenrat beantragte 1927 erfolglos die Wiederaufnahme der Zahlungen und bestritt die Rechtmäßigkeit des o.g. Paragraphen. Dessen ungeachtet erfolgten nach 1922 keine Staatsleistungen mehr für die ev. Kirchenverwaltung.

ff) Geistliche Gebühren und Pachten

Ab Ende des 18. Jahrhunderts wurde ein großer Teil kirchlicher Ländereien an den Großherzog vererbpachtet. Durch das Reskript vom 08.10.1873 wurden die bisherigen Erbpachtzahlungen, mit Zustimmung der Landeskirche, mit einem Kapital des 25-fachen Jahresbetrages abgelöst und die Ländereien an die staatlichen Domanialverwaltungen übertragen. Die Ablösesumme wurde zu einem Zinssatz von 4 Prozent angelegt. Hinzu kamen weitere Zinsen aus Ablösebeträgen für abgelöste Weiderechte, Naturalleistungen und anderen Rechten. Die genaue Höhe der Zinsen bei Inkrafttreten der WRV konnte nicht ermittelt werden. Sie spielt insofern auch keine Rolle für die Ablösung der vorkonstitutionellen Leistungsansprüche, da das Land M-V gem. Art. 15 GV bereits zur Abgeltung aller sonstigen vermögenswerten Ansprüche den Kirchen einmalig 13 Mio. DM zahlte.

b) Mecklenburg-Strelitz
aa) Pfarrbesoldungszuschüsse

Die Pfarrbesoldung in Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz wurde durch die Verordnung vom 16.01.1911[153] geregelt und war den Bestimmungen in Mecklenburg-Schwerin ähnlich. Danach hatten die Pfarrer im Rechnungsjahr 1918/19 ein Durchschnittseinkommen von 5.542 Mark, welches durchschnittlich mit 933 Mark (16,83 Prozent) zu 2/3 aus der Renterei und zu 1/3 aus der Zentralsteuerkasse bezuschusst wurde. Der Gesamtzuschuss für 58 Pfarrer und einen Superintendenten betrug 55.048 Mark.

Als Bedarfszuschuss war die Höhe der Staatsleistungen von der Einnahmesituation der Kirchengemeinden abhängig. Heute sind hierbei die Kirchensteuereinnahmen zu berücksichtigen. Diese Arbeit geht davon aus, dass die Nordkirche, trotz der heutigen Kirchensteuereinnahmen, noch immer einen Anspruch in Höhe des damaligen Pfarrbesoldungszuschusses hat.

bb) Zuschüsse zur Pfarrversorgung (Emeritierung)

Die Zuschüsse zur Pfarrversorgung wurden in Mecklenburg-Strelitz erstmals durch die Verordnung vom 18.12.1906[154] geregelt. Hierbei wurde eine „Emeritierungskasse“ eingerichtet, in welche gem. § 12 Satz 1 der VO neben den Beiträgen der Geistlichen, den Emeritenabgaben der Pfarren, Kapitalzinsen und sonstigen Zuwendungen auch feststehende Beiträge i.H.v. 6.500 Mark aus der Großherzoglichen Renterei und i.H.v. 10.500 Mark aus der Zentralsteuerkasse gezahlt wurden.

Für die Versorgung der Witwen und Waisen gab es in Mecklenburg-Strelitz bei Inkrafttreten der WRV keine Rechtsgrundlage wie in Mecklenburg-Schwerin.

cc) Dotationen für Kirchenverwaltung

Zur Kirchenverwaltung sind die Zentralverwaltung, das Konsistorium, die Superintendentur und das Kirchensekretariat zu rechnen. Im Haushaltplan sind Gesamtkosten von 12.969 Mark für 1918/19 bzw. 17.918 Mark für 1919/20 veranschlagt. Geht man vom Durchschnitt aus, so ist ein jährlicher Anspruch von 15.444 Mark abzulösen.

dd) Baukostenzuschüsse für Patronatskirchen

Rechtsgrundlage für die Baukostenzuschüsse in Mecklenburg-Strelitz war das „Regulativ betreffend das kirchliche Bauwesen landesherrlichen Patronats“ vom 14.01.1795. Dieses Gesetz galt bis zum Zusammenschluss der beiden mecklenburger Freistaaten 1934.[155] Im Haushaltsplan Abteilung für Finanzen des Freistaates Mecklenburg-Strelitz wurden die Baukosten für geistliche Bauten nach 6-jährigem Durchschnitt mit 6.094,85 Mark veranschlagt. Wie unter A.I.6 dargelegt, sind diese Zuschüsse aber keine Staatsleistungen i.S.d. Art. 138 I WRV, sondern Rechte i.S.d. Art. 138 II WRV.

ee) Sonstige Besoldungszuschüsse

Einzelnen Geistlichen wurden gesonderte Besoldungszuschüsse gezahlt. Die Rechtsgründe hierfür sind unklar. So waren im Haushaltsplan 1919/20 Titel 27 Nr. 1 bis 5 für Besoldungszuschüsse 39.411 Mark und 5.000 Mark für die Unterstützung unvermögender Kirchenärare veranschlagt. Diese Staatsleistungsansprüche wurden durch die Zahlung von 13 Mio. DM gem. Art. 15 GV bereits abgegolten.

c) Pommern

Anspruchsgrundlage für die Staatsleistungen bei Inkrafttreten der WRV war das preußische Pfarrbesoldungsgesetz für ev. Geistliche vom 26.05.1909[156]. Die Höhe der Staatsleistungen wurde in den preußischen Staatshaushaltsplänen für alle Regierungsbezirke (RB) aufgegliedert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der heutige Landesteil Vorpommern den ehemaligen RB Stralsund und ein Viertel des ehemaligen RB Stettin umfasst.

Die tatsächliche Höhe der Staatsleistungen bei Inkrafttreten der WRV lässt sich nur anhand der preußischen Staatshaushaltspläne der Jahre 1919 und 1920 ableiten, da aufgrund des Krieges viele Akten der Provinz Pommern vernichtet wurden.

Hiernach wurden 21.380 Mark für Pfarrbesoldungszuschüsse gezahlt. Diese Summe entsprach 1 Prozent der gesamten Pfarrbesoldungszuschüsse für ev. Geistliche und Kirchen in Preußen. Geht man vom selben Anteil an den preußischen Staatsleistungen für die Alterszulagekasse, die Ruhegehaltskasse und den Pfarr-Witwen- und Waisenfonds im Jahr 1919 aus, ergibt sich hierfür eine Summe von 120.762 Mark. Der preußische Staat zahlte zudem Staatsleistungen für seine Kirchenverwaltung (Oberkirchenrat und Konsistorien). Für das Jahr 1919 ergibt der o.g. Anteil hieran 21.748 Mark.[157]

3. Ablösung der Staatsleistungsansprüche

Die abzulösenden Staatsleistungsansprüche der ev.-luth. Kirche betrugen bei Inkrafttreten der WRV in allen drei Landesteilen zusammen 574.490 Mark. Dies entspricht einem heutigen Betrag von 3.159.698 Euro. Bei einem Ablösefaktor von 18,6 gem. § 13 II BewG könnten diese Staatsleistungsansprüche durch eine einmalige Leistung von 58.770.374 Euro abgelöst werden.[158]

II. Katholische Kirche

1. Heutige Anspruchsgrundlage

Grundlage für die heutigen Staatsleistungen ist der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land M-V[159] vom 15.09.1997. Der Abschluss erfolgte unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordats[160] zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (Reichskonkordat) und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.

Gem. Art. 20 II dieses Vertrages wird anstelle aller früher gewährten Dotationen für Kirchenleitung, Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle aller anderen, auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss an die Erzbistümer gezahlt. Dieser betrug erstmals 750.000 DM und wird an die Besoldungsentwicklung der Landesbeamten angepasst. Als Berechnungsgrundlage dient wie bei der ev.-luth. und der ev.-ref. Kirche das Eingangsamt für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (Bes.Gr. A13, Dienstaltersstufe 7, verheiratet, mit 2 Kindern).

Zur Abgeltung aller sonstigen vermögenswerten Ansprüche, insbesondere für den Zeitraum nach der deutschen Wiedervereinigung bis zum Vertragsschluss, zahlte das Land M-V einmalig 2 Mio. DM.

2. Staatsleistungsansprüche bei Inkrafttreten der WRV 1919

Zur Ermittlung der Staatsleistungsansprüche bei Inkrafttreten der WRV, sind die Ansprüche in den Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sowie in der preußischen Provinz Pommern separat zu untersuchen.

a) Mecklenburg-Schwerin

Die Staatsleistungen in Mecklenburg-Schwerin beruhten 1919 auf sehr unterschiedlichen Rechtsansprüchen, die im Haushaltsplan 1919/20[161] dargelegt sind. Der überwiegende Anspruch geht auf ein Dekret vom 03.06.1833 zur Förderung der katholischen Kirche Ludwigslust zurück. Die Staatsleistungen waren feststehend und betrugen pro Jahr 7.338 Mark. Für die Berechnung der Ablösesumme ist hierbei der Betrag für Torflieferungen i.H.v. 170 Mark abzusetzen, da diese Leistungen nur befristet bis 1928 bewilligt wurden. Die ablösepflichtigen Staatsleistungsansprüche betragen somit 7.168 Mark.

b) Mecklenburg-Strelitz

Der Freistaat Mecklenburg-Strelitz zahlte bei Inkrafttreten der WRV eine jährliche Beihilfe von 1.500 Mark zur Abhaltung des katholischen Gottesdienstes in Neustrelitz. Welchen Rechtsgrund diese Beihilfe hatte, konnte nicht ermittelt werden.

c) Pommern

Rechtsgrundlage für die Staatsleistungen an die kath. Kirche war bei Inkrafttreten der WRV das Gesetz zur Besoldung der kath. Pfarrer vom 26.05.1909[162]. Die Höhe der Pfarrbesoldungszuschüsse betrug in den preußischen Regierungsbezirken Stralsund und Stettin (hier anteilig) laut den preußischen Staatshaushaltsplänen gleichbleibend 2.588 Mark.

Die Höhe der Dotationen für die Kirchenverwaltung im Jahr 1919 konnte nicht ermittelt werden, da viele Unterlagen infolge des Krieges verloren gingen. Laut einer Aufstellung des Bischöflichen Ordinariates Berlin vom 07.08.1947[163] wurden im Gebiet des heutigen Vorpommern für das Jahr 1927 Dotationszuschüsse i.H.v. 3.090 Reichsmark gezahlt. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Anspruch in gleicher Höhe bereits 1919 bestand.

3. Ablösung der Staatsleistungsansprüche

Über die Staatsleistungen an die katholische Kirche liegen für die Landesteile Mecklenburg-Strelitz und Vorpommern im Gegensatz zu Mecklenburg-Schwerin nur sehr wenige Unterlagen vor. Sofern die vorgenannten Staatsleistungsansprüche bei Inkrafttreten der WRV bestanden, sind insgesamt jährliche Ansprüche i.H.v. 14.346 Mark abzulösen. Dies entspricht heute einem Betrag von 78.903 Euro. Bei einem Ablösefaktor von 18,6 könnten diese jährlichen Staatsleistungsansprüche durch eine einmalige Leistung von 1.467.596 Euro abgelöst werden.[164]

Zu beachten ist bei der Ablösung, dass nach Art. 18 Satz 1 des zwischen der nationalsozialistischen Regierung und dem Papst am 20.07.1933 abgeschlossenen Reichskonkordats[165]vor der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen herbeigeführt werden “ soll. Im „Konkordatsurteil“[166] vom 26.03.1957 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung des Reichskonkordats.

III. Landesverband der Jüdischen Gemeinden in M-V

1. Heutige Anspruchsgrundlage

Grundlage der heutigen Zahlungen an die Jüdischen Gemeinden ist der Vertrag zwischen dem Land M-V und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in M-V vom 14.06.1996.[167] Ergänzend dazu wurde am 30.07.2012 eine Vereinbarung geschlossen, wonach das Land M-V seine jährlichen Zuwendungen an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden bis 2016 stufenweise erhöht. Die Höhe der Zuwendungen wird alle fünf Jahre überprüft. Für 2014 werden 390.000 Euro gezahlt. Ab 2015 sind 400.000 Euro pro Jahr vorgesehen.

Laut Justizministerin Kuder ist „ die maßvolle und stufenweise Erhöhung der jährlichen Zuwendungen sinnvoll und erforderlich. Sie wird sowohl dem Interesse der jüdischen Gemeinden an einer stabilen wirtschaftlichen Unterstützung als auch der knappen Haushaltslage des Landes gerecht.“ Die vertraglich festgeschriebenen Staatsleistungen dienen der Schaffung und Wahrung eines nachhaltigen und lebendigen jüdischen Gemeindelebens in M-V . [168]

Der Überwiegende Teil der dort festgeschriebenen Beträge sind freiwillige Leistungen. Da die jüdischen Gemeinden in Mecklenburg allerdings bereits vor 1919 einen Rechtsanspruch auf Staatsleistungen hatten, sind ca. 5 Prozent der Zahlungen Pflichtleistungen, die in Art. 138 I WRV begründet sind.

2. Staatsleistungsansprüche bei Inkrafttreten der WRV 1919

a) Großherzogliches Statut

Als „Geburtsurkunde“[169] der jüdischen Landesgemeinde in Mecklenburg-Schwerin gilt das Statut vom 14.05.1839.[170] Hierin vertrat Großherzog Paul Friederich die Ansicht, „ dass ohne eine geordnete kirchliche Verfassung das religiös-sittliche Leben nicht erfolgreich gefördert und befestigt werden könne “ und legte umfassende Regelungen für seine „ israelitischen Unterthanen “ fest.

b) Zuschuss zum Gehalt des Landesrabbiners

Neben der Besetzung des Landesrabbinatsamtes und der Bildung eines „israelitischen Oberrathes“ wurde in § 35 des o.g. Statutes ein jährlicher Zuschuss von 200 Talern aus der großherzoglichen „Civil-Administrationskasse“ zum Gehalt des Landesrabbiners bewilligt. Der Gehaltszuschuss betrug nach der Währungsumstellung 1871 gleichbleibend 400 Mark pro Jahr und wurde erst nach Inkrafttreten der WRV im Zusammenhang mit der Inflation auf 2.607 Mark angehoben. Dies geschah jedoch unter der ausdrücklichen Maßgabe, „ dass es für die demnächstige Auseinandersetzung mit dem Staat [gemeint ist das Ablösegebot] bei dem bisherigen Rechtszustande verbleibt und durch die Neuregelung keine weitergehende Verpflichtung des Staates übernommen wird “.

c) Besoldung der Kommissare im Oberrat

Dem „Israelitischen Oberrath“ gehörten neben dem Rabbiner auch zwei Commissarien (Regierungsbeamte) sowie fünf gewählte Gemeindemitglieder an. Die beiden Kommissare wirkten als „Canzleirath“ bzw. als „Schulrath“ in der Leitung der jüdischen Landesgemeinde mit und nahmen zugleich die Aufsichtsrechte des Großherzogs wahr. So schrieben sie z.B. 1839 die Stelle des ersten Landesrabbiners (Dr. Holdheim) aus, welcher zu den „großherzoglichen Dienern“ (Staatsbeamten) zählte. Laut den Haushaltsplänen 1919 erhielten sie eine feststehende Vergütung vom Freistaat Mecklenburg-Schwerin i.H.v. 350 Mark sowie 100 Mark vom Freistaat Mecklenburg-Strelitz.

Nachdem die Israelitische Landesgemeinde Mecklenburg-Schwerin seit Bekanntmachung ihrer Verfassung vom 08.01.1926 keiner Aufsicht des Staates mehr unterliegt, ist der Leistungsgrund mit dem Wegfall der staatlichen Kommissare nicht mehr vorhanden.

d) Entschädigung für Wegfall der Traugebühren

Als Entschädigung für den Wegfall der Traugebühren wurde seit 1876 aus der Landessteuerkasse ein jährlicher Betrag von 660 Mark in die Rabbinatskasse eingezahlt.[171] Diese Leistung war ein feststehender Bestandteil des Rabbinergehaltes.

e) Zuschuss für jüdischen Religionsunterricht

1910 schlug Großherzog Friedrich Franz IV. den Landständen (Ritterschaft und Landschaft) vor, den o.g. Jahreszuschuss zum Gehalt des Landesrabbiners von 400 Mark auf 2.500 Mark zu erhöhen, um durch eine Entlastung der Rabbinatskasse den jüdischen Religionsunterricht im Land abzusichern. Die Landstände waren zwar mit der Summe einverstanden, stellten jedoch die Bedingung, dass diese „ nicht zur Erhöhung des Gehaltes des Landesrabbiners, sondern zur Einrichtung von Religionsunterricht in jüdischen Gemeinden verwandt werde “.[172] Somit wurde vom Landtag ab dem Haushaltsjahr 1911/12 ein jährlicher Beitrag von 2.500 Mark aus der Landessteuerkasse für die Anstellung eines jüdischen Wanderlehrers zweckgebunden bewilligt.

3. Ablösung der Staatsleistungsansprüche

Die vorkonstitutionellen Staatsleistungsansprüche der jüdischen Gemeinden betrugen insgesamt 3.560 Mark. Sie waren bei Inkrafttreten der WRV gleichbleibend und entsprechen einem Betrag von 19.580 Euro.

Gezahlt werden für 2014 allerdings 390.000 Euro. Der Differenzbetrag ergibt sich durch freiwillige Zuschüsse, die gem. der Präambel des Vertrages vom 14. Juni 1996 vereinbart wurden, „ in dem Bewusstsein, für das jüdische Leben in diesem Lande eine besondere Verantwortung zu tragen, die aus der Geschichte Deutschlands gewachsen ist, in dem Bewusstsein des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in Deutschland und Europa erdulden musste, insbesondere der Vernichtung des jüdischen Lebens auch in Mecklenburg und Vorpommern, eingedenk der staatlichen Ignoranz in den Jahren der kommunistischen Diktatur gegenüber den jüdischen Gemeinden, die eine Neubelebung jüdischen Gemeindelebens weitgehend verhindert hat, in dem Bestreben, das kulturelle Erbe des Judentums im Land zu wahren und zu pflegen sowie in dem Wunsch, der Jüdischen Gemeinschaft in M-V den Wiederaufbau des Gemeindelebens zu erleichtern “.

Diese vertraglich vereinbarten freiwilligen Zuschüsse sind keine Staatsleistungen i.S.d. Art. 138 I WRV und wären somit auch nach einer Ablösung der vorkonstitutionellen Staatsleistungsansprüche unter Beachtung des Paritätsgrundsatzes weiter zu zahlen. Die Ablösesumme für die vorkonstitutionellen Staatsleistungsansprüche des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden M-V beträgt mithin 364.188 Euro.[173]

IV. Evangelisch-reformierte Kirche Bützow

1. Heutige Anspruchsgrundlage

Grundlage für die heutigen Staatsleistungen ist der Notenaustausch zwischen dem Ministerpräsidenten des Landes M-V und der ev.-ref. Kirche vom 28.04.1995.[174] Hiernach zahlt das Land, im Hinblick auf frühere Leistungen des Landes Mecklenburg-Schwerin, einen Pfarrbesoldungszuschuss in Höhe von 70 Prozent der Besoldung eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern der Besoldungsgruppe A 13 in der 7. Dienstaltersstufe. Im Haushaltsplan 2014 hat der Landtag M-V hierfür 38.000 Euro veranschlagt.

2. Staatsleistungsansprüche bei Inkrafttreten der WRV 1919

Anspruchsgrundlage bei Inkrafttreten der WRV war der „Privilegienbrief“ vom 24.09.1703.[175] In diesem Vertrag gestattete Herzog Friedrich Wilhelm fünfzig hugenottischen Flüchtlingsfamilien, unter großzügigen Vergünstigungen im Herzogtum Mecklenburg-Schwerin zu siedeln und zu arbeiten. Bützow wurde zum Hauptort der Ansiedelung und ist bis heute die einzige Gemeinde dieser Religionsgemeinschaft in M-V geblieben.[176] In dem Privilegienbrief heißt es unter Punkt 7 „ Wir verheissen auch der Colonie einen Prediger zu halten, und denselben nebst freyer Wohnung jährlich mit 250 Reichsthaler zu salieren.“

Seit 1910 erhielt die ev.-ref. Kirche Bützow einen feststehenden Zuschuss zu den Kosten der Kirchenverwaltung i.H.v. 1.000 Mark sowie einen feststehenden Zuschuss zum Gehalt des Pfarrers i.H.v. 4.500 Mark. Diese Staatsleistungen wurden bei Inkrafttreten der WRV in unveränderter Höhe gezahlt.[177]

Am 01.04.1924 unterzeichnete das Ministerium für geistliche Angelegenheiten Mecklenburg-Schwerin eine Vereinbarung, dass „ der Staat der reformierten Kirche einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 70 Prozent des jeweiligen Gehaltes eines verheirateten Pastors mit 2 Kindern in Gruppe X, Stufe 4 der Besoldungsordnung zahlt “. Aus diesem Schreiben ergibt sich die noch heute geltende Bestimmung, dass der jährlicher Zuschuss unter der Bedingung steht, dass eine ev.-ref. Gemeinde in M-V besteht und dass die Pfarrstelle in Bützow nicht länger als zwei Jahre ununterbrochen vakant bzw. nicht mit einem hauptamtlichen Pfarrer besetzt ist.

3. Ablösung der Staatsleistungsansprüche

Der feststehende jährliche Anspruch von 5.500 Mark bei Inkrafttreten der WRV entspricht heute einem Betrag von 30.250 Euro. Die Ablösesumme für die Aufhebung der vorkonstitutionellen Leistungsansprüche der ev.-ref. Kirche Bützow beträgt somit 562.650 Euro.[178]

C. Fazit

Nach Art. 138 I WRV sind die bei Inkrafttreten der WRV am 14.08.1919 bestehenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften abzulösen. Dieser Verfassungsauftrag ist sowohl im Grundgesetz als auch in der Landesverfassung M-V verankert. Die Beendigung der Staatsleistungen gegen eine einmalige Entschädigung (Ablösung) sollte in M-V nicht nur in Betracht gezogen werden, weil sie verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist, sondern auch, da sie mittelfristig zur Entlastung des Landeshaushaltes beitragen könnte, welcher ab 2020 durch die Reduzierung der erheblichen Fördermittel vom Bund und von der EU geprägt sein wird.

Die derzeitigen Staatsleistungspflichten des Landes M-V in Höhe von ca. 12. Mio. Euro, umfassten 1919 insgesamt ca. 597.896 Mark[179]. Eine Umrechnung von Mark in Euro anhand der gesetzlichen Vorgaben ergäbe einen Anspruch von 305.699 Euro pro Jahr. Für die Ermittlung einer angemessenen Ablösung wurden die jährlichen Ansprüche jedoch anhand der Besoldungsentwicklung der Landesbeamten mit dem Faktor 5,5 in Euro umgerechnet und entsprechen somit ca. 3,3 Mio. Euro.

Einen angemessenen Ablösefaktor für die Aufhebung der jährlichen Staatsleistungsansprüche stellt das 18,6-fache gem. § 13 II BewG dar.

Demnach könnten die vorkonstitutionellen Leistungsansprüche durch eine einmalige Leistung von ca. 61 Mio. Euro aufgehoben (abgelöst) werden. Zu berücksichtigen ist, dass nach Landtagsbeschluss vom 24.03.1947[180] die Leistungen an die Kirchen „als Vorauszahlung auf die verfassungsmäßig noch zu vereinbarende Ablösesumme“ erfolgten.

Sollte der Verfassungsauftrag gem. Art. 138 I WRV in M-V umgesetzt werden, wären die Regelungen bezüglich der Staatsleistungen in den jeweiligen Staats-Kirchen-Verträgen im Zuge der Ablösung entsprechend zu ändern bzw. aufzuheben.

Allerdings gehören nicht alle der heute gezahlten Zuschüsse zu den abzulösenden Staatsleistungen i.S.d. Art. 138 I WRV. Ausgenommen sind die freiwilligen Zuschüsse an den Landesverband der jüdischen Gemeinden in M-V (ca. 370.000 Euro) sowie die Baulastverpflichtungen (ca. 3 Mio. Euro) für die ehemals landesherrlichen (staatlichen) Patronatskirchen. Auf diese Leistungen hätte eine Ablösung der vorkonstitutionellen Ansprüche keinen Einfluss.

Anlagen

Anlage 1 - Staatsleistungen der Länder 2013

Anlage 2 - Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2013

Anlage 3 - CDU-Politiker fordert Ablösung der Staatsleistungen

Anlage 4 - FDP: Staatsleistungen an Kirchen stoppen

Anlage 5 - Protestanten offen für Ende der Staatsleistungen

Anlage 6 - Bischof Meister hält Ablösung für denkbar

Anlage 7 - katholische Kirche ist bereit zu Verhandlungen

Anlage 8 - Auszug aus Pressemitteilung der DBK

Anlage 9 - Haushaltsplan M-V 2014-2015 - Kirchenangelegenheiten

Anlage 10 - Entwurf - Gesetz für Grundsätze zur Ablösung HU

Anlage 11 - Antworten auf Kleine Anfragen BT-Drs. 18/45 und 18/1110

Anlage 12 - Deutsche Bundesbank - Kaufkraftäquivalente deutscher Währungen

Anlage 13 - Übersicht Ablösebeträge in M-V

Anlage 14 - Besoldungsvergleich

Anlage 15 - LRH M-V zu Staatsleistungen

Anlage 16 - VO 20.12.1905 Meckl.-Schwerin - Feststellung des Stelleneinkommens

Anlage 17 - VO 12.02.1909 Meckl.-Schwerin - Aufbesserung des Stelleneinkommens

Anlage 18 - Karte - Deutsches Reich 1919 - 1937

Anlage 19 - VO 27.05.1929 Meckl.-Schwerin - Aufhebung Witweninstitut

Anlage 20 - VO 04.01.1900 Meckl.-Schwerin - Emeritierungsordnung

Anlage 21 - VO 29.12.1911 Meckl.-Schwerin – Besoldungsgesetz

Anlage 22 - VO 23.12.1912 Meckl.-Schwerin - Anpassung Besoldungsgesetz

Anlage 23 - Pfarrbesoldungszuschüsse 1919 in Mecklenburg

Anlage 24 - ev. Kirchensteuergesetz vom 15.12.1921

Anlage 25 - Auszug aus Haushaltsplan Mecklenburg-Schwerin 1919/20

Anlage 26 - Protokoll AG Staatsleistungen vom 22.10.1993

Anlage 27 - Dotationen für ev.-luth. Kirchenverwaltung Mecklenburg-Schwerin 1919

Anlage 28 - Staatsleistungen in Vorpommern 1919

Anlage 29 - Staatsleistungen an kath. Kirche in Meckl.-Schwerin 1919

Anlage 30 - Schreiben Bischöfliches Ordinariat Berlin vom 07.08.1947

Anlage 31 - ev. Pfarrbesoldungsgesetz Preußen 26.05.1909

Anlage 32 - kath. Pfarrbesoldungsgesetz Preußen 26.05.1909

Anlage 33 - Verzicht des Landesregierung auf Patronatsrechte vom 27.10.1949

Anlage 34 - Beschluss zum Landeshaushalt vom 24.03.1947

Anlage 35 - Statut 1839 von Großherzog Paul Friederich

Anlage 36 - Entschädigung für Wegfall der jüdischen Traugebühren

Anlage 37 - Zuschuss 2500 Mark zum jüdischen Religionsunterricht

Anlage 38- Privilegienbrief für ev.-ref. Gemeinde Bützow vom 24.09.1703

Anlage 39 - Emeritierungsordnung Mecklenburg-Strelitz vom 18.12.1906

Anlage 40- Pfarrbesoldungsordnung Mecklenburg-Strelitz vom 16.01.1911

Anlage 41 - Patronatsgesetze Mecklenburg-Schwerin

Anlage 42 - Entwicklung Kirchenmitglieder und Kirchensteuerpflichtige in M-V

Anlage 43 - Ausgaben für "Kirchenangelegenheiten" in M-V

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

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Ablösung der Staatsleistungen an die Kirche, Zeitschrift für Rechtspolitik 2003, 12 (ZRP)

Anlage 1 - Staatsleistungen der Länder 2013

Anlage 2 - Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2013

Anlage 3 - CDU-Politiker fordert Ablösung der Staatsleistungen

Anlage 4 - FDP: Staatsleistungen an Kirchen stoppen

Anlage 5 - Protestanten offen für Ende der Staatsleistungen

Anlage 6 - Bischof Meister hält Ablösung für denkbar

Anlage 7 - katholische Kirche ist bereit zu Verhandlungen

Anlage 8 - Auszug aus Pressemitteilung der DBK

Anlage 9 - Haushaltsplan M-V 2014-2015 - Kirchenangelegenheiten

Anlage 10 - Entwurf - Gesetz für Grundsätze zur Ablösung HU

Anlage 11 - Antworten auf Kleine Anfragen BT-Drs. 18/45 und 18/1110

Anlage 12 - Deutsche Bundesbank - Kaufkraftäquivalente deutscher Währungen

Anlage 13 - Übersicht Ablösebeträge in M-V

Anlage 14 - Besoldungsvergleich

Anlage 15 - LRH M-V zu Staatsleistungen

Anlage 16 - VO 20.12.1905 Meckl.-Schwerin - Feststellung des Stelleneinkommens

Anlage 17 - VO 12.02.1909 Meckl.-Schwerin - Aufbesserung des Stelleneinkommens

Anlage 18 - Karte - Deutsches Reich 1919 - 1937

Anlage 19 - VO 27.05.1929 Meckl.-Schwerin - Aufhebung Witweninstitut

Anlage 20 - VO 04.01.1900 Meckl.-Schwerin - Emeritierungsordnung

Anlage 21 - VO 29.12.1911 Meckl.-Schwerin – Besoldungsgesetz

Anlage 22 - VO 23.12.1912 Meckl.-Schwerin - Anpassung Besoldungsgesetz

Anlage 23 - Pfarrbesoldungszuschüsse 1919 in Mecklenburg

Anlage 24 - ev. Kirchensteuergesetz vom 15.12.1921

Anlage 25 - Auszug aus Haushaltsplan Mecklenburg-Schwerin 1919/20

Anlage 26 - Protokoll AG Staatsleistungen vom 22.10.1993

Anlage 27 - Dotationen für ev.-luth. Kirchenverwaltung Mecklenburg-Schwerin 1919

Anlage 28 - Staatsleistungen in Vorpommern 1919

Anlage 29 - Staatsleistungen an kath. Kirche in Meckl.-Schwerin 1919

Anlage 30 - Schreiben Bischöfliches Ordinariat Berlin vom 07.08.1947

Anlage 31 - ev. Pfarrbesoldungsgesetz Preußen 26.05.1909

Anlage 32 - kath. Pfarrbesoldungsgesetz Preußen 26.05.1909

Anlage 33 - Verzicht des Landesregierung auf Patronatsrechte vom 27.10.1949

Anlage 34 - Beschluss zum Landeshaushalt vom 24.03.1947

Anlage 35 - Statut 1839 von Großherzog Paul Friederich

Anlage 36 - Entschädigung für Wegfall der jüdischen Traugebühren

Anlage 37 - Zuschuss 2500 Mark zum jüdischen Religionsunterricht

Anlage 38- Privilegienbrief für ev.-ref. Gemeinde Bützow vom 24.09.1703

Anlage 39 - Emeritierungsordnung Mecklenburg-Strelitz vom 18.12.1906

Anlage 40- Pfarrbesoldungsordnung Mecklenburg-Strelitz vom 16.01.1911

Anlage 41 - Patronatsgesetze Mecklenburg-Schwerin

Anlage 42 - Entwicklung Kirchenmitglieder und Kirchensteuerpflichtige in M-V

Anlage 43 - Ausgaben für "Kirchenangelegenheiten" in M-V

[...]


[1] Schneider in: Isensee/Kirchhof, HdbStR, 3. Aufl. 2003, § 5 Rn. 43

[2] Anlage 1 - Staatsleistungen der Länder 2013

[3] Haupt, Ewige Rente für die Kirchen?, vorgänge 2010, 86, 86

[4] Knöppel, Überlegungen zum Ablösegebot, ZevKR 2013, 188, 193

[5] Korioth in: Maunz/Dürig, GG, Loseblattsammlung (Stand Feb. 2003), Art. 138 WRV Rn. 11

[6] Germann in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 19. Edition 2013, Art. 140 Rn. 120

[7] http://www.welt.de/121607157 06.11.2013

[8] Anlage 2 - Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2013

[9] Anlage 3 - CDU-Politiker fordert Ablösung der Staatsleistungen

[10] Anlage 4 - FDP: Staatsleistungen an Kirchen stoppen

[11] Anlage 5 - Protestanten offen für Ende der Staatsleistungen

[12] Anlage 6 - Bischof Meister hält Ablösung für denkbar

[13] Anlage 7 - katholische Kirche ist bereit zu Verhandlungen

[14] Anlage 8 - Auszug aus Pressemitteilung der DBK

[15] Anlage 9 - Haushaltsplan M-V 2014-2015 - Kirchenangelegenheiten

[16] Anlage 42 - Entwicklung Kirchenmitglieder und Kirchensteuerpflichtige in M-V

[17] Anlage 43 - Ausgaben für "Kirchenangelegenheiten" in M-V

[18] Anlage 11 - Antworten auf Kleine Anfragen BT-Drs. 18/45 und 18/1110

[19] Germann in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 19. Edition 2013, Art. 140 GG Rn. 122.5

[20] Isensee in: Listl/Pirson, HdbStKirchR - Staatsleistungen, 2. Aufl. 1994, S. 1009

[21] Wehdeking, Kirchengutsgarantien, 1971, 117 ff.

[22] Preuß in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, GG, Loseblattsammlung (Stand Okt. 2001), Art. 140 GG Rn. 60

[23] v. Campenhausen in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2005, Art. 138 WRV Rn. 4

[24] v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 282

[25] Morlok in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 138 WRV Rn. 2

[26] Bernard, Staatsleistungen an kath. Kirche in Niedersachsen, NdsVBl. 2012, 128, 128

[27] Preuß in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, GG, Loseblattsammlung (Stand Okt. 2001), Art. 140 GG Rn. 60

[28] Isensee in: Listl/Pirson, HdbStKirchR - Staatsleistungen, 2. Aufl. 1994, S. 1012

[29] Knöppel, Überlegungen zum Ablösegebot, ZevKR 2013, 188, 191

[30] Droege, Zeit für ein Neues Loccum, NdsVBl. 2012, 1, 3

[31] Morlok in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art.138 WRV Rn. 17

[32] v. Campenhausen in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2005, Art. 138 WRV Rn. 5

[33] Korioth in: Maunz/Dürig, GG, Loseblattsammlung (Stand Feb. 2003), Art. 138 WRV Rn. 5

[34] v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 284

[35] Korioth in: Maunz/Dürig, GG, Loseblattsammlung (Stand Feb. 2003), Art. 138 WRV Rn. 6

[36] BVerfG, NVwZ 2001, 318

[37] v. Campenhausen in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2005, Art. 138 WRV Rn. 4

[38] Isensee in: Listl/Pirson, HdbStKirchR - Staatsleistungen, 2. Aufl. 1994, S. 1018

[39] Böhland, Mecklenburgia Sacra - Patronatsrecht in Mecklenburg, Bd. 1 1998, S. 10 f.

[40] Weber, Wegfall der Geschäftsgrundlage städtischer Patronate, LKV 2001, 49, 51

[41] Renck, Patronate der öffentlichen Hand, DÖV 2003, 526, 526

[42] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 182

[43] v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 283

[44] Huber, Garantie der kirchlichen Vermögensrechte, 1927, S. 63

[45] Breitfeld, Denkschrift - Staatsleistungen, 1928, S. 19 ff.

[46] Korioth in: Maunz/Dürig, GG, Loseblattsammlung (Stand Feb. 2003), Art. 138 WRV Rn. 6

[47] Morlok in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 138 WRV Rn. 22

[48] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 206 f.

[49] Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 138 WRV Rn. 3

[50] Korioth in: Maunz/Dürig, GG, Loseblattsammlung (Stand Feb. 2003), Art. 138 WRV Rn. 6

[51] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 256

[52] Czermak, Religion und Weltanschauung, 2009, 222

[53] v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 283

[54] Germann in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 19. Edition 2013, Art. 140 GG Rn. 122.7

[55] Isensee in: Listl/Pirson, HdbStKirchR - Staatsleistungen, 2. Aufl. 1994, S. 1030

[56] Germann in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 19. Edition 2013, Art. 140 GG Rn. 122.6

[57] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 180

[58] Droege, Zeit für ein Neues Loccum, NdsVBl. 2012, 1, 2

[59] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 206

[60] Germann in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 19. Edition 2013, Rn. 124

[61] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 208

[62] Brauns, Staatsleistungen und ihre Ablösung, 1970, S. 81 f.

[63] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 212 f.

[64] Morlok in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 138 WRV Rn. 24

[65] Morlok in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 138 WRV Rn. 13

[66] Wolff, Ablösung der Staatsleistungen an die Kirche, ZRP 2003, 12, 13

[67] Morlok in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 138 WRV Rn. 2

[68] v. Campenhausen in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2005, Art. 138 WRV Rn. 2

[69] Korioth in: Maunz/Dürig, GG, Loseblattsammlung (Stand Feb. 2003), Art. 138 WRV Rn. 2

[70] Protokolle der Nationalversammlung, 59. Sitzung am 17.07.1919, Seite 1643 ff.

[71] Droege, Zeit für ein Neues Loccum, NdsVBl. 2012, 1, 3

[72] Schmitt, Verfassungslehre, 10. Aufl. 1928, S. 32 ff.

[73] Naumann, Sten. Ber. d. Nat. Vers., Verhandlungen des Reichstages, Band 336, S. 191

[74] Morlok in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 138 WRV Rn. 4

[75] RG vom 20.06.1925, RGZ 111, 134 (138)

[76] Haupt, Ewige Rente für die Kirchen?, vorgänge 2010, 86, 89

[77] Huber, Garantie der kirchlichen Vermögensrechte, 1927, S. 60

[78] Isensee in: Listl/Pirson, HdbStKirchR - Staatsleistungen, 2. Aufl. 1994, S. 1035

[79] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 218 f.

[80] Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 138 WRV Rn. 2

[81] Munsonius, Quo vadis "Staatskirchenrecht"?, DÖV 2013, 93, 102

[82] Germann in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 19. Edition 2013, Art. 140 GG Rn. 124 ff.

[83] Preuß in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, GG, Loseblattsammlung (Stand Okt. 2001), Art. 140 Rn. 61

[84] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 211

[85] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 219

[86] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 213 f.

[87] Forsthoff/Kronenberg/Mahrenholz, Archiv für evangelisches Kirchenrecht, Bd. 4 1940, S. 67

[88] Verordnung vom 13. Mai 1867 - Preußische Gesetzsammlung S. 716

[89] Schmitt, Ablösung der Staatsleistungen, 1921, S. 112

[90] Anlage 10 - Entwurf - Gesetz für Grundsätze

[91] BT-Drs. 17/8791 29.02.2012

[92] Germann in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 19. Edition 2013, Art. 140 GG Rn. 124.3

[93] Droege, Zeit für ein Neues Loccum, NdsVBl. 2012, 1, 2

[94] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 238

[95] Droege, Zeit für ein Neues Loccum, NdsVBl. 2012, 1, 4

[96] Knöppel, Überlegungen zum Ablösegebot, ZevKR 2013, 188, 193

[97] Isensee in: Listl/Pirson, HdbStKirchR - Staatsleistungen, 2. Aufl. 1994, S. 1017

[98] Preuß in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, GG, Loseblattsammlung (Stand Okt. 2001), Art. 140 GG Rn. 65

[99] Germann in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 19. Edition 2013, Rn. 125.2

[100] Wolff, Ablösung der Staatsleistungen an die Kirche, ZRP 2003, 12, 13

[101] Morlok in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 138 WRV Rn. 6

[102] Germann in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 19. Edition 2013, Rn. 123

[103] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 231

[104] Anlage 11 - Antworten auf Kleine Anfragen BT-Drs. 18/45 und 18/1110

[105] Munsonius, Quo vadis "Staatskirchenrecht"?, DÖV 2013, 93, 102

[106] Anlage 11 - Antworten auf Kleine Anfragen BT-Drs. 18/45 und 18/1110

[107] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 220

[108] Droege, Zeit für ein Neues Loccum, NdsVBl. 2012, 1, 6

[109] Kirchhof in: Kämper/Thönnes, Essener Gespräche, Bd. 47 2013, S. 16 f.

[110] Haupt, Ewige Rente für die Kirchen?, vorgänge 2010, 86, 93

[111] Germann in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 19. Edition 2013, Rn. 124.3

[112] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 224

[113] Reisgies, Zum Grundsätzegesetz, ZevKR 2013, 280, 290 ff.

[114] Morlok in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 138 WRV Rn. 21

[115] Droege, Staatsleistungen im säkulären Staat, 2004, S. 228

[116] Reisgies, Zum Grundsätzegesetz, ZevKR 2013, 280, 292

[117] Breitfeld, Denkschrift - Staatsleistungen, 1928, S. 68

[118] Anlage 12 - Deutsche Bundesbank - Kaufkraftäquivalente deutscher Währungen

[119] Sprenger, Das Geld der Deutschen, 3. Aufl. 2002, S. 175

[120] Elster, Von der Mark zur Reichsmark, 1928, S. 135

[121] Sprenger, Das Geld der Deutschen, 3. Aufl. 2002, S. 215

[122] BGHZ 1, 307-313 (Leitsatz 2)

[123] Breitfeld, Denkschrift - Staatsleistungen, 1928, S. 68

[124] Anlage 14 - Besoldungsvergleich

[125] Bundesarchiv, Reichskanzlei, Akte R 43 / 2194 (Alte Reichskanzlei), Akten betreffend Kirchen und Religionsgesellschaften allgem. Band 1, L487104,‐L487105 (Blatt 36)

[126] Anlage 10 - Entwurf - Gesetz für Grundsätze

[127] BT-Drs. 17/8791, S. 2

[128] BT-Plenarprotokoll 17/225 TOP 7 und BT-Plenarprotokoll 17/250 TOP 49

[129] Anlage 15 - LRH M-V zu Staatsleistungen

[130] GVOBl. M-V 1994, S. 559

[131] Anlage 9 - Haushaltsplan M-V 2014-2015 - Kirchenangelegenheiten

[132] Amtsblatt der Pommerschen Evangelischen Kirche 13.04.2009 Nr. 1 S. 4 f.

[133] Anlage 18 - Karte - Deutsches Reich 1919 - 1937

[134] v. Campenhausen, Der Güstrower Vertrag, LKV 1995, 233, 236

[135] Millies, Besoldung der Geistlichen in Mecklenburg-Schwerin, 1914, S. IV Vorwort

[136] Anlage 17 - VO 12.02.1909 Meckl.-Schwerin

[137] Anlage 16 - VO 20.12.1905 Meckl.-Schwerin - Feststellung

[138] Anlage 21 - VO 29.12.1911 Meckl.-Schwerin – Besoldungsgesetz

[139] Anlage 22 - VO 23.12.1912 Meckl.-Schwerin - Anpassung Besoldungsgesetz

[140] Millies, Besoldung der Geistlichen in Mecklenburg-Schwerin, 1914, S. IV Vorwort

[141] Anlage 23 - Pfarrbesoldungszuschüsse 1919 in Mecklenburg

[142] Regierungsblatt für Mecklenburg-Schwerin 1930 Nr. 24

[143] Anlage 20 - VO 04.01.1900 Meckl.-Schwerin - Emeritierungsordnung

[144] Anlage 19 - VO 27.05.1929 Meckl.-Schwerin - Aufhebung Witweninstitut

[145] Böhland, Mecklenburgia Sacra - Patronatsrecht in Mecklenburg, Bd. 1 1998, S. 11 f.

[146] Anlage 41 - Patronatsgesetze Mecklenburg-Schwerin S. 132 ff.

[147] Anlage 41 - Patronatsgesetze Mecklenburg-Schwerin S. 138 ff.

[148] Anlage 41 - Patronatsgesetze Mecklenburg-Schwerin S. 148 ff.

[149] Anlage 26 - Protokoll AG Staatsleistungen vom 22.10.1993

[150] Anlage 33 - Verzicht des Landesregierung auf Patronatsrechte vom 27.10.1949

[151] Anlage 27 - Dotationen für ev.-luth. Kirchenverwaltung Mecklenburg-Schwerin 1919

[152] Anlage 24 - ev. Kirchensteuergesetz vom 15.12.1921

[153] Anlage 40- Pfarrbesoldungsordnung Mecklenburg-Strelitz vom 16.01.1911

[154] Anlage 39 - Emeritierungsordnung Mecklenburg-Strelitz vom 18.12.1906

[155] Krüger-Haye, Kirchengeschichte Mecklenburg-Strelitz, 1941, S. 52

[156] Anlage 31 - ev. Pfarrbesoldungsgesetz Preußen 26.05.1909

[157] Anlage 28 - Staatsleistungen in Vorpommern 1919

[158] Anlage 13 - Übersicht Ablösebeträge in M-V

[159] GVOBl. M-V 1998, S. 2

[160] RGBl. II S. 679

[161] Anlage 29 - Staatsleistungen an kath. Kirche in Meckl.-Schwerin 1919

[162] Anlage 32 - kath. Pfarrbesoldungsgesetz Preußen 26.05.1909

[163] Anlage 30 - Schreiben Bischöfliches Ordinariat Berlin vom 07.08.1947

[164] Anlage 13 - Übersicht Ablösebeträge in M-V

[165] RGBl. II S. 679

[166] BVerfGE 6, 309

[167] GVOBl. M-V 1996 S. 556

[168] Pressemitteilung Nr. 62/12 des Justizministeriums M-V

[169] Hirsch, Juden in Mecklenburg, 2006, S. 25

[170] Anlage 35 - Statut 1839 von Großherzog Paul Friederich

[171] Anlage 36 - Entschädigung für Wegfall der jüdischen Traugebühren

[172] Anlage 37 - Zuschuss 2500 Mark zum jüdischen Religionsunterricht

[173] Anlage 13 - Übersicht Ablösebeträge in M-V

[174] Amts.Bl. M-V 1995, S. 942

[175] Anlage 38- Privilegienbrief für ev.-ref. Gemeinde Bützow vom 24.09.1703

[176] Pressemitteilung Kultusministerium M-V vom 15.08.1995

[177] Haushaltsplan 1919/20 Reg.-Bl. Mecklenburg-Schwerin 06.01.1920 Nr. 1

[178] Anlage 13 - Übersicht Ablösebeträge in M-V

[179] Anlage 13 - Übersicht Ablösebeträge in M-V

[180] Anlage 34 - Beschluss zum Landeshaushalt vom 24.03.1947

Fin de l'extrait de 91 pages

Résumé des informations

Titre
Ablösung der Staatsleistungen in Mecklenburg-Vorpommern gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 I WRV
Université
University of Applied Administrative Sciences Gustrow  (FHöVPR Güstrow)
Note
15 Punkte
Auteur
Année
2014
Pages
91
N° de catalogue
V295541
ISBN (ebook)
9783656942252
ISBN (Livre)
9783656942269
Taille d'un fichier
10749 KB
Langue
allemand
Annotations
Diese Abschlussarbeit im Studienfach Allgemeine Verwaltung wurde 2014 an der FHöVPR Güstrow mit der Bestnote 15 Punkte bewertet.
Mots clés
Staatsleistungen, Ablösung, Mecklenburg, Vorpommern, Art. 138 WRV, Art. 140 GG, Staatskirchenrecht
Citation du texte
Jan Szymik (Auteur), 2014, Ablösung der Staatsleistungen in Mecklenburg-Vorpommern gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 I WRV, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/295541

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