Diese Arbeit befasst sich mit dem Urteil vom 21.03.1996 des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGHSt 42, 97). In dieser Entscheidung wird zum Anlass einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB besprochen, ob und inwieweit sich ein Täter, der die Verteidigungssituation durch sein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten mitverursacht hat, auf Notwehr nach § 32 StGB berufen kann.
Zunächst werden die historischen und rechtlichen Grundlagen der Notwehr und ihre einzelnen Voraussetzungen in Grundzügen dargelegt. Es folgt dann eine Einordnung des Problems der Notwehrprovokation im Rahmen der Notwehr und eine Auswertung der bestehenden Literatur und Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung des Urteils BGHSt 42, 97 und dessen Rezeption.
Gliederung
A. Einleitung
B. Die Notwehr nach § 32 StGB
I. Notwehrrechtliche Grundprinzipien
II. Historische Grundlagen
III. Voraussetzungen der Notwehr nach § 32 StGB
1. Angriff
2. Rechtswidrigkeit des Angriffs
3. Gegenwärtigkeit
4. Erforderlichkeit
5. Gebotenheit
C. Das Problem der Notwehrprovokation
I. Begriff der Notwehrprovokation
II. Lehrmeinungen und Rechtsprechung zu Einschränkungen bei Notwehrprovokation
1. Bei „Absichtsprovokation“
(1.) Volle Versagung des Notwehrrechts wegen Rechtsmissbrauchs
(2.) Volle Versagung des Notwehrrechts wegen Einwilligung
(3.) Keine Einschränkung des Notwehrrechts
(4.) Keine Einschränkung, aber actio illicita in causa
(5.) Beschränkung auf Ausweichen und mildere Verteidigung
2. Bei „sonstiger Herbeiführung der Notwehrlage“
(1.) Qualität des Vorverhaltens
a. Nur rechtswidriges oder auch sozialethisch missbilligtes Vorverhalten?
b. „Gemütserregung des Provozierten“ (Schöneborn)
c. Garantenstellung des Provokateurs (Marxen)
d. Schutzwürdigkeitsmangel des Angreifers (Mitsch)
(2.) Rechtsfolgen für das Notwehrrecht
a. Volle Versagung des Notwehrrechts
b. Keine Einschränkung des Notwehrrechts
c. Actio illicita in causa
d. „Drei-Stufen-Theorie“ der Einschränkung
III. Auffassung des BGH in seiner Entscheidung BGHSt 42, 97
1. Ausgangsfall
2. Einordnung der Provokation und besprochene Problemkreise
3. Ansicht des BGH zur Frage der Qualität des Vorverhaltens
4. Ansicht des BGH zur Frage der „Provokation der Provokation“
5. Ansicht des BGH zu den zulässigen Verteidigungsmitteln
6. Beibehaltung dieser Rechtsprechung in späteren Urteilen
(1.) Urteil des BGH vom 02.11.2005 – 2 StR 237/05
(2.) Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2005 – 1 Ss 316/05
IV. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Seminararbeit analysiert das Problem der Notwehrprovokation unter besonderer Berücksichtigung der wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 42, 97). Die Forschungsfrage untersucht, inwieweit ein Täter, der eine Verteidigungssituation durch sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten mitverursacht hat, sich rechtmäßig auf Notwehr nach § 32 StGB berufen darf.
- Grundlagen des Notwehrrechts (Individualschutz und Rechtsbewährung)
- Systematische Einordnung von Absichtsprovokation und sonstiger Herbeiführung der Notwehrlage
- Kritische Würdigung der „Drei-Stufen-Theorie“ des BGH
- Problematik der „Provokation der Provokation“
- Rechtliche Anforderungen an das Vorverhalten des Provokateurs
Auszug aus dem Buch
3. Ansicht des BGH zur Frage der Qualität des Vorverhaltens
Der Bundesgerichtshof legt sich in dieser Entscheidung eindeutig fest. Er stellt fest, dass das Vorverhalten nicht rechtswidrig sein muss, sondern dass auch schon sozialethisch missbilligenswertes Verhalten des Provokateurs eine Notwehreinschränkung auslöst. Allerdings stellt er nicht explizit greifbare Kriterien dafür auf, wie ein Vorverhalten als ausreichend oder nicht klassifiziert werden soll. Es wird nur auf den Einzelfall abgestellt und festgestellt, dass das Öffnen des Fensters in der Hoffnung, der J würde dadurch aus dem Abteil vertrieben, „ihrem Gewicht nach einer schweren Beleidigung gleichkommt“.
Soll diese Art Analogieschluss nun bedeuten, dass ein Vorverhalten dann in Frage kommt, wenn es zwar nicht rechtswidrig ist, der Rechtswidrigkeit aber sehr nahe kommt? Stellt der BGH auch in dieser Entscheidung eigentlich auf das Erfordernis der Rechtswidrigkeit ab und erweitert es nur leicht? Oder will er wirklich eine neue Kategorie des anrechenbaren, sozialethisch zu missbilligenden Verhaltens schaffen? Er äußert sich nicht dazu, wie er diese Kategorie rechtlich begründen will, denn der Sache nach geht es hier darum, im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung rechtmäßiges Verhalten zur Notwehreinschränkung heranzuziehen. Er sollte hier begründen, warum er von seiner bisherigen Auffassung abweicht.
Meines Erachtens bringt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes entgegen des klaren Leitsatzes zur Frage der Qualität des Vorverhaltens keine Klarstellung. Weder wird ausgeführt, welche rechtliche Begründung es für die Einbeziehung des sozialethisch missbilligenswerten, aber rechtmäßigen Verhaltens gibt, noch stellt der Bundesgerichtshof irgendein Kriterium auf, an dem sich messen lassen könnte, ob das Verhalten im Einzelfall hierauf zutrifft. Wenn dies in der Annäherung an die Rechtswidrigkeit gesehen wird, ergibt sich keine Notwendigkeit für eine neue Fallgruppe des sozialethisch missbilligenswerten Verhaltens. Dann ist immer noch die Rechtswidrigkeit oder ein ihr nah angelehnter Modus des Verhaltens gemeint.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Thematik der Notwehrprovokation anhand des BGH-Urteils BGHSt 42, 97 und Vorstellung der methodischen Vorgehensweise.
B. Die Notwehr nach § 32 StGB: Darstellung der historischen und rechtlichen Grundprinzipien des Notwehrrechts sowie Erläuterung der fünf zentralen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Notwehrhandlung.
C. Das Problem der Notwehrprovokation: Systematische Analyse der verschiedenen Fallgruppen der Provokation, der Lehrmeinungen zu Einschränkungen des Notwehrrechts sowie eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH zu diesem Komplex.
IV. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der adäquaten Lösung der Notwehrprovokation als Kompromiss zwischen der Einbeziehung vorwerfbaren Vorverhaltens und der Praktikabilität des Notwehrrechts.
Schlüsselwörter
Notwehr, Notwehrprovokation, § 32 StGB, BGHSt 42, 97, Rechtsbewährung, Individualschutz, Absichtsprovokation, Drei-Stufen-Theorie, sozialethische Einschränkung, Vorverhalten, Rechtmäßigkeit, Gebotenheit, Notwehrlage, Angriff, Verteidigung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Problematik, ob und wie das Notwehrrecht eines Täters eingeschränkt wird, wenn dieser die Notwehrlage durch eigenes, vorwerfbares Verhalten provoziert hat.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Zentrum stehen die dogmatischen Grundlagen des Notwehrrechts, die Unterscheidung zwischen Absichtsprovokation und sonstiger Notwehrherbeiführung sowie die Grenzen des Notwehrrechts aufgrund sozialethischer Erwägungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Konsistenz und Überzeugungskraft der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Urteils BGHSt 42, 97, zu prüfen und eine dogmatisch fundierte Lösung für die Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation vorzuschlagen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre durch die Analyse von Literaturmeinungen, historischer Entwicklung und der systematischen Auswertung spezifischer höchstrichterlicher Urteile.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Notwehrgrundlagen, die systematische Einordnung verschiedener Provokationsmodelle und die detaillierte Analyse der Entscheidung BGHSt 42, 97 sowie deren spätere Rezeption.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch die Begriffe „Notwehrprovokation“, „Rechtsbewährung“, „sozialethische Einschränkungen“ und „Drei-Stufen-Theorie“ geprägt.
Wie bewertet der Autor die „Drei-Stufen-Theorie“ des BGH?
Der Autor erkennt in der Theorie einen Lösungsansatz zur Abstufung der Verteidigungsmittel, bemängelt jedoch die mangelnde Klarheit bei der Definition, ab wann sozialethisch missbilligenswertes Verhalten eine Einschränkung rechtfertigt.
Welche spezifische Schlussfolgerung zieht der Autor zum Fall BGHSt 42, 97?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass der BGH in dieser Entscheidung keine hinreichenden, greifbaren Kriterien für die Einordnung von „sozialethisch missbilligenswertem Verhalten“ aufstellt, was die Handhabung des Notwehrrechts in der Praxis eher erschwert als erleichtert.
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- Jan Frederik Eller (Autor), 2008, Notwehrprovokation in Strafrechtswissenschaft und obergerichtlicher Rechtsprechung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299945