Im Rahmen dieser Arbeit wird chronologisch vorgegangen, um die Entwicklungen des Rechtsbegriffs der Marke darzustellen. Zunächst wird die aktuelle Rechtslage dargestellt, um die Änderungsvorschläge nachfolgend erörtern und dahingehend überprüfen zu können, wie diese den unionsrechtlichen Rechtsbegriff beeinflussen.
Danach gilt es zu beurteilen, ob der unionsrechtliche Rechtsbegriff der Marke nach den Änderungsvorschlägen ein fortschrittlicher ist, der auf die Entwicklung seit den Veröffentlichungen (1988 und 1993) in technologischer Sicht ein-geht oder ob die tatsächlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt werden.
Außerdem werden die Harmonisierung und die Vereinheitlichung auf den Prüfstand gestellt und ebenfalls hin-sichtlich des gemeinsamen Binnenmarktes beleuchtet.
Konkretes Ziel der Arbeit ist es, die Bedeutung und Rechtssystematik des Markenrechts zu veranschaulichen und zu bewerten, ob dies durch die Änderungsvorschläge konsequent fortgeführt wird.
Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG
B. DER BEGRIFF DER MARKE ALS EIN UNIONSRECHTLICHER RECHTSBEGRIFF DER MRL / GMV
I. Grundlegende Prinzipien der MRL und der GMV
II. Historischer Überblick
III. Das unionsrechtliche Verständnis der Marke im Wandel der Zeit bis zur MRL
IV. Der unionsrechtliche Rechtsbegriff der Marke nach der MRL/GMV anhand der Funktionen
1. Ökonomische Markenfunktionen
a) Unterscheidungsfunktion
b) Herkunftsfunktion
c) Qualitätsfunktion
d) Werbefunktion
2. Rechtlich geschützte Funktion
a) Schutz durch Normen
aa) Gemeinsamkeiten in MRL und GMV
bb) Unterschiede in MRL und GMV
cc) Fazit
b) Schutz durch Entwicklung in der Rechtsprechung und im Schrifttum
aa) Lehre vom spezifischen Gegenstand des Markenrechts
bb) Urteile zur Herkunftsfunktion
cc) Schrifttum
aaa) Funktionenlehre ohne praktische Relevanz
bbb) Die Traditionelle Lehre
ccc) Die Multifunktionalität der Marke und die Marke als Kommunikationszeichen
dd) Sonderfall: Bekanntheitsschutz der Marke
ee) Das „L’Oréal“-Urteil
ff) Weitere Entwicklung der Bedeutung der Markenfunktionen bis zum heutigen Stand
aaa) Werbefunktion
bbb) Investitionsfunktion
V. Fazit
C. DER UNIONSRECHTLICHE RECHTSBEGRIFF DER MARKE NACH E-MRL UND E-GMV
I. Herkunftsfunktion
II. Bekanntheitsschutz der Marken
III. Thesenhafte Stellungnahme
1. These
2. These
3. These
4. These
5. These
IV. Folge für den unionsrechtlichen Rechtsbegriff der Marke
V. Fazit
D. REICHWEITE DER RECHTSHARMONISIERUNG UND RECHTSVEREINHEITLICHUNG IM MARKENRECHT DER EUROPÄISCHEN UNION
I. Aktuelle Reichweite der Harmonisierung (MRL) und Vereinheitlichung (GMV)
1. Benutzungsmarke und Registermarke
2. Bekannte Marken
3. Benutzungsbegriff und Artikel 5 V MRL
4. Nichtharmonisierte Bereiche
II. Reichweite der Harmonisierung und Vereinheitlichung nach E-MRL und E-GMV
1. Benutzungsmarke und Registermarke
2. Bekannte Marke
3. Benutzungsbegriff und Art. 10 VII E-MRL (Art. 5 V MRL)
4. Nichtharmonisierte Bereiche nun harmonisiert?
III. Fazit
E. FAZIT UND AUSBLICK
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert die Rechtssystematik des unionsrechtlichen Begriffs der Marke im Kontext der Markenrechtsrichtlinie (MRL) und der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Im Fokus steht dabei die Untersuchung, ob und wie aktuelle Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission (E-MRL/E-GMV) den Schutzbereich und das Verständnis der Marke beeinflussen und inwieweit dadurch eine konsistente Rechtsvereinheitlichung erreicht wird.
- Entwicklung des unionsrechtlichen Markenbegriffs anhand von Funktionen
- Gegenüberstellung der aktuellen Rechtslage mit den Reformvorschlägen
- Kritische Analyse der Beschränkung auf die Herkunftsfunktion
- Untersuchung der Harmonisierung und Vereinheitlichung im Binnenmarkt
- Bewertung der Auswirkungen auf das Funktionseigentum „Marke“
Auszug aus dem Buch
1. Ökonomische Markenfunktionen
Im Folgenden werden die wichtigsten ökonomischen Markenfunktionen skizziert.
a) Unterscheidungsfunktion
Nach der Unterscheidungsfunktion dient die Marke dazu, gekennzeichnete Produkte oder Dienstleistungen von Produkten oder Dienstleistungen derselben Gattung zu unterscheiden. Die Marke ist wie der Name eines Menschen ein Signalcode zur Unterscheidung und Identifizierung. Die Marke wirkt als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen.
b) Herkunftsfunktion
Die Marke gibt einen Hinweis, aus welchem Unternehmen das Produkt oder die Dienstleistung stammt. Aus ökonomischer Sicht wird sie der Unterscheidungsfunktion zugeordnet.
c) Qualitätsfunktion
Die Qualitätsfunktion der Marke soll den Verbrauchern eine bestimmte Qualität versichern und somit Vertrauen in die Marke und das Produkt schaffen. Man spricht auch von Vertrauens- oder Garantiefunktion.
d) Werbefunktion
Marken erfüllen eine selbstständige Anziehungskraft, die oft dem Nutzen nicht entspricht, so dass manche Produkte lediglich wegen der Marke gekauft werden. So steht nicht nur ein Qualitätsversprechen hinter der Marke, sondern auch die damit verbundene Wirkung auf Dritte. Somit wirbt die Marke auch mit einem Lebensgefühl oder einem Image. Dies wird in der Ökonomie auch als „ideelle Nutzenfunktion“ bezeichnet.
Zusammenfassend lässt sich das ökonomische Wesen der Marke wie folgt beschreiben: „Das Zeichen Marke hat einen informationsvermittelnden Charakter, dessen Glaubwürdigkeit auf hohen, gebundenen Investitionen basiert.“ Zu diesen Informationen gehören vor allem die Qualität, die Herkunft, die Unterscheidung von anderen Marken sowie oft auch ein verkörpertes Image.
Zusammenfassung der Kapitel
A. EINLEITUNG: Einführung in die Thematik der fehlenden unionsrechtlichen Legaldefinition der Marke und Darstellung des Ziels, die Rechtssystematik des Markenrechts zu untersuchen.
B. DER BEGRIFF DER MARKE ALS EIN UNIONSRECHTLICHER RECHTSBEGRIFF DER MRL / GMV: Analyse der grundlegenden Prinzipien, des historischen Kontextes und der Funktionenlehre innerhalb des aktuellen unionsrechtlichen Rahmens.
C. DER UNIONSRECHTLICHE RECHTSBEGRIFF DER MARKE NACH E-MRL UND E-GMV: Untersuchung der geplanten Änderungen durch die E-MRL und E-GMV, insbesondere hinsichtlich der Funktionenlehre und der Auswirkungen auf die Rechtssicherheit.
D. REICHWEITE DER RECHTSHARMONISIERUNG UND RECHTSVEREINHEITLICHUNG IM MARKENRECHT DER EUROPÄISCHEN UNION: Bewertung der Reichweite der Harmonisierung im Kontext von Benutzungsmarken, Bekanntheitsschutz und den Auswirkungen auf nationale Markenrechte.
E. FAZIT UND AUSBLICK: Zusammenfassende Bewertung der Änderungsvorschläge, die als inkonsequent kritisiert werden, verbunden mit einem Plädoyer für einen flexiblen und entwicklungsfähigen Markenbegriff.
Schlüsselwörter
Unionsrecht, Markenrecht, MRL, GMV, Funktionenlehre, Herkunftsfunktion, Unterscheidungsfunktion, Rechtsharmonisierung, Rechtsvereinheitlichung, Bekanntheitsschutz, Europäischer Gerichtshof, Kommission, E-MRL, E-GMV, Funktionseigentum.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Studienarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Rechtssystematik des unionsrechtlichen Rechtsbegriffs der Marke und untersucht, wie sich die derzeitige Rechtsprechung sowie geplante Änderungen der Europäischen Kommission auf diesen Begriff auswirken.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Zentrum stehen die Entwicklung des europäischen Markenrechts, die Funktionenlehre der Marke (Herkunfts-, Qualitäts-, Werbe- und Investitionsfunktion) sowie die Reichweite der Rechtsangleichung durch Richtlinien und Verordnungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das Hauptziel ist es, die Bedeutung und Systematik des Markenrechts zu veranschaulichen und kritisch zu bewerten, ob die vorgeschlagenen Änderungen der Kommission den unionsrechtlichen Markenbegriff konsequent fortführen und sinnvoll weiterentwickeln.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine chronologische Vorgehensweise, um die historische und aktuelle Rechtslage darzustellen, kombiniert mit einer teleologischen Auslegung und einer kritischen Dogmatik-Analyse im Lichte der EuGH-Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse des aktuellen Status quo (MRL/GMV), die Bewertung der Reformvorschläge (E-MRL/E-GMV) inklusive thesenhafter Stellungnahmen sowie die Untersuchung der Reichweite der Harmonisierung in verschiedenen Bereichen des Markenrechts.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind insbesondere Unionsrecht, Markenfunktionen, Rechtsvereinheitlichung, Harmonisierung, Funktionenlehre, Herkunftsfunktion sowie der Schutz bekannter Marken.
Inwieweit kritisieren Sie die geplanten Änderungen der Kommission zur Funktionenlehre?
Die Kritik richtet sich vor allem gegen die Beschränkung der Doppelidentität auf die Herkunftsfunktion. Dies wird als Rückschritt angesehen, der Schutzlücken schafft und die vom EuGH entwickelte, multifunktionale Sichtweise der Marke unnötig einschränkt.
Warum betrachten Sie die Erschöpfungseinrede im Kontext der E-MRL als nutzlos?
Da die Erschöpfungseinrede laut Kommissionsvorschlag faktisch nur noch dort greifen soll, wo keine Verwechslungsgefahr besteht, bleibt im Anwendungsbereich der Doppelidentität kaum noch Raum für diese Einrede, da ohnehin keine Markenfunktion beeinträchtigt sein darf.
Welches Bild der „Marke“ ergibt sich nach Ansicht des Autors durch die aktuelle Rechtsprechung?
Der Autor zeichnet das Bild einer Marke als Immaterialgut, deren Schutz sich an den realen ökonomischen Gegebenheiten orientieren muss. Das Markenrecht soll dabei nicht die Wirkungen der Marke erfinden, sondern den Rahmen für deren rechtlichen Schutz innerhalb des Wirtschaftslebens bilden.
Wie bewerten Sie die künftige Entwicklung des unionsrechtlichen Markenbegriffs?
Der Autor sieht eine unsichere Zukunft, da zwischen der Kommission und dem EuGH ein zweigeteiltes Verständnis besteht. Er fordert die Kommission auf, die Beschränkungen zu streichen, um eine einheitliche und weiterhin dynamische Rechtssystematik zu gewährleisten.
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- Nicolas Apelt (Author), 2013, Reichweite der Rechtsharmonisierung und Rechtsvereinheitlichung im Markenrecht der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/300072