Die auszulegende Textstelle stammt aus dem Landrecht des Sachsenspiegels, einer privaten Rechtsaufzeichnung aus dem 13.Jahrhundert.
Im Unterschied zu den Rechtsbüchern Deutschenspiegel, Schwabenspiegel und Frankenspiegel ist beim Sachsenspiegel der Verfasser bekannt. Am Ende der Reimvorrede nennt er seinen Namen: es ist der ostsächsische Ritter Eike von Repgow aus dem anhaltischen Dorf Reppichau im Gau Serimunt ("Regierungsbezirk Köthen") bei Dessau und Aken an der Elbe.
Eike von Repgow, der als der erste deutsche Rechtsdenker und größter deutscher Jurist im Mittelalter gilt, ist nachweislich in sechs Urkunden der Jahre 1209 - 1233 verzeichnet, die seine Anwesenheit bei Rechtshandlungen bezeugen.
Hatte er zu dieser Zeit bereits ein gewisses Ansehen erlangt, so wird man seine Geburt um das Jahr 1180 datieren müssen.
Inhaltsverzeichnis
- A. Textdarstellung
- I. Text: Ssp. Ldr. I 59 § 2
- II. Übersetzung
- III. Beschreibung der Rechtsquelle
- 1. Der Autor
- 2. Das Werk
- 3. Die Zeit Eikes und des Sachsenspiegels
- IV. Textwahl und Textkritik
- B. Textinterpretation
- I. Auslegung der Textstelle
- 1. "Es darf kein Richter echtes Ding abhalten ...
- 2. "Darum soll er den Schultheißen..........\n"
- 3. "Wenn ihm bestätigt wird .......
- II. Vergleich der Textstelle mit Parallelstellen
- C. Ausblick
- I. Geschichtliche Weiterentwicklung
- II. Vergleich mit dem geltenden Recht
- III. Gesamtzusammenfassung
- Anhang
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit untersucht den Artikel 59 § 2 aus dem Sachsenspiegel Landrecht, der sich mit der Rolle des Richters und der Verfahren bei Streitfällen befasst. Ziel ist es, den Text zu analysieren, zu übersetzen und in den historischen Kontext des Sachsenspiegels einzuordnen.
- Die Rolle des Richters im mittelalterlichen Rechtssystem
- Die Bedeutung von Verfahrensregeln im Sachsenspiegel
- Der Einfluss des Sachsenspiegels auf die Rechtsentwicklung
- Die Relevanz des Artikels 59 § 2 für das Verständnis des mittelalterlichen Rechtssystems
- Vergleich des Artikels mit anderen Rechtsquellen und dem modernen Recht
Zusammenfassung der Kapitel
Der erste Teil der Arbeit befasst sich mit der Textdarstellung des Artikels 59 § 2 aus dem Sachsenspiegel Landrecht. Hier wird der Originaltext präsentiert, ins Deutsche übersetzt und die Rechtsquelle anhand des Autors, des Werkes und der Entstehungszeit erläutert. Darüber hinaus werden die Gründe für die Auswahl des Textes und die angewendete Textkritik beleuchtet.
Im zweiten Teil der Arbeit wird die Textinterpretation des Artikels 59 § 2 vorgenommen. Zunächst wird die Textstelle selbst ausgelegt und die Bedeutung der einzelnen Formulierungen im Kontext des Sachsenspiegels erläutert. Anschließend erfolgt ein Vergleich der Textstelle mit parallelen Stellen aus anderen Rechtsquellen.
Im dritten Teil der Arbeit wird ein Ausblick auf die geschichtliche Weiterentwicklung des Artikels 59 § 2 gegeben. Es wird ein Vergleich mit dem geltenden Recht gezogen und eine Gesamtzusammenfassung der Arbeit präsentiert.
Schlüsselwörter
Sachsenspiegel, Landrecht, Artikel 59 § 2, Richter, Rechtsquellen, Verfahrensregeln, mittelalterliches Recht, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, historische Entwicklung, geltendes Recht.
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- Alexander Haentjes (Autor), 1996, Deutschrechtliche Exegese des Sachsenspiegel Landrechts. Textdarstellung und -interpretation, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302344