Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen nach HGB und IFRS


Mémoire (de fin d'études), 2013

53 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Bilanzrechtmodernisierung (BilMoG)
2.1 Einführung in die Thematik
2.2 Zielsetzung des BilMoG
2.3 Überblick über wesentliche Änderungen
2.3.1 Wesentliche Änderungen
2.3.2 Änderungen im immateriellen Vermögen

3. Begriffe und Grundlagen
3.1 Bedeutung des immateriellen Gutes
3.2 Unterscheidung in materielle und immaterielle Güter
3.3 Kategorisierungen immaterielle Güter

4. Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB n.F
4.1 Ansatzvorschriften
4.1.1 Definition immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB n.F
4.1.2 Abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit
4.1.3 Behandlung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
4.1.4 Zeitpunkt der Aktivierung
4.2 Bewertung
4.2.1 Zugangsbewertung - Behandlung der Entwicklungskosten
4.2.2 Herstellungskosten
4.2.3 Aktivierung nachträglicher Herstellungskosten
4.3 Folgebewertung
4.3.1 Planmäßige Abschreibung
4.3.2 Außerplanmäßige Abschreibung
4.4 Ausschüttungssperre

5. Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS
5.1 Ansatzvorschriften
5.1.1 Wesentliche Ansatzkriterien
5.1.2 Behandlung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
5.1.3 Zusätzliche Ansatzkriterien für Entwicklungskosten
5.1.4 Ansatzverbote
5.2 Bewertung
5.2.1 Zugangsbewertung
5.2.2 Herstellungskosten
5.2.3 Aktivierung nachträglicher Ausgaben
5.3 Folgebewertung
5.3.1 Auswahl zulässiger Methoden
5.3.2 Unterschiede in der Nutzungsdauer
5.3.3 Planmäßige Abschreibung
5.3.4 Wertminderung und- aufholung

6. Kritische Würdigung

7. Zusammenfassung

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Kategorisierung immaterielle Güter

Abbildung 2: Immaterielle Werte in den Unternehmensbereichen

Abbildung 3: Abgrenzung der Forschungs- und Entwicklungsphase

Abbildung 4: Behandlung der Entwicklungskosten

Abbildung 5: Aktivierungsvoraussetzung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS

1. Problemstellung

Im Zuge der weltweiten Globalisierung der Märkte, tritt verstärkt das Verlangen nach einer internationalen Rechnungslegung auf. Um den Bedürfnissen der Bilanzadressaten, einen transparenten Einblick in die Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verschaffen, gerecht zu werden, ist es vorteilhaft, dass die Einzel- und Konzernabschlüsse der verschiedenen Unternehmen vergleichbar sind.

Mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist im Mai 2009 die um- fassendste Reform seit zwanzig Jahren in Kraft getreten. Ein Ziel der Gesetzgeber war es, Unternehmen eine moderne Bilanzgrundlage zur Verfügung zu stellen, die im Ver- gleich zu den internationalen Rechnungslegungsstandards eine einfachere und kosten- günstigere, aber dennoch vollwertige Alternative darstellt.1 Ein wesentlicher Bestandteil war hierbei die Aufhebung des bisherigen Aktivierungsverbots und die Einführung ei- nes Wahlrechts zur Aktivierung der selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensge- genstände.

Immaterielle Vermögensgegenstände wurden bereits in den siebziger Jahren durch Moxter als „Sorgenkinder des Bilanzrechts“ bezeichnet.2 Anders als das Sachanlagever- mögen sind immaterielle Vermögensgegenstände schwer identifizierbar und gelten auf- grund der schwierigen Objektivierbarkeit als problematisch in der Bilanzierung. Diese Kritik besteht noch bis heute, denn es sind heutzutage eher die immateriellen Vermö- gensgegenstände, die im Gegensatz zum materiellen Vermögen, den Unternehmenswert nachhaltig beeinflussen. Dies resultiert aus dem Wandel von einer Produktions- zu einer Dienstleistungsgesellschaft. Aus diesem Grund stellen beispielsweise Produktionsanla- gen oder Gebäude für Unternehmen zunehmend nachrangige Werttreiber dar.3

Um auf den Wandel der Internationalisierung sowie zur Dienstleistungsgesellschaft hin entsprechend zu reagieren, führte der Gesetzgeber ein Wahlrecht zur Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen ein. Damit soll der zuneh- menden Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände Rechnung getragen und diese verstärkt in den Fokus der Abschlussadressaten gerückt werden.4

Die Einführung des BilMoG und die damit verbundene Aufhebung des bislang gelten- den Aktivierungsverbots, entsprachen den häufig geäußerten Forderungen der Praxis und der handelsrechtlichen Literatur.5 Dieser Schritt spiegelt zudem das angestrebte Ziel des Gesetzgebers wider, die Vergleichbarkeit von nationalen und internationalen Jah- resabschlüssen zu verbessern, denn selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegen- stände können aufgrund der derzeitigen Rechtslage sowohl in Abschlüssen nach HGB n.F. als auch nach IFRS ausgewiesen werden.6 Daneben soll der Informationsgehalt der HGB-Abschlüsse gesteigert werden, um somit den Anforderungen des Kapitalmarktes an eine informationsorientierte Rechnungslegung gerecht zu werden. Dies soll in dem Ergebnis dazu führen, dass die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen am Kapital- markt erhöht wird.7

Ziel dieser Arbeit ist es, die bilanzielle Behandlung von selbst geschaffenen immateri- ellen Vermögensgegenständen sowohl nach den Vorschriften des HGB als auch nach IFRS darzustellen. Dazu erfolgt ein vergleichender Blick einerseits auf die Behandlung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB und andererseits nach IFRS. Zudem soll festgestellt werden, inwieweit es dem Gesetzgeber gelungen ist, eine Annäherung der HGB-Vorschriften an die internationalen Vorschriften der IFRS zu erreichen. Daher werden in Kapitel 2 einleitend Ziele und wesentliche Neuregelungen des BilMoG dargestellt. Um das Verständnis dieser Arbeit zu erleichtern, werden in Kapitel 3 Begrifflichkeiten erläutert. In diesem Abschnitt werden immaterielle Vermö- gensgegenstände definiert, von materiellen Vermögensgegenständen unterschieden und letztlich in unterschiedliche Kategorien unterteilt. Der Hauptteil dieser Arbeit besteht aus den Kapiteln 4 und 5, in denen die Bilanzierung und Bewertung von selbst geschaf- fenen immateriellen Vermögensgegenständen auf der einen Seite nach den Regelungen des HGB und auf der anderen Seite nach den Regelungen der IFRS behandelt werden. In Abschnitt 6 folgt eine kritische Würdigung. In diesem Abschnitt werden Unterschie- de und Gemeinsamkeiten der beiden Rechnungslegungsvorschriften aufgezeigt. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der Erkenntnisse, die im Verlauf der Arbeit erarbeitet wurden.

2. Bilanzrechtsmodernisierung (BilMoG)

2.1 Einführung in die Thematik

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde am 26. März 2009 durch den Deutschen Bundestag verabschiedet. Vorausgegangen war ein Entwurf der Bundesregierung vom 21. Mai 2008. Zu diesem Zeitpunkt lag die Veröffentlichung des Referentenentwurfs bereits ein halbes Jahr zurück. Nach zeitintensiven Vorbereitungen wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz endgültig am 03. April 2009 durch den Bundesrat verabschiedet und ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten.8

Die Einführung des BilMoG und die damit verbundenen zahlreichen Veränderungen stellen die umfassendste Reform der deutschen Rechnungslegung seit der Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) von 1985 dar. Aus diesem Grund wird in der Literatur häufig von einem Paradigmenwechsel gesprochen.9 Ein Ziel der Reform war es, das HGB zu einer einfacheren und kostengünstigeren, aber dennoch vollwertigen Alternative im Vergleich zu den internationalen Vorschriften weiterzuentwickeln. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden neben der Einführung des BilMoG, auch zahlreiche Änderungen beispielsweise im HGB, EStG und AktG vorgenommen.10 Dies sollte insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen entlasten.

Die zunehmende Globalisierung der Güter- und Kapitalmärkte spiegelt sich deutlich an den tiefgreifenden Änderungen im Bereich der Ansatz- und Bewertungsvorschriften wider. Demzufolge ist ein weiteres Ziel des Gesetzgebers, die Vergleichbarkeit der Un- ternehmensabschlüsse zu verbessern, um den Abschlussadressaten einen transparenten Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verschaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, war es notwendig, eine Vielzahl von Bewertungs- und Ansatzwahlrechten abzuschaffen.11 So wurde beispielsweise der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit abgeschafft, wo hingegen die Eckpfeiler der handelsrechtlichen Rechnungslegung - die Ausschüttungsbemessung und die steuerliche Gewinnermittlung - erhalten blieben.12 Dies führte im Ergebnis dazu, dass der Grundgedanke des Vorsichtsprinzips und des Gläubigerschutzes gewahrt blieb.

2.2 Zielsetzung des BilMoG

Durch die Einführung des BilMoG sollten folgende Änderungen der Rechnungslegungspflichten erreicht werden:

- Durch eine Verbesserung der Aussagekraft von HGB-Abschlüssen soll eine An- näherung an die Bilanzierungsvorschriften nach IFRS geschaffen werden. Dies soll zu einer verbesserten Einsichtsmöglichkeit für die Abschlussadressaten füh- ren. Dazu wurden folgende Maßnahmen getroffen: Einführung eines Aktivie- rungswahlrechts für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Bewertungsänderung von Rückstellungen, Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert bei Kreditinstituten, eine Erhöhung der Transparenz durch Einbeziehungspflicht von Zweckgesellschaften im Konzern- abschluss, sowie die Abschaffung zahlreicher nicht mehr zeitgemäßer Wahl- rechte.13

- Durch die Abschaffung der Publizitätspflichten sollen insbesondere Einzelkauf- leute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, von vermeidbarem Bi- lanzierungsaufwand entlastet werden. Hierzu werden Einzelkaufleute von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit, deren Um- satz 500.000,- € und Gewinn 50.000,- € in zwei aufeinander folgenden Ge- schäftsjahren nicht überschreiten. Darüber hinaus wurden die Bilanz- und Um- satzschwellenwerte, die über den Umfang von Informationspflichten entschei- den, um 20% angehoben.14

- Es werden weitere EU-Richtlinien (z.B. Abschlussprüferrichtlinie und Abände- rungsrichtlinie15 ) analog in das deutsche Recht umgesetzt. Darüber hinaus erfolgt eine Stärkung der Kontrollmechanismen hinsichtlich der Einhaltung und Überwachung von Rechnungslegungsvorschriften.16

Die neuen Bilanzierungsregeln des BilMoG sind erstmals verpflichtend für die Ge- schäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, anzuwenden. Für Unterneh- men besteht jedoch das Wahlrecht zur freiwilligen und vorzeitigen Anwendung der ge- änderten Vorschriften für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 begin- nen. Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind die geänderten Vorschriften vollumfänglich anzuwenden, eine nur teilweise Anwendung einzelner Regelungen ist nicht erlaubt. Darüber hinaus ist der Gebrauch des Wahlrechts im Anhang bzw. Kon- zernanhang anzugeben.17

Für die Regelungen zur Umsetzung von EU-rechtlichen Vorgaben, gilt eine Pflicht zur erstmaligen Anwendung schon für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.18

Des Weiteren sind sowohl die Erleichterungsvorschriften für bestimmte Einzelkaufleute als auch die Anhebung der Größenklassen bereits für nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.19

2.3 Überblick über wesentliche Änderungen

2.3.1 Wesentliche Änderungen

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen aufgeführt, die auf die Einführung des BilMoG zurückzuführen sind:

- Mit Einführung des BilMoG wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. abgeschafft. Demnach sind steuerliche Wahlrechte nicht mehr zwingend in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.20
- Der entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwert gilt nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB n.F. künftig als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (Fiktion) und ist somit folglich zu aktivieren.21 Der entgeltlich erworbene Ge- schäfts- und Firmenwert ist in der Regel planmäßig abzuschreiben, jedoch ist ei- ne außerplanmäßige Abschreibung bei entsprechend vorliegenden Informationen möglich. Gemäß § 253 HGB n.F. ist eine spätere Wertaufholung ausdrücklich verboten.22
- Die Neuregelung des BilMoG räumt für die in der Entwicklungsphase entstan- denen Herstellungskosten für einen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht ein.23
- Durch die Einführung des BilMoG wurde das bisherige Wahlrecht zur Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. aufgeho- ben.24
- Rückstellungen werden alsbald gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbe- trags in der Bilanz angesetzt. Bei der Rückstellungsbewertung sind zukünftige Preis- und Kostenverhältnisse - unter Wahrung des Stichtagprinzips - zu be- rücksichtigen. Des Weiteren sind Rückstellungen gemäß § 253 Abs. 2 HGB n.F. mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr generell abzuzinsen.25
- Die zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumente, z.B. Aktien, Schuldver- schreibungen, Fondsanteile oder Derivate, werden künftig nach dem Fair-Value- Prinzip (Marktwert) zum Bilanzstichtag bewertet; diese Regelung ist ausschließlich für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtend. Darüber hinaus muss ein adäquater Risikoabschlag berücksichtigt und ein ausschüttungsgesperrter Sonderposten als zusätzlicher Risikopuffer gebildet werden, wobei der Sonderposten eine antizyklische Wirkung hat.26
- Die Ermittlung der latenten Steuern erfolgt nach den Neuregelungen des Bil- MoG gemäß § 274 HGB n.F. nicht mehr wie bisher nach dem GuV-orientierten Timing-Konzept, sondern nach dem bilanzorientieren Temporary-Konzept.27 Bei der Berechnung der aktiven latenten Steuern sind gegenwärtig auch steuerliche Verlustvorträge - wie auch nach IFRS - zu berücksichtigen, soweit eine Verrechnung innerhalb der nächsten 5 Jahre zu erwarten ist.28
- Für kapitalmarktorientierte Gesellschaften i.S.d. § 264d HGB n.F. besteht nun- mehr die Pflicht zur Bildung eines Prüfungsausschusses, sofern kein Gesamtaufsichtsrat vorhanden ist, der diese Aufgabe übernehmen kann.29
- Mit Verabschiedung des BilMoG wurde der Grundgedanke der „einheitlichen Leitung“ gemäß § 290 Abs. 1 HGB a.F. aufgegeben und nunmehr auf das Control-Konzept (Beherrschung) - wie auch nach IFRS - umgestellt.30 Eine Einbeziehung der Zweckgesellschaften (special purpose entities) in den Konzernabschluss hat gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB n.F. dann zu erfolgen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung das Mutterunternehmen die Mehrheit der Risiken und Chancen des Unternehmens trägt.31

2.3.2 Änderungen im immateriellen Vermögen

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hatte nicht nur vielschichtige Auswirkungen auf die Bilanzierung im Allgemeinen, sondern auch im Speziellen auf die Behandlung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen. Ein wesentlicher Be- standteil war hierbei die Aufhebung des bisherigen Aktivierungsverbots und die Einfüh- rung eines Wahlrechts zur Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermö- gensgegenständen. Die Einführung des Wahlrechts sollte im Ergebnis dazu führen, dass die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gestärkt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden nachfolgende Änderungen im immateriellen Vermögen vorgenommen:

- Gemäß § 268 Abs. 8 HGB n.F. wurde eine Ausschüttungssperre in Höhe der ak- tivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anla- gevermögens eingeführt, sodass der Gläubigerschutzgedanke weiterhin erhalten bleibt.32
- Gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F. besteht künftig ein Wahlrecht zur Aktivie- rung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, demgegenüber hat der Gesetzgeber jedoch ein Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gemäß § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB. n.F. eingeführt.33
- Gemäß § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB n.F. dürfen lediglich nur die in der Entwick- lungsphase anfallenden Herstellungskosten in der Bilanz aktiviert werden.34 Für die in der Forschungsphase anfallenden Herstellungskosten besteht gemäß § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB n.F. auch weiterhin ein Aktivierungsverbot.35
- Gemäß § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB n.F. besteht die Pflicht, die Entwicklung- und Forschungskosten nicht nur verlässlich, sondern auch nachvollziehbar voneinander abzugrenzen. Sofern diese Abgrenzung nicht möglich ist, ist eine Aktivierung aus Vorsichtsgründen unzulässig.36
- Gemäß § 266 Abs. 2 HGB n.F. erfolgt der Ausweis der selbst geschaffenen im- materiellen Vermögensgegenstände künftig unter dem gesonderten Posten „A.I.1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte.“37
- Gemäß § 285 Nr. 22 und § 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB n.F. wurde die Anhang- berichterstattung deutlich ausgeweitet, jedoch hat der Gesetzgeber dagegen klei- ne Kapitalgesellschaften von den erweiterten Angabepflichten gemäß § 288 Abs. 1 HGB n.F. befreit.38
- Gemäß § 248 HGB n.F. ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen auf die Bilanz, da gemäß § 5 Abs. 2 EStG auch weiterhin ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände vorhanden ist. Die Ausübung des Aktivierungsgebotes führt allerdings gemäß § 274 Abs. 1 HGB n.F. zu einer Erhöhung der passiven latenten Steuern.39
- Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 gilt der entgeltlich erworbene Geschäfts- und Fir- menwert künftig als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (Fik- tion).40
- Gemäß § Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB n.F. sind die neuen Vorschriften erstma- lig für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, anzuwenden. Ferner sagt Art. 66 Abs. 7 EGHGB aus, dass die §§ 248 Abs. 2 und 255 Abs. 2a HGB n.F. lediglich für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Entwicklungsbeginn nach dem 31. Dezember 2009 Anwendung finden.41

[...]


1 Vgl. Theile (2011), S. 2

2 Moxter (1979), S. 1102

3 Vgl. Mader (2009), S. 1

4 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2012), S. 176

5 Vgl. van Hall/Kessler (2009), S. 141

6 Vgl. Avella/Brinkmann (2010), S. 15

7 Vgl. Mader (2009), S. 5

8 Vgl. Lorson (2009), S. 4 ff.

9 Vgl. Mader (2009), S. 5

10 Vgl. Aigner (2009), S. 2

11 Vgl. Haas (2011), S. 6

12 Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 1

13 Vgl. BMJ (2009), S. 2 ff.

14 Vgl. Bertram et al. (2009), S. 4

15 Die EU-Abänderungsrichtlinie soll die Bilanz-, Konzernbilanz-, Bankbilanz- sowie die Versicherungs- bilanzrichtlinie in verschiedenen Punkten ergänzen, um das Vertrauen des Kapitalmarkts in die Rich- tigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung nach den vielen Bilanzierungsskandalen der vergan- genen Jahre erneut zu stärken. Das Ziel der EU-Abschlussprüferrichtlinie besteht in der Harmonisierung auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. BT-Drucksache 16/10067, S. 39

16 Vgl. Petersen/Zwirner (2009), S. 1

17 Vgl. Theile (2011), S. 5 ff.

18 Vgl. ebd. (2011), S. 5

19 Vgl. Avella/Brinkmann (2010), S. 31

20 Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 35

21 Vgl. Lorson (2009), S. 21

22 Vgl. Aigner (2009), S. 41 ff.

23 Vgl. van Hall/Kessler (2009), S. 139

24 Vgl. Petersen/Zwirner/Künkele (2011), S. 100

25 Vgl. Petersen/Zwirner (2009), S. 13

26 Vgl. BMJ (2009), S. 3

27 Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 37

28 Vgl. Petersen/Zwirner (2009), S. 20

29 Vgl. BDI (2009), S. 42

30 Vgl. Bertram et al. (2009), S. 11

31 Vgl. BDI (2009), S. 34

32 Vgl. Küting/Ellmann (2009), S. 265

33 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2012), S. 177

34 Vgl. Müller (2011), S. 20

35 Vgl. ebd., S. 20

36 Vgl. Küting/Ellmann (2009), S. 265

37 Vgl. Bertram et al.

38 Vgl. Petersen/Zwirner (2009), S. 11

39 Vgl. Küting/Ellmann (2009), S. 265

40 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 237

41 Vgl. BDI (2009), S. 13

Fin de l'extrait de 53 pages

Résumé des informations

Titre
Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen nach HGB und IFRS
Université
Administrative and Economic Academy Essen  (VWA)
Note
1,3
Auteur
Année
2013
Pages
53
N° de catalogue
V298991
ISBN (ebook)
9783656955160
ISBN (Livre)
9783656955177
Taille d'un fichier
598 KB
Langue
allemand
Mots clés
bilanzierung, vermögensgegenständen, ifrs
Citation du texte
Stephanie Neumann (Auteur), 2013, Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen nach HGB und IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/298991

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