Jeder Erbe möchte Näheres über die Zusammensetzung des Nachlasses und seinen Wert erfahren, damit er über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden kann. Er wird daher Aktiva und Passiva des Nachlasses selbst zusammenstellen oder einen Notar um die Mitwirkung bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bitten. Auch ein Nachlassgläubiger kann die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses beantragen. Auf die rechtlichen Möglichkeiten bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses wird in diesem Beitrag eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
I Das „einfache“ Inventar
II Das notarielle Inventar
1) Das mit Hilfe eines Notars errichtete Inventar (§ 2002 BGB)
2) Das durch einen Notar errichtete Inventar (§ 2003 BGB)
3) Für welches notarielle Inventar soll sich der Erbe entscheiden ?
III Das Inventar auf Antrag eines Nachlassgläubigers
IV Das Aufgebotsverfahren
Zielsetzung & Themen
Diese Publikation erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Anforderungen an die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (Inventars) nach der Rechtsänderung vom September 2013. Sie dient Erben dazu, die verschiedenen Möglichkeiten der Inventarerrichtung zu bewerten, um eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie eine mögliche Haftungsbeschränkung zu treffen.
- Unterscheidung zwischen dem „einfachen“ und dem notariellen Inventar.
- Aufgaben und Haftungsrisiken der Beteiligten (Erbe, Notar, Nachlassgericht).
- Verfahrensablauf bei der Inventarfristsetzung durch Nachlassgläubiger.
- Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung unbekannter Gläubiger.
- Kostenstrukturen und Gebührentabellen nach dem GNotKG.
Auszug aus dem Buch
I Das „einfache“ Inventar
Jeder Erbe möchte Näheres über die Zusammensetzung des Nachlasses und seinen Wert erfahren, damit er über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden kann. Er wird daher Aktiva und Passiva des Nachlasses zusammenstellen. Gem. § 2001 BGB müssen im Inventar die beim Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände vollständig angegeben werden, dh einzeln und übersichtlich (Kammergericht, 1 W 99/04, ZEV 2005, 114). Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände und - soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist - die Angabe des Wertes enthalten. Offensichtlich wertlose Gegenstände können wie folgt angegeben werden: „Sack alter Kleider“ (BayObLG, 1 ZBR 131/00, MittBayNot 2002, 50) oder „gebrauchte Bücher“ (OLG Köln, 11 U 113/95, EzFamR 1995, 375). Auch alte Haushaltsgegenstände müssen nicht in allen Einzelheiten aufgelistet werden; anzugeben sind jedoch die wertvolleren, wie Fernseher, PC usw mit Hersteller und Baujahr, ebenfalls Teppiche, Bilder und Silberbestecks.
Auch die technischen Küchengeräte, wie Herd, Kühlschrank, Spülmaschine und Tiefkühlgerät sind mit Hersteller und Baujahr einzutragen; die Angabe „altes Werkzeug“ soll nach der - zu engen - Ansicht des OLG Düsseldorf (I-7 W 60/07, RNotZ 2008, 105) nicht ausreichen. Das Muster eines Inventars ist unten abgedruckt.
Ein vom Erben allein errichtetes „einfaches“ Inventar genügt in den meisten Erbfällen. Danach kann der Erbe entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Das Inventar ermöglicht den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, den Nachlass unter ihnen zu verteilen und den einem enterbten Angehörigen gem. §§ 2303 ff BGB zustehenden Pflichtteil zu berechnen. Die im Inventar ermittelten Werte können auch in die Erbschaftssteuererklärung übernommen und dem NachlG mitgeteilt werden, sofern sie für die Berechnung der dort anfallenden Gebühren, z. Bsp. für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, erforderlich sind.
Zusammenfassung der Kapitel
Vorbemerkung: Erläutert die gesetzliche Neuregelung zur ausschließlichen Zuständigkeit von Notaren bei der Inventaraufnahme seit September 2013.
I Das „einfache“ Inventar: Beschreibt die Anforderungen an ein vom Erben selbst erstelltes Verzeichnis der Nachlassgegenstände, um eine Entscheidungsgrundlage für die Erbschaftsannahme zu erhalten.
II Das notarielle Inventar: Detailliert die zwei Varianten der notariellen Mitwirkung (§ 2002 BGB vs. § 2003 BGB) und beleuchtet die Kosten sowie die Haftungsfolgen für den Erben.
III Das Inventar auf Antrag eines Nachlassgläubigers: Erklärt das Verfahren, mit dem Gläubiger den Erben zur Vorlage eines Inventars unter Fristsetzung zwingen können.
IV Das Aufgebotsverfahren: Behandelt die gerichtliche Möglichkeit, unbekannte Nachlassgläubiger auszuschließen und so die Haftung des Erben zu begrenzen.
Schlüsselwörter
Nachlassverzeichnis, Inventar, Erbschaft, Haftungsbeschränkung, Erbe, Notar, Nachlassgläubiger, Aufgebotsverfahren, Pflichtteil, BGB, Nachlassgericht, GNotKG, Aktiva, Passiva, Erbschaftsannahme
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Publikation grundsätzlich?
Es geht um die rechtlich korrekte Erstellung und Bedeutung eines Nachlassverzeichnisses (Inventars) zur Klärung der wirtschaftlichen Situation eines Erbes.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die Publikation befasst sich mit den Anforderungen an Inventare, den verschiedenen Beteiligungsformen von Notaren, Gläubigerrechten und den Möglichkeiten der Haftungsminderung für Erben.
Was ist das primäre Ziel des Leitfadens?
Das Ziel ist es, Erben aufzuklären, wie sie durch ein korrektes Inventar den Nachlassbestand erfassen und ihre rechtliche Position bei der Erbschaftsannahme oder -ausschlagung absichern.
Welche wissenschaftlichen bzw. rechtlichen Grundlagen werden verwendet?
Die Arbeit basiert auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) sowie dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), ergänzt durch aktuelle Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Erstellung des einfachen und notariellen Inventars, die Voraussetzungen für Inventarfristen durch Gläubiger und das gerichtliche Aufgebotsverfahren.
Welche Schlüsselbegriffe prägen die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Inventar, Haftungsbeschränkung, Nachlassverbindlichkeiten, notarielle Mitwirkung und Aufgebotsverfahren.
Darf ein Notar die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände an Sachverständige delegieren?
Nein, laut Darstellung ist der Notar nicht berechtigt, Sachverständige zu beauftragen; er muss die Werte bei eigener Ermittlung selbst schätzen.
Wann ist ein notarielles Inventar für den Erben besonders sinnvoll?
Es ist sinnvoll, wenn der Erbe sich weit entfernt vom letzten Wohnsitz des Erblassers aufhält oder keine ausreichende Kenntnis über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen besitzt.
Welche Konsequenzen hat das Unterlassen einer Inventarfrist für den Erben?
Das Untätigbleiben kann für den Erben nachteilig sein, da Inventarverfehlungen potenziell zu einer unbeschränkten Haftung für die Schulden des Erblassers führen können.
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- Dr. Wigo Müller (Author), 2015, Rechtliche Möglichkeiten bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses (Inventar), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/300124