Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde. Zulässigkeit und Begründetheit

Ein Überblick


Résumé, 2015

12 Pages

Marc Daniels (Auteur)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
II. Beschwerdefähigkeit
III. Prozessfähigkeit
IV. Tauglicher Beschwerdegegenstand
V. Beschwerdebefugnis (Zweck: Ausschluss von Popularklagen)
VI. Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität, § 90 II BVerfGG
VII. Form
VIII. Frist

B. Begründetheit

1. Schutzbereich

2. Eingriff

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

A. Zulässigkeit

Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. Dazu müssten alle Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ist das Bundesver-fassungsgericht für Verfassungsbeschwerden zuständig (Enummerativprinzip). …Subsumtion

II. Beschwerdefähigkeit

Inländische Bürger:

… müsste beschwerdefähig sein. Beschwerdefähig ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG jeder, der grundrechtsfähig ist. Grundrechtsfähig ist jedenfalls jede natürliche Person[1], von der Geburt bis zum Tod. …Subsumtion…

Merke: Beruft sich ein Ausländer auf ein Grundrecht, kann man kurz anmerken, dass gesehen wurde, dass der Beschwerdeführer ausländischer Bürger ist, sich jedoch zumindest auf Art. 2 I GG berufen könnte.

Außer Acht gelassen auf welches Grundrecht sich …(Ali) letztendlich beruft, ist festzustellen, dass er sich zumindest auf Jedermann-Grundrechte berufen könnte und somit grds. beschwerdefähig ist. Eine konkretere Betrachtung erfolgt in der Beschwerdebefugnis.

Problem: Ausländischer Bürger beruft sich (möglicherweise) auf ein Deutschengrundrecht.

Merke: Hier besteht (wie oben beschrieben) auch die Möglichkeit, das Problem erst in der Beschwerdebefugnis anzusprechen.

Ausländische EU-Bürger:

1. Möglichkeit: Die Deutschengrundrechte sind gemeinschaftskonform auszulegen, so dass EU-Bürger so wie Deutsche gestellt werden.
2. Möglichkeit: Bei den sog. Deutschen-Grundrechten können sich

die EU-Ausländer, wie auch alle anderen Ausländer nur auf Art. 2 I GG berufen, allerdings seien bei EU-Ausländern auch die Schranken des jeweiligen Deutschen-GR zu übertragen (hier eine Schrankenübertragung zu Gunsten des Grundrechtsträgers). Hiergegen wird eingewandt, dass diese zu einer Inländer- Diskriminierung führen könnte, da der Schutzbereich der allg. Handlungsfreiheit weiter sei, als die des betreffenden Deutschen-GR. Deswegen wird teilweise gefordert, auch den Schutzbereich zu übertragen, dies würde jedoch im Ergebnis exakt der 1. Möglichkeit entsprechen.

Ausländische Nicht-EU-Bürger:

Art. 2 I GG

Problem: Juristische Person beruft sich auf Grundrechte

INLAND

Jur. Person aus dem Inland:

Art. 19 III GG erstreckt die Geltung der Grundrechte jedoch auch auf juristische Personen im Inland, soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar sind[2]. …Subsumiton… Somit ist … grundrechtsfähig und damit auch beschwerdefähig.

Merke: „Inländisch“ i. S. d. Art. 19 III GG ist eine juristische Person, wenn sie ihren effektiven Sitz, d.h. das tatsächliche Zentrum ihrer Aktionen, im Inland hat, was für die fragliche juristische Person selbständig und unabhängig etwa vom Sitz eines Mutterkonzerns zu prüfen und festzustellen ist.

Merke: Der Begriff „jur. Person“ ist nicht zivilrechtlich, sondern verfassungsrechtlich weit zu verstehen. Entscheidend ist eine gewisse binnenorganische (innerorganisatorische) Struktur und die Fähigkeit zur eigenen internen Willensbildung.

Jur. Personen des öffentlichen Rechts

Grds. nicht beteiligtenfähig, da sie Adressat und nicht Träger der Grundrechte sind (Konfusionsargument); daher sind sie nur Träger von Verfahrensgrundrechten (Art. 101, 103 GG).

Ausnahme: Jur. Person dient den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte und hat als eigenständige, vom Staat zumindest distanzierte Einrichtung Bestand (Universität, Kirche, Rundfunkanstalt).

AUSLAND

Jur. Person aus dem EU-Ausland:

Art. 19 III GG erstreckt sich nur auf inländische juristische Personen. Zumindest können sich diese auf Prozessgrundrechte (Art. 101 I 2, 103 I GG) berufen. Streitig ist, ob sich ausländische europäische jur. Personen auf Art. 2 I GG berufen können, oder ob das Wort „inländisch“ europarechtskonform und gemeinschaftsrechtlich auszulegen ist.

Jur. Person aus dem Nicht-EU-Ausland:

Können sich nur auf Verfahrensgrundrechte gem. Art. 101 I 2, 103 I GG berufen.

III. Prozessfähigkeit

Die Prozessfähigkeit meint die Fähigkeit, Prozesshandlungen vornehmen zu können (Grundrechtsmündigkeit). Sie ist im BVerfGG nicht eigenständig geregelt.

Merke: Prozessfähig sind jedenfalls die Geschäftsfähigen (also Volljährige) (§§ 104 ff. BGB) (starre Altersgrenze). Auch Minderjährige können aber unter Umständen selbst Prozesshandlungen vor- nehmen, sofern sie hinreichend einsichts- und entscheidungsfähig im Hinblick auf das jeweilige Grundrecht sind (gleitende Altersgrenze).

Hinweis: Bei der Glaubens-/Religionsfreiheit enthält einfaches Recht, genauer § 5 RelKErzG eine Indiz, dass die Prozessfähigkeit dies bzgl. mit 14 beginnt.

IV. Tauglicher Beschwerdegegenstand

Tauglicher Beschwerdegegenstand ist nach § 90 I BVerfGG jeder Akt öffentlicher Gewalt. Öffentliche Gewalt umfasst nach Art. 1 III, 20 III GG die Exekutive, Legislative und Judikative. …Subsumtion…

Merke: Hier kommen (letztinstanzliche) Urteile, Verwaltungsakte, Gesetze ect. als taugliche Beschwerdegegenstände in Betracht.

Beachte: Nicht überprüft werden Urteile des EuGH (untauglicher Beschwerde-gegenstand). Das BVerfG steht in einem Kooperationsverhältnis zum EuGH, solange ausreichender Grundrechtsschutz vor allem durch den EuGH gewährleistet ist.

V. Beschwerdebefugnis (Zweck: Ausschluss von Popularklagen)

… müsste zudem beschwerdebefugt sein.

Der Beschwerdeführer müsste substantiiert behaupten, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, § 90 I BVerfGG. Das setzt voraus, dass eine Grundrechtsverletzung möglich ist und … selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist [3] .

1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung

Dazu müsste die Grundrechtsverletzung zunächst möglich erscheinen. Die Grundrechtsverletzung ist möglich, sofern sie nicht von vornherein ausgeschlossen ist. …Subsumtion…

Merke: Hier ist bei der Urteilsverfassungsbeschwerde (bezogen auf ein zivilgerichtliches Verfahren) die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch auf Rechtsverhältnisse zwischen Privaten (Ausstrahlungswirkung).

Beachte: Hier ist ggf. auch auf das Problem der Deutschengrundrechte im Bezug auf Ausländer einzugehen (siehe Beschwerdefähigkeit).

2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer

Außerdem müsste … selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.

Beschwer ist jede Beeinträchtigung der Rechtsposition.

Das belastende Urteil / Der belastende Verwaltungsakt wendet sich an …, sodass … in eigener Person betroffen ist.

Die Betroffenheit ist gegenwärtig, sofern sie noch oder schon andauert. …Subsumtion…

Ferner bedarf es keines Vollzugsaktes mehr, sodass … unmittelbar wirkt.

Beachte: Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist die Unmittelbarkeit i.d.R. gegeben. Problematischer sieht es oft bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde (Beschwerde gegen ein Gesetz) aus.

Da Gesetze i.d.R. einen weiteren Vollzugsakt (der Exekutive) für ihre Durchführung (unmittelbare Wirkung) benötigen, also im Normalfall nicht selbstvollziehend („self-executing“) sind, muss sich der Beschwerdeführer in solchen Fällen zunächst gegen den Vollzugsakt auf dem entsprechenden Rechtsweg wehren. Ansonsten wäre er von dem Gesetz nicht unmittelbar betroffen.

Ein selbstvollziehendes Gesetz liegt vor, wenn das Gesetz selbst Rechte und Pflichten begründet. Dies liegt vor allem dann vor, wenn der Behörde hinsichtlich des „Ob“ kein Ermessen zukommt.

Die unmittelbare Betroffenheit wird aus Zumutbarkeitserwägungen auch bei straf- oder bußgeldbewehrten Normen angenommen (Man soll nicht erst straffällig werden müssen, um gegen das betroffene Gesetz vorgehen zu können.).

… ist mithin beschwerdebefugt.

VI. Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität, § 90 II BVerfGG

Merke: Dieser Punkt ist nur bei der Urteilsverfassungsbeschwerde anzusprechen. Gegen formelle Gesetze gibt es keinen unmittelbar eröffneten Rechtsweg. Eine Ausnahme besteht lediglich gem. § 47 I VwGO bei untergesetzlichem Landesrecht (betrifft lediglich Satzungen und bestimmte Rechtverordnungen nach dem BauGB).

Der Rechtsweg müsste zudem gem. § 90 II 1 BVerfGG erschöpft sein. Er ist erschöpft, sofern im beschrittenen Rechtsweg kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. …Subsumtion..

Eine andere Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz i.S.d. Art. 19 IV GG zu erhalten, ist nicht ersichtlich.

[...]


[1] beinhaltet Verstorbene bezüglich der Achtung der Menschenwürde aus Art. 1 I GG und Ungeborene (Nasciturus) bezüglich des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG-

[2] Zumindes Art. 2 I GG ist wesensmäßig auf jur. Personen im Inland anwendbar.

[3] Selbst: Der Beschwerdeführer muss in einer eigenen Rechtsposition verletzt sein (keine Popularklagen); ge-genwärtig: die Beschwer muss aktuell vorliegen; unmittelbar: Wenn der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt direkt und ohne Zwischenschritte (Vollzugsakt) betroffen ist. Es darf kein weiterer Vollzugsakt notwendig sein.

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Titre
Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde. Zulässigkeit und Begründetheit
Sous-titre
Ein Überblick
Université
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"
Cours
Grundrechte
Auteur
Année
2015
Pages
12
N° de catalogue
V301278
ISBN (ebook)
9783956874062
ISBN (Livre)
9783668004504
Taille d'un fichier
529 KB
Langue
allemand
Mots clés
Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, Grundrechte
Citation du texte
Marc Daniels (Auteur), 2015, Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde. Zulässigkeit und Begründetheit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301278

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