Was tun bei unbekannten oder nicht auffindbaren Erben?


Essai Scientifique, 2015

13 Pages


Extrait


I Einleitung

II Die Nachlasspflegschaft

III Der Erbenermittler

IV Das Erbrecht des Fiskus

V Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins
1) Der Aufenthaltsort eines Erben ist unbekannt
2) Die unbekannten (Mit-) Erben

VI Nachtrag

Was tun bei unbekannten oder nicht auffindbaren Erben ?

[ - Juni 2015 - ]

Dr. jur. Wigo Müller, Braunfels - Lahn ArbG - Direktor a. D.

I Einleitung

Nach dem Tod eines Menschen geht sein Aktivvermögen kraft Gesetzes auf seine/n Erben über, etwaige Schulden des Erblassers müssen von den Erben ausgeglichen werden. Nach den Regeln des gesetzlichen Erbrechts erben gem. §§ 1924 ff BGB, § 10 LPartG an erster Stelle die Abkömmlinge, der Ehegatte bzw der eingetragene Lebenspartner, ggf neben anderen Ver -wandten. Wenn keine Abkömmlinge, kein Ehegatte bzw eingetragener Le- benspartner vorhanden sind, rücken die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge in der gesetzlichen Erbfolge nach. Wenn auch keine Eltern oder Geschwister des Erblassers mehr vorhanden sind, erben die Groß- eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. In den meisten Fällen sind die Erben eines Verstorbenen bekannt. Es gibt jedoch auch Fälle, bei den- en ihre Anschriften erst ermittelt werden müssen. Schließlich kommt es vor, dass niemand mögliche Erben eines Verstorbenen kennt. Da das NachlG gem. § 1960 BGB für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen hat, gehört dazu auch die Ermittlung der Erben (OLG Karlsruhe, 2 WF 140/09, FamRZ 2010, 672) - und zwar unabhängig davon, dass diese Pflicht nur noch nach dem Landesrecht in Bayern besteht (Palandt, BGB, 74. Auflage (2015), § 1964, RNr. 1). In Baden-Württemberg ist die Pflicht zur Ermittlung der Erben ab dem 09.05.2015 aufgehoben worden (Baden-Württemberg GBl 2015, 282). Demnach haben Richter und Rechtspfleger die Pflicht, bis zur Annahme der Erbschaft die Vermögensinteressen der zukünftigen Erben zu wahren (BGH, 1 StR 466/87, NStZ 1988 498 = BGHSt 35, 224).

II Die Nachlasspflegschaft

Zu allererst wird das NachlG einen Nachlasspfleger bestellen und ihn mit der Ermittlung der Erben beauftragen. Bei unbekannten und möglicherwei- se verstorbenen Miterben kommt eine Teilnachlasspflegschaft in Frage (OLG Hamm, 10 W 112/14, ZEV 2015, 364) Wenn der Erblasser ein Tes- tament hinterlassen hat, wird der Nachlasspfleger den/die dort benannten Erben suchen. Bei einer gesetzlichen Erbfolge wird er die Verwandtschafts- verhältnisse des Erblassers klären und nach seinen gesetzlichen Erben suchen. Die ersten Hinweise wird er bei der Durchsicht der Unterlagen des Erblassers, insbesondere seinen Adressbüchern und seinen Postsendun- gen bzw E-Mails finden. Auch wird er beim Postamt für den Erblasser einen Nachsendeauftrag stellen, um aus künftig eingehenden Postsendun- gen etwas über dessen Umfeld zu erfahren. Wenn diese Ermittlungen er- folglos sind, wird der Nachlasspfleger beim Standesamt anfragen, da die dort geführten Geburts-, Sterbe- und Heiratsregistern Aufschluss über die Verwandtschaftsverhältnisse des Verstorbenen geben. Auch Auskünfte der kirchlichen Archive, z. Bsp. dem Evangelischen Zentralarchiv in Berlin oder dem Katholischen Kirchenbuchamt in München, können zu Erben führen. Ferner können Rentenversicherungsträger, die Pensionskassen sowie die (früheren) Arbeitgeber des Erblassers Angaben zu seinen Familienverhält- nissen machen. Auskünfte über die im Zweiten Weltkrieg vermißten Perso- nen können beim Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes in München, beim Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge in Kassel sowie beim Bun- desarchiv (Militärarchiv) in Freiburg eingeholt werden.

Der Nachlasspfleger hat nur dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn ihm das NachlG diese bewilligt. Die Höhe richtet sich gem. §§ 1960 II, 1915 I BGB nach den für die Vergütung eines Vormunds geltenden Regeln. Während ehrenamtliche Pfleger nur Aufwendungsersatz und Aufwandsent- schädigung von derzeit 323 Euro jährlich erhalten, steht dem Berufspfleger eine Vergütung zu, die seit dem 01.07.2005 im Vormünder- und Betreuer- vergütungsgesetz (VBVG: BGBl 2005, 1073) geregelt ist. Bei einem mit- tellosen Nachlass (dabei kommt es auf den aktiven Nachlass an: OLG Hamm, 10 U 266/13, ZEV 2014, 116) erhält der Pfleger aus der Staatskas- se denselben Betrag wie ein Vormund, der je nach seiner Ausbildung zwischen 19,50 Euro, 25,00 Euro oder 33,50 Euro je Stunde beträgt. Mit- tellos ist ein Nachlass auch dann, wenn seiner Verwertung tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen oder wenn sie in angemessener Zeit nicht möglich ist (OLG Schleswig, 3 Wx 84/13, FamRZ 2015, 281). Bei einem vermögenden Nachlass kommt es für die Höhe der Vergütung auf die Umstände des einzelnen Falles an, dh insbesondere auf den Umfang und die Schwierigkeit der vom Nachlasspfleger vorgenommenen Geschäfte Die früher praktizierte Vergütung nach Prozentsätzen wird dem nicht ge- recht und scheidet deshalb aus (Kammergericht, 1 W 518/10, FGPrax 2011, 235; OLG Zweibrücken, 3 W 201/07, NJW-RR 2008, 369). Die Ver- gütung ist deshalb nach dem Zeitaufwand abzurechnen; hier hat das OLG Dresden (10.07.2010, 17 W 699/10) zehn Minuten für die Prüfung eines Zahlungseingangs nicht beanstandet. Über den einem Rechtsanwalt zuste- henden Stundensatz gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung. Neu- ere OLG-Entscheidungen unterscheiden zwischen einfachen, mittleren und schwierigeren Pflegschaften; ein Überblick ist dem Beschluß der OLG Dres -den vom 15.05.2015 (17 W 242/15) und des OLG Karlsruhe vom 11.03. 2015 (11 Wx 11/15) zu entnehmen. Je nach dem Grad der Schwierigkeit wurden folgende Vergütungen gewährt:

Schwierigkeitsgrad

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zinsen kann der Pfleger nur ausnahmsweise auf Grundlage der §§ 288, 291 BGB verlangen (BayObLG, 1 ZBR 84/03, FamRZ 2004, 1995). Wenn ein zum Pfleger bestellter Rechtsanwalt den überwiegenden Teil seiner Tä- tigkeit nach dem RVG abrechnen kann, während sich die darüber hinaus- gehende Nachlassabwicklung auf die Fertigung von Berichten an das NachlG beschränkt, wird durch die Rechtsanwaltsgebühren der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand abgedeckt (Kammergericht, 1 W 195/05, FamRZ 2006, 651). Der Pfleger kann neben seiner Vergütung den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen; dazu gehören auch die, die durch die Beschäfti- gung seiner Hilfskräfte entstanden sind (BayObLG, 3 ZBR 189/ 02, FGPrax 2003, 76). Einem als Pfleger bestellten Rechtsanwalt steht eine nach dem RVG zu berechnende Vergütung nur dann zu, wenn er eine Aufgabe wahr- nimmt, die sich als eine für einen Anwalt spezifische Tätigkeit darstellt und die ein Laie üblicherweise einem Anwalt übertragen würde (OLG Schles- wig, 3 Wx 11/13, NJW 2013, 3189).

Der Vergütungsanspruch des Pflegers erlischt, wenn er nicht binnen fünf- zehn Monaten ab seiner Entstehung beim NachlG geltend gemacht wird, wobei der Lauf der Ausschlussfrist unabhängig davon ist, ob es sich um einen vermögenden oder mittellosen Nachlass handelt. Zur Verlängerung der Frist: OLG Bremen, 5 W 19/11, ZEV 2013, 85. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Vergütung ist neben der Wirksamkeit der Bestellung allein der Beginn der konkreten abgerechneten Tätigkeit, wobei die Ansprüche taggenau entstehen (OLG Naumburg, 2 Wx 15/11, FamRZ 2012, 581). Auf das Erlöschen des Vergütungsanspruchs kann sich das NachlG nicht berufen, wenn es dem Nachlasspfleger dafür eine Frist von drei Monaten nach Aufhebung der Pflegschaft eingeräumt hat (OLG Naum- burg, 2 Wx 24/14, ZEV 2014, 506).

[...]

Fin de l'extrait de 13 pages

Résumé des informations

Titre
Was tun bei unbekannten oder nicht auffindbaren Erben?
Auteur
Année
2015
Pages
13
N° de catalogue
V301669
ISBN (ebook)
9783956873423
ISBN (Livre)
9783668004641
Taille d'un fichier
412 KB
Langue
allemand
Mots clés
erben
Citation du texte
Dr. Wigo Müller (Auteur), 2015, Was tun bei unbekannten oder nicht auffindbaren Erben?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301669

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