Beweisantragsrecht. Formelle und sachliche Anforderungen an einen Beweisantrag


Ensayo, 2003

18 Páginas, Calificación: Gut (13 Punkte)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Vom Beweiserbieten zum Beweisantrag i.e.S.
1. Formlose Informationsweitergabe und Beweiserbieten
2. Beweisanregung
3. Beweisermittlungsanträge
4. Der bedingte Beweisantrag
5. Beweisantrag i.e.S.
a) Definition
b) Formale Anforderungen
c) Sachliche Anforderungen
6. Beweisantrag im Ermittlungsverfahren
7. Beweisantrag im Zwischenverfahren
8. Beweisantrag nach § 245 iVm. § 220 StPO

III. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Die formellen und sachlichen Anforderungen an einen Beweisantrag

I. Einleitung

Für alle Umstände, die die Schuld- und Straffrage betreffen, gilt der sogenannte Strengbeweis.[1] Das bedeutet dass der Beweis nur mit bestimmten, festgelegten Beweismitteln geführt werden kann. Hier handelt es sich um die Einlassung und das Geständnis des Angeklagten, den Zeugen- und Sachverständigenbeweis, die Augenscheinnahme und den Urkundenbeweis.[2]

Die Vorschriften zum Beweisantragsrecht äußern sich nicht dahingehend, wer wann und wie einen Beweisantrag stellen kann, sondern nur, unter welchen Voraussetzungen ein Beweisantrag abgelehnt werden muss, darf oder kann.[3] Beweisanträge existieren somit jenseits rechtlicher Regelungen, wobei lediglich das Ablehnungsverfahren geregelt ist.

Der Umfang richterlicher Aufklärungspflicht hängt auch nicht davon ab, dass die Verfahrensbeteiligten entsprechende Beweisanträge stellen. Sofern sich dem Gericht über die bisher bekannten Umstände hinaus die Benutzung eines bestimmten Beweismittels zur weiteren Aufklärung aufdrängt, muss das Gericht dieses Beweismittel auch ohne Antrag von Amts wegen heranziehen.[4] Von Amts wegen müssen alle Beweise erhoben werden, aus denen ableitbare Schlüsse gezogen werden können, die den Schuldvorwurf widerlegen, in relevanter Weise modifizieren, in Frage stellen oder auch stützen können.[5] Geschieht dies nicht, verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht.

Werden von den Verfahrensbeteiligten Beweisanträge gestellt, gebietet die Aufklärungspflicht grundsätzlich, dass das Gericht diesen Anträgen nachkommt. § 244 Abs. 2 StPO. Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf gem. § 244 Abs. 6 StPO immer eines Gerichtsbeschlusses und darf auch nur aus den im Gesetz genannten Gründen, § 244 Abs. 3 – 5 StPO, erfolgen. Die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages zur Verteidigung führt zu einem Revisionsgrund gem. § 338 Abs. 8 StPO.[6]

Damit das Gericht überhaupt verpflichtet wird, einen Beweisantrag zu bescheiden, muss es sich auch tatsächlich um einen solchen handeln. Denn ein Beweisantrag hat bestimmte formale und sachliche Voraussetzungen, auf die im Rahmen dieser Kurzhausarbeit näher eingegangen wird. Zunächst werden jedoch in Abgrenzung zum Beweisantrag das Beweiserbieten, die Beweisanregung, der Beweisermittlungsantrag und der bedingte Beweisantrag kurz erörtert, da deren Anforderungen im Verhältnis zum Beweisantrag im engeren Sinne weniger streng sind und gegenüber dem Beweisantrag ein „Minus“ darstellen.

II. Vom Beweiserbieten zum Beweisantrag i.e.S.

1. Formlose Informationsweitergabe und Beweiserbieten

Die Aufklärungspflicht nach § 224 Abs. 2 StPO ist vom Gesetz als eine absolute und von Interventionen der Verfahrensbeteiligten unabhängige Amtspflicht des Gerichts postuliert.[7] Ob das Gericht im Einzelfall zu einer bestimmten Beweiserhebung verpflichtet ist, hängt einerseits davon ab, welchen Wissensstand die Mitglieder des Gerichts über die konkrete Aufklärungsmöglichkeit haben, andererseits davon, welches Gewicht der jeweiligen Beweisfrage bezogen auf das Verfahrensziel zukommt.[8]

Die Auslösung einer Beweiserhebungspflicht durch einen bestimmten Informationsstand des Gerichts unterliegt nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten. Das Gericht darf weder von der Aufklärung eines entlastenden Umstandes absehen, weil der Angeklagte sie nicht wünscht[9], noch darf es die Klärung einer für die Entscheidung erheblichen Tatsachen unterlassen, weil die Prozessbeteiligten darauf verzichtet haben.[10]

Das Gericht ist über diejenigen Tatsachen zu informieren, die entlastende Beweiserhebungen auslösen können oder müssen. Die schlichte Aufbesserung des Informationsstandes des Gericht ist in der Strafprozessordnung nicht formalisiert und stellt die unterste Schwelle der im Folgenden zu erörternden Beweisanregungen, Beweisermittlungsanträge und Beweisanträge dar.

Die Informationsweitergabe an das Gericht ist jederzeit formlos möglich, wobei sich aus revisionsrechtlichen Gründen die schriftliche Niederlegung empfiehlt. Als Beispiel für ein schlichtes Beweiserbieten sei folgendes angeführt[11]:

An das Landgericht

In pp.

wird hiermit aktenkundig gemacht, dass bei dem Herrn X vorgeworfenen Tatgeschehen noch eine in der Anklage nicht erwähnte Person zugegen war, nämlich der in der unmittelbaren Nachbarschaft des Herrn X wohnenden Zeuge Fritz Schulze, Schulstraße 4 in Düsseldorf.

Unterschrift

Rechtsanwalt“

Eine solche Vorgehensweise kann dann angezeigt sein, sofern Fritz Schulze dem Angeklagten nicht wohlgesonnen ist und der Angeklagte befürchten muss, dass er– in Kenntnis seiner Benennung im Rahmen eines Beweisantrages – wahrheitswidrige Angaben macht, er also befürchten muss, dass der Zeuge es ihm übel nehmen wird, wenn er erfährt, dass der Angeklagte ihn benannt hat.

Das schlichte Beweiserbieten ist von keinen besonderem prozessualen Belang und sei hier auch nur der Vollständigkeit halber aufgeführt.

2. Beweisanregung

Die Beweisanregung hingegen besteht in der gesetzlich nicht formulierten, aber zulässigen Möglichkeit des Verteidigers, die Aufklärungspflicht des Gerichts dadurch zu beeinflussen, dass es eine Information aktenkundig macht.[12] Die Beweisanregung ist kein prozessualer Antrag, sie enthält nicht das formalisierte Begehren einer bestimmten Beweiserhebung.[13] Sie enthält regelmäßig nicht die Aussage, die Erhebung des Beweises sei notwendig und das benannte Beweismittel müsse auch genutzt werden.

Fehlt eine solche Aufforderung, z.B. weil die Beweiserhebung anheimgestellt wird, fehlt es an dem für den eigentlichen Beweisantrag charakteristischen Ansinnen an das Gericht, eine bestimmte Beweiserhebung auch durchzuführen.

Im Gegensatz zur schlichten Informationsgebung bringt eine Beweisanregung durchaus schon zum Ausdruck, dass der Verteidiger die Beweiserhebung unter gewissen Voraussetzungen für erforderlich hält. Werden Beweisanregungen in der Hauptverhandlung vorgebracht, so sind sie in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Ihre Ablehnung erfordert aber keinen Gerichtsbeschluss[14], wobei umstritten ist, ob ihre Behandlung zur Verhandlungsleitung des Vorsitzenden gehört (§ 238 Abs. 1 StPO) oder ob eine Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO zulässig ist.[15]

Unter einer Beweisanregung im engeren Sinne versteht man eine Intervention, die nicht den Umfang, sondern die Art und Weise der Beweisaufnahme, beispielsweise eine Anregung auf Durchführung einer Gegenüberstellung[16], betrifft. Die Durchführung beispielsweise einer Wahlgegenüberstellung gehört zu den rechtlich nicht durchsetzbaren und deshalb nicht in der Form eines Beweisantrages beantragbaren, jedoch unbestrittenen sinnvollen Beweiserhebungsmaßnahmen.[17]

Auch der Antrag auf Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nach ausführlicher Exploration eines Zeugen stellt eine Beweisanregung im engeren Sinne dar. Hierbei besteht die Besonderheit, dass die Beweiserhebung von Umständen abhängt, die weder im Einflussbereich des Verteidigers noch in dem des Gerichts liegen; denn der Zeuge muss sich bereit erklären, sich der in seine Persönlichkeitsrechte eingreifenden Prozedur zu unterziehen.

Drängt die Aufklärungspflicht des Gerichts diesen dazu, den vorgeschlagenen Beweis zu erheben, muss es der Beweisanregung entsprechen. Übersieht das Gericht seine aus der Beweisanregung erwachsende Aufklärungspflicht, kann dies mit der Aufklärungsrüge in der Revision geltend gemacht werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beweisanregung keine Beweisbehauptung enthält und es sich auch nicht um einen Antrag im engeren Sinne handelt.

3. Beweisermittlungsanträge

Gegenüber einem Beweisantrag ist der Beweisermittlungsantrag ein „Minus“. Ihm fehlt in der Regel die konkrete Angabe der Beweistatsache oder des Beweismittelt. Mit ihm äußert der Antragsteller lediglich den Wunsch, dass eine bestimmte Beweistatsache ermittelt wird. Im Wesentlichen geht es um das Auffinden von geeigneten Verteidigungsmitteln.[18]

Beispielsweise kann der Antrag darauf gerichtet sein, zunächst eine größere Zahl von Personen feststellen und dann vernehmen zu lassen, ohne dass angegeben wird, welcher dieser Personen von der zu beweisenden Tatsache Kenntnis hat.[19]

Das praktisch häufigste Beispiel für einen Beweisermittlungsantrag dürfte ein solcher zur Frage der Schuldfähigkeit sein:

„Zur Klärung der Frage, ob sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Zustand befand, der die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllte, wird beantragt, einen forensisch psychiatrischen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen.“

Das Gericht kann dem Antragsteller gemäß § 257a StPO aufgeben, den Beweisermittlungsantrag schriftlich zu stellen. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Ablehnung des Beweisermittlungsantrags diesen förmlich gemäß § 244 Abs. 6 StPO mit einer Begründung zu bescheiden. Das Gericht kann einen Beweisermittlungsantrag auch einfach übergehen.

Allerdings gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass es die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet, dass der Vorsitzende eröffnet, ob das Gericht dem Beweisermittlungsantrag stattgeben werde oder warum es davon absehen wolle.[20]

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden kann der Verteidiger gemäß § 238 Abs. 2 StPO das Gericht anrufen, welches dann durch Beschluss entscheidet. Grundsätzlich kann der Verteidiger die Zurückweisung oder Nichtbescheidung eines Beweisermittlungsantrages revisionsrechtlich nicht überprüfen lassen. Hatte der Beweisermittlungsantrag allerdings inhaltlich ein Beweisthema von ausschlaggebender Bedeutung für das Verfahren, war das Gericht gegebenenfalls von sich aus aufgrund der sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebenden Aufklärungspflicht zur Aufklärung verpflichtet, ohne dass es darauf ankam, ob ein Beweisantrag oder ein Beweisermittlungsantrag gestellt wurde.

Das Übergehen eines solchen entscheidungserheblichen Beweisermittlungsantrages kann in der Revision mit der Aufklärungsrüge als Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts gerügt werden.[21]

4. Der bedingte Beweisantrag

Der bedingte Beweisantrag enthält gegenüber dem Beweisermittlungsantrag bereits ein wesentlich stärker formalisiertes Beweiserhebungsverlangen. Mit ihm macht der Antragsteller ein Petitum auf Erhebung eines bestimmten Beweises zum Nachweis einer bestimmten Tatsache geltend. Er begehrt die Beweiserhebung aber nur für den Fall des Eintritts eines von ihm ausdrücklich oder konkludent bezeichneten ungewissen Ereignisses.[22]

Die Bedingung, von der die Beweiserhebung abhängig sein soll, kann beliebig gewählt werden. Bedingung kann sein,

- dass das Gericht von einer bestimmten Beweislage ausgeht, z.B. einem bereits vernommenen Zeugen Glauben schenkt[23] oder einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung eines Belastungszeugen nachgeht[24],

- dass eine bestimmte Prozesslage eintritt, z.B. dass das Gericht die Zuziehung eines Sachverständigen nicht für erforderlich hält oder die Vereidigung eines Zeugen beschließen wird,
- dass das Gericht die Einlassung des Angeklagten als unwahr ansieht,
- dass für das Gericht ein bestimmter Umstand von Bedeutung, offenkundig, unerheblich oder noch nicht erwiesen ist.

[...]


[1] BGH NJW 2000, 1024.

[2] Meyer-Großner, Strafprozessordnung, Einl. Rn. 49 (46. Auflage).

[3] Hamm/Hassemer/Pauly, Beweisantragrecht, Rn. 2.

[4] BGHSt 3, 169 (175); 10, 116; 23, 176 (187).

[5] KK- Herdegen, § 244 Rn. 21.

[6] vgl. hierzu Meyer-Großner aaO., § 338 Rn. 58.

[7] Hamm/Hassemer/Pauly aaO., Rn. 37.

[8] Wie vor.

[9] KK- Herdegen, § 244 Rn. 20.

[10] Hamm/Hassemer/Pauly aaO., Rn.39; BGH StV 1981, 164.

[11] Beispiel bei Hamm/Hassemer/Pauly aaO., Rn. 43.

[12] Hamm/Hassemer/Pauly aaO., Rn. 45.

[13] KK- Herdegen § 244 Rn. 56.

[14] BGHSt 6, 128, 129.

[15] Meyer-Großner § 244 Rn. 27.

[16] Hamm/Hassemer/Pauly aaO., Rn., 48.

[17] BGH StV 1995, 556, 567; BGH NStZ 1988, 420, 421; BGH NJW 1960, 2156.

[18] BGHSt 30, 131; 39, 251; BGH NJW 1993, 867; Meyer-Großner § 244 Rn. 25.

[19] BGHSt 40, 3.

[20] BGHSt 30, 131, 143; BGH NStZ 1985, 229; Meyer-Großner § 244, Rn. 27; KK- Herdegen § 244 Rn, 55.

[21] BGHSt 40,3.

[22] Hamm/Hassemer/Pauly, aaO., Rn. 58.

[23] BGH NStZ 1989, 191.

[24] BGHSt 29, 396.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Beweisantragsrecht. Formelle und sachliche Anforderungen an einen Beweisantrag
Universidad
University of Osnabrück  (Magisterstudiengang Wirtschaftsstrafrecht)
Curso
Praxis der Beweiserhebung
Calificación
Gut (13 Punkte)
Autor
Año
2003
Páginas
18
No. de catálogo
V301379
ISBN (Ebook)
9783668007093
ISBN (Libro)
9783668007109
Tamaño de fichero
443 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
beweisantragsrecht, formelle, anforderungen, beweisantrag
Citar trabajo
Alexander Haentjes (Autor), 2003, Beweisantragsrecht. Formelle und sachliche Anforderungen an einen Beweisantrag, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301379

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