Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend Fluggastrechte-Verordnung genannt) hat das Schutzniveau von Flugreisenden innerhalb der europäischen Union deutlich angehoben. Dabei hat der Europäische Gerichtshof (nachfolgend EuGH) in einigen Entscheidungen die Rechte der Fluggäste teilweise über die Grenze des Wortlautes der Fluggastrechte-Verordnung hinaus gestärkt. Besonders das am 26. Februar 2013 ergangene Urteil des EuGH Volkerts ist dahingehend interessant, als dass darin Verspätungen von Zubringerflügen den Ausgleichanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung auslösen können.
In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die neue Praxis von Fluggesellschaften, neben dem direkten Ticket ein sog. "Airrail-Ticket" bzw. "Fly&Rail-Ticket" zum Kauf anzubieten, eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Fluggastrechte-Verordnung dahingehend erfährt, dass diese im Falle der Verspätung des Zubringerzuges ebenfalls anwendbar sein soll.
Zur Erörterung dieser Frage werden im Folgenden das Urteil und die sich daraus ergebenden Grundsätze vorgestellt und anschließend die Frage diskutiert, ob auch Verspätungen von "Railway"-Zubringern den Ausgleichanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung auslösen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Urteil
- Extension der Grundsätze auf Railway-Zubringer?
- Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung
- Luftfahrtunternehmen als Anspruchsgegner
- „Flug“ im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob Fluggästen Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung auch bei verspäteten Railway-Zubringern zustehen. Ausgehend vom Urteil des EuGH in der Rechtssache Folkerts, in dem Verspätungen von Zubringerflügen als Anspruchsgrund anerkannt wurden, wird untersucht, ob diese Rechtsprechung auch auf Railway-Zubringer übertragen werden kann.
- Auslegung des Begriffs "Flug" im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung
- Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung auf Railway-Zubringer
- Der Einfluss von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Frage der Anspruchsbegründung
- Die Rolle des Verbraucherschutzes bei der Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung
- Die Bedeutung des Eindrucks einer einheitlichen Beförderungsleistung für den Fluggast
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel stellt das Urteil des EuGH in der Rechtssache Folkerts vor und erläutert die darin festgelegte Rechtsprechung zu Verspätungen von Zubringerflügen. Im zweiten Kapitel wird die Frage diskutiert, ob diese Rechtsprechung auch auf Railway-Zubringer übertragen werden kann. Dabei werden insbesondere die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung auf Railway-Zubringer, die Auslegung des Begriffs "Flug" und die Rolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrachtet.
Schlüsselwörter
Fluggastrechte-Verordnung, Railway-Zubringer, Anschlussflug, Verspätung, Ausgleichsanspruch, EuGH, Folkerts, Verbraucherschutz, Allgemeine Geschäftsbedingungen, einheitliche Beförderungsleistung, Auslegung, "Flug", Luftfahrtunternehmen.
- Arbeit zitieren
- Robert Piwowarski (Autor:in), 2015, Die Fluggastrechte-Verordnung. Ansprüche von Flugreisenden bei verspätetem "Railway"-Zubringer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301616