Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Finanzinstrumente - Allgemeine Betrachtung
2.1 Finanzinstrumenten nach IAS 32
2.2 Originäre versus Derivative Finanzinstrumente
3 Kategorisierung von Finanzinstrumenten
3.1 Zu bilanzierende Vermögenswerte
3.2 Zu bilanzierende Verbindlichkeiten
4 Bewertung von Finanzinstrumenten
4.1 Erstmaliger Ansatz
4.2 Folgebewertung
5 Fazit und Ausblick
Internetquellen
1 Einleitung
Die Erfassung von Finanzinstrumenten in den Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen nimmt im Zuge der Globalisierung eine immer gewichtigere Rolle ein. Spätestens seit dem Ausbruch der internationalen Bankenkrise im Jahr 2007, die sich im weiteren Verlauf zu einer weltweiten Finanzkrise entwickelt hat, stehen Finanzinstrumente hinsichtlich ihrer Bilanzierung unter intensiver Beobachtung. Gerade bei Finanzinstituten aber auch bei Nicht-Banken machen Finanzinstrumente einen wesentlichen Bestandteil der Bilanzsumme aus. Die noch heute spürbaren Auswirkungen der Krise belegen als Beispiel die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Weltwirtschaft. Als Folge der Krise hat das International Accounting Standards Board (IASB) im Jahr 2008 die Überarbeitung der relevanten Standards der internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) intensiviert, die bis heute andauert. Ziel ist unter anderem eine Vereinfachung der Regularien hinsichtlich Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Diese vereinfachte Vorgehensweise wird in IRFS 9 geregelt, der nach Veröffentlichung den bisher regelnden IAS 39 ersetzen wird. Nach bereits zahlreichen Terminverschiebungen ist aktuell der 01.01.2015 als Zeitpunkt für die erstmalige verpflichtende Anwendung von IFRS 9 angepeilt.
Die folgende Ausarbeitung soll dem Leser einen Einblick in die Erfassung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den Bilanzen von Nicht-Banken nach den derzeit gültigen IFRS geben. Dabei werden die Kernaussagen der für die Rechungslegung ausschlaggebenden Standards (IAS/IFRS) und die zu erledigenden Schritte bis zur Bilanzerfassung erläutert.
Zu Beginn muss ermittelt werden, ob es sich bei der zu bewertenden Position um ein Finanzinstrument handelt. Diese Definition bzw. Abgrenzung nimmt der IAS 32 vor und ist in Kapital 2 dieser Arbeit detailliert ausgeführt.
Liegt ein Finanzinstrument im Sinne des IAS 32 vor, regelt der IAS 39, wie in Kapitel drei und vier beschrieben, den Ansatz und die Bewertung der Position. Darüber hinaus werden bestimmte Finanzinstrumente aus dem Anwendungsbereich des IAS 39 ausgeschlossen. Dies trifft insbesondere auf Leasingverhältnisse (IAS 17), Versicherungsverträge (IFRS 4), Pensionsverpflichtungen (IAS 19) und Anteile an Tochter- (IAS27), Gemeinschafts- (IAS 31) und assoziierten Unternehmen (IAS 28) zu. Auf diese, andere Standards betreffende Regelungen, wird im Verlaufe dieser Ausarbeitung nicht weiter eingegangen. Ebenfalls wird auf die detaillierte Erläuterung des IFRS 7 verzichtet. Der IFRS 7 regelt, welche weiteren Angaben von den Unternehmen im Anhang über die in der Bilanz aufgeführten Finanzinstrumente gemacht werden müssen. Diese Angabepflichten sollen dem Leser ein entsprechendes Bild der im Unternehmen befindlichen Finanzinstrumente ermöglichen.
Zum Abschluss der Arbeit findet eine kritische Würdigung der Bilanzierungsvorschriften im Bereich der Finanzinstrumente nach den derzeit gültigen IFRS statt und es wird ein Ausblick über die weitere Entwicklung eröffnet.
2 Finanzinstrumente - Allgemeine Betrachtung
2.1 Finanzinstrumenten nach IAS 32
Eine Definition für Finanzinstrumente findet sich in IAS 32 wieder. Hier wird ein Finanzinstrument als „Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem andern Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument“ (IAS 32.11) führt, definiert.
Ein Unternehmen stellt nach IAS 32 Einzelpersonen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, Treuhänder sowie öffentliche Institutionen dar (IAS 32.14). Der Vertrag zwischen diesen Unternehmen wird als Vereinbarung, welche mündlich oder schriftlich getroffen wird und eine wirtschaftliche Konsequenz für die einzelnen Vertragsparteien hat, verstanden. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass der zeitliche Aspekt der aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten keine Rolle spielt. Als Beispiel können ewige Anleihen genannt werden, die feste Zinszahlungen zu bestimmten Zeitpunkten bis in unbestimmte Zukunft erfordern (Stauber (2012), S.85). Ein signifikanter Indikator für das Vorliegen eines Finanzinstruments ist der Austausch von Zahlungsmitteln. Dieser Geldwerdungsprozess unterscheidet Finanzinstrumente von anderen Aktiva oder Passiva Posten der Bilanz, wie beispielsweise Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte oder Rückstellungen (Stauber (2012), S.86). Zudem gibt es Finanzinstrumente, die gesondert in den IFRS geregelt sind und nicht unter den Anwendungsbereich des IAS 39 fallen:
Tabelle 1: Darstellung, welche Bilanzpositionen nicht unter Finanzinstrumenten geregelt sind
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im nächsten Schritt stellt sich die Frage was IAS 32 unter einem finanziellen Vermögenswert und einer finanziellen Verbindlichkeit versteht.
Finanzielle Vermögenswerte sind nach IAS 32.11 alle flüssigen Mittel, also Bankguthaben oder der Kassenbestand eines Unternehmens sowie Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens, worunter beispielsweise Unternehmensanteile in Form von Aktien fallen. Des Weiteren liegen finanzielle Vermögenswerte immer dann vor, wenn ein vertragliches Recht existiert, welches den Erhalt von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten regelt. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte zu marktüblichen oder zu vorteilhaften Bedingungen ausgetauscht werden. Als Beispiel hierfür können Forderungen aus Lieferung und Leistungen genannt werden. Zuletzt gelten Verträge als Vermögenswerte, deren vertragliche Erfüllung nicht aus flüssigen Mitteln, sondern aus eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens stattfindet. Dabei muss gewährleistet sein, dass eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten ausgegeben werden kann, sodass der beizulegende Zeitwert der Anteile zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung dem Wert des vertraglichen Anspruchs entspricht.
Finanzielle Verbindlichkeiten beinhalten die Seite des Schuldners aus einem Vertrag. IAS 32.11 nennt zunächst eine vertragliche Verpflichtung, welche die Lieferung von flüssigen Mitteln oder andere finanzielle Verbindlichkeiten hervorruft. An dieser Stelle gilt nun erneut, dass es unerheblich ist, ob der Tausch zu marktüblichen oder vorteilhaften Bedingungen erfolgt. Zusätzlich ist eine finanzielle Verbindlichkeit ein Vertrag, welcher durch die eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens erfüllt wird. Wie bei der Definition der finanziellen Vermögenswerte gilt hier auch, dass eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten ausgegeben werden muss und hierbei die Begleichung des Vertrags nicht in Form von flüssigen Mitteln erfolgt. Diese Definition greift die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital auf. Erfüllen die Eigenschaften eines Instruments nicht die der finanziellen Verbindlichkeit aus IAS 32, so handelt es sich im Umkehrschluss um ein Eigenkapitalinstrument (Stauber (2012), S.89). Dies leitet in einer nächsten Überlegung zur Definition von Eigenkapitalinstrumenten nach IAS 32.11 über. Hier werden Eigenkapitalinstrumente als ein Vertrag, „der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet“ definiert. Näher wird eine Definition in IAS nicht vorgenommen. Es ist festzuhalten, dass das wichtigste Abgrenzungskriterium zur Unterscheidung von Fremd- und Eigenkapital das Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung aus dem geschlossenen Vertrag ist. Fremdkapital ist immer durch die Zahlungsverpflichtung begründet.
Tabelle 2: Darstellung der IAS 32 Finanzinstrumente
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2 Originäre versus Derivative Finanzinstrumente
Zur Abgrenzung zwischen einem originären und einem derivativen Finanzinstrument wird IAS 39.9 herangezogen. Hier wird ein Derivat näher definiert. Sind die drei in IAS 39,9 genannten Merkmale erfüllt, so liegt ein Derivat vor. Zunächst muss die Wertentwicklung eines Finanzinstruments an die Entwicklung einer bestimmten Basisvariablen gebunden sein. Dies kann beispielsweise ein Zinssatz, ein Rohstoffpreis oder ein Wechselkurs sein. Zusätzlich ist es bei einem Derivat nicht erforderlich eine Anfangsauszahlung zu leisten. Die Auszahlung ist stets an die Entwicklung der Basisvariablen gebunden. Zuletzt gilt nach IAS 39.9, dass die Begleichung eines Derivats in der Zukunft liegt. IAS verzichtet auf eine genaue Definition von originären Finanzinstrumenten. Es gilt daher, wenn mindestens ein Merkmal der drei oben genannten nicht erfüllt ist, liegt ein originäres Finanzinstrument vor.
Als Nicht-Bank weist die MVV Energie AG in ihrem Geschäftsbericht aus, was unter den Bereich der originären Finanzinstrumente fällt. Auf der Aktivseite sind dies Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Geldforderungen sowie liquide Mittel wohingegen sich auf der Passivseite Finanzschulden, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und andere Verbindlichkeiten als originäre Finanzinstrumente befinden.
Neben den originären Finanzinstrumenten liegen ebenso auch derivative Finanzinstrumente bei Nicht-Banken vor. Diese können beispielsweise Swaps in Form von Zins- oder Währungsswaps oder aber auch Optionen, wie Aktienoptionen, sein.
3 Kategorisierung von Finanzinstrumenten
Nachdem in den vorigen Kapiteln der Arbeit bereits die Untergliederung der Finanzinstrumente in die Kategorien Aktiv- und Passivinstrumente bzw. originäre und derivative Finanzinstrumente vorgestellt worden ist, wird nun in der Folge tiefer in die Klassifizierung innerhalb dieser Kategorien eingestiegen.
Die Erstbewertung von Finanzinstrumenten erfolgt bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert. Darüber hinaus sind Bilanzierende verpflichtet, finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die nach IAS 32 als solche deklariert werden, bei der Ersterfassung einer weiteren Kategorie zuzuordnen. Die Einteilung in die Kategorien bestimmt maßgeblich die Folgebewertungen des Vermögenswerts bzw. der Verbindlichkeit in der Bilanz und legt fest, ob und in welchem Ausmaß ermittelte Wertveränderungen der Position erfolgswirksam in die Gewinn- und Verlustrechnung einfließen oder zu Veränderungen im Eigenkapital führen. Eine nähere Betrachtung dessen widmet sich Kapitel 4. Für Finanzinstrumente der Aktivseite existieren vier und für Finanzinstrumente der Passivseite zwei Kategorien. Zu Beginn werden die Klassifizierungen der Aktivseite erläutert.
3.1 Zu bilanzierende Vermögenswerte
Held-for-trading (HfT): Der Klasse Held-for-trading sind sämtliche Vermögenswerte zuzuordnen, die ein Unternehmen als „zu Handelszwecken gehalten“ einstuft (IAS 32.9). Zu Handelszwecken gehalten bedeutet, dass ein Wertpapier „hauptsächlich mit der Absicht erworben wurde, kurzfristig wieder veräußert zu werden“ (IAS 39.9) Oft ist bei solchen Wertpapieren der Spekulationsgedanke bzw. das Streben nach kurzfristigen Veräußerungsgewinnen der entscheidende Faktor. Sollte ein Wertpapier Bestandteil eines Portfolios eindeutig identifizierbarer und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente sein, bei dem es in der jüngeren Vergangenheit nachweislich kurzfristige Gewinnmitnahmen gab, so ist dieses Wertpapier ebenfalls der Klasse HfT zuzuordnen (IAS 39.9 ii). Die Zugehörigkeit eines neu anzusetzenden Wertpapiers zur Gattung der Derivate, ist die dritte Bedingung, die eine zwingende Einstufung in die HfT-Klasse erfordert. Ausgenommen von dieser Regelung sind Derivate, die von dem Bilanzierenden aus Absicherungsgründen erworben worden sind.
Losgelöst von den Bedingungen, die eine Einstufung eines Finanzinstruments als HfT erfordern, besitzen Unternehmen das Wahlrecht Vermögenswerte als HfT einzustufen, um „Inkongruenzen“ bei der Bewertung zu vermeiden, die entstehen würden, wenn eine andere Grundlage zur Bewertung herangezogen wird. (IAS 39.9bi) Die Möglichkeit zur Einstufung eines Wertpapiers als HfT besteht ebenfalls, wenn eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten gemäß einer dokumentierten Anlagestrategie gesteuert und ihre Wertentwicklung auf Grundlage des Fair-Value beurteilt wird. Als Hauptanwender der Fair-Value-Option werden Banken und Versicherungen gesehen. Bei Nicht-Banken spielt die Option nur eine untergeordnete Rolle. Einige Nicht-Banken haben konzernintern die Anwendung der Fair-Value-Option ausgeschlossen (z.B. Henkel).
Held-to-Maturity (HtM): In die Klasse HtM gehören Vermögenswerte, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen und an einer Börse gehandelt werden können. Bei der Eingliederung ist zu beachten, ob der Bilanzierende wirtschaftlich in der Lage ist, das Wertpapier bis zur Endfälligkeit zu tragen. Dieser Kategorien dürfen keine Vermögenswerte zugeordnet werden, wenn ein Unternehmen einen „wesentlichen Teil“ der darunter geführten Posten innerhalb der letzten beiden Geschäftsjahre vor Endfälligkeit veräußert hat. Ausgenommen von dieser „Sperrklausel“ sind Transaktionen, die nur einen unwesentlichen Zeitraum vor Endfälligkeit stattfinden. Eigenkapitalinstrumente (z.B. gehaltene Aktien) dürfen aufgrund der unbegrenzten Laufzeit nicht als HtM eingestuft werden.
Kredite und Forderungen (Loans and Recievables): Unter die Kategorie fallen nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen und bestimmbaren Zahlungen, die an keiner Börse bzw. einem aktiven Markt notiert sind.
Available-for-Sale (AfS): Die Kategorie Available-for-Sale beschreibt „zur Veräußerung gehaltene“ Vermögenswerte. Sie ist als eine Art „Restkategorie“ zu sehen, worunter alle Vermögenswerte fallen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können.
Abbildung 1: Finanzielle Vermögenswerte
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.2 Zu bilanzierende Verbindlichkeiten
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Verbindlichkeiten (HfT): In diese Kategorie fallen analog zu den Vermögenswerten alle Verbindlichkeiten, die aus Handelszwecken gehalten werden, um kurzfristige Schwankungen gewinnbringend auszunutzen. Außerdem fallen in diese Klasse alle Verbindlichkeiten, die freiwillig im Rahmen der Fair-Value-Option den HfTs zugeordnet worden sind.
Die zweite Klassifizierung beschreibt die Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Ähnlich wie die AfS auf der Aktivseite ist diese Gruppe als eine Art „Restposten“ zu sehen. Bei Nicht-Banken werden Verbindlichkeiten überwiegend zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
Abbildung 2: Finanzielle Verbindlichkeiten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
4 Bewertung von Finanzinstrumenten
Aufbauend zu den voran gegangenen Kapiteln wird im Folgenden betrachtet, wie die Bewertung von Finanzinstrumenten geregelt ist. Zunächst muss im Rahmen der erstmaligen Erfassung eine Kategorisierung der Instrumente vorgenommen werden, um folgend zu beurteilen,
welcher Wertmaßstab (fortgeführte Anschaffungskosten oder beizulegender Zeitwert) angesetzt wird und wie die Abbildung der Wertänderung (erfolgsneutraler oder erfolgswirksamer Effekt) erfolgt.
4.1 Erstmaliger Ansatz
Sobald im Rahmen eines Vertragsabschlusses ein Finanzinstrument vorliegt, muss dieses erstmalig angesetzt werden. Der erstmalige Ansatz kann dabei entweder zum Handels- oder zum Erfüllungstag erfolgen (IAS 39.38). Verpflichtend gilt für Derivate der Ansatz um Handelstag (IAS 39. A34).
Finanzielle Vermögenswerte und Schulden müssen nach IAS 39.43 bei ihrem Zugang zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. „Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte“ (IAS 39.9).
4.2 Folgebewertung
Die Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ist abhängig, in welche Kategorie das Finanzinstrument eingeteilt wird. Wie in Kapitel 3 beschrieben, lassen sich finanzielle Vermögenswerte als finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen, Kredite und Forderungen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte kategorisieren. Die finanziellen Verbindlichkeiten teilen sich, wie bereits beschrieben, in Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert bewertet und andere Verbindlichkeiten auf.
Die folgende Tabelle veranschaulicht die Bewertung der einzelnen Kategorien und wie die Berücksichtigung von Transaktionskosten sowie Agien bzw. Disagien erfolgt. Darüber hinaus wird die Erfassung von Wertänderungen dargestellt.
Tabelle 3: Darstellung von Bewertungsschema für die Kategorien von Finanzinstrumenten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für jede Kategorie der Finanzinstrumente schreibt IAS 39 vor, dass diese beim Zugang zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Dabei unterscheidet sich nur die Einbeziehung der Transaktionskosten. Je nachdem ob eine Bewertung nach fortgeführten Anschaffungskosten oder beizulegenden Zeitwert erfolgt. Die Transaktionskosten werden bei ersterem mit in die Bewertung einbezogen. Bei Bewertung nach beizulegendem Zeitwert müssen die Transaktionskosten sofort als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden. Zusätzlich werden bei beiden Bewertungsmaßstäben Agien oder Disagien mittels der Effektivzinsmethode über die Abschreibungsdauer verteilt.
Unter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, fallen die Kategorien Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit gehaltene Vermögenswerte und Andere Verbindlichkeiten. Diese Finanzinstrumente müssen nach IAS 39.58 zu jedem Abschlussstichtag auf ihre Werthaltigkeit untersucht werden (Impairment). Sind hierbei Wertminderungen zu buchen, so sind diese erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen. Erträge und Aufwendungen, die innerhalb der Laufzeit anfallen, werden mittels der Effektivzinsmethode über die Laufzeit verteilt. Die Verbuchung zeigt sich erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Effektivzinsmethode dient der Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten. Zahlungsein- und ausgänge werden über die Laufzeit ermittelt und dann über die Perioden anhand des Effektivzinssatzes verteilt.
Die Bewertung nach fortgeführten Anschaffungskosten verarbeitet dabei sehr gut die Risiken, die aus einem Finanzinstrument hervor gehen können. Mittels der erfolgswirksamen Erfassung von Wertminderungen durch einen Werthaltigkeitstest muss ein Unternehmen die negativen Entwicklungen darstellen. Die Frage nach Abbildung von Chancen aus einem Finanzinstrument stellt sich bei der Bewertung nach fortgeführten Anschaffungskosten zu keinem Zeitpunkt. Dennoch bleibt positiv zu erwähnen, dass die anfallenden Erträge und Aufwendungen aus der Effektivzinsmethode einen berechenbaren Einfluss auf das Ergebnis eines Unternehmens besitzen. Eine derartige Volatilität auf das Ergebnis, wie es eine Fair Value Bewertung besitzt, existiert hier nicht.
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sowie Vermögenswerte, die zur Veräußerung verfügbar gehalten sind, müssen zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Eine Definition des beizulegenden Zeitwerts ist hierfür in Kapitel 4.1 zu entnehmen. Eine detailliertere Betrachtung dessen ist kein Bestandteil dieser Arbeit.
Wertminderungserträge oder –aufwendungen werden bei Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sofort erfolgswirksam erfasst. Die Bewertung der zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte wird im sonstigen Ergebnis (OCI) erfolgsneutral gezeigt.
Als Zusammenfassung können die Erkenntnisse aus den voran gegangenen Kapiteln dargestellt werden. Die Abbildung stellt vereinfacht die Vorgehensweise zur Kategorisierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten dar.
Abbildung 3: Prüflogik zur Kategorisierung von finanziellen Vermögenswerten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
5 Fazit und Ausblick
Der Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten ist eine der komplexesten und umstrittensten Themen in den IFRS. Kaum ein anderer Standard wird hinsichtlich der immer noch allgegenwärtigen Auswirkungen der Finanzkrise so kontrovers diskutiert wie der IAS 39. Gerade in den Krisenzeiten sind die Schwächen des IAS 39 aufgedeckt worden. Die mehrmalige Verschiebung der verpflichtenden Anwendung des neuen IFRS 9 belegt die Komplexität des Themengebiets.
Nicht nur der Genossenschaftsverband Bayern e.V. sieht in den Bilanzierungsvorschriften des IAS 39 einen „Brandbeschleuniger der Finanzkrise“. Im Zentrum der Kritik steht die Fair-Value-Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Erst die Fair-Value-Bewertung habe das Ausmaß der Finanzmarktkrise ermöglicht (vgl. Presseletter des Genossenschaftsverband Bayern e.V. im VR-Bankenportal 2011). Auch der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank AG Josef Ackermann vertritt auf der Jahrespressekonferenz der Bank im Jahr 2009 die Meinung, dass „Risiken unterbewertet und Chancen überbewertet werden“. Folgendes Beispiel soll den Sachverhalt konkretisieren: In Zeiten steigender Kurse werden zum Fair-Value bewertete Vermögenswerte erfolgswirksam „hochgeschrieben“. Das Streben nach weiteren Gewinnen verleitet Unternehmen zum Kauf weiterer Vermögenswerte dieses Bereichs, was wiederum zu steigenden Kursen führt. Es kommt zu einer Blasenbildung. Verschärfend kommt hinzu, dass die im Rahmen der Folgebewertung verbuchten Gewinne nicht zahlungswirksam in der Kasse der Unternehmen landen. Da das Ausweisen hoher Gewinne in der Regel die Ausschüttung einer hohen Dividende erfordert bzw. nach sich zieht, wird über „Scheingewinne“ zusätzlich die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen geschwächt.
In Krisenzeiten spielt sich das Gegenteil ab. Fallende Kurse werden erfolgswirksam als Aufwand verbucht. Die Angst vor weiteren Verlusten führt zum Verkauf der Position, was den Kursverfall beschleunigt (= „Brandbeschleuniger“). Im Extremfall, wie im Fall der Bankenkrise, kommt dadurch ein Teil des Kapitalmarkts zum Stillstand. Als Reaktion auf diese Krise hat das IASB kurzfristig reagiert und in IAS 39.50 geregelt, dass unter „außergewöhnlichen Umständen“ manche Vermögenswerte aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet in eine andere Kategorie umgegliedert werden dürfen. Das heißt, dass zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente in der Folge zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden können. Eine grundsätzliche Lösung des Problems stellt dieser Ausweg nicht dar.
Zweiter großer Kritikpunkt ist der Ansatz der Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert. Auch hier soll ein Szenario die Problematik verdeutlichen.
Ein Unternehmen ist zum großen Teil über an Börsen notierte Anleihen refinanziert. Wie in Kapitel 3 beschrieben, kann das Unternehmen diese Verbindlichkeiten erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Darüber hinaus ist bekannt, dass der Kurs einer Anleihe zu einem wesentlichen Teil von der Bonität des Emittenten bestimmt wird. In diesem Fall also von der Bonität des eigenen Unternehmen. Der Kurs der Anleihe stellt gleichzeitig den Fair-Value der Verbindlichkeit in der Unternehmensbilanz dar. Dies hat zur Folge, dass aus einem Kursverfall der Anleihen auf Grund einer schlechten wirtschaftlichen Unternehmenslage eine Reduzierung der Verbindlichkeiten resultiert, der erfolgswirksam als Gewinn in der GuV verbucht wird. Im Extremfall steht ein akut von der Insolvenz bedrohtes Unternehmen mit einer hundertprozentigen Finanzierung über Anleihen bei einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeiten praktisch schuldenfrei da. Als Beispiel für die Anwendung solcher Praktiken können wiederum Beispiele aus Zeiten der Finanzkrise aufgeführt werden. Die auf Profitmaximierung ausgerichteten amerikanischen Investmentbanken wie Morgan Stanley oder Merrill Lynch haben durch diese Bewertungsoption Erträge zwischen 3,6 und 4,2 Milliarden Euro verbuchen können, um die hohen Verluste durch Abwertungen auf der Aktivseite auszugleichen (FAZ vom 02.03.2009).
Die Regelungen des IAS 39 bieten die Möglichkeit sich gegen mögliche Risiken aus der Fair Value Bewertung abzusichern. Einflüsse auf das Ergebnis eines Unternehmens lassen sich beispielsweise durch Sicherungsgeschäfte, die mittels Hedge Accounting bilanziert werden, abfedern. Die Bewertungseffekte von im Hedge Accounting befindlichen Instrumenten lassen sich erfolgsneutral im Eigenkapital abbilden und nivellieren somit den Effekt im Ergebnis des bilanzierenden Unternehmens.
Es bestehen also große Zweifel an der realistischen Bewertung von Finanzinstrumenten über den Fair-Value-Ansatz. Ob der neue IFRS 9 die geschilderten Problematiken in den Griff bekommt, ist derzeit noch nicht absehbar. Es erscheint zweifelhaft, dass der IFRS 9 zu einer nennenswerten Verbesserung gegenüber IAS 39 führen wird (Institut der Wirtschaftsprüfer, Presseinformation vom 24.05.2012).
Zumindest ist vorgesehen, dass Wertveränderungen der Verbindlichkeiten, die aus eigenen Bonitätsänderungen resultieren, nicht mehr erfolgswirksam, sondern nur noch im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst werden (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. am 04.11.2013). Doch auch diese Regelung steht bereits auf der Kippe und wird bereits mit Ausnahmen versehen. Darüber hinaus ist eine Reduzierung der Bewertungskategorien auf der Aktivseite auf nur noch zwei Klassen angestrebt, was die Komplexität etwas verringern würde.
Bis zur endgültigen Ablösung des IAS 39 durch den IFRS 9 werden noch einige Diskussionsrunden stattfinden, bei denen gegensätzliche Interessengruppen auftreten. Es besteht die Gefahr einer „never-ending-story“, die im Abschluss einen Kompromiss präsentiert, der an einer zielgerichteten Lösung des ursprünglichen Problems vorbeigeht. Literaturquellen
Stauber, Jürgen (2012): Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken: Ein konkreter Leitfaden zur Bilanzierung und Offenlegung, 2. Auflage, Wiesbaden, Springer Gabler
Hoffmann, Prof. Dr. Wolf-Dieter; Lüdenbach, Dr. Norbert (2014): IAS/IFRS-Texte, 6. Auflage, Herne, NWB Verlag
Internetquellen
Institut der Wirtschaftsprüfer, (2012), IFRS 9- Eine Antwort auf die Schwächen von IAS 39, http://www.idw.de/idw/download/Presseinfo_3_2012.pdf?id=619934&property=Datei (20.11.2013)
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee, (2013), IAS 39 Replacement (1): Classification and Measurement, http://www.drsc.de/service/projects/details/index. php?ixprj_do=index&ixprj_lang=en&prj_sec=iasb&prj_id=1&filter_state=active&ixprj_do=details&prj_id=4, (20.11.2013)
Deutscher Genossenschaftsverband Bayern e.V. (2010), Drastisch weniger Fair Value, https://www.gv-bayern.de/Artikel/Profil/Dateien/2010/1003_ifrs_gschrey.pdf. (20.11.2013)
PricewaterhouseCoopers, Bilanzierung von Finanzinstrumenten bleibt komplex auch mit dem neuen IFRS 9, http://www.pwc.de/de/kapitalmarktorientierte-unternehmen/bilanzierung-von-finanzinstrumenten-bleibt-komplex-auch-mit-dem-neuen-ifrs-9.jhtml (20.11.2013)
Frühauf, M. (2009), Das Dilemma in der Bilanzierung, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/fair-value-das-dilemma-in-der-bilanzierung-1925194.html (20.11.2013)
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