Die Profanierung von Kirchengebäuden aus kirchenrechtlicher und liturgischer Sicht

„Denn der Ort, wo du stehst, ist kein heiliger Boden mehr“


Hausarbeit (Hauptseminar), 2013

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Kirche – Was ist das?

3 Die Heiligkeit der Kirche

4 Die Profanierung

5 Umnutzung von Kirchengebäuden

6 Verkauf von Kirchengebäuden
6.1 Zivilrechtliche Normen der Bundesrepublik Deutschland
6.2 Kirchenrechtliche Normen
6.2.1 Veräußerungsfähigkeit
6.2.2 Bestimmungen im Sinne des c. 1290 CIC
6.3 Fazit zum Verkauf

7 Ritus anlässlich einer Profanierung

8 Besonderheiten bezüglich des Altares

9 Ergebnis

Literaturverzeichnis:

1 Einführung

„Denn der Ort, wo du stehst, ist kein heiliger Boden mehr“1, dieser leicht abgewandelte Vers aus der Berufungsgeschichte des Mose dürfte sicherlich einer der bekanntesten Verse des Alten Testaments in Verbindung mit dem brennenden Dornbusch sein. Es mag zunächst gewiss etwas verwundern, dieses Zitat mit Kirchengebäuden in Verbindung zu bringen. Vor allem wenn man bedenkt, dass es beim Betreten einer katholischen Kirche – anders als beim Betreten einer Moschee – nicht üblich ist sich die Schuhe von den Füßen abzustreifen. Allerdings ist m.E. dieses Zitat bei einer Arbeit, in der es um die Profanierung von Kirchengebäuden geht, doch ganz treffend gewählt. Denn schließlich geht es bei der Profanierung um einen Akt, bei dem das Heilige des Ortes ja gerade gewissermaßen beseitigt werden soll.

Aber wie kann man sich so einen Akt überhaupt vorstellen? Was geschieht dabei? Und geht das überhaupt einen Ort zu „profanieren“?

Dafür kann es zunächst einmal sinnvoll sein sich darüber klar zu werden, was eine Kirche eigentlich ist und was sie ausmacht.

In meiner Arbeit möchte ich auch versuchen eine Antwort zu geben auf solche Fragen wie: „warum ist die Frage der Profanierung gerade in unserer Zeit von entscheidender Bedeutung?“, „wozu bedarf es einer Profanierung?“, „geht es auch anders?“.

Das Hauptaugenmerk der Arbeit wird auf Fragen des Kirchenrechts liegen. Die liturgische Umsetzung einer Profanierung werde ich ebenfalls ansprechen. Jedoch werde ich dies nicht in aller Breite tun, da die liturgiewissenschaftlichen Fragen in Bezug auf den Ritus einer Profanierung vom Umfang her gesehen durchaus für eine eigene Arbeit reichen würden. Das Zivilrecht und das Öffentliche Recht der Bundesrepublik Deutschland werde ich auch erwähnen, da es eine gewisse Rolle spielt. Die Beschränkung auf das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus rein pragmatischen Gründen. Das Zivilrecht und das Öffentliche Recht bilden aber nicht den Schwerpunkt.

Auf Grund meiner Herkunft aus dem Bistum Essen, werde ich im Verlauf meiner Arbeit immer wieder auf die Verfahrensweise dieses Bistums im Hinblick auf die Problematik dieser Arbeit eingehen.

2 Kirche – Was ist das?

Eine Definition für den Begriff des Kirchengebäudes, oder der Kirche – was wir also im Kirchenrecht darunter zu verstehen haben – findet sich in c. 1214 CIC/19832. Dort heißt es:

Unter einer Kirche versteht man ein heiliges, für den Gottesdienst bestimmtes Gebäude, zu dem die Gläubigen das Recht auf freien Zugang haben, um Gottesdienst vornehmlich öffentlich auszuüben.

Ecclesiae nomine intellegitur aedes sacra divino cultui destinata, ad quam fidelibus ius est adeundi ad divinum cultum praesertim publice exercendum.3

Aber eine Kirche ist mehr als nur ein bloßes Gebäude in dem man sich versammelt, um gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen. Kirchen sind “Zeichen und Symbole überirdischer Wirklichkeit”4. So werden sie von der Deutschen Bischofskonferenz zum Beispiel als „Orte des Heiligen“5, als „Orte vielfältiger Gottesdienste“6, als „Orte von religiöser Tradition“7, als „Orte vielfältiger Nutzung“8, als „Orte der Identität von Einzelnen und Gruppen“9, oder auch als „Orte von Kunst und Geschichte“10 bezeichnet. Ein Kirchengebäude ist also immer wesentlich vielschichtiger.

Diese Vielschichtigkeit kommt besonders dann zum Ausdruck, wenn eine Gemeinde ihr Kirchengebäude verlieren soll, resp. verliert. Denn damit geht ein sog. Kristallisationspunkt der Gemeinde verloren. Gerade durch das Gemeindeleben lassen sich die aufgeführten Begriffe mit konkretem Leben füllen. Als ein Beispiel sei hier nur genannt, dass jedes einzelne Gemeindemitglied bestimmte Erfahrungen und Erinnerungen – z.B. Taufen oder Hochzeiten – mit eben jenem Kirchengebäude verbindet.

Die herausgehobene Stellung einer Kirche im Gegensatz zu einem anderen Gebäude, wie zum Beispiel einem Wohnhaus, oder einem Pfarrheim, wird durch c. 1217 § 1 CIC deutlich. Nach dieser Norm ist eine Kirche entweder „zu weihen, oder wenigstens zu segnen.“11. In beiden Fällen wird dem Gebäude ein besonderes Gepräge verliehen. Zwar ändert die Benediktion „nicht die Dinge, sondern der Mensch anerkennt ausdrücklich ihre schon immer bestehende Beziehung auf Gott u. den Erlöser Jesus Christus“12, aber die Kirche wird in diesem Fall quasi auf Gott hin ausgerichtet und für einen bestimmten Gebrauch bereitet. Im Fall der Weihe einer Kirche wird das Ganze noch verstärkt. Hier tritt tatsächlich eine substanzliche Veränderung ein. Denn „durch Weihe wird eine Kirche weltlicher Zweckbestimmung entzogen u. für den Gottesdienst bestimmt“13.

Nach erfolgter Weihe oder Segnung ist das nunmehr besondere Gepräge auch im Umgang mit dem Gebäude zu beachten. Man kann mit dem Gebäude nicht mehr nach Gutdünken verfahren, bzw. in dem Gebäude nicht mehr tun und lassen was man will. Denn es handelt sich fortan um einen sog. „Heiligen Ort“. Und diese Heiligkeit gilt es zu bewahren und zu schützen.

Dies wird auch deutlich wenn man einen Blick in den c. 1210 CIC wirft:

An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten.

In loco sacra ea tantum admittantur quae cultui, pietati, religioni exercendis vel promovendis inserviunt, ac vetatur quidquid a loci sanctitate absonum sit. Ordinarius vero per modum actus alios usus, sanctitati tamen loci non contrarios, permittere potest.14

Es geht also darum in dem Umgang mit dem Kirchengebäude den besonderen Charakter zu berücksichtigen und nichts zu tun, was diesem Charakter widerspricht, resp. schädigen könnte.

Nur was macht eigentlich die Heiligkeit dieses Ortes, der Kirche, aus? Was ist darunter zu verstehen?

3 Die Heiligkeit der Kirche

Auch wenn eine bloße Aussage wie „die Kirche ist geweiht, und deshalb ist sie heilig“ nicht zu überzeugen vermag, so kann vielleicht ein näherer Blick auf den Ritus der Kirchweihe eine Antwort auf diese Frage liefern.

Obwohl für die Kirchweihe die Eucharistiefeier „die wichtigste und allein notwendige Handlung“15 ist, wird der Brauch eines besonderen Weihegebetes beibehalten. In diesem Weihegebet wird gleich zweifach etwas zum Ausdruck gebracht. Erstens die Tatsachen, „daß die Kirche für immer dem Herrn geweiht wird“16. Zweitens wird in dem Weihegebt die Tatsache entfaltet, dass die Kirche der Ort sein soll, an dem die Gläubigen Gott verehren, sein Wort hören und die Sakramente empfangen sollen.17

Neben diesem Weihegebet findet bei der Kirchweihe auch die Salbung des Altares und der Kirche selbst statt. Während beim Altar die Salbung einen Verweis auf Christus selbst darstellt18, bringt die Salbung der Kirche nochmals zum Ausdruck, „daß sie vollständig und für immer dem christlichen Gottesdienst dienen soll“19.

Durch die Kirchweihe wird das Kirchengebäude also für die Art vielfältiger Gottesbegegnung und dem liturgischen Geschehen bereitet. Hierfür wird sie aus dem profanen Bereich herausgehoben. Dreh und Angelpunkt ist somit eine gewisse Funktionalität, der dieses Gebäude dienen soll. Nämlich dem Gottesdienst – in einem weit verstandenen Sinne dieses Begriffs. Für dieses gottesdienstliche Geschehen und durch das gottesdienstliche Geschehen besitzt die Kirche ihre Heiligkeit. Genau dies ist damit gemeint, wenn die Deutsche Bischofskonferenz in ihrer Arbeitshilfe sagt „seine Sakralität gründet in der Heiligkeit der Versammlung und der durch sie vollzogenen Feier sowie in der Gegenwart Christi im eucharistischen Sakrament“20.

Wenn aber die „Heiligkeit des Ortes“ von großer Bedeutung und auch besonders schützenswert ist, wie kommt es dann zu den Überlegungen eine Kirche zu profanieren?

4 Die Profanierung

Wie schon bereits ausgeführt ist eine Kirche gem. c. 1217 § 1 CIC nach ordnungsmäßiger Vollendung baldmöglichst zu weihen oder wenigstens zu segnen, wodurch sie einen sog. „Heiligen Ort“ darstellt. Die Profanierung ist nun darauf angelegt genau das Gegenteil zu bewirken. Sie ist „die ‚Entweihung‘ bzw. ‚Verweltlichung‘ eines Sakralen Gebäudes. Sie ist Folge von Zerstörung oder Zweckfremder Nutzung, oder sie wird durch ein Dekret des Bischofs vorgenommen. Das Dekret wird am Ende der letzten Messe verlesen, die die Gemeinde in ihrer Kirche feiert; es folgen einige Riten, die das Ende der bisherigen Nutzung markieren. Das Gebäude kann danach eine andere Zweckbestimmung erhalten.“21

Was diese andere Zweckbestimmung betrifft, hat die Deutsche Bischofskonferenz in ihrer Arbeitshilfe zur Umnutzung von Kirchen darauf hingewiesen, dass zumindest eine „kultische Nutzung durch nichtchristliche Religions-gemeinschaften“22 auf Grund der Symbolhaftigkeit eines solchen Geschehens nicht möglich ist.

Die Profanierung von Kirchengebäuden ist im Kirchenrecht in dem c. 1222 CIC geregelt. Dieser stellt eine lex specialis zum c. 1212 CIC dar, der den generellen Fall der Profanierung von Heiligen Orten regelt.

C. 1222 CIC lautet:

§ 1. Wenn eine Kirche in keiner Weise mehr zum Gottesdienst verwendet werden kann und keine Möglichkeit besteht, sie wiederherzustellen, kann sie vom Diözesanbischof profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgegeben werden.

§ 2. Wo andere schwerwiegende Gründe es nahelegen, eine Kirche nicht mehr zum Gottesdienst zu verwenden, kann sie der Diözesanbischof nach Anhören des Priesterrates profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgeben, vorausgesetzt, daß diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der Kirche beanspruchen, zustimmen und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden nimmt.

§ 1. Si qua ecclesia nullo modo ad cultum divinum adhiberi queat et possibilitas non detur eam reficiendi, in usum profanum non sordidum ab Episcopo dioecesano redigi potest.

§ 2. Ubi aliae graves causae suadeant ut aliqua ecclesia ad divinum cultum amplius non adhibeatur, eam Episcopus dioecesanus, audito consilio presbyterali, in usum profanum non sordidum redigere potest, de consensu eorum qui iura in eadem sibi legitime vindicent, et dummodo animarum bonum nullum inde detrimentum capiat.23

Es können nach dieser Norm zwei Fälle unterschieden werden: Im ersten Fall, c.1222 § 1 CIC, kann eine Kirche profaniert werden, „wenn sie, etwa infolge Zerstörung, in keiner Weise mehr für den göttlichen Kult verwendet werden kann und wenn keine Möglichkeit besteht, die Kirche wiederherzustellen, z.B. weil die erforderlichen finanziellen Mittel hierfür wirklich nicht aufgebracht werden können“24. Ein zugegeben doch eher seltener Fall.

Für den zweiten Fall der Möglichkeit eine Kirche zu profanieren, führt c. 1222 § 2 CIC sog. „aliae graves causae“ ins Feld. Darunter ist eine „etwa nur unter großem Aufwand behebbare Baufälligkeit der Kirche“25 zu verstehen, oder auch eine „Abwanderung der Gläubigen“26. Dies eröffnet dem Diözesanbischof einen weiten Ermessenspielraum. Die Deutsche Bischofskonferenz führt als schwerwiegende Gründe sowohl den Priestermangel als auch den Mangel an Gläubigen und deren Migration ins Feld. Sie beruft sich auch auf das sinkende Kirchensteueraufkommen und die damit einhergehende finanzielle Problematik in den einzelnen Bistümern, die zu zahlreichen Umstrukturierungen geführt hat und die Unterhaltung der großen Zahl an Kirchengebäuden unmöglich macht.27 Genau diese finanzielle Situation hat die Diözese Essen dazu veranlasst „einzelne Kirchengebäude als sog. weitere Kirchen“28 einzustufen, „für die das Bistum keine Kirchensteuermittel mehr zur Verfügung stellen kann“29 und für die eine andere Nutzung gesucht werden muss. Hierzu kann auch der Verkauf, bzw. als letzte Möglichkeit auch der Abriss zählen.

In diesem Verständnis der „aliae graves causae“ ist auch gleichsam die Ursache zu sehen, warum die Frage nach der Profanierung in der heutigen Zeit so an Bedeutung gewonnen hat. Zumindest in einigen (Erz-)Diözesen Deutschlands.

Für das Vorgehen des Diözesanbischofs nach der Regelung des c. 1222 § 2 CIC muss er zusätzlich den Priesterrat angehört haben. Ferner müssen diejenigen, die Rechte an der Kirche beanspruchen – in der Regel ist dies der Kirchenvorstand der betroffene Pfarrei, in der die zu profanierende Kirche ist – ihre Zustimmung erteilt haben. Sofern den Gläubigen durch die Profanerklärung kein Schaden entsteht, kann der Diözesanbischof sie per Dekret aussprechen.

[...]


1 Vgl. Ex 3,5.

2 Sofern nicht anders bezeichnet sind die verwendeten Normen des CIC die des CIC von 1983.

3 Codex Iuris Canonici. Codex des Kanonischen Rechtes (CIC), hg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz, der Schweizer Bischofskonferenz, der Erzbischöfe von Luxemburg und Straßburg sowie der Bischöfe von Bozen-Brixen, Lüttich und Metz, lateinisch-deutsche Ausgabe, 6. Auflage, Kevelaer 2009, S. 532/533.

4 II. Vat. Konzil, Liturgiekonstitution „Sacrosanctum Concilium“ Art. 122. In: Rahner, Karl/ Vorgrimmler, Herbert, Kleines Konzilskompendium. 1. Auflage (35. Auflage des Gesamtwerkes), Freiburg im Breisgau 2008, S. 87.

5 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Umnutzung von Kirchen. Beurteilungskriterien und Entscheidungshilfen vom 24. September 2003 (Arbeitshilfen 175) Bonn 2003. S. 11.

6 A.a.O.

7 A.a.O.

8 Arbeitshilfen 175, S. 12.

9 A.a.O.

10 Arbeitshilfen 175, S. 13.

11 CIC, S. 533.

12 Berger, Rupert, Benediktionen. II. Liturgisch. In: Lexikon für Theologie und Kirche (LThK) Band 2 (2009), Sp. 221.

13 Reinhardt, Heinrich J. F., Kirchweihe. II. Kirchenrechtlich. In: Lexikon für Theologie und Kirche (LThK) Band 6 (2009), Spalte 104.

14 CIC, S. 530/531.

15 Die Feier der Kirchweihe und Altarweihe. Die Feier der Ölweihen. Pontifikale IV. Studienausgabe, hrsg. v. den Liturgischen Instituten Salzburg, Trier und Zürich, Freiburg im Breisgau 1981 [Pontifikale IV.] S. 25.

16 A.a.O.

17 Vgl. Weihegebet im Pontifikale IV. S. 42-45.

18 Vgl. Pontifikale IV. S. 25.

19 Pontifikale IV. S. 25.

20 Arbeitshilfe 175, S. 11.

21 Lota, Ulrich, Kleines Lexikon Katholische Kirche (Lexikath). 1. Auflage 2006, S.111.

22 Arbeitshilfen 175, S. 20.

23 CIC, S. 534/535.

24 Reinhardt, Heinrich J. F., Kommentar zu c.1222. In: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (MK CIC). Band 5 (1055-1310). Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Stand Dez. 2009, Ludgerus Verlag Essen. S. 1.

25 A.a.O.

26 A.a.O.

27 Vgl. Arbeitshilfen 175, S. 9f.

28 Bistum Essen – Zentralabteilung Kommunikation (Hrsg.), Profanierung und Außerdienststellung eines Kirchengebäudes. Dokumente 2006, S. 3.

29 A.a.O.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Profanierung von Kirchengebäuden aus kirchenrechtlicher und liturgischer Sicht
Untertitel
„Denn der Ort, wo du stehst, ist kein heiliger Boden mehr“
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  (Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte)
Veranstaltung
Von Exorzisten, geweihten Jungfrauen und anderen liturgisch - kirchenrechtlichen Spezialitäten
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
23
Katalognummer
V301325
ISBN (eBook)
9783656979234
ISBN (Buch)
9783656979241
Dateigröße
489 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Profanierung, Kirche, Kirchengebäude, Can. 1214 CIC, Can. 1210 CIC, Can. 1212 CIC, Can. 1222 CIC, Codex Iuris Canonici
Arbeit zitieren
Oliver Schmitz (Autor:in), 2013, Die Profanierung von Kirchengebäuden aus kirchenrechtlicher und liturgischer Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301325

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Profanierung von Kirchengebäuden aus kirchenrechtlicher und liturgischer Sicht



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden