Der Wandel in der deutschen Rechnungslegung erreicht im Jahr 2005 durch die Umstellung der traditionellen Rechnungslegungsnormen vom institutionellen Gläubigerschutz hin zu mehr ökonomischen Informationen für Investoren einen ersten Höhepunkt.
Am 29. September 2003 hat die EU mit der Verordnung Nr. 1725/2003 den Weg hierzu geebnet, die der deutsche Gesetzgeber mit dem Bilanzrechtsre-formgesetz (BilReG) auf nationaler Ebene umgesetzt hat. Daher sind ab dem Jahr 2005 alle kapitalmarktorientierten Konzernmutterunternehmen zur Aufstellung ihres Konzernabschlusses nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) verpflichtet. Wichtig anzumerken ist hierbei, dass IFRS die Darstellung von Vorjahresvergleichzahlen verlangt, die demnach für das Jahr 2004 aufgestellt werden müssen. Lediglich für Unternehmen, die bereits zur Rechnungslegung nach den US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) verpflichtet sind, meist bedingt durch ein Listing am New Yorker Stock Exchange (NYSE), besteht eine Übergangsfirst von 2 Jahren, bevor auch sie ihren Konzernabschluß nach IFRS erstellen müssen. Dies gilt auch für Konzernunternehmen, von denen keine Aktien, sondern nur Schuldverschreibungen gehandelt werden.
Allen nicht kapitalmarktorientierten Konzernen wird ein Wahlrecht zur freiwilli-gen Aufstellung des Konzernabschlusses nach IFRS eingeräumt. Gerade im Hinblick auf die neuen Bonitäts- und Ratinganforderungen nach Basel II, welche einen IFRS-Abschluss voraussetzen, wird dieses Wahlrecht sicherlich von der Mehrheit genutzt werden. Für die Anfertigung des Einzelabschlusses hingegen besteht ein generelles Wahlrecht zur Erstellung des Abschlusses nach IFRS zu Informationszwecken, wobei zugleich ein Abschluss nach dem HGB zur Ermittlung der Ausschüttungs- und Steuerbemessung zu erstellen ist.
Immaterielle Vermögensgegenstände gewinnen derzeit zunehmend in ihrer Rolle als Vermögensposition an Bedeutung und ihre marktgerechte Bewertung gestaltet sich, bedingt durch den immateriellen Faktor, oftmals schwierig.
Wie sind also die aktuellen Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung imma-terieller Vermögensgegenstände nach IFRS und welche Unterschiede bestehen noch zu den Vorschriften nach US-GAAP?
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2 Grundlagen
2.1 Aufbau und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS
2.2 Die Ermittlung des fair value
2.3 Zwischenfazit
3 Ansatzvorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände
3.1 Definition immaterieller Vermögensgegenstände gemäß IFRS
3.2 Kriterien für das Vorliegen eines immateriellen Vermögenswertes
3.2.1 Identifizierbarkeit
3.2.2 Verfügungsmacht
3.2.3 Künftiger wirtschaftlicher Nutzen
3.3 Anerkennungskriterien
3.3.1 Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenzuflusses
3.3.2 Zuverlässige Bewertungsfähigkeit
3.4 Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen
3.4.1 Forschungsphase
3.4.2 Entwicklungsphase
3.4.3 Aufwendungen zur Schaffung einer Internetpräsenz
3.5 Ansatzvorschriften für den Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
3.5.1 Der originäre Goodwill
3.5.2 Der derivative Goodwill
3.6 Gründungs-, Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten
3.7 Zwischenfazit
4 Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände
4.1 Erstbewertung
4.1.1 Bewertung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände
4.1.2 Bewertung extern beschaffter immaterieller Vermögensgegenstände
4.1.2.1 Erwerb gegen Zahlungsmittel
4.1.2.2 Erwerb durch Tausch
4.1.2.3 Erwerb durch einen Unternehmenszusammenschluss
4.1.2.4 Erwerb mehrerer Vermögensgegenstände
4.1.2.5 Erwerb durch Tausch gegen Gesellschaftsrechte
4.1.3 Verteilung des Goodwill auf cash generating units
4.2 Folgebewertung
4.2.1 Fortführungsmethoden
4.2.2 Bestimmung der Nutzungsdauer
4.2.3 Immaterielle Vermögensgegenstände mit endlicher Nutzungsdauer
4.2.4 Immaterielle Vermögensgegenstände mit unbestimmbarer Nutzungsdauer
4.2.4.1 Impairment test – Ermittlung des erzielbaren Betrages
4.2.4.2 Impairment test – Vergleich des erzielbaren Betrages und des Buchwertes
4.2.5 Impairment test – Goodwill
4.2.6 Wertaufholung
4.3 Zwischenfazit
5 Offenlegungspflichten
6 Weiterhin bestehende Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP, bezogen auf immaterielle Vermögensgegenstände
6.1 Das Kriterium der Verfügungsmacht
6.2 Der Ansatz von Entwicklungskosten
6.3 Differenzen im Rahmen der Erstbewertung
6.4 Unterschiede beim impairment test
7 Fazit
8 Anhang
8.1 Aufstellung der Fremdkapitalkosten gemäß IAS 23
8.2 Beeinflussende Faktoren des wirtschaftlichen Nutzen
Zielsetzung & Themen
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, die aktuellen Vorschriften zur Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach IFRS unter Berücksichtigung der Neufassung von IAS 38 (März 2004) detailliert darzustellen, abweichende Regelungen nach US-GAAP zu analysieren und deren Auswirkungen auf den Investorenschutz zu bewerten.
- Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS und Bedeutung des fair value
- Ansatz- und Definitionsparameter für immaterielle Vermögensgegenstände
- Differenzierung und Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten
- Erst- und Folgebewertung sowie Impairment-Tests für Goodwill und sonstige immaterielle Werte
- Konvergenzanalysen zwischen IFRS und US-GAAP
Auszug aus dem Buch
3.4.1 Forschungsphase
Forschung wird gemäß IAS 38.8 wie folgt definiert (übersetzt): „Forschung ist die eigenständige und planvolle Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen”.
Die Forschungsphase beinhaltet neben der erwähnten planvollen Suche auch alle Anstrengungen, die in diesem Zuge erbracht werden, als auch die Beurteilung und die endgültige Auswahl der hervorgebrachten Produkt- und Verfahrensalternativen.
Die Definition der Forschungsphase ist wichtig, da gemäß IAS 38.54 keine aus dieser Phase stammenden Kosten, für die Schaffung immateriellen Vermögensgegenstände aktiviert werden dürfen. Die mit der Forschung verbundenen Aufwendungen sind in der GuV der betreffenden Periode als Aufwand zu erfassen.
Demnach dürfen auch die Aufwendungen für die Suche nach neuen Dienstleistungen, Materialien, Prozessen, Systemen und Vorrichtungen nicht aktiviert werden, obwohl diese später ggf. zu einem neuen immateriellen Vermögensgegenstand heranreifen.
Begründet wird dieser Tatbestand vom IASB mit der unwiderlegbaren Vermutung, dass in dieser Phase noch nicht feststellbar ist, ob ein entstehender immaterieller Vermögensgegenstand einen zukünftigen Nutzen haben wird. Zudem besteht keine Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung, obwohl hierfür evt. Beläge vorliegen.
Einen Spezialfall stellt die Auftragsforschung dar, welche nicht dem Verbot der Aktivierung unterliegt. Die Begründung hierfür liegt in der speziellen Stellung der Auftragsforschung, für welche charakteristisch ist, dass das Verwertungsrisiko vom Forscher (Auftragnehmer) auf den Auftraggeber übergeht. Daher sind in diesem Fall, wie bei jeder anderen Form der Auftragsfertigung auch, die anfallenden Kosten (completed contract method) oder der anteilige Gewinn (percentage of completion method) zu aktivieren. Allerdings dürfen nur Kosten aktiviert werden, die auch dem einzelnen Auftrag zugeordnet werden können.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Beschreibt die Umstellung auf IFRS für kapitalmarktorientierte Unternehmen und den Zweck der Untersuchung hinsichtlich immaterieller Vermögensgegenstände.
2 Grundlagen: Erläutert das IFRS-Regelwerk, die Bedeutung des fair value sowie die Ziele der Rechnungslegung im Hinblick auf den Investorenschutz.
3 Ansatzvorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände: Detaillierte Analyse der Definitionskriterien, Anerkennungskriterien sowie der speziellen Regelungen für selbst geschaffene Werte, Forschungs-/Entwicklungskosten und den Goodwill.
4 Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände: Darlegung der Methoden zur Erstbewertung sowie der komplexen Folgebewertungsverfahren, einschließlich der Impairment-Tests für Goodwill und andere Vermögensgegenstände.
5 Offenlegungspflichten: Erörtert die umfangreichen Berichtspflichten im Anhang zum Jahresabschluss, um Transparenz über den Status und Wertveränderungen immaterieller Vermögensgegenstände zu gewährleisten.
6 Weiterhin bestehende Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP, bezogen auf immaterielle Vermögensgegenstände: Kritische Gegenüberstellung der Differenzen bezüglich Verfügungsmacht, Aktivierung von Entwicklungskosten und Impairment-Verfahren.
7 Fazit: Zusammenfassende Bewertung der erreichten Konvergenzziele und der Qualität der Rechnungslegung nach IFRS im Vergleich zu US-GAAP.
Schlüsselwörter
Immaterielle Vermögensgegenstände, IFRS, US-GAAP, Goodwill, fair value, Forschungsphase, Entwicklungsphase, Aktivierung, Impairment test, Rechnungslegung, Investorenschutz, Bewertung, Bilanzierung, Anschaffungskosten, Nutzung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Diplomarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach IFRS und vergleicht diese kritisch mit den Bestimmungen nach US-GAAP.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Die zentralen Felder sind die Ansatzvorschriften, Erst- und Folgebewertung, die Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die Besonderheiten des Goodwills.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die neuen Vorschriften nach IAS 38 darzustellen und zu prüfen, ob die internationale Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP zu einer objektiveren Rechnungslegung führt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine systematische Analyse und Gegenüberstellung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der US-amerikanischen Standards (US-GAAP) durchgeführt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Ansatz- und Bewertungsvorschriften sowie eine detaillierte Gegenüberstellung der Unterschiede zu US-GAAP.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie IFRS, immaterielle Vermögensgegenstände, fair value, Goodwill und Investorenschutz charakterisieren.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase so kritisch?
Da Forschungskosten zwingend sofort als Aufwand zu erfassen sind, während Entwicklungskosten unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden dürfen, beeinflusst diese Abgrenzung das Jahresergebnis massiv.
Wie geht IAS 38 mit dem Goodwill um?
Der Goodwill unterliegt nach IFRS keiner planmäßigen Abschreibung mehr, sondern muss jährlich auf eine mögliche Wertminderung (Impairment-Test) geprüft werden.
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- Christoph Breetz (Author), 2004, Ansatz und Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände nach IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29819