Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Wesentliche Unterschiede bei Ansatz und Bewertung nach HGB und IFRS


Tesis (Bachelor), 2015

69 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung der Arbeit
1.3 Gang der Arbeit

2. Grundlagen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten
2.1 Begriff und Arten von Finanzinstrumenten
2.1.1 Begriff Finanzinstrumente
2.1.2 Arten von Finanzinstrumenten
2.2 Wertmaßstäbe der Bilanzierung von Finanzinstrumenten
2.2.1 Wertmaßstäbe nach HGB
2.2.2 Wertmaßstäbe nach IFRS

3. Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach HGB
3.1 Grundlagen zur Bilanzierung nach HGB
3.1.1 Definitionen
3.1.2 Kategorien
3.2 Ansatzkriterien
3.2.1 Ansatz von originären Finanzinstrumenten
3.2.2 Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten
3.3 Bewertung von Finanzinstrumenten nach HGB
3.3.1 Zugangsbewertung nach HGB
3.3.1.1 Originäre Finanzinstrumente
3.3.1.2 Derivative Finanzinstrumente
3.3.2 Folgebewertung nach HGB
3.4 Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestand
3.5 Darstellung im handelsrechtlichen Abschluss

4. Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS
4.1 Grundlagen zur Bilanzierung nach IFRS
4.1.1 Relevante Standards zu Finanzinstrumenten
4.1.2 Zielsetzung und Anwendungsbereich des IAS 39 und IFRS 9
4.1.3 Definitionen
4.2 Beizulegender Zeitwert im Kontext der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 32/39 und IFRS 13
4.3 Ansatzkriterien nach IAS 39 und IFRS 9
4.3.1 Erstmaliger Ansatz
4.3.2 Klassifikation von Finanzinstrumenten nach IAS 39
4.3.2.1 Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
4.3.2.2 Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen
4.3.2.3 Kredite und Forderungen
4.3.2.4 Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
4.3.2.5 Sonstige Verbindlichkeiten
4.3.3 Klassifikation von Finanzinstrumenten nach IFRS 9
4.4 Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS
4.4.1 Bewertung bei erstmaliger Erfassung nach IAS 39 und IFRS 9
4.4.2 Folgebewertung nach IAS 39
4.4.2.1 Finanzielle Vermögenswerte
4.4.2.1.1 Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
4.4.2.1.2 Bis zur Endfälligkeit zu haltendende Finanzinvestitionen
4.4.2.1.3 Kredite und Forderungen
4.4.2.1.4 Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
4.4.2.2 Finanzielle Verbindlichkeiten
4.4.3 Folgebewertung nach IFRS 9
4.4.3.1 Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
4.4.3.2 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
4.5 Darstellung im IFRS Abschluss

5. Kritische Würdigung wesentlicher Unterschiede der Bilanzierung nach HGB und IFRS
5.1 Zentrale Bewertungsmaßstäbe - fortgeführte Anschaffungskosten versus fair value
5.1.1 Fortgeführte Anschaffungskosten
5.1.2 Fair Value
5.1.3 Fair Value Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands nach HGB
5.2 Ansatz und Bewertung von Finanzderivaten nach HGB und IFRS
5.3 Ansatz und Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten nach HGB und IFRS .

6. Zusammenfassung der Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Arten von Finanzinstrumenten

Abb. 2: Handelsrechtliche Bewertungskategorien

Abb. 3: Arten von Finanzinstrumenten

Abb. 4: Systematisierung der Grundarten von Finanzinstrumenten

Abb. 5: Stufenkonzeption zur fair value-Ermittlung

Abb. 6: Bewertungskategorien von Finanzinstrumenten nach IAS 39

Abb. 7: Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Folgebewertung von finanziellen Verbindlichkeiten nach IAS 39

Tabelle 2: Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

„If you think you understand the standard, you havent’t read it properly - it’s incompre- hensible“1, war die Aussage des ehemaligen IASB-Vorsitzenden Tweedie zum IAS 39.2 Tweedie wollte damit deutlich machen, dass die Bilanzierung von Finanzinstrumenten unzweifelhaft zu den dynamischsten und kompliziertesten Themenbereichen der inter- nationalen, aber auch handelsrechtlichen Rechnungslegung zählt. Im wesentlichen ist die Materie „Finanzinstrumente“ an der Komplexität der Regelungen beteiligt und führt zu grundlegenden Unterschieden beider Regelwerke.3 Gerade im Rahmen der internati- onalen Rechnungslegung ist in den letzten zwei Jahrzehnten zu beobachten, dass bspw. der fair value als umfassender Wertmaßstab zunehmend Anwendung findet, auch im Bezug auf Finanzinstrumente.4 Im HGB hingegen stehen die fundamentalen Bewer- tungsgrundsätze weiterhin an erster Stelle. Allerdings hat sich der Gesetzgeber durch das BilMoG zu einer Annäherung an die IFRS entschlossen und dabei einige der HGB Bewertungsprinzipien durchbrochen. Trotz alledem wird oftmals auf die mangelnde Vereinbarkeit des Gläubigerschutz ausgerichteten HGB mit den an den Investoreninte- ressen ausgerichteten IFRS hingewiesen.5

1.2 Zielsetzung der Arbeit

Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht, die wesentlichen Unterschiede der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach HGB und IFRS aufzuzeigen und diese kritisch zu würdigen. Dem Leser soll die Möglichkeit geboten werden Stärken und Schwachstellen der Regelwerke bezüglich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu erkennen.

1.3 Gang der Arbeit

Zu Beginn dieser Arbeit werden die Grundlagen zu Finanzinstrumenten erörtert. Dabei soll der Begriff „Finanzinstrumente“ mit Hinblick auf die verschiedenen Arten definiert werden. Über die zentralen Wertmaßstäbe der Regelwerke soll eine Brücke zur jeweili- gen Bilanzierung von Finanzinstrumenten geschlagen werden. Die Gliederungspunkte 3. und 4. befassen sich intensiv mit dem Ansatz und der Bewertung von Finanzinstru- menten nach HGB und IFRS. Aus den gewonnen Erkenntnissen der vorherigen Punkte werden im Gliederungspunkt 5. die wesentlichen Unterschiede einer kritischen Beurtei- lung unterzogen. Abschließend werden die Ergebnisse im Punkt 6. zusammengefasst.

2. Grundlagen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten

2.1 Begriff und Arten von Finanzinstrumenten

2.1.1 Begriff Finanzinstrumente

Für das Verständnis nachfolgender Standards und nationaler Vorschriften sind diverse Begrifflichkeiten zu klären. Nach einer Einführung zum Begriff Finanzinstrumente und dessen Unterkategorien, finanzielle Vermögensgegenstände/werte, finanzielle Verbind- lichkeiten sowie Eigenkapitalinstrumente, erfolgt eine Erläuterung zu den Arten von Finanzinstrumenten.

Eine explizite Regelung bzw. Definition zu Finanzinstrumenten ist im HGB bis heute nicht aufzufinden. Begründet wird dies vom Gesetzgeber, durch die Vielfalt und ständi- gen Weiterentwicklung von Finanzinstrumenten. Allerdings ist nach § 285 HGB ein grober Umriss des Begriffs möglich. Demnach sind Finanzinstrumente alle Vermögens- gegenstände und Schulden, die auf vertraglicher Basis monetäre Zahlungen oder den Zugang bzw. Abgang anderer Finanzinstrumente zur Folge haben.6 7 Der Gesetzgeber weist durch das BilMoG darauf hin, dass der Begriff aus Vergleichbarkeits- und Gleichwertigkeitsgründen zu IFRS Abschlüssen, in Anlehnung an die IFRS zu interpre- tieren sei.8 In den IFRS findet sich eine Definition zu Finanzinstrumenten im IAS 32. Nach IAS 32.11 ist ein Finanzinstrument, „ein Vertrag, der bei der einen Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und gleichzeitig bei der anderen Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument begründet.“9 Maßgebendes

Kriterium ist hier nicht die Form der vertraglichen Vereinbarung, jedoch die Durchsetzbarkeit eines rechtlichen Anspruches auf den unmittelbaren oder mittelbaren Austausch von Zahlungsmitteln, gemäß IAS 32.13. Eine Vertragspartei soll sich somit ihrer Leistungserbringungspflicht nicht entziehen können.10

Aus IAS 32.15 geht hervor, dass ein Emittent von Finanzinstrumenten beim erstmaligen Ansatz, diese in Kategorien, wie finanzielle Vermögensgegenstände/werte, finanzielle Verbindlichkeiten oder Eigenkapitalinstrumente, einordnen muss. Solch eine Klassifi- zierung kann beim erstmaligen Ansatz sowie in der Folgeperiode Konsequenzen für die Bewertung haben. Werden Finanzinstrumente in die Kategorie der finanziellen Vermö- gensgegenstände/werte eingeordnet sind diese grundsätzlich von materiellen Vermö- gensgegenständen/werten sowie immateriellen Vermögensgegenständen/werten zu un- terscheiden. Es besteht zwar die Möglichkeit über diese anderen Vermögensgegenstän- de/werte Finanzmittelzuflüsse zu generieren, jedoch beinhalten sie keinen unmittelbar bestehenden Rechtsanspruch dazu. Des Weiteren stellt das in finanziellen Vermögens- gegenstände/werte gebundene Vermögen bei anderen Unternehmen entweder Eigenka- pital oder Fremdkapital dar.11 Die folgende Aufzählung soll einige finanzielle Vermö- gensgegenstände/werte nach HGB und IFRS darstellen.

Finanzielle Vermögensgegenstände nach HGB:12

Finanzielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

- Anteile an verbundenen Unternehmen
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- Beteiligungen
- Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis
- Wertpapiere des Anlagevermögens
- sonstige Ausleihungen

Finanzielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens

- Forderungen a.L.u.L.
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- Forderungen gegen Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis
- Wertpapiere des Umlaufvermögens

Finanzielle Vermögenswerte nach IFRS13:

- Flüssige Mittel
- Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens
- Ein vertragliches Recht,
- flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu erhalten
- finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit ei- nem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen
- Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wer- den wird oder kann

Auf der Gegenseite einer vertraglichen Vereinbarung führt nach IAS 32.11, ein Finan- zinstrument zur Entstehung einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Eigenkapi- talinstrumentes. Im HGB ist der Begriff Verbindlichkeiten nicht explizit definiert. Je- doch stellen nach heutiger Meinung Verbindlichkeiten, Verpflichtungen gegenüber Dritten dar, die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind.14 Um einen Konsens mit den IFRS herzustellen, sollten finanziellen Verbindlichkeiten eines der handelsrechtli- chen Merkmale für Verbindlichkeiten zugeordnet werden. So sind finanzielle Verbind- lichkeiten, Verbindlichkeiten mit einer unmittelbaren Gegenleistung. Unter einer Ge- genleistung sind bspw. Rückzahlungsbeträge, aus einem zur Verfügung gestellten Geld- betrag zu verstehen.15 Des Weiteren sollten passive Abgrenzungsposten sowie Gewähr- leistungsverpflichtungen von finanziellen Verbindlichkeiten abgegrenzt werden. Der Nutzenabfluss besteht hier nicht aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderer finanzieller Vermögensgegenstände, sondern aus der Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen.16 Nachfolgende Aufzählung soll eben- falls einen Überblick der finanziellen Verbindlichkeiten nach HGB und IFRS geben.

Finanzielle Verbindlichkeiten nach HGB:17

- Anleihen
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung
- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung ei- gener Wechsel; Finanzwechsel, Depotwechsel
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis Finanzielle Verbindlichkeiten nach IFRS18:
- Jede vertragliche Verpflichtung, flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben oder finanzielle Ver- mögenswerte bzw. Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen unter po- tenziellen ungünstigen Bedingungen auszutauschen
- Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wer- den wird oder kann Die letzte Unterkategorie von Finanzinstrumenten sind Eigenkapitalinstrumente. Grundlegendes Merkmal ist der Residualanspruch auf die Vermögenswerte eines Unternehmens, nach Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten. Eine konkrete Definition soll folgende Aufzählung nach IAS 32.16 zeigen.19
- Finanzinstrument enthält keine vertragliche Verpflichtung, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte abzugeben sowie finanzielle Vermögens- werte bzw. Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen unter potenziel- len ungünstigen Bedingungen auszutauschen
- Finanzinstrument kann in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten er- füllt werden, so handelt es sich um ein Kassa-Finanzinstrument ohne vertragli- che Verpflichtung seitens des Emittenten, variable Anzahl eigener Eigenkapi- talinstrumente abzugeben oder um ein Derivat, das vom Emittenten durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderer finanzieller Vermögenswerte gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erfüllt werden kann.20

2.1.2 Arten von Finanzinstrumenten

Finanzinstrumente lassen sich in zwei verschiedene Arten einordnen. Dabei ist das zeit- liche Verhältnis zwischen dem Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft maßgeblich.21 Originäre Finanzinstrumente sind in eigenkapital- und fremdkapitalbezogene Finanzin- strumente zu unterteilen. So können Aktien, stille Einlagen und Genussscheine eigen- kapitalbezogene und Forderungen sowie Zerobonds fremdkapitalbezogene Finanzin- strumente sein.22 Charakteristisch für originäre Finanzinstrumente ist, das dass Ver- pflichtungs- und Erfüllungsgeschäft ein Kassageschäft abbildet und somit zeitlich sehr eng zusammenfallen.23

Die zweite Art von Finanzinstrumenten bilden derivative Finanzinstrumente. Nach IAS 39.9 müssen folgende Merkmale kumulativ erfüllt sein, damit ein Derivat vorliegt.

- Der Wert des derivativen Finanzinstrumentes ändert sich in Folge einer Ände- rung einer bestimmten Basisvariablen, wie ein Zinssatz, ein Preis- oder Zinsin- dex, ein Rohstoffpreis oder Wechselkurs.
- Eine Anschaffungsauszahlung ist im Vergleich zu anderen Vertragsformen, mit dem selben Basiswert, geringer.
- Zeitpunkt der Begleichung des Instruments erfolgt erst in der Zukunft.24

Unbedingte und bedingte Termingeschäfte, stellen klassische derivative Finanzinstru- mente dar. Im Falle eines unbedingten Termingeschäfts muss jede Vertragspartei zum vereinbarten Termin, ein Geschäft zu den vereinbarten Konditionen unbedingt erfüllen. Solche Termingeschäfte werden Forwards, Futures oder Swaps genannt.25 Bedingte Termingeschäfte unterscheiden sich von unbedingten Termingeschäften in dem Punkt, dass Käufer das Recht besitzen die Vertragskonditionen auszuüben oder fallen zu las- sen. Übt ein Käufer das Recht zur Lieferung eines Basiswertes aus, ist der Verkäufer dazu verpflichtet zu Liefern und Zahlung entgegenzunehmen. Die häufigste Form von bedingten Termingeschäften sind Optionen.26 An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass Termingeschäfte auf Waren nicht unbedingt Finanzinstrumente im Sinne des IAS 32 darstellen. Voraussetzung ist, dass ein Ausgleich in Bar, in anderen Finanzinstrumenten oder Tausch von Finanzinstrumenten erfolgt, anstatt eines physischen Leistungstrans- fers.27

Ein Forward beinhaltet die gegenseitige Verpflichtung zweier Vertragsparteien zur Lie- ferung und Abnahme eines bestimmten Basisobjektes, zu einem bestimmten Termin und vorher festgelegten Preis. Bei einem Devisentermingeschäft bspw. wird ein be- stimmter Betrag an Fremdwährung erworben. Bis zur Lieferung der Devisen ist eine Änderung des Tageskurses im Vergleich zum Kurs bei Vertragsabschluss möglich.28 Futures bilden das börsengehandelte Pendant zum Forward. Grundlegender Unterschied ist, dass beim Future standardisierte Verträge zur Verfügung stehen, die genaue Anga- ben zum Basisobjekt, Vertragslaufzeit oder zu den Abwicklungsmodalitäten beinhal- ten.29 Swaps bilden ein weiteres unbedingtes Termingeschäft. Unternehmen vereinbaren hierbei, in der Zukunft Cash Flows auszutauschen und ebenfalls zu welchem Zeitpunkt und welcher Höhe dieser Austausch erfolgen soll. Die Cash Flows werden für gewöhn- lich auf Basis eines Zinssatzes oder Wechselkurses berechnet. Bei einem Zinsswap, erhält ein Unternehmen Zinszahlungen in Höhe eines vorher festgelegten Zinssatzes auf einen fiktiven Nominalbetrag. Die Gegenpartei zahlt einen variablen Zins, auf den sel- ben fiktiven Nominalbetrag an das andere Unternehmen.30

Bedingte Termingeschäfte wie Optionen, räumen dem Optionskäufer das Recht ein je- derzeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder zu einem festgelegten Termin, ein Basisobjekt zu einem bestimmten Preis zu erwerben oder zu veräußern.31 Der Käufer zahlt eine Optionsprämie an den Verkäufer einer Option, den sog. Stillhalter. Im Ge- genzug muss der Stillhalter die Rechte des Käufers erfüllen. Zu Unterscheiden sind zwei Grundtypen von Rechten. Durch eine Calloption besitzt der Inhaber das Recht, einen Basiswert zu erwerben und durch eine Putoption zu verkaufen. Als Basiswert können Aktien, Devisen oder Rohstoffe herangezogen werden. Dadurch erhält eine Op- tion einen konkreten Namen, wie bspw. Aktienoption.32 Einen Sonderfall von Derivaten stellen sog. eingebettete Derivate bzw. strukturierte Finanzinstrumente dar. Hierbei lie- gen ein oder mehrere derivative Finanzinstrumente vertraglich einem originären Basis- instrument zugrunde.33 Das strukturierte Finanzinstrument kann sowohl Eigenkapital- als auch Fremdkapitalkomponenten enthalten. Eine typische Form solcher Finanzin- strumente können Wandelanleihen sein34. Das Schuldinstrument, hier die Anleihe, be- inhaltet ein eingebettetes Umtauschrecht des Inhabers in Stammaktien.35 Die folgende Abbildung soll nochmals einen Überblick der verschiedenen Finanzinstrumente geben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1 Arten von Finanzinstrumenten36

2.2 Wertmaßstäbe der Bilanzierung von Finanzinstrumenten

2.2.1 Wertmaßstäbe nach HGB

Grundsätzlich gelten für die Bewertung von finanziellen Vermögensgegenständen, die allgemeinen Bewertungsgrundlagen für Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens.37 Nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB ist somit das Anschaffungskostenprinzip maßgebend.38 Unter Anschaffungskosten sind Anschaffungsausgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Vermögengegenstandes zu verstehen. Der Gesetzgeber definiert dies in § 255 Abs. 1 HGB genauer. Folgendes Schema soll einen Überblick zur Ermittlung der Anschaffungskosten geben.

Anschaffungspreis

+ Anschaffungsnebenkosten

+ nachträgliche Anschaffungskosten

./. Anschaffungspreisminderungen

= Anschaffungskosten39

Die Anschaffungskosten bilden den Ausgangswert und gleichzeitig die Obergrenze der Bewertung von Finanzinstrumenten des Anlage- und Umlaufvermögens. Planmäßige Abschreibungen sind bei Finanzinstrumenten nicht vorgesehen, da ihre Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist. Jedoch ist im Falle dauernder Wertminderungen, das Niederstwert- prinzip zu beachten.40 Auf Grund begrenzender Elemente, wie Anschaffungskosten, wird das Anschaffungskostenprinzip auch als imparitätische Zeitwertbewertung be- schrieben. Eine Berücksichtigung des Zeitwerts als beizulegender Zeitwert, ist anders als in den IFRS, nur unterhalb der Anschaffungskosten möglich. Entgegen dieser grund- sätzlichen Ausführung wurde durch das BilMoG das Anschaffungskostenprinzip durch- brochen. Gemäß § 340e HGB ist eine Folgebewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands von Kreditinstituten, zum beizulegenden Zeitwert möglich.41 In späte- ren Kapiteln wird ausführlicher auf diese Thematik eingegangen. Finanzielle Verbind- lichkeiten sind nach der Neufassung des § 253 HGB zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dies ist der Betrag den ein Schuldner bei Fälligkeit einer Geldleistungsverpflichtung aufbringen muss.42

2.2.2 Wertmaßstäbe nach IFRS

Finanzinstrumente werden in den IFRS nach einem sog. mixed model approach bewer- tet. Dieser Ansatz stellt einen Kompromiss der beiden Standards IAS 39 und IFRS 9 dar. Die Bewertungskonzepte der IFRS lassen sich in folgende Typen unterscheiden:43

- Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
- Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten mittels Effektivzinsmethode
- Bewertung zu historischen Kosten

Finanzinstrumente müssen sowohl nach IAS 39 als auch nach IFRS 9 in verschiedene Kategorien eingeordnet werden, die entscheidend für die Wahl des Bewertungstyps ist. Die Kategorien spiegeln dabei die Aufgabe der Finanzinstrumente innerhalb des Unternehmens wieder.44 Hier sind seit dem IFRS 9 Neuerungen hinzugekommen, die in späteren Kapiteln nähern betrachtet werden.

Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts, also des fair value, wurde in der Vergan- genheit über verschiedene Standards geregelt. Nunmehr ist die Ermittlung durch den IFRS 13 vereinheitlicht worden. Allerdings beschränkt sich der Aufgabenbereich des Standards auf die Ermittlung des fair value und überlässt Fragen, nach dessen zeitlich sinnvollen gebrauch, den jeweiligen anderen Standards.45 IFRS 13.9 definiert den fair value als den Preis, der im Rahmen einer ordnungsmäßigen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bilanzstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes erhalten werden könnte oder für die Übertragung einer Schuld gezahlt werden müsste. Durch diesen Wertmaßstab wird eine marktbezogene Bilanzierung angestrebt. Der Abschluss- adressat erhält entscheidungsrelevante Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.46

Neben dem Wertmaßstab des fair value, existiert in den IFRS der Wertmaßstab der fortgeführten Anschaffungskosten. Anwendung finden fortgeführte Anschaffungskosten für finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten, die eine Endfällig- keit besitzen bzw. über eine begrenzte Laufzeit verfügen.47 Nach IAS 39.9 sind fortge- führte Anschaffungskosten der Betrag, mit dem ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wurde, abzüglich Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer etwaigen Dif- ferenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode sowie abzüglich einer etwaigen Minderung für Wertminderungen oder Uneinbringlichkeiten.48 Zur Ermittlung der fort- geführten Anschaffungskosten, ist es Notwendig die zugrunde liegende Effektivzinsme- thode zu erläutern. Anhand dieser Methode wird eine Verteilung von Zinserträgen und Zinsaufwendungen auf jeweilige Perioden berechnet. Hierbei ist der Effektivzinsatz eine maßgebende Determinante. Dieser lässt sich als Kalkulationszinssatz, bei dem der Kapitalwert einer Investition gleich Null ist, beschreiben. Vertragliche Bedingungen des Finanzinstrumentes, wie bspw. Vorauszahlungen, gezahlte oder erhaltene Gebühren, Transaktionskosten sowie Agien und Disagien müssen bei der Berechnung des Effek- tivzinssatzes berücksichtigt werden, da sie zu Ein- und Auszahlungen führen.49 Eine Differenz aus nominellen Zinsertrag und effektiven Zinsertrag ist bis zur Fälligkeit ei- nes finanziellen Vermögenswertes als Unterschiedsbetrag aus Anschaffungskosten und dem bei Endfälligkeit zu erwartenden Rückfluss fortzuschreiben.50

3. Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach HGB

3.1 Grundlagen zur Bilanzierung nach HGB

3.1.1 Definitionen

Im vorherigen Kapitel wurde bereits auf die fehlende Definition des Begriffs Finanzin- strumente im Handelsrecht eingegangen. Der Gesetzgeber begründet das Fehlen einer expliziten Definition mit der ständigen Neu- und Weiterentwicklung von Finanzinstru- menten und verweist dabei auf Definitionen der IFRS. Es lässt sich jedoch im Sinne des § 285 HGB eine Erklärung des Begriffs ableiten. So sind Finanzinstrumente alle Ver- mögensgegenstände und Schulden, die auf Vertragsbasis Geldzahlungen oder den Zu- gang bzw. Abgang von anderen Finanzinstrumenten zur Folge haben.51 Eine Legaldefi- nition ist dagegen im Kreditwesengesetz aufzufinden. Der Gesetzgeber subsumiert hier unter dem Begriff Finanzinstrumente - Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.52 Laut § 266 HGB fallen ebenfalls kurz und langfristige Finanzanlagen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten unter den Begriff Finanzinstrumente.53

3.1.2 Kategorien

Finanzinstrumente lassen sich in unterschiedliche Arten einordnen. Dabei spielt bei der Zuordnung der Finanzinstrumente, das zeitliche Verhältnis zwischen dem Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft eine wichtige Rolle. Zu unterscheiden ist zwischen originären und derivativen Finanzinstrumenten.54 Im vorherigen Kapitel wurde bereits näher auf derivative Finanzinstrumente eingegangen. Folgend sollen die Kategorien der originären Finanzinstrumente im Handelsrecht betrachtet werden.

Gemäß § 266 Abs. 2 A. III. HGB ist eine Untergliederung von finanziellen Vermögensgegenständen des AV in folgende Kategorien vorgesehen:55

- Anteile an verbunden Unternehmen
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- Beteiligungen
- Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis
- Wertpapiere des AV
- Sonstige Ausleihungen

Unter Anteile an verbundenen Unternehmen sind bspw. Aktien, GmbH-Anteile, Kom- plementär- oder Kommanditeinlagen zu verstehen, die Anteile an Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften darstellen und zu bilanzieren sind. Bei verbundenen Unternehmen ist nach § 290 HGB von Mutter- oder Tochterunternehmen auszugehen, die in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens nach den Regeln der Vollkonso- lidierung einzubeziehen wären.56 Neben Anteilen an verbundenen Unternehmen gehö- ren Ausleihungen an selbige ebenfalls zur Kategorie der finanziellen Vermögensgegen- stände. Hierbei handelt es sich um Finanz- und Kapitalforderungen, die nicht in Wert- papieren verbrieft sind und eine Gesamtlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Darunter fallen langfristige Darlehen, Hypotheken und Grundschulden.57 Werden finan- zielle Vermögensgegenstände nicht unter der Kategorie Anteile an verbundenen Unter- nehmen ausgewiesen, ein Beteiligungscharakter jedoch vorliegt, sind diese im Posten Beteiligungen auszuweisen. Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb, durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen, dienen. Unter dem Posten Wertpapiere des AV sind finanzielle Vermö- gensgegenstände zusammenzufassen, die weder als Anteile an verbundenen Unterneh- men noch als Beteiligungen anzusehen sind. Aus diesem Grund handelt es sich bei die- sem Posten um einen Auffangtatbestand. Wertpapiere des AV sind übertragbare Inha- ber- und Orderpapiere, die einen langfristigen Anlagecharakter besitzen. Langfristig bedeutet in diesem Kontext eine Haltedauer der Wertpapiere über einem Jahr.58 Darun- ter fallen bspw. Wertpapiere mit festem oder variablem Zins, wie Staatsanleihen, Zero- Bonds und Industrieanleihen. Des Weiteren sind Aktien sowie Investmentanteile eben- falls den Wertpapieren des AV hinzuzurechnen.59 Sonstige Ausleihungen sind alle Aus- leihungen, die nicht zu den langfristigen Ausleihungen an verbundenen Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gehören. Die Ausleihung muss in diesem Fall ebenfalls bestimmt sein, langfristig bzw. dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.60

Finanzielle Vermögensgegenstände, die lediglich kurzfristig dem Geschäftsbetrieb die- nen, werden im Umlaufvermögen ausgewiesen.61 Zu unterscheiden ist zwischen Forde- rungen und sonstigen Vermögensgegenständen sowie Wertpapiere des UV. Folgend lassen sich nach § 266 Abs. 2 B. II und III nachstehende Posten unterscheiden:62

- Forderungen aus Lieferung und Leistung
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- Forderungen gegen Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis
- Sonstige Vermögensgegenstände
- Wertpapiere des UV

Unter Forderungen a.L.u.L sind Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen zu verstehen, die vom bilanzierenden Unternehmen durch Lieferungen oder Leistungen bereits erfüllt sind jedoch die Erfüllung seitens der Schuldner noch aussteht. Zu diesem Posten gehö- ren alle Forderungen a.L.u.L, die eine Haupttätigkeit des Unternehmens betreffen.63 Die Definition der Begriffe, verbundene Unternehmen und Beteiligungen, ist äquivalent zu den Erläuterungen der finanziellen Vermögenswerte des Anlagevermögens. Forderun- gen gegen diese Unternehmen, sind unabhängig davon, woraus sie entstanden sind, aus- zuweisen. So fallen unter diese Posten, Forderungen a.L.u.L gegen diese Unternehmen, als auch bspw. Darlehensforderungen und realisierte Gewinnansprüche.64 Der Posten sonstige Vermögensgegenstände ist ein Misch- und Sammelposten. Hier sind all jene Vermögensgegenstände zu erfassen, die von keinem anderen Bilanzposten erfasst wer- den, wie bspw. Darlehen oder GmbH- und Genossenschaftsanteile ohne Beteiligungsab- sicht.65 Den letzten Posten finanzieller Vermögensgegenstände des UV bilden Wertpa- piere. Sie unterscheiden sich dem Grunde nach nicht von Wertpapieren des AV. Allerdings beruht die Zuordnung zum UV auf der Zwecksetzung des Unternehmens, die Wertpapiere kurzfristig zu halten.66

Die letzte Gruppe originärer Finanzinstrumente des Handelsrechts sind finanzielle Verbindlichkeiten. Gemäß § 266 Abs. 3 C. HGB sind folgende Posten zu erläutern:67

- Anleihen
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung
- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung ei- gener Wechsel
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis

Anleihen sind langfristige Verbindlichkeiten, die Unternehmen durch Inanspruchnahme von öffentlichen Kapitalmärkten, die Möglichkeit bieten Fremdkapital zu beschaffen. Dazu gehören Teilschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen oder Options- anleihen.68 Im Gegensatz dazu sind Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sämt- liche Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Kreditinstituten und Finanzleistungsin- stituten.69 Verbindlichkeiten a.L.u.L sind Verpflichtungen, die entstehen, wenn Unter- nehmen Lieferungen und Leistungen jeglicher Art in Anspruch genommen haben und bislang dafür keine Gegenleistung erbracht haben. Die Lieferung oder Leistung muss nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem betrieblichen Produktions- oder Leistungsprozess stehen.70 Unter Wechselverbindlichkeiten fallen im Kontext finanzi- eller Verbindlichkeiten, ausschließlich Finanzwechsel und Depotwechsel. Bei einem Finanzwechsel geht bspw. die Hausbank als Bezogener, eine Wechselverbindlichkeit mit einem Auftraggeber, hier das zu bilanzierende Unternehmen, ein, um diesem Kredi- te zu beschaffen. Dem Auftraggeber wird die Möglichkeit eingeräumt, den Finanzwech- sel zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten in Zahlung zu geben oder diskontieren zu lassen. Der Bezogene, muss die Wechselverbindlichkeit unter dem Posten Verbindlich- keiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel, ausweisen. Der Ausgleichsanspruch gegen Auftraggeber hingegen, ist unter sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen.71 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Un- ternehmen sind analog zu den Ausleihungen und Forderungen, unabhängig von ihrer Entstehungsursache, gesondert auszuweisen. Die Verbindlichkeiten müssen nicht zwangsweise aus dem Geschäftsverkehr der Unternehmen resultieren, sondern können eher den Charakter einer Finanzierungsschuld besitzen, die sogar Ausdruck einer Betei- ligung sein kann. Ob ein Beteiligungsverhältnis besteht oder nicht, lässt sich wie bei finanziellen Vermögensgegenständen aus dem § 271 Abs.1 HGB ableiten. Unternehmen sind verpflichtet nicht nur Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen auszuweisen an denen sie selbst eine Beteiligung halten, sondern auch solche gegenüber Unternehmen, die am Unternehmen selbst eine Beteiligung halten.72

3.2 Ansatzkriterien

3.2.1 Ansatz von originären Finanzinstrumenten

Originäre Finanzinstrumente werden nach den allgemeinen Regeln zur Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden angesetzt. Sie sind nach dem Vollständig- keitsgebot aus § 246 Abs. 1 HGB in die Bilanz aufzunehmen.73 Originäre Finanzin- strumente besitzen die Charakteristika eines Vermögensgegenstanden oder einer Schuld und erfüllen somit die Kriterien der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit. Der durchzufüh- rende Bilanzansatz, ergibt sich durch die Berücksichtigung gesetzlicher oder durch GoB gewährter Bilanzierungswahlrechte- sowie -verbote.74 Im Handelsrecht wird nicht ex- plizit erklärt, was unter Vermögen bzw. Schulden zu verstehen ist. Vielmehr existiert im § 266 Abs. 2 und 3 HGB lediglich eine Aufzählung von Vermögensgegenständen und Schulden, die in der Bilanz anzusetzen sind. Aus diesem Grund ist eine allgemeingülti- ge Klärung der Begriffe Vermögensgegenstand und Schulden notwendig.75

[...]


1 Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C., IFRS oder HGB, 2013, S. 134.

2 Vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C., IFRS oder HGB, 2013, S. 134.

3 Vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C., IFRS oder HGB, 2013, S. 134.

4 Vgl. Kuhn, S., Finanzinstrumente, 2007, S.1.

5 Vgl. Farhood, T., Bilanzielle Bewertung, 2010, S. 173f.

6 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./ Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 237.

7 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 330.

8 Vgl. Hoffmann, W.D./Lüdenbach, N., NWB Kommentar, 2015. § 254, Rz. 26.

9 Vgl. Kuhn, S./Scharpf, P., Financial Instruments, 2006, S. 524.

10 Vgl. Kuhn, S./Scharpf, P., Financial Instruments, 2006, S. 524.

11 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 329.

12 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 329.

13 Vgl. Federmann, R./Müller, S., IAS/IFRS-stud., 2011, S.400.

14 Vgl. Scherrer, G., Rechnungslegung, 2009, S. 262.

15 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 404.

16 Vgl. IAS 32.AG11

17 Vgl. Scherrer, G., Rechnungslegung, 2009, S. 265ff.

18 Vgl. Kuhn, S., Finanzinstrumente, 2007, S.100.

19 Vgl. Kuhn, S./Scharpf, P., Financial Instruments, 2006, S. 527.

20 Vgl. Kuhn, S./Scharpf, P., Financial Instruments, 2006, S. 527.

21 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 330.

22 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./ Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 238.

23 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 330.

24 Vgl. Stauber, J., Finanzinstrumente, 2012, S. 92.

25 Vgl. Bösch, M., Derivate, 2014, S. 32.

26 Vgl. Beike, R./Schlütz, J., Finanznachrichten, 2010, S. 484ff.

27 Vgl. Kuhn, S./Scharpf, P., Financial Instruments, 2006, S. 528.

28 Vgl. Pellens, B./Fülbier, J./Sellhorn, T., Internationale Rechnungslegung, 2011, S. 557.

29 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 347.

30 Vgl. Hull, J., Optionen, 2012, S. 200.

31 Vgl. Patek, G., Abbildung Finanzprodukte, 2002, S. 16.

32 Vgl. Bösch, M., Derivate, 2014, S. 32.

33 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 349.

34 Vgl. Schäfer, H./Kuhnle, O., Bilanzierung, 2007, S. 33.

35 Vgl. Kuhn, S./Scharpf, P., Financial Instruments, 2006, S. 531.

36 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./ Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 239.

37 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 246.

38 Vgl. Scherrer, G., Rechnungslegung, 2009, S. 17.

39 Vgl. Schildbach, T./Stobbe, T./Brösel, G., Jahresabschluss, 2013, S.310.

40 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./ Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 246f.

41 Vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C., IFRS oder HGB, 2013, S. 97f.

42 Vgl. Schildbach, T./Stobbe, T./Brösel, G., Jahresabschluss, 2013, S.322.

43 Vgl. Pellens, B./Fülbier, R./Gassen, J/Sellhorn, T., Internationale Rechnungslegung, 2011, S. 563.

44 Vgl. Pellens, B./Fülbier, R./Gassen, J/Sellhorn, T., Internationale Rechnungslegung, 2011, S. 563.

45 Vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C., IFRS oder HGB, 2013, S. 112.

46 Vgl. Beyer, S., IFRS, 2008, S. 31.

47 Vgl. Beyer, S., IFRS, 2008, S. 36f.

48 Vgl. Federmann, R./Müller, S., IAS/IFRS-stud., 2011, S.490.

49 Vgl. Beyer, S., IFRS, 2008, S. 37f.

50 Vgl. Petersen, K./Bansbach, F./Dornbach, E., IFRS Praxishandbuch, 2014, S. 196.

51 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 237.

52 Vgl. Schwarz, C., Derivative Finanzinstrumente, 2006, S. 5.

53 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 237.

54 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 330.

55 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 331.

56 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 331.

57 Vgl. Scherrer, G., Rechnungslegung, 2009, S. 113.

58 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 332.

59 Vgl. Scherrer, G., Rechnungslegung, 2009, S. 118.

60 Vgl. Scherrer, G., Rechnungslegung, 2009, S. 118.

61 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 243.

62 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 336.

63 Vgl. Scherrer, G., Rechnungslegung, 2009, S. 169.

64 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 337.

65 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 244.

66 Vgl. Scherrer, G., Rechnungslegung, 2009, S. 180.

67 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 404.

68 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 403.

69 Vgl. Scherrer, G., Rechnungslegung, 2009, S. 267.

70 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 405.

71 Vgl. Scherrer, G., Rechnungslegung, 2009, S. 268.

72 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 406.

73 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 240.

74 Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 78.

75 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Bilanzen, 2014, S. 165.

Final del extracto de 69 páginas

Detalles

Título
Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Wesentliche Unterschiede bei Ansatz und Bewertung nach HGB und IFRS
Universidad
Heilbronn University  (Rechnungswesen)
Calificación
1,3
Autor
Año
2015
Páginas
69
No. de catálogo
V301047
ISBN (Ebook)
9783656971245
ISBN (Libro)
9783656971252
Tamaño de fichero
1147 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Finanzinstrumente, IFRS 9, IAS 39, HGB, IFRS, Bilanzierung, wesentliche Unterschiede
Citar trabajo
Armando Agusevski (Autor), 2015, Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Wesentliche Unterschiede bei Ansatz und Bewertung nach HGB und IFRS, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301047

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