„Die Welt schaut nur zu“ titelte Spiegel-Online Ende Mai dieses Jahres: „Syriens Diktator Assad lässt die eigene Bevölkerung liquidieren, die Weltgemeinschaft sieht tatenlos zu. Ein
militärisches Eingreifen des Westens ist im Uno-Sicherheitsrat gegen Russlands Widerstand nicht durchsetzbar.“ Gut ein Jahr nach dem „arabischen Frühling“ und dem militärischen Eingreifen in Libyen hat sich die Lage auch in Syrien derart verschärft, dass abermals abzuwägen ist, wie einer innerstaatlichen Gewalteskalation Einhalt geboten werden könnte. Nahezu selbstverständlich erscheint ein militärisches Eingreifen als denkbare Option. Mehr als zehn Jahre zuvor hatte man eben diese Option schon im Zuge der Kosovo-Krise gegen den Widerstand Russlands, auch ohne Zustimmung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN), gewählt. Der hierdurch (erneut) forcierte, bis dato anhaltende Grundsatzdiskurs um solch vermeintlich „gute“ Gewaltanwendungen wird in seiner fortlaufenden, immensen Relevanz durch die Ereignisse in Syrien leider nochmals
unterstrichen wird.
Gleich ob als (gerechter) Krieg, humanitäre Intervention, militärische Intervention oder neuerdings als Erfüllung einer Handlungspflicht unter dem Diktum der Schutzverantwortung,
militärische Gewaltanwendungen von Staaten gegen bzw. innerhalb eines anderen Staates sind nicht erst seit dem Ende des Ost-West-Konflikts beständiger Teil der internationalen Staatenpraxis. Ihre (normative) Rechtfertigung lässt sich prinzipiell bis in die Antike zurückverfolgen. In der post-bipolaren Ära seit Beginn der 1990er Jahre erfolgten
sie als „Interventionen“ jedoch unter scheinbar anderen Voraussetzungen, was mit Hilfe der attributiven Ergänzung „humanitär“ sprachlich auf den Punkt zu bringen versucht
wurde. Unter den veränderten Vorzeichen einer neuen Weltordnung keimten neue Friedenshoffnungen, welche sogleich durch nunmehr offen zu Tage tretende innerstaatliche
Krisen und Konflikte konterkariert wurden. Die in diesem Zusammenhang bis heute beständig erfolgten Interventionen bzw. die dahinter stehenden Interventionskonzepte sind ihrem „humanitären“ Anspruch nach auf die Beseitigung eines Übels gerichtet. [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Ein integrativer Ansatz
1.2 Intervention und humanitäre Krise
2. Ethische Antinomik und die Antinomik von Interventionen
2.1 Eine Alternative zur absolutiven Ethik
2.2 Habermas‘ Theorie des kommunikativen Handelns und die Diskursethik
2.2.1 Kommunikatives Handeln
2.2.2 Recht an der Schnittstelle von System und Lebenswelt
2.2.3 Kommunikatives Handeln und Diskursethik
2.3 Die Legitimierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt
2.3.1 Interventionen als Nothilfe
2.3.2 Nothilfe und die Struktur der internationalen Staatenordnung
2.4 Die Bedeutung der Menschenrechte
3. Konzeptionelle und empirische Entwicklungslinien
3.1 Sicherheitsratspraxis und Erfahrungswerte bisheriger Interventionen
3.2 Von der humanitären Intervention zur Responsibility to Protect
3.3 Die Libyen-Intervention und die Krise in Syrien
4. Problemperspektiven
4.1 Zur Verortung des Politischen – Eine Schwellenbestimmung
4.2 Herausforderungen einer Verrechtlichung
5. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„Die Welt schaut nur zu“ titelte Spiegel-Online Ende Mai dieses Jahres: „Syriens Diktator Assad lässt die eigene Bevölkerung liquidieren, die Weltgemeinschaft sieht tatenlos zu. Ein militärisches Eingreifen des Westens ist im Uno-Sicherheitsrat gegen Russlands Widerstand nicht durchsetzbar.“[1] Gut ein Jahr nach dem „arabischen Frühling“ und dem militärischen Eingreifen in Libyen hat sich die Lage auch in Syrien derart verschärft, dass abermals abzuwägen ist, wie einer innerstaatlichen Gewalteskalation Einhalt geboten werden könnte. Nahezu selbstverständlich erscheint ein militärisches Eingreifen als denkbare Option. Mehr als zehn Jahre zuvor hatte man eben diese Option schon im Zuge der Kosovo-Krise gegen den Widerstand Russlands, auch ohne Zustimmung des Sicher-heitsrates der Vereinten Nationen (VN), gewählt. Der hierdurch (erneut) forcierte, bis dato anhaltende Grundsatzdiskurs um solch vermeintlich „gute“ Gewaltanwendungen wird in seiner fortlaufenden, immensen Relevanz durch die Ereignisse in Syrien leider nochmals unterstrichen wird.
Gleich ob als (gerechter) Krieg, humanitäre Intervention, militärische Intervention oder neuerdings als Erfüllung einer Handlungspflicht unter dem Diktum der Schutzverant-wortung, militärische Gewaltanwendungen von Staaten gegen bzw. innerhalb eines anderen Staates sind nicht erst seit dem Ende des Ost-West-Konflikts beständiger Teil der internationalen Staatenpraxis. Ihre (normative) Rechtfertigung lässt sich prinzipiell bis in die Antike zurückverfolgen.[2] In der post-bipolaren Ära seit Beginn der 1990er Jahre erfolg-ten sie als „Interventionen“[3] jedoch unter scheinbar anderen Voraussetzungen, was mit Hilfe der attributiven Ergänzung „humanitär“ sprachlich auf den Punkt zu bringen versucht wurde. Unter den veränderten Vorzeichen einer neuen Weltordnung keimten neue Friedenshoffnungen, welche sogleich durch nunmehr offen zu Tage tretende innerstaatliche Krisen und Konflikte konterkariert wurden. Die in diesem Zusammenhang bis heute beständig erfolgten Interventionen bzw. die dahinter stehenden Interventionskonzepte sind ihrem „humanitären“ Anspruch nach auf die Beseitigung eines Übels gerichtet. Sie sollen von einer vermeintlich unlauteren „Heilsbringung“, wie sie vorangegangenen Konzepten gerechtfertigter Gewaltanwendung regelmäßig attestiert wird,[4] unterschieden werden,[5] wenngleich es schwierig erscheint diese Sphären zu trennen, denn „[e]s könnte ja sein, (...), dass wer den Kampf gegen das Böse in der ganzen Welt meint gewinnen zu können, sich selbstgerecht zum ewigen Krieg verdammt (...).“[6]
Die bisherigen Erfahrungswerte der nunmehr zwanzigjährigen Interventionspraxis seit Ende der Bipolarität zeigen, trotz der z.T. äußerst unterschiedlichen Umstände, dass Interventionen einerseits die mit ihnen verbundenen Zielsetzungen in der Regel kurz- oder mittelfristig nicht erreichen konnten bzw. generell ein äußerst problembehaftetes Mittel sind,[7] andererseits jedoch angesichts des fortwährenden Auftretens „humanitärer Krisen“[8] als denkbare Handlungsoption nicht prima facie ausgeschlossen werden können.[9] Entsprechend dieses ambivalenten Erscheinungsbildes bleiben der politische sowie wissenschaftliche Diskurs um den Umgang mit humanitären Krisen und Interventionen, sowohl im Einzelfall (wie aktuell in Syrien) als auch im Hinblick auf diesbezügliche Konzepte internationaler Verregelung, nach wie vor kontrovers. Das humanitäre Motiv und die notwendige Gewaltförmigkeit von Interventionen scheinen – in Verbindung mit den vielfältigen Anschlussproblemen sowie einer, von solch ethischen Motiven vermeintlich losgelösten, strategischen, egoistisch interessenorientierten Handlungslogik im internatio-nalen Staatensystem – Widersprüchlichkeiten zu erzeugen, die eine abschließende bzw. überzeugende Abwägung der wesentlichen ethischen, politischen und rechtlichen Argu-mente unmöglich machen. Allzu oft wird in diesem Zusammenhang daher von einem Dilemma gesprochen.[10] Die im Laufe der Debatte erfolgte, keineswegs durchgängig akzep-tierte, begriffliche und konzeptuelle Verschiebung des post-bipolaren Interventionsdiskur-ses von der „humanitären Intervention“ zur „Responsibility to Protect“ (R2P), von welcher der „humanitäre“ Impetus unberührt blieb, zeigt hierbei zuförderst die besondere Vitalität des Diskurses. Vor allem aber zeigt sie eine, angesichts der Komplexität der Thematik notwendigerweise vorliegende, gegenseitige Durchdringung der unterschiedlichen Argu-mentationslinien der verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen sowie deren Wechselwirkung mit dem Diskurs der internationalen Politik.[11] Schließlich bedeutet innerhalb der neuen Weltordnung die Frage nach den (Un-)Möglichkeiten humanitär begründeter Interven-tionen zugleich eine Standortbestimmung eben dieser Weltordnung. „Die Größenordnung des Themas läßt sich nicht überschätzen.“[12]
Dies betrifft sowohl die Bedeutung, als auch die quantitative Ausdehnung der Interventionsthematik. Bereits ein kurzer Einblick in die ausufernde Literatur offenbart eine Vielzahl von Anschlussdiskursen, die auf unterschiedlichen Ebenen – hinsichtlich des Gegenstandes sowie der wissenschaftlichen Perspektive – angelegt sind und prinzipiell stets mitbedacht werden müssten, soll der Gesamtproblematik um Interventionen aus-reichend Rechnung getragen werden.[13] Während bereits im Diskurs um eine überzeugende Interventionsnorm schwierige Abwägungsfragen und einschränkende Kriterien expliziert werden müssen, konterkariert die scheinbare bzw. z.T. offenkundige Dominanz egoistisch interessenorientierten Handelns im internationalen Staatensystem jeglichen Versuch, weithin akzeptable (normative) Interventionskriterien auf Dauer zu stellen und potenziert, über die somit notwendige Einbeziehung dieses Handlungsmodus in jedwede Form von Interventionskonzepten, insofern sie nicht realitätsfern argumentieren wollen, all jene Probleme, die bereits der Schaffung eines strikten „Idealtypus“ von Interventionen inhärent sind. Diese Problematik tritt, mit Blick auf die Literaturlage, insbesondere im Vergleich zwischen den Schwerpunkten politikwissenschaftlicher und moralphilosophischer Zugänge zur Interventionsproblematik offen zu Tage. Während die eher empiristische Herangehens-weise der Internationalen Beziehungen einerseits oftmals lediglich implizite Werturteile trifft und somit die ethischen Kernprobleme kaum frei zu legen, geschweige denn zu thematisieren vermag, bleiben normative Zugänge andererseits – mangels Einbeziehung empirischer Gegebenheiten – im Hinblick auf konkrete Vorschläge zur Optimierung politischer Praxis allzu oft blass.[14] Gleichzeitig stehen einige Teildiskurse, wie bspw. State-building oder eine Reform der VN, relativ unvermittelt neben dem Interventionsdiskurs, welche diesen aber bezüglich seines Konnex zum Kontext von Weltordnungsmodellen doch entspringen bzw. ihn wesentlich betreffen.[15] Diese Teildiskurse sowie die Ausein-andersetzungen über einzelne Aspekte konkreter Interventionskonzepte (aktuell v.a. der R2P) scheinen sich in Kontroversen zu verlieren, die zwar von grundsätzlich pro- oder antiinterventionistischen Standpunkten der Teilnehmer geprägt sind, welche aber oftmals nicht hinreichend expliziert werden. Hierdurch drohen diese Auseinandersetzungen ihren unmittelbaren Bezug zur Grundproblematik von Interventionen zu verlieren.[16] Doch worin besteht diese? Lässt sich eine solche Grundproblematik von Interventionen mit Blick auf die Vielfältigkeit der Auseinandersetzungen überhaupt erfassen, benennen, definieren und vor allem begreifen? In dieser Frage liegt das übergeordnete Erkenntnisinteresse der vorliegenden Arbeit.
Gegenüber der gängigen Forschung, die eine grundsätzliche Erörterung der Interventionsproblematik üblicherweise in den Zusammenhang der moralischen Fragestel-lung nach gerechten und ungerechten Kriegen stellt (wie ganz klassisch bspw. von Michael Walzer präsentiert)[17] oder sie vor dem Hintergrund einer theoretischen Auseinandersetzung mit Menschenrechten und der Legitimität von Institutionen diskutiert (wie es u.a. Allen Buchanan unternimmt)[18] liegt das Alleinstellungsmerkmal dieser Arbeit darin, eine Pers-pektive zu erarbeiten, in der solch übergeordnete Fragestellungen zunächst vernachlässigt werden. Vielmehr wird die gedankliche Stoßrichtung der Idee des post-bipolaren humanitären Interventionsbegriffs ernst genommen und die Suche nach der Wurzel der Interventionsproblematik beginnt bei jenen ethischen Grundproblemen, die Entscheidungs-situationen zu humanitären Interventionen inhärent sind. Dementsprechend konzentriert sich die hierauf fußende Analyse bezüglich der Verortung der übergeordneten Frage-stellungen – soweit möglich – stets auf den konkreten Interventionszusammenhang. Angesichts der Dringlichkeit dieser Fragestellung sowie ihrer überwiegend unklaren Bearbeitung innerhalb des Diskurses ist es notwendig, sie von dieser Wurzel her zu analy-sieren, um überhaupt substantielle Aussagen über die Qualität von Interventionskonzepten, Interventionsentscheidungen und einer diesbezüglichen Entwicklung treffen zu können. Eine Antwort könnte überdies Aufschluss darüber geben, warum trotz langjähriger Inter-ventionspraxis Politik und Wissenschaft angesichts der aktuellen Lage in Syrien kaum mehr Rat zu wissen scheinen als vor rund zehn Jahren in der Kosovo-Krise.
Die vorliegende Arbeit macht es sich vor dem Hintergrund dieses übergeordneten Erkenntnisinteresses zur Aufgabe, die konzeptionelle und empirische Entwicklung des Interventionismus in der post-bipolaren Ära in eigener systematischer Absicht aus einer möglichst umfassenden bzw. integrativen Perspektive zu analysieren und hierbei die wesentlichen Probleme der konzeptuellen Interventionspraxis aufzuzeigen sowie Lösungs-chancen derselben zu diskutieren. Primäres Ziel ist es hierbei, einen übergeordneten theo-retischen Bezugsrahmen zu schaffen, der mittels Systematisierung und Strukturierung der verschiedenen Argumentationsebenen die Bewältigung dieses Anliegens überhaupt erst in Aussicht zu stellen vermag. Nur so ist es möglich, jene zentralen Probleme herauszuarbei-ten, vor deren Hintergrund eine Analyse der Entwicklung des Interventionismus und vor allem die Diskussion von Problem- und Lösungsperspektiven erst sinnvoll wird.
Mit einer umfassenden bzw. integrativen Perspektive ist in dieser Arbeit keines-wegs ein holistischer Zugriff gemeint. Vielmehr wird von einem Kerngedanken ausgehend angestrebt, einen kohärenten Zugang zur Thematik zu schaffen, der eine integrative, sprich am Problemgegenstand und nicht an Wissenschaftsdisziplinen orientierte, Perspektive einnimmt und auf eine umfassende, da verschiedene Aspekte und Standpunkte auf diesen Zugang zurückführende, Betrachtung zielt (siehe Kapitel 1.1). Als Startpunkt derselben wird hierbei der Zeitraum seit der Kosovo-Intervention gewählt, da zwar auch vor 1999 durchaus verschiedene Interventionen stattgefunden haben, ein umfassender Interventions-diskurs, gerade im Hinblick auf das dahinter stehende, humanitäre Anliegen, allerdings erst mit diesem zentralen Ereignis (wieder) an Dynamik gewonnen hat. Die Analyse der Ent-wicklungslinien des post-bipolaren Interventionismus beschränkt sich hierbei auf jeweils spezifische Aspekte der konzeptuellen Interventionspraxis,[19] welche sowohl grundsätzliche Probleme zum Ausdruck bringen als auch substantielle Veränderungen in der Interven-tionspraxis markieren (könnten).
1.1 Ein integrativer Ansatz
Ansatzpunkt der Arbeit ist die Freilegung bzw. Feststellung der Kernproblematik des Interventionismus, die dann (entsprechend der Begrifflichkeiten des Titels der Arbeit) mit Hilfe einer geeigneten theoretischen Grundlage, im Gesamtzusammenhang der Interven-tionsthematik erörtert werden soll. Dieses Vorgehen beruht auf der These, dass sich nahezu alle genannten Problemperspektiven von modernen Interventionen bzw. der notwendigen Anschlussdiskurse auf eben dieses Kernproblem die Frage der Legitimierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt zurückführen lassen.[20]
Die Legitimierung von Gewalt ist keine genuin interventionsspezifische Proble-matik, wird sie doch z.B. bereits im Falle von Gewaltanwendung zwischen Personen als ethische, in gesellschaftlichen bzw. staatlichen (Herrschafts-)Zusammenhängen zugleich als politische Fragestellung relevant. Dass eine Gewaltanwendung überhaupt legitima-tionsbedürftig ist bzw. (rechtliche) Institutionen der Gewaltanwendung Legitimität beanspruchen müssen, beinhaltet indes bereits eine wesentliche Annahme: Die Idee einer Wertigkeit des Menschen in seiner Subjektaftigkeit bzw. allgemein gültiger Menschen-rechte, deren massive Verletzung eine Intervention als Handlungsmöglichkeit oder gar Pflicht überhaupt erst in den Blick rücken lässt und deren (größtmöglicher) Schutz zugleich der oberste Maßstab für die Beurteilung einer Intervention bzw. Interventions-konzeption bleibt. Die Problematik der Legitimierung von Gewalt zu deren Limitierung liegt folglich darin, dass der zu verteidigende Wert (bzw. die entsprechende Norm) zwangsläufig verletzt werden muss. Bei dieser „Widersprüchlichkeit“ handelt es sich allerdings nur selten um, wenngleich oftmals propagierte,[21] Dilemmasituationen[22] sondern um Fälle, in denen Antinomien[23] vorliegen. Diese Feststellung ermöglicht einen differen-zierteren Zugang zur ethischen Kernproblematik, die als ethische Antinomik[24] für die Legitimierung von Gewalt zu deren Limitierung grundlegend ist. Während diese ethische Antinomik in (vornehmlich demokratischen) staatlichen Räumen zumeist in Form eines ausdifferenzierten Rechtssystems prozedural ‚aufgelöst‘ wird und somit Teil einer gesell-schaftlich institutionalisierten Praxis ist, die z.B. durch Gerichte kontrollierend flankiert wird, muss allein der diesbezügliche Organisationsgrad der internationalen Staatenwelt und der damit einhergehend divergierende, institutionelle Kontext zu einem anderen Umgang bzw. Verfahren mit ethischer Antinomik führen. Somit handelt es sich bei der Analyse von Konzepten und Praxis der Legitimierung von Gewalt zu deren Limitierung, im Zusammen-hang von Interventionen, um die Analyse ethischer Antinomik in institutionellen Kontexten. Dementsprechend muss eine solche Analyse neben dem ethischen Kernproblem von Inter-ventionen auch deren politischen Charakter und die diesbezüglichen Fragestellungen einer Legitimierung von Gewalt zu deren Limitierung ernst nehmen, wie sie v.a. im Begriff der Menschenrechte deutlich wird. Der häufig formulierte Dualismus von Legalität und Legitimität trennt innerhalb des Interventionsdiskurses häufig nur rechtliche und mora-lische Rechtsfertigungsmodi, ohne aber ihren Zusammenhang näher zu beleuchten,[25] welcher doch gerade im Hinblick auf eine egoistisch interessenorientierte Handlungslogik, wie sie dem internationalen Staatensystem regelmäßig unterstellt wird, äußerst bedeutend ist. Schließlich „ist die getroffene Unterscheidung zwischen einer prinzipiellen ethischen und einer nur auf partikularen Vorteilsüberlegungen beruhenden Interventionsbegründung nicht lediglich theoretischer, sondern eminent politisch-praktischer Art.“[26] Folglich bedarf es eines theoretischen Hintergrunds, der sowohl die notwendige Berücksichtigung unter-schiedlicher Handlungslogiken bzw. institutioneller Handlungskontexte beinhaltet als auch den Zusammenhang von Recht und Moral beleuchtet und ein spezifisches Verständnis von Legitimität bietet. Letzteres ist einerseits notwendig, da die Analyse der konzeptionellen sowie praktischen Entwicklung des Interventionismus stets auch auf die Beurteilung der Anerkennungswürdigkeit der dahinter stehenden, interventionsrechtfertigenden bzw. -ermöglichenden politischen Ordnung zielt oder zumindest Einfluss darauf nimmt, sprich die Legitimität von Interventionen im Allgemeinen im Blick hat. Andererseits lassen sich Lösungsperspektiven für die bestehenden Probleme humanitär begründeter Interventionen nur vor diesem Hintergrund plausibel diskutieren.
Entsprechend der skizzierten Herangehensweise werden im zweiten Kapitel zunächst die theoretischen Grundlagen für die avisierte integrative Perspektive geschaffen. Hierbei wird Victor Boges Konzept der ethischen Antinomik (Kapitel 2.1) als Ausgangs-punkt genutzt, um dann mit Jürgen Habermas‘ Theorie des kommunikativen Handelns sowohl die Bedingungen ethischen bzw. normativen Handelns innerhalb systemischer Strukturen als auch den Begriff der Legitimität theoretisch fassen zu können (Kapitel 2.2). Nachfolgend gilt es, die spezifische Antinomik der Legitimierung von Gewalt zu deren Limitierung im Kontext von Interventionen zu präzisieren (Kapitel 2.3) und diese über wesentliche Aspekte des Menschenrechtsdiskurses, im Hinblick auf eine internationale Interventionsordnung, zu übertragen (Kapitel 2.4). Anschließend erfolgt die Analyse der Entwicklungslinien des Interventionismus in der post-bipolaren Ära (Kapitel 3), an Hand welcher sodann die wesentlichen Problemperspektiven des vermeintlich „humanitären“ Interventionismus sowie deren Lösungschancen diskutiert werden können (Kapitel 4). Abschließend soll zur Legitimität von Interventionen bzw. den Bedingungen ihrer Verwirklichung Stellung genommen werden (Kapitel 5).
1.2 Intervention und humanitäre Krise
Bevor nun nachfolgend das Konzept der ethischen Antinomik dargestellt und vor dem Hintergrund eines gesellschaftstheoretischen Fundaments im Hinblick auf Interventionen erörtert wird, gilt es zunächst, den Interventionsbegriff zu definieren. Der Begriff der Intervention beschreibt innerhalb der internationalen Beziehungen allgemein das Eingreifen eines oder mehrerer Staaten bzw. internationaler Organisationen in die „inneren Angelegenheiten“ eines anderen Staates. Angesichts der drastischen Intensivierung politischer und ökonomischer Interdependenzen innerhalb der Staatenwelt, ist die Innenpolitik eines Staates allerdings spätestens seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts dem beständigen Zugriff von außen ausgesetzt, sodass zu den inneren Angelegenheiten, über die ein Staat ausschließlich selbst zu befinden hat, nunmehr eigentlich nur noch sein Herrschaftssystem gehören kann, welches schon seit der vormodernen Zeit durch den Souveränitätsanspruch geschützt wird.[27] Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung und den damit einhergehenden freiwilligen Souveränitätsverzichten vieler Staaten – im Rahmen internationaler Regime und Organisationen – hat der Begriff der Intervention weiter an Schärfe verloren. In der Regel findet er nur noch in Bezug auf die konkrete Androhung oder Ausübung militärischer Gewalt eines Staates oder mehrerer gegen einen anderen Staat eindeutig Anwendung[28] – und wird in dieser Weise auch nachfolgend verwendet. Das Unterscheidungskriterium zu Gewaltanwendungen bzw. Kampfhandlungen in zwischenstaatlichen Kriegen bleibt hierbei der Konfliktgegenstand, der eben nicht in (beliebigen) zwischenstaatlichen Konfliktgründen, sondern durch die inneren Angelegen-heiten, sprich das Herrschaftssystem, begründet ist. Wenngleich die Schwelle zwischen Intervention und Krieg offenkundig dynamisch und diese Unterscheidung folglich ideal-typisch konzipiert ist, stellen sich mit ihr doch unterschiedliche Anforderungen an die (zu erwartenden) Strategien der jeweiligen Gewaltanwendungen.[29]
Mit Hilfe unterschiedlicher attributiver Ergänzungen wird oftmals versucht, dem Dachbegriff der Intervention mehr Präzision abzugewinnen. Im Kontext der Kosovo-Krise wurde z.B. der deskriptive Begriff der „militärischen Intervention“ genutzt, um im Unter-schied zu einer schlichten Angriffshandlung die gezielte Parteinahme in einem Herrschafts-konflikt zu beschreiben, die durch militärischen Zwang auf eine Veränderung des Herrschaftssystems hinwirkt.[30] Ein solches Verständnis versuchte sich vor allem von dem Begriff der „humanitären Intervention“[31] zu distanzieren, der ein militärisches Eingreifen zur Durchsetzung humanitärer Ziele beschreibt.[32] Denn durch die notwendige inhaltliche Bestimmung des „humanitären Kriteriums“ ist der Begriff seit jeher äußerst umstritten[33] und mittlerweile nicht nur durch seine historische Wirkung im 19. Jahrhundert,[34] sondern auch in der neueren Debatte konzeptionell vorbelastet. So wird z.B. die Nicht-Zustimmung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) von einigen Autoren als Ausgangspunkt einer humanitären Intervention in deren Definition aufgenommen.[35] Dieser Eingrenzung des Begriffs wird hier nicht gefolgt. Vielmehr wird gerade die Problematik der Bestimmung des humanitären Kriteriums einer solchen Intervention in Abhängigkeit von den Regelungen der VN zu untersuchen sein. Inwieweit humanitäre Interventionen auch militärische Interventionen – im genannten Sinn – sein können oder müssen, wird hierbei ebenfalls erörtert, denn obgleich das Herrschaftssystem eines Staates grundlegender Gegenstand von Interventionen ist, scheint die Frage der Parteinahme in einem Herrschaftskonflikt prima facie nicht in einem unmittelbaren Verhältnis zu der Idee humanitärer Interventionen zu stehen. Darüber hinaus wird mit der Bestimmung des humanitären Kriteriums erst deutlich, ob sich die vermeintlich neue Stoßrichtung humanitärer Interventionen in der postbipolaren Ära tatsächlich von einer Idee der Heilsbringung, wie sie der Lehre des gerechten Krieges inhärent ist bzw. von einer Universalisierung partikularer Ordnungsvorstellungen mit Gewaltmitteln abgrenzen lässt. Der Versuch der (Neu-)Bestimmung des humanitären Kriteriums, welcher der Verwendung des Begriffs der humanitären Intervention in Abgrenzung zu dessen historischen Altlasten seit den 1990er Jahren zu Grunde liegt, ist eben jene Idee, die nachfolgend mit dem Begriff der humanitären Intervention, unter den genannten Eingrenzungen, bezeichnet wird.[36]
Ein weiterer zentraler Begriff, der im Diskurs um Konzepte und Praxis von Interventionen häufig verwendet wird, ist die „humanitäre Krise“. Trotz des regelmäßigen Auftretens des Begriffes, gibt es interessanterweise keine genaue Definition, da die aufgezeigte Problematik des Postulats „humanitär“ durch die Deutungsvielfalt des Krisenbegriffs[37] zu einer doppelten Bestimmungsschwierigkeit wird. Gemeinhin lässt sich aber festhalten, dass die Bezeichnung „humanitäre Krise“ stets auf Situationen von akuter Bedrohung für eine große Zahl von Menschenleben zielt, bei welchen ein Heimatstaat un-fähig oder unwillig ist einzugreifen.[38] Genaue Kriterien für ein „Mindestmaß“ an bedroh-ten Menschenleben gibt es indes nicht. Dennoch ist der Begriff, trotz der nicht eindeutigen Definition durchaus hilfreich, denn er beschreibt nicht nur eine objektiv vorliegende Situa-tion, sondern ebenso eine subjetive Lageperzeption.[39] Im Rahmen dieser Arbeit wird er im Hinblick auf diese Doppelfunktion verwendet, da hiermit der (in der Praxis unauflösbaren) Verbindung von Faktenlage und Wahrnehmung, welche gerade in Bezug auf Krisensitua-tionen bedeutend ist, Rechnung getragen werden kann.
2. Ethische Antinomik und die Antinomik von Interventionen
Mit Victor Boges Konzept der ethischen Antinomik wird zwar im Kern die konkrete Problemstruktur ethischer Entscheidungssituationen angesprochen, aber diese wirkt sich zugleich auf der Ebene der theoretischen Befassung mit Ethik und ihrem Verhältnis zu bzw. innerhalb der Sphären von Moral und Recht aus (Kapitel 2.1). Die Konkretisierung von Boges Kritik auf dieser theoretischen Ebene bedarf – gerade vor dem Hintergrund divergierender Handlungslogiken – einer gesellschaftstheoretischen Perspektive, welche durch Aspekte von Habermas‘ Theorie des kommunikativen Handelns sowie der Diskurs-ethik erarbeitet wird (Kapitel 2.2). Vor diesem Hintergrund lässt sich dann die konkrete Antinomik des Interventionismus benennen und in Bezug auf die strukturellen Gegeben-heiten einer internationalen Staatenwelt ausführen (Kapitel 2.3). Diese strukturellen Be-dingungen begründen weitere Antinomien, welche den Blick auf eine grundlegendere Problemperspektive eröffnet, die über den Menschenrechtsdiskurs aufgegriffen wird (Kapitel 2.4), für dessen Systematisierung sich die theoretischen Grundlagen – im Hinblick auf die Grundprobleme eines humanitären Interventionismus – besonders hilfreich erweisen werden. Am Ende dieses Kapitels ist die theoretische Perspektive dieser Arbeit eingenommen und die grundlegenden Antinomien humanitärer Interventionen werden bereits herausgearbeitet sein.
2.1 Eine Alternative zur absolutiven Ethik
Victor Boge formuliert sein Konzept der ethischen Antinomik als Antwort auf ein von ihm perzepiertes Defizit, das trotz aller inhaltlichen Differenzen in der Struktur philosophischer bzw. ethischer Konzeptionen allgemein angelegt, mithin das charakteristische Merkmal der Metastruktur einer jeden Ethik, sei.[40] Hierbei handelt es sich um die Absolutsetzung der Grundelemente der jeweiligen Ethik. So zeigt Boge, dass in den verschiedenen theore-tischen Konzeptionen (z.B. bei Immanuel Kant, Karl-Otto Apel, Aristoteles, David Hume oder auch Arnold Gehlen) stets eine Verabsolutierung spezifischer Grundelemente, Grund-prinzipien, des Summum bonum bzw. auch einzelner ethischer Werte oder Tugenden er-folgt, welche dann für die gesamte Konzeption prägend ist.[41]
„Die Verabsolutierung eines Grundfaktors oder eines Grundprinzips ist immer dadurch gegeben, daß dieser Faktor oder dieses Prinzip unhinterfragt absolute Gültigkeit besitzt, daß ihm also durch keinen anderen Faktor oder durch kein anderes Prinzip, überhaupt durch keine andere Gegebenheit Grenzen gesetzt sind und der Faktor oder das Grundprinzip als frei von Irrtum, von irgendwelchen Mängeln und von prinzipieller Unzulänglichkeit gilt, somit eine absolute Wertigkeit, eine Unfehlbarkeit zugemessen erhält. Damit sind dann alle anderen Faktoren oder Prinzipien dem untergeordnet oder ganz abgewertet, unbedeutend.“[42]
Die Prominenz und prägende Kraft dieses Typus der „absolutiven Ethik“[43] erklärt sich Boge u.a. mit dem sogenannten, vor allem in der Wissenschaft dominanten, absolutiven Denken, das auf absolute Richtigkeiten bzw. uneingeschränkt geltende Erkenntnisse und Gesetzmäßigkeiten zielt und somit nur binäre Beurteilungen bzw. Entscheidungen, wie z.B. richtig oder falsch, zulässt.[44] Die Probleme, die sich aus der Logik absolutiver Ethik für die Praxis ergeben können, sind vielfältig. So ist bereits auf theoretischer Ebene offensichtlich, dass Wertkonflikte, insofern sie überhaupt erkannt werden, teilweise nur unbefriedigend auflösbar sind. Darüber hinaus scheinen absolutive Ethiken die Akteure, deren Handeln sie in der Praxis beurteilbar machen bzw. prägen sollen/wollen, tendenziell zu überfordern; ist doch intuitiv plausibel, dass es vielfältige Handlungszusammenhänge gibt, deren ethische Fragestellungen nicht ideal, sprich absolut, entschieden werden können. In diesem Sinne werden philosophisch-ethische Konzeptionen, die für das praktische sittliche Handeln ohnehin nebensächlich sind,[45] „(...) durch die Absolutsetzung realitätsfremd, fragwürdig, für ethisches Handeln wenig brauchbar“[46], wenn es ihnen nicht gelingt, die realen Bedingungen praktischen sittlichen Handelns direkt in die konzeptio-nelle Perspektive einzubeziehen.[47] Schließlich gilt,
„(...) daß für das ethische Überlegen und das ethische Handeln allein die ethischen Werte maßgeblich und entscheidend sind. Sie sind die eigentlichen und wohl einzig wesentlichen Grundelemente der ethischen Praxis und der primären, unabdingbaren Komponenten einer ethischen Konzeption.“[48]
Ethischen Werten liegt, so Boges zentrales Argument, grundsätzlich eine Antinomik zu Grunde, deren Vernachlässigung in absolutiven Ethiken zur beschriebenen Realitätsferne bzw. auch Unpraktikabilität führt.[49] Zentral ist hierbei die inhärente Antinomik der ethischen Werte. Sie ist unbedingt und somit unaufhebbar Teil eines ethischen Wertes und Grundlage für die bedingten Formen ethischer Antinomik, die zwischen verschiedenen ethischen Werten oder durch Gruppennormen, als Folge der inhärenten Antinomik, potentiell vorliegen können.[50]
Die inhärente Antinomik von ethischen Werten ergibt sich bereits aus der Subjektivität und somit auch aus der inhaltlichen sowie zeitlichen Situationsabhängigkeit ihres Verständnisses. Dies ist aus der Perspektive einer absolutiven Ethik inakzeptabel.[51] Die inhärente Antinomik bleibt vor allem durch die Ungewissheit der Handlungsfolgen bestehen, die eine ideale Realisierung eines positiven Wertes unmöglich macht, welche selbst unter günstigen Umständen ohnehin illusorisch erscheint.[52] Vielmehr ist offensicht-lich, dass ein positiver Wert in realen sittlichen Alltagshandlungen stets in Bezug zu seinem negativen Wert realisiert werden muss. Andernfalls führt das Streben zur vermeint-lich idealen Realisierung eines alleingestellten, absolut gesetzten, ethischen Wertes, ohne Berücksichtigung des mit ihm antinomisch verbundenen negativen Pols, tendenziell zu Destruktivität, Radikalität und Unmenschlichkeit.[53] Dieser Sinnwiderspruch ist, da eine Antinomie, nicht aufzulösen. Sittliches Handeln muss beide Pole eines ethischen Wertes berücksichtigen und innerhalb dieses Spannungsfeldes eine Entscheidung suchen und vollziehen.[54] Diese inhärente Antinomik ist der zentrale Ausgangspunkt für ethische Überlegungen und zugleich die Grundlage sowie Hintergrund der bedingten Antinomik verschiedener ethischer Werte und Gruppennormen.
Auch im Verhältnis verschiedener positiver ethischer Werte können Konkurrenzen auftreten, die eine ‚multilaterale‘ Antinomik begründen.[55] In diesen Fällen muss für den Einzelfall eine Priorisierung von Werten vorgenommen werden. Wenngleich die gleichzei-tige Realisierung positiver ethischer Werte, vor allem wenn diese ähnlich gelagert sind, nicht zwangsläufig antinomischer Prägung sein muss, ist einsichtig, dass die Absolut-setzung eines Wertes alle anderen herabsetzt. Handelt es sich um unterschiedliche ethische Werte, kann dies zu ähnlichen Ergebnissen wie Verabsolutierungen bei inhärenter Antinomik führen. Das verdeutlicht, warum in Fällen multilateraler Antinomik die Priori-sierung eines spezifischen Wertes nur im Hinblick auf den Einzelfall getroffen werden kann, denn eine auf Dauer gestellte Verabsolutierung dieses Wertes wird nicht in allen denkbaren Fällen einer ähnlichen Antinomik gleichermaßen gerechtfertigt sein können.[56] Auch Gruppennormen können eine spezifisch bedingte Antinomik ethischer Werte begrün-den, die zwar prinzipiell auf die inhärente Antinomik eines ethischen Wertes (z.B. Solida-rität) reduzierbar sind, jedoch eine eigene Qualität besitzen, insofern eine unzulässige Verabsolutierung hier nicht hinsichtlich des positiven Pols eines ethischen Werts im Allgemeinen, sondern in Bezug auf seinen Charakter als Gruppennorm gegenüber dem Individuum und dessen Werten erfolgen kann.[57]
Die Abkehr vom Paradigma einer absolutiven Ethik bedeutet indes nicht, wie Boge besonders betont, eine Beliebigkeit oder ‚Verkomplizierung‘ sittlichen Handelns. Eine solche Befürchtung dürfte ihrerseits von absolutivem Denken beeinflusst sein.[58] Auch bei ethischer Antinomik muss das sittliche Handeln bewusst an einem positiven ethischen Wert orientiert sein. So kann die Berücksichtigung ethischer Antinomik gerade in komplexen Entscheidungssituationen eine Beliebigkeit oder Standpunktlosigkeit des Handelns verhindern, da die Abkehr vom Diktum idealer Lösungen die Unmöglichkeit einer idealen Entscheidung nicht als vermeintliches Ergebnis der Überlegungen des Indivi-duums in Aussicht stellt (sie somit fruchtlos erscheinen lässt), sondern zum Ausgangspunkt und Voraussetzung derselben macht.[59] Sittliches Handeln und Entscheiden zielt in diesem Zusammenhang auf „(...) eine möglichst gute sittlich verantwortbare Balance bezüglich der inhärenten Antinomik des ethischen Ausgangswertes und bezüglich der gegenseitigen Antinomik anderer daran beteiligter Wert (...).“[60] Die situative, subjektive und somit dynamische Balance sittlichen Handelns ermöglicht auch die Erkenntnis, dass es für eine ethische Entscheidungssituation meistens mehrere richtige Überzeugungen und Lösungen geben kann.[61] Unter dieser Voraussetzung nötigen antinomisches Denken und die Akzep-tanz ethischer Pluralität[62] gerade in kollektiven Handlungszusammenhängen zur Argumen-tation für bzw. Rechtfertigung des eigenen Standpunkts, welcher gleichzeitig in Relation zu anderen potentiell richtigen Positionen zu bewerten ist. Für Gruppenentscheidungen sind demgemäß Diskurs und Kompromiss besonders bedeutend, um sittliches Handeln zu realisieren.[63] Dies gilt allerdings nicht nur aufgrund der Berücksichtigung ethischer Antinomik, sondern ebenso durch die Wirksamkeit bzw. Wirkungsweise von ethischen Entscheidungen und Handlungen. „Ethisches Bewußtsein wie sittliches Handelns können nicht erzwungen werden.“[64] Die Anerkennung und Verbreitung einer Ethik ist in ihrer ‚inneren Macht‘ begründet und lässt sich nicht durch äußere Macht durchsetzen, sondern setzt sich durch Überzeugung und mit sittlichem Handeln durch.[65] Dies wird auch im Verhältnis zwischen Ethik und Recht deutlich: „Die vordringliche Funktion des Rechtes ist, das Böse zu verhindern, während die Ethik vor allem auf das Gute gerichtet ist und dieses verbreiten will.“[66] Das Recht fußt gegenüber der Ethik prinzipiell auf der Durchsetz-barkeit seiner Bestimmungen durch faktischen, von einer öffentlichen Macht gestützten, Zwang. Das ihm inhärente Streben nach weitgehender Objektivierung seiner Bestimmung zwingt das Recht zu möglichst hoher Eindeutigkeit und Absolutheit, sprich zur Vermei-dung eben jener Antinomik von Werten (Bestimmungen), die für die Ethik konstitutiv ist.[67] Ethik und Recht stehen in diesem Sinne in antinomischer Spannung, im „umgekehrten Verhältnis“[68], zueinander.[69] Trotz der prinzipiellen Trennung von Recht und Ethik erkennt aber auch Boge einen grundlegenden Zusammenhang zwischen beiden Sphären,[70] der auf ein Verständnis als zwar verschiedene, aber einander ergänzende Sorten von Handlungs-normen, die nebeneinander stehen, verweist.[71]
Victor Boge hat mit seiner ethischen Antinomik eine überzeugende Antwort auf die von ihm skizzierten Probleme absolutiver Ethik geliefert. Vor allem die inhärente Anti-nomik ethischer Werte zeigt eindrücklich die Gefahr von Verabsolutierungen, die gerade in komplexen ethischen Entscheidungssituationen kollektiven Handelns eine realitätsferne Logik widerspiegeln, welche die Aussicht auf Einigung unter den Akteuren tendenziell mindert. Unter Berücksichtigung der ethischen Antinomik ist zu erwarten, dass ethische Handlungsprobleme präziser analysiert und zudem befriedigender entschieden werden können. Vor allem im Zusammenhang von Interventionen ist dies von besonderer Rele-vanz. Für diese Arbeit ist zudem die „Doppelperspektive“ von Boge bedeutend, in der sich das Konzept ethischer Antinomik einerseits als wichtiger Hinweis zum Umgang mit den strukturellen Gegebenheiten ethischer Werte in konkreten ethischen Entscheidungssitua-tionen erweist und diesen Hinweis andererseits zugleich auf die theoretische Ebene überträgt und kritisch gegen das Diktum absolutiver Ethiken wendet. Letzteres wird zunächst theoretisch vertieft, bevor anschließend ersteres für die Erörterung der konkreten Antinomik von Interventionen wieder relevant wird.
2.2 Habermas‘ Theorie des kommunikativen Handelns und die Diskursethik
Victor Boges Konzept ethischer Antinomik hat bereits wichtige Hinweise geliefert, welche teilweise allerdings der näheren theoretischen Auseinandersetzung bedürfen, um sie für den vorliegenden Zusammenhang nutzbar zu machen. Dies betrifft erstens Boges Aussage, ethisches Bewusstsein und sittliches Handeln seien nicht zu erzwingen bzw. die Anerkennung einer Ethik setze sich durch Überzeugung und mit sittlichem Handeln aufgrund einer „inneren Macht“ durch. Zweitens ist vor diesem Hintergrund auch das von Boge skizzierte Verhältnis von Ethik und Recht bzw. die Funktion und Logik des Rechts in Relation zu sittlichem Handeln näher zu beleuchten, wodurch zugleich der theoretische Blick auf den Begriff der Legitimität eröffnet wird. Drittens wird zu klären sein, wie mit ethischer Pluralität innerhalb einer ethischen Konzeption umzugehen ist und wie eine theoretische Berücksichtigung der inhärenten Antinomik ethischer Werte, die maßgeblich durch die Subjektivität und somit Kontextbezogenheit von Werten begründet wird, zu leisten ist, die auch Boges Forderung nach Diskurs und Kompromiss als Notwendigkeit ethischer Gruppenentscheidung zu theoretisieren im Stande ist. Diese Arbeitsschritte werden durch einen Rückgriff auf Jürgen Habermas‘ theoretische Perspektive geleistet, die nachfolgend in ihrem logischen Aufbau – der zugleich die Strukturierung der Arbeits-schritte erklärt – ausgehend von seiner Handlungs-, über die hierauf fußende Gesellschafts-theorie, welche er gleichermaßen mit der Theorie des kommunikativen Handelns konzipiert hat, bis hin zu seiner Diskursethik, in ihren für diese Arbeit relevanten Aspekten rekonstruiert wird.[72] Diese Arbeitsschritte dienen jedoch nicht nur dieser ‚Ausführung‘ von Boges Konzept, sondern sind für die avisierte umfassende und integrative Perspektive dieser Arbeit insgesamt relevant. Der erste Schritt ist hierbei einerseits notwendig, um die nachfolgenden überhaupt angemessen theoretisch verorten zu können. Andererseits eröffnet sich mit dem hier präsentierten Handlungsbegriff bereits eine Perspektive, in der sowohl ‚normative‘ als auch strategische Handlungsmodi sowie vor allem ihr Verhältnis betrachtet werden können, was angesichts einer ethischen Kernproblematik und ihrer Bearbeitung unter einer, im internationalen Staatensystem dominanten, strategischen Handlungslogik von besonderer Bedeutung ist. Der zweite Schritt klärt hierauf aufbauernd, wie sich eine strategisch orientierte Systemlogik konstituiert bzw. wie diese zu verstehen ist, thematisiert die Ordnungs- bzw. Integrationsleistung die das Recht in der Vermittlung beider Logiken grundsätzlich bieten kann und zeigt im Begriff der Legitimität die diesbe-züglichen strukturellen Defizite der internationalen Staatenwelt auf. Der dritte Schritt dient darüber hinaus der Erarbeitung eines Konzepts, das Bedingungen spezifizieren kann, unter denen Einigungsprozesse in praktischen, politisch-ethischen Fragen möglich sind.
2.2.1 Kommunikatives Handeln
Habermas entwickelt seinen Begriff des kommunikativen Handelns, um einen Zugang zu drei zusammenhängenden Themenbereichen zu erschließen: Die Entwicklung eines Begriffes der kommunikativen Rationalität, welcher „den kognitiv-instrumentellen Verkür-zungen der Vernunft widersteht“[73] ; ein zweistufiges Konzept der Gesellschaft, das eine analytische Verbindung zwischen den sozialwissenschaftlichen Paradigmen Lebenswelt und System schafft; und letztlich eine hierauf fußende Theorie der Moderne.[74] Eine Erörterung von Habermas‘ gesellschaftstheoretischer Perspektive, an Hand derer auch das Verhältnis von Ethik, Systemlogik und Recht näher zu bestimmen ist, sowie seiner Diskursethik ist ohne ein Verständnis des ihnen zu Grunde liegenden soziologisch-philosophischen[75] Handlungsbegriffes nicht zulässig und somit unverzichtbar. Mit der Schaffung dieses Handlungsbegriffs – und dies wird durch die ihm zu Grunde liegende Aufgabenstellung bereits angedeutet – verbinden sich weitreichende, kontroverse (v.a. elementare philosophische) Grundsatzdiskurse bzw. metatheoretische Entscheidungen,[76] deren umfängliche Berücksichtigung hier zu Gunsten einer fokussierten Erörterung der für diese Arbeit relevanten Kernaspekte der Habermasschen Theorie vernachlässigt wird.[77]
Habermas entwickelt seinen Begriff des kommunikativen Handelns über eine Analyse sprachlicher Verständigung in Auseinandersetzung mit den vier soziologischen Handlungstheorien des teleologischen, normenregulierten, dramaturgischen und kommuni-kativen Handelns, um sich somit auch dem Begriff einer kommunikativen Rationalität zu nähern.[78] „Rationalität“ beschreibt zunächst allgemein (zumindest grundlegend) solche Äußerungen, die einen Bezug zur objektiven Umwelt haben und somit einer objektiven Beurteilung,[79] sprich einer an „transsubjektiven“[80] Geltungsansprüchen vorgenommenen Beurteilung, zugänglich sind.[81] Verständigung bedeutet in diesem Zusammenhang ein „(...) unter Beteiligten erzieltes rational motiviertes Einverständnis[82], das sich an kritisierbaren Geltungsansprüchen bemißt [sic] (...)“[83] bzw. auch die Aufforderung zu einer rational moti-vierten Stellungnahme.[84] Innerhalb verständigungsorientierter Interaktionen müssen die Akteure mit einer Äußerung prinzipiell die drei Geltungsansprüche der propositionalen Wahrheit, der normativen Richtigkeit (bzw. der Legitimität des normativen Kontextes)[85] und der subjektiven Wahrhaftigkeit erheben. Der Begriff kommunikativer Rationalität ver-weist also einerseits auf verschiedene Formen der diskursiven Einlösung von Geltungs-ansprüchen und andererseits auf die Weltbezüge, welche die kommunikativ Handelnden mit der Erhebung von Geltungsansprüchen aufnehmen.[86]
Habermas identifiziert drei Welten (objektive, soziale und subjektive Welt), die gleichursprünglich und als getrennte Welten zu betrachten sind,[87] die ihrerseits von der „Lebenswelt“[88] unterschieden werden müssen.[89] Die intersubjektiv geteilte Lebenswelt, für welche die geteilten kulturellen Überlieferungen konstitutiv sind, bildet den Hintergrund für das kommunikative Handeln, aus dem sich die Kommunikationsteilnehmer auf etwas in der „Welt“ beziehen und hat folglich zugleich eine kontextbildende wie auch konsti-tutive Bedeutung für Prozesse der Verständigung.[90] Durch eine als Hintergrund wirksame Lebenswelt verharrt das Medium der Verständigung jedoch in einer eigentümlichen „Halbtranszendenz“[91], da sich dem Handelnden situationsrelevante[92] Ausschnitte der Lebenswelt gleichsam von vorne als Problem aufdrängen.[93]
Gegenüber den drei erstgenannten soziologischen Handlungsbegriffen, die Habermas diskutiert,[94] kann mit dem Modell des kommunikativen Handelns die Rationa-litätsproblematik durch die konzeptionelle Einbeziehung eines sprachlichen Mediums aus der Perspektive des Handelnden selbst rekonstruiert werden. Sein Vorzug liegt hierbei darin, dass es Sprache als Medium unverkürzter Verständigung begreifen kann.[95] Es beschreibt als in sich reflektiertes verständigungsorientiertes Handeln,[96] all jene Interak-tionen, die durch den Mechanismus verständigungsorientierter Sprechakte koordiniert wer-den, jedoch nicht mit ihnen zusammenfallen.[97] Der handlungskoordinierende Mechanis-mus der Verständigung vollzieht sich über die Einigung der Interaktionsteilnehmer in Bezug auf die beanspruchte Gültigkeit ihrer Äußerungen, die reziprok erhoben und intersubjektiv anerkannt werden.[98] Der besondere Vorzug des kommunikativen Handlungs-modells wird vor allem durch die mit ihm vorgenommene, analytische Trennung zwischen erfolgsorientiertem und verständigungsorientiertem Handeln deutlich, durch welche zu-gleich die typologische, auf der handlungsbezogenen, spezifischen Einstellung von Ak-teuren gründende, Unterscheidung strategischer und kommunikativer Handlungen möglich wird,[99] welche für die Problemstellung dieser Arbeit von essentieller Bedeutung ist.
Wenngleich für alle Handlungsbegriffe eine teleologische Struktur fundamental und diese auch bei der Verständigung von Akteuren über die Koordination ihrer jeweils zielgerichteten Handlung durch das Kommunikationsmedium der Sprache relevant ist, sind Begriffe sozialen Handelns danach zu unterscheiden, wie diese Koordination angelegt ist. Unmittelbar erfolgsorientiertes Handeln bezieht sich hierbei auf das Ineinandergreifen egozentrischer Nutzenkalküle, wobei der Grad von Konflikt und Kooperation mit den gegebenen Interessenlagen variiert, demgegenüber verständigungsorientiertes Handeln Bedingungen spezifiziert, unter denen ein Akteur seine Ziele verfolgt.[100] Um diese Bedingungen der Verständigung innerhalb von Sprechhandlungen – entsprechend auch die Abgrenzung zwischen strategischem und kommunikativem Handeln – zu konkretisieren, greift Habermas auf die von Austin eingeführte Unterscheidung illokutionärer und perlokutiver Akte zurück,[101] nutzt diese allerdings vor dem Hintergrund seiner Unterschei-dung der Interaktionsebenen bzw. -typen von Sprechhandlungen als Akte der Verständi-gung einerseits und den durch diesen sprachlich Koordinationsmechanismus vermittelten Handlungen andererseits.[102] Hierdurch kann Habermas die „Selbstgenügsamkeit des illo-kutionären Aktes“, die so zu verstehen ist, „daß sich die kommunikative Absicht des Sprechers und das von ihm angestrebte illokutionäre Ziel aus der manifesten Bedeutung des Gesagten ergeben“[103], als die Verständigungsorientierung des kommunikativen Han-delns von perlokutiven Akten, mit denen ein Sprecher einen Effekt beim Hörer bewirkt, abgrenzen, welche dem erfolgsorientierten – entsprechend strategischen Handeln – zuzu-ordnen sind.
„Perlokutionäre Effekte können mit Hilfe von Sprechhandlungen nur dann erzielt werden, wenn diese als Mittel in teleologische, am Erfolg orientierte Handlungen einbezogen werden. Perlokutionäre Effekte sind ein Anzeichen für die Integration von Sprechhandlungen in Zusammenhänge strategischer Interaktion.“[104]
Während illokutionäre Erfolge auf der Ebene interpersonaler Beziehungen erzielt werden, auf der sich Kommunikationsteilnehmer über etwas in der Welt verständigen und dementsprechend „nichts Innerweltliches, sondern extramundan“[105] sind, beschreiben perlokutionäre Effekte Zustände in der Welt, die mit Sprechhandlungen als Mittel herbeigeführt werden.[106] Wenngleich Sprechhandlungen einem perlokutiven Zweck der Hörerbeeinflussung nur dienen können, wenn sie für die Erreichung illokutionärer Ziele geeignet sind,[107] bleibt die Unterscheidung dadurch deutlich, dass für illokutionäre Akte die Bedeutung des Gesagten konstitutiv ist, derweil die Intention des Handelnden dies für teleologische Handlungen ist.[108] Sprechhandlungen können zwar strategisch eingesetzt werden, haben allerdings nur für kommunikative Handlungen eine konstitutive Bedeu-tung.[109] Erst mit dieser Konkretisierung erschließt sich die elementare Bedeutung von Habermas‘ Aussage, nur diejenigen sprachlich vermittelten Interaktionen seien Teil des kommunikativen Handelns, in denen alle Beteiligten mit ihren Sprechhandlungen ausschließlich illokutionäre Ziele verfolgen.[110] Um nun die Quelle der von Boge benannten „inneren Macht“ einer Ethik zu verorten und die Trennung der Handlungsorientierungen zu verdeutlichen, bedarf es einer weiteren Konkretisierung.
Die Akzeptabilitätsbedingungen eines Sprechaktangebots[111] sind Bedingungen intersubjektiver Anerkennung eines sprachlichen Anspruchs, die ein inhaltlich spezifizier-tes Einverständnis[112] über interaktionsfolgenrelevante Verbindlichkeiten konstituieren.[113] Hierbei geht es (neben semantisch formulierbaren Erfüllungsbedingungen) vor allem um „(...) die Kenntnis der Bedingungen für das Einverständnis, welches die Einhaltung der interaktionsfolgenrelevanten Verbindlichkeiten erst begründet.“[114] Während diese Begrün-dung im Falle von Imperativen bzw. Aufforderungen als faktische Willensäußerungen, denen ein Machtanspruch zu Grunde liegt, nicht im illokutionären Sinn der Sprechhand-lung liegen kann, sondern durch die Ergänzung eines (externen) Sanktionspotentials entsteht,[115] ist die Erhebung von normativen Geltungsansprüchen,
„intern mit Gründen verknüpft. Insofern können die Bedingungen für die Akzeptabilität von Anweisungen dem illokutionären Sinn einer Sprechhandlung selbst entnommen werden; sie brauchen nicht durch hinzutretende Sanktionsbedingungen vervollständigt werden.“[116]
Hiermit begründet sich ein rational motiviertes Einverständnis,[117] dessen Verbindlichkeits-begründung allerdings nicht aus der Gültigkeit des Gesagten, sondern aus dem Koordinationseffekt der Gewähr, einen geltend gemachten Anspruch erforderlichenfalls einzulösen, resultiert, welche ein Sprecher aufgrund eines internen Zusammenhangs zwischen Gültigkeit, Geltungsanspruch und (diskursiver)[118] Einlösung des Geltungs-anspruchs übernehmen kann.[119] Kommunikative Rationalität ist der Sprache folglich nicht per se,[120] sondern vielmehr der kommunikativen Verwendung sprachlicher Ausdrücke inhärent.[121] Der Geltungsanspruch der Wahrhaftigkeit ist hierfür bei der Verständigung über praktische Fragen besonders relevant, da er selbst zwar nicht diskursiv eingelöst werden kann,[122] aber dennoch eine reziproke Handlungsorientierung versichern muss.[123] Vor dem Hintergrund der bis hierhin erörterten kommunikativen Handlungstheorie Haber-mas‘ lässt sich Boges These, die Anerkennung einer Ethik gründe auf Überzeugung und sittlichem Handeln, deutlicher verständlich machen, denn:
„Verständigungsprozesse zielen auf ein Einverständnis, welches den Bedingungen einer rational motivierten Zustimmung zum Inhalt einer Äußerung genügt. Ein kommunikativ erzieltes Einverständnis hat eine rationale Grundlage; es kann nämlich von keiner Seite, sei es instrumentell, durch Eingriff in die Handlungssituation unmittelbar, oder strategisch, durch erfolgskalkulierte Einflussnahme auf die Entscheidung eines Gegenspielers, auferlegt werden. (...) Einverständnis beruht auf gemeinsamen Überzeugungen.“[124]
Strategisches Handeln kann die illokutionäre Bindungskraft einer kommunikativen Ver-wendung sprachlicher Ausdrücke nicht substituieren. Die (intersubjektive) Anerkennung einer Ethik bleibt somit von jener Überzeugung abhängig, welche als Akzeptabilität von, mit kritisierbaren Geltungsansprüchen intern verknüpften, Gründen in kommunikativen Handlungen begründet wird. In diesen Gründen liegt die „innere Macht“[125] einer Ethik. Überzeugung beruht folglich auf Verständigung;[126] und diese ist Imperativen nicht zugäng-lich. Insofern die Lebenswelt zunächst den Hintergrund für Verständigung darstellt und den Ort illokutionärer Erfolge lokalisiert, wird auch deutlich, warum Boge zurecht nicht ledig-lich Überzeugung, sondern auch sittliches Handeln, dessen allgemein- wie wissenschafts-sprachliche Genealogie eng mit der „Lebenswelt“ verknüpft ist,[127] als Faktor benennt. Hiermit scheint Boge einen Dualismus, nicht zwischen Theorie und Praxis, sondern expli-zit gewussten Gründen und impliziten Gewissheiten über Bedingungen für die intersubjek-tive Anerkennung einer Ethik,[128] der in der Praxis normenregulierter Handlungen angelegt ist, anzusprechen. Mit dem bereits erwähnten ‚außerweltlichem‘ Charakter illokutionärer Erfolge, übersetzt sich dieser Dualismus in die Spannung zwischen (halb-)transzendentalen Voraussetzungen und empirischen Gegebenheiten, welche über die, alle bloß lokalen Maß-stäbe transzendierenden, Geltungsansprüche in die Faktizität der Lebenswelt selbst ein-zieht und mit der Theorie des kommunikativen Handelns „in den unvermeidlichen pragma-tischen Voraussetzungen der Sprechakte, also im Herzen der Verständigungspraxis selber“[129] zu begründen ist.[130] Dies wird an anderer Stelle näher zu erörtern sein (Kapitel 2.2.3). Zunächst wird allerdings wird die Trennung von strategischen und kommunikativen Handlungsmodi im Zusammenhang einer gesellschaftstheoretischen Perspektive und die, zwischen den divergierenden Handlungsorientierungen resp. Handlungslogiken (potentiell) vermittelnde, Funktion des Rechts und dessen Verhältnis zur Ethik dargestellt. Die Verknüpfung von Legitimität und sozialer Integration, der das kommunikative Handeln unter dem Aspekt der Handlungskoordinierung dient und dem als strukturelle Komponente der Lebenswelt die „Gesellschaft“ entspricht,[131] wird hierdurch, unter den Bedingungen systemisch integrierter Handlungszusammenhänge, die gerade im internationalen Staaten-system prägend sind, durchaus voraussetzungsvoll, wie zu zeigen sein wird.
2.2.2 Recht an der Schnittstelle von System und Lebenswelt
Die zentrale These, die sich für Habermas aus seiner Gesellschaftsanalyse mit der Theorie des kommunikativen Handelns ergibt, ist die „Entkopplung von System und Lebens-welt“[132], mit welcher die Trennung von strategischem und kommunikativem Handeln einhergeht. Mit der Entkopplungsthese von System und Lebenswelt beschreibt Habermas eine Vielzahl komplexer Vorgänge in der Entwicklung zur Moderne,[133] deren Grundcha-rakteristik dadurch bestimmt ist, dass sich ‚systemische‘ Mechanismen von jenen Struk-turen lösen, über welche die soziale Integration erfolgt. In ihrem Kern besagt sie,„daß sich mit dem kapitalistischen Wirtschaftssystem und mit einem Staatsapparat, in dem amts- und personengebundene Macht an die Struktur eines Steuerungsmediums angeglichen worden ist, primär systemisch integrierte Handlungsbereiche ausdifferenziert haben. Deren Integration vollzieht sich nur noch mittelbar über Konsensmechanismen, nämlich insoweit, wie sich die rechtliche Institutionalisierung der Steuerungsmedien an normative Kontexte der Lebenswelt anschließen muß.“[134]
Auf der Ebene der Systemdifferenzierung, die moderne Gesellschaften erreicht haben, entstehen autonome Organisationen, die über entsprachlichte Kommunikationsmedien in Verbindung stehen. Kapitalistische Betriebe und moderne Verwaltung sind entsprechend systemisch verselbstständigte Einheiten innerhalb normfreier Subsysteme.[135] Die – zunächst zu einem wenig differenzierten Gesellschaftssystem koextensive – Lebenswelt wird im Zuge dieser Entwicklung zu einem Subsystem degradiert und von den Systemim-perativen „kolonialisiert“[136].[137] Komplexitätssteigerung des Systems und Rationalisierung der Lebenswelt stehen in einem Zusammenhang, der als die Freisetzung des im kommuni-kativen Handeln angelegten Rationalitätspotentials verstanden werden kann. An dieser Stelle wird der doppelte Charakter der Lebenswelt erneut relevant, denn der Begriff kommunikativer Rationalität erstreckt sich schließlich „nicht nur auf Prozesse der absicht-lichen Konsensbildung, sondern auch auf Strukturen des Vorverständigtseins in einer inter-subjektiv geteilten Lebenswelt.“[138] Insofern sich Lebenswelt und kommunikatives Handeln entsprechend komplementär zueinander verhalten, „ist die kommunikative Rationalität nicht weniger in den Strukturen der ungebrochenen Intersubjektivität lebensweltlich garantierter Vorverständigung verkörpert wie in den Strukturen der gebrochenen Intersubjektivität möglicher, jeweils von Aktoren selbst zu leistender Verständigung.“[139]
Die Rationalisierung der Lebenswelt bedeutet als deren zunehmende Problematisierung einen wachsenden Rationalitätsdruck auf den Verständigungsmechanismus und somit einen erhöhten Interpretationsaufwand sowie ein verstärktes Dissensrisiko, da der lebenswelt-liche Konsensvorschuss, von denen die Interpretationsleistungen letztlich zehren, in eben dem Maße schrumpft, wie das Rationalitätspotential sprachlicher Verständigung zu-nimmt.[140] Der wachsende Koordinationsbedarf von Interaktionen, die entsprechend einer unmittelbaren normativen Steuerung durch lebensweltliche Kontexte entbehren, kann durch Kommunikationsmedien, als Entlastungsmechanismus, befriedigt werden. Diese können entweder darauf angelegt sein sprachliche Verständigung zu kondensieren oder diese vielmehr zu ersetzen. Kommunikationsmedien induzieren folglich wie im ersten Fall rational motivierte Konsensbereitschaft oder gemäß dem zweiten Fall empirisch motivierte Folgebereitschaft. Werden sie allerdings auf einer nächst höheren Stufe des Problems der Entlastung selbst generalisiert, entstehen Steuerungsmedien (z.B. Geld und Macht).[141] Die Umstellung der Handlungskoordination von Sprache auf Steuerungsmedien bedeutet jedoch zugleich die Abkopplung der Interaktion von lebensweltlichen Kontexten und die Umgehung sprachlicher Konsensbildung.[142] Denn die rationalen Aspekte[143] eines Kommu-nikationsmediums können nicht unabhängig von lebensweltlichen Kontexten vermittelt bzw. zur Geltung gebracht werden, weshalb sie im Zuge einer Generalisierung nicht in ein Steuerungsmedium übernommen werden können. Hier muss die Handlungskoordination mit Hilfe jener Ressourcen geleistet werden, die aus der sprachlichen Konsensbildung bekannt sind. Dies bedeutet, dass die rationalen Elemente eines Kommunikationsmediums in modernen Gesellschaften nicht ohne die Bildung von Öffentlichkeit bestehen können, welche auch innerhalb verdichteter Kommunikationsnetze eine (wenn auch mittelbare) Rückbindung an kommunikatives Handeln sichert.[144] Darüber hinaus wird deutlich, dass Steuerungsmedien wie Geld und Macht – parallel zu ihrer Entlastungswirkung – die Wir-kung einer „Konditionierung von Entscheidungen in erweiterten Kontingenzspielräu-men“[145] haben, da sie durch die mit ihnen angelegte Erzielung empirisch motivierter Bindungen einen zweckrationalen Umgang mit Wertmengen und eine generalisierte strategische Einflussnahme auf die Entscheidungen anderer Interaktionsteilnehmer codieren.[146] Diese Wirkung tritt in den komplexen Mechanismen eines internationalen Wirtschafts- und Staatensystems besonders deutlich hervor.[147]
Die historisch relevant gewordenen, systemintegrativen Mechanismen[148] sind gegenüber den Handlungstypen strategischen und kommunikativen Handelns zunächst allerdings neutral. Lediglich die Steuerungsmedien Geld und Macht verlangen, entsprech-end ihrer „Codierung“, eine strategische Handlungseinstellung.[149] Hierdurch wird deutlich, warum sich erst mit der Angleichung amts- und personengebundener Macht an die Struktur eines Steuerungsmediums, wie sie sich in der Entwicklung von kapitalistischem System und Staatsapparat letztlich vollzogen hat,[150] eine auf strategische Handlungsmuster einge-stellte Systemlogik ergibt.[151] Dies bedeutet nicht, dass in (internationalen) ökonomischen und politischen Zusammenhängen keine normativ eingebetteten kommunikativen Hand-lungen stattfinden. Die Integration dieser Handlungssysteme stützt sich nur letztlich nicht auf die sozialintegrativen Leistungen der von ihnen beanspruchten kommunikativen Hand-lungen und ihres lebensweltlichen Hintergrundes. Nicht illokutionäre Bindungskräfte, son-dern Steuerungsmedien erzeugen die Kohärenz ökonomischer sowie des administrativer Handlungssysteme.[152]
Ein wesentlicher Entwicklungsschritt ist in diesem Zusammenhang ein Differen-zierungsprozess, der zur Trennung von Moralität und Legalität führt.[153] Habermas betrach-tet Recht und Moral prinzipiell als Handlungsnormen zweiter Ordnung.[154] Die vormalige Sittlichkeit innerhalb der Lebenswelt spaltet sich beim Übergang in die Moderne in eine veräußerlichte, entmoralisierte Rechtssphäre und eine entinstitutionalisierte, verinnerlichte Moralsphäre.[155] Diese Entwicklung zum Universalismus von Recht und Moral ist Aus-druck der Rationalisierung der Lebenswelt.[156] Recht und Moral sind zwar verschiedene, aber einander ergänzende Sorten von Handlungsnormen, die nebeneinander stehen. Die fortschreitende Wertgeneralisierung (also der Prozess der Verallgemeinerung und Formalisierung von Wertorientierungen) begründet die Entkopplung von kommunikativem Handeln und überlieferten normativen Verhaltensmustern und führt dazu, dass zunehmend die sprachliche Konsensbildung soziale Integration[157] leisten muss. Darüber hinaus bedeu-tet die Freisetzung des kommunikativen Handelns von partikularen Wertorientierungen zu-gleich die Trennung von erfolgs- und verständigungsorientiertem Handeln. Dies ist ein wesentlicher Ausdruck der Entkopplung von System und Lebenswelt,[158] insofern sich diese Trennung in der Entstehung und strukturbildenden Funktion von Steuerungsmedien perpetuiert.
In diesem Kontext kommt dem Recht[159] eine bedeutende Doppelfunktion an der Schnittstelle der Entkopplung von System und Lebenswelt zu.[160] Das Recht dient einerseits als Mittel zur Stabilisierung der kapitalistischen Wirtschaftsordnung.[161] Weiterhin ist ein sittlich neutralisiertes Recht auf die strategische Rationalität zweckrational handelnder Rechtssubjekte zugeschnitten,[162] wodurch Verrechtlichungsprozesse als Fortsetzung der Entkopplung von System und Lebenswelt erachtet werden können.[163] Andererseits dient das Recht als Mittel der sozialen Integration. Die Integration erfolgt hierbei durch die nor-mative Regelung strategischer Interaktion.[164] Das Recht ist somit sowohl Ausdruck der Ra-tionalisierung der Lebenswelt als auch die Möglichkeit für ein neues Integrationsniveau.[165] Denn das Rechtssystem bedarf, auch um systemintegrativ wirksam zu werden, „als ganzes einer Verankerung in legitimationswirksamen Basisinstitutionen.“[166] Da sich Satzungs-prinzip und Begründungsprinzip von Rechtsnormen gegenseitig fordern, stellen diese Nor-men zugleich die Brücke zwischen der aus der Sittlichkeit hervorgetretenen entmora-lisierten, veräußerlichten Rechts- und der entinstitutionalisierten, verinnerlichten Moral dar.[167] Wenngleich das Recht also innerhalb mediengesteuerter Subsysteme den Charakter eines Steuerungsmediums übernimmt, bleibt es als Kommunikationsmedium mit dem Recht als Institution, sprich Rechtsinstitutionen,[168] verknüpft. Während es als Steuerungsmedium von der Begründungsproblematik entlastet ist, führt seine Fluchtlinie über formell korrekte Verfahren zu Rechtsinstitutionen, die ihrerseits einer materiellen Rechtfertigung bedürfen, „(...) weil sie zu den legitimen Ordnungen der Lebenswelt selbst gehören (...)“[169].[170] Vor diesem Hintergrund führt die Entkopplungsthese zur Beschreibung widersprüchlicher Tendenzen,[171] denn die institutionellen Verankerungen von Steurungs-mechanismen in der Lebenswelt generiert grundsätzlich Einflussmöglichkeiten in beide Richtungen: [172]
„Im einen Fall fungierten sie als der institutionelle Rahmen, der die Systemerhaltung den normativen Restriktionen der Lebenswelt unterwirft, im anderen Fall als die Basis, die die Lebenswelt den systemischen Zwängen der materiellen Reproduktion unterordnet und dadurch mediatisiert.“[173]
Die Legitimität von Recht ergibt sich letztlich stets aus der Einbindung der moralfreien Sphäre des Rechts in eine auf Prinzipien gegründete Moral (dies leisten im demokratischen Rechtsstaat u.a. Grundrechtskataloge sowie die Verwirklichung des Prinzips der Volkssouveränität)[174], bleibt also letztlich konsequent an Mechanismen sprachlicher Verständigung bzw. kritisierbaren Geltungsansprüchen gebunden. Somit wird auch Habermas‘ Verständnis von Legitimität als die „Anerkennungswürdigkeit einer politischen Ordnung“[175] vor dem Hintergrund einer gesellschaftstheoretischen Wendung des kommunikativen Handlungsbegriffs verständlich. Denn insofern Macht in Zusammen-hängen von Rechtsinstitutionen reflexiv wird, muss sich ihre Konstituierung bzw. recht-liche Konstitutionalisierung grundsätzlich auf kritisierbare Geltungsansprüche stützen. In Bezug auf politische Ordnungen bezieht sich der Legitimitätsanspruch auf die sozialinte-grative Wahrung einer normativ bestimmten Identität einer Gesellschaft. Die Überzeu-gungskraft von Legitimationen[176] hängt hierbei vom geforderten „Niveau der Rechtferti-gung“[177] ab,[178] ist somit historisch kontingent, wenngleich nicht beliebig.[179] Unter den Bedingungen moderner Staatlichkeit „haben legitimierende Kraft allein Regeln und Kommunikationsvoraussetzungen, die eine unter Freien und Gleichen erzielte Überein-stimmung oder Vereinbarung von einem kontingenten oder erzwungenen Konsens zu unterscheiden erlauben.“[180] Hierbei ist bedeutend, dass die Bildung von Öffentlichkeit[181] erst jene Kommunikationsvoraussetzungen schafft, welche die intersubjektive Anerken-nung dieser Unterscheidungsregeln in Aussicht stellt und somit an der Schnittstelle von Lebenswelt und System die Legitimität des Rechts gewährleistet.
In Bezug auf das internationale Staatensystem sind hierbei zwei Probleme offensichtlich. Erstens kann auf dieser Ebene nur schwerlich von einer bestimmbaren (Welt-) Gesellschaft bzw. einer ‚normativen Identität‘ die Rede sein, die möglicherweise rechtlich zu verfassen wäre und die Bildung von Öffentlichkeit ist hier zwar nicht unmöglich, lässt sich aber nicht mit der lokalen Öffentlichkeit innerhalb eines Staates bzw. einer Region vergleichen, ist ungleich komplexer. Zweitens sind die Rechtsinstitutionen internationalen Rechts, insofern die idealisierte Unterstellung eines unter Freien und Gleichen erzielten Konsenses hier schwieriger aufrecht zu erhalten ist, keinesfalls auch nur ähnlicher Qualität, wie die eines (demokratischen) Nationalstaates, wodurch die Frage aufgeworfen werden kann, inwieweit überhaupt von Rechtsinstitutionen die Rede sein darf, denn die kodifizierten Menschenrechte unterscheiden sich hinsichtlich ihres Institutionalisierungsgrades qualitativ doch deutlich von staatlich gewährten Bürger- bzw. Grundrechten[182] und das Prinzip der Volkssouveränität findet schon gar kein derart zumin-dest ‚angedeutetes‘ Äquivalent. Die Unterscheidung zwischen den Materien des staatlichen und internationalen (bzw. Völker-)Rechts ist entsprechend keine beliebige. Dies verdeut-licht, dass Legitimität in Bezug auf internationales Recht abstrakter zu denken, den spezi-fischen Anforderungen an eine handlungskoordinierende Leistung angepasst zu verstehen ist, wenngleich dieser Leistungsanspruch – und dies wird mit der Problemstellung humani-tärer Interventionen deutlich – trotz aller Differenzen in der soeben dargestellten Vermit-tlung prinzipiell unverträglicher Handlungslogiken liegt.
Entsprechend dieser Schnittstellenfunktion des Rechts wird deutlich, dass eine typische Charakteristik des Rechts in Relation zur Ethik zwar durchaus in der Durchsetz-barkeit seiner Bestimmungen durch einen faktischen, von einer öffentlichen Macht gestütz-ten, Zwang zu suchen ist (wie Boge es beschreibt), jedoch nicht vollständig unabhängig von der Moralsphäre ist, da es einer Rückkopplung an Rechtsinstitutionen – und diese können in der internationalen Staatenwelt nur Äquivalente staatlicher Rechtsinstitutionen sein, keine analogen Strukturen – bedarf, die ihrerseits aber gleichermaßen einer materiel-len Rechtfertigung zugänglich sind. Die stützende Kraft einer „öffentlichen Macht“ kann in diesem Sinne doppeldeutig verstanden werden.[183] Öffentlichkeit ist aber letztendlich ein konstitutives Element für die (welt-)gesellschaftliche Rechtfertigung von Rechtsinstitutio-nen, sprich der legitimen Ordnungen innerhalb der Lebenswelt,[184] und aufgrund der Vor-aussetzungen einer, vor dem Hintergrund von lebensweltlichen Vorverständigungen verlaufenden, mit kritisierbaren Geltungsansprüchen verbundenen Rechtfertigung dement-sprechend auch ein Bindeglied zwischen Recht, Ethik und Moral. Das von Boge zutreffend beschriebene „umgekehrte Verhältnis“ von objektivierendem Recht und antinomischer Ethik findet im Habermasschen (rekonstruktiven) Legitimitätsbegriff der Anerkennungs-würdigkeit einen gemeinsamen Flucht- und Bezugspunkt in bzw. zu einer politischen Ord-nung.[185] Diese muss gerade unter den Bedingungen moderner Staatlichkeit auch auf den Umgang mit ethischer Pluralität eingestellt sein (auf internationaler Ebene sogleich in spezifischer Manier), um eben jene Anerkennungswürdigkeit generieren zu können, mit welcher sich ihre Legitimität begründet. Abseits der Frage, wie politische Ordnungen entsprechend auszugestalten sind, wird der theoretische Umgang mit ethischer Pluralität Gegenstand der nun folgenden Darstellung von Habermas‘ Diskursethik und ihrem Bezug zum kommunikativen Handeln sein.
2.2.3 Kommunikatives Handeln und Diskursethik
Wenngleich sich ein Zusammenhang zwischen Boges Forderung nach Diskurs[186] (und Kompromiss) in kollektiven Handlungszusammenhängen vor dem Hintergrund ethischer Antinomik sowie ethischer Pluralität und dem Konzept einer „Diskursethik“ aufdrängt, scheint er indes nicht selbstverständlich vorzuliegen, wie Boges Einstufung von K.O. Apels Diskurstheorie als absolutive und somit problematische Ethik zeigt. Über eine Analyse der Differenzen zwischen Apels und Habermas‘ Begründung einer Diskursethik wird zu erörtern sein, inwieweit der Habermassche Ansatz den Anforderungen Boges an ein ethisches Konzept gerecht werden kann. Ein dementsprechend „taugliches“ Modell der Diskursethik[187] wäre für die vorliegende Problematik von besonderer Bedeutung, weil es in diesem Ansatz um die Universalität eines, ethischen Diskursen zu Grunde liegenden, „Moralprinzips“ geht, das, über die Sittlichkeit konkreter Lebenswelten hinaus, die Universalisierbarkeit normativer Rechtfertigungen nicht nur allgemein – somit auch inter-kulturell – möglich erscheinen lässt, sondern sie als grammatikalische Grundvoraussetzung ethischer bzw. praktischer Diskurse versteht und entsprechend Bedingungen einer diskursiven Verständigung zum Umgang mit ethischen Antinomien angeben könnte.[188] In diesem Zusammenhang, ist das Programm einer Diskursethik angesichts der aufgezeigten, strukturell bedingten Probleme der Legitimität internationaler politischer Ordnung zu-gleich von spezifischer Bedeutung, da Fragen der Legitimation (z.B. jene von politischer Herrschaft und Gewalt) mit der Problematik der Wahrheitsfähigkeit praktischer Fragen ver-knüpft sind.[189]
„Von Legitimität sprechen wir zwar gewöhnlich nur im Falle einer politischen Herrschaftsord-nung, aber der Glaube an deren Legitimität hat einen moralischen Kern, der sich überhaupt im Geltungsmodus von sozialen Handlungsnormen wiederfindet. Ausgangspunkt ist die soziolo-gische Beobachtung, daß eine normative Ordnung weder allein durch ineinandergreifende Interessenlagen noch durch bloße Sanktionsandrohungen auf Dauer stabilisiert werden kann. Sie ist auch auf eine zwanglose intersubjektive Anerkennung von seiten ihrer Adressaten ange-wiesen. Empirische Motivationen spielen gewiß eine Rolle; diese allein können aber eine verstetigte Folgebereitschaft gegenüber normativ bindenden Verhaltenserwartungen nicht er-klären.“[190]
Vor dem Hintergrund des bis hierhin Dargestellten, werden zunächst die Umrisse der Diskursethik Habermas‘ in Bezug und Abgrenzung zum kommunikativen Handlungs-begriff erläutert, um diesen theoretischen Rahmen gegenüber Apels Theorie zu konkreti-sieren, wodurch die Anschlussfähigkeit von Habermas‘ Diskursethik bzw. ihre Fähigkeit zum – und die mit ihr angebbaren entsprechenden Bedingungen für den –Umgang mit ethischer Antinomik aufgezeigt wird, um anschließend das „praktische“ Problem der Legi-timierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt im Zusammenhang von Interventionen vor diesem Hintergrund konzeptionell einfangen zu können.
Kommunikatives Handeln und Diskurse beschreiben zwei unterschiedliche For-men der Kommunikation. Die diskursive Verständigung ist der Versuch, ein problemati-siertes Einverständnis, das im kommunikativen Handeln bestanden hat, wiederherzustellen oder zu ersetzen und somit gegenüber dem kommunikativen Handeln ein reflexiver Verständigungsmodus.[191] Diskurse sind entsprechend Veranstaltungen mit dem Ziel der Begründung kognitiver Äußerungen.[192] Insofern im kommunikativen Handeln die illoku-tionäre Bindungskraft von Gründen in der Gewähr eines Sprechers begründet liegt, die ihnen inkorporierten kritisierbaren Geltungsansprüche notwendigenfalls diskursiv einzu-lösen, sind Diskurse der Ort, an dem dies geschieht und folglich mit den Strukturen des kommunikativen Handelns verbunden, zugleich aber ein hiervon abweichender Interak-tionsmodus.
„Dort [im kommunikativen Handeln, T.G.] wird die Geltung von Äußerungen naiv vorausgesetzt, um Informationen (handlungsbezogene Erfahrungen) auszutauschen; hier [im Diskurs, T.G.] werden problematisierte Geltungsansprüche zum Thema gemacht, aber keine Informationen ausgetauscht.“[193]
Anders als die (empirische) Akzeptanz von Geltung, kann ein Anspruch als Geltungsan-spruch nur in einem Diskurs anerkannt werden, da er die Behauptung der Anerkennungs-würdigkeit immer schon enthält.[194] Die Diskursethik Habermas‘ ist einerseits eine im kommunikativen Handlungsmodell bereits angelegte Fortführung desselben und der Diskurs andererseits eine, mit der bereits in der Theorie des kommunikativen Handelns skizzierten Genealogie der Moral auf dem postkonventionellen Begründungsniveau not-wendig gewordene, Voraussetzung von Verständigung.[195]
Während die Intentionalitäts- und Legitimitätserwartung bzw. die Unterstellung eines Modells reinen kommunikativen Handelns in der kommunikativen Alltagspraxis verständigungsorientierter Interaktionen bereits eine unvermeidliche, kontrafaktische Idea-lisierung von Handlungssituationen bedeuten, welche auch die Basis des „extramundanen“ Charakters illokutionärer Erfolge ist, verlangen Diskurse, deren perspektivische Verfügbar-keit diesen spezifischen Charakter illokutionärer Erfolge im kommunikativen Handeln erst zum Vorschein bringt, eine Virtualisierung von Handlungszwängen sowie Geltungsan-sprüchen unter Vorgriff[196] auf eine ideale Sprechsituation.[197] Das Eintreten in einen prak-tischen Diskurs[198] bzw. „[d]ie Teilnahme an Argumentationen ist durch eine hypothetische Einstellung gekennzeichnet.“[199] Der Übergang vom kommunikativen Handeln zum Dis-kurs ist dementsprechend bedingt durch einen Einstellungswechsel,[200] der in Verbindung mit einem Perspektivenwechsel[201] „die Reziprozität der Handlungsorientierungen verge-genständlicht und in ihren systemischen Zusammenhängen zu Bewußtsein“[202] bringt. Hierdurch wird „die Welt existierender Sachverhalte theoretisiert, die Welt legitim geord-neter Beziehungen moralisiert“[203] wird. Diese postkonventionelle Bewusstseinsform, die universalistische Moraltheorien auf den Begriff bringen, ist zwar nicht in der Sittlichkeit geschichtlich-konkreter Lebensformen,[204] aber in den allgemeinen Strukturen sprachlich strukturierter Lebensformen verwurzelt.[205]
Wenngleich Diskurse eine eigenständige Form der Kommunikation darstellen, bleiben sie als Fortsetzung des kommunikativen Handelns auf reflexiver Ebene den Voraussetzungen desselben verhaftet und ihre Teilnehmer somit u.a. eingebunden in eine gemeinsam ausgeübte Praxis,[206] zu deren (sekundär eingewöhntem Teil) sich diskursiv erzielte Einverständnisse auch wieder verfestigen können.[207] Von den vier Klassen von Geltungsansprüchen (Verständlichkeit, Wahrheit, Richtigkeit und Wahrhaftigkeit)[208] sind nur Wahrheits- und Richtigkeitsansprüche darauf angelegt, diskursiv eingelöst zu wer-den.[209] Für die Diskursethik sind nominell nur letztere relevant, deren Einlösung allerdings – analog zu Wahrheitsansprüchen – nur in der Erzielung eines „vernünftigen Konsenses“[210] gelingen kann.[211] Dieser lässt sich nur durch die Unterstellung einer bzw. den Vorgriff auf eine ideale Sprechsituation[212], mit welcher eben jener zwanglose Zwang des besseren Ar-guments als Formaleigenschaft des Diskurses zu begründen ist,[213] von einem beliebig kon-tingenten bzw. vermeintlich falschen Konsensus unterscheiden.[214] Vor diesem Hintergrund ist das „Brückenprinzip“ des Universalisierungsgrundsatzes (U) zu verstehen, mit welchem Habermas die Begründungsfähigkeit von Normen grundsätzlich nachzuweisen sucht:
„Jede gültige Norm muss der Bedingung genügen, dass die Folgen und Nebenwirkungen, die sich jeweils aus ihrer allgemeinen Befolgung für die Befriedigung der Interessen eines jeden Einzelnen (voraussichtlich) ergeben, von allen Betroffenen [zwanglos, T.G.][215] akzeptiert (und den Auswirkungen der bekannten alternativen Regelungsmöglichkeiten vorgezogen) werden können.“[216]
Ohne an dieser Stelle alle Implikationen thematisieren zu können, die sich mit (U) verbin-den, sind zwei wesentliche herauszustellen. Einerseits wendet sich (U) gegen die Möglich-keit Normen monologisch (und somit aus der Perspektive einer, von sittlichen Handlungs-zusammenhängen abgekoppelten, abstrakten Gesinnungsethik) begründen zu können. Andererseits stellt sich Habermas mit (U) gegen eine Auflösung von Moralität in einer historisch kontingenten Sittlichkeit.[217] Beides äußert sich im „transzendentalen Schein“[218] des Theorems der idealen Sprechsituation, welches Habermas aus der Adaption des transzendentalpragmatischen Ansatzes von Apel heraus entwirft. Diese dient zugleich der Begründung von (U) und der Begründung des diskursethischen Grundsatzes, der eine spe-zielle Ausprägung des an anderer Stelle formulierten, allgemeinen Diskursprinzips ist:[219]
„Eine Norm darf nur dann Geltung beanspruchen, wenn alle von ihr möglicherweise Betroffen-en als Teilnehmer eines praktischen Diskurses Einverständnis darüber erzielen (bzw. erzielen würden), daß diese Norm gilt.“[220]
Die besondere Pointe der Habermasschen Universalpragmatik liegt nun darin, dass sie zwar, wie die Transzendentalpragmatik Apels, der kommunikationsreflexiven Einsicht folgt, dass das Gelingen menschlicher Verständigung ein intersubjektives Wissen von darin implizit akzeptierten, universalen Geltungsansprüchen voraussetzt,[221] ein hieraus hervorge-hendes, in sprachlicher Verständigung immer schon angelegtes Diskursprinzip aber vor dem Hintergrund einer „detranszendentalisierten Vernunft“[222] stets von einer lebenswelt-lichen Praxis abhängig bleibt.[223]
„Die sprachliche Welterschließung steht in einem komplementären Verhältnis zu den rationalen Leistungen fallibler, aber lernfähiger Subjekte in der Welt. Aus dieser Sicht kann sich die Vernunft in die Idealisierungen von Geltungsansprüchen und formalpragmatischen Weltunter-stellungen zurückziehen; sie leistet Verzicht auf jede noch so verhohlene Form von totalisieren-der Erkenntnis, nötigt jedoch die in ihre kontingenten lebensweltlichen Kontexte eingelassenen Kommunikationsgemeinschaften zu den universalistischen Vorgriffen einer verhaltenen ‚Trans-zendenz von innen‘, die dem unabweisbar unbedingten Charakter des Für-wahr-Gehaltenen und des Gesollten gerecht wird.“[224]
Neben weiteren Differenzen ist es dieser Verzicht auf den absoluten Geltungsanspruch eines Diskursprinzips, sprich auch einer (Perspektive auf) Letztbegründung von Normen, welcher für die wesentliche (und den vorliegenden Zusammenhang relevante) Differenz zwischen Transzendental- und Universalpragmatik ausschlaggebend ist.[225] Denn die Dis-kurstheorie Habermas‘ ist eine Verfahrensethik,[226] aus der sich nicht unmittelbar materiale Gehalte herleiten lassen. Demgegenüber beeinhaltet die Transzendentalpragmatik in ihrer verantwortungsethischen Ausrichtung ein zweistufiges Modell des Diskurses, in der über die transzendentalpragmatische Letztbegründung die Möglichkeit und Gültigkeit einer Kritik der Diskursmoral durch reflexive (philosophische) Diskurse, welche gegenüber praktischen Diskursen höherstufig sind,[227] behauptet wird und somit auch ein inhaltlich bestimmbares, universalgültiges Moralprinzip. Gegenüber dieser vermeintlichen Exklusi-vität philosophischer Diskurse und die Begründung einer „Supernorm“[228], beharrt Haber-mas in Auseinandersetzung mit Apel stets darauf, dass Diskurse als Reflexionsformen kommunikativen Handelns auf jene strukturellen Ressourcen angewiesen sind, die dessen Geltungsbasis bilden.[229] Weder habe ein Letztbegründungsanspruch eine mutmaßliche Relevanz für die Lebenswelt,[230] noch könne ein philosophischer Diskurs sich in seinen Formulierungen plausibel gegenüber der Intersubjektivität praktischer Diskurse immuni-sieren bzw. von diesen abstrahieren,[231] denn „[m]it dieser steilen Idealisierung begegnet der endliche Geist der transzendentalen Einsicht in die unhintergehbare Begründung von Objektivität in sprachlicher Intersubjektivität.“[232] „Eine Letztbegründung der Ethik ist weder möglich noch nötig.“[233]
Diese prinzipielle Differenz zwischen der Diskursethik von Apel und Habermas verdeutlicht, weshalb letzterer einer Kritik Boges als absolutive Konzeption einer Ethik nicht betroffen sein kann. Denn die Kritik richtet sich in Bezug auf Apel gegen das Grund-prinzip der idealen Argumentations- und Kommunikationsgemeinschaft, das gegenüber einer absolut gesetzten Vernunft bei Kant lediglich ein anderes, die Individualität überwin-dendes, Grundprinzip darstellt, „dem dann die absolute, irrtumsfreie und schlechthinnige Gültigkeit zukommt.“[234] Habermas‘ Verzicht auf eine Letztbegründung der Diskursethik und deren Konzeption als Verfahrensethik entlastet ihn von der Notwendigkeit absolute Prinzipien zu formulieren.[235] Dies verdeutlicht sich auch daran, dass Habermas mit (U) lediglich Begründungsdiskurse von Normen, in denen die Gültigkeit derselben überprüft wird, im Blick hat. Diese sind von Anwendungsdiskursen, welche die Richtigkeit singulä-rer Urteile, die aufgrund einer gültigen Norm eine bestimmte Handlung als geboten aus-zeichnen, zu unterscheiden.[236] Darüber hinaus macht Habermas explizit, dass auch in der Begründung von Normen nicht regelmäßig einzig richtige Antworten erwartet werden können bzw. Fragen unentschieden bleiben können oder unter einem moralischen Gesichtspunkt[237] eventuell auch gar nicht gelöst werden können. Insofern die Beschrei-bung eines Problems mit Selbstzuschreibungen bzw. Identitäten von Personen und Grup-pen intern verwoben ist, müsste die entsprechende Frage aus ethischer Sicht formuliert werden.[238] „Und dann würde es je nach Kontext, Überlieferungshorizont und Lebensideal verschiedene gültige Antworten geben können.“[239] Die moralische Frage würde sich hierbei erst auf der allgemeineren Ebene der legitimen Ordnung koexistierender Lebens-formen anschließen,[240] bei welcher dann zu klären ist, wie Integrität und gleichberechtigte Koexistenz von Lebensweisen und Weltauslegungen, sprich die Integration ethischer Pluralität,[241] gesichert werden kann[242] und welche die Legitimität als Anerkennungswür-digkeit politischer Herrschaftsordnungen insofern betrifft, als „der Glaube an deren Legiti-mität (...) einen moralischen Kern“[243] hat.
Habermas‘ Diskursethik lässt sich nicht als Skizze einer absolutiven Ethik verste-hen, sondern kann vielmehr die Anregungen von Boges Konzept der ethischen Antinomik auf theoretischer Ebene verarbeiten bzw. noch unterfüttern und bedeutet eine weitreichen-de Konkretisierung der in dieser Hinsicht scheinbar eher intuitiven Stoßrichtung Boges, Diskursen eine besondere Bedeutung bezüglich der Realisierung ‚sittlicher‘ Entschei-dungen angesichts ethischer Antinomien zuzuschreiben. Hierbei wird auch eine wesent-liche Unterscheidung unterschiedlicher Diskursebenen deutlich, denn einerseits kann es in praktischen Diskursen zu ethisch-politischen Fragestellungen um die Begründung und Anwendung von Normen bzw. konkreten Entscheidungen im Umgang mit ethischer Anti-nomik gehen, bei welcher auch die Einigung aus unterschiedlichen Gründen denkbar ist und andererseits auf der Ebene theoretischer Diskurse um die Frage nach der Integrität einer politischen Ordnung, innerhalb welcher der legitime, sprich von allen Beteiligten aus den gleichen Gründen zu akzeptiere, Umgang mit ethischen Antinomien vor dem Hinter-grund ethischer Pluralität zu sichern ist. Das Modell der inhärenten Antinomik ethischer Werte und dessen Auswirkungen auf ethische Handlungszusammenhänge ist hierbei zunächst ein wesentlicher Hinweis auf die Struktur konkreter ethischer Entscheidungssitua-tionen, der nun nachfolgend im Interventionszusammenhang wieder aufgegriffen wird.
2.3 Die Legitimierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt
Um die ethische Antinomik von konkreten humanitären Interventionsentscheidungen und darüber hinaus jene Antinomien, die sich mit Blick auf die Stellung von Interventionen innerhalb der politischen Ordnung der Staatenwelt ergeben, aufzeigen zu können, bedarf es einer Rückbesinnung auf die „neue“ Stoßrichtung, die dem konzeptuellen Interventionis-mus spätestens seit den 1990er Jahren in Abgrenzung zu früheren Interventionsbegrün-dungen zu Grunde liegt. Die spezifische Idee, die sich mit dem postbipolaren Begriff der humanitären Intervention verbindet, bringt Michael Walzer auf den Punkt wenn er heraus-stellt, diese seien
„nicht um der Demokratie, der freien Marktwirtschaft, der ökonomischen Gerechtigkeit, frei-williger Vereinigung oder irgendwelcher anderer gesellschaftlichen Praktiken oder Einrichtung willen erlaubt, die wir für die Länder anderer Leute erhoffen oder sogar fördern können. Ihr Ziel ist seinem Charakter nach durch und durch negativ: Es soll ein Tun beendet werden, das, um den alten, aber zutreffenden Ausdruck zu verwenden, das ‚Gewissen der Menschheit schockiert‘.“[244]
Diese Grundidee darf dem Begriff der humanitären Intervention nicht durch den regelmä-ßigen (und teils leichtfertigen) Vorwurf der „rhetorischen Kosmetik“[245] entzogen werden, wenngleich dieser Vorwurf – bezüglich seines Verweises auf das Instrumentalisierungs- bzw. (Selbst-) Täuschungspotential des Begriffs – auch den wichtigen Hinweis auf die not-wendige Gewaltförmigkeit einer Interventionshandlung beinhaltet. Diese ist der zentrale Ausgangspunkt der vielfältigen ethischen Fragestellungen, die sich aus dem thematischen Zusammenhang von Interventionen ergeben und von welchem aus sich dementsprechend die weiteren Problemstellungen erschließen und beurteilen lassen. Zwei Sätze bringen die grundlegende Interventionsproblematik diesbezüglich auf den Punkt:
„First, through the use of military force it [Intervention, T.G.] is tantamount to war, which dis-rupts international order, destroys human life, and inevitably brings about human suffering. Second, humanitarian intervention may be morally desireable insofar as it is the only way to rescue innocent people from gross mistreatment by abusive authorities.“[246]
Dieser Problematik kann sich das negative Ziel der humanitären Intervention ebensowenig entziehen, wie dies vorangegangene Konzepte vermochten, denn „[d]as größte Problem war und ist dabei, dass sich nicht eindeutig festlegen lässt, ob es sich bei den Instrumenten der Gewaltnormierung eher um eine Legitimierung oder doch stärker eine Limitierung der Gewalt handelt.“[247] Münkler bezieht diese Dichotomie auf die, mit den Interventionskon-zepten auf Seiten ihrer jeweiligen Autoren verbundene, Intention der Gewaltlimitierung und den nicht seltenen Fällen, in denen diese Konzepte im faktischen Gebrauch die Funk-tion einer Legitimationsgrundlage mächtiger Akteure für ein Eingreifen in die politischen Fragen ihrer Peripherie erfüllt haben.[248] Mit dieser Kontrastierung von Intention und Miss-brauch, die erst auf anderer Ebene bedeutend wird, verfehlt Münkler allerdings die wesent-liche Pointe, die gerade in der negativen Zielbestimmung humanitärer Interventionen be-sonders bedeutend wird und offen zu Tage tritt. Denn jede Gewaltanwendung bedarf der Legitimation. Folglich auch diejenige Gewalt, deren Ziel die Gewaltlimitierung darstellt. Ein Konzept der Anwendung gewaltlimitierender Gewalt muss indes bereits unterstellen, dass es grundsätzlich möglich ist, Gewaltanwendung zu legitimieren. Der besondere Spagat, den Interventionskonzepte und speziell ein humanitäres Interventionskonzept voll-ziehen müssen, liegt zunächst also nicht in einer Abwägung von Intention (als Limitierung von Gewalt) und Missbrauch (als Legitimierung von Gewalt) hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bestimmungen, sondern ganz grundsätzlich in der ihr inhärenten Problematik der Legitimierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt.
In diesem Satz liegt die ethische Antinomik von Interventionen begründet und mit dem Begriff der Legitimierung wird bereits ihre Verknüpfung zu den Bedingungen ihrer Rechtfertigung deutlich, wie sie mit Habermas herausgestellt wurden. Doch zunächst zur formalen Bestimmung der Umstände, unter denen diese Antinomik wirksam wird. Gerade in der deutschen Literatur ist (v.a. im Zusammenhang der Kosovo-Intervention) der Bezug zwischen humanitären Interventionen und dem Gedanken der Nothilfe vielfach hergestellt worden.[249] Gegenüber einer Herangehensweise über die Denkfigur des gerechten Krieges oder allgemeiner moralphilosophischer Erörterungen, wie es in der englischsprachigen Literatur gebräuchlicher ist,[250] liegt der Vorzug des Nothilfemodells darin, dass ihm die Denkfigur der Legitimierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt als solche bereits zu Grunde liegt; das mit dem Gedanken der Nothilfe verfolgte Ziel „ seinem Charakter nach durch und durch negativ“[251] ist. Der nachfolgende Rückgriff auf das Modell der Nothilfe zur formalen Bestimmung der Kernantinomik von humanitären Interventionen ist hier-durch kein beliebiger, sondern von paradigmatischer Bedeutung für die Erörterung der ethischen Antinomik humanitärer Interventionen. Er ermöglicht eine, von Altlasten vor-gängiger Konzepte vorerst befreite, Konzentration auf die ethische Stoßrichtung humani-tärer Interventionen und eröffnet darüber hinaus zugleich die Perspektive auf die Beding-ungen einer (Rück-) Übertragung der ethischen Kernproblematik in einen Rechtsbegriff.
2.3.1 Interventionen als Nothilfe
Bei humanitären Interventionen geht es um die gerechtfertigte Anwendung von Gewalt, deren Ziel die Unterbindung bzw. Verhinderung ungerechtfertigter[252] Gewalt ist. Prinzipiell beschreibt dies eine klassische Nothilfesituation, in der ein Helfer einen Täter daran hin-dert, einem Opfer (weiter) Schaden zuzufügen. Der legitimierende Grund für eine Gewalt-handlung verweist zugleich auf Ziel und Grenzen derselben. Dementsprechend geht es um die Legitimierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt. Für das Modell der Nothilfe sind drei charakteristische Merkmale wesentlich:
1. Es wird ein positiver ethischer Wert zu Grunde gelegt, dessen (ungerechtfertigte)[253] Gefährdung oder Verletzung inakzeptabel ist.
2. Die Situation, in der dieser Wert gefährdet oder verletzt wird, ist eine Notlage.
3. Für die Rechtfertigung (u.a. des Mittels) einer Nothilfehandlung ist die Zurechenbarkeit einer Handlung bzw. die Verantwortung eines Täters für die Gefährdung oder Verletzung eines positiven ethischen Wertes relevant.
Die notwendige Zugrundelegung eines positiven ethischen Wertes korreliert mit jenen Gründen, durch welche eine Gewalthandlung überhaupt erst einer Begründung bedarf resp. einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt ist,[254] denn dies ist nur scheinbar eine Selbstver-ständlichkeit. Die notwendige Vorannahme hierfür ist der ethische Wert des menschlichen Lebens bzw. der Menschenwürde.[255] Erst mit dieser Unterstellung wird eine willkürliche Gewaltanwendung als schlecht und i.d.R. auch falsch zu beurteilen sein. Im Falle von humanitären Interventionen ist dies zugleich auch der positive Wert, sprich das bestimmen-de „humanitäre Kriterium“, dessen Gefährdung oder Verletzung mit einer Gewaltanwen-dung unterbunden werden soll. Dies verdeutlicht die inhärente Antinomik des positiven ethischen Wertes des menschlichen Lebens. Seine Absolutsetzung müsste die Möglichkeit von Situationen, in denen es gerechtfertigt sein kann, Gewalt – auch mit der Perspektive des Tötens – anzuwenden, negieren. In der Regel verbindet sich jedoch gerade mit Not-hilfesituationen der Anspruch, eine Abwägung zu vollziehen, aufgrund derer entschieden wird, zu wessen Lasten (Täter, Opfer, Helfer) eine Handlung durchzuführen ist. An dieser Stelle ist das Merkmal der Notlage von Bedeutung, denn nur in einer solchen Situation, in der sich ein Opfer selbst nicht wirksam einer ungerechtfertigten Gewaltanwendung durch einen Täter entziehen oder ‚zur (Not-)Wehr‘ setzen – folglich nur von einem Helfer vertei-digt werden – kann, ermöglicht (verpflichtend?)[256] bzw. rechtfertigt einen Akt der Nothilfe. Das Vorliegen einer Notlage kann bereits im Dreiecksverhältnis von Individualpersonen strittig bzw. lediglich uneindeutig sein, da einem potentiellen Helfer i.d.R. nur unvollstän-dige Lageinformationen vorliegen und seine Perzeption derselben somit umso maßgeb-licher wird.[257] Im Interventionszusammenhang veranschaulicht der Begriff der humanitä-ren Krise diese unauflösliche Verbindung von objektiver Faktenlage und subjektiver Lage-perzeption.[258] Dies verdeutlicht die Problematik einer Abwägung angesichts der inhärenten Antinomik des menschlichen Lebens. Denn in jenen drastischen Situationen, welche mit dem Terminus der humanitären Krise belegt werden, kann das Leben aller Beteiligten (sowie Unbeteiligter) gleichermaßen zur Disposition stehen. Im Zusammenhang von Interventionen ist dies die Regel. Hierbei wird das Kriterium der Zurechnung relevant: Während die Verantwortung eines Täters für die Herbeiführung einer solchen Situation seine Benachteiligung prinzipiell rechtfertigt, ist die Gefährdung von Helfer, Opfer oder Unbeteiligten,[259] welche je nach den Umständen einer Hilfshandlung oftmals nicht ausge-schlossen werden kann, schwieriger zu rechtfertigen.[260] Dies ist insbesondere bei kollek-tiven Handlungen von Bedeutung, in denen die Bestimmung der unmittelbaren physischen Urheberschaft bzw. die – auch von Willensfreiheit abhängige – Zurechenbarkeit einer Handlung im Verhältnis von Individuum und Kollektiv besonderen Schwierigkeiten unter-liegen, die Zurechenbarkeit von Täterschaft und entsprechender Verantwortung folglich äußerst problematisch sein dürfte und gilt umso deutlicher, wenn verschiedene Gewaltak-teure beteiligt sind.[261] Gleichfalls ist in kollektiven Handlungszusammenhängen die Ein-schätzung der potentiellen Schadenswirkung auf Opfer, Helfer oder Unbeteiligte nur in begrenztem Maße möglich ist. Notlage und Zurechenbarkeit sind Faktoren, die für eine Abwägung der inhärenten Antinomik des Wertes des menschlichen Lebens von besonderer Bedeutung sind und deren wesentliche Schwierigkeiten gerade in kollektiven Handlungs-zusammenhängen zeigen.
Die inhärente Antinomik des positiven ethischen Wertes des menschlichen Lebens ist die grundsätzliche und unhintergehbare ethische Kernantinomik der Legitimierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt, welche im übrigen in politischen Ordnung grundsätz-lich wirkt. Die Schaffung eines staatlichen Gewaltmonopols und dessen Zivilisierung durch Machtbegrenzung ist nicht zuletzt auch eine Antwort auf eben diese allgemeine Pro-blematik politischer Ordnung,[262] die sich im Falle der für Interventionen charakteristischen Szenarien allerdings in besonders drastischer Weise zuspitzt. Gerade hier bedarf die Anti-nomik der Entscheidungssituation folglich einer sorgfältigen Abwägung innerhalb eines praktischen Diskurses. In diesem Zusammenhang ist aber ein weiterer, bisher vernach-lässigter Aspekt der Notlage relevant. Denn innerhalb rechtsförmig organisierter sozialer Kollektive bestimmt sich ihre Feststellung an der (temporären) Abwesenheit einer sonst zuständigen, übergeordneten Instanz.[263] Dies begründet ein bedeutendes Problem bei der Übertragung der Nothilfe in einen Rechtsbegriff der internationalen Ordnung.
2.3.2 Nothilfe und die Struktur der internationalen Staatenordnung
An dieser Stelle ist auf den entscheidenen Unterschied zwischen einer Notlage innerhalb staatlich verfasster Gesellschaften und „humanitären Krisen“ als deren Äquivalent auf internationaler Ebene hinzuweisen, mit welchem auch eine strikte Analogie zwischen beiden Ebenen enden muss. Auf der erstgenannten Ebene ist idealtypisch von einem staatlichen Gewaltmonopol auszugehen, das prinzipiell den (Rechts-) Schutz des ethischen Wertes ausübt. Gleichzeitig ist die Möglichkeit der (temporären, situativen) Abwesenheit dieses Schutzes im innerstaatlichen Recht i.d.R. vorgesehen (z.B. §§ 32, 34 StGB), sodass ein Nothilfeakt rechtsförmig bestimmt und somit durch entsprechende Instanzen der staat-lichen Gewalt ex post kontrollierbar bleibt.[264] Auf internationaler Ebene steht das fehlende Gewaltmonopol sowie das allgemeine Gewalt- und Interventionsverbot dem konträr ge-genüber. Um begrifflicher Verwirrung vorzugreifen sei betont, dass dem Sicherheitsrat in seiner rechtlichen Stellung innerhalb der Charta der Vereinten Nationen (ChVN) zwar ein Gewaltlegitimierungsmonopol zukommt,[265] für ein Gewaltmonopol aber stets auch ein faktisches Monopol physischer Gewaltsamkeit von Bedeutung ist,[266] welches im Falle des Sicherheitsrates bzw. den Vereinten Nationen nicht vorliegt. Zwar ist auch in der ChVN Notwehr als (vorpositives) Selbstverteidigungsrecht (des Staates) kodifiziert, doch Nothilfe – bspw. für eine Bevölkerungsgruppe gegenüber der herrschenden Elite des jeweiligen Staates, wie sie im vorliegenden Zusammenhang relevant ist – ist in der ChVN grund-sätzlich nicht innerhalb der Rechtsordnung explizit geregelt, sondern formalrechtlich (bzw. prozessual) an die Entscheidung eines politischen Organs, sprich dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) gebunden. Auch die Feststellung einer Notlage ist aus rechtlicher Perspektive formal von diesem Organ abhängig (Art. 39 ChVN). Inwieweit dies durch die materiellen Bestimmungen des Völkerrechts (z.B. die Definition des Genozids und seiner Strafbarkeit)[267] aufgehoben werden kann,[268] wird ebenso zu diskutieren sein wie Merkels Ansicht, die Wahrnehmung und Funktion von Selbsthilferechten beginne ohnehin „erst jenseits der Verfahrensgarantien einer überindividuellen Rechtsgewährleistung.“[269] Beide Argumente sind ernstzunehmende Einwände. An dieser Stelle ist aber zunächst festzuhal-ten, dass in der ChVN kein „echtes“, dem innerstaatlichen Nothilferecht – wie es bspw. in Deutschland existiert – vergleichbares Nothilferecht existiert und unter den gegebenen strukturellen Voraussetzungen vielleicht auch nicht geben kann.[270]
Nun ließe sich argumentieren, diese rechtlichen Bestimmungen auf internationaler Ebene tangierten eine ethische Abwägung im Hinblick auf die ethische Antinomik der Legitimation von Gewalt zur Limitierung von Gewalt nicht.[271] Eine solche Haltung würde allerdings ignorieren, dass diese internationalen rechtlichen Bestimmungen keineswegs ethisch unbegründet sind. Sie können als spezifische Antwort auf die Kernantinomie der Legitimierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt für die Ebene der internationalen Staatenordnung verstanden werden, die schließlich von der formalen Kriegsächtung bis hin zur Schaffung eines allgemeinen Gewalt- und Interventionsverbots mit der Charta der Vereinten Nationen in einem langen (und leidvollen) historischen Prozess erst gewonnen wurde. Internationales Recht ist somit keinesfalls prima facie ethisch irrelevant. Vielmehr verweisen seine Bestimmungen auf bedeutende Differenzen zwischen staatlicher und inter-nationaler Ebene, die für ethische Abwägungen bedeutend sind und im Hinblick auf die Legitimierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt, auf Basis der inhärenten Antino-mie des Wertes des menschlichen Lebens, weitere Antinomien begründen können. Diese Differenzen werden auch durch die spezifische Rechtsförmigkeit des ethischen Wertes des menschlichen Lebens deutlich, welcher zwar auf beiden Ebenen, jedoch mit unterschied-lichen Voraussetzungen (wie bereits mit Habermas deutlich wurde)[272], kodifiziert ist. Dieser Zusammenhang wird nachfolgend über den Menschenrechtsdiskurs aufgegriffen, in welchem zugleich die weiteren spezifischen Antinomien von humanitären Interventionen, v.a. hinsichtlich ihrer Verregelung erkennbar werden.
2.4 Die Bedeutung der Menschenrechte
„Menschenrechte tragen ein Janusgesicht, das gleichzeitig der Moral und dem Recht zuge-wandt ist. Ungeachtet ihres moralischen Inhalts haben sie die Form juristischer Rechte. Sie be-ziehen sich wie moralische Normen auf alles, was Menschenantlitz trägt, aber als juristische Normen schützen sie einzelne Personen nur insoweit, wie sie einer bestimmten Rechtsgemein-schaft angehören – in der Regel die Bürger eines Nationalstaates.“[273]
Der Diskurs um Interventionen ist ohne den Diskurs um die Reichweite der Menschen-rechte, der sich auch in der benannten Spannung zwischen Inhalt und Form äußert, nicht zu denken. Doch es ist nicht nur die offenkundige Diskrepanz zwischen normativer Gel-tung und rechtlicher Faktizität, deren Erörterung sich auf den Zusammenhang von recht-licher Verbürgung und Absicherung innerhalb der spezifischen Rechtsordnung der VN bezieht, sondern vor allem der grundlegendere, auf die Reichweite ihres normativen Gel-tungsanspruchs bezogene, Diskurs um die Universalität oder Partikularität von Menschen-rechten (welcher freilich in den vorgenannten Diskurs ihrer Rechtsform mündet), der im Kontext humanitärer Interventionen zuförderst relevant wird. Denn die plausible Behaup-tung einer unbedingten Partikularität der Menschenrechte bzw. des Menschenrechtsden-kens bedeutete nichts geringeres als den Nachweis der Unmöglichkeit eines verallgemei-nerbaren, mit universalem Geltungsanspruch auftretenden, moralischen Bezugspunktes, der als positiver ethischer Wert einen Akt der Nothilfe rechtfertigen könnte. Diese Fest-stellung mag zunächst skurril anmuten, doch es darf nicht vergessen werden, dass „(...) Menschenrechtsansprüche (...) sich auf die Menschenwürde, Gleichheit, Gerechtigkeit und Freiheit aller Menschen [beziehen, T.G.]; sie sind gerichtet auf weltbürgerliche Lebensver-hältnisse.“[274] Dementsprechend droht einer menschenrechtlich begründeten Intervention jener negative Zielcharakter abhanden zu kommen, der mit dem postbipolaren Begriff der humanitären Intervention avisiert wurde. Eine konkrete, monoperspektivische Entschei-dungssituation angesichts humanitärer Krisen wäre bezüglich der ihr inhärenten ethischen Antinomik hiervon kaum betroffen.[275] Vielmehr verweist die Problematik der Universalität oder Partikularität normativer Geltung und/ oder faktischer Wirkung der Menschenrechte auf die Verregelungsperspektiven humanitärer Interventionen auf internationaler Ebene.
Der Menschenrechtsgedanke hat einen weitreichenden ideengeschichtlichen Hintergrund, welcher an dieser Stelle ebensowenig dargestellt werden kann,[276] wie die gegenwärtige komplexe Menschenrechtsdebatte in ihren vielfältigen inhaltlichen Ausprä-gungen substantiell nachvollzogen werden könnte.[277] Drei zentrale, zusammenhängende Aspekte können aber bezüglich einer inhaltlichen Charakterisierung der ethischen Antino-mik von Interventionen, wenngleich in verkürzter Form, bezüglich der theoretischen Vorar-beit veranschaulicht werden. Dies betrifft in erster Linie (1) die Universalisierbarkeit der Menschenrechte, hieraus folgend (2) die Spannung zwischen ihrem universalen moralischen Geltungsanspruch und ihrer rechtlich partikularen Faktizität auf internationa-ler Ebene sowie (3) die Spannung zwischen ihrer emanzipierenden und ideologischen Funktion, welche zugleich auf ihr Instrumentalisierungspotential verweist.
(1) Mit der Debatte um die Universalisierbarkeit menschenrechtlicher Inhalte scheint letztlich auch der bei Interventionen zu Grunde gelegte positive ethische Wert des menschlichen Lebens im Hinblick auf eine globale Geltung in Frage gestellt. Dies bezieht sich i.d.R. nicht auf seine grundsätzliche Existenz, sondern das Verständnis der Bedingungen seiner Verwirklichung. Dieses fußt wiederum auf dem fundamentalen Wert bzw. Prinzip der Menschenwürde,[278] mit welchem die universale sowie vorpositive Gel-tung der Menschenrechte – die zugleich die Konkretisierung dieses Fundaments bedeu-ten[279] – begründet wird.[280] Wenngleich der „[...] Basissatz, dem Menschen eigne eine besondere Würde“[281], weitgehend unstrittig ist, bestehen durchaus gewichtige Differenzen über seinen Begründungs- bzw. Geltungszusammenhang, welche sich auf die Inhalte und Form der Menschenrechte überträgt.[282] Nun erscheint es angesichts von humanitären Krisen, in denen regelmäßig die blanke Existenz von Menschen auf dem Spiel steht, zunächst zynisch, den universalen Geltungsanspruch des Wertes dieser Existenz in abstracto und ungeachtet dieser, auf der „Universalität von Leid- und Unrechtserfah-rungen“ gründenden, augenscheinlich „existenziellen Letztbegründung“ zu hinterfragen.[283] Doch die entsprechende Kritik am paternalistischen Charakter von Interventionen, die u.a. in Teilen der politikwissenschaftlichen Literatur geäußert wird,[284] verweist zumindest auf eine potentielle ethische Antinomik zwischen menschlicher Existenz und Autonomie[285] im Zusammenhang mit Interventionen[286] (deren Ursprung in der Debatte um einen univer-salen Geltungsanspruch der Menschenrechte begründet liegt)[287] und eröffnet, über die konkrete inhärente Antinomik des „humanitären“ Anspruchs hinaus, die Perspektive auf den politischen Charakter von humanitären Krisen und Interventionen. Denn insofern die Legitimierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt im Hinblick auf das gedankliche Modell einer Nothilfe nicht nur eines positiven ethischen Wertes, sondern eines Verständ-nisses seiner ungerechtfertigten Gefährdung bzw. Verletzung bedarf, ist dieses freilich nicht absolut unabhängig von Vorstellungen über gerechtfertigte Gewaltanwendung durch und innerhalb eines Staates. Der politische Charakter der Menschenrechte ist ihnen nicht nur durch ihre gewaltvolle, stets mit politischen Kämpfen und sozialen Bewegungen verbundene,[288] historische Genese inhärent. Er ergibt sich v.a. durch ihre Gestalt als „Rechte im juridischen Sinne“[289], die sie ungeachtet ihres moralischen Gehalts, welcher vor dem Hintergrund einer performativen Einstellung die dem Universalisierungsgrundsatz (U) entspricht gleichfalls kritisierbar bleiben, annehmen. Sie sind ein ‚moralisches Ver-sprechen, das in legaler Währung einzulösen ist‘[290] und in diesem Sinne Ausdruck einer „realistischen Utopie“[291]. In der Menschenwürde, die nur als Prinzip, Begriff und Norm des Rechts zugleich angemessen konzeptualisiert werden kann[292] und intern mit Men-schenrechten verknüpft ist,[293] kulminiert diese Spannung zwischen moralischem Anspruch und rechtlichen Bedingungen der Verwirklichung, welche grundsätzlich in der Gleichur-sprünglichkeit moralischer und politischer Autonomie [294] begründet liegt und der Idee der Menschenrechte im Zuge ihrer Rechtswerdung im Hinblick auf Prozesse der Individu-ierung durch Vergesellschaftung zu eigen ist. Bedeutend ist für den vorliegenden Zusammenhang nun, dass der Begriff der Menschenwürde zweierlei zum Ausdruck bringt. Einerseits beschreibt er in einem abstrakten Verständnis ein reziprokes Anerkennungs-prinzip,[295] auf dessen Grundlage erst der inhaltliche Charakter der Menschenwürde als Rechtsbegriff und Rechtsnorm sowie die mit ihr verknüpften Menschenrechte Gegenstand eines Diskurses werden können.[296] Andererseits beinhaltet er in einem allgemeinen Ver-ständnis, das sich aus der Universalität vermeidbarer Leiderfahrungen speist, „erfahrungs-gebundene Wissensbestände, die das Menschenrechtskonzept tragen“[297].[298] Wenngleich der moralische und politische Diskurs um Menschenrechte, im Hinblick auf die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer gerechtfertigten Gewaltanwendung innerhalb politischer Ord-nungen, strittig ist und bleiben wird, kann sich ein praktisch-ethischer Diskurs zum Um-gang mit humanitären Krisen auf konkrete Situationen fokussieren, in denen bereits das akute Ausmaß der Gewalt ihre potentielle Rechtfertigung ad absurdum führte.[299]
[...]
[1] Pitzke, Marc: Die Welt schaut nur zu, in: Spiegel-Online vom 31.05.2012, abrufbar unter: http:// www.spiegel.de/politik/ausland/uno-sicherheitsrat-hilflos-im-syrien-konflikt-a-836135.html (Abruf am 19.06.2012).
[2] Eine prägnante Übersicht bei Krause, Skadi: Gerechte Kriege, ungerechte Feinde. Die Theorie des gerech- ten Krieges und ihre moralischen Implikationen, in: Münkler, Herfried/ Malowitz, Karsten (Hrsg.): Huma- nitäre Intervention. Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung, Wiesbaden 2008, S. 113-142.
[3] Zur näheren Begriffsbestimmung siehe Kapitel 1.2.
[4] Speziell die christliche Lehre des gerechten Krieges, wie sie von Augustinus in Anknüpfung an die Antike formuliert und von Thomas von Aquin weitergeführt wird, ist schließlich nicht nur auf die Verletzung ir- dischen Rechts gerichtet, sondern stets in Bezug auf die göttliche Ordnung formuliert. Diese Verknüpfung mit legitimen Ordnungsvorstellung etabliert eine moralische Asymmetrie zwischen potentiellen Konflikt- parteien, die als „Heilsbringung“ bereits auf theoretischer Ebene problematisch scheint, aber vor allem durch ihre Instrumentalisierung für machtpolitische Zwecke historisch evident defizitär gewirkt hat (vgl. Krause, Skadi: a.a.O., S. 117-120, 136-141).
[5] Wenngleich die Lehre des gerechten Krieges plausible Anknüpfungspunkte auch für den Diskurs um den postbipolaren Interventionismus bietet (vgl. Gruber, Stefan: Die Lehre vom gerechten Krieg. Eine Einfüh- rung am Beispiel der NATO-Intervention im Kosovo, Marburg 2008, S. 25ff, 119-129, 143-149), ist ihre Nähe zu – im Falle Aquins ihre Identität mit – einer Kreuzzugsdoktrin (vgl. Beestermöller, Gerhard: Die humanitäre Intervention. Kreuzzug im neuen Gewand, in: Ders. (Hrsg.): Die humanitäre Intervention. Im- perativ der Menschenrechtsidee?, Stuttgart 2003, S. 141-169, hier S. 145f.) für die universale Stoßrichtung menschenrechtlich begründeter Interventionskonzepte, die sich gerade gegenüber einer solchen Doktrin immunisieren müssten, problematisch.
[6] Küng, Hans: Ein neues Paradigma von Weltinnenpolitik, in: Bartosch, Ulrich/ Gansczyk, Klaudius (Hrsg.): Weltinnenpolitik für das 21. Jahrhundert. Carl Friedrich von Weizsäcker verpflichtet, Münster 2009, S. 71-86, hier S. 80.
[7] Vgl. hierzu Pradetto, August: Intervention, Regimewechsel, erzwungene Migration. Die Fälle Kosovo, Afghanistan und Irak, Frankfurt am Main 2008.
[8] Zur näheren Begriffsbestimmung siehe Kapitel 1.2.
[9] Dies gebietet der „moralische Ernst“ derartiger Situationen (vgl. Hoppe, Thomas: Legitimitätskriterien für humanitär begründete Interventionen, in: Humanitäres Völkerrecht. Informationsschriften, Band 21 (2008), S. 41-45).
[10] Vgl. exemplarisch Holzgrefe, Jeff/ Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethical, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003 sowie Moore, Jonathan (Hrsg.): Hard Choices. Moral Dilemmas in Humanitarian Intervention, Oxford 1998.
[11] Während die Interdisziplinarität vom Gegenstand selbst bedingt ist und das mit der R2P hervorgerufene akademische Echo angesichts ihres Inhalts kaum verwundert, ist das politische Interesse, auf welches die R2P stieß, doch bemerkenswert (vgl. Krause, Skadi: a.a.O., S. 139). Spätestens mit der, von französischer Seite explizit auf die R2P gestützten, Intervention in Libyen und ihrer Rezeption in Politik und Wissen- schaft dürfte diese Wechselwirkung deutlich geworden sein.
[12] Czempiel, Ernst-Otto: Modelle der Weltordnung, in: Vorländer, Hans (Hrsg.): Gewalt und die Suche nach weltpolitischer Ordnung, Baden-Baden 2004, S. 91-112, hier S. 91.
[13] Diese sind, nur um einige wenige Beispiele zu nennen, u.a. das Statebuilding, das sog. „targeted killing“ bzw. die Problematik unschuldig getöteter Zivilpersonen, die Konfliktforschung im Allgemeinen, das Feld der Entwicklungspolitik, das gegenwärtige Organisationsgefüge der Vereinten Nationen, die Debatte um Universalität bzw. Partikularität, folglich der Reichweite von internationalen Menschenrechten und hieran anknüpfend sodann der grundlegende Diskurs zum Zusammenhang von Recht und Moral sowie das Verständnis von Gerechtigkeit und einer gerechten Weltordnung.
[14] Oftmals werden gerade in der Politikwissenschaft vermeintlich deskriptive Analysen durchgeführt, welche die Enttarnung des humanitären Motivs als ‚reine‘ Interessenpolitik zum Ziel haben und/oder zur Feststel- lung führen, dass Interventionen stets gewalteskalierend wirken und zu Lasten jener gehen, die eigentlich geschützt werden sollen. Die in ihnen mitklingende, generelle Ablehnung von humanitären Interventionen bedürfte allerdings der näheren Erläuterung, denn nicht erst, aber spätestens seit den Ereignissen in Ruan- da scheint eine, Richtung Absolutheit strebende, allgemeine Ablehnung von Interventionen, auch unter Einbeziehung schlechter Erfahrungswerte, moralisch intuitiv unplausibel. Dies nur anzumerken ist wenig hilfreich (vgl. z.B. Pradetto, August: Intervention, Regimewechsel, erzwungene Migration, a.a.O, insbe- sondere S.77-94 bzw. S. 91f), denn gerade dises Spannungsfeld begründet schließlich eine Kernproblema- tik von Interventionen. Andererseits ist es ebensowenig hilfreich, angesichts der schwierigen normativen Rechtfertigung von Interventionen auf das moralische Gebot der Prävention zu verweisen, so bedeutend es auch ist, ohne deren faktische Umsetzbarkeit zu thematisieren und vor dem Problemkomplex humanitärer Interventionen im gleichen Zuge zu kapitulieren. (vgl. Pfannkuche, Walter: Humanitäre Intervention und andere Hilfspflichten, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Humanitäre Interventionsethik. Was lehrt uns der Kosovo-Krieg?, Paderborn 2004, S. 133-145). Um Missverständnissen vorzubeugen sei aber betont, dass derartig angelegte Untersuchungen im Hinblick auf explizierte Eingrenzungen des Gegenstandes sowie der Forschungsperspektive freilich ihre Berechtigung haben und auch von Nutzen sind. Ihr jeweiliger Fokus verstellt allerdings den Blick auf die ebenso bedeutende ‚gegenüberliegende‘ Perspektive und die Ergeb- nisse wirken im Hinblick auf ein umfassendes Verständnis der Interventionsproblematik und, wenn schon nicht Lösungs- dann zumindest, Problemperspektiven unbefriedigend.
[15] Wenngleich bspw. auf Seiten der Statebuilding-Literatur durchaus die Zusammenhänge zwischen Interven- tionen und Statebuilding aufgegriffen werden, der Statebuildingdiskurs gerade auf Seiten kritischer Auto- ren schlicht als die Fortsetzung des Interverntionsdiskurses unter anderen Vorzeichen verstanden wird (vgl. Hehir, Aidan: From intervention to administration, in: Ders./ Robinson, Neil: State-Building. Theory and practice, London 2007, S. 184-189, hier S. 185f.), verlieren einige, angesichts der offenkundigen Dys- funktionalitäten des Statebuilding (statt vieler vgl. Bliesemann de Guevara, Berit/ Kühn, Florian: Illusion Statebuilding. Warum sich der westliche Staat so schwer exportieren lässt, Hamburg 2010) allgemein durchaus berechtigte, kritische Beiträge doch den regelmäßigen Ausgangspunkt dieser Maßnahmen, sprich humanitäre Krisen, aus den Augen und tendieren dazu, ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Statebuil- ding, die bspw. mit dessen paternalistischem Charakter begründet wird, auch in Bezug auf Interventionen verallgemeinert zu formulieren (vgl. exemplarisch Chandler, David: International Statebuilding. The Rise of Post-Liberal Governance, London 2010). Dies wird dem Zusammenhang allerdings ebensowenig ge- recht, wie eine relativ uninformierte befürwortende Haltung, die Statebuilding als Schlüsselkomponente nationaler Macht sowie eher technische Frage der Umsetzung globaler Demokratie begreift und hierüber die Gewaltförmigkeit von Interventionen und „Staatenbau“ in den Hintergrund drängt (vgl. Fukuyama, Francis: Staaten bauen. Die neue Herausforderung internationaler Politik, Berlin 2004).
[16] Der Diskurs um eine Reform der VN gründet freilich auch in anderen Problemstellungen.
[17] Vgl. Walzer, Michael: Just and Unjust Wars. A Moral Argument with Historical Illustrations, New York 1977.
[18] Vgl. Buchanan, Allen: Human Rights, Legitimacy, and the Use of Force, Oxford 2010.
[19] Bei der Einbeziehung von Fallbeispielen handelt sich also explizit nicht um Fallanalysen, die jeweils eigene Arbeiten darstellten. Für diese soll allerdings die hier geschaffene Perspektive, so der Anspruch, einen gewinnbringenden Beurteilungsrahmen ermöglichen.
[20] Zur Herleitung dieser Formulierung siehe S. 44f.
[21] Wie diese prominente Perzeption zu Stande kommt bzw. kommen kann, wird im Rahmen der Arbeit u.a. an Hand des Moraldiskurses im Vorfeld der Kosovo-Intervention zu erörtern sein (siehe S. 68ff.).
[22] Der Begriff Dilemma (im wörtlichen Sinne ein „Doppelsatz“ oder „zweiteilige Annahme“) beschreibt Si- tuationen, in denen zwischen einander ausschließenden Alternativen gewählt werden muss, die entweder beide inakzeptabel hinsichtlich ihrer negativen Konsequenzen sind oder von denen im Falle erwünschter Konsequenzen keine begründet vorgezogen werden kann (Kannetzky, Frank: Dilemma, in: Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 2010, S.421-426, hier S. 421f., 424f.).
[23] Der Begriff der Antinomie (im wörtlichen Sinne der „Widerstreit von Gesetzen“) beschreibt im Allgemei- nen ein widerspruchsvolles Aussagenpaar, wobei jede Einzelaussage für sich genommen als gerechtfertigt und gültig erscheint. Eine Antinomie ist ein Widerspruch, der allein mit den Mitteln des zugrunde gelegten logischen Systems gewonnen wurde. Zu ihrer Auflösung bedarf es daher einer Revision oder Modifizie- rung des zugrunde gelegten logischer Grundüberzeugungen. Während der Begriff hauptsächlich in der modernen Logik und analytischen Sprachphilosophie zur Beschreibung selbstreferentieller Sätze als semantische Antinomien Anwendung findet, dient er in Ethik zur Beschreibung von Normkonflikten. Brendel, Elke: Antinomie, in: Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 2010, S. 128-132, hier S. 128.
[24] Boge, Victor: Ethische Antinomik. Das Leben bleibt widersprüchlich, Hannover 1990.
[25] Vgl. exemplarisch Grimm, Sonja: Erzwungene Demokratie. Politische Neuordnung nach militärischer Intervention unter externer Aufsicht, Baden-Baden 2009, S. 39-46, 57-68.
[26] Hoppe, Thomas (Hrsg.): Schutz der Menschenrechte. Zivile Einmischung und militärische Intervention, Projektgruppe Gerechter Friede der Deutschen Kommission Justitia et Pax, Berlin 2004, S. 29.
[27] Vgl. Czempiel, Ernst-Otto: Intervention, in: Kaiser, Karl (Hrsg.): Die neue Weltpolitik, Bonn 1995, S. 418-425, hier S. 418f.
[28] Vgl. Zinterer, Tanja: Intervention, in: Nohlen, Dieter/ Schultze, Rainer-Olaf (Hrsg.): Lexikon der Politik- wissenschaft, München 2010, S. 442-443.
[29] Vgl. Hasenclever, Andreas: Die Macht der Moral in der internationalen Politik. Militärische Interventionen westlicher Staaten in Somalia, Ruanda und Bosnien-Herzogowina, Tübingen 2000, S. 34ff.
[30] Vgl. Pradetto, August: Humanitärer militärischer Interventionismus: Theorie und Praxis, in: Neuneck, Götz (Hrsg.): Streitkräfte zähmen, Sicherheit schaffen, Frieden gewinnen, Baden-Baden 2008, S.282-291, hier S. 282.
[31] Die historische Herkunft des Begriffes liegt im 19. Jahrhundert, sprich in der Zeit vor Ausbildung der Menschenrechte oder eines Völkermordverbots. Hierdurch ergeben sich bereits aus seiner Genealogie einige Schwierigkeiten im Hinblick auf seine Rekonstruktion und Anwendung im Kontext der Gegenwart (vgl. Oeter, Stefan: Humanitäre Intervention und die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots. Wen oder was schützt das Völkerrecht: Staatliche Souveränität, kollektive Selbstbestimmung oder individuelle Autonomie?, in: Münkler, Herfried/ Malowitz, Karsten (Hrsg.): Humanitäre Intervention. Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung. Grundlagen und Diskussion, Wiesbaden 2008, S.29-64, hier S. 44).
[32] Vgl. Liese, Andrea: Humanitäre Intervention, in: Nohlen, Dieter/Schultze, Rainer-Olaf (Hrsg.), a.a.O., S. 377-378.
[33] Vgl. Münkler, Herfried/ Malowitz, Karsten: Humanitäre Interventionen. Bedeutung, Entwicklung und Perspektiven eines umstrittenen Konzepts. Ein Überblick, in: Dies. (Hrsg.): a.a.O., S. 7-27, hier S. 8.
[34] Einen Einblick bieten Hillgruber, Christian: Humanitäre Intervention, Grossmachtpolitik und Völkerrecht, in: Der Staat, Band 40 (2001), Heft 2, S. 165-191 sowie Malanczuk, Peter: Humanitarian Intervention and the Legitimacy of the Use of Force, Amsterdam 1993, S. 7-10.
[35] Vgl. Gill, Terry D.: Humanitarian Intervention, in: Ders./ Fleck, Dieter (Hrsg.): The Handbook of the Inter- national Law of Military Operations, Oxford 2010, S. 221-227, hier S. 224.
[36] Trotz der vielfältigen Anknüpfungspunkte zwischen der Lehre des gerechten Krieges und humanitären Interventionskonzepten wird erstere daher auch nicht explizit zum Gegenstand gemacht, denn einerseits bedürfte eine angemessene Betrachtung dieser weitläufigen Theorielinie einer eigenen Arbeit und andererseits verstellte sie – neben der begrifflichen Verwirrung durch die Vokabel „Krieg“ – den Blick auf den (vermeintlich) neuen Charakter postbipolarer Interventionen. Im Übrigen herrscht auch unter Theologen Uneinigkeit darüber, ob die Lehre des gerechten Krieges als ethisches Konzept unter den Bedingungen der Moderne überhaupt noch angemessen ist. So wird einerseits auf seine bleibende Leistungs- bzw. Vorzugswürdigkeit gegenüber Konzepten der Moderne (vgl. Beestermöller, Gerhard: Die humanitäre Intervention. Kreuzzug im neuen Gewand, a.a.O.), aber andererseits auch auf die bedeuten- dere Hinwendung zu einer Lehre des gerechten Friedens verwiesen (vgl. Hoppe, Thomas: Gerechtigkeit – Menschenrechte – Frieden. Zur Geschichte und Aktualität der Idee vom „gerechten Frieden“, in: Imbusch, Peter: Gerechtigkeit – Demokratie – Frieden. Eindämmung oder Eskalation von Gewalt?, Baden-Baden 2007, S. 25-43).
[37] Vgl. Dreher, Sabine: Krise, in: Nohlen, Dieter/ Schultze, Rainer-Olaf (Hrsg.): a.a.O., S. 503-531.
[38] Vgl. Verlage, Christopher: Responsibility to Protect. Ein neuer Ansatz im Völkerrecht zur Verhinderung von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Tübingen 2009, S. 15f.
[39] Die Kombination beider Faktoren bestimmt letztlich auch das „Ausmaß“ der Krise.
[40] Vgl. Boge, Victor: a.a.O. S. 9.
[41] Vgl. Ebd., S. 10-13.
[42] Ebd., S. 10.
[43] Ebd., S. 16f.
[44] Das absolutive Denken sei, neben anderen Denkstrukturen, bereits in dem menschlichen Streben nach möglichst guter und umfangreicher Absicherung des eigenen Lebens angelegt, da dies ein Denken beför- dern müsse, das möglichst absolut gültige, widerspruchsfreie Erkenntnisse und Gesetzmäßigkeiten mit sich bringt (vgl. Boge, Victor: a.a.O., S. 17ff.).
[45] Vgl. Boge, Victor: a.a.O., S. 24f.
[46] Ebd., S. S. 25
[47] Die Bedingungen sittlichen Handelns sind hier das entscheidene, wenngleich vom Autor nicht explizierte, Kriterium, wenn Boge von einem notwendigen „direkten Bezug zum praktischen sittlichen Handeln“ (Ebd., S. 25) spricht.
[48] Ebd., S. 23f.
[49] Mit „Realitätsferne“ meint Boge keinesfalls (nur) die Differenz zwischen Idealen, die aus (vermeintlich) richtigen Prinzipien hergeleiteten wurden, und einer gegenläufigen Praxis. Derart verstanden würde Boge lediglich eine Dichotomie zwischen Theorie und Praxis konzipieren und sein Argument liefe darauf hinaus, dass sich die Theorie einer defizitären Praxis anzupassen habe. Die angesprochenen Konzeptionen sind, und so ist Boge hier zu verstehen, defizitär, da sie die Beschaffenheit ihres Gegenstandes auf theo- retischer Ebene als wirksame Bedingung des praktischen Handelns nicht berücksichtigen und in diesem Sinne „unpraktikabel“.
[50] Vgl. Ebd., S. 34f.
[51] Vgl. Ebd., S. 25f. Inwieweit diskurstheoretische Ansätze in diesem Sinne absolutiv sind bzw. ethische Antinomik nicht ausreichend berücksichtigen wird zu klären sein (siehe Kapitel 2.2.3). Denn wenngleich „die Diskursethik“ in ihrem theoretischen Kern der Intersubjektivität grundsätzlich doch einen Ansatz- punkt für den Umgang mit dieser kontingenten Subjektivität verspricht, ist mit K.-O. Apel auch ein promi- nenter Vertreter der Diskurstheorie nicht von Boges Kritik ausgenommen. (Vgl. Ebd ., S. 11.)
[52] Vgl. Ebd., S. 26f.
[53] Vgl. Boge, Victor: a.a.O., S. 28f.
[54] Vgl. Ebd., S. 29.
[55] Vgl. Ebd., S. 34.
[56] Vgl. Ebd., S. 30f.
[57] Auch hier zwingt die Antinomik unterschiedlicher Normen (verschiedener) Gruppen das Individuum vor dem Hintergrund eigener Werte zu einer Priorisierung im Einzelfall (vgl. Ebd., S. 32, 34).
[58] Vgl. Ebd., S. 73.
[59] Vgl. Boge, Victor: a.a.O., S. 74f.
[60] Ebd., S. 76.
[61] Vgl. Ebd., S. 77, 85.
[62] Zur Begriffsbestimmung vgl. Ebd., S. 86f.
[63] Vgl. Ebd., S. 82, 85.
[64] Ebd., S. 89.
[65] Vgl. Ebd., S. 97.
[66] Ebd., S. 96.
[67] Vgl. Boge, Victor: a.a.O., S. 97f.
[68] Ebd., S. 98.
[69] Die zunehmende Ausprägung und Inanspruchnahme bzw. das gesellschaftliche Steuerungspotential des einen mindert folglich die Anwendung, Ausprägung bzw. Bedeutung des anderen (vgl. Boge, Victor: a.a.O., S. 98).
[70] Vgl. Ebd., S. 98f.
[71] Vgl. hierzu Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des de- mokratischen Rechtsstaats, Frankfurt am Main 1992, S. 135. Auf diesen Zusammenhang wird im Kapitel 2.2.2 zurückzukommen sein.
[72] Verzichtet werden kann auf eine umfassende Darstellung von Habermas‘ Modell deliberativer Politik, ob- gleich die diesbezügliche „Rekonstruktion des Rechts“ aus Faktizität und Geltung freilich anteilig aufzu- greifen ist.
[73] Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, Frankfurt am Main 1981, S. 8.
[74] Vgl. Ebd., S. 8.
[75] Wenngleich Habermas mit dem Begriff des kommunikativen Handelns eine soziologische Handlungs- theorie avisiert (Vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, Sprachtheoretische Grundlegung der Soziologie, Frankfurt am Main 2009, S. 210f.) wird das von ihm vorgetragene Modell doch maßgeb- lich von „genuin“ philosophischen Prämissen (mit)getragen (Eine strikte Trennung der wissenschaftlichen Perspektiven scheint diesbezüglich ohnehin fragwürdig).
[76] Drei wesentliche metatheoretische Entscheidungen identifiziert Habermas u.a. im theoretischen Umgang mit dem Begriff des „Sinns“, der Konzeption intentionalen Handelns als zweckrationalem oder kommuni- kativem Handeln sowie der Entscheidung zwischen elementaristischen oder holistischen Ansätzen einer Gesellschaftstheorie (vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, a.a.O., S. 29-54). Weiterhin befindet sich Habermas‘ Theorie u.a. zugleich innerhalb der (teils zusammenhängenden) Debatten der Transzendental-, Sprach-, Moral und auch Rechtsphilosophie; befasst sich also gleichermaßen mit praktischer als auch theoretischer Philosophie.
[77] Die zum Verständnis oder zur Präzisierung notwendigen Darstellungen weiterführender Fragestellungen und Anschlussdiskurse hegen daher auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
[78] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 114.
[79] An dieser Stelle gilt es vorgreifend zu betonen, dass Objektivität im Habermasschen Begriffsgefüge nicht mit Wahrheit zu verwechseln ist. Die „Objektivität der Erfahrung“ läßt sich aus Habermas‘ Perspektive nur als „transzendental gewendeter Pragmatismus“ plausibel verstehen, da die „unhintergehbare Begründung von Objektivität in sprachlicher Intersubjektivität“ liegt. Vgl. hierzu Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2. Rationalitäts- und Sprachtheorie, Frankfurt am Main 2009, S. 207, 234-238. Die diesen Aussagen zu Grunde liegenden metatheoretischen Grundlagen werden (wenngleich nicht in Gänze) in Kapitel 2.2.3 thematisiert.
[80] Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 27.
[81] Habermas selbst findet diese allgemeine Definition nicht ausreichend. Daher spezifiziert er den Zusammenhang von Rationalität und Geltungsansprüchen sowie deren diskursive Einlösung innerhalb ver- schiedener Argumentationstypen und differenziert die Begrifflichkeiten hierbei noch feiner (vgl. Haber- mas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S.15-70, siehe Übersicht: S. 45). Im Rahmen dieser Arbeit wird auf eine Darstellung bzw. Erörterung von Habermas‘ Exkurs zur Argumenta- tionstheorie verzichtet. Das theoretische Gerüst des kommunikativen Handelns wird im Hinblick auf seine Funktion in dieser Arbeit dadurch nicht beschädigt, aber drastisch reduziert.
[82] Zur Erläuterung dieses Begriffs siehe S. 24f.
[83] Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 114.
[84] Vgl. Ebd., S. 148.
[85] Vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte Band 1, a.a.O., S. 176.
[86] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 114.
[87] Habermas adaptiert bei der Genese seines Dreiweltenmodells Jarvies Umdeutung der Popperschen Dreiweltentheorie von erkenntnistheoretischen in handlungstheoretische Zusammenhänge. Den ontologischen Weltbegriff Poppers ersetzt er hierbei durch ein konstitutionstheoretisches Verständnis der Welten (vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 120-126).
[88] In Bezug auf das Modell der „Lebenswelt“ verweist Habermas explizit auf die Ausführungen der Phäno- menologie nach Schütz (vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 123f.). Als „fundamentales Hintergrundwissen“ ist es ein „implizites Wissen, das nicht in endlich vielen Propositionen dargestellt werden kan; es ist ein holistisch strukturiertes Wissen, dessen Elemente aufein- ander verweisen, und es ist ein Wissen, das uns insofern nicht zur Disposition steht, als wir es nicht nach Wunsch bewußt machen und in Zweifel ziehen können. Die Lebenswelt ist im Modus von Selbstverständ- lichkeiten gegenwärtig (...)“ (Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, a.a.O., S. 178f. (Hervorhe- bungen i.O.)).
[89] Diese Unterscheidung ist bedeutend, denn „[w]orüber sich die Interaktionsteilnehmer miteinander verstän- digen, darf nicht mit dem kontaminiert werden, woraus sie ihre Interpretationsleistungen bestreiten.“ (Habermas, Jürgen: Philosophische Texte Band 1, a.a.O., S. 171).
[90] Vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte Band 1, a.a.O., S. 179.
[91] Ebd, S. 180. Dieser Charakter von Verständigung wird nachfolgend näher zu bestimmen sein.
[92] Zur Unterscheidung von Situations- und Lebensweltkontext vgl. Ebd., S. 176ff.
[93] Vgl. Ebd, S. 179f. Die Bewältigung von Situationen ist in diesem Sinne ein Kreisprozess, in dem ein Akteur entsprechend zugleich Initiator zurechenbarer Handlungen und das Produkt von Überlieferungen ist (vgl. Ebd., S. 181f.).
[94] Diese Diskussion soll nicht im Einzelnen nachvollzogen werden. Habermas stellt fest, dass das teleologische Handlungsmodell lediglich die objektive Welt sowie einen kognitiv-volitiv Handelnden, der hierzu Bezug nimmt, voraussetzt, während das normenregulierte Handeln sowohl die objektive als auch die subjektive Welt sowie motivational Handelnde voraussetzt, die sich über Normen verständigen, die durch intersubjektive Anerkennung soziale Geltung erlangen. Demgegenüber eröffnet das dramaturgische Handeln den Zugang zur subjektiven Welt. Die begriffliche Differenzierung zwischen Innen- und Außenwelt lässt in diesem Modell aber keine direkten Bezüge eines Handeln zur objektiven oder sozialen Welt zu (vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 129-140).
[95] Zwar lassen sich strategische Handlungen als koordinierte Handlungen begreifen, die durch Sprache ver- mittelt sind und die Modelle des normenregulierten und dramaturgischen Handelns müssen sogar eine Konsensbildung zwischen den Interaktionsteilnehmern unterstellen (vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 141f.), aber gegenüber dem kommunikativen Handlungsmo- dell fokussieren sie jeweils nur eine Funktion der Sprache und können dementsprechend als Grenzfälle des kommunikativen Handelns betrachtet werden. Teleologisches Handeln beschreibt demnach die indirekte Verständigung jener, die die Realisierung eigener Zwecke anstreben und zielt folglich auf die Auslösung perlokutiver Effekte als Funktion der Sprache ab. Normenreguliertes Handeln wiederum beschreibt das konsensuelle Handeln jener, die ein bestehendes normatives Einverständnis erneuern bzw. aktualisieren und fokussiert folglich die sprachliche Funktion der Herstellung interpersonaler Beziehungen. Dramatur- gisches Handeln bezieht sich auf die zuschauerbezogene Selbstinszenierung und beschränkt sich somit auf die expressive Funktion der Sprache. Zum näheren Verständnis der diesen Aussagen zu Grunde liegenden sprechakttheoretischen Grundlegung: Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, a.a.O., S. 197-242 sowie Habermas, Jürgen: Philosophische Texte Band 2, a.a.O., S. 105-145.
[96] Vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte Band 1, S. 171.
[97] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 151.
[98] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S.148f. Soziales Handeln darf hierbei nicht auf eine Interpretationsleistung reduziert, Interaktion und Kommunikation nicht als Äquivalente verstanden werden (vgl. Ebd., S. 143f.).
[99] Vgl. Ebd., S. 385.
[100] Vgl. Ebd., S. 150f.
[101] Zur Unterscheidung lokutionärer, illokutionärer und perlokutiver Akte vgl. Austin, John: How to do Things with Words, Oxford 1992 (2. Auflage). Zu Habermas‘ Rezeption derselben vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 388-392. (insbesondere FN 32).
[102] Vgl. Ebd., S. 393-397. Die große Kritik, die Austin gerade für seine unscharfe Trennung illokutionärer und perlokutiver Akte entgegengebracht wurde (vgl. Rödl, Sebastian: Sprechakt, in: Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 2010, S. 2581-2583, hier S. 2582 sowie Meggle, Georg: Kommunikation/ Kommunikatives Handeln, in: Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 2010, S. 1259-1269, hier S. 1267), lässt sich zu einem Großteil auf das Fehlen dieser Unterscheidung von Interaktionsebenen zurückführen, wodurch sie die Habermassche Adaption größtenteils nicht berührt.
[103] Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 389.
[104] Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 393f. (Hervorhebung i.O.)
[105] Ebd., S. 394. (Hervorhebung i.O.)
[106] Illokutionäre Erfolge treten folglich allenfalls in der Lebenswelt der Kommunikationsteilnehmer ein (vgl. Ebd., S. 394f.).
[107] Vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, a.a.O., S. 184.
[108] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 389.
[109] Vgl. Ebd., S. 397. Gerade hier zeigt sich die Stärke von Habermas‘ formalpragmatischem Ausgangspunkt bei der Konstruktion einer Handlungstheorie. Dieser ermöglicht erst die Unterscheidung zwischen strate- gischen Elementen eines verständigungsorientierten Sprachgebrauchs und strategischen Handlungen, in- dem die Präsuppositionen des verständigungsorientierten Sprachgebrauchs als entscheidendes Kriterium in den Blick rücken, unter denen im ersten Fall die gesamte Sequenz eines Redeabschnitts auf Seiten aller Beteiligten stehen muss (vgl. Ebd., S. 444). Dies verdeutlicht auch, dass die Unterscheidung von kommu- nikativem und strategischen Handeln bzw. verständigungs- oder erfolgsorientierter Einstellung eben nicht mit jener von Zwecktätigkeit und Kommunikation zusammfällt, deren Strukturen nur unter analytischen Aspekten getrennt werden können, aber gleichermaßen sowohl für kommunikatives als auch strategisches Handeln relevant sind, wie nochmals zu betonen ist (vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, a.a.O., S. 191).
[110] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 396. „Der illokutionä- re Erfolg einer Sprechhandlung bemißt sich an der intersubjektiven Anerkennung, die der mit ihr erhobe- ne Geltungsanspruch findet.“ (Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, a.a.O., S. 117).
[111] „Aus der Perspektive des Sprechers sind die Akzeptabilitätsbedingungen mit den Bedingungen seines illokutionären Erfolges identisch.“ (Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 400).
[112] Einverständnis bedeutet, dass die Beteiligten einen Geltungsanspruch aus denselben Gründen akzeptieren können, demgegenüber eine Verständigung auch dann zu Stande kommen kann, wenn die Beteiligten diese im Lichte unterschiedlicher Präferenzen aus, füreinander sichtbar, unterschiedlichen Gründen erzie- len (vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, a.a.O., S. 121ff, 126).
[113] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 400f.
[114] Ebd., S. 403.
[115] Ebd., S. 403f. Freilich sind Imperative und Aufforderungen grundsätzlich einer sekundären Normierung zu Befehlen und normativ autorisierten Auforderungen zugänglich (vgl. Ebd., S. 408f.). Die hier vor- geführte strikte Ausgliederung von „reinen, machtgestützten“ Imperativen als eigener Klasse von Sprech- akten dient lediglich der Verdeutlichung. Sie entspricht Habermas‘ Perspektive in der Theorie des kom- munikativen Handelns, welche er allerdings frühzeitig zu Gunsten einer Extinktion der Klasse reiner Imperative revidierte (vgl. Habermas, Jürgen: Entgegnung, in: Honneth, Axel/ Joas, Hans (Hrsg.): Kommunikatives Handeln. Beiträge zu Jürgen Habermas‘ Theorie des kommunikativen Handelns, Frankfurt am Main 1986, S. 327-405, hier S. 361).
[116] Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 405. (Hervorhebungen i.O.)
[117] Dieses Einverständnis bedeutet entsprechend zugleich das Eingehen einer rational motivierten Bindung (vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 376) durch „illoku- tionäre Bindungseffekte“ (Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, S. 186).
[118] Siehe hierzu Kapitel 2.2.3.
[119] Vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, a.a.O., S. 185, sowie Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 406. „Die der Kommunikation innewohnende Rationa- lität beruht also auf dem internen Zusammenhang zwischen (a) den Bedingungen, die einen Sprechakt gültig machen, (b) dem vom Sprecher erhobenen Anspruch, daß diese Bedingungen erfüllt sind, und (c) der Glaubwürdigkeit der von ihm übernommen Garantie dafür, daß er diesen Geltungsanspruch erforder- lichenfalls diskursiv einlösen könnte.“ Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, a.a.O., S.116f.
[120] Denn „[o]ffensichtlich reicht das Medium der Sprache weiter als die kommunikative Rationalität.“ Haber- mas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, a.a.O., S. 137.
[121] Diese äußert sich in der „einigenden Kraft der verständigungsorientierten Rede (...), die für die beteiligten Sprecher gleichzeitig eine intersubjektiv geteilte Lebenswelt und damit den Horizont sichert, innerhalb dessen sich alle auf ein und dieselbe objektive Welt beziehen können.“ Ebd., S. 114f.
[122] Siehe S. 39.
[123] Gerade Verständigungsleistungen sind im Zusammenhang des internationalen Staatensystems, wie gerade das Beispiel Syrien verdeutlichen wird, schwierig zu erreichen.
[124] Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 387 (Hervorhebungen i.O.). Zur genauen Abgrenzung kommunikativer Handlungen gegenüber anderen sozialen Handlungen an Hand der illokutionären Bindungskraft: vgl. Ebd., S. 401-410, S. 445f.
[125] Diese innere „Kraft“ einer Ethik, um es neutral zu formulieren, besteht folglich sowohl durch ihre Wir- kung in unhinterfragten Vorverständnissen innerhalb der Lebenswelt als auch auf der Überzeugungskraft der mit ihr erhobenen Geltungsansprüche, im Falle ihrer diskursiven Einlösung. Die Gewichtung beider Faktoren hängt vom Integrationsniveau einer Gesellschaft ab (Siehe Kapitel 2.2.2).
[126] Hiermit erklärt sich auch, warum Boges Hinweis, ethische Pluralität und Antinomik nötigten zu Argu- mentation und Rechtfertigung in Relation zu(m) Anderen, plausibel ist.
[127] „Sittlichkeit“ befindet sich sowohl allgemeinsprachlich, als „was einer Gewohnheit zugehört“, wie auch im Sinne der Hegelschen Einführung des Begriffs im Bereich der praktischen Philosophie als (verkürzt) „Vergesellschaftung“ (vgl. Finelli, Roberto: Sittlichkeit, in: Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 2010, S. 2473-2476, S. 2473f.) in einem engen Bezug zu dem, was Habermas mit der Lebenswelt bezeichnet.
[128] Vgl. Habermas, Jürgen: Moralbewußtsein und kommunikatives Handeln, Frankfurt am Main 1983, S. 149.
[129] Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, a.a.O., S. 225.
[130] Vgl. Ebd., S. 225.
[131] Vgl. Ebd., S. 182f.
[132] Die vielfältigen Problemfelder, die weniger mit dieser These, sondern vielmehr der wissenschaftstheore- tischen Bedeutung von Habermas‘ Verbindung der sozialwissenschaftlichen Paradigmen von System und Lebenswelt einhergehen, die bspw. allgemein gegenüber der Bewusstseinsphilosophie sowie Klassikern wie Luhmann und Weber zu verteidigen wäre, können hier nicht berücksichtigt werden (Ein kleiner Aus- zug hierzu bei: Joas, Hans: Die unglückliche Ehe von Hermeneutik und Funktionalismus, in: Honneth, Axel/ Joas, Hans (Hrsg.): a.a.O., S. 145-176 sowie McCarthy, Thomas: Komplexität und Demokratie – die Versuchung der Systemtheorie, in: Ebd., S. 177-215).
[133] Vgl. Habermas, Jürgen: Entgegnung, a.a.O., S. 383ff., sowie Habermas, Jürgen: Theorie des kommuni- kativen Handelns, Band 2, Frankfurt am Main 1981, S. 229-293.
[134] Habermas, Jürgen: Entgegnung, a.a.O., S. 386. (Hervorhebungen i.O.)
[135] Diese Bereiche organisationsförmiger und mediengesteuerter Sozialbeziehungen lassen normenkonforme Einstellungen und identitätsbildende soziale Zugehörigkeiten nicht mehr zu und verweisen sie an die Peri- pherie (vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 231).
[136] Ebd., S. 293.
[137] „Je komplexer und differenzierter die Gesellschaftssysteme, umso provinzieller werden die individuellen Lebenswelten“ (Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 258), da die Entkopplung von System und Lebenswelt den lebensweltlichen Horizont sprengt und sich somit dem Ver- ständnis einer kommunikativen Alltagspraxis entzieht (vgl. Ebd., S. 230f.).
[138] Habermas, Jürgen: Entgegnung, a.a.O., S. 339.
[139] Habermas, Jürgen: Entgegnung, a.a.O., S. 339.
[140] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O. Kommunikationsmedien sind Spezialisierungen von Geltungsaspekten und raffen Hierarchisierungen um Konsens- und Folgebe- reitschaft zu generieren (vgl. Ebd. S. 272).
[141] Ebd., S. 269ff.
[142] Vgl. Ebd., S.271ff.
[143] Für die Bildung von Kommunikationsmedien sind das Attribut „Ansehen“ und die Ressource „Einfluss“ empirisch, sowie rational relevant. Empirisch können beide Komponenten auch durch Steuerungsmedien abgebildet werden. So können Geld und Macht bspw. Ansehen und Einfluss steuern. Rational können beide Komponenten z.B. als Reputation oder moralische Autorität, entsprechend nicht völlig unabhängig von sprachlicher Konsensbildung auftreten (vgl. Ebd., S. 272).
[144] Vgl. Ebd., S. 273ff.
[145] Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 273.
[146] Vgl. Ebd., S. 273.
[147] Dies erklärt auch die Dominanz von Präsuppositionen strategischen Handelns in der Praxis dieser Sys- teme und den wissenschaftlichen Perspektiven, welche diese Systeme zum Gegenstand haben.
[148] Hierzu gehören die Prozesse der Stratifizierung, segmentären Differenzierung sowie politischer Organi- sation von Gesellschaften (vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 244-248).
[149] Dies herauszustellen ist wichtig, da andernfalls der falsche Eindruck entstünde, System und Lebenswelt (sowie mit ihnen System- und Sozialintegration) seien bei Habermas qua Definition lediglich Ent- sprechungen der Handlungstypen (vgl. Habermas, Jürgen: Entgegnung, a.a.O., S. 383).
[150] Vgl. Habermas, Jürgen: Entgegnung, a.a.O., S. 386.
[151] Die Systemlogik wird bei der Loslösung systemischer Mechanismen von vorgegebenen Sozialstrukturen dadurch problematisch, dass „ [f]ür die Erhaltung des Systembestandes (...) soziale Integration (im Sinne der Koordinierung von Handlungsorientierungen) nur in dem Maße nötig [ist, T.G.], wie sie Rahmenbe- dingungen für die funktional notwendigen Zuordnungen von Handlungseffekten sichert“ (Habermas, Jür- gen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 246, Hervorhebungen i.O.). Die Lebens- welt wird im Zuge der Entwicklung folglich allein von mediengesteuerten Subsystemen, nicht aber von systemintegrativen Mechanismen insgesamt entkoppelt. In Reaktion auf entsprechend missverständliche Suggestionen des Begriffs der Entkopplung von System und Lebenswelt, der nachfolgend in diesem präzisierten Sinne zu verstehen ist: vgl. Habermas, Jürgen: Entgegnung, a.a.O., S. 387.
[152] „Das zeigt sich u.a. daran, daß diese Handlungsbereiche rechtlich konstituiert und nicht nur in ihrer kom- munikativen Binnenstruktur rechtlich überformt sind (...)“ (Habermas, Jürgen: Entgegnung, a.a.O., S. 386f.). Habermas betont zugleich, dass das politische System wegen der Beschaffenheit des Machtme- diums und der Art seiner institutionellen Verankerung in der Lebenswelt von seinen „Umwelten“ abhängi- ger bleibt als das ökonomische System (vgl. Ebd., S. 389).
[153] Jeder neue Mechanismus der Systemdifferenzierung muss, um wirksam werden zu können, in der Le- benswelt institutionalisiert werden, ist also von einer strukturellen Differenzierung derselben abhängig, die Umbauten im Kernbereich der moralisch-rechtlichen (somit konsensuellen) Regelungen von Hand- lungskonflikten nach sich zieht (vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 258f.).
[154] Das heißt, sie sind darauf spezialisiert, offene Konflikte insoweit einzudämmen, dass die Grundlage verständigungsorientierten Handelns und somit die soziale Integration der Lebenswelt nicht zerfällt und eine weitere Ebene des Konsenses vorhanden ist, auf welche bei Versagen der Verständigungsmecha- nismen normativ geregelter Alltagskommunikation zurückgegriffen werden kann (vgl. Ebd., S. 259).
[155] Zur Übersicht der Stufen dieser Entwicklung vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 260.
[156] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 261. Hierzu auch: Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung, a.a.O, S. 135ff.
[157] Sozialen Integration vollzieht sich, entsprechend des bisher Dargelegten, für Habermas ausschließlich über das Sprachmedium, durch welches die Interaktionsteilnehmer ihre Handlungen über die intersubjek- tive Anerkennung kritisierbarer Geltungsansprüche koordinieren (vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 208f.).
[158] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 268f.
[159] Unter Recht versteht Habermas in dieser Hinsicht „das moderne gesatzte Recht, das mit dem Anspruch auf systematische Begründung sowie verbindliche Interpretation und Durchsetzung auftritt“ (Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung, a.a.O., S. 106).
[160] Vgl. Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung, a.a.O., S. 108.
[161] Prinzipiell dient das Recht der Stabilisierung einer jeden politischen sowie Wirtschaftsordnung. Habermas fokussiert jedoch die bürgerliche, kapitalistische Gesellschaft. Das Recht liefert gerade hier einen Beitrag zur Systemrationalität der Gesellschaft bei Erschließung, Mobilisierung und zweckmäßiger Allokation von natürlichen Ressourcen und Arbeitskraft (vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Han- delns, Band 2, a.a.O., S. 523ff.). Ein in diesem Sinne durch Systemimperative gesteuertes Recht bedeutet einen Modus der Vergesellschaftung, der für Lebensbereiche, die funktional notwendig auf soziale Inte- gration über Werte, Normen und Verständigungsprozesse angewiesen sind, dysfunktional ist (vgl. Haber- mas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 547).
[162] Demnach kann das Recht innerhalb kapitalistischer Gesellschaften auch als ein zweckrational einsetzba- res Organisationsmittel betrachtet werden (vgl. Ebd., S. 265).
[163] Ein gutes Beispiel bietet hier die Entwicklung des Familienrechts (vgl. Ebd., S.541ff.).
[164] Vgl. Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung, a.a.O., S. 43ff.
[165] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 267.
[166] Ebd, S. 266. (Hervorhebung i.O.)
[167] Vgl. Ebd., S. 266.
[168] Hierunter fasst Habermas „Rechtsnormen, die durch den positivistischen Hinweis auf Verfahren nicht hin- reichend legitimiert werden können“, wie „Grundlagen des Verfassungsrechts, die Prinzipien des Straf- und des Strafverfahrensrechts“ bzw. „Regelungen moralnaher Straftatbestände“. Sie haben keine konsti- tutive Kraft, sondern eine regulative Funktion (vgl., S. 536f.).
[169] Ebd., S. 536.
[170] Vgl. Ebd., S. 535ff.
[171] Vgl. hierzu auch Habermas, Jürgen: Entgegnung, a.a.O., S. 392ff.
[172] Die vier, von Habermas skizzierten, epochalen Verrechtlichungsprozesse, welche die Entwicklung des bürgerlichen Staats, des Rechtsstaats, des demokratischen Rechtsstaats bis hin zum sozialen und demokra- tischen Rechtsstaat begründen, demonstrieren, dass diese Einflussmöglichkeiten auch in beide Richtungen wirksam wurden. Habermas betont in Anerkennung des berechtigten Einwands, seine Darstellung der Ver- selbstständigung von mediengesteuerten Subsystemen stelle einen abgeschlossenen Prozess dar bzw. seine Zeitdiagnose sei einseitig und linear, dass er eine eben solche lineare Entwicklung nicht vor Augen hatte, sondern eher die tendenzielle Durchsetzung von Wirkungsmechanismen, die allerdings, wenngleich hin- sichtlich eines einmal erreichten Rationalisierungsgrades der Lebenswelt nicht gänzlich umkehrbar, ge- genläufige Begrenzungen erfahren können (vgl. Habermas, Jürgen: Entgegnung, a.a.O., S. 389ff.).
[173] Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, a.a.O., S. 275f.
[174] Wenn Habermas an dieser Stelle in der Theorie des kommunikativen Handelns die Verankerung des Rechtssystems in legitimationswirksamen Basisinstitutionen als Ganzes fordert und neben den Grundrech- ten das Prinzip der Volkssouveränität nennt (Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Han- delns, Band 2, a.a.O., S. 266), so gibt er in Faktizität und Geltung die Antwort darauf, wie sich Letzteres aus der Perspektive des kommunikativen Handelns verwirklichen lässt (vgl. Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung, a.a.O., S. 141ff.).
[175] Habermas, Jürgen: Legitimationsprobleme im modernen Staat, in: Kielmansegg, Peter Graf (Hrsg.): Legitimationsprobleme politischer Systeme, PVS-Sonderheft 7 (1976), S. 39-61, hier S. 39.
[176] „Legitimationen dienen dazu, diesen Anspruch einzulösen, d.h. zu zeigen, wie und warum bestehende (oder empfohlene) Institutionen geeignet sind, legitime Macht so einzusetzen, daß die für die Identität der Gesellschaft konstitutiven Werte verwirklicht werden.“ Ebd., S. 42.
[177] Das Niveau der Rechtfertigung ist seinerseits vom Grad der Rationalisierung der Lebenswelt abhängig.
[178] Vgl. Habermas, Jürgen: Legitimationsprobleme im modernen Staat, a.a.O., S. 42.
[179] Mit diesem rekonstruktiven Verständnis von Legitimität grenzt sich Habermas sowohl von der empiris- tischen Vertauschung der Legitimität mit dem, was man dafür hält, was eine von Akteuren unabhängige Bewertung der Gründe methodisch ausschließt, als auch einer normativistischen Letztbegründung von Legitimität, die eine allgemeine, und somit eigentümlich abstrakte, Theorie der Rechtfertigung sucht, deutlich ab (vgl. Ebd., S. 54-59).
[180] Ebd., S. 46.
[181] Im Allgemeinen rekurriert der Begriff Öffentlichkeit auf das Prinzip der Offenheit, stellt also heraus, dass etwas weder geheim noch privat ist. Öffentlichkeit kann einerseits als ein Sachverhalt, also eine Situa- tionsbeschreibung, (korrespondierend zu dem englischen Wort „public“) verstanden werden und anderer- seits als Begriff bzw. theoretische und wertende Aussagen zur Öffentlichkeit verstanden werden (vgl. Kleinsteuber, Hans J.: Öffentlichkeit, in: Nohlen, Dieter/ Schultze, Rainer-Olaf (Hrsg.), a.a.O., S.674-675, hier S.674). Habermas unterscheidet im Bereich der Öffentlichkeit vor allem zwischen einer spontanen, autonomen Öffentlichkeit der Meinungsbildung und einer organisierten Öffentlichkeit zur Beschaffung von Massenloyalitäten. Diese Unterscheidung entlehnt er dem Gegensatz zwischen kommunikativ erzeug- ter und administrativer Macht (vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 4. Politische Theorie, Frankfurt am Main 2009, S. 59ff sowie Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung, a.a.O., S. 440).
[182] Siehe hierzu auch den Diskurs um Menschenrechte in Kapitel 2.4.
[183] Bei Boge bleibt unklar, ob er den Begriff der öffentlichen Macht auf eine öffentlich verantwortete Rechts- setzung bezieht, folglich die Organisationsstrukturen einer (demokratischen) rechtsstaatlichen politischen Ordnung oder die Wirkung einer gesellschaftlichen Öffentlichkeit auf diese Strukturen.
[184] Hier liegt auch die mittelbare Relation von Recht und „sittlichem“ Handeln in der Lebenswelt.
[185] Dies freilich unter Ergänzung der Moralsphäre, sprich der Perspektive des „Gerechten“, welche im Zusammenhang politischer Ordnungen in einem Zusammenhang zum ethisch „Guten“ zu bringen ist.
[186] Allgemein bezeichnet der Diskursbegriff schlicht eine Redesituation, die von einem Hin und Her aufein- ander bezogener Redebeiträge gekennzeichnet ist; steht in einem weiten Sinn folglich für Gespräch, Dia- log oder Unterhaltung, insofern die Redebeiträge einen Zusammenhang aufweisen (vgl. Brune, Jens Peter/ Gronke, Horst: Diskurs, in: Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 2010, S. 431-439, hier S. 431). In Bezug auf Habermas und seine sowie die Diskurstheorie ist allerdings ein enges Verständnis von Diskursen relevant, welches „ein argumentatives Gespräch, in dem Gründe und Gegengründe in Für- und Widerrede erörtert werden“ (Ebd., S. 431f.), bezeichnet. Abseits dieser für die Diskurstheorie charakteristischen, am wahrheitssuchenden philosophischen Gespräch orientierten, Verwendungsweise des Begriffs als argumentative Kommunikation, ist dieser in der abendländischen Philosophie insgesamt in vielfältigen Zusammenhänge von zentraler Bedeutung (gewesen).Vgl. Ebd., S. 432ff.
[187] Der Begriff der Diskursethik kann durchaus missverständlich wirken (vgl. Habermas, Jürgen: Erläuterun- gen zur Diskursethik, Frankfurt am Main 1991, S. 101), da es sich bei dieser Form der Diskurstheorie im Zweifel eher um Diskurstheorien der Moral handelt, welche zugleich inhärent mit einer Diskurstheorie der praktischen Vernunft (und anteilig auch einer Diskurstheorie des Rechts) verknüpft sind (vgl. Niquet, Marcel: Diskursethik, in: Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 2010, S.439-442, hier S. 439). In diesem Zusammenhang sind diese „Diskurstheorien“ strikt von empirisch an- gelegten „Diskursanalysen“ zu trennen (vgl. hierzu Keller, Reiner/ Viehöver, Wilhelm, Diskurs/ Diskurs- analyse, in: Nohlen, Dieter/ Schultze, Rainer-Olaf(Hrsg.): Lexikon der Politikwissenschaft, München 2010, S.174-176, hier S.174f.).
[188] Habermas; Jürgen: Philosophische Texte Band 3. Diskursethik, Frankfurt am Main 2009, S. 17. Die Be- deutung dieser Grundannahme wird später an Hand eines konkreten Diskurses noch deutlicher (siehe Kapitel 2.4)
[189] Vgl. Habermas; Jürgen: Philosophische Texte Band 3. Diskursethik, Frankfurt am Main 2009, S. 11.
[190] Ebd, S. 11.
[191] Vgl. Habermas; Jürgen: Vorstudien und Egänzungen zur Theorie des kommunikativen Handelns, Frank- furt am Main 1984, S. 122. Dieser reflexive Verständigungsmodus ist nicht zu verwechseln mit dem ‚in sich reflektierten, verständigungsorientierten Handeln‘ (siehe S. 21).
[192] Ebd., S. 114.
[193] Habermas; Jürgen: Vorstudien und Egänzungen zur Theorie des kommunikativen Handelns, a.a.O., S. 122.
[194] Vgl. Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 196.
[195] Denn „[d]ie Notwendigkeit Handlungsnormen zu begründen, ergibt sich erst in einer Situation, in der der Unterschied zwischen der bloßen Akzeptanz und der Anerkennungswürdigkeit von normativen Geltungs- ansprüchen explizit zu Bewußtsein kommt.“ (Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 3, a.a.O., S. 18). Diese „deontische Dimension der Sollgeltung von Normen“ expliziert den moralischen Sinn ver- pflichtender Normen, der sich aus der strukturellen Verletzbarkeit vergesellschafteter Individuen ergibt, welche „sich im Zuge ihrer kommunikativen Vergesellschaftung zugleich individuieren“ (Ebd.). Zerbrech- liche Identitäten können nur über ihre Zugehörigkeit zu einer intersubjektiv anerkannten normativen Ord- nung stabilisiert werden (vgl. Ebd., S. 17ff.). Dies verdeutlicht nochmals, warum die zunehmende Proble- matisierung der Lebenswelt bzw. ihr ‚reflexiv werden‘ in der Entwicklung zu den „postkonventionel- len“ (vgl. hierzu Habermas, Jürgen: Moralbewußtsein und kommunikatives Handeln, a.a.O, S. 172ff.) In- teraktionen der Moderne jenen wachsenden Rationalitätsdruck auf den Verständigungsmechanismus be- gründet, der beim gleichermaßen zunehmend notwendigen Übergang vom kommunikativen Handeln zum Diskurs, der im Hinblick auf die soziale Welt eine Moralisierung der bestehenden Normen bedeutet (vgl. Ebd., S. 169), die sprachliche Konsensbildung verstärkt zu sozialer Integration nötigt.
[196] Mit der Formulierung des Vorgriffs beschreibt Habermas eben jenen Umstand, dass eine ideale Sprech- situation weder ein empirisches Phänomen noch bloßes Konstrukt, sondern eine in Diskursen unvermeid- liche, reziprok vorgenommene Unterstellung ist, die kontrafaktisch sein kann, hierbei aber eine im Kom- munikationsvorgang operativ wirksame Fiktion bleibt (vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, a.a.O., S. 266).
[197] Vgl. Habermas, Jürgen: Vorstudien und Egänzungen zur Theorie des kommunikativen Handelns, a.a.O., S. 118, 122-125.
[198] Zur Unterscheidung von theoretisch-empirischen und praktischen Diskursen vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, a.a.O., S. 248f.
[199] Habermas, Jürgen: Moralbewußtsein und kommunikatives Handeln, a.a.O., S. 170 (Hervorhebung i.O.).
[200] Vgl. Ebd., S. 136.
[201] Dieser „Wechsel“ beschreibt die dritte Stufe der Perspektivenübernahme, durch welche die Beteiligten nicht nur gegenseitig ihre Handlungsperspektiven übernehmen, sondern die Perspektiven der Teilnehmer gegen die Beobachterperspektive auswechseln und ineinander transformieren können (vgl. Ebd., S.155ff.).
[202] Ebd., S. 157 (Hervorhebungen i.O.). In Auseinandersetzung mit Brandom: vgl. Habermas, Jürgen: Philo- sophische Texte, Band 2, a.a.O., S. 203-206, v.a. S. 205f.
[203] Hierdurch wird „die Welt existierender Sachverhalte theoretisiert, die Welt legitim geordneter Bezie- hungen moralisiert“ (Habermas, Jürgen: Moralbewußtsein und kommunikatives Handeln, a.a.O., S. 172).
[204] Denn genau in diesem Punkt möchte Habermas von Hegel abgrenzen, denn die „(...) Diskurstheorie [nimmt, T.G.] Hegels Theorie der Anerkennung für eine intersubjektivistische Lesart des Kategorischen Imperativs in Anspruch, ohne dafür den Preis einer historischen Auflösung von Moralität in Sittlichkeit zu entrichten“ (Habermas, Jürgen: Erläuterungen zu Diskursethik, a.a.O., S. 100).
[205] Vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte Band 3, a.a.O., S. 14. Dies zeigt Habermas bei seiner Ana- lyse des empirischen Zusammenhangs von Stufen des moralischen Urteils mit entsprechenden Interak- tionskompetenzen (vgl. Habermas, Jürgen: Moralbewußtsein und kommunikatives Handeln, a.a.O., S. 127-205, insbesondere S.169-182). Dementsprechend gibt es „keine soziokulturelle Lebensform, die nicht auf eine Fortsetzung kommunikativen Handelns mit argumentativen Mitteln wenigstens implizit angelegt wäre – wie rudimentär die Formen der Argumentation auch immer ausgebildet, wie wenig diskursive Ver- ständigungsprozesse auch immer institutionalisiert sein mögen.“ (Ebd., S. 110).
[206] Vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, a.a.O., S. 207.
[207] Vgl. Habermas, Jürgen: Vorstudien und Ergänzungen zur Theorie des kommunikativen Handelns, a.a.O., S. 122.
[208] Diese Unterscheidung ist fundamental, da sich die Geltungsansprüche nicht auf ein Gemeinsames zurück- führen lassen, wenngleich sie in dem Anspruch der Vernünftigkeit konvergieren (vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, a.a.O., S. 132, 139ff.).
[209] Vgl. Ebd., S. 141.
[210] Ebd., S. 141.
[211] Lediglich der Modus der diskursiven Einlösung von Richtigkeits- und Wahrheitsansprüchen verläuft hier- bei analog. Ein erzielter Konsens bedeutet im Falle von Wahrheitsansprüchen die Möglichkeit der univer- salen Zustimmung zu, im Falle eines Richtigkeitsanspruches hingegen die Möglichkeit einer universalen Übereinstimmung in einer Auffassung (vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, a.a.O., S. 141. sowie weiterführend Habermas, Jürgen: Wahrheit und Rechtfertigung, Frankfurt am Main 1999, S. 271-318, insbesondere 293-299).
[212] Die ideale Sprechsituation steht für die Erfüllung idealisierter Rechtfertigungsbedingungen. Diese sind Öffentlichkeit und Inklusion, gleichberechtigte Partizipation, der Ausschluss von Illusion und Täuschung sowie die Abschirmung gegen externe und interne Zwänge (vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, S. 26, 262ff.).
[213] Die hiermit propagierte Kraft des besseren Arguments bedeutet innerhalb von Diskursen eben jene ratio- nale Motivation, die bereits im kommunikativen Handeln wirksam ist. Habermas lokalisiert diese ‚Kraft‘ in den formalen Eigenschaften von Diskursen über seine Auseinandersetzung mit Toulmin (vgl. Haber- mas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, a.a.O., S. 245-259).
[214] Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, a.a.O., S. 144-148.
[215] Das Kriterium der Zwanglosigkeit enthält (U) bei Habermas erst in einer Fasssung, welche bereits den transzendentalpragmatischen Zugang Apels aufgenommen hat (vgl. Habermas, Jürgen: Moralbewußtsein und kommunikatives Handeln, a.a.O., S. 103).
[216] Ebd., S. 75f. (Hervorhebungen i.O.) Alternative Regelungsmöglichkeiten bestehen bspw. in der Umstel- lung auf strategisches Handeln und/ oder dem Abbruch der Kommunikation.
[217] Vgl. Habermas, Jürgen: Erläuterungen zur Diskursethik, a.a.O., S. 100f.
[218] Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 1, S. 155
[219] Das Diskursprinzip besagt: „Gültig sind genau die Handlungsnormen, denen alle möglicherweise Betrof- fenen als Teilnehmer an rationalen Diskursen zustimmen könnten.“ Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung, a.a.O, S. 138. Diese Formulierung ist noch offen gegenüber den unterschiedlichen Anforderun- gen moralischer, ethisch-politischer oder pragmatischer Fragestellungen (vgl. Ebd., S. 139).
[220] Habermas, Jürgen: Moralbewußtsein und kommunikatives Handeln, a.a.O., S. 76.
[221] Vgl. Brune, Peter/ Gronke, Horst: Diskurs, a.a.O., S. 435.
[222] Umfassend hierzu vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, a.a.O., S. 146-207.
[223] „Insofern stützt sich die diskursethisch begründete Moral auf ein Muster, das dem Unternehmen sprachl- icher Verständigung sozusagen von Anbeginn innewohnt.“ Habermas, Jürgen: Moralbewußtsein und kommunikatives Handeln, a.a.O., S. 175.
[224] Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, a.a.O., S. 141.
[225] Vgl. Forst, Rainer: Das Recht auf Rechtfertigung. Elemente einer konstruktivistischen Theorie der Ge- rechtigkeit, Frankfurt am Main 2007, S. 144.
[226] Vgl. Brune, Peter/ Gronke, Horst: Diskurs, a.a.O., S. 437f.
[227] Vgl. Niquet, Marcel: Diskursethik, a.a.O., S. 439f.
[228] Habermas, Jürgen: Erläuterungen zur Diskursethik, a.a.O., S. 187.
[229] Vgl. Habermas, Jürgen: Erläuterungen zur Diskursethik, a.a.O., S. 185-193 sowie die Übersicht bei Niquet, Marcel: Diskursethik, a.a.O., S. 441. Nur mit Blick auf die Verwurzelung moralischer Urteilsbil- dung im „lebensweltlichen Substrat“ wird deutlich, dass der kommunikative Vergesellschaftungsmodus einen vorgängigen, „das heißt genetischen Zusammenhang zwischen moralischen Fragestellungen und der Kommunikationsform praktischer Diskurse stiftet.“ (Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 3, a.a.O., S. 17f., Hervorhebung, T.G.).
[230] „Die moralischen Alltagsintuitionen bedürfen der Aufklärung des Philosophen nicht.“ Ebd., S.101.
[231] „Der moral point of view kann nicht in einem ‚ersten‘ Prinzip oder in einer ‚letzten‘ Begründung, also außerhalb des Kreises der Argumentation selber gefunden werden. Rechtfertigende Kraft behält allein das diskursive Verfahren der Einlösung normativer Geltungsansprüche; und diese Kraft verdankt sich die Argumentation letztlich ihrer Verwurzelung im kommunikativen Handeln.“ (Habermas, Jürgen: Moralbe- wußtsein und kommunikatives Handeln, a.a.O., S. 175) „Wer, was die Beteiligten bloß voraussetzen, zum Thema macht und eine reflexive Einstellung zum Interpretandum einnimmt, stellt sich nicht außerhalb des untersuchten Kommunikationszusammenhangs, sondern vertieft und radikalisiert diesen auf einem Wege, der prinzipiell allen Beteiligten offensteht.“ (Habermas, Jürgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Band 1, a.a.O., S. 188). Hiermit wird deutlicher, was mit der Kritik an der vermeintlich empi- risch-deskriptiven Interventionsliteratur bereits angeklungen ist (Siehe S. 4) und noch weiter ausgeführt wird, denn gemäß der Unmöglichkeit sich außerhalb eines untersuchten Kommunikationszusammen- hangs zu stellen „kann sich der Interpret Gründe gar nicht vergegenwärtigen, ohne sie zu beurteilen, ohne affirmativ oder negativ zu ihnen Stellung zu nehmen.“ (Ebd., S. 191). Der Fundamentalismus der überlieferten Transzendentalphilosophie, den Apel durch seinen Anspruch auf Letztbegründung in die Diskursethik trage, bedeute daher für diese eher ein Überprüfungshindernis als einen theoretischen Gewinn (Vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 3, a.a.O., S. 98ff., sowie Habermas, Jürgen: Erläuterungen zur Diskursethik, a.a.O., S. 193f.).
[232] Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 2, a.a.O., S. 207.
[233] Habermas, Jürgen: Erläuterungen zur Diskursethik, a.a.O., S. 195.
[234] Boge, Victor: a.a.O., S. 11.
[235] Diese Reduktion geht mit einer Verringerung der moralischen Transferkraft des Diskursprinzips einher. Zusammenfassend zur diesbezüglichen Auseinandersetzung zwischen Habermas und Apel: vgl. Brune, Jens Peter/ Gronke, Horst: a.a.O., S. 437f., sowie Niquet, Marcel: a.a.O., S. 440f.
[236] Vgl. Habermas, Jürgen: Erläuterungen zur Diskursethik, a.a.O., S. 137f. (U) ist dementsprechend nicht als Entscheidungsimperativ in konkreten Anwendungsproblemen von Normen zu verstehen.„Begründungs- diskurse können wegen dieses Vorbehalts die Idee der Unparteilichkeit nicht vollständig, sondern nur in Hinsicht auf die universell-reziproke Anerkennungswürdigkeit ausschöpfen. Die prima facie gültigen Nor- men bleiben ‚ungesättigt‘ in Hinsicht auf [einen, T.G.] zusätzlichen Interpretationsbedarf (...)“ (Ebd., S.139). In diesen Fällen kommt die veränderte Perspektive von Anwendungsdiskursen zum Tragen, bei welchen das Prinzip der Angemessenheit jene Rolle, die (U) in Begründungsdiskursen inne hat, über- nimmt (Ebd., S. 139f.).
[237] Der „moralische Gesichtspunkt“ entspringt einer fundamentalen, ins verständigungsorientierte Handeln eingebauten Reziprozität, deren Idealisierung im Diskurs bei der kooperativen Wahrheitssuche bestim- mend wird (vgl. Habermas, Jürgen: Moralbewußtsein und kommunikatives Handeln, a.a.O., S. 175 sowie Habermas, Jürgen: Erläuterungen zur Diskursethik, a.a.O., S. 152-159).
[238] Zur näheren Differenzierung der Diskurstheorie in Bezug auf moralische, ethische und pragmatische Fra- gen bzw. den jeweilgen Vernunftleistungen unter den Aspekten des Gerechte, Guten und Zweckmäßigen (vgl. Habermas, Jürgen: Erläuterungen zur Diskursethik, a.a.O., S. 100-118). Die Problemstellungen selbst sind es hierbei, denen Habermas die diskriminierende Kraft zutraut, die passenden Argumentationsmuster zu sortieren und die Beteiligten dazu veranlasst, in den richtigen Diskurs einzutreten (vgl. Habermas; Jürgen: Philosophische Texte, Band 3, a.a.O., S. 25f.).
[239] Habermas, Jürgen: Erläuterungen zur Diskursethik, a.a.O., S. 166.
[240] Die kommunikationstheoretische Lesart (einer gegenüber Apel konsequent) intersubjektivistischen Fassung der deontologischen Moral macht hierbei, wie Habermas bemerkt, auch auf die Möglichkeit der rechtlichen Institutionalisierung von Diskursen aufmerksam. Vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 3, a.a.O., S.25.
[241] Als konkrete ethisch-politische Fragestellung ist die Integration ethischer Pluralität auch dem rationalen Ausgleich zwischen konkurrierenden Werteinstellungen und Interessenlagen, sprich der Aushandlung von Kompromissen zugänglich, welche von den beteiligten Parteien, gegebenenfalls aus unterschiedlichen Gründen, akzeptiert werden können. Die Verhandlungsbedingungen bedürfen als moralische Frage der gleichmäßigen Interessenberücksichtigung hingegen prinzipiell der Akzeptanz aller Beteiligten aus den gleichen Gründen. (vgl. Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung, a.a.O., S. 139).
[242] Vgl. Habermas, Jürgen: Erläuterungen zur Diskursethik, a.a.O., S.165f.
[243] Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 3, a.a.O., S. 11.
[244] Walzer, Michael: Erklärte Kriege – Kriegserklärungen. Essays, Hamburg 2003, S. 84f., zitiert nach: Malo- witz, Karsten: Zum Erfolg verdammt, zum Scheitern verurteilt? Zur pragmatischen Komplexität humani- tärer Interventionen, in: Ders./ Münkler, Herfried: a.a.O., S. 143-175, hier S. 152 (Hervorhebung T.G.).
[245] Malowitz, Karsten: Zum Erfolg verdammt, zum Scheitern verurteilt?, a.a.O., S. 167.
[246] Heinze, Eric A.: Waging Humanitarian War. The Ethics, Law, and Politics of Humanitarian Intervention, Albany 2009, S. 15.
[247] Münkler, Herfried: Humanitäre militärische Intervention. Eine politikwissenschaftliche Evaluation, in: Ders./ Malowitz, Karsten (Hrsg.): a.a.O., S. 89-112, hier S. 96. (Hervorherbungen i.O.)
[248] Vgl. Münkler, Herfried: Humanitäre militärische Intervention, a.a.O., S. 96f.
[249] Vgl. bspw. Merkel, Reinhard: Können Menschenrechtsverletzungen militärische Interventionen rechtfer- tigen? Rechtsethische Grundlagen und Grenzen der „humanitären Intervention‘ am Beispiel des Kosovo- Kriegs, in: Beestermöller, Gerhard (Hrsg.): a.a.O., S. 29-52, Höffe, Otfried: Humanitäre Intervention? Rechtsethische Überlegungen, in: Beestermöller, Gerhard (Hrsg.): a.a.O., S. 11-28 sowie Meggle, Georg: NATO-Moral und Kosovo-Intervention. Ein ethischer Kommentar ex post, in: Ders. (Hrsg.): Humanitäre Interventionsethik. Was lehrt uns der Kosovo-Krieg?, Paderborn 2004, S. 31-58.
[250] Denn hier scheint sich die Verbindung von humanitärer Intervention und dem Gedanken der Nothilfe nicht derart intuitiv aufzudrängen, wie in der deutschen Literatur (vgl. bspw. Holzgrefe, Jeff: The hu- manitarian intervention debate, in: Ders./ Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethical, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 15-52, Norman, Richard: War, Humanitarian Inter- vention and Human Rights, in: Rodin, David/ Sorabji, Richard (Hrsg.): The Ethics of War. Shared Prob- lems in Different Traditions, Aldershot 2006, S. 191-207 sowie Buchanan, Allen: a.a.O., insbesondere S.201-211, 250-279). Eine „deutsche“ Kritik am Zugang über das Modell der Nothilfe in Verteidigung der Figur des gerechten Krieges bei Beestermöller, Gerhard: a.a.O.
[251] Walzer, Michael: Erklärte Kriege – Kriegserklärungen, a.a.O.
[252] Hierbei wird schon eine wesentliche Fragestellung deutlich: Wann wendet ein Staat als Täter „ungerecht- fertigt“ Gewalt an? Welche Grenzen hat die Verteidigung des staatlichen Gewaltmonopols bzw. sind Inter- ventionen zwangsläufig mit der Vorstellung vom „guten“ Staaten verbunden? (Siehe Kapitel 4.1)
[253] Die Frage, ob eine Gewalthandlung eventuell gerechtfertigt ist, wird erst in einem zweiten Schritt rele- vant. Die Verletzung eines positiven ethischen Wertes ist – das die Eigenschaft eines solchen Wertes – prima facie ungerechtfertigt. Dieser Zusammenhang ist in Bezug auf die humanitäre Interventionsidee von essentieller Bedeutung, da sie genau dies auf den Punkt bringt. Die Begrifflichkeit bedeutet an dieser Stelle also keineswegs, das sich hier eventuell die Prämissen einer Unterscheidung von gerechten und un- gerechten Kriegen, quasi unbemerkt in das Modell der Nothilfe bzw. den Gedanken der humanitären In- tervention einschleichen würde, wenngleich bereits deutlich wird, dass die entsprechende Idee humani- tärer Interventionen nicht gänzlich ohne diese Unterscheidung auskommen wird.
[254] Anders als „Begründung“ verweist der Begriff der Rechtfertigung stärker auf den rechtlichen Aspekt einer Handlung; ist dementsprechend begrifflich eng an „Recht“ und „Gerechtigkeit“ geknüpft. Vgl. Regenbo- gen, Arnim/ Zimmer, Jörg: Rechtfertigung, in: Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 2010, S. 2248-2249. Beide Begriffe werden oftmals synonym verwendet. Nachfolgend wird der Begriff der Rechtfertigung v.a. genutzt, um in Anschluss an Habermas den theoretischen Aspekt der Einlö- sung von Geltungsansprüchen im Blick zu behalten. Der Begriff verweist darüber hinaus auf die Proble- matik der Rechtfertigung von Wissen resp. der Reichweite epistemischer Rechtfertigung (vgl. Sandkühler, Hans Jörg: Rechtfertigung von Wissen, in: Ders. (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 2010, S. 2250-2251), zu der auch Habermas in seiner Verwendung des Begriffs, wie aufgezeigt, Stellung nimmt.
[255] Das menschliche Leben ist der konkrete Wert, ein Prinzip der Menschenwürde darüber hinaus zur Be- stimmung eines allgemeinen Rechts auf Rechte von Bedeutung (Siehe Kapitel 2.4).
[256] Inwieweit sich aus einem Nothilferecht zugleich eine Handlungspflicht herleitet, wie z.B. die R2P es pro- pagiert (siehe Kapitel 3.2), ist umstritten und wird in dieser Arbeit nicht eingehend beleuchtet (vgl. aber u.a. Bleisch, Barbara: Humanitäre Katastrophen und Pflichten der Nothilfe, in: Studia philosophica, Band 64 (2005), S. 253-271 sowie Pfannkuche, Walter: a.a.O., S. 139-145).
[257] Vgl. hierzu auch Hoppe, Thomas: Erscheinungsformen von Konflikten und Möglichkeiten ihrer Bearbei- tung, in: Ost-West. Europäische Perspektiven 6, Heft 3 (2005), S. 163-171, hier S. 163-167.
[258] Siehe hierzu auch Kapitel 3.2.
[259] Die Trennung dieser Personengruppen ist zumeist fiktiv, aber für eine ethische Abwägung von Bedeutung.
[260] Das Kriterium der Zurechnung ist deshalb relevant, weil sich erst mit ihm Verantwortung begründet, die zur Rechtfertigung nötigt. Auf die vielfältigen Problemfelder, die sich mit diesen Begriffen und ihrem Zu- sammenhang gerade in der näheren (moral-) philosophischen Auseinandersetzung begründen, sei an die- ser Stelle lediglich verwiesen (Vgl. Bayertz, Kurt: Verantwortung, in: Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): a.a.O., S. 2860-2863 sowie Sandkühler, Hans Jörg: Zurechnung, in: Ders. (Hrsg.): a.a.O., S. 3122-3129 sowie in konkretem Bezug auf Tötungshandlungen in Kriegen und in kritischer Perspektive: McMahan, Jeff: Killing in War, Oxford 2009).
[261] Gerade Situationen, in denen Notlagen ohne klar ersichtlichen „Täter“ oder auch ohne direkten Täter (bspw. durch ‚Systemunrecht‘) zu Stande kommen, erschweren die Abwägung in besonderem Maße.
[262] Vgl. umfassend hierzu: Wimmer, Hans: Gewalt und Gewaltmonopol des Staates, Wien/ Berlin 2009.
[263] Dies wird z.B. in §§ 32, 34 StGB deutlich sowie im Nothilfe-Modell von Merkel in Bezug auf die Kosovo-Intervention (vgl. Merkel, Reinhard: a.a.O.). Ebenso verweisen auch enge Definitionen humani- tärer Interventionen auf ein solches Verständnis. Als Grundlage für Notwehr und Nothilfe ist diesbezüg- lich auch von einem „Akt der subsidiären Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols in Verteidigung der Rechtsordnung“ die Rede (vgl. Renzikowski, Joachim: Notwehr, in: Sandkühler, Hans Jörg: Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 2010, S. 1813-1818 sowie Engländer, Armin: Grund und Grenzen der Nothilfe, Tübingen 2008, S. 9-22).
[264] Im Sinne der Verteidigung der Rechtsordnung.
[265] Abseits der Selbstverteidigung (Art. 51 ChVN) können Gewaltmaßnahmen nur durch ihn autorisiert werden (Art. 2 (4) i.V.m. Art 39 ChVN).
[266] Vgl. Schultze, Rainer-Olaf: Gewaltmonopol, in: Ders./ Nohlen, Dieter (Hrsg.): a.a.O., S. 328.
[267] Vgl. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, insbesondere Art. 2-4.
[268] Selbst in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes wird in Art. 8 zwar nicht im Hinblick auf die Feststellung, aber bezüglich des Ergreifens von Maßnahmen auf die „zuständigen Or- gane der Vereinten Nationen“, im Falle von gewaltförmigen Maßnahmen also das Entscheidungsmonopol des Sicherheitsrates der VN verwiesen.
[269] Vgl. Merkel, Reinhard: a.a.O., S. 31 (Siehe hierzu Kapitel 3.2).
[270] Zur Diskussion von materiellen und prozeduralen Normen des Völkerrechts siehe auch Kapitel 4.2.
[271] Vgl. Schmücker, Reinold: Krieg als Mittel der Moral? Zur Legitimität humanitärer Interventionen, in: Nationale Interessen und internationale Politik, Rechtsphilosophische Hefte, Band 10 (2005), S.7-41, hier S. 28.
[272] Siehe Kapitel 2.2.2.
[273] Habermas, Jürgen: Philosophische Texte Band 4, a.a.O., S. 298.
[274] Sandkühler, Hans Jörg: Menschenrechte, in: Ders. (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 2010, S. 1530-1553, hier S. 1531.
[275] Das Bewusstsein der Partikularität des für eine Nothilfesituation gesetzten positiven ethischen Wertes wäre aus der Perspektive eines Akteurs lediglich ein weiterer, abzuwägender Aspekt.
[276] Vgl. stattdessen die prägnanten Übersichten bei Oestreich, Gerhard: Die Idee der Menschenrechte in ihrer geschichtlichen Entwicklung, Berlin 1963, sowie Haratsch, Andreas: Die Geschichte der Menschenrech- te, Potsdam 2010.
[277] Systematisierend hierzu: vgl. Hoppe, Thomas: Menschenrechte im Spannungsfeld von Freiheit, Gleichheit und Solidarität. Grundlagen eines internationalen Ethos zwischen universalem Geltungsanspruch und Partikularitätsverdacht, Stuttgart 2002. Philosophische Perspektiven im Überblick bei Corradetti, Claudio (Hrsg.): Philosophical Dimensions of Human Rights. Some Contemporary Views, Dordrecht (u.a.) 2012.
[278] Definitionsversuche im Spektrum von Werttheorie, Leistungstheorie oder Kommunikationstheorie legen nahe, dass die Menschenwürde sowohl in ihrer moralischen als auch rechtlichen Gestalt einen normativen Wertgehalt und gleichzeitig einen Prinzipiencharakter aufweist. Vor allem das Verständnis von Men- schenwürde als Anerkennungsprinzip (Kommunikationstheorie) macht deutlich, dass sie, über ihren Cha- rakter als Basiswert hinaus, ein fundamentales Prinzip beschreibt, das für soziale Interaktion allgemein und für Menschenrechte besonderermaßen konstitutiv ist (vgl. Teifke, Nils: Das Prinzip Menschenwürde. Zur Abwägungsfähigkeit des Höchstrangigen, Tübingen 2011, S. 46-52, 155ff.). Ein solches Verständnis kann sich auch dem Streit um die Existenz der Menschenwürde als Wesensbegriff bzw. -merkmal tenden- ziell entziehen, welcher sonst nur über den, wiederum auf diesen Prinzipiencharakter verweisenden, Be- griff einer „ethisch qualifizierten Selbstachtung“ umgehbar scheint., Vgl. Wetz, Franz Josef (Hrsg.): Texte zur Menschenwürde, Stuttgart 2011, S. 22ff.
[279] Vgl. Wolbert, Werner: Der Mensch als Mittel und Zweck. Die Idee der Menschenwürde in normativer Ethik und Metaethik, Münster 1987, S. 84.
[280] Vgl. Sandkühler, Hans Jörg: Menschenrechte, a.a.O., S. 1539.
[281] Hoppe, Thomas: Menschenrechte im Spannungsfeld von Freiheit, Gleichheit und Solidarität, a.a.O., S. 93.
[282] Vgl. Forst, Rainer: Das grundlegende Recht auf Rechtfertigung. Zu einer konstruktivistischen Konzeption von Menschenrechte, in: Brunkhorst, Hauke/ Köhler, Wolfgang R./ Lutz-Bachmann, Matthias (Hrsg.): Recht auf Menschenrechte. Menschenrechte, Demokratie und internationale Politik, Frankfurt am Main 1999, S. 66-105, hier S. S. 93, 97-105.
[283] Vgl. Hoppe, Thomas: Menschenrechte im Spannungsfeld von Freiheit, Gleichheit und Solidarität, a.a.O., S. 145ff., 151.
[284] Vgl. exemplarisch Chandler, David: From Kosovo to Kabul and beyond. Human Rights and International Intervention, London 2006.
[285] In diesem Begriff ist auch die Kritik am Individualismus und säkularen Charakter von Menschenrechten zentriert. Vgl. Habermas, Jürgen: Philosophische Texte, Band 4, a.a.O., S. 302.
[286] Grundlegend im Interventionszusammenhang Walzer, Michael: Just and Unjust Wars, a.a.O., S. 86-108. Gleichzeitig stellt sich diese Problematik generell bei der Legitimierung von Gewalt zur Limitierung von Gewalt innerhalb politischer Ordnungen.
[287] Insofern Existenz mit Menschenwürde und diese mit dem Gedanken der Autonomie verknüpft ist, stellt sich grundlegend die Frage nach der qualitativen und/ oder quantitativen Beziehung der Begriffe. Vgl. Stümke, Volker: Wie viel Selbstbestimmung gehört zur Würde des Menschen?, in: Scharbau, Friedrich Otto (Hrsg.): Kant, Luther und die Würde des Menschen, Erlangen 2005, S. 101-137, v.a. S. 101-109, 124-126, 132ff.
[288] Vgl. Habermas, Jürgen: The Concept of Human Dignity and the Realistic Utopia of Human Rights, in: Corradetti, Claudio (Hrsg.): a.a.O., S. 63-79, hier S. 74f.
[289] Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung, a.a.O., S. 136.
[290] Im englischsprachigen Original: „Because the moral promise of equal respect for everybody is supposed to be cashed out in legal currency, human rights exhibit a Janus face turned sumultaneously to morality and to law“ (Habermas, Jürgen: The Concept of Human Dignity and the Realistic Utopia of Human Rights, a.a.O., S. 68).
[291] Ebd., S. 75.
[292] Vgl. Sandkühler, Hans Jörg: Menschliche Würde. Transformation moralischer Rechte in positives Recht, in; Ders. (Hrsg.): Menschenwürde als Fundament der grund und Menschenrechte, Bremen 2007, S. 55-83, hier S. 56.
[293] Vgl. Habermas, Jürgen: The Concept of Human Dignity and the Realistic Utopia of Human Rights, a.a.O., S. 77.
[294] Die ausgiebige und aufschlussreiche Debatte über die Gleichursprünglichkeitsthese zwischen Habermas und Rawls wird von Rainer Forst prägnant zusammengefasst und durch einen eigenen Vorschlag kon- struktiv ergänzt: vgl. Forst, Rainer: Das Recht auf Rechtfertigung, a.a.O., S. 157-186. Im Kern geht es bei der Ausformulierung einer Konzeption der Gleichursprünglichkeit darum, individuelle und kollektive Autonomie bzw. die gleichursprüngliche Genese von Grundrechten und Volkssouveränität aufzuzeigen Bedingungen einer gemeinsam ausgeübten Autonomie zu konkretisieren. Zugespitzt formuliert beschreibt dies den Versuch Demokratie rational zu begründen. Im Hinblick auf Menschenrechte betrifft dies eine „neutrale“ Begründung ihrer normativen Inhalte, die zugleich kulturelle Differenzen aufnehmen und gleichgewichtig vearbeiten kann. Einen interessanten Ansatz neben Habermas‘ Diskurstheorie, deren Neutralität im Begründungsmodus auch bestritten wird (vgl. Hain, Karl-Eberhard: Diskurstheorie und Menschenrechte. Eine kritische Bestandsaufnahme, in: Der Staat, Band 40 (2001), Heft 2, S. 193-219) bietet das Konzept von Forst, Rainer: Das grundlegende Recht auf Rechtfertigung, a.a.O.
[295] Vgl. Sandkühler, Hans Jörg: Menschliche Würde, a.a.O., S. 56ff.
[296] Vgl. Habermas, Jürgen: The Concept of Human Dignity and the Realistic Utopia of Human Rights, a.a.O., S. 69ff., 73f.
[297] Hoppe, Thomas: Universale Menschenrechte?, in: Bock, Veronika (Hrsg.): Die Würde des Menschen unantastbar? 60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Berlin 2010, S. 37-56, hier S. 45.
[298] Dieses Argument hebt in der Terminologie Habermas‘ folglich die Bedeutung lebensweltlicher Kontexte und grundlegender gemeinsamer Bezugspunkte, wie in diesem Fall die prinzipielle „Verfügbarkeit“ von Leiderfahrungen über kulturelle Grenzen hinaus, für den Diskurs hervor.
[299] Es ist eben kein Zufall, wenn die ChVN in ihrer Präambel mit der Erfahrung der „Geißel des Krieges“,
- Arbeit zitieren
- Tino Gierke (Autor:in), 2012, Zur Legitimität von Interventionen. Ethische Antinomik in institutionellen Kontexten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299824
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