Habermas und Rawls im Vergleich: Legitimation und Realität


Seminararbeit, 2000

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gemeinsamkeiten
2.1 Die Definition
2.2 Der Umgang mit zivilem Ungehorsam
2.3 Rechtfertigung des zivilen Ungehorsams – Übereinstimmungen

3 .Die Unterschiede
3.1 Weigerung ausGewissensgründen und Ziviler Ungehorsam
3.2 Die Rolle von Stabilität
3.3 Wie festgelegt sind die Grundrechte?
3.4 Die Wertigkeit von Grundrechten

4 Die Unterschiede in den Theorien
4.1 Die Trennung zwischen Politik und Moral
4.2 Original Position vs. Ideale Sprechsituation

5 Schlussbetrachtung: Legitimation und Realität

Literatur

1. Einleitung

Im Sommer 1983 erschien ein Artikel von Jürgen Habermas, in dem er im Kontext des `heißen Herbstes´ zivilen Ungehorsam rechtfertigte[1]. Habermas bezog sich maßgeblich auf den entsprechenden Abschnitt in John Rawls Theorie of Justice[2]. Mehr als zehn Jahre später führten Rawls und Habermas in drei Artikeln eine Debatte über Unterschiede in ihren grundlegenden philosophischen Positionen[3]. In dieser Arbeit sollen eben diese Unterschiede am Beispiel des zivilen Ungehorsams aufgezeigt werden. Zuerst wird dargestellt, inwieweit die beiden Philosophen bei diesem Thema übereinstimmen. Da Habermas sich stark an Rawls anlehnt, finden sich weitgehende Parallelen. In einem zweiten Schritt werden die Unterschiede in der Einschätzung des zivilen Ungehorsams aufgezeigt. Diese Unterschiede finden sich vor allem in der Art und im Ausmaß der Rechtfertigung. Als drittes soll dann dargestellt werden, wie die gefundenen Unterschiede in den grundlegenderen Differenzen der verschiedenen Theorien gründen. Zuletzt wird bewiesen werden, dass zwar ein Teil der vermeintlichen Unterschiede aus Missverständnissen herrührt, Habermas` und Rawls` Theorien dennoch an einigen Punkten substantiell verschieden sind. In der Schlussbetrachtung werden die Ergebnisse zusammengefasst und gewertet. Es soll dabei gezeigt werden, dass Habermas Theorie eine stärkere Legitimation, Rawls eine bessere Realisierbarkeit für sich hat.

Die Theorien werden also vom praktischen zum allgemeinen entwickelt. Worin liegt der Vorteil in einer solchen Herangehensweise? Die Qualität politischer Theorien zeigt sich besonders in ihrer praktischen Anwendung. Das Thema des zivilen Ungehorsams bietet sich an, die Theorien von Rawls und Habermas einem solchen „Praxistest“ zu unterziehen. Dies umso mehr, da sich beide explizit dazu geäußert haben und sich Habermas (wie erwähnt) sogar auf Rawls Position bezieht. Zudem wird erhofft, die komplexen Strukturen in der Argumentation der Philosophen durch das konkrete Fallbeispiel anschaulicher darstellen zu können. Problematisch ist, dass auf diese Art sicher nicht alle, nicht einmal die wichtigsten Unterschiede hervortreten werden. Dieses Defizit wird bewusst in Kauf genommen. Eine weitere Schwierigkeit ist, dass gerade Rawls viele seiner Positionen seit dem Erscheinen der Theorie erweitert, verbessert oder geändert hat. Es wird versucht werden, diese Schwierigkeit durch das Hinzuziehen von neueren Texten[4] und Sekundärliteratur[5] abzuschwächen, völlig wird es sich jedoch nicht vermeiden lassen. Auch muss beim Vergleich der beiden Texte ihr unterschiedlicher Charakter beachtet werden: Während Rawls im Rahmen einer groß angelegten politischen Theorie schreibt, ist Habermas Text ein, wenn auch fundiert theoretisch begründeter, Diskussionsbeitrag zu einer aktuellen Debatte. Die Auswahl der Unterschiede findet im Bewusstsein dieser Tatsache statt.

In der vorliegenden Arbeit werden die beiden Texte über zivilen Ungehorsam[6] als Primärliteratur verwendet. Aufgrund des dürftigen Literangebots zu diesem Thema wird ansonsten vor allem auf die Einlassungen der beiden Philosophen selbst zurückgreifen[7], außerdem auf die genannten Ricken und Mc Carthy[8].

2 Gemeinsamkeiten

Die Gemeinsamkeiten finden sich vor allem in zwei Bereichen: In der Definition des zivilen Ungehorsams[9] stimmen Rawls und Habermas überein (2.1). Parallelen finden sich auch in Vorschlägen für den Umgang mit z. U. (2.2) und in der Rechtfertigung dieser Protestart (2.3).

2.1 Die Definition

Habermas übernimmt die in der Theorie gegebene Definition, die zivilen Ungehorsam beschreibt „as a public, nonviolent, conscientous yet political act contrary to law or policies of government“[10]. Habermas folgt auch weiter Rawls und bezeichnet als Bestimmungen für zivilen Ungehorsam, dass es ein „moralisch begründeter Protest“ ist, ein „öffentlicher Akt“, der die „vorsätzliche Verletzun g einzelner Rechtsnormen“ einschließt. Weiter habe z.U. einen „ausschließlich symbolischen Charakter“ und sei deshalb auf „gewaltfreie Mittel des Protestes“ beschränkt[11]. Die wichtigste Übereinstimmung liegt aber sicher darin, dass sowohl Rawls als auch Habermas zivilen Ungehorsam nicht als Gefahr für den Rechtsstaat betrachten. Dies war jedoch die Ansicht vieler Juristen und Politologen mit denen sich Habermas explizit auseinandersetzt[12]. Im Gegenteil sei ziviler Ungehorsam „geradezu ein Prüfstein für das angemessene Verständnis der moralischen Grundlagen der Demokratie“[13].

2.2 Der Umgang mit zivilem Ungehorsam

Für beide Autoren ist der z.U. per Definition illegal[14]. Obwohl sie diese Art des Protestes vehement verteidigen, kommt eine Legalisierung nicht in Frage. Nur wenn sich die Protestierenden bewusst der Illegalität aussetzen wirkt ihr Protest glaubwürdig. Denn, „wenn jedes persönliche Risiko entfällt, wird die moralische Grundlage des regelverletzenden Protestes fragwürdig“[15]. Dennoch handle es sich bei z.U. nicht um ein normales Verbrechen. „Courts should take into account the civilly disobedient nature of the protester’s act, and the fact that it is justifiable (…)”[16]. Habermas spricht in diesem Zusammenhang von “Zurückhaltung auf beiden Seiten”[17]. Das bedeutet aber auch, dass die Protestierenden das Mittel des z.U. nur nach sorgfältiger Abwägung wählen dürfen. Es unterscheide nämlich den Bürger der zivilen Ungehorsam leistet vom Widerstandskämpfer, dass ersterer „die moralische Legalität der bestehenden Ordnung“[18] anerkennt.

2.3 Rechtfertigung des zivilen Ungehorsams – Übereinstimmungen

Habermas und Rawls sehen die Rolle des z.U. in einem Appell an die jeweilige Mehrheit[19], in einer Situation wo der Protestierende die Grundsätze der Demokratie verletzt sieht: „...that in one’s sincere an considered opinion the conditions of free cooperation are beeing violated“[20]. Beide betrachten die autonomen Bürger als „letzte Instanz“[21] bei besonders schweren Verletzungen gegen Grundrechte. Beide betonen, dass die Existenz eines obersten Gerichtes der Legitimität des z.U. keinen Abbruch tut. Ziviler Ungehorsam sei nur im modernen Rechtsstaat möglich. Seine Rechtfertigung ergebe sich aus dem besonderen Selbstverständnis des modernen Staates. Er beansprucht keine höhere Autorität (wie z.B. Gott), sondern legitimiert sich über einen Grundkonsens seiner Bürger.

Es lässt also zusammenfassend feststellen, dass die Übereinstimmungen der beiden Autoren sehr weit gehen. Definition und Umgang mit dem z.U. sind völlig identisch. Selbst die Rechtfertigung scheint, oberflächlich betrachtet, die gleiche zu sein: Da auch die demokratische Regierung, selbst die Mehrheit der Bürger, gegen die Grundsätze des Zusammenlebens verstoßen können, haben die Bürger das Recht, nach sorgfältiger Prüfung, durch symbolischen, illegalen Protest auf diese Verletzung hinzuweisen. Ziel dieses Protest muss es sein, die Mehrheit zu überzeugen und die Verletzung dadurch abzustellen.

3. Die Unterschiede

Die Unterschiede in beiden Texten sind also im wesentlichen in der Legitimation des z.U. zu suchen. Sie werden in der Reihenfolge dargestellt, in der sie im nächsten Teil den Unterschieden in den Gesamtkonzeptionen der Autoren zugeordnet werden.

3.1 Weigerung aus Gewissensgründen und ziviler Ungehorsam

Rawls nimmt in seiner Theorie eine sehr sorgfältige Trennung zwischen Weigerung aus Gewissensgründen (conscientous refusal) und zivilem Ungehorsam (civil disobedience) vor. Während sich letzterer nicht unbedingt als Verstoß gegen das fragliche Gesetz gestalten muss, besteht Weigerung aus Gewissensgründen immer aus der Weigerung, einem als ungerecht empfundenen Befehl oder Gesetz Folge zu leisten. Daher ist die Weigerung aus Gewissensgründen auch keine Protestform im eigentlichen Sinne. Es wird nicht an Öffentlichkeit appelliert. Auch muss sie laut Rawls nicht unbedingt aus politischen Gründen ausgeübt werden. Als andere Möglichkeiten nennt er moralische oder religiöse Gründe. Beispielhaft diskutiert Rawls die Verweigerung des Kriegsdienstes[22]. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob Habermas in einem ausführlicheren Text eine ähnliche Trennung vollzogen hätte. Trotzdem wird dieser Punkt aufgenommen, da eine solche Unterscheidung bei Habermas weniger entscheidend wäre[23].

[...]


[1] Jürgen Habermas, „Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat“, in: Ders., Die neue Unübersichtlichkeit. Kleine Politische Schriften V, Frankfurt a.M.1996, S.79-99. Erste Auflage Frankfurt a.M.1983.

[2] John Rawls, A Theory of Justice. Revised Edition, Cambridge 1999. Erste Auflage Cambridge 1971.

[3] Jürgen Habermas, „Versöhnung durch öffentlichen Vernunftgebrauch“, in: Ders., Die Einbeziehung des Anderen, Frankfurt a.M. 1999, S. 65-94. Ders., „`Vernünftig´ versus `wahr´ - oder die Moral der Weltbilder“, in: Ebd., S. 95-127. Sowie John Rawls, „Erwiderung auf Habermas“, in: Philosophische Gesellschaft Bad Homburg/ Wilfried Hinsch (Hrsg.), Zur Idee des politischen Liberalismus. John Rawls in der Diskussion, Frankfurt a.M. 1997, S.196-262.

[4] Rawls, Erwiderung.

[5] Friedo Ricken, „ Ist eine moralische Konzeption der politischen Gerechtigkeit ohne umfassende moralische Lehre möglich?“, in: Phil. Gesellschaft/Hinsch (Hrsg.), Liberalismus, S. 420-437. Thomas Mc Carthy, „Kantianischer Konstruktivismus und Rekonstruktivismus: Rawls und Habermas im Dialog“, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, 44 (1996) Nr.6, S.931-950.

[6] Also die erwähnten Habermas, Ungehorsam und Rawls, Theorie.

[7] Die genannten Aufsätze Habermas, Versöhnung, ders., Weltbilder und Rawls, Erwiderung.

[8] S. Fußnote 5.

[9] Im folgenden auch z.U.

[10] Rawls, Theorie, S. 320. Vgl. Habermas, Ungehorsam, S.83.

[11] Habermas, Ungehorsam, S. 83 f. (herv. Im Original). Vgl. Rawls, Theorie, S.320-322.

[12] Vgl. Peter Graf Kielmannsegg, „Frieden geht nicht vor Demokratie“, in: DIE ZEIT, vom 30. September 1983.

[13] Habermas, Ungehorsam S. 84.

[14] Vgl. Rawls, Theorie, S. 336 „by definition an illegal one“.

[15] Habermas, Ungehorsam S. 90.

[16] Rawls, Theorie S.339.

[17] Habermas, Ungehorsam S. 89.

[18] Ebd. S.87. Vgl. Rawls, Theorie 322 f.

[19] Habermas, Ungehorsam S.87. Vgl. Rawls, Theorie, S. 335.

[20] Rawls, Theorie S. 335,

[21] Habermas, Ungehorsam, S.88

[22] Vgl. Rawls, Theorie, S.323-326 und 331-335.

[23] Hierzu s. 4.1 .

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Habermas und Rawls im Vergleich: Legitimation und Realität
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Institut für Politikwissenschaften)
Veranstaltung
Proseminar: Was kann die Politikwissenschaft von Jürgen Habermas lernen?
Note
1,0
Autor
Jahr
2000
Seiten
21
Katalognummer
V3000
ISBN (eBook)
9783638118095
Dateigröße
605 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Habermas, Rawls, Vergleich, Legitimation, Realität, Proseminar, Politikwissenschaft, Jürgen, Habermas
Arbeit zitieren
Sebastian Karcher (Autor:in), 2000, Habermas und Rawls im Vergleich: Legitimation und Realität, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3000

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