Möglicherweise stellt § 9 IV IFG unter Berücksichtigung der amtlichen Überschrift der Norm eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten dar. Ob dem zuzustimmen ist, könnte allerdings offen bleiben, wenn der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO eröffnet ist.
Es müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegen und es dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung bestehen. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. J stützt sein Auskunftsbegehren auf Art. 4 I 1 Bayerisches Pressegesetz, § 1 I Informationsfreiheitsgesetz, Arts. 5 I 2 Alt.1 GG und 10 I EMRK.
Diese Normen verpflichten einseitig einen Träger hoheitlicher Gewalt und sind daher öffentlich-rechtlich (modifizierte Subjekttheorie). Trotz Relevanz der vom Grundgesetz geschützten Pressefreiheit handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Mangels Stellung des J als Verfassungsorgan fehlt es an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich; der Verwaltungsrechtsweg ist somit nach § 40 I VwGO eröffnet, ein Streitentscheid bezüglich § 9 IV IFG ist nicht notwendig.
Inhaltsverzeichnis
- A.
- B.
- C.
- D.
- E.
- Sachentscheidungsvoraussetzungen...
- I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs..
- II. Statthafter Rechtsbehelf.
- 1.
- 2.
- III. Klagebefugnis .
- 1. Klagebefugnis für die Allgemeine Leistungsklage ....
- Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage, § 42 II VwGO..
- IV. Vorverfahren.
- 1.
- 2.
- V. Klagefrist............
- 1.
- 2.
- VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung........
- 1.
- 2.
- VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit.
- VIII.
- IX. Zuständiges Gericht ..........\li>
- X. Rechtsschutzbedürfnis .
- Objektive Klagehäufung
- Begründetheit….........
- I. Passivlegitimation .
- II. Anspruch auf Beantwortung der Fragen
- 1.
- 2.
- 3.
- Ergebnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text analysiert die Sachentscheidungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND). Er befasst sich mit der Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, ob ein Vorverfahren erforderlich ist und welche Klagefrist gilt.
- Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- Statthafter Rechtsbehelf
- Klagebefugnis
- Vorverfahren
- Klagefrist
Zusammenfassung der Kapitel
Das Kapitel „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ beleuchtet die Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg im vorliegenden Fall eröffnet ist. Dabei wird geprüft, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt und ob eine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Das Kapitel „Statthafter Rechtsbehelf“ befasst sich mit der Klärung des statthaften Rechtsbehelfs für das Auskunftsbegehren. Es wird dabei untersucht, ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welche Klageart sich daraus ergibt. Die Klagebefugnis wird im nächsten Kapitel behandelt, wobei die Voraussetzungen für die allgemeine Leistungsklage und die Verpflichtungsklage geprüft werden. Das Kapitel „Vorverfahren“ analysiert die Notwendigkeit eines Vorverfahrens im vorliegenden Fall. Schließlich wird in den Kapiteln „Klagefrist“ und „Ordnungsgemäße Klageerhebung“ die Einhaltung der formalen Anforderungen an die Klageerhebung und die Einhaltung der Klagefrist untersucht.
Schlüsselwörter
Die wichtigsten Schlüsselwörter und Themen des Textes sind: Auskunftsbegehren, Bundesnachrichtendienst (BND), Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Verwaltungsrechtsweg, statthafter Rechtsbehelf, Klagebefugnis, Vorverfahren, Klagefrist, allgemeine Leistungsklage, Verpflichtungsklage, Verwaltungsakt, schlicht-hoheitliches Handeln, Art. 4 I BayPrG, Art. 5 I 2 GG, Art. 10 I EMRK, § 42 II VwGO, § 68 I 1VwGO, § 74 II, I 1 VwGO, § 81 VwGO, § 82 VwGO.
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- Anonym (Autor), 2015, Auskunftsansprüche der Presse gegenüber dem BND. Klagebefugnis, Fristen und Prozessfähigkeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/300590