Das Eherecht. Ein Vergleich zwischen „weltlichem“ Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem christlich-orthodoxen kanonischen Kirchenrecht


Trabajo, 2015

17 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1 Die Ehe – definitorische Ansätze des „weltlichen“ Rechts, biologische und christlich-theologische Ansätze
Der biologisch definitorische Ansatz
Der „weltlich“-rechtlich definitorische Ansatz
Christlich-theologischer Definitionsansatz der Ehe

2 Das „weltliche“ und das christlich orthodoxe kanonische Eherecht im Vergleich
2.1 Voraussetzungen zum Schließen der Ehe
Voraussetzungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Voraussetzungen zur Eheschließung nach der orthodoxen Rechtspraxis
Zwischenfazit

2.2 Rechte und Pflichten der Eheleute während dem Bestehen der Ehe
Zur Definition der geschlossenen, bestehenden Ehe im BGB
Anforderungen an die bestehende Ehe aus orthodoxer Sicht
Zwischenfazit
2.3 Die Ehescheidung
Das Scheitern und die Scheidung der Ehe im BGB
Die Ehescheidung nach christlich orthodoxer kanonischer Rechtsauffassung

3 Fazit

Literaturverzeichnis

Vorwort

Die Ehe ist wohl, selbst in der Gegenwart, der nach außen hin sichtbare Ausdruck inniger Verbundenheit von Mann und Frau. Schließen zwei Menschen den Bund der Ehe, so geschieht dieses i. d. R. mit der Motivation, diesen Bund ein Leben lang aufrecht zu erhalten. Der Ausdruck „Bis der Tod uns scheidet.“, ist in diesem Zusammenhang geradezu zu einem Sinnbild der Ehe geworden, ob diese nun religiös oder „weltlich“ motiviert sein mag.

Der Stand der Ehe bringt zumeist weitgehende Rechte und Pflichten für die Eheleute mit sich, welche in verschiedenen nationalen, staatlichen Gesetzen aber auch in Form von religiösen Gesetzen/Regelungen festgeschrieben sind.

In der folgenden Erarbeitung, soll ein Vergleich zwischen „weltlicher“ und „religiöser“ Gesetzgebung, bezüglich des Eherechts angestrebt werden. Schwerpunktartig soll dabei auf die christlich orthodoxen, kanonischen Regelungen des Eherechts und exemplarisch auf das „weltliche“ Eherecht im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland eingegangen werden.

Als Grundlage hierfür sollen einige definitorische Ansätze der Ehe, aus biologisch-theoretischer, rechtstheoretischer und christlich-theologischer Sicht dienen. Anschließend wird ein systematischer Vergleich über drei Stadien der Ehe, ausgegangen von den Voraussetzungen zur Eheschließung, über die bestehende Ehe bis hin zur Ehescheidung, begleitet von vergleichend angelegten Zwischenfaziten, durchgeführt. Das Ziel dabei ist es, eventuelle Parallelen zwischen „weltlichem“ und kirchlichem Recht zu identifizieren, aber auch Unterschiede sichtbar zu machen.

1 Die Ehe – definitorische Ansätze des „weltlichen“ Rechts, biologische und christlich-theologische Ansätze

Um sich der Thematik der Ehe anzunähern, erscheint es als sinnvoll, durch verschiedene definitorische Ansätze sich dem Begriff selbst anzunähern. Dabei soll im folgenden Abschnitt „stufenweise“ vorgegangen werden. In einem ersten Schritt, soll der rein biologische Ansatz zur Erklärung der Ehe als Phänomen menschlichen Zusammenlebens betrachtet werden, quasi auf der Ebene zwischen zwei Individuen. Nachdem dieser erste Schritt erfolgt ist, wird die „weltlich“-rechtliche Ebene beleuchtet, im Sinne der Beteiligung eines staatlich-gesetzlichen Einflusses auf den Ehebegriff. Abschließend in diesem Abschnitt, sollen christlich-theologische Ansätze zum Begriff und Phänomen der Ehe folgen. Der gesamte Abschnitt ist somit als kurze Grundlegung zur Thematik zu verstehen und soll zum nachfolgenden Vergleich der „weltlich“-rechtlichen und orthodox christlichen Sachverhalte hinführen.

Der biologisch definitorische Ansatz

Verfolgt man den biologischen Ansatz, so möge man meinen, geht es vor allem darum, dass sich zwei Individuen, männlich sowie weiblich, nur dahingehend zusammenfinden um für Nachkommen zu sorgen. Die Ehe ist daher möglicherweise, nur ein Instrument um das Erwachsenwerden der Nachkommen zu sichern, vergleichsweise wie bei höheren Primaten. Damit wäre dem biologischen Ansatz der Einfachheit halber wahrscheinlich Genüge getan. Doch gibt es einen Punkt zu beachten, der diesem Prinzip entgegensteht: eine eheliche Verbindung besteht oftmals länger, als nur bis kurz nach dem Erwachsenwerden der eigenen Nachkommen. Medizinisch ließe sich dieser Umstand durch den während der Ehe herrschenden sexuellen Kontakt (in den meisten Fällen) zwischen Mann und Frau erklären. Jener Kontakt schafft eine Verbindung zwischen den Eheleuten, die einer Blutsverwandtschaft vom Charakter her nicht unähnlich ist. Nichts desto trotz muss man der biologischen Auffassung aber auch zugestehen, dass eine lebenslange Verbindung zur Reproduktion von Nachkommen, biologisch nicht zwangsweise notwendig und sogar genetisch erstrebenswert wäre.

Folgt man dem biologischen Ansatz gerät man in ein Dilemma, halten Ehen doch, wie oben beschrieben, oftmals länger an als nur bis zum Erwachsenwerden der Nachkommen. Damit man sich aus diesem Dilemma befreien kann, ist das Einbeziehen psychologischer und soziologischer Komponenten erforderlich. Psychologische Ansätze gehen teilweise von der Wirksamkeit des „Eros“ in der menschlichen Psyche aus, der erotischen Anziehungskraft von Mann und Frau zueinander. Auf diesem Ansatz beruhend und die biologische Komponente mit einbeziehend ergibt sich das Bild, dass solange der „Eros“ besteht die Ehe besteht. Sollte der „Eros“ erlöschen so erlischt auch die Ehe. Der „Eros“ impliziert dabei, dass die Beständigkeit der Ehe nur durch dessen Vorhandensein gesichert werden könne. Historisch mag dieser Umstand nicht immer zutreffend gewesen sein. Insbesondere die Soziologie, spricht der Ehe auch eine sozial absichernde Funktion zu. Im Zustand der Ehe verbanden sich Familien zu wirtschaftlichen und fürsorgenden Einheiten über mehrere Generationen hinweg. In der Gegenwart hat dieses Modell i.d.R. an Bedeutung eingebüßt. Es wäre allerdings falsch, die familienbildende Wirkung der Ehe komplett abzuschreiben. In der Gegenwart stützen sich soziologische Ansätze diesbezüglich auf das Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb der Familiengemeinschaft, der Ehegemeinschaft und weniger auf wirtschaftlich motivierte Hintergründe.

Verbindet man alle drei Komponenten, die biologische, die psychologische und die soziologische miteinander, so ergibt sich definitorisch ein Bild der Ehe, welches sich aus dem Willen zur Reproduktion, der gegenseitigen erotischen Anziehung von Mann und Frau und dem Wunsch nach Gemeinschaft zusammensetzt.

Der „weltlich“-rechtlich definitorische Ansatz

Im Hinblick auf den angestrebten Vergleich zwischen orthodoxem kanonischen Kirchenrecht und „weltlichem“ Recht erfolgt in einem zweiten Schritt, nun der definitorische Ansatz aus zivilrechtlicher Sicht. Da der Erarbeitung als Referenz für das „weltliche“ Recht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu Grunde liegt, wird der definitorische Ansatz der Ehe auch auf diesem basieren.

Die Ehe wird als Rechtsgegenstand innerhalb des BGB in den §§ 1297-1588 BGB behandelt. Unter dem Oberbegriff der „Bürgerlichen Ehe“ sind nach deutschem Recht all jene Merkmale aufgeführt, die eine Ehe definieren.

In einem ersten Schritt wird im BGB eine Abgrenzung der Ehe zu anderen Lebensgemeinschaften getroffen und die Bestehensdauer definiert. Die Dauer einer Ehe ist hierbei wohl der prägnanteste Punkt. Eine Ehe wird nach deutschem Recht auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 BGB). Indem die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, grenzt sie sich als Form einer Lebensgemeinschaft von anderen Gemeinschaften ab die nur temporär bestehen können. Insbesondere die Möglichkeit zur formlosen Auflösung der Gemeinschaft besteht bei der Ehe nicht. Ein weiteres Merkmal, welches die Ehe im Besonderen hervorhebt, ist dass sie von staatlicher Seite aus im Regelfall, nur als monogame Verbindung anerkannt wird, als s.g. Einehe (§ 1306 BGB).

Ehen die in Deutschland rechtmäßig geschlossen werden sind rein staatlicher Natur. Des Weiteren steht die Ehe als Form einer Lebensgemeinschaft, zwischen ausdrücklich zwei verschiedengeschlechtlichen Partnern, unter besonderem staatlichem Schutz. In diesem Zusammenhang grenzt der deutsche Gesetzgeber die staatliche Ehe von der religiösen Ehe ab.

Definitorisch folgt das BGB somit in vielerlei Hinsicht den bereits genannten biologischen Wesensmerkmalen der Ehe. Einige Merkmale die das BGB in diesem Zusammenhang aufgreift, sind u.a. die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner oder der soziologische Ansatz der gegenseitigen wirtschaftlichen Absicherung der Eheleute bzw. der bestehenden Familie (§ 1360 BGB). Obwohl eingangs definiert, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, so ist sie doch in ihrer staatlichen Form auflösbar, u.a. dann wenn der Ehefrieden dauerhaft gestört sein sollte.

Zusammengefasst bedeutet das: (1) Die Ehe ist prinzipiell eine auf Lebenszeit hergestellte Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau, diese kann aber auch wieder gelöst werden. (2) Der Staat stellt die staatlich geschlossene Ehe unter besonderem Schutz, sowie die Ehegatten selbst. (3) Staatlich geschlossene Ehen sind von religiösen Ehen bzw. Ansichten der Eheleute unabhängig. (4) Bestehende Ehen verpflichten die Eheleute zur gegenseitigen bzw. familiären wirtschaftlichen Fürsorge.

Christlich-theologischer Definitionsansatz der Ehe

Die Ehe aus christlich-theologischer Sicht zu definieren, kann im Rahmen der Erarbeitung nur allgemein erfolgen. Um den Rahmen der Erarbeitung nicht zu sprengen, soll an dieser Stelle nicht auf prinzipielle Unterschiede zu Definitionen der Ehe, innerhalb der verschiedenen christlichen Konfessionen eingegangen werden.

Die Ehe ist im christlichen Verständnis, ein durch Konsens der Eheleute geschlossener Bund. Dieser Bund schließt vor allem Dritte aus und musste historisch nicht zwangsweise vor einem Priester bezeugt werden. Im Laufe der historischen Entwicklung wurde aus der Ehe allerdings ein Sakrament, welches von der Kirche gespendet wird. Dieses Sakrament besitzt innerhalb der römisch-katholischen Kirche Unauflöslichkeitscharakter für die Eheleute. In Bezug auf die christlich orthodoxe Praxis wird auf den betreffenden Abschnitt der Ehescheidung verwiesen. Durch die Konsensfähigkeit der Ehe. wird das Sakrament der Ehe durch die Eheleute selbst gespendet. Im Moment des Eheschlusses gehen die Eheleute dann sinnbildlich die Verbindung zu Christus und der Kirche ein, wie auch Christus und die Kirche in gleicher Art miteinander verbunden sind.

Weitere ergänzende Ausführungen zum christlichen Eheverständnis, sind im Zuge des nachfolgenden Vergleichs zwischen weltlichem und christlich orthodoxem kanonischem Eherecht aufgeführt.

2 Das „weltliche“ und das christlich orthodoxe kanonische Eherecht im Vergleich

2.1 Voraussetzungen zum Schließen der Ehe

Damit eine Ehe überhaupt geschlossen werden kann, sind sowohl in den Gesetzen der verschieden Staaten der Welt, als auch in den orthodoxen Kanones verschiedene Aussagen getroffen, die vor allem als Ausschlusskriterien zur Eheschließung formuliert sind. Nachfolgend sollen diese Kriterien bzw. die Voraussetzungen zur Schließung der Ehe näher beleuchtet werden.

Voraussetzungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Das BGB unterteilt sich bezüglich der Voraussetzungen zur Schließung der Ehe, in drei Unterkapitel innerhalb der §§ 1303- 1309 BGB. Im Detail handelt das BGB hierbei die eigentliche Ehefähigkeit, Eheverbote sowie die Eheschließung mit Beteiligung von einem Ausländer, mit notwendiger Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ab. Im Rahmen der Betrachtungen spielt letzteres nur eine untergeordnete, wenngleich auch auf „interkonfessionelle“ Ehen, eine teilweise übertragbare Rolle. Im Folgenden sollen nun die drei Gruppen von Merkmalen erläutert werden, die der Gesetzgeber als Voraussetzung dafür sieht, dass eine Ehe rechtskräftig geschlossen werden kann.

(1) Die Ehefähigkeit

Unter den Abschnitt der Ehefähigkeit fallen die §§ 1303 - 1304 BGB. In jenen Paragraphen sind einige, der wohl für die Praxis am bedeutendsten Merkmale aufgelistet, um eine Ehe nach deutschem Recht schließen zu dürfen. Die Paragraphen umfassen im weitesten Sinne Definitionen von körperlichen Merkmalen, die durch die zukünftigen Eheleute erfüllt sein müssen.

Zu Beginn des Abschnittes definiert der Gesetzestext die „Ehemündigkeit“ und koppelt diese im §1303 BGB an die eingetreten Volljährigkeit der zukünftigen Eheleute bzw. das zumindest vollendete sechzehnte Lebensjahr bei einem Ehepartner, während der andere volljährig sein muss: „(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit geschlossen werden. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.“ Zur letztgenannten Möglichkeit, muss das Familiengericht seine Zustimmung geben oder der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen, kann gegen eine Eheschließung Einspruch erheben. Laut allgemeiner Rechtsauslegung, dienen diese Regelungen dem Schutz von nicht volljährigen Ehegatten, falls diese ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können oder sich ein nicht volljähriger Ehepartner in eine Abhängigkeit zum volljährigen Ehepartner begeben könnte.

Eine weitere Einschränkung der Ehefähigkeit trifft der Gesetzgeber, wenn eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Eine Geschäftsunfähigkeit liegt nach herrschenden Meinung dann vor, wenn nach § 1304 BGB „(...) der Eheschließungswillige sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (...)“. Mithilfe der Regelungen der §§ 1303 und 1304, trägt der deutsche Gesetzgeber seiner Obhutspflicht gegenüber den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland Rechnung. Eine Erweiterung der Erfordernisse zur Eheschließung über die körperlichen hinaus, stellen die Eheverbote dar, nachfolgend beschrieben.

(2) Eheverbote

Das BGB nennt einige Konstellationen innerhalb der §§ 1306 – 1308, die eine Eheschließung zwischen zwei Eheschließungswilligen komplett ausschließen. Unter diesen Abschnitt des BGB fallen vor allem Eheverbote, die mehrfache Eheschließungen (§ 1306 BGB), Eheschließungen mit Blutsverwandten in gerader Linie bzw. Halbgeschwistern (§ 1307 BGB) oder rechtlich Verwandten in gerader Linie (§ 1308 BGB) betreffen. Insbesondere die §§ 1306 und 1307 stehen in der christlich geprägten traditionellen Rechtsauffassung Europas, welche die Polygamie und u.a. mögliche Verbindungen mit inzestuösen Hintergrund ablehnt. Der § 1308 BGB ist hingegen aus der rein „rechtlichen“ Verbindung, beispielsweise im Adoptivverhältnis gültig. Da ein solches Verwandtschaftsverhältnis nicht natürlicher, blutsverwandter Natur ist, kann es aufgelöst werden und eine Ehe kann unter Beachtung der anderen Erfordernisse der Eheschließung geschlossen werden.

(3) Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses bei einem ausländischen Eheschließungswilligen

Durch das Erbringen eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den ausländischen Eheschließungswilligen wird bestätigt, dass von dessen Seite, nach den Gesetzen des jeweiligen Heimatlandes, kein Hindernis zur Schließung der Ehe vorliegt (§ 1309 BGB).

Voraussetzungen zur Eheschließung nach der orthodoxen Rechtspraxis

Anschließend an die Voraussetzungen zur Eheschließung nach dem BGB, soll nun ein Überblick über die Erfordernisse zum Eheschluss aus orthodoxer kanonischer Sicht folgen. Wie bereits kurz im Abschnitt zuvor thematisiert, steht das „weltliche“ Recht in Europa in einer christlich historischen Tradition. Es wäre nun zu erwarten, dass einige Parallelen zwischen kanonischem und weltlichem Recht bestehen, nicht nur im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Eheschließung.

Im Sinne der Verdeutlichung möglicher Parallelen, ist ein Rückgriff auf die durch das BGB implizierte Systematik, bestehend aus Ehefähigkeit, Eheverbot und dem entsprechend angepassten Punkt drei der gemischten Ehe.

(1) Ehefähigkeit

Behält man gedanklich die Strukturen der bisherigen Auseinandersetzung mit der Thematik bei, so stellt sich zuerst die Frage nach dem Alter, welches die Eheschließungswilligen, bei der Eheschließung selbst vollendet haben müssen. Laut dem Kodex des Kaisers Justinian, wurde das Mindestalter zur Eheschließung für den männlichen Ehepartner auf vierzehn Jahre und für die Ehepartnerin auf zwölf Jahre festgesetzt. Die Kirche folgte dieser Regelung. Obwohl ein Mindestalter festgesetzt ist und es kanonisch immer noch Gültigkeit hat, so folgen doch die orthodoxen Kirchen den jeweiligen staatlichen Gesetzgebungen und setzen das Mindestalter zumeist in der Praxis, auf achtzehn Jahre herauf. Im Zeitraum zwischen dem kanonischen und dem gesetzlichen Mindestalter besteht in der Regel ein Trauverbot. Parallel zum „weltlichen“ Recht verhält es sich annähernd gleich in Bezug auf vorliegende Minderjährigkeit der Eheleute. In diesem Sinne bedarf es zumeist der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, welche i.d.R. durch den Vater erteilt werden muss. In diesem Zusammenhang werden auch historische Regelungen aus den Kanones des Basileios genannt: „Mädchen, die ohne Zustimmung ihres Vaters einem Mann folgen, bezichtigt Basileios in Kanon 38 und 40 der Unzucht. (…) Diese Ehen sind nichtig.“ Im Sinne des Rechts auf die eigene sexuelle Entfaltung, im Rahmen der europäischen Gesetzgebungen, findet ein derartiger Passus keinen Niederschlag in den verschiedenen Gesetzeswerken und auch in der Praxis finden eben diese Kanones heute nicht mehr zwangsweise Anwendung.

(2) Eheverbote

Die Eheverbote nach dem kanonischen Recht sind dem „weltlichen“ Recht wieder sehr ähnlich.

Entscheidend ist im kanonischen Recht auch wie im „weltlichen“ vor allem der Verwandtschaftsgrad der Eheschließungswilligen. Von besonderer Bedeutung sind heute: (1) die Blutsverwandtschaft bis zum fünften Grade, die bis dahin dispensfähig ist bei beabsichtigter Eheschließung, (2) Schwägerschaft bis zum fünften Grade ist dispensfähig, (3) verwandtschaftliche Verhältnisse durch Adoption bzw. Patenschaft spielen heute eine untergeordnete Rolle und sind bis zum zweiten Grade dispensfähig. Des Weiteren besteht ein Eheverbot für unverheiratete Priester, insofern sie nicht verwitwet sind und somit in Ausnahmefällen eine Zweitehe gestattet wird.

Den Eheverboten liegen einerseits wie bei der „weltlichen“ Gesetzgebung, Überlegungen der Vermeidung von inzestuösen Verbindungen zu Grunde, aber auch historisch erwachsene Beweggründe. Im Sinne der Vermeidung von Streitigkeiten, innerhalb von mehrere Generation umfassenden Familienverbänden, verbot man innerhalb der Kanones Ehen über mehrere Verwandtschaftsgrade hinweg.

Die Dispensfähigkeit in der Gegenwart erklärt sich hingegen daraus, als dass die Kanones in ihren Regelungen als nicht mehr zeitgemäß gelten. Ein Dispens erlaubt es aber dennoch praktisch die Grenzen des Eheverbotes zeitgemäßer zu gestalten und anzupassen.

(3) „Gemischte“ Ehen

Die „gemischte“ Ehe unter den Eheerfordernissen aufzuführen liegt in der Natur des Terminus und der Natur der angestrebten Ehe. Unter einer „gemischten“ Ehe ist eine Ehe zu verstehen, in welcher die Eheleute verschiedenen Konfessionen, im Rahmen der Betrachtungen ist respektive einer der Eheleute christlich orthodox, der/die andere anderweitig konfessionell gebunden bzw. konfessionslos.

Die „Problematik“, welche sich aus angestrebten „gemischten“ Ehen für die orthodoxen Kirchen ergibt, ist in dem theologischen Grundsatz, die Bewahrung der Einheit der Christenheit anzustreben begründet. Die angestrebte Einheit bezieht sich hierbei auf die Einheit des zu trauenden Paares innerhalb der Eucharistie. Es ist nachvollziehbar, dass sich die einzelnen orthodoxen Kirchen dagegen verwehren, Ehen zwischen orthodoxen Christen und Nichtchristen zu segnen oder im Rahmen einer Eucharistiefeier als Sakrament zu spenden. Die Kirchen passen sich aber auch in dieser Frage an modernere gegenwärtige Erfordernisse der Gesellschaft an. In diesem Sinne gehen manche orthodoxe Diözesen dazu über, „gemischte“ Ehen zu dulden und den Eheleuten das Versprechen abzunehmen, zukünftige Kinder orthodox zu erziehen und die Hoffnung zu hegen, dass die gesamte Familie zum christlich orthodoxen Glauben finden wird. „Gemischte“ Ehen stellen daher im Grunde genommen kein echtes Ehehindernis dar, theologisch ja, praktisch im Sinne der Oikonomia, klar nein. Wobei letzteres wohl abhängig vom jeweils segnenden Kleriker sein sollte.

Zwischenfazit

An dieser Stelle soll ein kurzes Fazit im Vergleich über die Erfordernisse zur Schließung der Ehe im christlich orthodoxen, wie auch im „weltlichen“ Sinne im Hinblick auf das BGB erfolgen.

Betrachtet man die Formerfordernisse zur Schließung einer Ehe, so ist festzustellen, dass sowohl das „weltliche“ wie auch das kanonische Recht nicht gravierend voneinander abweichen. Grundlegende Ehehindernisse, wie beispielsweise eine zu nahe Blutsverwandtschaft bzw. rechtliche Verwandtschaft durch u.a. Adoptionen sind annähernd gleich. Hierbei ist deutlich eine Orientierung der orthodoxen Anwendung kanonischen Rechts an der „weltlichen“ Rechtspraxis erkennbar. Die doch sehr alten, zum Teil den gegenwärtigen Erfordernissen nicht mehr entsprechenden Kanones, werden durch die Vergabe von z.B. Dispensen stark an gegenwärtige Eheerfordernisse angepasst. Anderenfalls wird in Bezug auf das Alter der Ehefähigkeit, ganz und gar unter Einbeziehung des kanonischen Rechts, nach „weltlichem“ Recht verfahren. Aufgrund der historischen Verbundenheit von kanonischem und „weltlichem“ Recht, ist in dieser Hinsicht eine deutliche parallele Entwicklungstendenz, mit zeitlicher Verzögerung innerhalb des kanonischen Rechts, erkennbar.

2.2 Rechte und Pflichten der Eheleute während dem Bestehen der Ehe

Zur Definition der geschlossenen, bestehenden Ehe im BGB

Im BGB wird unter dem § 1353 die „Eheliche Lebensgemeinschaft“ aufgeführt und wie folgt definiert: „(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“

Folgt man dem Gesetzestext, so besteht die Aussage darin, dass die Grundlage für das Eheleben die gemeinsame Teilung eines Lebens- respektive Wohnraums ist. Des Weiteren setzt der Gesetzgeber einen gegenseitigen, respektvollen von gegenseitiger Achtung geprägten Umgang der Eheleute miteinander voraus.

Der §1353 BGB, ist wenn man den vorhergegangenen Absatz betrachtet, relativ allgemein, grundsätzlich formuliert. Um die Ehe ihrer Natur her, mit allen ihren Verpflichtungen und Rechten gerecht zu werden hat der Gesetzgeber, jene Verpflichtungen und Rechte soweit formuliert, ohne in die persönliche Lebensgestaltung der Eheleute direkt einzugreifen. Unter den §§ 1356 – 1360 BGB regelt der Gesetzgeber, im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht, unterhaltsrelevante Fragestellungen des Ehelebens. Im Detail finden folgende Fragestellungen innerhalb des BGB Beachtung: (1) die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit (§ 1356 BGB) und die (2) Verpflichtung zum Familienunterhalt (§ 1360 BGB). Die §§ 1357 – 1359 BGB dienen der Konkretisierung, der zwei zuvor genannten Paragraphen. Für die Auseinandersetzung mit der Thematik und um nicht zu stark ins Detail zu gehen, soll der Fokus auf die §§ 1356 und 1360 BGB gelegt werden.

Der § 1356 regelt den Unterhalt des Ehepaares bzw. der zur Familien gehörenden Mitglieder. Im Sinne des Paragraphen ist die Haushaltsführung und die Sicherung des Erwerbs gemeinschaftlich aufzuteilen und die Ehepartner sind in diesem Sinne gleichberechtigt. Maßgeblich sind jedoch die im Einvernehmen beider Eheleute getroffenen Absprachen. Somit kann die Haushaltsführung durch beide Eheleute wahrgenommen werden oder nur durch einen in Eigenverantwortung. Den Eheleuten obliegt gleichermaßen die Unterhaltssicherung und somit haben auch beide Eheleute das Recht, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Ehepartners bzw. der Familie, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im § 1360 BGB ist der zuvor genannte Sachverhalt noch einmal konkretisiert und zielt direkt auf den Familienunterhalt ab.

Die „weltliche“ Gesetzgebung, nimmt abgesehen von unterhaltsrechtlichen Regelungen, Abstand davon weiter umfassender in die Belange des Ehelebens einzugreifen. Unberührt von dieser Feststellung sollen allerdings Regelungen bleiben, die im Zusammenhang mit einer Zerrüttung der Ehe stehen und eine Scheidung zur Folge haben könnten. Dem Sachverhalt der Ehescheidung, soll unter dem entsprechenden nachfolgenden Abschnitt, noch genauere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Anforderungen an die bestehende Ehe aus orthodoxer Sicht

Es ist schwierig die Anforderungen an eine heute bestehende Ehe, aus christlich orthodoxer Sicht zu beurteilen. Ein besonderes Erschwernis stellt dabei der rapide gesellschaftliche Wandel der letzten fünfundzwanzig Jahre im Osten Europas, als Region mit dem höchsten christlich orthodoxen Bevölkerungsanteil weltweit, dar. Die Sekundärliteratur, welche für die Erstellung dieser Arbeit vorlag, lieferte leider keinen zufriedenstellenden Aufschluss darüber, welche Anforderungen die orthodoxen Kirchen in der Gegenwart an eine bestehende Ehe stellen. Das Panorthodoxe Konzil, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit in den kommenden Jahren stattfinden wird, könnte dazu neuere Erkenntnisse liefern.

Historisch gesehen, war die Ehe der einzige institutionalisierte Raum, in dem eine sexuelle Beziehung moralisch unbedenklich Bestand haben konnte. Diesbezüglich war ein Hauptzweck der Ehe selbst, auch die mit kirchlichem Segen, durchgeführte Fortpflanzung. Gegenwärtig ist es allerdings gesellschaftlich nicht mehr unbedingt von Relevanz verheiratet zu sein, um die eigene Sexualität ausleben zu dürfen und Familien gründen zu können. Diesem Modell liegt u.a. eine patriarchalische Grundausrichtung der Familie zu Grunde. Eine Abkehr von dem traditionellen, kirchlich bevorzugten, patriarchalischen Familienideal fand in Osteuropa kurz nach der Oktoberrevolution 1917 statt. Aber die gesellschaftlichen Umwälzungen nach dem Zerfall der Sowjetunion ließen in vielen Osteuropäischen Staaten das alte Ehe-Ideal, im Sinne der orthodoxen Kirchen, wieder aufleben. In Russland beispielsweise, nahm die Frauenarbeitslosigkeit nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion rapide zu und die Hinwendung zu alten Idealen wie das der Hausfrau und Mutter wurden wieder populär. Obwohl Tendenzen in diese Richtung vorhanden sind, ist es doch erforderlich, dass sich die orthodoxen Kirchen auf die gesellschaftlichen Wandlungen einstellen. Daher soll in dieser Erarbeitung keine abschließende Haltung zum idealen Eheleben aus orthodoxer Sicht formuliert werden.

Zwischenfazit

Die „weltliche“ Gesetzgebung versucht mit ihren Regelungen und Normen, zum Eheleben vor allem im Sinne der bereits erwähnten Obhutspflicht des Staates, die Eheleute und die Ehe an sich institutionell zu schützen. Der Gesetzgeber vermeidet es dabei, direkt in die Selbstbestimmung der Eheleute und des Einzelnen einzugreifen. Im Gegensatz dazu, stellt der Gesetzgeber auch eine rechtliche Grundlage für die Gleichberechtigung von Mann und Frau innerhalb der Ehe zur Verfügung. Die Erwartungen der orthodoxen Kirchen an die Ehe sind zum großen Teil noch traditionellen Familienbildern verhaftet. Einen direkten Vergleich in dieser Frage anzustreben, erscheint im Moment nicht sehr sinnvoll und weitere Entwicklungen im Hinblick auf das Panorthodoxe Konzil wären abzuwarten.

2.3 Die Ehescheidung

Das Scheitern und die Scheidung der Ehe im BGB

Wie bereits im Abschnitt zwei der Erarbeitung erwähnt, geht die deutsche Rechtsprechung, also die „weltliche“ Rechtsprechung davon aus, dass eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird (§ 1353 BGB). Ein Scheitern der Ehe, wird damit aber nicht zwingend ausgeschlossen, vielmehr wird die Möglichkeit des Scheiterns damit gegeben. Das BGB kennt hierzu drei Gründe die ein Scheitern der Ehe belegen: (1) Das Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB), (2) das Vermuten des Scheiterns der Ehe (§ 1566 BGB) und (3) das Getrenntleben (§1567 BGB). Des Weiteren bedarf es eines richterlichen Scheidungsurteils, um die Ehe zu scheiden. Die o.g. Paragraphen zielen ihrem Inhalt nach, vor allem auf eine nicht mehr beständige Lebensgemeinschaft der Eheleute ab. Bedenkt man, dass der Grundgedanke zur Beständigkeit der Ehe, wie im Abschnitt zwei beschrieben, das Teilen eines gemeinsamen Wohnraumes durch die Eheleute ist, so besteht der Grundgedanke des Gesetzgebers darin, dass zwingende Gründe vorliegen müssen, die es für die Eheleute selbst unmöglich diesen Zustand aufrecht zu erhalten. Allerdings wägt der Gesetzgeber auch ab, ob eine räumliche Trennung aus pragmatischen beispielsweise beruflichen Gründen oder persönlichen Gründen erfolgt, die eine Fortführung der Ehe unmöglich machen. Da eine Scheidung nur auf Antrag, durch mindestens einen der Eheleute erfolgen kann, müssen durch diesen Gründe vorgebracht werden, die ein Scheitern der Ehe durch die zuständigen Richter vermuten lässt. Die einschlägige Rechtsliteratur erkennt als solche Gründe u.a. den Ehebruch, die einjährige räumliche, absichtliche Trennung oder auch die missbräuchliche Ausnutzung des Ehezustandes, durch mindestens einen Ehepartner, an. Sind beide Ehepartner scheidungswillig und reichen einen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Gericht ein, so vermutet der Gesetzgeber das Scheitern der Ehe.

Die Ehe wird somit zwar auf Lebenszeit definiert, aber der Gesetzgeber und die „weltliche“ Rechtspraxis kennt in jedem Fall die mögliche Auflösung der Ehe insbesondere nach dem Zerrüttungsprinzip, also der nicht Wiederherstellbarkeit der Ehe.

Die Ehescheidung nach christlich orthodoxer kanonischer Rechtsauffassung

Nachdem im vorhergegangenen Abschnitt die Ehescheidung im „weltlichen“ Recht behandelt wurde, soll nun in einem letzten vergleichenden Abschnitt, auf die christlich orthodoxe kanonische Rechtsauffassung diesbezüglich eingegangen werden.

Man könnte vermuten, dass das Band der Ehe zwischen Mann und Frau und im Sinne einer theologischen Auffassung auch zwischen der Kirche und Jesus Christus unauflöslich sei. Dieser Vermutung, liegt wiederum der Grundsatz zu Grunde: „Die Ehe ist eine Gemeinschaft für das ganze Leben“. Anders als zu vermuten, lassen aber bereits die Kirchenväter u.a „Basileios der Große“ eine Ehescheidung prinzipiell zu. Die Ehescheidung wird aber im Rückgriff auf die Bibel, mit dem Ehebruch gleichgesetzt. Erstaunlicherweise, ziehen die Kirchenväter sogar mehrmalige Ehescheidungen in Betracht. Als Konsequenz einer Ehescheidung, wäre dann aber eine Buße abzuleisten, die u.a. in Form eines Ausschlusses von der Eucharistie, bis auf mehrere Jahre geleistet wird.

Zu den Scheidungsgründen zählen nach historischem kanonischem Recht, in Bezug auf die Ehefrau Abtreibung, die auswärtige Übernachtung der Ehefrau, ohne Zustimmung des Ehemannes oder die Teilnahme an öffentlichen Spielen. Seitens des Mannes: Kuppelei, Ehebruch mit einer anderen Frau oder der fälschliche Vorwurf des Ehebruchs gegenüber der Ehefrau. Die Auflösung der Ehe nach dem Zerrüttungsprinzip ist historisch für einige Zeitabschnitte belegt, u.a. in Russland und dem Byzantinischen Reich, dennoch ist für diesen Scheidungsgrund keine hinreichende Kontinuität gegeben.

Doch auch das Scheidungsrecht, befindet sich innerhalb der orthodoxen Kirchen in einer Wandlungsphase, hatte es sich in zaristischer und sowjetischer Zeit zugunsten der Zivilgerichtsbarkeit kaum weiterentwickelt, so entfaltet sich das Kirchenrecht nun wieder verstärkt. Deutlich wird dieses in Bezug auf die Scheidungsgründe, welche seit der Jahrtausendwende, beispielsweise in der russischen Orthodoxie neu hinzugekommen sind, wie AIDS-Erkrankungen oder Drogen- und Alkoholsucht. Eine weitere Entwicklung zeigt sich in der Angleichung der Behandlung von Mann und Frau im Scheidungsfalle. Das kanonische Recht benachteiligte in einigen Epochen, die Frau als Scheidungswillige, sehr stark. Gegenwärtig sind Scheidungsanliegen von Frauen in den meisten orthodoxen Kirchen gleichberechtigt anerkannt.

3 Fazit

Das Hauptinteresse dieser Erarbeitung, war es Parallelen und Unterschiede zwischen dem „weltlichen“ und dem kirchlich christlich orthodoxen Kirchenrecht herauszustellen. Bereits während der grundlegenden Annäherung an die Thematik, ließen sich einige Parallelen feststellen. Hervorzuheben wäre da vor allem der Grundgedanke der lebenslangen Beständigkeit der Ehe, welcher sich durch die gesamte Erarbeitung fortsetzte.

Doch nicht nur die lebenslang angestrebte Beständigkeit der Ehe in beiden Rechtsordnungen kann als Parallele gesehen werden. Weitere entscheidende Parallelen sind in den Voraussetzungen zur Eheschließung zu finden. Augenscheinlich sind hier das Eheschließungsalter der Eheschließungswilligen, welches von kirchlicher Seite an nationale Gesetzgebungen praktisch angepasst ist und das Einverständnis der Eltern bei minderjährigen Heiratswilligen, vergleichbar. Des weiteren unterliegt die Heirat zwischen deutschen Staatsbürgern und Ausländern einigen Restriktionen. Vergleichbar wären Restriktionen im Zusammenhang mit interkonfessionalen Ehen, welche nicht durch orthodoxe Priester, im Rahmen einer Eucharestiefeier, gesegnet und geschlossen werden dürfen.

Im Bereich der bestehenden Ehe, kann auf dem Gebiet der Orthodoxie, keine eindeutige Aussage getroffen werden. Entwicklungen in diesem Bereich sind stark lokal/national von Kirche zu Kirche leicht different. Neuere Entwicklungen hierzu könnte das kommende Panorthodoxe Konzil liefern.

Im Bereich des Scheidungsrechts gibt es dagegen einige Unterschiede. Das „weltliche“, wie das kirchliche Recht gehen zwar beide grundlegend von der Möglichkeit einer Scheidung aus, doch ist das Scheidungsrecht innerhalb der Orthodoxie theoretisch noch sehr nachteilig für die Frau ausgerichtet.

Abschließend ist festzustellen, dass die Parallelen darauf zurückzuführen sind, dass sich das „weltliche“ wie auch das christlich orthodoxe kanonische Recht aus dem römischen Recht ableiten.

Literaturverzeichnis

Anapliotis, Anargyros (Hrsg.): Ehe und Mönchtum im orthodoxen kanonischen Recht, Eine

Kanonsammlung mit den Kanones der Lokalsynoden und der Kirchenväter, 2010, Berlin, LIT Verlag.

Greiff, Christian: Die Ordnung der Ehe, Eine rechtsphilosophische Studie, Berlin, 1977, Duncker & Humblot.

Klutschewsky, Alexej: Frauenrollen und Frauenrechte in der Russischen Orthodoxen Kirche; in: Kanon XVII, Synek, Eva (Hrsg.), 2005, Egling, Roman Kovar Verlag Meyendorff, John: Die Ehe in orthodoxer Sicht, 3. Auflage, 1992, Gersau, Verlag Fluhegg.

Potz, Richard; Synek, Eva: Orthodoxes Kirchenrecht, Eine Einführung, 2007, Freistadt, Plöchl – Druck.

Schulze, Reiner: Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 5. Auflage, 2007, Baden-Baden, Nomos.

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Das Eherecht. Ein Vergleich zwischen „weltlichem“ Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem christlich-orthodoxen kanonischen Kirchenrecht
Universidad
University of Erfurt  (Philosophische Fakultät/Fachbereich Religionswissenschaft)
Curso
„Autorität in der Orthodoxen Kirche“
Calificación
1,0
Autor
Año
2015
Páginas
17
No. de catálogo
V299686
ISBN (Ebook)
9783656963264
ISBN (Libro)
9783656963271
Tamaño de fichero
823 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Orthodoxie, Eherecht, Orthodoxes Christentum, Orthodoxe Kirche, Kanonisches Recht
Citar trabajo
Felix Bader (Autor), 2015, Das Eherecht. Ein Vergleich zwischen „weltlichem“ Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem christlich-orthodoxen kanonischen Kirchenrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299686

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Das Eherecht. Ein Vergleich zwischen „weltlichem“ Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem christlich-orthodoxen kanonischen Kirchenrecht



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona