Gestaltungsempfehlungen an kommunales Leasing als intelligente Finanzierungsalternative am Beispiel einer Immobilieninvestition


Tesis, 2003

120 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Vorwort

2 Kommunale Finanzierungsmöglichkeiten
2.1 Situation der kommunalen Haushalte
2.1.1 Aktuelle Lage, Ursachen, Auswirkungen
2.1.2 Möglichkeiten für Investitionen trotz knapper Kassen
2.1.3 Ausblick und Prognosen
2.2 Finanzierungsalternativen für kommunale Haushalte
2.2.1 Begriffe, Definitionen
2.2.1.1 Kreditkauf/ Eigenbau
2.2.1.2 Leasing
2.2.1.3 Miete
2.2.1.4 Mietkauf
2.2.2 Abgrenzungen
2.2.2.1 Private Vorfinanzierung vs. Leasing
2.2.2.2 Mobilien- vs. Immobilienleasing und Finanzierungs- vs. Operate Leasing
2.2.3 Zusammenfassung

3 Leasing im Überblick
3.1 Vollamortisationsvertrag (Full-Pay-Out-Vertrag)
3.2 Teilamortisationsvertrag (Non-Pay-Out-Vertrag)
3.2.1 Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers
3.2.2 Teilamortisationsverträge mit Mehr- oder Mindererlösbeteiligung
3.2.3 Teilamortisationsverträge mit Restwertrisiko beim Leasinggeber
3.2.4 Kündbare Teilamortisationsverträge
3.2.5 Teilamortisationsverträge im Immobilienleasing
3.2.5.1 Teilamortisationsvertrag im eigentlichen Sinne
3.2.5.2 Mieterdarlehensverträge
3.3 Steuerrelevante Betrachtung der Zuordnung zum Leasinggeber
3.3.1 Steuerliche Zuordnung bei Vollamortisationsverträgen im Immobilienleasing
3.3.2 Steuerliche Zuordnung bei Teilamortisationsverträgen im Immobilienleasing
3.4 Zusammensetzung der Leasingraten
3.4.1 Leasingraten bei Vollamortisationsverträgen im Immobilienleasing
3.4.2 Leasingraten bei Teilamortisationsverträgen
3.5 Besonderheiten der Vertragsabwicklung
3.5.1 Gründung von Objektgesellschaften
3.5.1.1 Objektgesellschaft ohne Beteiligung des Leasingnehmers
3.5.1.2 Objektgesellschaft mit Beteiligung des Leasingnehmers
3.5.2 Erwerb des Leasingobjekts
3.5.2.1 Erwerb des Grundstücks
3.5.2.2 Kauf bzw. Neuerstellung von Gebäuden
3.6 Refinanzierungsmöglichkeiten von Leasingverträgen
3.6.1 Darlehensfinanzierung
3.6.2 Forfaitierung
3.6.3 Finanzierung über Leasingfonds
3.7 Leistungen des Leasinggebers - Leasinggeber als „Full-Service-Provider“
3.7.1 Full-Service-Leasing im Überblick
3.7.2 Full-Service-Leasing im Immobilienbereich
3.7.2.1 Leistungen im Zusammenhang mit der Grundstücksbeschaffung
3.7.2.2 Leistungen im Zusammenhang mit der Objekterstellung
3.7.2.3 Leistungen währen der Vertragslaufzeit
3.8 Leistungen und Verpflichtungen des Leasingnehmers
3.8.1 Leasingraten
3.8.2 Sonderzahlungen des Leasingnehmers
3.8.3 Leistungen bei Vertragsende
3.8.4 Mietnebenkosten
3.8.5 Mieterdarlehenszahlungen
3.8.6 Vormieten
3.9 Zusammenfassung

4 Leasing und Haushaltsrecht
4.1 Haushaltsgrundsätze
4.2 Veranschlagungen im kommunalen Haushalt
4.3 Realisierung des kommunalen Immobilienleasing
4.3.1 Wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen für Leasinggeschäfte
4.3.2 Objektbezogene Voraussetzungen
4.3.2.1 Leasingfähige Objekte
4.3.2.2 Voraussetzungen für Leasingfähigkeit
4.3.2.3 Spezialleasing als Hindernis für Generierung steuerlicher Vorteile
4.4 Verschuldungsspielraum und Verschuldungsgrenzen
4.5 Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft - Umgehung verfassungsrechtlicher Verschuldungsgrenzen
4.6 Staatliche Förderung und Zuschüsse
4.6.1 Gewährung von Landeszuschüssen
4.6.2 Gewährung von Bundeszuschüssen
4.6.3 EU-Zuschüsse
4.7 Zusammenfassung

5 Wirtschaftlichkeit der Leasingfinanzierung
5.1 Vor- und Nachteile des Leasings
5.1.1 Quantitative, monetäre Aspekte
5.1.1.1 Effekte auf die Liquiditätssituation
5.1.1.2 Steuereffekte
5.1.1.3 Sonstige quantitative Aspekte
5.1.2 Qualitative Aspekte
5.1.2.1 Bonität der Finanzierungspartner
5.1.2.2 Investitions- und Eigentumsrisiko
5.1.2.3 „Pay-as-you-use“-Effekt
5.1.2.4 Nichtbelastung des Vermögenshaushalts
5.1.2.5 Sonstige Aspekte
5.2 Gestaltungsempfehlungen für wirtschaftliche Leasingverträge
5.3 Zusammenfassung

6 Innovative Organisationsformen der öffentlichen Hand - Leasing und leasingähnliche Gestaltungen
6.1 Neue Wege kommunaler Leistungserstellung
6.1.1 Bedürfnislage der öffentlichen Hand
6.1.2 Gesellschaftsrechtliche Fragen und Risikoaspekte
6.1.3 Zusammenstellung der Projektbeteiligten
6.1.4 Finanzierungselemente
6.2 Private Projektfinanzierung bei öffentlichen Aufgaben
6.3 Qualitative und formale Betrachtung ausgewählte Organisationsmodelle mit Leasing oder leasingsähnlichen Konstruktionen
6.3.1 Kommunalkredit
6.3.1.1 Die Gebietskörperschaft investiert und betreibt selbständig
6.3.1.2 Die kommunale Anlage wird durch einen privaten Investor betrieben
6.3.2 Leasingmodell
6.3.3 Betreibermodell
6.3.4 Das Fondsmodell als Sonderfall
6.3.5 Zusammenfassung
6.4 Berechnung der Vorteilhaftigkeit einer Leasingfinanzierung am Modell
6.4.1 Annahmen
6.4.2 Nomenklatur
6.4.3 Modellanalyse
6.4.3.1 Kalkulationszins
6.4.3.2 Barwertbetrachtung aus Sicht der Kommune
6.4.4 Barwertberechnung aus Sicht des privatwirtschaftlichen Leasinggebers
6.4.5 Vorteilhaftigkeitsbedingung für den kommunalen Leasingnehmer
6.4.6 Konklusion und wirtschaftliche Bewertung
6.4.7 Beispiel zur Verdeutlichung
6.5 Zusammenfassung

7 Zusammenfassung der Arbeit

8 Abkürzungsverzeichnis

9 Literaturverzeichnis - Weiterführende Literatur

10 Online - Quellen

"Viele Städte müssen die alltäglichen Ausgaben auf Pump finanzieren. Das ist quasi ein ungesetzlicher Zustand, der in vielen großen Städten jedoch traurige Realität geworden ist." 1

1 Vorwort

„2003 wird ein Schicksalsjahr für die Städte2 “, so betonte die amtierende Präsidentin des Deutsche Städtetags, die Frankfurter Oberbürgermeisterin Petra Roth anlässlich des Jahreswechsels 2002/ 2003.

So seien nach einer Reihe von Jahren mit finanziell unbefriedigenden Ergebnissen, die in den „Katastrophenjahren“3 2001 und 2002 gipfelten, so Roth weiter, die Kommunal- haushalte in eine Besorgnis erregende Schieflage geraten. Gründe hierfür seien in den sinkenden Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte zu sehen, die seit dem Ende der 1990er Jahre im Zuge der schwachen weltwirtschaftlichen Konjunktur beständig abnahmen.

So hätten beispielsweise kommunale Kassenkredite, eigentlich zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe4 gedacht, im Jahr 2002 eine Höhe von über 11 Milliarden Euro erreicht, im Vergleich zu 0,5 Milliarden Euro noch vor zehn Jahren5. In Anbetracht dessen könnten auch kurzfristige Insolvenzen von Städten nicht ausgeschlossen werden. Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, Dr. Stephan Articus führte weiterhin aus, dass bereits eine geringe Zinserhöhung bei den derzeit verhältnismäßig billigen Kassenkrediten dann zur Zahlungsunfähigkeit führen würde.

Sinkenden Steuereinnahmen und in der Folge wachsenden und immer weiter ausge- reizten Kreditaufnahmen auf der einen Seite stehen aber beständig steigende Anforde- rungen der Politik gegenüber, die den Spielraum für dringend nötige öffentliche Investi- tionen immer weiter einengen. Ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte diese Entwick- lung im Jahr 2002, als die Bundesrepublik die Stabilitätsrichtlinien, die im Vertrag von Maastricht im Dezember 1991 beschlossen wurden, mit einem Haushaltsdefizit von 3,7 Prozent6 deutlich verfehlte.

Genauso wie die Stabilitätsbedingungen im Maastrichtvertrag wurde auch der im Grundgesetz vorgegebene Kernsatz7, wonach die Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten dürfen, im Jahr 2002 verletzt. Finanzminister Eichel sah sich sogar gezwungen, wollte er sich nicht dem Vorwurf des Verfassungsbruchs aussetzen, eine „Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“8 erklären.

Die gewaltigen Herausforderungen, die seit und mit der deutschen Wiedervereinigung im Jahre 1990 auf die Haushalte zugekommen sind, haben Überlegungen intensiviert, öffentliche Investitionen mit Hilfe privater Finanzierungsinstrumente zu realisieren, bzw. darüber hinaus auch öffentliche Aufgaben an Private zu vergeben.

Als eine für diese Zwecke geeignete alternative Finanzierungsform bietet sich unter anderem das Prinzip des Leasings an, das in Deutschland seit gut 30 Jahren bekannt ist, und mittlerweile zu einem durchaus beachtenswerten Faktor auf dem Finanzmarkt geworden ist. So wurden z.B. im Jahr 2000 im Bundesgebiet gesamtwirtschaftliche Anlageinvestitionen (ohne Wohnungsbau) in Höhe von € 297,9 Mrd.9 getätigt, davon wurden € 44,2 Mrd. mittels Leasing finanziert, das entspricht einer Leasingquote von etwa 14,8%. Im Vergleich dazu wurden 1994 erst etwa € 28,7 Mrd., bzw. rund 10,9% der gesamtwirtschaftlichen Investitionen von € 263,2 Mrd. durch Leasing abgedeckt, was immerhin einer Steigerung von etwa 35% im Beobachtungszeitraum bedeutet.

Weniger erfolgreich allerdings wird diese Bilanz dann, wenn man sich die Zahlen be- sonders unter dem Aspekt des Staatsanteils an der Leasingquote anschaut: In den Jahren 1992 und 1993 betrug der Anteil des Staates nach Berechnungen des ifo- Instituts10 rund 2,2%. In den Folgejahren konnte jedoch ein verstärktes Wachstum be- obachtet werden, so dass im Jahre 1997 schon 3,4%11 durch Leasinginvestitionen der öffentlichen Hand erwirtschaftet wurde. In der Folgezeit wurde erwartet, dass sich die Wachstumsraten der Leasing-Investitionen an die gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau) angleichen. Jedoch wirkte das Steuerentlastungsgesetz der rot- grünen Bundesregierung für die Jahre 1999 - 2002 extrem hemmend auf die weitere Entwicklung, obwohl im Nachhinein noch wichtige Korrekturen wie die Beibehaltung der Teilwertabschreibung oder der Verzicht auf Unterscheidung von aktiven und passiven Einkünften vorgenommen wurden. Als Konsequenz meldete der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. für das Jahr 2000 eine Verringerung der Kommunal-Leasingverträge von 58% im Vergleich zum Vorjahr12.

Obwohl aus den genannten Gründen seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestim- mungen nur mehr schwer Leasingkonstruktionen gestaltet werden können, die in ihrer Verzinsung unter Kommunalkreditniveau liegen, bietet dennoch die Finanzierungsform Leasing weiterhin eine ganze Reihe denkbarer Vorteile. Diese Vorteile im Bereich Ab- senkung der Anschaffungskosten, Bauzeiten und Folgekosten, geringere Preis- und Sachgefahr, etc. werden jedoch oftmals noch nicht als relevant für die Definition der Wirtschaftlichkeit einer Investition beachtet, und von öffentlichen Entscheidungsträgern demzufolge missachtet. Weiterhin hinderlich ist sicherlich auch der Umstand, dass ge- rade in der Bundesrepublik eine große Unsicherheit und oftmals auch unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Bedeutung von Begriffen wie Leasing, Mietkauf, Aus- schreibung von Leasingverträgen, Gewährung von Zuschüssen oder der korrekten Bestimmung des Wirtschaftlichkeitsnachweises bestehen.

Vor dem Hintergrund dieser schwierigen Lage für kommunale Leasingprojekte soll im Verlauf dieser Arbeit überprüft werden, ob und gegebenenfalls wie die unzweifelhaft vorhandenen Vorteile der alternativen Finanzierungsform Leasing auch weiterhin für öffentliche Aufgaben genutzt werden können.

Dazu soll nach diesen einleitenden Gedanken im anschließenden zweiten Teil einmal generell auf kommunale Finanzierungsmöglichkeiten eingegangen werden, wobei hier- bei gezeigt wird, wie sich die Situation der öffentlichen Haushalte momentan darstellt, und welche Finanzierungsalternativen für die Kommunen offen stehen. Im dritten Teil soll dann anhand eines detaillierten Überblicks das Leasing als Finanzierungsalternati- ve vorgestellt werden, mit Fokus auf unterschiedliche Erscheinungsformen, steuer- rechtliche Konsequenzen, Vertragsabwicklungen, Refinanzierungsmöglichkeiten, sowie auf die Leistungen und Pflichten jeweils von Leasinggeber und -nehmer. Darauf auf- bauend werden dann im vierten Teil die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen, die Lea- singprojekte auf kommunale Haushalte haben, näher untersucht, insbesondere auch und gerade in Bezug auf eventuelle Zuschüsse von Seiten der EU, des Bundes oder der Länder. Im weiteren Verlauf der Arbeit geht es dann in Teil fünf um die Wirtschaft- lichkeit der Leasingfinanzierung, um quantitative und qualitative Aspekt, sowie um Ges- taltungsempfehlungen für wirtschaftlich sinnvolle Leasingverträge.

Inhaltlicher Hauptteil der vorliegenden Arbeit soll aber das Kapitel sechs sein, in dem Leasing und leasingähnliche Ausgestaltungen als innovative Organisationsformen öf- fentlicher Finanzierung vorgestellt, miteinander formal und qualitativ verglichen und anhand eines Beispiels die verschiedenen Möglichkeiten durchgespielt werden. Als Abschluss und Ergebnis der vorliegenden Diplomarbeit soll eine Art gedanklicher „Leit- faden“ für eine vorteilhafte Leasingfinanzierung entstehen, der es dem Leser mittels einer relativ einfachen Checkliste erlaub, die (mögliche) Vorteilhaftigkeit einer Leasing- finanzierung zu ermitteln, ehe in einem letzten Kapitel noch einmal die zentralen The- men der Arbeit erwähnt, und Anregungen zur weiteren Beschäftigung mit diesem The- ma gegeben werden.

Bei der Lektüre dieser Arbeit wird dem geneigten Leser auffallen, dass wiederholt Argumente und Aspekte auftreten, die bereits an anderen Stellen verwendet wurden. Das mag insofern entschuldigt werden, als dass die Konzeption der Arbeit darauf beruht, in den gewaltigen Themenkomplex „Leasing“ einzutauchen, und wichtige Momente daraus zu erfassen und wiederzugeben. Es lässt sich dabei allerdings nicht vermeiden, jeweils Aspekte aus verschieden Blickwinkeln zu betrachten. Insofern mag das wiederholte Erscheinen gleicher Gesichtspunkte in unterschiedlichen Kapiteln auch in gewissem Umfang zur Übersichtlichkeit beitragen.

2 Kommunale Finanzierungsmöglichkeiten

Gerade in Zeiten knapper Kassen sind die Möglichkeiten, die traditionelle Finanzierungsmethoden, wie z.B. Kreditfinanzierung, bieten, für Bund, Länder und Gemeinden eingeschränkt. Umso mehr Interesse müsste eigentlich deshalb bestehen, durch intelligente Alternativen die bestehenden Potentiale besser nützen zu können, und so den Rahmen für die öffentliche Leistungserstellung auszudehnen.

In diesem Abschnitt wird zuerst einmal die derzeitige Situation der kommunalen Haushalte vorgestellt, ehe dann näher auf die in Frage kommenden Finanzierungsalternativen eingegangen wird, indem Begriffe und Definitionen eingeführt und Abgrenzungen zur besseren Unterscheidung gezogen werden.

2.1 Situation der kommunalen Haushalte

Seit geraumer Zeit haben die öffentlichen Haushalte, und hier vor allem die Gemeinden, mit großen finanziellen Problemen zu kämpfen. Im folgende soll auf die derzeitige Lage, ihre Ursachen und die Auswirkungen einmal näher eingegangen werden.

2.1.1 Aktuelle Lage, Ursachen, Auswirkungen

Im Juli 2002 brachte Münchens Oberbürgermeister Christian Ude mit dem Eingeständ- nis, die bayerische Landeshauptstadt sei wegen weiterer Steuerausfälle pleite, die Fi- nanzkrise der Städte und Gemeinden erstmal richtig in das Bewusstsein einer breiten Masse der Bevölkerung. Nach Udes Aussage13 habe sich die Situation Münchens noch einmal dramatisch zugespitzt, da nach mehreren Großunternehmen nun auch die Hy- poVereinsbank keine Gewerbesteuer mehr bezahle, und sich so ein weiteres Haus- haltsloch in Höhe von rund 120 Millionen Euro auftue. Als Reaktion habe er in Überein- kunft mit dem Stadtrat eine sofortige Haushaltssperre verhängt, die für alle neuen Pro- jekte und Baumaßnehmen gelte.

Als Gründe für die akute Finanznot seiner Stadt nannte Ude vor allem die dramatisch gesunkenen Gewerbesteuereinnahmen, deren Ursachen wiederum zum einen in der Steuerreform der Bundesregierung in den Jahren 1999 bis 2002, und zum anderen in der allgemein schlechten konjunkturellen Verfassung der Bundesrepublik zu sehen sind.

Allein durch die Veränderungen bei der Gewerbesteuer mussten die meisten Groß- städte im Jahr 2001 ein Minus von mehr als 20 Prozent verkraften, bestätigte die Frankfurter Oberbürgermeisterin Petra Roth ihren Münchener Amtskollegen in einem Interview14 mit der Süddeutschen Zeitung und fügte weiter hinzu, dass Bund und Län- der den Gemeinden immer mehr Aufgaben aufbürden, ohne ihnen dafür den nötigen Ausgleich zu gewähren, wie es etwa im Rahmen des 1996 eingeführten und im Sozial- gesetzbuch15 verankerten Rechtsanspruchs eines jeden Kindes auf einen Kindergar- tenplatz geschehen ist. Da formal Kindergärten in Deutschland aber keine Bildungs-, sondern Sozialeinrichtungen sind, unterstehen diese den Kommunen.

Die dramatische Schieflage der finanziellen Situation der Städte und Gemeinden machte sie an anderer Stelle16 in ihrer Funktion als Städtetagspräsidentin deutlich, als sie auf die Entwicklung der Finanzierungssalden hinwies, der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben der Kommunen: „Das Defizit aller Kommunen ist von knapp vier Milliarden Euro im Jahr 2001 auf bis zu acht Milliarden Euro im Jahr 2002 gestiegen.“17 Insgesamt erwarte sie ein Minus, das sich bis einschließlich 2003 auf netto rund fünf Milliarden Euro summieren werde.

Untersuchungen18 des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin bestätigen diese Aussagen und weisen allerdings aber auch darauf hin, dass gerade hier ein Feh- ler begangen wird, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden nur an ihrem Finanzierungssaldo, also der bilanziellen Aufrechnung der kommunalen Einnahmen und Ausgaben gemessen wird, da die absoluten Zahlen in dieser Betrach- tungsweise gar nicht so schlecht sind. Nach einigen Jahren zu Beginn der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts mit Finanzierungsdefiziten konnten vor allem in den Jahren bis 2000 Überschüsse erwirtschaftet werden, ehe dann ab 2001 in Folge der schwächer werdenden Konjunktur und der steuerreformbedingten Einnahmeausfälle wieder rote Zahlen geschrieben werden mussten. Verstärkend kommt natürlich noch hinzu, dass sich Bund und Länder gerne auf Kosten der Städte und Gemeinden konso- lidieren, was sich in einem Anstieg der Kommunalausgaben 2001 in diesem Bereich um knapp 40 Prozent im Vergleich zum Jahr 1995 äußert.

Viel bedeutender sei nach Ansicht des DIW, dass als Gradmesser die Investitionstätig- keit der Gemeinden gesehen wird, und hier ergibt sich ein gänzlich anderes Bild: Im selben Zeitraum wie oben wurden etwa 15 Prozent weniger Sachinvestitionen getätigt, was darauf zurückzuführen ist, dass in Zeiten knapper Kasse am ehesten bei Investiti- onsprojekten Einsparpotential besteht. Hier können Einnahmeausfälle prinzipbedingt unproblematischer kompensiert werden, als z.B. im Bereich von Personalausgaben, Zinsaufwendungen, etc.

Zusammenfassend kann die derzeitige Lage der Städte und Gemeinden nicht gerade als viel versprechend beschrieben werden, dennoch müssen natürlich die Aufgaben und Pflichten weiterhin finanziert werden und finanzierbar bleiben. Welche Möglichkei- ten sich im Einzelnen dazu ergeben, darauf soll im Weiteren eingegangen werden.

2.1.2 Möglichkeiten für Investitionen trotz knapper Kassen

Wie oben bereits näher ausgeführt, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kassen momentan sehr eingeschränkt, sinkende Einnahmen und steigende Ausgaben führen zu einem wachsenden Haushaltsdefizit, das in der derzeitigen schwachen konjunkturellen Situation nur durch Sparsamkeit begrenzt werden kann. Eine Steigerung der Einnahmen durch erhöhte Steuern und Abgaben ist zurzeit politisch nicht durchzusetzen, und kann auch nicht beabsichtig sein.

An dieser Stelle soll nicht darauf eingegangen werden, wie die Städte und Gemeinden ihren laufenden Verpflichtungen und generellen Aufgaben auch unter erschwerten Be- dingungen nachkommen können. Vielmehr soll das Augenmerk auf den Investitions- sektor gelegt werden, da hier zum einen der Rotstift in aller Regel als allererstes ange- setzt wird, und sich zum zweiten dort durch den Einsatz intelligenter Finanzierungsal- ternativen vielfältige Möglichkeiten auftun können. Es erscheint deshalb das eine oder andere kommunale Investitionsprojekt unter Umständen auch dann noch realisierbar, wenn unter regulären Umständen dies haushaltsrechtlich nicht mehr möglich wäre.

Zu diesem Zwecke muss allerdings die Bereitschaft vorhanden sein, herkömmliche Finanzierungsmethoden, wie Finanzierung durch einen Kommunalkredit, aufzugeben, und sich z.B. einer kommunalen Leasingfinanzierung zuzuwenden. Dadurch kann das Projekt durchgeführt, die Eigenmittelbelastung der Gemeinden für den Moment ge- senkt, und Zahlungen in die Zukunft verschoben werden. Auf die Gefahr, damit auch kommende Haushalte bereits heute über Gebühr zu belasten, muss wohl nicht extra hingewiesen werden. Es obliegt deshalb einer genauen Prüfung des jeweiligen Falles herauszuarbeiten, ob und gegebenenfalls wie hoch durch die heute durchzuführende Investition die Belastungen in der Folgezeit ausfallen werden. Weitere Möglichkeiten, die eine ähnliche zeitliche Zahlungsstruktur aufweisen, wären natürlich auch Objekte zu mieten, bzw. sie durch Mietkauf zu erwerben.

Weitere und detailliertere Ausführungen dazu folgen im Kapitel 2.2., zuvor allerdings wird noch in kurzen Worten ein Ausblick auf die weitere Entwicklung der Haushaltssituation gegeben.

2.1.3 Ausblick und Prognosen

Da nicht davon auszugehen ist, dass bereits in 2003 eine umfassende Reform der Gemeindefinanzen von der Regierung beschlossen und umgesetzt wird, so wird es auch in diesem Jahr wieder zu neuerlichen Negativmeldungen kommen. Wie die Financial Times Deutschland am 27.01.2003 meldete19, steht zu befürchten, dass das Defizit der Städte und Gemeinden auf etwa 9,9 Mrd. Euro steigen werde. Als Konsequenz und um dem drohenden Ruin zu entgehen, hätten viele Städte bereits eine weitere Minderung ihrer Investitionsausgaben angekündigt, die in der Größenordnung von zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahr liegen dürfte.

Daneben würden Eintrittspreise erhöht, Angebote reduziert oder privatisiert und fällige Sanierungsaufgaben an der Infrastruktur verschoben. Als Ursachen wurden weitere Einnahmeausfälle genannt, jedoch solle sich der Hauptfaktor Gewerbesteuer nicht mehr so schlecht entwickeln wie im Vorjahr, als ein Rückgang von mehr als neun Pro- zent zu verkraften war. Für 2003 werde hier ein Minus von etwas mehr als drei Prozent erwartet.

Um die Finanzmisere der öffentlichen Haushalte zu beseitigen, und um das von der Europäischen Gemeinschaft geforderte und von der Bundesregierung versprochene Ziel, ab dem Jahr 2006 einen ausgeglichenen Haushalt vorzuweisen, einhalten zu können, bedarf es unter anderem einer Reform der Gemeindefinanzen. Hier sollte vor allem die Gewerbesteuerumlage von den Gemeinden an Bund und Länder reduziert werden. Derzeit fließen 26 Prozent der Einnahmen an Bund und Länder ab, eine Re- duzierung auf 20 Prozent würde den Kommunen bereits im laufenden Jahr 2,3 Mrd. Euro mehr in den Kassen belassen.

Weitere kurzfristige Optimierungsmöglichkeiten beständen z.B. auch in einer höheren Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer, vorteilhaft wäre dies in zweierlei Hin- sicht, denn zum einen ist diese Steuer relativ robust gegen Konjunkturschwankungen, und zum anderen hätten hier gerade strukturschwächere Städte und Gemeinden einen höheren Ausgleich als von der Umlageverteilung der wirtschaftskraftbezogenen Ge- werbesteuer.

Generell aber gilt auf das Nachdrücklichste zu bekräftigen, dass auf lange Sicht nur eine umfassende Reform der Gewerbesteuer hier wirklich zu zählbaren Ergebnissen führen kann, nicht umsonst steht dieses Reformvorhaben seit mehr als 30 Jahren auf der Agenda der Steuerpolitik20.

Nach dieser einführenden Darstellung der aktuellen finanziellen Situation der Städte und Gemeinden soll nun wichtige Finanzierungsalternativen für kommunale Haushalte vorgestellt, Begriffe und Definitionen eingeführt und Abgrenzungen gezogen werden.

2.2 Finanzierungsalternativen für kommunale Haushalte

Wenn kommunale Investitionsprojekte in die Planungsphase gelangen, und konkrete Finanzierungsfragen anstehen, so ist meist der Kommunalkredit die gewählte Form. Dass es hierzu interessante Alternative gibt, welche das sind, und wie diese aussehen, zeigen die folgenden Abschnitte.

2.2.1 Begriffe, Definitionen

Zur Unterscheidung der unterschiedlichen, für die Leasingbetrachtung relevanten Finanzierungsformen werden diese nun einmal definiert und anhand der in der Literatur gegebenen Beschreibungen spezifiziert.

2.2.1.1 Kreditkauf/ Eigenbau

Der klassische Weg zur Finanzierung öffentlicher Investitionen schlechthin ist die Mit- telbeschaffung durch einen Kredit, und der anschließende Bau, bzw. Erwerb des Inves- titionsprojekts durch die öffentliche Hand. In diesem Fall, also wenn die öffentliche Hand in Form von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Landkreisen als Kreditneh- mer auftritt, spricht man von einem Kommunalkredit21. Durch diese Finanzierungsform erhält die Kommune liquide Mittel in Verbindung mit einer Kapitalrückzahlungsverpflich- tung in der Zukunft.

Der Kommunalkredit gilt als günstige Finanzierungsquelle für Kommunen, da in diesem Fall der Kreditnehmer als Teil der öffentlichen Hand in der Bundesrepublik Deutschland als zweifelsfreier Schuldner gilt und die höchste Bonitätsstufe erhält. Als Konsequenz ergibt sich eine Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Kreditnehmers von Null22 und geringe Opportunitätskosten. Diese anscheinend grenzenlose Kreditwürdigkeit beruht auf dem verfassungsmäßig verankerten Recht der Kommune, im Rahmen der Realsteuern nach Artikel 106 GG eine autonome Steuerpolitik zu betreiben. Diese Einbindung in den Steuerverbund mit Bund und Ländern soll eine dauerhafte Zahlungsfähigkeit de Gemeinden sichern. Insgesamt ergibt sich daraus der Vorteil, dass der Kreditgeber bei seiner Zinskalkulation keine Risikoprämie berücksichtigen muss, und somit einen nied- rigeren Zinssatz als marktüblich anbieten kann.

Nachdem auch weitere (zins-) kostentreibende Faktoren wie die individuelle Prüfung der Kreditwürdigkeit, dies geschieht hier bereits durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung23, oder der kalkulierte Gewinn24 für die Kreditinstitute bei der Bestimmung des endgültigen Zinssatzes nur mehr eine untergeordnete Rolle spielen, ergibt sich also eine günstige Finanzierungsmöglichkeit.

In wieweit allerdings der beschriebene Vorteil Bestand hat, hängt von weiteren Faktoren ab, da der vereinbarte Zinssatz nicht die einzige Kostenkomponente beim kreditfinanzierten Eigenbau ist. Zunichte machen können diesen Vorteil Mehrkosten im Bereich der Investition selber oder im Investitionsmanagement, z.B. durch aufwendige Genehmigungs- und Ausschreibungsverfahren, bürokratische Ineffizienzen, die Außerachtlassung privatwirtschaftlicher Investitionen sowie durch suboptimales Schuldenund Zinsmanagement in den Kommunen.

2.2.1.2 Leasing

Unter Leasing versteht man im Allgemeinen eine vertragsmäßig geregelte, gegen Entgelt gewährte, zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung beweglicher und unbeweglicher Investitions- und Gebrauchsgüter25. Allerdings muss gleichzeitig gesagt werden, dass der Begriff „Leasing“ weder in der Literatur, noch in der Wirtschaftspraxis eine einheitliche Verwendung erfährt, noch eine Legaldefinition existiert.

Da durch diese Unklarheit vielfältige Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Leasingver- trägen bestehen, und hier oft kaufähnliche Elemente enthalten sind, befindet sich das Leasing im Spannungsfeld von Miete und Mietkauf. Gerade dieser Punkt ist auch für Investoren der öffentlichen Hand von Bedeutung, geht es doch darum, die korrekte haushaltsrechtliche Darstellung sicher zu stellen, oder die Gewährung von Zuschüssen nicht zu gefährden.

Zu den verschiedenen Gestaltungsformen, den unterschiedlichen Auswirkungen und steuerrechtlichen Auswirkungen mehr im unten folgenden Kapitel 2.2.2. „Abgrenzun- gen“.

2.2.1.3 Miete

Bei Mietverträgen ist der Vermieter verpflichtet, der wirtschaftlicher und steuerrechtli- cher Eigentümer bleibt, „dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren“26, während dieser „dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten hat“27.

Im Unterschied zum Leasing erhält der Investor beim Mietvertrag in aller Regel keine Option zum späteren Erwerb der Mietsache, bzw. trägt allerdings auch nicht die Verpflichtung, dies tun zu müssen. Außerdem liegen Risiken und Sachgefahren normalerweise nicht beim Investor.

Im kommunalen Haushaltsrecht sind Mieten im Verwaltungshaushalt einzustellen, weil ein käuflicher Erwerb des Objekts nicht vorgesehen ist, bzw. sich aus dem Mietvertrag nicht ableiten lässt.

2.2.1.4 Mietkauf

Diese Option der Finanzierung ist wirtschaftlich gesehen dem Kreditkauf am nächsten. Während der Laufzeit des Vertrages zahlt der Investor Mietraten, die sich aus Zins- und Tilgungsanteilen zusammensetzen. Nach Zahlung der letzten Rate, gegebenen- falls zuzüglich einer Abschlusszahlung ist das Objekt in das Eigentum des Investors übergegangen. Wahlrechte in Bezug auf den Eigentumserwerb hat der Investor in die- sem Fall nicht, denn der Eigentumsübergang steht von Anfang an fest, auch die Risi- ken liegen stets beim Mietkaufnehmer. Die steuerliche Zuordnung erfolgt deshalb auch von Anfang an zum Investor, im Haushalt der Gemeinden muss eine Einbuchung in den Vermögenshaushalt erfolgen.

Wirtschaftlich betrachtet haben wir es hier also mit einem Ratenkauf zu tun, der wirtschaftlich und steuerrechtlich kein Mietvertrag ist.

Nach diesem kurzen Überblick über die verschiedenen Finanzierungsalternativen wird noch auf einige Abgrenzungen zum besseren Verständnis näher eingegangen.

2.2.2 Abgrenzungen

Um später Leasingvorhaben genauer beurteilen zu können, ist es wichtig, den Begriff Leasing noch einmal präziser zu fassen, und auf gewisse Unklarheiten, die durch die oft synonyme Verwendung in der Praxis entstehen, hinzuweisen.

2.2.2.1 Private Vorfinanzierung vs. Leasing

Bei der privaten Vorfinanzierung werden in der Regel öffentliche Investitionen in her- kömmlicher Weise durchgeführt, z.B. durch Kommunalkreditvergabe, lediglich die Finanzierung übernimmt ein privater Dritter, der unter Umständen günstige Konditionen anbieten kann. Oftmals geschieht dies über ein Fondsmodell.

Dem Vorteil einer günstigen Finanzierung steht als Nachteil gegenüber, dass sämtliche Ineffizienzen, die in der öffentlichen Verwaltung, Planung, Auftragsvergabe und Reali- sation zu beobachten sind, bei dieser Form der Objektdurchführung erhalten bleiben.

Ein weiterer, manchmal noch schwerwiegenderer Nachteil ist darin zu sehen, dass durch die private Vorfinanzierung eventuell Möglichkeiten entstehen, bestehende Haushaltsrestriktionen wie z.B. Verschuldungsobergrenzen zu umgehen.

Im Gegensatz dazu ist bei der Leasingalternative nicht nur die reine Finanzierungsseite zu betrachten, sondern vielmehr ein komplettes Paket, das über die Finanzierung hin- aus noch weitere Elemente wie Investitions- und Servicedienstleistungen beinhaltet.

Da der Leasinggeber als langfristiger wirtschaftlicher und steuerlicher Eigentümer des Objekts über die gesamte Grundmietzeit hinweg eine Nutzungsgarantie abgibt, und darüber hinaus eventuell auch noch weitere Risiken, wie das Restwertrisiko zum Ver- tragsende, trägt, wird er ganz andere Maßstäbe an die Wirtschaftlichkeit seines Objekt stellen und z.B. Überdimensionierung und überhöhte Anschaffungskosten vermeiden, und geringe Unterhaltskosten und Multifunktionalität anstrebe. Damit werden vielfach Ineffizienzen der öffentlichen Verwaltung unterbunden, allerdings muss auch hier ein Augenmerk darauf gelegt werden, dass keine Restriktionen öffentlicher Haushalte um- gangen werden.

2.2.2.2 Mobilien- vs. Immobilienleasing und Finanzierungs- vs. Operate Leasing

Da es wie bereits erwähnt keine Legaldefinition des Begriffs „Leasing“ gibt, und auch in der entsprechenden Literatur sich keine einheitliche Verwendung findet, besteht noch der Bedarf, etwas näher auf die verschiedenen Leasingformen einzugehen.

Handelt es sich beim Leasinggegenstand um ein bewegliches Wirtschaftsgut, so spricht man vom „Mobilienleasing“. Ein klassisches Beispiel hierfür wäre etwa das KFZ-Leasing, das 1998 einen Anteil von über 60 Prozent28 an den gesamten Leasing- investitionen auswies. Beim Immobilienleasing ist das Leasingobjekt dagegen ein un- bewegliches Wirtschaftsgut, es kann sich hierbei genauso gut um ein selbstgenutztes Wohnhaus handeln, wie um eine Ölbohrplattform in der Nordsee oder um ein Kern- kraftwerk.

Finanzierungsleasing ist gemäß dem Schreiben29 des Bundesministers für Finanzen vom 19.04.1971dann zu unterstellen, wenn „der Leasingnehmer mit den in der Grund- mietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasingge- bers deckt.“ Da in diesem Fall die gesamten AHK des Leasinggebers während der un- ter ordnungsgemäßen Umständen unkündbaren Grundmietzeit amortisiert werden, spricht man in diesem Fall in der Regel auch von Vollamortisationsleasing, bzw. Voll- amortisationsverträgen.

Zusätzlich zu seinen amortisierten AHK kann der Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit durch Anschlussmieten oder den Verkauf des Objekts weitere Einnahmen erzielen. Für den Leasinggeber ist Vollamortisationsleasing also in jedem Fall vorteilhaft, für den Leasingnehmer nur dann, wenn die AHK des Leasinggebers unter den Kosten des Leasingnehmers bei einem alternativen Kauf sind. In dieser Konstellation spricht man von Herstellerleasing, da in der Regel dann der Leasinggeber auch der Hersteller des Investitionsobjekts ist30.

Im Gegensatz dazu versteht man unter Teilamortisationsleasing, wenn der Leasing- nehmer mit seinen Zahlungen während der Grundmietzeit nicht alle AHK des Leasing- gebers deckt31.

Teilamortisationsleasing darf daher im Gegensatz zum oftmals verwendeten Sprach- gebrauch auch nicht unter die Spezifikation des Finanzierungsleasings32 fallen. Der Leasinggeber erhält aber auch beim Teilamortisationsleasing seine Kosten gedeckt, indem er entweder ein Andienungsrecht, das den Leasingnehmer verpflichtet, das Ob- jekt nach Ablauf der Grundmietzeit zu einem vorher festgelegten Preis zu übernehmen, in das Vertragswerk aufnimmt, oder eine Schlusszahlung in Höhe des noch nicht amor- tisierten Betrags, abzüglich eines Teils des Veräußerungserlöses, für sich beansprucht. Die Gefahr der Wertminderung trägt in diesem Szenario allein der Leasingnehmer, die Chance der Wertsteigerung kommt nur dem Leasinggeber zugute.

Unter „Operate Leasing“ versteht man im (amerikanischen) Sprachgebrauch33 einen Leasingvertrag mit Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasinggeber, während beim „Capital Leasing“ bzw. „Financial Leasing“ der Vertragsgegenstand dem Leasing- nehmer zugerechnet wird. Ein weiteres Kennzeichen des Operate Leasing ist ihr kurz- fristiger Charakter, ebenso werden darunter jederzeit (unter Einhaltung gewisser Kündigungsfristen) kündbare Verträge summiert34, die zivilrechtlich üblichen Verträgen nach § 535 BGB gleichzusetzen sind.

Eine Übersetzung von „Financial Leasing“ in Finanzierungsleasing ist jedoch zumindest bedenklich, da in der Bundesrepublik Deutschland bei Finanzierungsleasing eine Zurechnung sowohl zum Leasingnehmer, als auch zum Leasinggeber möglich ist, wobei allerdings die zweite Alternative häufiger vorkommt. Damit haben die Mehrzahl der hierzulande gültigen Leasingverträge dieselben Zurechnungsfolgen, wie dies in den USA beim „Operate Leasing“ üblich ist.

2.2.3 Zusammenfassung

Die allgemeine Haushaltslage in der Bundesrepublik Deutschland ist momentan sehr angespannt, hohe Haushaltsdefizite kennzeichnen die derzeitige Politik, und die Städte und Gemeinden als „schwächstes“ Glied im föderalen Verbund haben darunter beson- ders zu leiden.

Nicht nur, dass ihre Einnahmen in Folge der schwachen Konjunktur und den damit zusammenhängenden Gewerbesteuerausfällen zurückgingen, auch durch die Steuerreform der letzten Jahre und die damit verbundenen erhöhten Umlagen für Bund und Länder gerieten sie in finanzielle Schieflage.

In der derzeitigen Situation ist es daher besonders angeraten, sich gerade bei Investitionsprojekten, die in aller Regel als erste dem Rotstift zum Opfer fallen, da hier nach verbreiteter Meinung noch am ehesten Einsparpotential besteht, nach Finanzierungsalternativen umzuschauen, die auch in schwierigen Finanzlagen für Städte und Gemeinden noch Bewegungsspielraum bieten. Dazu wurden verschieden Möglichkeiten vorgestellt, die die momentane Belastung der Haushalte reduzieren, und damit die bedrohten Projekte vielleicht doch noch zu realisieren helfen.

Im folgenden werden jetzt die verschiedenen Leasingformen en Detail vorgestellt, auf die steuerlichen Folgen eingegangen, Refinanzierungsmöglichkeiten erläutert und die Leistungen und Verpflichtungen sowohl von Leasinggeber als auch Leasingnehmer aufgezeigt.

3 Leasing im Überblick

Nachdem im vorhergehenden Kapitel auf die verschiedenen, in der Praxis Verwendung findenden Finanzierungsalternativen eingegangen und diese näher vorgestellt wurden, geht es im Folgenden dediziert um das Thema Leasing und seine Erscheinungsfor- men. Dabei werden zahlreiche Details von leasingvertraglichen Beziehungen aus ver- schiedenen Blickwinkel betrachtet und auf rechtliche und steuerliche Konsequenzen hingewiesen.

Werden zu Beginn des Kapitels die beiden unterschiedlichen Vertragstypen, der Voll-, bzw. der Teilamortisationsvertrag besprochen, so folgen im Anschluss Überlegungen zur Steuerrelevanz der Leasingverträge und einige Aspekte zu den möglichen Besonderheiten bei der Vertragsabwicklung. Daran schließen sich Ausführungen über Refinanzierungsmöglichkeiten der Leasinggeber an, ehe zum Abschluss des Kapitels noch eingehend auf die gegenseitigen Leistungen und Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien eingegangen wird. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem Leasinggeber, der in der Praxis oft als „Full Service Provider“ auftritt.

3.1 Vollamortisationsvertrag (Full-Pay-Out-Vertrag)

Bei der Einordnung eines Leasingvertrages in verschiedene Modelle geht man im Wesentlichen danach, welcher Anteil des Wertes, den der Leasinggegenstand zum Zeitpunkt seiner Herstellung oder seines Erwerbes darstellte, durch den Leasingnehmer nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Grundmietzeit getilgt worden ist. Ist dies in voller Höhe der Fall, so spricht man vom Vollamortisationsvertrag, bzw. -modell (FullPay-Out-Modell). Werden dagegen die Investitionskosten nur teilweise getilgt, liegt ein Teilamortisationsvertrag (Non-Pay-Out-Modell) vor35.

Für die Kommune bedeutet es also, einen Vollamortisationsvertrag abzuschließen, während der bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch die Vertragsparteien unkündbaren Grundmietzeit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Refinanzierungskosten des Leasinggebers, alle eventuell anfallenden Servicekosten sowie die Gewinnmarge des Leasinggebers mit den vertraglich vereinbarten Leasingraten voll amortisieren zu müssen36. Da hierbei ganz klar die Finanzierungsfunktion des Leasings zur Geltung kommt, ist der Begriff Finanzierungsleasing in den Vollamortisationserlassen auch ge rechtfertigt und wird synonym zum Begriff Vollamortisationsleasing im Schrifttum ver- wendet37.

Im Anschluss an die Grundmietzeit hat dann der Leasingnehmer je nach Vertragsges- taltung das Recht, den Leasinggegenstand gegen einen vorher vereinbarten (oftmals symbolischen, z.B. €1,-) Preis zu erwerben, oder einen Anschlussmietvertrag einzuge- hen, dessen Mietzinsen dann allerdings erheblich unter den sonst ortsüblichen Ver- gleichsmieten liegt38. Ein Nachteil, der hier bereits sofort ersichtlich ist, liegt darin, dass die Gemeinde das volle Wertminderungsrisiko trägt, da sie ja im Verlauf der Grund- mietzeit das Objekt bereits zur Gänze getilgt hat, und im ungünstigsten Fall nun auch noch einen dem tatsächlichen Wert des Objekts nicht mehr entsprechenden Betrag bezahlen muss, der im Vertrag bereits bei dessen Abschluss fixiert worden ist39.

Beim Vollamortisationsvertrag sind also, noch einmal zusammengefasst, folgende Varianten denkbar und in der Praxis gegeben:

- Verträge ohne Option (laufen nach Vertragsende ohne weitere Vereinbarung aus)
- Verträge mit Kaufoption (Ankaufsrecht)
- Verträge mit Mietverlängerungsoption
- und Verträge mit kombinierter Kauf- und Mietverlängerungsoption

Für eine Kommune ist daher ein Vollamortisationsmodell nur sinnvoll, wenn das Objekt nach Vertragsablauf keinen realen Wert mehr verkörpert, und deshalb während der Grundmietzeit getilgt werden muss. Dass dies allerdings eher unwahrscheinlich ist, legt schon die Tatsache nahe, dass die Zurechnung des Objekts zur Kommune eine Ver- tragslaufzeit von mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer voraus- setzt40, was auf einen mehr oder weniger hohen Nachvertrags-Verkehrswert hinweist.

Dieses Szenario impliziert demzufolge, dass für eine Kommune ein Vollamortisations- vertrag nur dann in Frage kommen kann, wenn entweder die wirtschaftliche Zurech- nung des Objekts keine Rolle spielt, oder aber sowieso ein Fall von Spezialleasing mit seinen später noch aufzuzeigenden Zurechnungs- und Bilanzierungsfolgen41 vorliegt.

Anhand dieser kurzen Überlegungen wird schon ersichtlich, dass Vollamortisationsver- träge vor allem im Bereich des Immobilienleasings in der Praxis nur relativ selten geschlossen werden, da die Leasingnehmer unter den genannten Bedingungen wohl nicht bereit sein werden, die Anschaffungskosten zuerst zu amortisieren, und dann das Objekt zurückzugeben, oder für eine Optionsausübung ein Entgelt zu zahlen. Vollamor- tisationsverträge kommen daher eher bei Objekten zum Einsatz, die einer übermäßi- gen Nutzung und damit auch übermäßigem Verschleiß unterliegen, z.B. kommunale Spezialfahrzeuge wie Straßenkehrmaschinen, oder aber Leasingobjekte, die einem außergewöhnlichen technologischen Wandel unterliegen, z.B. Computernetzwerke. In diesem Fall ist nach Ablauf der Grundmietzeit meist auch nur noch ein geringer Rest- wert vorhanden, bzw. bei einem eventuellen Weiterverkauf an Dritte zu erlösen, sodass auch aus Sicht der Kommune diese Art der Vertragsgestaltung sinnvoll ist42.

Von besonderem Vorteil bei den Vollamortisationsverträgen für Kommunen oder Lea- singnehmer im Allgemeinen ist aber die Kalkulierbarkeit der Leistungen, die für die Grundmietzeit zu erwarten ist, und die damit künftige Haushalte planbarer macht. Die Leasingraten stehen bereits bei Vertragsabschluss für die Dauer des gesamten Vertra- ges fest, darüber hinaus hat der Leasingnehmer keine weiteren Verpflichtungen, es sei denn, er möchte eine Option ausüben, dann allerdings kennt er auch von Anfang an die dafür anfallenden Kosten.

Neben den seltenen reinen Vollamortisationsverträgen kommen in der Praxis Verträge vor, bei denen die Leasinggesellschaft für ihre Kalkulation nicht die Gesamtinvestitionskosten zu Grunde legt, sondern z.B. ganz oder teilweise auf ihre Marge verzichtet, sodass die verbleibende Differenz zur wirklichen Vollamortisation erst bei Vertragsende durch die Optionsausübung oder den Verwertungserlös ausgeglichen wird. Daneben gibt es die Möglichkeit, Optionspreise als Bonusverrechnung auf spätere Anschlussverträge zu übernehmen, mit der Folge, dass in diesem Fall die Amortisationssumme auf rechnerisch 100% der Gesamtinvestitionskosten begrenzt ist.

Neben diesem Vertragstyp, der jedoch die beschriebenen Schwächen und Unzulänglichkeiten aufweist, ist der folgende für die Praxis weitaus relevanter und zahlenmäßig häufiger anzutreffen.

3.2 Teilamortisationsvertrag (Non-Pay-Out-Vertrag)

Während bei den oben beschriebenen Vollamortisationsverträgen die Investitionskos- ten während der Grundmietzeit in voller Höhe vom Leasingnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen getilgt werden müssen, ist dies bei Teilamortisationsverträgen nicht der Fall.

Wie der Name schon sagt, tilgt der Leasingnehmer hier während der Vertragslaufzeit, innerhalb derer der Vertrag wieder nur aus gewichtigen Gründen von beiden Parteien aufgekündigt werden kann, nur einen Teil der Investitionskosten des Leasinggebers43. Dieser Tilgungsanteil errechnet sich aus der Differenz der historischen Herstellungs- oder Anschaffungskosten und einem kalkulatorischen Restwert44 nach Ende der Ver- tragslaufzeit. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Restwert nicht mit dem Restbuch- wert, der sich aus der bilanziellen Bewertung des Objekts ergibt, verwechselt wird, je- doch wird gerade beim Immobilien- oder Großmobilienleasing der Restwert anhand des steuerlichen Restbuchwertes nach linearer Abschreibung errechnet.

Natürlich schuldet aber der Leasingnehmer auch beim Teilamortisationsleasing die Amortisation des vollen Investitionsbetrages, jedoch muss dies nicht mit Ablauf der Grundmietzeit geschehen sein, vielmehr ergeben sich Möglichkeiten, wie der noch fehlende Betrag aufgebracht werden kann:

Teilamortisationsverträge werden deshalb mit einer Option oder einem Andienungs- recht ausgestattet, das den weiteren Verlauf der Beziehung nach Ende des eigentli- chen Leasingvertrages regelt. So hat entweder der Leasingnehmer, hier die Kommune, die Möglichkeit, das Leasingobjekt zu einem vorher festgelegten Betrag, der meist den bilanziell noch nicht abgeschriebenen Investitionskosten entspricht, zu erwerben oder einen Anschlussmietvertrag abzuschließen, dessen Konditionen auch schon vorher festgelegt wurden45. Hier kann der Leasingnehmer entscheiden, ob er davon Gebrauch macht, denn ist der Verkehrswert des Leasinggegenstands im Entscheidungszeitpunkt geringer als der vertraglich festgelegte Optionspreis, wird die Kommune aus wirtschaft- lichen Gründen von ihrem Optionsrecht keinen Gebrauch machen, da sie auf dem frei- en Markt eine vergleichbares Objekt zu günstigeren Konditionen erwerben oder anmie- ten kann. Im anderen Fall kann der Leasingvertrag allerdings auch so formuliert sein, dass der Leasinggeber das Recht hat, den Kauf oder die Weitermietung zu verlangen, man spricht hier deshalb von Andienungsrechten.

Im Folgenden sollen einmal einige Ausgestaltungsformen dieser Optionsverträge, die in der Praxis häufiger vorkommen, näher untersucht werden.

3.2.1 Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers

Bei Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht besitzt die Leasinggesellschaft, bzw. der Leasinggeber ein im Vertrag festgehaltenes Andienungsrecht, welches der Gesellschaft die Möglichkeit gibt, situationsgerecht zu entscheiden, ob das Leasingob- jekt ohne jede weitere Aktion zurückgenommen wird, oder ob der Leasingnehmer, hier die Kommune, verpflichtet wird, es zum vorher festgelegten Kaufpreis zu übernehmen. Nachteile aus Sicht der leasingnehmenden Kommune ergeben sich in diesem Zusam- menhang vor allem durch das finanzielle Risiko, das durch den bei Vertragsabschluss unsicheren zukünftigen Verkehrswert des Objekts besteht. Sollte nun also der Fall ein- treten, dass der Verkehrswert wirklich niedriger als der im Vertrag vereinbarte Andie- nungspreis ist, so hat natürlich der Leasinggeber jedes Interesse daran, sein Objekt an die Kommune zu verkaufen. Das Wertminderungsrisiko liegt somit vollständig beim Leasingnehmer. Im umgekehrten Fall einer Wertsteigerung beim Leasingobjekt partizi- piert wiederum nur die Leasinggesellschaft, denn sie kann nun das Objekt nach Ablauf der Vertragslaufzeit vom kommunalen Leasingnehmer zurückfordern, und zu dem, im Vergleich zum festgelegten Vertragswert, höheren Marktwert an Dritte weiter veräu- ßern. Dieser außerordentliche Erlös kommt in der Regel nur dem Leasinggeber zugute. Dieser ist damit auch der wirtschaftliche Eigentümer des Leasingobjekts.46

Eine weitere Form der Vertragsgestaltung ist eine Formulierung des Vertrages mit Doppeloption, das heißt mit Andienungsrecht und Kaufoption - hierbei wird für das Ende der Vertragslaufzeit sowohl ein Andienungsrecht für den Leasinggeber, als auch eine Kaufoption für den Leasingnehmer vereinbart. Somit liegt zwar das Wertminde- rungsrisiko weiterhin beim Leasingnehmer, da der Leasinggeber diesem das Objekt für den Fall, dass es auf dem freien Markt weniger wert ist als vertraglich vereinbart, an- dienen wird, jedoch kann er auch an einer potentiellen Wertsteigerung partizipieren, da er dann das Objekt zu einem günstigeren Preis als dem Marktwert erwerben kann.

Da bei genauerer Überlegung in diesem Fall davon auszugehen ist, dass das Objekt in den allermeisten Fällen auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit im Besitz des Leasingnehmers bleibt, bzw. in dessen Eigentum übergeht, ist hier nur die steuerrechtliche Zurechnung beim Leasingnehmer zu vertreten47. Nur in dem in der Realität äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass das Objekt zum Ende des Vertrages in seinem Marktwert genau mit dem Option- bzw. Andienungspreis übereinstimmt, könnte es vorkommen, dass keine der beiden Vertragsparteien von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch macht, und das Objekt schließlich an Dritte weiterveräußert wird.

3.2.2 Teilamortisationsverträge mit Mehr- oder Mindererlösbeteiligung

Charakterisierend für diesen Vertragstyp im Rahmen der Teilamortisationsverträge, der häufig Irreführenderweise nur „Teilamortisationsvertrag mit Mehrerlösbeteiligung“ ge- nannt wird, ist, dass das Leasingobjekt von der Leasinggesellschaft in jedem Fall zu- rückgenommen und anschließend an Dritte veräußert wird. Deckt der Verkaufserlös die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch die Tilgungsanteile der Leasingraten amorti- sierten Anschaffungskosten nicht ab, so muss der Leasingnehmer die noch ausste- hende Differenz in Form einer Abschlusszahlung in voller Höhe nachzahlen.

Übersteigt der Veräußerungserlös allerdings die noch ausstehende Restamortisation, so wird der, die zur Amortisation notwendige Summe übersteigende Erlös, zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt.

Der Leasingnehmer trägt also auch bei dieser Vertragsgestaltung wieder das Wertminderungsrisiko, kann allerdings in begrenztem Maße auch an einer Wertsteigerung partizipieren. Für die steuerliche Zuordnung ist der Anteil am Erlös entscheidend, der beim Leasinggeber bleibt. Nach dem relevanten Leasingerlass für Teilamortisationsverträge sind hierfür mindestens 25% des Mehrerlöses notwendig.48

Für die Kalkulation des Restwerts ist natürlich unter anderem die Höhe der Leasingraten relevant. So wird z.B. eine bewusst niedrig angesetzte periodische Rate mir großer Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unbedeutenden Nachzahlung bei Vertragsende führen. Andererseits bringt eine hohe Leasingrate das Problem mit sich, dass die Mehrerlösbeteiligung aus dem Verkauf an einen Dritten nur zu höchstens 75 % dem Leasingnehmer zu Gute kommt. In der Praxis wird diese Einschränkung des Teilamortisationserlasses häufig dadurch umgangen, dass der Leasinggeber in diesem Fall dem Leasingnehmer für den nachfolgenden Vertrag einen Bonus offeriert.

Teilamortisationsverträge mit Mehr- oder Mindererlösbeteiligung sind insbesondere beim Kraftfahrzeugleasing von Bedeutung, da hier der Restwert zum großen Teil von Variablen abhängt, die nicht vom Leasinggeber zu verantworten sind. So spielen z.B. Faktoren wie Laufleistung, Pflege oder Fahrweise eine Rolle für den Wertverlust des Fahrzeugs. Auf diese Weise kann der Leasingnehmer in begrenztem Rahmen Einfluss nehmen auf die pflegliche Behandlung des Objekts, motiviert doch die Aussicht auf einen erhöhten Restwert den einen oder anderen Nutzer dazu, das Objekt schonend zu benutzten. In der bisherigen Erfahrung hat sich gezeigt, dass vor allem kommunale Leasingfahrzeuge z.B. überdurchschnittlich oft in Unfälle verwickelt wurden, durch eine entsprechende vertragliche Regelung und angemessene Aufsicht durch die Fuhrparkverantwortlichen könnte sich eine Verbesserung ergeben.

3.2.3 Teilamortisationsverträge mit Restwertrisiko beim Leasinggeber

Diese Vertragsform tritt ebenfalls insbesondere bei Kraftfahrzeugleasingverträgen auf, sie wird auch als „Closed-End-Leasing“ oder „Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“ genannt49 und gehört in diesem Bereich zu den gängigen Gestaltungsvarianten.

Im gut funktionierenden Gebrauchtwagenmarkt sind insbesondere bei marktgängigen und durchschnittlich bewegten Fahrzeugen mit gut abschätzbarem Restwert die Lea- singgeber bereit, das Verwertungsrisiko für die Fahrzeuge zu übernehmen. Zusätzlich zu den normalen Leasingraten wird eine Kilometerbegrenzung vertraglich festgehalten, bei deren Überschreitung der Leasingnehmer nach Ende des Vertrages eine festgeleg- te Summe50 je zuviel gefahrenen Kilometer bezahlen muss. Im umgekehrten Fall, das heißt, wenn er die ihm „zustehende“ Gesamtfahrleistung nicht erreicht, hat er Anspruch auf Vergütung der nicht gefahrenen Kilometer, jedoch erzielt er hier nur etwa ein bis zwei Drittel der Mehrvergütung. Genauso gehen Instandhaltungsmaßnahen zu Lasten der Leasingnehmer, die in einer überdurchschnittlichen Beanspruchung des Fahrzeugs begründet sind. Da wegen der nicht immer klaren Höhe der außerordentlichen Wert- minderung Unstimmigkeiten zwischen Leasinggeber und -nehmer vorprogrammiert sind, ermitteln in der Praxis oftmals Sachverständige die genaue Schadenssumme.

Eine Aussage über die Vorteilhaftigkeit dieser Vertragsform kann aus Sicht des Leasingnehmers erst am Ende der Vertragslaufzeit getroffen werden, auf jeden Fall entsteht ihm kein Restwertrisiko. Außerdem vereinfacht diese Vertragsgestaltung für den Leasingnehmer auf jeden Fall die Vergleichbarkeit mehrerer Angebote von unterschiedlichen Leasinggesellschaften, da er die Leasingraten und Mietsonderzahlungen einfach und direkt vergleichen kann, ohne Rücksicht auf einen Unsicherheitsfaktor wie die Kalkulation des Restwerts zu nehmen.

Die Zurechnung der Leasingobjekte erfolgt bei dieser Ausgestaltungsform der Teilamortisationsverträge beim Leasinggeber, da dieser sowohl das Wertsteigerungs- als auch das Wertminderungsrisiko trägt.

3.2.4 Kündbare Teilamortisationsverträge

Kündbare Teilamortisationsverträge stellten in der Vergangenheit eine häufig genutzte Vertragsform vor allem im Bereich des EDV-Leasings dar. In letzter Zeit allerdings ge- winnt diese Ausgestaltungsform beim kommunalen Leasing auch in anderen Bereichen Bedeutung:

Gemeinsames Charakteristikum aller kündbaren Teilamortisationsverträge ist die Kündbarkeit frühestens nach 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, um die Zurechnung zum Leasinggeber nicht zu gefährden51. Um die Leasingraten berechnen zu können, wird eine Vertragslaufzeit unterstellt, die in etwa der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht. Je länger also diese Nutzungsdauer unterstellt wird, desto geringer fällt die periodische Leasingrate aus, und desto höher ist allerdings in diesem Fall natürlich auch die Abschlusszahlung. Denn für den Fall, dass der Leasingnehmer seinen Vertrag vorzeitig auflöst, schuldet er dem Leasinggeber natürlich trotzdem noch den von seinen Leasingraten bisher nicht getilgten Anteil an den Gesamtinvestitions- kosten des Leasinggebers. Allerdings werden nach einer Entscheidung des Bundesmi- nisters der Finanzen von 197552 90% des Veräußerungserlöses, den der Leasinggeber durch den vorzeitigen Verkauf des Leasinggegenstandes an außen stehende Dritte erzielt, auf diese Anschlusszahlung angerechnet53.

Hier zeigt sich aber auch die Schwäche dieser Konzeption vor allem im Bereich des oben angesprochenen EDV-Leasings - ist eine Anlage für den Leasingnehmer nicht mehr ausreichend, weil die technische Entwicklung rasch weiter geschritten ist, und er muss sich vor Ablauf des Leasingvertrages eine andere, leistungsfähigere Anlage be- schaffen, so wird wegen des rapiden Preisverfalls auf dem EDV-Markt auch der Ver- äußerungserlös sehr unbefriedigend ausfallen. Auf den Leasingnehmer kommt daher mit großer Wahrscheinlichkeit eine nicht unbedeutende Abschlusszahlung zu. Obwohl der Leasingnehmer auch im „worst-case“-Szenario nur 100% der Gesamtinvestitions- kosten tilgen muss, ist doch die psychologische Wirkung der oft unterschätzten Ab- schlusszahlung, vor allem, wenn vorher das Augenmerk der Entscheider auf niedrigen periodischen Leasingraten lag, darin zu sehen, dass die Zahl der kündbaren EDV- Verträge zurückgegangen ist.

Ein weiteres Charakteristikum dieser Vertragsgestaltung hat allerdings vor allem in anderen Bereichen des kommunalen Leasings, bei denen die Objekte keinem so dra matischen Wertverlust unterworfen sind, mittlerweile dazu geführt, dass kündbare Teilamortisationsverträge wieder häufiger genutzt werden:

Die Möglichkeit, nicht nur nach mehr als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdau- er den Vertrag aufkündigen zu können, sondern auch mehr als die eigentlich vom Teil- amortisationserlass erlaubten 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer das Lea- singobjekt in Besitz zu halten, gewährt bei kalkulierbarem Risiko ein Flexibilität, die die anderen Vertragstypen nicht bieten können. Auf diese Weise können Vertragslaufzeit und tatsächliche Nutzungsdauer des Objekts praktisch angeglichen werden. Dadurch kann für die Kommune das Problem der genau kostendeckenden Gebührenkalkulation eine Kommune darf keine Gewinne durch ihre Gebühren erwirtschaften, sondern muss exakt kostendeckend arbeiten - entscheidend erleichtert werden, bieten doch die periodischen Leasingraten eine praktikable Berechnungsgrundlage für die tatsächlich entstehenden Kosten. Im Unterschied zu den sonstigen Möglichkeiten, die eine Kalku- lation der Kosten aus Anschaffungskosten, Unterhalt, Wertminderung und den Zinsen für die Refinanzierung des Objekts verlangen, ist in diesem Fall eine sehr viel genaue- re Berechnung gegeben. Gerade die Erfassung der tatsächlichen Refinanzierungskos- ten ist für Kommunen schwierig, da sie keine objektbezogenen Refinanzierungen vor- nehmen können, sondern dem Zwang des Gesamtdeckungsprinzips54 unterliegen. Hinzu kommt die Überlegung, dass Wertminderung und kalkulatorischen Zinsen eher einem degressiven Verlauf unterliegen, während eine Gemeinde ihre Gebühren meist linear über den Nutzungszeitraum gestalten muss.

In diesem Fall braucht die Kommune nur kurz vor Ende des Nutzungszeitraums den Leasingvertrag aufkündigen, die Abschlusszahlung wird dann extrem niedrig ausfallen, und den öffentlichen Haushalt nicht mehr erwähnenswert belasten. Möchte die Kom- mune das Leasingobjekt doch noch aufkaufen, z.B. weil es noch in außergewöhnlich gutem Zustand ist, so kann sie dies zu einem Marktwert tun, der ebenfalls nur noch einen sehr geringen Prozentsatz des ursprünglichen Kaufpreises darstellt.

Das erklärte Ziel eines solchermaßen gestalteten Leasingvertrages ist als nicht unbe- dingt in der Möglichkeit zu sehen, den Vertrag unter Umständen vorzeitig kündigen zu können, sondern vielmehr die Kalkulation von exakt kostendeckenden Gebühren.

Da auch bei den kündbaren Teilamortisationsverträgen im Endeffekt das Wertminde- rungsrisiko beim Leasingnehmer liegt, während der Leasinggeber die Chance zur Wertsteigerung besitzt, bleibt der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts55.

3.2.5 Teilamortisationsverträge im Immobilienleasing

Zum Abschluss dieser kurzen Vorstellung verschiedener, in der Praxis vorkommender Teilamortisationsverträge mit ihren jeweiligen Charakteristiken, ihren Vor- und Nachteilen aus Sicht von Leasinggeber und -nehmer soll nun noch auf Vertragsformen speziell im Immobilienleasing eingegangen werden, da die bisher behandelten Vertragsformen für Immobilienleasing faktisch keine Bedeutung haben56.

Seit den 1970er Jahren etablierte sich im Leasinggeschäft mit Immobilien zunehmend der Teilamortisationsvertrag. Anfangs in Form des Mieterdarlehensmodells, nach der Verkürzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf 25 Jahre im darauf folgen- den Jahrzehnt eher in Form der reinen Teilamortisationsverträge. Zwischenzeitlich wurden die AfA-Zeiten für Gebäude im Rahmen der Steuerreform jedoch erneut geän- dert, sodass bei aktuell 33 1/3 Jahren die Zahl der Mieterdarlehensmodelle wieder zu- nehmen dürfte.

3.2.5.1 Teilamortisationsvertrag im eigentlichen Sinne

Beim Teilamortisationsvertrag im eigentlichen Sinne werden die Leasingraten so kalku- liert, dass der Restwert nach Ablauf der Vertragslaufzeit dem linearen Restbuchwert einschließlich des Buchwerts des Grundstücks entspricht. Dies bedingt, dass die Summe der Amortisationsanteile der Summe der linearen Abschreibungen entspricht, was wiederum einen im Vergleich zum Vollamortisationsvertrag erhöhten Zinsanteil und eine wegen der niedrigeren Tilgungsanteile erhöhte Restschuld zur Folge hat57. Im Immobilienleasing werden Teilamortisationsverträge in der Regel mit einer Kaufoption ausgestattet, bzw. mit einer kombinierten Kauf- oder Mietverlängerungsoption formu- liert.

Nachdem das Prinzip der Teilamortisationsverträge bereits in den vorausgegangen Abschnitten eingehen angesprochen wurde, soll dies an dieser Stelle genügen, und die Betrachtung sich auf die interessanteren Mieterdarlehensverträge konzentrieren.

3.2.5.2 Mieterdarlehensverträge

Da die Vollamortisationsverträge genauso wie die Teilamortisationsverträge für die Leasingparteien mit ihren genannten Kennzeichen nicht immer eine praktikable Lösung bieten, entwickelte die Leasingbrache mit den Mieterdarlehensverträgen, auch Mietvorauszahlungsmodelle genannt, eine Möglichkeit, die Vorteile beider Vertragsarten zu kombinieren.

Vollamortisationsmodelle, die für die Leasinggeber wegen ihrer schnellen und vollstän- digen Darlehenstilgung bereits während der Laufzeit gern gesehen sind, können spä- testens seit den Bestimmungen des Immobilien-Leasingerlasses von 197258, und den damit gemachten Einschränkungen nicht mehr am Markt platziert werden. Dies ist auch verständlich, denn kaum ein Investor dürfte willens sein, bei den meist hohen Investitionssummen diese während der Grundmietzeit zu amortisieren, und anschlie- ßend noch einen Optionspreis in Höhe des steuerlichen Restbuchwertes nach linearer AfA zu bedienen.

Teilamortisationsverträge wiederum bedingen für die Leasingnehmer meist größere Fungibilitätsprobleme, da, wie in den vorausgegangenen Abschnitten erläutert, nach Ende der Vertragslaufzeit noch ein größerer Darlehensrest nicht amortisiert ist.

Die daraufhin entwickelten Mieterdarlehensverträge als Sonderform des Teilamortisati- onsmodells mit Kaufoption können die Vorteile beider Vertragsarten nutzen, ohne de- ren Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Als wesentliche Kennzeichen sind hier nach Kroll59 zu nennen:

- die Rückzahlung des Darlehens in voller Höhe während der Grundmietzeit
- Leasingzahlungen (Leasingraten + Mieterdarlehenszahlungen) an den Lea- singgeber in gleicher Höhe wie beim Vollamortisationsvertrag unter vergleichbaren Umständen
- ein faktischer Optionspreis in Höhe von 0 Euro, da sich die Mieterdarlehenszahlungen und der Optionspreis ausgleichen, sofern steuerliche Aspekte außer Acht gelassen werden
- die Bestimmungen der Leasingerlasse hinsichtlich der Zurechnung des Lea singobjekts zum Leasinggeber werden eingehalten

Die Zahlungen des Leasingnehmers enthalten damit zwei Komponenten, zum einen die eigentliche Leasingrate, zum anderen die Mieterdarlehenszahlung.

[...]


1 Monika Kuban, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin und Finanzdezernentin des Deutschen Städtetages, am 25.4.2002 bei der Vorstellung des Gemeindefinanzberichts 2002

2 http://www.staedtetag.de/10/presseecke/pressedienst/artikel/2002/12/30/00070/

3 ebenda

4 § 89 GemO

5 http://www.staedtetag.de/10/presseecke/pressedienst/artikel/2003/01/06/00071/index.html

6 http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm2003/p0200121.htm

7 vgl. GG Artikel 115, Abs.1

8 http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,222678,00.html

9 vgl. CommerzLeasing und Immobilien (2001)

10 vgl. Städtler, Arno (1994)

11 http://www.attac-koeln.de/texte/leasing.pdf

12 http://www.bdl-leasing-verband.de

13 http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,2044,OID947778,00.html

14 http://www.sueddeutsche.de/index.php?url=/muenchen/imzentrum/49067&datei=index.php

15 vgl. SGB 8 § 24 „Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrichtungen“

16 http://www.staedtetag.de/10/presseecke/pressedienst/artikel/2002/12/30/00070/index.html

17 ebenda

18 http://www.diw.de/deutsch/publikationen/wochenberichte/docs/02-31-1.html#tab1

19 http://www.ftd.de/pw/de/1043323421988.html?nv=se

20 http://www.diw.de/deutsch/publikationen/wochenberichte/docs/02-31-1.html#HDR5

21 vgl. Eichhorn, Peter u.a. (1985), S. 515

22 vgl. KWG § 10 Eigenmittelausstattung

Seite 12

23 vgl. Bayerisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.) (1983) S. 414

24 wegen der zu erwartenden Konkurrenzsituation der Kreditgeber untereinander aufgrund der guten Bonität des Kreditnehmers ist hier nur ein moderater Gewinnaufschlag möglich

25 vgl. Büschgen, Hans E. (1993)

26 vgl. §535 (1) BGB

27 vgl. §535 (2) BGB

28 vgl. Kayser, U.(1999) S. 5-12

29 vgl. Bundesminister für Finanzen (Hrsg.) (1971)

30 vgl. Buhl, Hans Ulrich (2000)

31 vgl. Bundesminister für Finanzen (Hrsg.) (1975)

32 vgl. Buhl, Hans Ulrich (2000)

33 vgl. hierzu Richtlinien der US-GAAP

34 vgl. Ergenzinger, Till (1996) S. 5

35 vgl. Kroll, Michael (2002) S. 11

36 vgl. Vollamortisationserlass vom 19.4.71

37 vgl. Buhl, Hans Ulrich (1992) S. 2

38 vgl. Gabele, Eduard; Kroll, Michael (1992) S. 46

39 vgl. Gabele, Eduard; Dannenberg, Jan; Kroll, Michael (1991) S. 33

40 vgl. Buhl, Hans Ulrich (1992) S. 6

41 vgl. hierzu Kap. 4.3.2.3.

42 vgl. Kroll, Michael (2002) S. 21

43 vgl. Bundesminister für Finanzen und Wirtschaft (Hrsg.) (1991)

44 vgl. Kroll, Michael (2002) S. 11

45 vgl. hierzu Tacke, Helmut R. (1993) S.222ff und Engel, Johanna (1993) S. 114

Seite 21

46 vgl. Bundesminister für Finanzen (Hrsg.) (1975)

47 vgl. Bordewin, Arno (1989) S. 70f

48 vgl. Bundesminister für Finanzen (Hrsg.) (1991)

49 http://www.bcbr.com/jan99/wheels2.htm

50 z.B. bei einem Privatleasingvertrag mit einer Gesamtfahrleistung von 45.000 Kilometer und 36 Monaten Laufzeit für einen Opel Astra € 0,08 je Mehrkilometer (Stand 08/2001)

51 vgl. hierzu auch Kap. 3.3.3.

52 vgl. Bundesminister für Finanzen (Hrsg.) (1975)

53 vgl. Bordewin, Arno (1989) S. 70

54 http://www.steuerzahler-sachsen.de/Lexikon/g.htm

55 vgl. Bundesminister für Finanzen (Hrsg.) (1975)

56 vgl. Gabele, Eduard; Dannenberg, Jan; Kroll, Michael (2001) S.44

57 vgl. Kroll, Michael (2002) S. 40

58 vgl. Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen (Hrsg.) (1972)

59 vgl. Kroll, Michael (2002) S. 40f

Final del extracto de 120 páginas

Detalles

Título
Gestaltungsempfehlungen an kommunales Leasing als intelligente Finanzierungsalternative am Beispiel einer Immobilieninvestition
Universidad
University of Augsburg
Calificación
2,0
Autor
Año
2003
Páginas
120
No. de catálogo
V30005
ISBN (Ebook)
9783638313728
ISBN (Libro)
9783656068877
Tamaño de fichero
766 KB
Idioma
Alemán
Notas
Gestaltungsempfehlungen an kommunales Leasing als intelligente Finanzierungsalternative am Beispiel einer Immobilieninvestition Grundlegendes zum Thema Leasing, Definitionen verschiedener Begriffe, Gestaltungsempfehlungen und Beispiele
Palabras clave
Gestaltungsempfehlungen, Leasing, Finanzierungsalternative, Beispiel, Immobilieninvestition
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Michael Ferber (Autor), 2003, Gestaltungsempfehlungen an kommunales Leasing als intelligente Finanzierungsalternative am Beispiel einer Immobilieninvestition, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30005

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Título: Gestaltungsempfehlungen an kommunales Leasing als intelligente Finanzierungsalternative am Beispiel einer Immobilieninvestition



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