Aufsichtsbefugnisse der EZB und beteiligter Aufsichtsbehörden. Inhalte und Grenzen


Bachelorarbeit, 2014

62 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen des Bankenaufsichtsmechanismus
2.1. Entwicklung und Verfahrensgang
2.2. Materiell-rechtliche Rahmenbedingungen

3. Anwendungsbereich des Aufsichtsmechanismus
3.1. Sachlicher Anwendungsbereich
3.2. Räumlicher Anwendungsbereich
3.3. Zuständigkeitsverteilung zwischen den zuständigen Behörden
3.3.1. EZB und nationale Aufsichtsbehörden
3.3.2. EZB und EBA

4. Inhalte und Grenzen der Aufsichtsbefugnisse der EZB
4.1. Voraussetzungen für das Tätigwerden der EZB
4.2. Anwendungsbereich der Aufsichtsbefugnisse
4.2.1. Aufsichtsbefugnisse im Bereich Risikomanagement
4.2.2. Aufsichtsbefugnisse im Bereich Kapitalausstattung
4.2.3. Aufsichtsbefugnisse im Bereich Corporate Governance
4.2.4. Aufsichtsbefugnisse im Bereich Informationsübermittlung
4.3. Grenzen der Aufsichtsbefugnisse
4.3.1. Trennung von Geld- und Bankpolitik
4.3.2. Rechtsschutz

5. Schlussbetrachtung
5.1. Fazit
5.2. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Meilensteine des Single Supervisory Mechanism

Abb. 2.: Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden

Abb. 3: Grundzüge der Entscheidungsstrukturen der EZB268

1. Einleitung

Die Erkenntnisse aus der jüngst stattfindenden Eurokrise machen deutlich, dass ein wesentlicher Teil des gegenwärtigen Missstandes auf das europäische Banken- und Finanzsystem zurückzuführen ist.1 So ist die derzeit bestehende Systematik der Finanzmarktregulierung und ‑aufsicht durch strukturelle Defizite gekennzeichnet.2

Zum einen weisen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedliche Aufsichtspraktiken auf. Zum anderen fehlt es der Europäischen Union an einer starken gemeinsamen Bankenaufsicht.3 Darüber hinaus hat das Zusammenspiel von zunehmenden grenzüberschreitenden Finanzmarkttätigkeiten und mangelhaften Harmonisierungen im Bereich des Banken- und Finanzrechts dazu geführt, dass das bestehende System reformiert werden musste.4

Aus diesem Grund schlug die de-Larosière-Expertengruppe5 im Jahr 2009 ein neues System zur europäischen Finanzaufsicht vor.6 Daraus resultierten der Europäische Ausschuss für Systemrisiken7 sowie das Europäischen System der Finanzaufsicht.8 Unberücksichtigt blieb jedoch, eine übergeordnete Finanzaufsichtsbehörde einzurichten, welche über die entsprechenden Kompetenzen für eine einheitliche Bankenaufsicht verfügt.9

Nunmehr wurde mit dem einheitlichen europäischen Bankenaufsichtsmechanismus10 ein System geschaffen, welches der Europäischen Zentralbank11 die nötigen Kompetenzen verleihen und die beschriebenen Defizite der europäischen Bankenaufsicht beseitigen soll.

Die Grundlage für diese Kompetenzen bildet die Verordnung zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank.12 Diese trat am 3. November 2013 in Kraft. Ein Jahr später, am 4. November 2014, soll diese volle Wirksamkeit erlangen, sodass die EZB ihre neuen Aufsichtsbefugnisse über die Kreditinstitute in vollem Umfang wahrnehmen wird.13

Art. 16 der Verordnung zum Single Supervisory Mechanism überträgt der EZB besondere Aufsichtsbefugnisse, mit denen sie zukünftig die Aufsicht über europäische Kreditinstitute sicherstellen soll.14

Diese besonderen Aufsichtsbefugnisse der EZB gem. Art. 16 SSM-Verordnung bilden das Basis dieser Arbeit. Ziel ist es, aufzuzeigen, über welche Aufsichts- und Kontrollbefugnisse die EZB auf Grundlage des Art. 16 SSM-Verordnung verfügt. Dazu wird herausgearbeitet, welche regulatorische Reichweite diese haben und inwieweit die EZB auf die Geschäftstätigkeit der Kreditinstitute einwirken kann. Weiterhin wird eine Einschätzung darüber abgegeben werden, ob der SSM ein geeignetes Mittel darstellt, um die Stabilität des Finanzsystems wiederherzustellen, die Integration der Finanzmärkte zu steigern und letztlich die Grundlagen für eine wirtschaftliche Stabilisierung zu schaffen.15

Neben den besonderen Aufsichtsbefugnissen der EZB wird darüber hinaus dargelegt, welchen Grenzen die EZB in ihrem Handeln unterliegt.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte untergliedert sich die vorliegende Arbeit in fünf Kapitel.

Nach der Einleitung wird im zweiten Kapitel der Verfahrensgang des SSM dargelegt sowie die Hintergründe erläutert, die zur Implementierung des Aufsichtsmechanismus geführt haben. In diesem Zusammenhang wird näher beleuchtet, unter welchen nationalen und europäischen Rechtsvorgaben die EZB ihre Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen hat.

Das dritte Kapitel stellt den festgelegten Rahmen dar, in dem der Bankenaufsichtsmechanismus Anwendung findet. Dabei wird im Speziellen auf den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich als auch auf die Zuständigkeitsverteilung der beteiligten Aufsichtsbehörden eingegangen.

Der Fokus des vierten Kapitels liegt auf der Darstellung der Aufsichts- und Kontrollkompetenzen der EZB. Hierbei werden vorab die Prämissen aufgezeigt, unter denen die EZB ihre Befugnisse ausüben kann. Daran anknüpfend werden die konkreten Aufsichtsbefugnisse im Rahmen des Art. 16 der SSM-Verordnung tiefergehend erläutert. Im Anschluss werden die Grenzen in Bezug auf das Handeln der EZB sowie die Möglichkeiten zum Rechtsschutz der Betroffenen aufgezeigt.

Die Arbeit schließt mit dem sechsten Kapitel, welches die wesentlichen Aussagen der vorangegangenen Ausführungen zusammenfasst.

2. Grundlagen des Bankenaufsichtsmechanismus

Damit festgestellt werden kann, wie sich der Tätigkeits- und Regelungsbereich des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gestaltet, soll im Folgenden zunächst Aufschluss darüber gegeben werden, welche Hintergründe dazu geführt haben, den SSM in der Europäischen Union zu etablieren und in welcher Form sich die Etablierung vollzogen hat. Anschließend werden die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen aufgezeigt, innerhalb derer die zuständigen Aufsichtsbehörden ihr Aufsichtshandeln vollziehen.

2.1. Entwicklung und Verfahrensgang

Die Ausläufer der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise sind noch heute, sechs Jahre nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers Holdings Inc., in weiten Teile des Finanzsystems zu spüren. Durch die weltweite Verflechtung der Finanzmärkte dehnte sich die Krise nach Europa aus und mündete schließlich in der, seit 2009 andauernden, Eurokrise.16 Die Auswirkungen der Krise brachten umfangreiche Reformen der Finanzmärkte auf die Tagesordnung, mit denen das Vertrauen in den Interbanken-Geldmarkt wiederhergestellt werden sollte. Des Weiteren sollte dadurch die Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens einer solchen Krise verringert wird.17

Innerhalb Europas konnte mit dem eingangs erwähnten ESFS ein wesentlicher Schritt in Richtung Verbesserung der Regulierung und Überwachung des Finanzmarktes getan werden.18 Da jedoch nicht alle Risiken für die Finanzstabilität mit Hilfe des ESFS beseitigt werden konnten, wurde im September 2012 ein Fahrplan für eine Bankenunion19 entwickelt.20 Dabei bildet der SSM einen der wesentlichen Eckpfeiler der geforderten Bankenunion auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion.21 Neben dem SSM soll die Bankenunion durch einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus22 sowie durch ein gemeinsames Einlagensicherungssystem gekennzeichnet sein.23

Am 29. Juni 2012 wurde in den Beschlüssen der Staats- und Regierungschefs24 der Grundstein für die Errichtung des SSM gelegt. In der Gipfelerklärung kamen die Mitglieder des Euro-Währungsgebietes überein, einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus für die Banken des Euro-Währungsgebietes zu schaffen. Am 12. September 2012 hat die europäische Kommission Vorschläge zweier Verordnungsentwürfe25 unterbreitet. Der erste Vorschlag beinhaltete die Entwürfe zu den Bestimmungen der SSM-Verordnung. Ziel des Vorschlages war es, die EZB zukünftig mit der aufsichtsrechtlichen Verantwortung für alle im Euroraum niedergelassenen Kreditinstitute zu betrauen. Um dies zu gewährleisten, hat der Verordnungsvorschlag vorgesehen, die EZB mit den nötigen Untersuchungs- und Aufsichtskompetenzen auszustatten. Die Ausübung der Kompetenzen sollte dabei in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden erfolgen, damit die regionalen Besonderheiten der Kreditinstitute beachtet werden können.26

Mit dem zweiten Vorschlag sollten Änderungen der Verordnung Nr. 1093/201027 zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde28 vorgenommen werden.29 Mit den Änderungen sollten die Verfahrens-, Abstimmungs-, sowie Kompetenzmodalitäten zwischen der EZB und der EBA in Einklang gebracht werden. Die EBA trägt bereits seit ihrer Errichtung im Jahr 2010 ausschlaggebend dazu bei, einheitliche Regulierungs- und Aufsichtsstandards im Bereich des Bankenrechts zu schaffen.30

Aber auch nach Änderung der EBA-Verordnung wird sie im Rahmen des SSM weiterhin als Regulierungsbehörde für ihre bisherigen Aufgaben zuständig sein. Darüber hinaus wird sie unter anderem Koordinierungs- und Beaufsichtigungsaufgaben ausführen, um die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen Behörden zu gewährleisten.31

Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuvor genannten Behörden war einer der wesentlichen Inhalte der Verhandlungen des Rates für Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat). Dadurch wurde gleichzeitig ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Etablierung der SSM-Verordnung getan.32

So billigten die Wirtschafts- und Finanzminister der EU am 13. Dezember 2012 die Vorschläge der Kommission und erlangten Einigkeit darüber, wie die zukünftige Bankenaufsicht ausgestaltet werden soll.33 Der Europäische Rat begrüßte am 14. Dezember 2012 den Beschluss der Wirtschafts- und Finanzminister über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus und forderte die europäischen Gesetzgeber zu einer schnellstmöglichen Einigung auf, um den weiteren Fortgang des Verfahrens voranzutreiben.34

Durch die sich im März 2013 anschließenden Trilogverhandlungen35 zwischen dem EU-Rat, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission wurde schließlich die im Vorfeld vom Europäischen Rat geforderte Einigung erzielt.

In Deutschland hat das Bundeskabinett am 08. Mai 2013 den Entwurf für das Zustimmungsgesetz zum SSM beschlossen.36 Im Anschluss daran haben der Bundestag am 13. Juni 201337 und der Bundesrat am 05. Juli 201338 dem Gesetzesentwurf zugestimmt und damit den Weg für die einheitliche Bankenaufsicht innerhalb Deutschlands geebnet.

Auf europäischer Ebene wurde nach der zustimmenden Stellungnahme des Europäischen Parlaments39 die SSM-Verordnung am 15. Oktober 2013 verabschiedet und trat am 3. November 2013 in Kraft. Ein Jahr später, am 4. November 2014, wird die EZB ihre neuen Aufsichtsbefugnisse über die Kreditinstitute in vollem Umfang wahrnehmen.40

Vor Übernahme der Aufsichtstätigkeiten erfolgt als Vorbereitung für den SSM eine umfassende Bankenprüfung, die die notwendigen Informationen über die betroffenen Kreditinstitute liefern soll. Das sogenannte Comprehensive Assessment startete im November 2013 und wird voraussichtlich zwölf Monate in Anspruch nehmen.41 Von der Bewertung eingeschlossen sind 124 Bankengruppen der Eurozone, darunter auch 24 deutsche Institute.42

Die Überprüfung der Banken wird von der EZB in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und der EBA durchgeführt. Sie besteht aus drei Elementen:

einer Risikobewertung, bei der die Hauptrisiken wie Verschuldungsgrad, Liquidität sowie Refinanzierung geprüft werden;

einer Bilanzprüfung,43 bei der ausgewählte Kreditengagements einer Qualitätsprüfung hinsichtlich der Bewertung von Aktiva und Sicherheiten im Zusammenhang mit den gebildeten Rückstellungen unterzogen werden;

sowie umfangreiche Stresstests, bei denen die Widerstandsfähigkeit der Banken hinsichtlich ihrer Eigenkapitalquote unter verschärften Bedingungen geprüft wird.44

Die aus der Bewertung gezogenen Ergebnisse werden nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht und bilden gleichzeitig die Grundlage für die Folgemaßnahmen sowie die aufsichtsrechtlichen Empfehlungen im Hinblick auf den einheitlichen Aufsichtsmechanismus.45

Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Meilensteine des SSM dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Meilensteine des Single Supervisory Mechanism46

2.2. Materiell-rechtliche Rahmenbedingungen

Die materiell-rechtlichen Rahmenbedingungen geben vor, dass die europäischen Aufsichtsbehörden nur innerhalb und auf Basis der unionsrechtlichen Standards tätig werden können.47 Der Vollzug von nationalem Bankenaufsichtsrecht fällt also nicht in den Kompetenzbereich dieser Behörden. Das Tätigwerden der EZB ist somit auf die gesetzlichen Rechtsvorschriften beschränkt, die im Wege der bestehenden Rechtsangleichung geschaffen worden sind.48

Durch die bisherige europäische Bankengesetzgebung wurden den europäischen Mitgliedstaaten rechtsdogmatische Spielräume zugestanden, welche es den EU-Staaten ermöglicht haben, ihr innerstaatliches Aufsichtsrecht unterschiedlich auszuüben.49 Dadurch bestand die Bankenaufsicht aus einer Vielzahl von verschiedenen nationalen Aufsichtsregeln und -praxen, welche zu einer anwachsenden Intransparenz der regulatorischen Anforderungen geführt haben.

Infolgedessen wurde es den europäischen Institutionen erschwert, eine effiziente Bankenaufsicht durchzuführen. Aus diesem Grund erschien es notwendig, die bestehenden Regelungslücken zu schließen und einheitliche Aufsichtsregeln im Bankensektor zu schaffen.50

Die Vereinheitlichung der materiell-rechtlichen Bestimmungen soll im Wesentlichen mithilfe eines einheitlichen europäischen Regelwerkes (Single Rulebook) erfolgen.51 Die darin festgelegten unionsrechtlichen Aufsichtsstandards bilden einen einheitlichen Rechtsrahmen und sollen gleichzeitig dafür Sorge tragen, regulatorische Arbitrage der Mitgliedstaaten zu verhindern.52 Diese Standards enthalten zuverlässige Verfahrensweisen zum Umgang mit Aufsichtsmethoden und –prozessen zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten.53 Gleichzeitig sollen sie die Grundlage für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf das unionsrechtliche Aufsichtsregime bilden.54

In diesem Zusammenhang wurde besonders in den letzten Jahren verstärkt damit begonnen, das materielle Recht im Bereich der Bankenaufsicht zu harmonisieren.55 So haben bereits „Basel I“ und „Basel II“ neue bankenregulatorische Anforderungen hinsichtlich des Eigenkapitals, bankenrechtlicher Überprüfungsprozesse sowie Marktdisziplin (Säule I bis III)56 hervorgebracht. Zuletzt wurden diese durch das verabschiedete Reformpaket „Basel III“ aufgegriffen und teilweise neu definiert.57 Im Rahmen von Basel III wurden nunmehr neue Bankkapitalstandards in Bezug auf Liquidität, Verschuldungsobergrenzen, antizyklische Kapitalpuffer und Kreditrisiken an die nationalen Gesetzgeber gestellt.58

Die Umsetzung von Basel III in EU-Recht erfolgte durch das sogenannte „CRD IV-Paket“. Dieses Paket beinhaltet sowohl eine Verordnung,59 die in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung entfaltet als auch eine Richtlinie,60 welche der Umsetzung in nationales Recht61 bedarf.62 Sowohl die CRR-Verordnung als auch die CRD IV-Richtlinie werden zukünftig die Kernstücke des Single Rulebooks sein.63

Die Erstellung des einheitlichen Aufsichtshandbuchs wird dabei unter maßgeblicher Mitwirkung der EBA erfolgen. Diese kann zur technischen Umsetzung und Anwendung des CRD IV-Pakets - nach Zustimmung der Kommission - verbindliche Regulierungs- und Durchführungsstandards festlegen, die sodann in den jeweiligen Mitgliedstaaten Rechtskraft entfalten.64 Darüber hinaus erlässt sie unverbindliche Empfehlungen und Leitlinien, welche die Inhalte des einheitlichen Aufsichtshandbuchs konkretisieren und zudem die erforderlichen Harmonisierungen im Bereich des materiellen Bankenaufsichtsrechts voranbringen.65 Letztlich bestimmen sich die materiell-rechtlichen Rahmenbedingungen der Bankenaufsicht nach dem erlassenen Rahmenwerk zur SSM-Verordnung.66

Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Befugnisse der EZB stark mit den materiell-rechtlichen Rechtsvorschriften der Union verwoben sind. Die Bestimmungen der SSM-Rahmenverordnung, die CRR-Verordnung und CRD IV‑Richtlinie sowie das zu errichtende Single Rulebook stellen ein breites und solides Fundament für die Übertragung der Aufsichtskompetenzen auf die Behörden dar.67

3. Anwendungsbereich des Aufsichtsmechanismus

Im Folgenden werden die sachliche und die räumliche Reichweite des aufsichtsrechtlichen Handelns der EZB erläutert. Zunächst wird dargelegt, welche Rechtsbereiche, Institute und Mitgliedstaaten vom SSM umfasst werden. Im Anschluss wird aufgezeigt, in welcher Form sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen den verantwortlichen Behörden gestaltet.

3.1. Sachlicher Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der EZB wird grundsätzlich das gesamte Bankensystem der teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen.68 Vor dem Hintergrund, dass neben größeren, ebenfalls kleinere und mittelgroße Kreditinstitute Auslöser für Finanzmarktrisiken sein können, war es notwendig, dass sich der SSM auf alle Kreditinstitute69 innerhalb der Eurozone erstreckt.70 So werden in diesem Zusammenhang die wesentlichen mikroprudenziellen Aufsichtsaufgaben zukünftig von der EZB übernommen, wobei die makroprudenzielle Aufsicht größtenteils bei den nationalen Behörden verbleiben wird.71

Insgesamt decken die vom sachlichen Anwendungsbereich erfassten Aufsichtsaufgaben der EZB die bisherigen Aufgaben der nationalen Behörden in den Kernbereichen ab.72 Für die Aufsichtsaufgaben, welche nicht der EZB übertragen werden, bleiben auch zukünftig die nationalen Behörden zuständig. Dies gilt in der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise für Vorschriften über Organkredite, das Pfandbriefgesetz, den Bereich der zentralen Kontrahenten und den Verbraucherschutz sowie für Wertpapier- und Derivatengeschäfte.73 Weiterhin ausdrücklich von der Aufsicht der EZB ausgenommen sind Regulierungen von Finanzmarktinstrumenten sowie Vorschriften zur Bekämpfung des Finanzsystemmissbrauchs durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.74 Darüber hinaus werden nationale Einrichtungen, welche nicht unter den europäischen Begriff der Kreditinstitute fallen, nach nationalem Recht aber wie solche beaufsichtigt werden, ebenfalls nicht unter die Aufsicht der EZB stehen.75 Dabei bestimmt sich die Definition, nach der eine Einrichtung als Kreditinstitut eingestuft wird nach Art. 4 Abs. 1. Nr. 1 der CRR-Verordnung. Hiernach sind Kreditinstitute solche Unternehmen, deren: „[…]Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren[…]“.

Die europäische Begriffsbestimmung ist für die teilnehmenden Mitgliedstaaten besonders relevant, da sie verhältnismäßig eng formuliert ist und nur solche Institute erfasst werden, die neben dem Kredit- gleichzeitig das Einlagengeschäft betreiben. So ist beispielsweise die im § 1 KWG formulierte Begriffsbestimmung für deutsche Kreditinstitute wesentlich weiter gefasst.76

Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden beispielsweise bestimmte öffentliche oder als gemeinnützig akkreditierte Kreditinstitute auch weiterhin von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht77 und der Bundesbank beaufsichtigt, wie es etwa bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau der Fall sein wird.78

3.2. Räumlicher Anwendungsbereich

Vom räumlichen Anwendungsbereich erfasst werden zunächst alle zur Teilnahme verpflichteten Mitgliedstaaten. Gem. Art. 2 Nr. 1 SSM-Verordnung sind dies solche Staaten, deren Währung der Euro ist. Derzeit haben 18 der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Euro als Währungsmittel.79

Die Beschränkung des Aufsichtsmechanismus auf die Euro-Länder folgt aus der Gipfelerklärung der Mitglieder des Euro-Währungsgebietes vom 29. Juni 2012 und ist an die Möglichkeit geknüpft, Banken zukünftig durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus80 direkt zu rekapitalisieren.81 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass diejenigen Mitgliedstaaten, welche nicht den Euro als Währung eingeführt haben, von der Verpflichtung zur Teilnahme an der einheitlichen Bankenaufsicht freigestellt werden. Die Möglichkeit zur lediglich freiwilligen Teilnahme wird teilweise als kritisch erachtet, da dies dem eigentlichen Ziel, einheitliche Aufsichtsregularien und – strukturen zu schaffen, zuwiderläuft.82

In diesem Zuge hat sich Großbritannien bereits jetzt dazu entschlossen, sich zukünftig nicht unter die Aufsicht der EZB zu stellen. Besonders das Vereinte Königreich stellt durch die Vielzahl der dort ansässigen, relevanten Kreditinstitute für den Aufsichtsmechanismus jedoch einen wichtigen Mitgliedstaat dar.83 Es erscheint auch nicht unwahrscheinlich, dass sich neben Großbritannien weitere, für den europäischen und internationalen Finanzmarkt bedeutungsvolle Mitgliedstaaten, dem SSM entziehen wollen.

Um trotz dessen zu gewährleisten, dass auch für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Teilnahme am Aufsichtsmechanismus besteht, wurde ein Optionsmodell geschaffen, nachdem sich diese Staaten freiwillig am SSM beteiligen können.

Gem. Art. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 7 der SSM-Verordnung können Mitgliedstaaten, dessen Währung nicht der Euro ist, eine enge Zusammenarbeit mit dem SSM eingehen.

Sollte eine solche enge Zusammenarbeit eingegangen worden sein, so gelten die in der SSM-Verordnung und der SSM-Rahmenverordnung festgelegten Verfahrensgrundsätze ebenfalls für die Kreditinstitute des freiwillig teilnehmenden Mitgliedstaates.84 Dazu haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre Aufsichtsbehörden den von der EZB erlassenen Anweisungen oder Leitlinien nachkommen werden.85

Zusätzlich übernimmt die EZB die Aufsicht über Kreditinstitute, welche in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig sind und in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat Zweigstellen errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen.86 Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall, sodass die EZB neben den Aufsichtsaufgaben des Herkunftsmitgliedstaates ebenfalls die des Gastmitgliedstaates wahrnimmt.87

Hingegen gelten die zuvor benannten Aufsichtsregeln jedoch nicht für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit Drittlandsbezug.88 Dementsprechend bleiben weiterhin die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig, sofern die Überwachung Kreditinstitute eines Drittlandes betrifft, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat Zweigstellen errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen.89

3.3. Zuständigkeitsverteilung zwischen den zuständigen Behörden

Im Folgenden wird dargelegt, wie sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen der EZB, den nationalen Aufsichtsbehörden und der EBA gestaltet. Dabei wird erläutert, welche Institute von den jeweiligen Behörden beaufsichtigt werden und welche Aufgaben die EBA übernimmt.

3.3.1. EZB und nationale Aufsichtsbehörden

Durch die SSM-Verordnung werden der EZB umfassende Kompetenzen über die Kreditinstitute der teilnehmenden Mitgliedstaaten verliehen. Obwohl sie über eine weitreichende Verantwortung verfügt, nimmt sie im Rahmen des SSM nicht alle Aufsichtstätigkeiten unmittelbar selbst wahr.90 Vielmehr bildet die EZB mit den nationalen Aufsichtsbehörden ein dezentralisiertes und kooperatives System, welches allen teilnehmenden Instituten in gebührender Weise gerecht wird.91

Das System der Zuständigkeitsverteilung wird zukünftig eine Zweiteilung erfahren. Gem. Art. 6 Abs. 4 SSM-Verordnung werden die „bedeutenden“ beziehungsweise „systemrelevanten“ Kreditinstitute92 der teilnehmenden Mitgliedstaaten unter die direkte Aufsicht der EZB fallen.93 „Weniger bedeutende“, mithin also „nicht systemrelevante“ Kreditinstitute unterliegen weiterhin der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden.94

Die Einordnung in bedeutende, beziehungsweise weniger bedeutende Kreditinstitute erfolgt anhand drei Kriterien. Diese sind: die Größe, die Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines Mitgliedstaates sowie die Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten.95

Damit ein Kreditinstitut auf konsolidierter Basis als bedeutend gilt, muss der Gesamtwert der Aktiva 30 Mrd. Euro oder das Verhältnis der gesamten Aktiva zum Bruttoinlandsprodukt des teilnehmenden Mitgliedstaates 20 Prozent übersteigen, es sei denn, dass im zuletzt genannten Fall die Bilanzsumme von 5 Mrd. Euro unterschritten wird.96 Ausschlaggebend ist, dass die zuvor genannten Kriterien alternative Wirkung haben. Das heißt, dass es für die Einstufung als bedeutendes Unternehmen ausreicht, wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist.97 Sollte dies der Fall sein, werden alle Institute einer Institutsgruppe auf konsolidierter sowie auch auf individueller Ebene der direkten Aufsicht der EZB unterstellt.98

Sollte eine nationale Aufsichtsbehörde darüber hinaus der Auffassung sein, dass es sich bei einem Kreditinstitut um ein bedeutendes Institut für die betreffende Volkswirtschaft handelt, so kann sie dies der EZB anzeigen.99 Sofern diese nach einer umfassenden Bewertung zu der gleichen Ansicht kommen, so wird das Institut ebenfalls der direkten Aufsicht der EZB unterstellt.100

Daneben kann die EZB Kreditinstitute von sich aus als bedeutend ansehen, sofern diese Tochterbanken in mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtet haben und ihre grenzüberschreitende Tätigkeit einen wesentlichen Teil der gesamten Aktiva oder Passiva darstellen.101

Zusätzlich werden Kreditinstitute als bedeutend erachtet, sofern sie direkte öffentliche finanzielle Unterstützungen durch den EFSF oder den ESM beantragt oder entgegengenommen haben.102 Ungeachtet der zuvor genannten Kriterien unterfallen die drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat automatisch der Aufsicht der EZB.103

Des Weiteren steht der EZB in Bezug auf nicht bedeutende Kreditinstitute ein Selbsteintrittsrecht zu. Sie kann daher - sofern es zur Sicherstellung der konsistenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist - die direkte Aufsicht über ein weniger bedeutendes Institut an sich ziehen.104

Trotz der beschriebenen Zuständigkeitstrennung, ist die Aufsichtspraxis der EZB und den nationalen Behörden durch eine enge Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung gekennzeichnet.105

So werden die bedeutenden Kreditinstitute durch gemeinsame Aufsichtsteams, den sogenannten Joint Supervisory Teams106 beaufsichtigt. Diese setzen sich jeweils aus Mitarbeitern der EZB und der nationalen Behörden, einem EZB-Koordinator sowie einem oder mehreren Unterkoordinatoren der Mitgliedstaaten zusammen.107 Dazu berücksichtigen die JST bei ihrer Tätigkeit die jeweiligen Geschäftsmodelle, die Risikoprofile sowie die Unternehmensstrukturen der Kreditinstitute, um den entsprechenden nationalen Besonderheiten gerecht zu werden.108

Durch die Zusammenarbeit dieser Behörden lässt sich das umfassende und länderspezifische Fachwissen109 der nationalen Behörden mit den makroökonomischen Erfahrungen der EZB110 verbinden. Die daraus resultierenden Synergieeffekte können eine hohe Qualität der Beaufsichtigung über die bedeutenden Kreditinstitute sicherstellen.111 Auch in Bezug auf die weniger bedeutenden Kreditinstitute sind die nationalen Behörden in ihrem Aufsichtshandeln nicht völlig autonom. So unterliegen diese bei ihrer Beaufsichtigung der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit der EZB.112 Darüber hinaus kann die EZB Leitlinien oder allgemeine Weisungen in Bezug auf Institutsgruppen oder -kategorien erlassen, nach denen die Aufsicht nationaler Behörden zu erfolgen hat und Aufsichtsbeschlüsse zu fassen sind.113 Insgesamt wird die EZB die Gesamtaufsicht über die Funktionsfähigkeit des SSM wahrnehmen.114

Um die Verfahren und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden zu präzisieren, hat die EZB am 25. April 2014 die SSM-Rahmenverordnung115 veröffentlicht.116 Diese enthält neben den wesentlichen praktischen Modalitäten zur Zusammenarbeit dieser Behörden insbesondere die Bestimmungen zur Methodik, nach denen die Kreditinstitute als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft werden.117

Die folgende Abbildung stellt die Zuständigkeitsverteilung zwischen der EZB und den nationalen Behörden über die betroffenen Kreditinstitute überblicksmäßig dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.: Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden118

3.3.2. EZB und EBA

Die EBA ist eine der drei europäischen Aufsichtsbehörden, welche im Rahmen des ESFS gegründet wurde. Sie ist neben der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die Altersvorsorge119 und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde120 für die mikroprudentielle Finanzaufsicht zuständig. Diese nimmt sie im Einklang mit den nationalen Behörden wahr.121

Die EBA soll neben anderen verfolgten Zielen122 insbesondere dazu beitragen, die Integrität, die Transparenz und das Funktionieren des Finanzmarktes zu gewährleisten. Des Weiteren soll sie den Ausbau der internationalen Koordinierung der Bankenaufsicht vorantreiben, Aufsichtsarbitrage verhindern sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen.123 Zudem besteht eine ihrer Hauptaufgaben darin, das Single Rulebook zu entwerfen, mit dem die Harmonisierung des Bankenaufsichtsrechts vorangetrieben werden soll.124

Zur Wahrnehmung dieser Ziele wurde die EBA mit weitgehenden Kompetenzen ausgestattet.125 So hat sie unter anderem die Möglichkeit technische Regulierungs- und Durchführungsstandards zu entwerfen,126 Leitlinien und Empfehlungen zu erstellen127 sowie in Sonderfällen Beschlüsse gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden128 und Finanzinstituten129 zu erlassen.

Durch die Einführung des SSM wurde der EBA mit der EZB eine weitere Aufsichtsbehörde zur Seite gestellt. In Folge der Etablierung des SSM und den damit einhergehenden neuen Aufsichtsstrukturen bestand nunmehr die Notwendigkeit, die EBA-Verordnung an die neuen Regelungen des SSM anzupassen.130 Dazu wurde die EZB in die Liste der zuständigen Behörden im Sinne der EBA-Verordnung mitaufgenommen131 und es wurden ihr wesentliche Aufsichtsaufgaben übertragen.132

Dabei stellt die SSM-Verordnung jedoch ausdrücklich fest, dass die EBA auch zukünftig für die bisher von ihr wahrgenommen Aufgaben zuständig sein wird.133 Ziel des SSM ist es also gerade nicht, die Aufgaben der EBA auf die EZB zu übertragen und die EBA somit möglicherweise in der Bedeutungslosigkeit zu ertränken. Vielmehr wird Ihre dominierende Stellung im Bereich der Rechtsharmonisierung zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerkes grundlegend anerkannt.134

Um zu gewährleisten, dass die EBA auch zukünftig den ihr übertragenen Aufgaben nachgehen kann, stellt die EBA-Änderungsverordnung135 klar, dass die EBA ihre Aufgaben gegenüber der EZB in gleichem Maße wahrnehmen kann, wie sie dies in Bezug auf andere nationale Behörden tut.136 Da die EZB ihre Aufsichtsaufgaben und ‑befugnisse zunächst nur über die Euro-Staaten wahrnehmen wird und die EBA im Rahmen der ihr zugeteilten Aufgaben unionsweit tätig ist, steht die EZB auf europäischer Ebene in gleicher Konstellation zur EBA wie die nationalen Behörden der Nicht-Euro-Staaten.137 Insbesondere in Bezug auf die zu entwerfenden technischen Standards der EBA, welche nach Zustimmung der Kommission zu verbindlichen Rechtsakten erlassen werden können, läuft dies im Ergebnis auf ein faktisches Weisungsrecht gegenüber der EZB hinaus.138

Trotz dessen wird der Position der EZB im SSM jedoch ein hoher Stellenwert beigemessen, sodass die Befürchtung bestand, dass die von der EZB beaufsichtigten 18 - am SSM teilnehmenden - Eurostaaten die nicht Nicht-Euro-Mitglieder einheitlich überstimmen. Damit könnten diese die wesentlichen Beschlussfassungen zu ihren Gunsten gestalten.139 Aus diesem Grund mussten die Abstimmungsmodalitäten140 - im Hauptbeschlussorgan der EBA - dem Rat der Aufseher – abgeändert werden.141

Hinsichtlich der Stimmberechtigungen bleibt die bisherige Regelung bestehen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden durch ihre stimmberechtigten Vertreter und die EZB weiterhin nur mit einem nicht stimmberechtigten Vertreter an den Sitzungen der EBA teilnehmen werden.142 Allerdings wird zukünftig ein vom Rat der Aufseher benanntes, unabhängiges Gremium die Beschlüsse überprüfen, welchen Verletzungen des Unionsrechts143 oder Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzüberschreitenden Fällen144 zugrunde liegen.145

Die Beschlussfassung wird sodann auf Basis einer sogenannten „doppelten Mehrheit“ erfolgen.146 Das heißt, dass die vom Gremium vorgeschlagenen Beschlüsse sowohl einer einfachen Mehrheit der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch einer einfachen Mehrheit der nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten bedürfen.147 Das gleiche Abstimmungsverfahren gilt gleichzeitig auch für Beschlussfassungen, die aufgrund von Maßnahmen im Krisenfall erlassen werden.148

Beschlüsse für technische Regulierungsstandards und Leitlinien nach Art. 10 – 16 EBA-Verordnung sollen zukünftig mit einer qualifizierten Mehrheit getroffen werden, wobei diese wiederum die beschriebene doppelte Mehrheit umfassen muss.149

Insgesamt bleibt festzustellen, dass der EZB gegenüber der EBA keine privilegierte Stellung eingeräumt wird.150 Dadurch kann auch zukünftig gewährleistet werden, dass die EBA im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Aufsicht über die Kreditinstitute effektiv und weitgehend unabhängig ausüben kann.151 Gleichzeitig wurde mit der Änderung der EBA-Abstimmungsmodalitäten sichergestellt, dass die Nicht-Euro-Staaten gegenüber den von der EZB zu beaufsichtigen SSM-Teilnehmerstaaten in den Beschlussfassungen keine Schlechterstellung erfahren.152

4. Inhalte und Grenzen der Aufsichtsbefugnisse der EZB

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen der EZB zunächst allgemeine Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse zur Verfügung.153 Mit Hilfe derer kann sie sich jederzeit einen aktuellen Überblick über die Wirtschafts- und Geschäftslage der Kreditinstitute verschaffen. So reichen ihre Informationsbefugnisse von der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen oder Aufzeichnungen über die Prüfung der Geschäftsräume der Kreditinstitute bis hin zur Befragung einzelner Mitarbeiter.154

Darüber hinaus wurden ihr besondere Befugnisse übertragen, die es ihr ermöglichen, die an die Kreditinstitute gestellten Aufsichtsanforderungen zu überwachen und gegebenenfalls mit Hilfe von Einzelfallentscheidungen die Einhaltung dieser zu gewährleisten.155 Hierzu zählen Maßnahmen hinsichtlich der Zulassung und dem Entzug der Zulassung von Kreditinstituten,156 der Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen,157 der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis158 sowie der Sanktionierung von Rechtsverstößen durch Kreditinstitute.159

Neben den zuvor genannten Aufsichtsinstrumenten werden der EZB durch Art. 16 Abs. 2 SSM-Verordnung besondere Befugnisse übertragen, mit denen sie die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gewährleisten kann.

Im Folgenden wird nunmehr herausgearbeitet unter welchen Voraussetzungen die EZB auf die Aufsichtsbefugnisse gem. Art. 16 SSM-Verordnung zurückgreifen kann und welcher inhaltliche Rahmen diesen Befugnissen zugrunde liegt. Anschließend werden Grenzbestimmungen aufgezeigt, innerhalb derer die EZB ihr Handeln zu gestalten hat.

4.1. Voraussetzungen für das Tätigwerden der EZB

Die Voraussetzungen, nach denen die EZB im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse tätig werden kann, bestimmen sich nach Art. 16 Abs. 1 SSM-Verordnung. Demnach kann sie zunächst nur dann über die entsprechenden Befugnisse verfügen, sofern diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben dienen.160 Insbesondere kommen dabei die Aufgabenbereiche gem. Art. 4 Abs. 1 lit. a) – i) SSM-Verordnung in Betracht.161 Dazu zählen unter anderem:

die Zulassung von Kreditinstituten und der Entzug der Zulassung, Art. 4 Abs. 1 lit. a) SSM-Verordnung

die Beurteilung über den Erwerb oder die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen eines Kreditinstitutes, Art. 4 Abs. 1 lit. c) SSM-Verordnung

die Gewährleistung der Einhaltung von Eigenmittelanforderungen, Liquidität sowie Verschuldungsgrad an Kreditinstitute, Art. 4 Abs. 1 lit. d) SSM-Verordnung

die Durchführung von aufsichtlichen Überprüfungen und Stresstests, Art. 4 Abs. 1 lit. f) SSM-Verordnung

die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, Art. 4 Abs. 1 lit. g) SSM-Verordnung und

die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben hinsichtlich Sanierungsplänen sowie das frühzeitige Eingreifen bei der Missachtung aufsichtsrechtlicher Anforderungen durch die Kreditinstitute, Art. 4 Abs. 1 lit. i) SSM-Verordnung.

Sollte sie sodann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben tätig werden, kann sie die Kreditinstitute dazu verpflichten, „[…] frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, etwaigen Problemen zu begegnen […]“.162 Darüber hinaus muss eine der folgenden Situationen gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a) – c) SSM-Verordnung vorliegen.

So kann die EZB ihre Befugnisse immer dann anwenden, wenn ein Kreditinstitut die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts nicht erfüllt163 oder wenn ihr nachweislich bekannt ist, dass ein Kreditinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese verstoßen wird.164 Die Anforderungen umfassen insbesondere alle Rechtsakte, welche sowohl auf direkt anwendbarem Unionsrecht – in Form von Verordnungen – als auch auf nicht direkt anwendbarem Unionsrecht – in Form von Umsetzungsgesetzen zu den europäischen Richtlinien basieren.165 Konkret bedeutet dies, dass die Kreditinstitute alle Rechtsvorschriften zu beachten haben, welche Anforderungen an die bankrechtliche Geschäftstätigkeit stellen. Dies sind beispielsweise Anforderungen hinsichtlich der Eigenmittelausstattung und des Verschuldungsgrades, der Verfahren in Bezug auf ein solides Risikomanagement, der Regelungen zur Unternehmensführung sowie zu den Bestimmungen über Vergütungspolitiken.166

Neben den zuvor genannten Voraussetzungen kann die EZB ihre Aufsichtsbefugnisse dann anwenden, wenn sie in Folge einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung festgestellt hat, „[…] dass die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten“.167

Nachdem die Voraussetzungen für die Aufsichtsbefugnisse dargelegt wurden, wird nun erläutert, welcher Anwendungsbereich diesen Befugnissen zugrunde liegt und welche Inhalte davon umfasst werden.

4.2. Anwendungsbereich der Aufsichtsbefugnisse

Der EZB stehen mit den besonderen Aufsichtsbefugnissen168 zahlreiche Methoden und Instrumente zur Verfügung, mit denen sie in angemessener, jedoch auch eindringlicher Art und Weise auf die Entwicklungen und Tendenzen des finanzwirtschaftlichen Handelns der Kreditinstitute einwirken kann.169

Fraglich ist zunächst, welche Kreditinstitute von dem Regelungsgehalt dieser Befugnisse umfasst werden. Möglicherweise sind sowohl die bedeutenden als auch die unbedeutenden Kreditinstitute davon betroffen.

[...]


1 Todev/Brazda/Laurinkari, Vor und Nach der Banken- und Finanzkrise, S. 571.

2 Europäischer Rat, Bericht des Präsidenten vom 26.06.2012, EUCO 120/12, S. 4, http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/131294.pdf.

3 EWG 8 SSM-Verordnung.

4 Dinov, EuR 2013, 593 ff.

5 De-Larosière-Bericht vom 25.02.2009.

6 Dinov, EuR 2013, 593 ff.

7 Im Folgenden: „ESRB“. Die Umbenennung des“ ESRC“ (European Systemic Risk Council) in den ESRB folgt aus den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur Verbesserung der EU-Finanzaufsicht, vgl. Kothamäki, Reform der Bankenaufsicht, S. 117.

8 Im Folgenden: „ESFS“. De-Larosière-Bericht vom 25.02.2009, Rn 183 ff.

9 EWG 8 SSM-Verordnung.

10 Single Supervisory Mechanism – Im Folgenden mit: „SSM“ abgekürzt.

11 Im Folgenden: „EZB“.

12 VO (EU) 1024/2014; Im Folgenden: SSM-Verordnung.

13 Art. 33 Abs. 2 UAbs. 1 SSM-Verordnung.

14 Europäischen Zentralbank, Stellungnahme vom 27.11.2012, (CON/2012/96), C30/6.

15 EWG 8 SSM-Verordnung.

16 De Larosière-Bericht vom 25.02.2009, Rn. 1 ff.

17 Becker, in: Becker/Schulte-Mattler, Finanzkrise 2.0, S. 79.

18 BT, Wissenschaftliche Dienste vom 06.05.2013, Bankenaufsicht, S. 1.

19 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission vom 12.09.2012, KOM(2012) 510 final.

20 BT, Wissenschaftliche Dienste vom 06.05.2013, Bankenaufsicht, S. 1.

21 Europäischen Rat, Bericht des Präsidenten vom 26.06.2012, EUCO 120/12, S. 4.

22 Single Resolution Mechanism – Im Folgenden: „SRM“.

23 Europäische Kommission, Mitteilung vom 12.09.2012, KOM(2012) 510 final, S. 2 ff.

24 Mitglieder des Euro-Währungsgebiets, Gipfelerklärung vom 29.06.2012, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu/ssm/pdf/statement/Euroareasummitstatement2012-06-29DE.pdf.

25 Europäischen Kommission, Vorschläge vom 12.09.2012, KOM(2012) 511, 512 final.

26 Europäischen Kommission, Vorschlag vom 12.09.2012, KOM(2012) 511 final, S. 7.

27 VO (EU) Nr. 1093/2010.

28 Im Folgenden: „EBA“.

29 Im Folgenden: „EBA-Verordnung“.

30 Kohtamäki, Reform der Bankenaufsicht, S. 182.

31 BT, Wissenschaftliche Dienste vom 06.05.2013, Bankenaufsicht, S. 2.

32 BMF, Monatsbericht vom 24.05.2013, S. 18.

33 Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 13.12.2012, S. 1, abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/134265.pdf.

34 Europäischer Rat, Schlussfolgerungen vom 13./14.12.2012, EUCO 205/12, S. 3.

35 Europäischen Kommission, Pressemitteilung vom 19.03.2013, MEMO/13/251, abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13-251_en.htm.

36 BMF, Pressemitteilung vom 08.05.2013, abrufbar unter http://www.bundesfinanzminister

ium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2013/05/2013-05-08-PM-SSW.html.

37 BT, Zustimmung zur Bankenaufsicht, Mitteilung vom 13.06.2013, abrufbar unter http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/45282147_kw24_de_aufsicht_kreditinstitute/index.html.

38 BR-Drucksache 505/13 vom 14.06.2013.

39 Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 12.09.2013, abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/news/en/news-room/content/20130912IPR1 9704/html/Declarationof-the-President-of-the-EP-and-of-the-President-of-the-ECB.

40 Art. 33 Abs. 2 UAbs. 1 SSM-Verordnung.

41 EZB, Pressemitteilung vom 23.10.2013,Umfassende Bewertungen, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2013/html/pr131023.de.html.

42 BaFin, Pressemitteilung vom 23.10.2013, Einheitlicher Aufsichtsmechanismus, https://www .bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Pressemitteilung/2013/pm_131023_ssm.html.

43 Die Bilanzprüfung wird auch als “Asset Quality Review” bezeichnet – Kurz: „AQR“.

44 EZB, Pressemitteilung vom 23.10.2013,Umfassende Bewertungen, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2013/html/pr131023.de.html.

45 EZB, Pressemitteilung vom 23.10.2013, Umfassende Bewertung, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2013/html/pr131023.de.html.

46 In Anlehnung an: Deutsche Bundesbank, Geschäftsbericht 2013 (2013), S. 25.

47 Peters, WM 2014, 396 (398).

48 EWG 34 SSM-Verordnung.

49 Sacarcelik, BKR 2014, 353 (358).

50 EBA, The Single Rulebook, Mitteilung vom 11.07.2013, abrufbar unter http://www.eba.euro pa.eu/regulation-and-policy/single-rulebook.

51 Neumann, EuZW-Beilage 2014, Heft 1, 9 (10).

52 EBA, The Single Rulebook, Mitteilung vom 11.07.2013, http://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/single-rulebook.

53 Art. 1 Nr. 5 VO (EU) Nr. 1022/2013.

54 Herdegen, WM 2012, 1889 (1893).

55 Peters, WM 2014, 396 (404).

56 In der Bundesrepublik wurden die Mindestanforderungen an das Eigenkapital (Säule I) sowie die Inhalte zur Stärkung der Marktdisziplin (Säule III) mit der Solvabilitätsverordnung (SolvV) umgesetzt. Die Anforderungen hinsichtlich der bankenrechtlichen Überprüfungsprozesse (Säule II) finden sich im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) wieder und werden dabei durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) näher bestimmt. In Folge von „Basel II,5“ wurden weiterhin wesentliche Änderungen in der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) vorgenommen. Paul in: Hofmann, Basel III und MaRisk, S. 13 ff.

57 Klauck/Stegmann, Basel III, S. 17.

58 Lessenich, Basel III, S. 37.

59 VO (EU) Nr. 575/2013; Capital Requirements Regulation – Im Folgenden: CRR-Verordnung.

60 RL Nr. 2013/36/EU; Capital Requirements Directive – Im Folgenden: CRD IV-Richtlinie.

61 Die Richtlinie Nr. 2013/36/EU wurde durch das sogenannte „CRD IV-Umsetzungsgesetz“ in nationales Recht umgesetzt, BGBl. I S. 3395.

62 Todev/Brazda/Laurinkari, Vor und Nach der Banken- und Finanzkrise, S. 490.

63 BMF, Monatsbericht vom 24.05.2013, S. 24.

64 EBA, EBA Work Programme 2014 vom 30.09.2013, S.3, abrufbar unter http://www.eba.europa.eu/documents/10180/425836/EBA+2014+Work+Programme.pdf/a6d9ed92-fd17-479a-bd43-3284a12d9f80.

65 Gurlit, EuZW-Beilage 2014, Heft 1, 14 (16).

66 VO (EU) Nr. 468/2014;Im Folgenden: „SSM-Rahmenverordnung“.

67 Herdegen, WM 2012, 1889 (1893).

68 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 2013, S. 18.

69 Der SSM umfasst neben Kreditinstituten zusätzlich Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften sowie Finanzkonglomerate, welche im teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Art. 2 Nr. 4 – 7 SSM-Verordnung (im Folgenden zusammengefasst als „Kreditinstitute“).

70 Ceyssens, NJW 2013, 3704 (3706).

71 Sacarcelik, BKR 2014, 353 (354).

72 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 2013, S. 18.

73 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 2013, S. 18.

74 EWG 28 SSM-Verordnung.

75 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 2013, S. 18.

76 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 2013, S. 18.

77 Im Folgenden abgekürzt als „BaFin“.

78 BMF, Monatsbericht vom 24.05.2013, S. 19.

79 Eine Liste der derzeit Euro-Länder ist abrufbar unter https://www.ecb.europa. eu/euro/intro/html/map.de.html.

80 Im Folgenden: „ESM“.

81 Gipfelerklärung der Mitglieder des Euro-Währungsgebietes vom 29.06.2012, S. 1.

82 Herdegen, WM 2012, 1889 (1890).

83 Sacarcelik, BKR 2014, 353, (360, weiter kritisch dazu: Herdegen, WM 2012, 1889 (1890), Schneider, EuZW 2012, 721 (722).

84 EZB, Öffentliche Konsultation zum Entwurf der SSM-Rahmenverordnung. S. 9.

85 Ceyssens, NJW 2013, S. 3704, 3706.

86 Art. 4 Abs. 1 lit. b SSM-Verordnung.

87 Schuster, EuZW-Beilage 2014, Heft 1, 1 (4).

88 Lehmann/Manger-Nestler, ZBB Heft 1/14, 2 (15).

89 Schuster, EuZW-Beilage 2014, Heft 1, 1 (4).

90 Ceyssens, NJW 2013, 3704 (3706).

91 Deutsche Bundesbank, Geschäftsbericht 2013, S. 26.

92 Hierzu hat die EZB am 26.06.2014 eine vorläufige Liste über die bedeutenden Kreditinstitute und deren Tochtergesellschaften erstellt. Diese ist abrufbar unter https://www.ecb.europa. eu/ssm/pdf/SSM-listofdirectlysupervisedinstitutions.en.pdf?6dfe13ea9224b4f2f313c8c9dd 05bc96.

93 Derzeit zählen etwa 130 Bankengruppen zu den bedeutenden, systemrelevanten Banken, wobei diese ca. 85 Prozent der gesamten Bankenbilanzsumme im Euroraum halten. EZB, Öffentliche Konsultation, S. 2.

94 EWG 5 VO (EU) Nr. 468/2014.

95 Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 SSM-Verordnung.

96 Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 lit. i), ii) SSM-Verordnung.

97 Art. 39, Abs. 3 VO (EU) Nr. 468/2014.

98 Art. 40 Abs.1, 2 lit. a) – c) VO (EU) 468/2014. Die Kriterien zur Einstufung als bedeutendes Kreditinstitut werden insbesondere in den Art. 50 -72 VO (EU) 468/2014 erläutert.

99 Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 lit. iii) SSM-Verordnung.

100 Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 lit. iii) SSM-Verordnung.

101 Art. 6 Abs. 4 UAbs. 3 SSM-Verordnung.

102 Art. 6 Abs. 4 UAbs. 4 SSM-Verordnung.

103 Art. 6 Abs. 4 UAbs. 5 SSM-Verordnung.

104 Art. 6 Abs. 5 lit. b) der SSM-Verordnung.

105 Lehmann/Manger-Nestler, ZBB Heft 1/14, 2 (9).

106 Im Folgenden abgekürzt als „JST“.

107 Art. 3 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 468/2014.

108 SSM-Quartalsbericht 2014/1, S. 11.

109 EWG 37 SSM-Verordnung.

110 EWG 37, 13 SSM-Verordnung.

111 Lehmann/ Manger-Nestler, ZBB Heft 1/14, 2 (9 ff).

112 Art. 6 Abs. 1 SSM-Verordnung.

113 Art. 6 Abs. 5 lit. a) UAbs. 2 SSM-Verordnung.

114 Art. 6 Abs. 1 S. 2 SSM-Verordnung.

115 VO (EU) 468/2014.

116 EZB, Pressemitteilung vom 25.04.2014, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu /press/pr/date/2014/html/pr140425.de.html.

117 EWG 5 VO (EU) 468/2014.

118 In Anlehnung an: Informationsmaterial zur öffentlichen Konsultation des SSM-Aufsichtsmechanismus vom 19.12.2014.

119 Kurz: „EIOPA“.

120 Kurz: „ESMA“.

121 Kothamäki, Reform der Bankenaufsicht, S. 115.

122 Art. 1 Abs. 5 lit. a) – f) VO (EU) 1093/2010.

123 Vgl. Art. 1 Abs. 5 b) – d) VO (EU) 1093/2010.

124 Kothamäki, Reform der Bankenaufsicht, S. 177.

125 Burgard/Heimann in Dauses, EU-Wirtschaftsrecht, 5 (31).

126 Art. 8 Abs. 2 lit. a), b), Art. 10, Art. 15 VO (EU) 1093/2010.

127 Art. 8 Abs. 2 lit. c), d), Art. 16, Art. 17. Abs. 3 VO (EU) 1093/2010.

128 Art. 8 Abs. 2 lit. e), Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3 VO (EU) 1093/2010.

129 Art. 8 Abs. 2 lif. f), Art. 17 Abs. 6, Art. 18 Abs. 4 ,Art. 19 Abs. 4.

130 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 2013, S. 27.

131 Gurlit, EuZW-Beilage, 14 (17).

132 Geber, EuZW 2013, 298( 299); Schneider, EuZW 2012, 721 (722).

133 EWG 4 VO (EU) 1022/2013.

134 Gurlit, EuZW-Beilage, 14 (14).

135 VO (EU) 1022/2013.

136 EWG 12 VO (EU) 1022/2013.

137 Dinov, EuR 2013, 593 (606); Kämmerer, NVwZ, 830 (835).

138 Lehmann/Manger-Nestler, ZBB Heft 1/14, 2 (12).

139 BT, Wissenschaftliche Dienste vom 06.05.2013, Bankenaufsicht, S. 45.

140 Davon betroffen sind vor allem die wesentlichen Durchgriffs- und Weisungsbefugnisse der EBA, welche sich nach den Art. 17 – 19 EBA-Verordnung bestimmen; EWG 15 VO (EU) 1022/2013.

141 Lehmann/Manger-Nestler, ZBB Heft 1/14, 2 (12).

142 Lehmann/Manger-Nestler, ZBB Heft 1/14, 2 (12).

143 Art. 17 VO (EU) 1093/2010.

144 Art. 19 VO (EU) 1093/2010.

145 EWG 15 VO (EU) 1022/2013.

146 Lehmann/Manger-Nestler, ZBB Heft 1/14, 2 (12).

147 Art. 1 Nr. 24 VO (EU) 1022/2013.

148 Art. 18 Abs. 3, 4 VO (EU) 1093/2010.

149 Art. 1 Nr. 24 VO (EU) 1022/2013; BT, Wissenschaftliche Dienste vom 06.05.2013, Bankenaufsicht, S. 45.

150 Herdegen, WM 2012, 1889 (1894).

151 EWG 4 VO (EU) 1022/2013.

152 BT, Wissenschaftliche Dienste vom 06.05.2013, Bankenaufsicht, S. 26.

153 Art. 9 ff. SSM-Verordnung.

154 Art. 9 – 12 SSM-Verordnung.

155 Art. 14 ff. SSM-Verordnung.

156 Art. 14 SSM-Verordnung.

157 Art. 15 SSM-Verordnung.

158 Art. 17 SSM-Verordnung.

159 Art. 18 SSM-Verordnung.

160 Art. 16 Abs. 1 SSM-Verordnung.

161 Die ihr übertragenen Aufgaben werden dabei von dem Katalog der Aufsichtsbefugnisse mit umfasst. Vgl. Kämmerer, NVwZ, 830 (832).

162 Art. 16 Abs. 1 SSM-Verordnung.

163 Art. 16 Abs. 1 lit. a) SSM-Verordnung.

164 Art. 16 Abs. 1 lit b) SSM-Verordnung.

165 Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 SSM-Verordnung.

166 Art. 4 Abs. 1 lit. e) SSM-Verordnung.

167 Art. 16 Abs. 1 lit. c) SSM-Verordnung.

168 Die besonderen Aufsichtsbefugnisse bestimmen sich gem. Art. 16 Abs. 2 SSM-Verordnung.

169 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 2013, S. 21.

Ende der Leseprobe aus 62 Seiten

Details

Titel
Aufsichtsbefugnisse der EZB und beteiligter Aufsichtsbehörden. Inhalte und Grenzen
Hochschule
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel  (Brunswick European Law School)
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
62
Katalognummer
V298627
ISBN (eBook)
9783656950660
ISBN (Buch)
9783656950677
Dateigröße
995 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus, Single Supervisory Mechanism, Bankenaufsicht, Bankenaufsichtsrecht, Europäische Bankenunion
Arbeit zitieren
Marcus Wilke (Autor:in), 2014, Aufsichtsbefugnisse der EZB und beteiligter Aufsichtsbehörden. Inhalte und Grenzen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/298627

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