Jeder Erbe möchte Näheres über die Zusammensetzung des Nachlasses und seinen Wert erfahren, damit er über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden kann. Er wird daher Aktiva und Passiva des Nachlasses selbst zusammenstellen oder einen Notar um die Mitwirkung bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bitten. Auch ein Nachlassgläubiger kann die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses beantragen. Auf die rechtlichen Möglichkeiten bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses wird in diesem Beitrag eingegangen.
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