Die "Causa Curiana". Prozessfakten und Einfluss des Prozessrechts auf die Entscheidungsfindung


Seminararbeit, 2009

33 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


GLIEDERUNG

A. Fakten zum Prozess
I. Sachverhalt der „Causa Curiana“
II. Die Beteiligten des Prozesses
1. Kläger und Beklagter
a) Marcus Coponius als Kläger
b) Manius Curius als Beklagter
2. Prozessvertretung der beiden Parteien
a) Vertretung des Klägers durch Quintus Mucius Scaevola (Pontifex)
b) Vertretung des Beklagten durch Lucius Licinius Crassus
III. Plädoyers der Parteivertreter
1. Plädoyers in der „Causa Curiana“
2. Konflikt zwischen den „iuris consulti“ und den „oratores“?
a) Entwicklung des Juristenberufs („iuris consultus“) in Rom
b) Entwicklung des Rednerberufs („oratores“)
aa) Einfluss der griechischen Rhetorik in Rom
bb) Rhetoriker als Gerichtsredner
c) Ergebnis
3. Streit unter den Juristen
IV. Die Streitfrage in der „Causa Curiana“ und ihre juristischen Grundlagen
1. Die Streitfrage
2. Verhältnis Testaterbfolge und gesetzliche Erbfolge im Römischen Recht
3. Wirksame Erbeinsetzung des ungeborenen Kindes?
4. Pupillar- oder Vulgarsubstitution oder beides zusammen?
a) Pupillarsubstitution („Nacherbschaft“)
b) Vulgarsubstitution (Ersatzerbschaft)
c) „Verhältnis“ zueinander
aa) Testamentsauslegung nach dem strengen Wortlaut („verba“)
bb) Testamentsauslegung nach dem Parteiwillen des Erblassers („voluntas“)
cc) Ergebnis
V. Urteil des Prozesses

B. Einfluss des Prozessrechts auf die Entscheidungsfindung
I. Prozessuales Verfahren
1. Das Zentumviralgericht („centumviri“)
a) Geschichte des Zentumviralgerichtes
b) Aufbau und Besetzung zur Zeit der „Causa Curiana“
c) Streitigkeiten vor dem Gericht der „centumviri“/Zuständigkeit
2. Anwendung des Legisaktionenverfahrens („legis actiones“)
a) Allgemeines
b) Zweiteilung des Verfahrens
aa) Das Verfahren „in iure“
(1) Zuständigkeit, Gerichtsstätte, Zeit der Verhandlungen
(2) Verfahren „in iure“ in der „Causa Curiana“
(3) Verwendete „Legis actio” in der „Causa Curiana“
(4) Zur Durchsetzung einer erbrechtlichen Klageart
bb) Das Verfahren „ad/apud iudicem“
II. Einfluss des Prozessrechts auf die Entscheidungsfindung

C. Weitere Entwicklung der Testamentsauslegung
I. Im Römischen Reich
II. Heutige Regelungen

D. Fazit

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Causa Curiana: Recht und Rhetorik in der Testamentsauslegung

Meine Seminararbeit befasst sich mit der „Causa Curiana“, einem berühmten Erbschaftsprozess aus der Zeit der späten römischen Republik. Im Folgenden werde ich zuerst auf die Prozessfakten und die Streitfrage und danach auf die Wirkungen des angewendeten Prozessrechts auf die Rechtsfindung eingehen. Dabei komme ich auch auf die Einflüsse der griechischen Rhetorik zu sprechen. Zum Ende gebe ich einen Ausblick auf die weitere rechtliche Entwicklung der behandelten Streitfrage in Rom und über die heutige Regelung, bevor ich mit meinem persönlichen Fazit in der Sache abschließe.

A. Fakten zum Prozess

Als erstes werde ich nun kurz den Sachverhalt des Falles darlegen, danach auf die beteiligten Personen des Prozesses, die beiden Plädoyers der Parteivertreter und zuletzt auf die juristische Streitfrage und das Urteil eingehen.

I. Sachverhalt der „Causa Curiana“

Die „Causa Curiana“ wird auch der „Prozess des Curius“ genannt und ist ein berühmter Erbschaftsstreit, der im 1. Jahrhundert v. Chr. vor dem Zentumviralgericht in Rom verhandelt wurde.[1] Ob sich der Fall nun 93[2] oder doch 92[3] v. Chr. ereignet hat, ist nicht abschließend geklärt. Es kann jedoch festgehalten werden, dass er in die Zeit Sullas fällt und somit in der ausgehenden Republik stattfand.[4] In dem „Prozess des Curius“, der so genannt wird, obwohl gar nicht er, Manius Curius, sondern ein gewisser Marcus Coponius der Kläger war, hatte ersterer eine Erbschaft in Besitz genommen, die Coponius nun vor dem zuständigen Zentumviralgericht herausverlangte, weil er sich für den rechtmäßigen Erben hielt.[5] Der Erblasser, ein in männlicher Linie mit Coponius Verwandter, der ebenfalls Coponius hieß und verheiratet, aber kinderlos gestorben war, hatte ein Testament mit folgendem Inhalt verfasst: „Wenn mir binnen zehn Monaten eine oder mehrere Söhne geboren werden, sollen sie meine Erben sein…Und wenn mein Sohn stirbt, bevor er mündig geworden ist, soll nach ihm Curius die Erbschaft bekommen.“[6] Dabei ist zu beachten, dass „filii“ auch allgemein und geschlechtsneutral als Kinder übersetzt wird[7], und somit auch eine Tochter Erbin geworden wäre. Eine Erbschaft eines seiner Kinder konnte jedoch nicht angetreten werden, da seine Frau, wie von ihm wohl fälschlich angenommen, gar nicht schwanger war, als er verstarb.[8] Fraglich war nun, ob Curius auch für den Fall, dass ein Kind gar nicht gezeugt wurde, nach dem Willen des Testators als Ersatzerbe eingesetzt werden oder ob, wenn, wie in diesem Testament für den eingetretenen Fall keine ausdrückliche Regelung vorgesehen war, die gesetzliche Erbfolge, also die sog. „Intestaterbfolge“ an die Stelle des Testaments treten sollte. Schließlich wurde dem hypothetischen Willen des Verstorbenen folgend zugunsten des Curius entschieden. Wie war es jedoch zu dieser Entscheidung gekommen?

II. Die Beteiligten des Prozesses

Um die Hintergründe des Falles besser zu verstehen, werde ich nun einige Ausführungen zu den vier beteiligten Hauptpersonen machen. Marcus Coponius nahm sich den seinerzeits angesehensten Juristen Quintus Mucius Scaevola (Pontifex) als Anwalt, währenddessen sich der Beklagte Curius durch den damals berühmtesten Redner Lucius Licinius Crassus vertreten ließ.[9]

1. Kläger und Beklagter

a) Marcus Coponius als Kläger

Über den Kläger Marcus Coponius wissen wir lediglich, dass er in männlicher Linie mit dem Erblasser verwandt war, allerdings nicht genau, ob er nun ein Bruder väterlicherseits, ein Neffe des vorverstorbenen Bruders, ein Vetter oder ein Onkel gewesen ist.[10] Jedenfalls klagte er gegen Curius auf Herausgabe der Erbschaft vor dem damals vor allem für Erbschaftsstreitigkeiten zuständigen Hundertmännergericht.

b) Manius Curius als Beklagter

Manius Curius war der im Testament des Erblassers als Pupillarerbe Eingesetzte, d. h. derjeninge, der erben sollte, falls das vom Testator erwartete Kind vor Ablauf seiner Unmündigkeit, gestorben wäre.[11] In manchen Quellen wird er seltsamerweise als Kläger bezeichnet.[12] Ob dies an dem irreführenden Namen des Streitfalles als „Causa Curiana“ liegt oder es vielleicht damit zusammenhängt, dass im Legisaktionenverfahren beide Parteien vor dem Prätor „in iure“ jeweils als Kläger und Beklagter auftreten und eine strikte Trennung deshalb dort nicht eingehalten wird, kann nur vermutet werden.

2. Prozessvertretung der beiden Parteien

a) Vertretung des Klägers durch Quintus Mucius Scaevola (Pontifex)

Quintus Mucius Scaevola lebte ungefähr von 140 bis 82 v. Chr. und war ein römischer Politiker und wohl der bedeutendste Jurist der Vorklassik.[13] Er wurde in eine Juristenfamilie geboren, die seit Generationen die höchsten Ämter des Staates inne hatte und gehörte somit der obersten Schicht der römischen Bevölkerung an.[14] Sein Vater Publius Mucius Scaevola war 133 v. Chr. Konsul und er selbst im Jahre 95 v. Chr. zusammen mit Lucius Licinius Crassus, seinem Widersacher in der „Causa Curiana“.[15] Im darauf folgenden Jahr trat er sein Prokonsulat in der Provinz Asia an und verwaltete diese so ausgezeichnet, dass seine Art der Verwaltung in Rom lange als Vorbild galt.[16] Während seiner Zeit in der reichen Provinz Asia, die er vor ungerechten Steuererhebungen und Ausbeutung durch römische Kapitalisten schützte, handelte er sich aufgrund dessen die Feindschaft der ritterlichen Steuerpächter ein, die schließlich zu seiner Ermordung 82 v. Chr. führte.[17] Nach dem Tode seines Vaters, als etwa 25-Jähriger, wurde er von den „pontifices“, einem der wichtigsten Priesterkollegien kooptiert und 89 v. Chr. zum „pontifex maximus“, dem Vorsitzenden des Kollegs gewählt.[18] Die „pontifices“ beschäftigten sich mit dem römischen „ius civile“ und waren fast ausschließlich für dessen richtige Umsetzung durch die Erteilung von Rechtsgutachten und Spruchformeln ihrerseits verantwortlich.[19] Als Werke Scaevolas sind uns zum einen seine 18 „libri iuris civilis“, eine Darstellung des „ius civile“, in dem er als erster das Recht nach Kategorien und Gattungen geordnet haben soll[20] und zum anderen ein von ihm zum Vermächtnis- und Bedingungsrecht entwickeltes Formular mit Namen „cautio Muciana“[21] bekannt. Von Scaevola sind uns vor allem Entscheidungen überliefert, die ihn, wie auch in der „Causa Curiana“, als sehr formalistischen Juristen ausweisen.[22]

b) Vertretung des Beklagten durch Lucius Licinius Crassus

Der Beklagte wurde durch den führenden Redner jener Zeit, Lucius Licinius Crassus[23], vertreten, der genau wie Scaevola aus einer sehr angesehenen Familie stammte und etwa gleich alt wie dieser war[24]. Crassus lebte von 140 bis 91 v. Chr. und war, wie schon erwähnt im Jahre 95 v. Chr. zusammen mit Scaevola Konsul[25] und 92 v. Chr. Zensor[26]. Er verabschiedete während seines Konsulats mit Scaevola die „Lex Licinia Mucia“, durch die Nichtbürger ausgewiesen werden sollten, d.h. den Bundesgenossen die ungesetzliche Ausübung des Bürgerrechts untersagt wurde. Danach war er Prokonsul in Gallien und lange Zeit bis zu seinem Tode Augur.[27] Die Auguren waren eine Priesterschaft, die insbesondere für das Staatsrecht wichtig war.[28] Bereits als 19-jähriger Mann trat er als bewunderter Redner auf und widmete sich während seiner Zeit als Quästor in der Provinz Asia dem Studium der Rhetorik und Philosophie.[29] Anders als manche seiner Kollegen, wie z. B. Marcus Antonius Rufus, leugnete er seine griechische Bildung zwar nicht, sondern kehrte sie allenfalls nicht auffallend hervor, weil er die römische Einsicht „in jeder Hinsicht der der Griechen vorziehe“.[30] Auch wenn Crassus sich ausdrücklich für die Notwendigkeit des elementaren Rechtsstudiums durch die Rhetoriker ausspricht, war er doch kein Jurist[31], sondern ein Redner, der eben auch die Anwaltstätigkeit ausübte, da es damals noch nicht nötig war, ein Rechtsstudium abzuschließen um andere vor Gericht vertreten zu können[32]. Crassus tritt in Ciceros Werk „De oratore“ auf und wird von diesem in dem Dialog „Brutus“ mit seiner eigenen Redekunst verglichen und als „eloquentium iuris peritissimus“ (= unter den Rednern der beste Rechtskenner) bezeichnet.[33] Die „Causa Curiana“ war zugleich sein berühmtester Prozess.[34]

III. Plädoyers der Parteivertreter

Nun komme ich zu den beiden Plädoyers der Parteivertreter und ihren Kernaussagen. Danach werde ich die Frage näher beleuchten, ob es in der „Causa Curiana“ um den typischen Konflikt zwischen der Jurisprudenz und den Rhetorikern jener Zeit ging, oder nicht vielleicht doch um eine allgemeine juristische Streitfrage, die auch unter den „iuris consulti“ umstritten war.

1. Plädoyers in der „Causa Curiana“

Zunächst zu den Plädoyers vor dem Zentumviralgericht. Als erster sprach Quintus Mucius Scaevola als Vertreter des Klägers. Über Scaevolas Standpunkt und die Art und Weise seines Plädoyers erfahren wir einiges bei Cicero in seiner Abhandlung über die Geschichte der römischen Beredsamkeit, „Brutus“, aus den Jahren 47/46 v. Chr.:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[35]

Zu den gerade gelesenen Versen kann man zusammenfassend sagen, dass Scaevola der Pontifex in typisch juristisch abgeklärter Weise und voller Ernst seine Ansicht darlegte. Diese bestand darin, dass der Fall, wie er schließlich eingetreten ist, nicht vom Wortlaut des Testaments gedeckt sei und folglich seinem Mandanten als gesetzlichem Erben die Erbschaft zustehe.[36] Damit entschied er sich gegen den Erblasserwillen und die Billigkeit und für eine reine Wortlautinterpretation „secundum verba“.[37] Curius sei nämlich nach dem strikten Wortlaut, des Testaments nicht für den Fall zum Erben eingesetzt worden, dass es gar kein unmündiges Kind jemals gegeben hat, sondern nur für die Konstruktion, dass das Kind irgendwann während der Geburt oder der Unmündigkeit gestorben wäre.[38] In Vers 196 wird außerdem deutlich, wie wenig er von den „Auslegungskünsten“ der Rhetoriker, wie Crassus einer war, hielt.

Dessen Redekunst und seine Argumentation in der Entgegnung auf Scaevolas Plädoyer werden in den folgenden Versen aus Ciceros „Brutus“ deutlich:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[39]

Aus dieser Quelle geht hervor, dass Lucius Licinius Crassus seinem Widersacher in einem heiteren Ton und in schwungvoller Rede erwiderte, dass in Fällen wie dem Vorliegenden der Parteiwille des Testators den Ausschlag geben müsste[40] und versuchte Scaevola und seine strikte Auslegung nach dem Wortlaut vor dem großen Publikum des Hundertmännergerichts lächerlich zu machen[41]. Auch wenn der Wortlaut des Testaments eindeutig nur eine Pupillarsubstitution beinhalte, komme es doch „secundum voluntatem“ auf den Willen des Erblassers an, der unzweifelhaft Curius auch für den Fall als Ersatzerben eingesetzt haben wollte, dass ihm gar kein Sohn geboren wurde.[42] Dabei berief er sich auf das „bonum et aequum“, also auf das Gute und Billige im Gegensatz zu dem von Scaevola als maßgeblich angesehenen „scriptum“.[43] In Vers 198 warf er Scaevola außerdem vor, dass die Konsequenz seiner am Wortlaut haftenden Argumentation dazu führe, dass allein sein eigener Sprachgebrauch maßgeblich für die Interpretation des Testaments werde[44], und nicht der des Erklärenden, wie es Crassus’ Ansicht nach hätte sein müssen.

[...]


[1] Honsell RömR §3 S.16; Rein PR-ZP S.801 (FN:3); Kaser/Hackl RZ S.55.

[2] Vgl. Wesel, Geschichte d. R. S.234; Kaser/Knütel RömPR §8 Rn.7; Liebs, Vor d. Richtern Roms S.45; Waldstein/Rainer RömRG §24 Rn.11.

[3] Vgl. Honsell RömR §71 S.201; Mayer-Maly RömR S.193.

[4] Honsell RömR §71 S.201.

[5] Vgl. Honsell RömR §71 S.202; Liebs, Vor d. Richtern Roms S.45; Schulz RömRW S.95.

[6] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.45; vgl. auch Honsell RömR §71 S.201.

[7] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.47, 199.

[8] Honsell RömR §71 S.202; Schulz RömRW S.95; Liebs, Vor d. Richtern Roms S.45, 47.

[9] Rein PR-ZP S.802 (FN:3); Liebs, Vor d. Richtern Roms S.45f.; Honsell RömR §71 S.202.

[10] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.45. Rein PR-ZP S.801 (FN:3).

[11] Rein PR-ZP S.801f. (FN:3); Liebs, Vor d. Richtern Roms S.45.

[12] Vgl. Kunkel/Schermaier RömRG §7 S.137 FN:72.

[13] Honsell RömR §3 S.15; Kaser RömRG §37 S.166; Mayer-Maly RömR S.27.

[14] Kunkel/Schermaier RömRG §7 S.138; Liebs, Vor d. Richtern Roms S.45.

[15] Kaser RömRG §37 S.166; Hausmaninger/Selb RömPR S.25; Liebs RömR S.35.

[16] Liebs RömR S.35.

[17] Mayer-Maly RömR S.27; Liebs RömR S.35.

[18] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.45; Liebs RömR S.26f.,35

[19] Hausmaninger/Selb RömPR S.24f.; Liebs, Vor d. Richtern Roms S.45.

[20] Mayer-Maly RömR S.27; Hausmaninger/Selb RömPR S.25.

[21] Kunkel/Schermaier RömRG §7 S.127; Kaser RömRG §37 S.167.

[22] Honsell RömR §3 S.16.

[23] Waldstein/Rainer RömRG §24 Rn.11; Wieacker RömRG-I §40 S.664; Kaser/Knütel RömPR §8 Rn.7.

[24] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.46; Honsell RömR §3 S.16.

[25] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.46.

[26] Eisenhut, antike Rhetorik S.60.

[27] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.46.

[28] Liebs RömR S.25; Liebs, Vor d. Richtern Roms S.47.

[29] Eisenhut, antike Rhetorik S.59.

[30] Cicero, De Oratore II 1, 4; Eisenhut, antike Rhetorik S.58f.

[31] Schulz RömRW S.53; Eisenhut, antike Rhetorik S.62.

[32] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.46.

[33] Cicero, Brutus 39, 145; Eisenhut, antike Rhetorik S.56, 62f.; Schulz RömRW S.53.

[34] Rein PR-ZP S.802 (FN:3).

[35] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.200f..

[36] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.46; Honsell RömR §71 S.202; Schulz RömRW S.95.

[37] Honsell RömR §3 S.16; Waldstein/Rainer RömRG §24 Rn.11; Kaser RömRG §37 S.168f.

[38] Schulz RömRW S.95; Rein PR-ZP S.802 (FN:3).

[39] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.201.

[40] Kaser RömRG §37 S.169; Rein PR-ZP S.802 (FN:3).

[41] Vgl. Liebs, Vor d. Richtern Roms S.46.

[42] Rein PR-ZP S.802 (FN:3); Honsell RömR §71 S.202; Schulz RömRW S.95; Waldstein/Rainer RömRG §24 Rn.11.

[43] Kunkel/Schermaier RömRG §7 S.137; Rein PR-ZP S.802 (FN:3).

[44] Liebs, Vor d. Richtern Roms S.48.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Die "Causa Curiana". Prozessfakten und Einfluss des Prozessrechts auf die Entscheidungsfindung
Hochschule
Universität Trier  (Fachbereich V Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar "Rechtsfindung im Prozess"
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2009
Seiten
33
Katalognummer
V300241
ISBN (eBook)
9783656965671
ISBN (Buch)
9783656965688
Dateigröße
488 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Causa Curiana, Rhetorik, Erbschaftsprozess, Römisches Recht, Testament, Erbrecht, Marcus Coponius, Quintus Mucius Scaevola Pontifex, Curius, Lucius Licinius, Rechtsfindung
Arbeit zitieren
Nadine Schlierkamp (Autor:in), 2009, Die "Causa Curiana". Prozessfakten und Einfluss des Prozessrechts auf die Entscheidungsfindung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/300241

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