Lebensversicherungsspezifische versicherungstechnische Rückstellungen eines deutschen Erstversicherungskonzerns nach HGB und die Behandlung nach US-GAAP


Diploma Thesis, 2002

61 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Gliederung

1 Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Problemstellung und Abgrenzung
1.3 Vorgehensweise

2 Grundlegende Bemerkungen zu Produkten im deutschen Lebensversicherungsmarkt sowie aktuelle politische und wirtschaftliche Einflüsse

3 Lebensversicherungsspezifische versicherungstechnische Rückstellungen eines deutschen Erstversicherungskonzerns nach HGB
3.1 Grundlagen der Rechnungslegung nach HGB
3.2 Rechnungsgrundlagen der Lebensversicherung
3.3 Definition und Erfordernis von versicherungstechnischen Rückstellungen
3.4 Beitragsübertrag
3.4.1 Rechtliche Fixierung und Definition des Beitragsübertrags
3.4.2 Besondere Behandlung von Kosten bzw. Zuschlägen
3.5 Deckungsrückstellung
3.5.1 Rechtliche Fixierung und Definition der Deckungsrückstellung
3.5.2 Entstehung und Verlauf der Deckungsrückstellung
3.5.3 Das Zillmerverfahren bei der Deckungsrückstellung
3.6 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
3.6.1 Rechtliche Fixierung und Definition der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
3.6.2 Schadenrückstellung
3.6.3 Spätschadenrückstellung - IBNR
3.7 Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB)
3.7.1 Entstehung und Verteilung der Überschüsse als Basis für die RfB
3.7.2 Rechtliche Fixierung und Definition der RfB
3.8 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
3.9 Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird

4 Lebensversicherungsspezifische versicherungstechnische Rückstellungen eines deutschen Erstversicherungskonzerns nach US-GAAP
4.1 Grundlagen der Rechnungslegung nach US-GAAP
4.1.1 Zweck der Rechnungslegung nach US-GAAP
4.1.2 Grundsätze von US-GAAP
4.1.3 Materiality-Konzept
4.1.4 Income Concepts
4.2 Versicherungsspezifische Regelungen und Rechnungsgrundlagen für Erstversicherungsunternehmen nach US-GAAP
4.2.1 Übersicht und Abgrenzung der drei relevanten ”Financial Accounting Standards”
4.2.2 Rechnungsgrundlagen von SFAS 60
4.2.3 Rechnungsgrundlagen von SFAS 97
4.2.4 Rechnungsgrundlagen von SFAS 120
4.3 Betrachtung der einzelnen versicherungstechnischen Rückstellungen in US-GAAP
4.3.1 Beitragsübertrag (Unearned Premium)
4.3.2 Deckungsrückstellung (Liability for future policy benefits)
4.3.3 Die Behandlung von Deferred Acquisition Costs (DAC)
4.3.4 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (Liability for unpaid claims)
4.3.5 Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (Liability for policy holders share in accumulated participating earnings)
4.3.6 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen (Other policy liabilities)
4.3.7 Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird

5 Umbewertungs- und Umgliederungsdifferenzen von versicherungstechnischen Rückstellungen aus der Umstellung von HGB auf US-GAAP

6 Zusammenfassung und Ausblick

7 Anhang

8 Literaturverzeichnis

9 Internet-Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Grundformen der Kapital-Lebensversicherung bzw. der Rentenversicherung

Abbildung 2: Übersicht über die Überschussarten

Abbildung 3: Überblick der Beitragsbestandteile

Abbildung 4: Ermittlung der Deckungsrückstellung nach der prospektiven Methode

Abbildung 5: Vereinfachter, beispielhafter Verlauf der Deckungsrückstellung bei einer Risikolebensversicherung nach HGB

Abbildung 6: Vereinfachter Verlauf der Deckungskapitalkurve bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todes-und Erlebensfall

Abbildung 7: Beispielhafter Vergleich der Gewinnzuteilungskonzeptionen

Abbildung 8: Vereinfachte Darstellung zur Anwendung der SFAS

Abbildung 9: Zerlegung des Bruttobeitrages nach US-GAAP

Abbildung 10: Umgliederung und Umbewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen von HGB nach US-GAAP

1 Einleitung

1.1 Einführung

Mit dem am 24. April 1998 in Kraft getretenen Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) ist § 292a Handelsgesetzbuch (HGB) in das deutsche Bilanzrecht eingeführt worden. Er gibt börsennotierten deutschen Unternehmen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsnormen zu erstellen. Diese Regelung hat bezüglich der Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses nach deutschen Vorschriften eine befreiende Wirkung und gilt gemäß Artikel 5 KapAEG letztmals für das Geschäftsjahr, das längstens bis zum 31. Dezember 1994 dauert. Mit dieser Regelung soll zum einen die ”Inländerdiskriminierung” des § 292 HGB aufgehoben werden und zum anderen sollen deutsche Konzerne, die auf dem internationalen Kapitalmarkt agieren, von einem doppelten Arbeitsaufwand entlastet werden.1 Vor allem Konzerne, die eine Börsennotierung an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) anstreben, um einen Zugang zum amerikanischen Kapitalmarkt zu erhalten, profitieren von der Gesetzesnovelle. Die dortige Börsenaufsicht Securities and Exchange Commission (SEC) verlangt sowohl für das einzelne Quartal als auch für das gesamte Geschäftsjahr einen geprüften Abschluss entweder nach den dortigen Rechnungslegungsvorschriften United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) oder den International Accounting Standards (IAS). Abgesehen davon sind bei vielen Aktiengesellschaften, unabhängig von der Frage des Börsenplatzes, die Investoren und Finanzanalysten durch die Globalisierung der Kapitalmärkte international. Um deren Informationserwartungen gerecht zu werden und eine Vergleichbarkeit von Konzernen zu ermöglichen, erwägen viele deutsche Aktiengesellschaften eine Bilanzierung nach IAS/US-GAAP bzw. haben diesen Schritt, wie z.B. der damalige Daimler-Benz-Konzern, die Deutsche Telekom oder die Allianz Group, bereits vollzogen.2 Der Konzernabschluss in Deutschland ist - unabhängig von der Anwendung von IAS / US- GAAP - weder Steuer- noch Ausschüttungsbemessungsgrundlage, ihm kommt ausschließlich Informationsfunktion zu.

1.2 Problemstellung und Abgrenzung

Wird ein Konzernabschluss nach deutschem Handelsrecht erstellt, finden die Regelungen des HGB Anwendung. Entscheidet sich ein Versicherungskonzern gemäß § 292a HGB dazu, einen internationalen Jahres- bzw. Quartalsabschluss zu erstellen, müssen sämtliche Bilanzpositionen nicht mehr nach HGB, sondern nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesen werden. Da es momentan keine versicherungsspezifischen IAS gibt, ist es gängige Praxis, die Aktivseite, die sich kaum von Industrieunternehmen unterscheidet, nach IAS und die Passivseite, insbesondere die versicherungstechnischen Rückstellungen, nach US-GAAP zu bilanzieren.3 Problematisch hierbei ist, dass US-GAAP im Hinblick auf die Situation im US-Markt erstellt wurden und somit diese Vorschriften nicht ohne weiteres auf die deutschen Verhältnisse anwendbar sind.4 Vergleicht man die Rückstellungen nach beiden Systemen, so haben sie nicht nur einen unterschiedlichen historischen Ursprung, sondern differieren auch im Ansatz und in der Bewertung in der Bilanz. Deswegen wird im ersten Teil der Arbeit die Bilanzierung der lebensversicherungsspezifischen versicherungstechnischen Rückstellungen nach HGB dargestellt und in einem zweiten Teil die Behandlung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen nach US-GAAP untersucht. Die Umbewertung und Umgliederung von HGB nach IAS/US-GAAP ist ein wesentlicher Bestandteil des gesamten (internationalen) Konzernabschlusses, wobei im Rahmen dieser Arbeit weder auf die Grundlagen und Voraussetzungen für einen Konzernabschluss, noch auf die Konsolidierungsproblematik eingegangen wird. Ebenso werden in der Bilanz abgebildete Rückversicherungsbeziehungen in dieser Arbeit nicht berücksichtigt.

Welch gewichtige Rolle versicherungstechnische Rückstellungen sowohl in einem HGB als auch in einem IAS- Abschluss spielen, spiegelt sich z.B. im prozentualen Anteil am Gesamtkapital wider. So machen sie im IAS- Konzernabschluss der ERGO Versicherungsgruppe (2000) ca. 80%, im IAS- Konzernabschluss der Allianz Group (2000) ca. 70% der Bilanzsumme aus. Die Hamburg-Mannheimer Versicherungs- AG, die als Tochterunternehmen der ERGO Versicherungsgruppe ausschließlich Lebensversicherungsgeschäft vertreibt, weist in ihrem HGB-Einzelabschluss (2000) ebenfalls ca. 80% der Bilanzsumme als versicherungstechnische Rückstellungen aus.

1.3 Vorgehensweise

Im zweiten Kapitel werden kurz die wichtigsten Lebensversicherungsverträge sowie politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen auf dem deutschen Markt vorgestellt. Das dritte Kapitel betrachtet die Grundlagen der Rechnungslegung nach deutschen Recht, die Merkmale der Lebensversicherung und die Definition und Erfordernis der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Konzernbilanz eines Lebensversicherers. Anschließend werden ”Beitragsübertrag”, ”Deckungsrückstellung”, ”Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle”, ”Rückstellung für Beitragsrückerstattungen”, die ”Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen” und die ”Versicherungstechnischen Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird” rechtlich fixiert und der Ansatz und die Bewertung nach HGB dargestellt.

Der Schwerpunkt liegt im vierten Kapitel, das auf die Behandlung dieser Rückstellungen nach US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften eingeht. Der erste Abschnitt gibt einen Überblick über die Ziele und die Grundsätze (insbesondere das Materiality - Konzept und die Income - Concepts) des amerikanischen Rechnungslegungssystems. Im zweiten Abschnitt werden die für Lebenserstversicherungsunternehmen relevanten Financial Accounting Standards (FAS oder SFAS), die SFAS 60, 97 und 120 dargestellt. Im dritten Abschnitt werden die versicherungstechnischen Rückstellungen in Analogie zum zweiten Kapitel daraufhin untersucht, wie sie im wesentlichen gemäß diesen drei Standards in US- GAAP bilanziert werden.

Im fünften Kapitel soll kurz aufgezeigt werden, welche Umbewertungs- und Umgliederungsdifferenzen aus der Umstellung von HGB auf US-GAAP entstehen können.

Abschließend erfolgt eine Gegenüberstellung der wesentlichen Erkenntnisse und Ergebnisse, die aus der Betrachtung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach HGB und US-GAAP resultieren. An dieser Stelle möchte die Arbeit die Vor- und Nachteile bei der Bilanzierung nach den beiden Rechnungslegungssystemen erörtern und einen Ausblick auf die Zukunft geben.

2 Grundlegende Bemerkungen zu Produkten im deutschen

Lebensversicherungsmarkt sowie aktuelle politische und wirtschaftliche Einflüsse Die Lebensversicherung (Personenversicherung) zählt zur Summenversicherung, d.h. im Versicherungsfall wird unabhängig vom tatsächlichen finanziellen Bedarf die im voraus vereinbarte Summe oder Rente fällig. Gründe für einen Vertragsabschluss sind die Altersvorsorge, die Absicherung bei vorzeitiger Berufsunfähigkeit (Invalidität) bzw. Pflegebedürftigkeit, die Hinterbliebenenversorgung, aber auch Kapital- und Vermögensbildung sowie die Darlehenssicherung- und tilgung. Hierfür bieten Lebensversicherer langfristige Versicherungsverträge an, die man grob in Kapital-Lebens- und Rentenversicherungen unterteilen kann. Zu den bekanntesten Kapital- Lebensversicherungen gehört die gemischte Lebensversicherung, die im Todes- und Erlebensfall zur Auszahlung kommt und die Risikoversicherung, die einen reinen Todesfallschutz bietet. Bei der Rentenversicherung unterscheidet man vor allem die private Rentenversicherung zur Altersvorsorge und die Berufsunfähigkeitsversicherung. Schematisch lassen sich die verschiedenen Lebensversicherungs- und Rentenprodukte wie folgt darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Grundformen der Kapital-Lebensversicherung bzw. der Rentenversicherung Seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahr 1994 gibt es eine Vielzahl verschiedener Vertragsvarianten mit unterschiedlichen Kalkulationen und Bedingungen, wobei die Versicherer zwischen Altbestand (Verträge vor 1994) und Neubestand (Verträge ab 1994) unterscheiden.5

Die sogenannte Überschussbeteiligung hat in der Lebensversicherung eine wichtige Bedeutung. Da es sich bei den Beiträgen in der Regel um konstante Jahresbeiträge handelt, die bei Änderungen des versicherungstechnischen Risikos6 nicht angepasst werden können, müssen die Beiträge hinsichtlich des Risikos, der Zinsen und der Kosten vorsichtig kalkuliert werden, um beispielsweise in der gemischten Lebensversicherung eine dauernde Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten. Vor allem aus der Zinskomponente entstehen durch einen garantierten Zins von derzeit 3,25% (Rechnungszinsfuß) bei einer durchschnittlichen Kapitalmarktverzinsung von ca. 7% hohe Überschüsse, welche ca. 80% der Gesamtüberschüsse ausmachen. Gemäß § 81 c VAG ist bei Altverträgen (vor 1994) eine angemessene Rückerstattung der durch zu hohe Beitragsbemessung erzielten Überschüsse in Höhe von mindestens 90% wieder an den Versicherungsnehmer zu leisten. Bei Neuverträgen (ab 1994) wird die Rückerstattung über § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, wonach der Versicherer über die Überschüsse nach billigem Ermessen entscheiden kann. Im Branchendurchschnitt beträgt die Erstattung sogar 98% der aus Risiko-, Zins und Kostenüberschüssen entstehenden Summe und wird mittels verschiedener Überschussverwendungssysteme (z.B. verzinsliche Ansammlung, Bonussystem, oder Direktgutschrift) verteilt.7 Graphisch lassen sich die Überschussarten wie folgt darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Übersicht über die Überschussarten

Der deutsche Lebensversicherungsmarkt bietet vor allem aufgrund neuer Gesetzgebung in der privaten und betrieblichen Altersvorsorge erhebliches und vor allem nachhaltiges Geschäftspotential. Mit Wirkung zum 01. Januar 2001 wurde die gesetzliche Invaliditätsrentenversicherung reformiert, so dass vor allem junge Leute einen zusätzlichen Schutz für das Berufsunfähigkeitsrisiko benötigen. Außerdem hat der Bundesrat im Mai 2001 die Zustimmung zur Einführung einer privaten, staatlich bezuschussten, kapitalgedeckten Altersvorsorge ab dem Jahr 2002, der sogenannten ”Riester-Rente”, gegeben. Die Versicherungswirtschaft rechnet ab dem Jahr 2008 allein für die ”Riester- Rente” mit einem jährlichen Beitragsvolumen von ca. 30 Mrd. Euro.8 Obwohl diese privaten Altersvorsorgeprodukte strengen Auflagekriterien unterliegen und diese vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erst zertifiziert (voraussichtlich ab Dezember 2001 möglich) werden müssen, laufen schon seit geraumer Zeit, z.B. von der Victoria Lebensversicherung (”Höchste Zeit, selbst Initiative zu ergreifen”9), Werbekampagnen, die bereits entsprechende Verkaufserfolge aufweisen. Von der Victoria Leben wurden deutschlandweit bereits über 65.000 Versicherungspolicen verkauft und die Hamburg-Mannheimer steigerte im ersten Halbjahr 2001 ihr eingelöstes Neugeschäft durch den weiterhin ungebrochenen Trend zur privaten Altersvorsorge um 11,1% auf 225 Mio. Euro.10 Die Allianz hat das Ziel, bis Ende 2002 etwa 1,25 Mio. ”Riester-Produkte” abzusetzen, um ihren Marktanteil von 15% zu verteidigen.11 Des weiteren hat der Gesetzgeber eine Förderung der betrieblichen Altersvorsorge ebenfalls ab 2002 beschlossen. Von zentraler Bedeutung ist hier die Einführung von Pensionsfonds. Vor allem die drei großen deutschen Lebensversicherer Allianz Leben, ERGO und Aachener und Münchener werden aufgrund ihrer finanziellen Flexibilität nach Meinung von Standard&Poor´s durch die verschiedenen Gesetzesänderungen Marktanteile gewinnen, wobei Allianz und ERGO durch die Bankassekuranz-Lösungen mit der Dresdner Bank bzw. der Hypovereinsbank zusätzliche Vorteile haben.12

Problematisch für kleinere und mittlere Lebensversicherer wirkt sich die seit Ende letzten Jahres negative Entwicklung des Kapitalmarktes aus, so dass Renditezusagen (marktüblich sind ca. 7%) an die Versicherungsnehmer nicht mehr gehalten werden können. Bislang haben die Unternehmen die Rendite gesichert, indem sie auf Reserven zurückgegriffen haben. Diese Möglichkeit haben mittlerweile allerdings nur noch finanzstarke Unternehmen, wie z.B. die Allianz, die seit drei Jahren eine Überschussbeteiligung von 7,5% bietet. Grund für diese Entwicklung ist, dass viele Versicherer erst zwischen 1997 und 1999 in großem Stil in das Aktiengeschäft eingestiegen sind, aber seit dem Frühjahr 2000 am Kapitalmarkt kaum mehr Gewinne erwirtschaftet werden. Konsequenz kann, bei weiterer Talfahrt der Kurse, nach Meinung von Herrn Helmut Müller (Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen) nur eine empfindliche Korrektur der Überschussbeteiligung in Richtung 6% sein.13 Die Allianz, die auch weiterhin 7,5% Überschussbeteiligung gewähren will, versucht den negativen Trend am Kapitalmarkt abzuschwächen, indem sie ihre Rendite durch Investitionen in Höhe von 3 bis 5% ihrer Kapitalanlagen (500 Mio. bis 1 Mrd. Euro) in nicht börsennotierte Unternehmen erhöht. Diese Anlagen sollen 5% mehr einbringen, als die Aktienanlagen, deren Rendite mit 9 bis 10% beziffert wurde.14

3 Lebensversicherungsspezifische versicherungstechnische Rückstellungen eines deutschen Erstversicherungskonzerns nach HGB

3.1 Grundlagen der Rechnungslegung nach HGB

Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) vor allem zum Schutz der Gläubiger und Gesellschafter, aber auch zum Schutz der übrigen ”Stakeholder”, wie z.B. Aufsichtsrat und Mitarbeitern, geschaffen. Gläubiger sind bei einem Versicherungsunternehmen nicht nur die Fremdkapitalgeber, sondern auch die Versicherungsnehmer. Ziel des Gläubigerschutzes ist eine richtige Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Versicherungsbilanzen sind stark vom im § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB festgelegten Vorsichtsprinzip geprägt, das sich im Imparitäts- und Realisationsprinzip widerspiegelt. Das Imparitätsprinzip besagt, dass Verluste, die bereits absehbar, aber noch nicht realisiert sind, bereits in der Bilanz als Rückstellung (z.B. Drohverlustrückstellung) und in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Aufwand nach dem Höchstwertprinzip erfasst werden müssen, wohingegen beim Realisationsprinzip Gewinne, die zum Bilanzstichtag nicht realisiert sind, weder in der Bilanz noch in der GuV berücksichtigt werden dürfen.15 Es werden liquide Mittel im Sinne des Gläubigerschutzes im Unternehmen gebunden, da in der GuV ein niedrigerer Jahresüberschuss ausgewiesen und somit eine vorzeitige Ausschüttung (an die Shareholder) und gleichzeitig die Besteuerung dieses Kapitals verzögert wird. Beim Vorsichtsprinzip geht es des weiteren darum, die der Höhe nach unsicheren Bilanzpositionen, wie z.B. die versicherungstechnischen Rückstellungen, vorsichtig bewerten zu müssen.16

3.2 Rechnungsgrundlagen der Lebensversicherung

Die Rechnungsgrundlagen der Lebensversicherung dienen zur Ermittlung des Beitrages und der Prämienreserve (Deckungskapital), die in der gemischten Lebensversicherung zur Finanzierung der Erlebensfallsumme dient. Sie umfassen die Wahrscheinlichkeitstafeln für die Sterbe-, Berufsunfähigkeits-, Pflegefall und Heiratsentwicklung, die voraussichtliche Zinsentwicklung für Kapitalanlagen und die zukünftigen Verwaltungs- und Abschlusskostenzuschläge des Versicherers.17 Die Zusammensetzung des Bruttobeitrages lässt sich graphisch wie folgt darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Überblick über die Beitragsbestandteile

Der große Vorteil von Lebensversicherungen im Vergleich zu den Schaden- Unfallversicherungsprodukten ist zum einen die genaue Vorhersagbarkeit dieser Größen, zum anderen das im zweiten Kapitel bereits angesprochene Prinzip der Summenversicherung. Eine Bildung von Schwankungsrückstellung, die der Glättung von zufallsbedingten Schwankungen der Schadenhöhen dient, ist in der Lebensversicherung somit nicht notwendig.

3.3 Definition und Erfordernis von versicherungstechnischen Rückstellungen

Rückstellungen sind Verpflichtungen und werden deshalb auf der Passivseite der Bilanz unter dem Fremdkapital ausgewiesen. Nach § 249 HGB sind Rückstellung für diejenigen Verpflichtungen zu bilden, die am Bilanzstichtag nur dem Grunde, nicht aber ihrer Höhe und/oder Fälligkeit nach, feststehen. Der Begriff der versicherungstechnischen Rückstellung geht allerdings über den der ”normalen” Rückstellung hinaus, da es sich nach § 341e Abs. 1 HGB um Rückstellungen handelt, die mit dem Versicherungsgeschäft sachlich zusammenhängen und ihm eigentümlich sind. Die Besonderheit von versicherungstechnischen Rückstellungen zeigt sich zum einen darin, dass sie den größten Posten auf der Passivseite in der Versicherungsbilanz darstellen und zum anderen, dass sie gesondert ausgewiesen werden müssen.

Charakteristisch bei (Lebens-)Versicherungsverträgen ist, dass die Beiträge im voraus bezahlt, die Leistungen aber nicht sofort erbracht werden. Da die Beiträge eines Versicherungsjahres bei den meisten Verträgen nicht mit dem Geschäftsjahr (GJ) übereinstimmen, werden die Beiträge der in das nächste Geschäftsjahr hineinreichenden Policen als Beitragsübertrag in Form von passiven Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) abgegrenzt. Den Beiträgen der Versicherungsnehmer steht ein umfangreiches Verpflichtungsvolumen des Versicherungsunternehmens gegenüber. Zur Deckung und dauernden Erfüllbarkeit dieses Verpflichtungsvolumens muss das Versicherungsunternehmen versicherungstechnisches Fremdkapital in Form von Deckungsrückstellungen passivieren. Sind bereits versicherte Schäden eingetreten, aber noch nicht geleistet, muss eine Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gestellt werden. Des weiteren begründen die Komponenten des versicherungstechnischen Risikos die Notwendigkeit wirtschaftszweigbezogener Verpflichtungsgrößen dem Grunde und der Höhe nach.18 Unter anderem aus dem Zufallsrisiko kann beispielsweise eine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen entstehen, wenn Prämienteile aus Sicherheitsgründen zu hoch kalkuliert waren; aus dem Änderungsrisiko19 können Reservierung unter den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, wie z.B. die Bildung einer Drohverlustrückstellung, entstehen. Rückstellungen für Verträge, bei denen der Versicherungsnehmer das Risiko der Wertentwicklung (z.B. aktienindizierte Rentenversicherungen) selbst trägt, werden separat unter den ”versicherungstechnischen Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird” ausgewiesen.

3.4 Beitragsübertrag

3.4.1 Rechtliche Fixierung und Definition des Beitragsübertrags

Der Passivposten ”Beitragsübertrag” ist gemäß § 341 Abs. 1 HGB für alle Versicherungsunternehmen einheitlich geregelt: entspricht die Versicherungsperiode nicht dem Geschäftsjahr des Versicherers, muss derjenige Teil der Beiträge abgegrenzt werden, der erst nach dem Bilanzstichtag einen Ertrag darstellt. Es handelt sich also um keine echte Rückstellung im Sinne von §341e Abs. 1 HGB, sondern um einem sogenannten passiven transistorischen Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP),20 der gemäß dem Realisationsprinzip den Ausweis unrealisierter Gewinne verhindert. Im § 24 Satz 1

RechVersV (Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) wird der Beitragsübertrag konkretisiert: demnach umfasst der Bruttobetrag der Beitragsüberträge den Teil der Bruttobeiträge, der dem folgenden Geschäftsjahr zuzurechnen ist.21 Eine Ausnahme stellt hierbei allerdings der Einmalbeitrag bei einem Lebensversicherungsgeschäft dar, der faktisch wie eine Deckungsrückstellung wirkt und daher auch unter dieser Bilanzposition ausgewiesen werden muss.

Die Ermittlung der Beitragsüberträge richtet sich nach dem Verhältnis der ausstehenden Leistung des Versicherungsunternehmens (Versicherungsschutz nach dem Bilanzstichtag)

[...]


1 Vgl. Mujkanovic, R. (1999), S.999.

2 Vgl. KPMG (1999), S. XXIII.

3 Vgl. Allianz Konzernabschluss (2000), S. 14 und ERGO Konzernabschluss (2000), S.85.

4 Vgl. Aktuarielle Praxis (2000), S.8.

5 Vgl. Hamburg-Mannheimer-Geschäftsbericht (2000), S. 37/38.

6 Die drei versicherungstechnischen Risiken sind Irrtums-, Änderungs-, und Zufallsrisiko.

7 Vgl. Eichenauer/Lüpertz/Köster/Schmalohr (1996), S.180f.

8 Vgl. Schönfels, Rüdiger von (2001), S. 93.

9 Vgl. www.victoria.de

10 Vgl. www.boersen-zeitung.de.

11 Vgl. Krüger, Anja (2001), S.29.

12 Vgl. Handelsblatt (2001), S.28.

13 Vgl. www.handelsblatt.de (2001).

14 Vgl. Handelsblatt (2001), S.28.

15 Vgl. ZVersWiss (1999), S.161ff.

16 Vgl. ZVersWiss (1999), S.162.

17 Vgl. Budde (1998), S. 239.

18 Vgl. Jäger (1991), S.60ff und 172.

19 Das Änderungsrisiko ist die unvorhergesehene Änderung einer Schadenverteilung.

20 Vgl. Farny (1992), S.130.

21 Vgl. Treuberg (1995), S.278.

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Details

Title
Lebensversicherungsspezifische versicherungstechnische Rückstellungen eines deutschen Erstversicherungskonzerns nach HGB und die Behandlung nach US-GAAP
College
Deutsche Versicherungsakademie GmbH
Grade
1,7
Author
Year
2002
Pages
61
Catalog Number
V2959
ISBN (eBook)
9783638117760
File size
744 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit beschreit die spezifischen versicherungstechnischen Rückstellungen nach HGB mit der Behandlung nach US-GAAP und gibt einen kleinen Ausblick. Abschlussarbeit im Rahmen der Prüfung zum Versicherungsbetriebswirt (DVA)
Keywords
Lebensversicherungsspezifische, Rückstellungen, Erstversicherungskonzerns, Behandlung, US-GAAP
Quote paper
Christian Guth (Author), 2002, Lebensversicherungsspezifische versicherungstechnische Rückstellungen eines deutschen Erstversicherungskonzerns nach HGB und die Behandlung nach US-GAAP, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2959

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