Grundlagen und Begriff des Sachenrechts


Resumen, 2015

45 Páginas

Marc Daniels (Autor)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Sachenrechtliches System
I. Dingliche Rechte
II. Dingliche Ansprüche

B. Sachenrechtliche Grundsätze
I. Absolutheitsprinzip
II. Numerus-clausus-Prinzip (NC-Prinzip)
III. Trennungsprinzip
IV. Abstraktionsprinzip
V. Bestimmtheits- oder Spezialitätsgrundsatz
VI. Publizitäts- oder Offenkundigkeitsgrundsatz
VII. Akzessorietätsgrundsatz
VIII. Übertragbarkeit

C. Der Sachbegriff
I. Körperliche Gegenstände
II. Bewegliche Sachen (Mobilien) / Unbewegliche Sachen (Immobilien)
III. Einheitssache / Gesamtsache (zusammengesetzte Sache)
IV. Einzelsache / Sachgesamtheit
V. Vertretbare / unvertretbare Sachen
VI. Verbrauchbare / unverbrauchbare Sachen
VII. Teilbare / unteilbare Sachen
VIII. Hauptsache / Zubehör
VIV. Nutzungen

D. Der Besitz
A. Unterscheidung der Besitzarten
B. Erwerb und Verlust des unmittelbaren Besitzes
C. Mittelbarer Besitz
D. Sonderformen des Besitzerwerbs
E. Der Besitzschutz
I. Die Gewaltrechte, § 859 BGB (als unmittelbarer Besitzschutz)
II. Die possessorischen Besitzschutzansprüche, §§ 861, 862, 867 BGB
III. Die petitorischen Ansprüche, § 1007 BGB
IV. Der Besitzschutz über § 823 BGB
V. Der Besitzschutz über § 812 BGB

E. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
I. Der Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB
II. Anwendung schuldrechtlicher Ansprüche auf das EBV bei Nichtherausgabe
III. Haftungssystem des EBV

A. Sachenrechtliches System

Es gibt dingliche Rechte, Ansprüche, gesetzliche Schuldverhältnisse und auch dingliche Rechtsgeschäfte.

I. Dingliche Rechte

Dingliches Recht = Recht zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache (positiv) bzw. Recht andere Personen von einer Einwirkung auszuschließen (negativ).

Bsp.: Eigentum (§ 903 BGB)

Dienstbarkeiten, wie

Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB)

Nießbrauch an Sachen (§ 1030 BGB)

Rechten (§ 1068 BGB)

die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB)

Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

Reallast (§ 1105 BGB)

Grundpfandrechte, wie

Hypothek (§ 1113 BGB)

Grundschuld (§ 1191 BGB)

Rentenschuld (§ 1199 BGB)

Pfandrechte an Sachen (§ 1204 BGB)

Rechten (§ 1273 BGB)

Zudem gibt es Sonderformen, welche zwar keine Beherrschung einer Sache mit sich tragen, jedoch eine gegenüber jedermann durchsetzbare Befugnis aufweisen.

Bsp.: Besitz (§§ 854 ff. BGB)

Vormerkung (§§ 883 ff. BGB)

Dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB)

Aneignungsrechte (§§ 928 II, 958 II BGB)

Anwartschaftsrechte

Eigentum = Umfassendes Vollrecht an einer Sache, welches dem Eigentümer vor allem die Befugnis zur beliebigen Nutzung und Verwertung gewährt.

- Beschränkte dingliche Rechte

Der Eigentümer kann kraft umfassender Herrschaft auch andere Personen an einzelnen seiner Befugnisse teilhaben lassen, indem er aus seinem Vollrecht beschränkte Teilbereiche abspaltet. Somit erhalten andere Rechtssubjekte beschränkte dingliche Rechte (Eigentumssplitter).

Beschränkte dingliche Rechte gewähren an einer Sache jeweils nur bestimmte Teilberechtigungen und beschränkten zugleich in diesem Bereich die Herrschaft des Hauptrechtsinhabers. Beschränkte dingliche Rechte lassen sich in Verwertungs-, Nutzungs- und Aneignungsrechte unterteilen.

Beachte: Das Eigentum bleibt auch dann fortbestehen, wenn sowohl das Nutzungs- als auch das Verwertungsrecht völlig auf eine oder mehrere andere Rechtssubjekte übertragen wurde.

Hinweis: Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken lassen sich in subjektiv- persönliche Personalrechte (stehen einer bestimmten Person zu) und subjektiv-dingliche Realrechte (stehen dem Eigentümer eines anderen Grundstücks zu) unterteilen.

II. Dingliche Ansprüche

Dingliche Ansprüche = Hilfsrechte des Inhabers zur Durchsetzung dinglicher Rechte und zur Herstellung des dem dinglichen Recht entsprechenden Zustandes.

Bsp.: Herausgabeansprüche (z.B. §§ 861, 985, 1007, 1227 BGB)

Abwehransprüche gegen Störungen (z.B. §§ 1004, 1227 BGB)

Ansprüche auf Befriedigung (§§ 1113, 1191, 1204 BGB)

Beachte: Nach h.M. sind dingliche Ansprüche nicht ohne das jeweilige dingliche Recht übertragbar. Allerdings kann die Ausübung einem anderen überlassen werden.

III. Dingliche gesetzliche Schuldverhältnisse

Gesetzliche Schuldverhältnisse bezwecken über einen erweiterten Schutz der dinglichen Rechte hinaus vor allem den Interessenausgleich zwischen den an einem dinglichen Rechtsverhältnis beteiligen Personen.

Bsp.: Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer (EBV) (§§ 987 ff. BGB)

Verhältnis zwischen Miteigentümern (§§ 1008 ff. BGB)

Beachte: Ansprüche aus ges. SV sind selbstständig abtretbar und wechseln den Inhaber nicht automatisch mit dem dinglichen Recht.

IV. Dingliche Rechtsgeschäfte

Dingliche Rechtsgeschäfte (Umgestaltungen) sind immer auf die Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung eines Rechts gerichtet.

Bsp.: Übereignungsgeschäft gerichtet auf Übertragung des Eigentums (§ 929 BGB)

Merke: Dingliche Rechtsgeschäfte über Sachen fordern zudem neben der dinglichen Einigung auch einen äußeren Akt der Kenntlichmachung (bspw. die Übergabe oder Eintragung).

B. Sachenrechtliche Grundsätze

Das Sachenrecht folgt einigen Grundsätzen die im Nachfolgenden behandelt werden. Allerdings bestehen zu diesen Prinzipien durchaus auch Ausnahmen, um eine interessengerechte Lösung des Falls zu erreichen.

I. Absolutheitsprinzip

Dingliche Rechte gehören hiernach zur Gruppe der absoluten Rechte, die sich gegen jedermann richten, von jedermann zu beachten sind und daher gegen jedermann schützen (umfassender Rechtsschutz).

II. Numerus-clausus-Prinzip (NC-Prinzip)

Hiernach sind dingliche Rechte abschließend normiert. Es bedeutet faktisch, dass im Sachenrecht Typenzwang herrscht. Wer dingliche Rechtsverhältnisse regeln will, muss dies unter Zugrundelegung der sachenrechtlichen Normen tun.

Merke: Damit ist die Vertragsfreiheit im Sachenrecht eingeschränkt. Zwar besteht trotz allem Abschlussfreiheit, jedoch ist die Inhalts- und Gestaltungsfreiheit eher statisch.

III. Trennungsprinzip

Dieses Prinzip besagt lediglich, dass zwischen Verpflichtung und Verfügung strengstens zu trennen ist.

Folge dieses Prinzips ist bspw., dass die Wirkung der Verpflichtung und die der Verfügung an verschiedene Voraussetzungen knüpfen können, wie etwa beim Eigentumsvorbehalt.

IV. Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip setzt die Anwendung des Trennungsprinzips voraus und geht über dieses noch hinaus.

a) Äußere Abstraktion

Zum einen hängt die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts nicht von der Wirksamkeit des ihm zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts ab.

b) Innere Abstraktion

Zum anderen ist das Verfügungsgeschäft selbst inhaltlich zweckfrei. Es ist damit auch dann wirksam, wenn die Parteien hinsichtlich des Verfügungszwecks nicht übereinstimmen. Die dingliche Einigung beschränkt sich auf das wesentlichste: Vertragsparteien und Umgestaltung.

Merke: Die dingliche Einigung muss nur hinsichtlich der dinglichen Umgestaltung (bspw. hinsichtlich der Eigentumsübertragung) übereinstimmen, der Grund (Zweck) der Umgestaltung ist hingegen nicht Teil der Einigung.

Hinweis: Aufgrund des Abstraktionsprinzips ist das Bereicherungsrecht nötig, denn trotz einer vertraglichen Rechtsgrundlosigkeit bleibt der neue Eigentümer Eigentümer.

Beachte: Allerdings kommt es an manchen Stellen zur Durchbrechung des Abstraktionsprinzips! (siehe folgend)

Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip:

a) Fehleridentität

Hinweis: Bei der Fehleridentität handelt es sich, anders als beim Bedingungszusammenhang und der Geschäftseinheit von Verfügung und Verpflichtung, nicht um einen wirklichen Durchbruch vom Abstraktionsprinzip, sondern eher um eine Kongruenz/Simultanität zwischen den beiden Fehlern von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft.

b) Bedingungszusammenhang

Von einem Bedingungszusammenhang wird bspw. gesprochen, wenn das Verfügungsgeschäft die Bedingung enthält, dass das Verpflichtungsgeschäft wirksam sein muss. Ein weiteres Bsp. ist die Übereignung unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 I BGB) (Verfügung über ein Anwartschaftsrecht), welche die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung aus dem Verpflichtungsgeschäft beinhaltet.

Beachte: Die Auflassung (§ 925 II BGB) ist bedingungsfeindlich!

Merke: Um das Abstraktionsprinzip nicht zu untergraben, ist stets eine ausdrückliche Einigung über den Bedingungszusammenhang erforderlich. Es ist also nicht möglich, aufgrund der Interessenlage immer auf eine an das Verpflichtungsgeschäft bedingte Verfügung zu schließen.

c) Geschäftseinheit von Verpflichtung und Verfügung (§ 139 BGB)

Kaum relevant. Eine Geschäftseinheit der beiden Geschäfte liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sehr restriktive Verwendung dieses Konstituts zur Wahrung des Abstraktionsprinzips.

V. Bestimmtheits- oder Spezialitätsgrundsatz

Dingliche Rechte sind - um Rechtsklarheit zu gewährleisten - immer an eine bestimmte einzelne Sache gebunden.

Merke: Daraus folgernd sind Verfügungen über Sach- oder Rechtsgesamtheiten, wie das Vermögen einer Person, Teile eines Warenlagers oder ein ganzes Unternehmen nicht möglich. In diesen Fällen wird über jede einzelne Sache auch einzeln verfügt.[1]

VI. Publizitäts- oder Offenkundigkeitsgrundsatz

Nach diesem Prinzip müssen Verfügungen möglichst nach außen wahrnehmbar offengelegt werden, um Rechtsklarheit zu wahren, denn ein bestehendes dingliches Recht, dass von jedermann beachtet werden soll, sollte auch für jedermann erkennbar sein.

Beispiele für Publizitätsmittel sind die Eintragung in das Grundbuch (bei Grundstücken), der Besitz (Übergabe) bei beweglichen Sachen.

VII. Akzessorietätsgrundsatz

Dieses Prinzip spielt bei Sicherungsrechten eine Rolle. Damit entsteht eine Verknüpfung von gesichertem und sicherndem Recht.

VIII. Übertragbarkeit

Grds. sind dingliche Rechte übertragbar. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist der Nießbrauch gem. § 1059 BGB und gem. § 1061 BGB. Auch die Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB kann nur zusammen mit dem Grundstück übertragen werden, da es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks gem. § 96 BGB handelt.

C. Der Sachbegriff

Gegenstand des Sachenrechts sind Sachen! Gesetzliche Regelung findet der Sachbegriff in den §§ 90-103 BGB.

I. Körperliche Gegenstände

Die Ausgangsnorm bildet § 90 BGB. Nach dieser sind Sachen nur körperliche Gegenstände.

Gegenstand ist dabei alles, was Objekt von Rechten sein kann (Rechtsobjekte).

Merke: Zu den Gegenständen gehören neben den Sachen i.S.d. § 90 BGB damit auch Forderungen, Immaterialgüterrechte und sonstige Vermögensrechte. Damit sind Gegenstände umfassender (auch nichtkörperlich) als Sachen.

Körperlich ist ein Gegenstand, wenn er im Raum abgrenzbar ist.

Bsp. sind körperliche Begrenzungen, wie Gas in einem Ballon, Wasser in einer Flasche oder künstliche Begrenzungen, wie Einzeichnungen in einer Karte und Abgrenzungssteine.

Beachte: Der Aggregatzustand spielt für die Körperlichkeit keine Rolle. Lediglich die Abgrenzbarkeit und die Verkehrsanschauung ist maßgebend!

Problem: Verkörperte Geisteserzeugnisse

Werden Geisteserzeugnisse in einem materiellen Medium verkörpert, trifft der Sachbegriff nur das Medium. Davon zu trennen ist das Recht am geistigen Werk selbst (Patent, Urheberrecht)!

Problem: Menschliche Körperteile / Körpereigene Erzeugnisse

Nicht zu den Sachen gehören der Körper des lebenden Menschen sowie seine ungetrennten Teile, seien diese auch künstlich (Art. 1 I GG).

Hingegen sind vom Körper getrennte Körperteile Sachen, welche sich mit der Trennung entsprechend § 953 BGB ipso facto in Eigentum des bisherigen Trägers verwandeln.

Sonderfall: Spenderbezogene Eigenverwendung abgetrennter Körperteile

Bei einer Abtrennung zu dem Zweck, die Teile später wieder in den Körper des Spenders einzusetzen (Eizellen einfrieren zur späteren Wiedereinsetzung, Eigenblutspende) kann von einem nur vorübergehend ausgelagerten Körperteil gesprochen werden, welches weiterhin mit dem übrigen Körper in funktionaler Einheit steht und damit keine Sache darstellt!

Sonderfall: Drittspende

Bei der Drittspende bleibt der abgetrennte Körperteil bis zur eventuellen Implantation der Sache analog § 953 BGB im Eigentum des Spenders.

Sonderfall: Samenspende

Bei der Samenspende differenziert der BGH:

- Erfolgt die Spende zwecks Fortpflanzung des Spenders, bleibt die Samenspende funktionaler Bestandteil des Spenderkörpers und daher Körperteil.
- Erfolgt die Spende zwecks Befruchtung der Eizelle einer unbekannten Dritten (anonyme Samenspende), stellt das Ejakulat eine Sache dar und befindet sich – vorausgesetzt einer wirksamen Verfügung und Verpflichtung - bis zur Befruchtung im Eigentum der Samenbank.

Sonderfall: Leichnam

Der Leichnam stellt nach h.M. zwar eine Sache dar, ist aber wegen des fortwirkenden (postmortalen) Persönlichkeitsrechts dem Rechtsverkehr entzogen, sodass an einer Leiche grds. kein Eigentum entstehen kann. Auch künstliche, mit der Leiche verbundene Teile sind während der Verbindung nicht eigentumsfähig und bilden Körperteile.

Ausnahme: Anatomieleichen, Moorleichen im Museum, prähistorische Skelettfunde.

Hinweis: Bedeutsam ist diese Frage insbesondere für das Strafrecht (§§ 242, 303 StGB) und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (hier insbesondere das Schmerzensgeld, welches es gem. § 253 II BGB nicht bei der Verletzung von Sachen gibt).

II. Bewegliche Sachen (Mobilien) / Unbewegliche Sachen (Immobilien)

Bewegliche Sachen (Mobilien) sind alle Sachen, die nicht Grundstücke, den Grundstücken gleichgestellt oder Grundstücksbestandteile sind.

Unbewegliche Sachen e.c. ...

Ein Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen oder gem. § 3 V GBO gebucht ist. Zum Gundstück zählen auch alle wesentlichen Bestandteile gem. §§ 93, 94 BGB, sofern diese nicht nur Scheinbestandteile i.S.d. § 95 BGB sind.

Hinweis: Gem. § 905 BGB erstreckt sich das Eigentum am Grundstück sowohl auf die Oberfläche, die Luftsäule darüber und den Erdkörper darunter.

III. Einheitssache / Gesamtsache (zusammengesetzte Sache)

Einheitssache meint, dass die Sache aus einer natürlichen Einheit (einem Stück) besteht.

Bsp.: Ein Stein, ein Getreidekorn

Eine zusammengesetzte Sache liegt vor, wenn sie aus einer Vielzahl von Teilen zusammengesetzt ist.

Bsp.: Auto

Hinweis: Einheits- und Gesamtsachen sind Einzelsachen.

Bestandteile sind Teile einer Gesamtsache, die durch ihre Verbindung die Selbstständigkeit verloren haben. Sie werden von der Verkehrsanschauung lediglich als zur Sache gehörig angesehen.

Wesentlich i.S.d. § 93 BGB ist ein Bestandteil, wenn durch eine Trennung der zurückbleibende Rest zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.

In seinem Wesen verändert bedeutet die Aufhebung oder wesentliche MInderung seiner zweckbestimmenden Eigenschaften oder seiner wirtschaftlichen Bedeutung.

Unklarheit: Warum sind dann Reifen an einem Auto keine wesentlichen Bestandteile?

Beachte: Nach § 93 BGB sind wesentliche Bestandteile nicht sonderrechtsfähig, sondern sind derselben Person rechtlich zugeordnet wie die Gesamtsache. D.h. wird eine Sache zu einem wesentlichen Bestandteil, erlöschen die zuvor an ihr bestehenden Rechte (§§ 946 ff. BGB).

Hinweis: Der Verlust der Sonderrechtsfähigkeit wird durch den Rechtsfortwirkungsanspruch gem. §§ 951, 812, 818 II BGB abgegolten. ¨Dein Eigentum bekommst du zwar nicht wieder, aber dafür Wertersatz.¨.

§ 94 BGB stellt eine Spezialregel für Grundstücke dar, die § 93 BGB verdrängt. Aus Gründen der Rechtsklarheit für den Käufer sind wesentliche Bestandteile bei einem Grundstück nur Teile, die fest mit dem Grundstück verbunden sind, § 94 I BGB.

Fest sind die Teile verbunden, wenn eine Trennung teuer wäre oder die getrennten Teile erheblich beschädigen würde.

Nach § 94 II BGB ist wesentlicher Bestandteil auch all das, was zur Herstellung in ein Gebäude eingefügt wurde und dem Gebäude nach der Verkehrsauffassung ein bestimmtes Gepräge gibt.

Merke: Eine feste Verbindung ist bei § 94 II BGB jedoch nicht erforderlich.

Gem. § 96 BGB zählen auch subjektiv-dingliche Rechte (Grunddienstbarkeit, Vorkaufsrecht, Reallast) zu den wesentlichen Bestandteilen des herrschenden Grundstücks.

Nicht zu den wesentlichen Bestandteilen gehören sog. Scheinbestandteile. Diese stellen selbstständige bew. Sachen dar, auch wenn sie tatsächlich unbeweglich sind.

Ein Scheinbestandteil liegt vor, wenn die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück (§ 95 I 1 BGB) oder dem Gebäude (§ 95 II BGB) verbunden ist.

Vorübergehend ist die Verbindung, wenn die spätere Trennung bereits z. Zt. der Verbindung beabsichtigt ist oder nach der Natur des Zwecks sicher ist.

§ 95 I 2 BGB???

IV. Einzelsache / Sachgesamtheit

Mehrere Sachen können wirtschaftlich zu einer Sachgesamtheit oder einem Sachinbegriff (vgl. § 92 II BGB) zusammengefasst sein. Dies hat rein praktische Gründe.

Das Gesetz unterscheidet zudem ausdrücklich in den §§ 91-99 BGB verschiedene Arten von Sachen:

V. Vertretbare / unvertretbare Sachen

Eine bewegliche Sache ist gem. § 91 BGB vertretbar, wenn sie sich nicht von anderen Sachen der gleichen Art durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abgrenzen lässt und daher austauschbar ist.

Merke: Parteivereinbarungen haben – anders als bei der Gattungsschuld – keinen Einfluss auf die Vertretbarkeit.

VI. Verbrauchbare / unverbrauchbare Sachen

Verbrauchbar sind Sachen gem. § 92 I BGB, wenn ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch im Verbrauch oder der Veräußerung besteht. Maßgeblich hierfür ist die objektive Zweckbestimmung.

Hinweis: Zu unterscheiden sind tatsächlich verbrauchbare Sachen (Nahrungsmittel, Brennstoffe ect.) von den rechtlich verbrauchbaren Sachen (Geld oder Wertpapiere).

Merke: Einzelne Sachen aus Sachgesamtheiten sind nach § 92 IIBGB den verbrauchbaren Sachen gleichgestellt.

VII. Teilbare / unteilbare Sachen

Teilbar ist eine Sache, wenn sie sich ohne Wertverlust in gleichartige Teile zerlegen lässt, § 752 S. 1 BGB.

VIII. Hauptsache / Zubehör

Gem. § 97 BGB ist Zubehör eine bewegliche Sache, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache auf Dauer zu dienen bestimmt (zweckentsprechende Verwendung der Hauptsache ermöglichen oder fördern) ist (Widmung) und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht.

Merke: Zubehörsachen sind rechtlich selbstständige Sachen im Gegensatz zu Bestandteilen.

Beachte: Nicht ausreichend für die Charakterisierung einer Sache als Zubehör ist eine lediglich vorübergehende Benutzung für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen.

VIV. Nutzungen

Der Begriff Nutzungen (§ 100 BGB) lässt sich in Gebrauchsvorteile und Früchte (§ 99 BGB) unterteilen.

1. Gebrauchsvorteile

Gebrauchsvorteile sind alle Vorteile, die sich aus der Ausübung der mit der Innehabung einer Sache oder eines Rechts verbundenen Rechte ergeben - also die der Gebrauch einer Sache an sich gibt.

Merke: Entscheidend ist die objektive Nutzungsmöglichkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn oder gar ein Verlust entstanden ist.

Beachte: Eine Veräußerung zählt nicht zum Gebrauch.

2. Früchte

Der Begriff Früchte wird in § 99 BGB legaldefiniert und lässt sich in Sach- (§ 99 I BGB) und Rechtsfrüchte (§ 99 II BGB) unterteilen.

a) Sachfrüchte

Unmittelbare Sachfrüchte sind nach § 99 I BGB die Erzeugnisse einer Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gezogen werden kann.

b) Rechtsfrüchte

Unmittelbare Rechtsfrüchte sind gem. § 99 II BGB die Erträge, die ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt.

Beachte: Gem. § 99 III BGB sind Früchte auch die Erträge, die eine Sache / ein Recht auf Grund eines Rechtsverhältnisses über die Sache / das Recht gewährt, das auf Erzielung des Ertrages gerichtet ist. Solche Erträge sind vor allem wiederkehrende Gegenleistungen für die Überlassung einer Sache / eines Rechts, zB zum Gebrauch auf Grund eines Mietvertrages oder zu Gebrauch und Fruchtgenuss auf Grund eines Pachtvertrages.

D. Der Besitz

Besitz meint die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.

A. Unterscheidung der Besitzarten

a) Nach Intensität der Sachbeziehung

aa) unmittelbarer Besitzer

Der unmittelbare Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft unmittelbar ausübt.

Merke: Ausreichend für den unmittelbaren Besitz ist bereits, wenn ein Besitzdiener gem. § 855 BGB die unmittelbare Sachherrschaft für einen anderen ausübt.

bb) mittelbarer Besitzer (vergeistigter Besitz/Besitzkonstitut)

Mittelbarer Besitzer ist dagegen, wer die tatsächliche Sachherrschaft nicht selbst ausübt, sondern den Besitz durch den unmittelbaren Besitzer aufgrund eines zeitlich begrenzten Rechtsverhältnisses vermittelt erhält (§ 868 BGB).

b) Nach dem Umfang der Sachherrschaft

Nach dem Umfang der Sachherrschaft lassen sich Allein-, Mit- und Teilbesitzer unterscheiden.

aa) Alleinbesitzer/Mitbesitzer

Mitbesitzer (§ 866 BGB) üben die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache – anders als der Alleinbesitzer – gemeinsam aus.

Hinweis: Können die Mitbesitzer die tatsächliche Sachherrschaft für sich genommen selbstständig ausüben, liegt schlichter Mitbesitz vor. Lässt sich die tatsächliche Sachherrschaft nur gemeinsam ausüben, liegt qualifizierter Mitbesitz vor. Dies richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung bzw. nach dem Gesetz.

[...]


[1] Eine Verpflichtung zur Übertragung einer Sach- oder Rechtsgesamtheit ist hingegen unproblematisch möglich (Trennungsprinzip).

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Detalles

Título
Grundlagen und Begriff des Sachenrechts
Universidad
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"
Curso
Sachenrecht
Autor
Año
2015
Páginas
45
No. de catálogo
V301267
ISBN (Ebook)
9783956873300
ISBN (Libro)
9783668004467
Tamaño de fichero
678 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Jura, Sachenrecht, bewegliche Sache, Grundlagen des Sachenrechts, Abstraktionsprinzip
Citar trabajo
Marc Daniels (Autor), 2015, Grundlagen und Begriff des Sachenrechts, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301267

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