Möglichkeit der Unternehmenssanierung im Insolvenzfall


Dossier / Travail, 2004

34 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Einführung in das Thema der Unternehmenssanierung
2.1 Aktuelle Situation in Deutschland
2.2 Charakter und Ursachen von Unternehmenskrisen

3. Der Insolvenzfall
3.1 Die Eröffnungstatbestände
3.2 Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren

4. Sanierungsprüfung und –entscheidung
4.1 Grundlagen der Sanierungsprüfung
4.1.1 Darstellung allgemeiner Beurteilungskriterien.
4.1.2 Abgrenzung der Beurteilungskriterien nach der InsO
4.1.3 Prüfung der Fortführungsaussichten nach § 22 I Nr. 3 InsO
4.2 Sanierungsentscheidung

5. Der Insolvenzplan als Sanierungsplan
5.1 Rechtsnatur des Insolvenzplans
5.2 Planinitiative
5.3 Gliederung des Plans
5.3.1 Darstellender Teil § 220 InsO
5.3.2 Gestaltender Teil § 221 InsO
5.3.3 Plananlagen
5.4 Verfahren
5.4.1 Ausarbeitung des Plans
5.4.2 Vorlage
5.4.3 Annahme des Plans
5.4.4 gerichtliche Bestätigung
5.4.5 Wirkung des bestätigten Plans
5.4.6 Durchsetzung und Überwachung des Plans
5.5 Insolvenzplantypen
5.5.1 Eigensanierungspläne
5.5.2 Übertragende Sanierung
5.5.3 Moratoriumspläne
5.5.4 Prepackeged Plans (vorbereitende Pläne)
5.5.5 Finanzwirtschaftliche Insolvenzpläne
5.5.6 Leistungswirtschaftliche Insolvenzpläne

6. Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Fresh Start
6.1 Leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen
6.2 Finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der Zusammenbruch eines Unternehmens hat zahlreiche negative Konsequenzen. Wenn eine oftmals über Jahre und Jahrzehnte gewachsene Einheit zerstört wird, verlieren Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze und Gläubiger müssen, soweit sie keine gesicherten Forderungen haben, in der Regel einen Totalverlust ihrer Forderungen hinnehmen, was wiederum Ursache für den Zusammenbruch des eigenen Unternehmens sein kann.

Die neue Insolvenzordnung vom 01.01.1999 richtet sich nicht mehr hauptsächlich auf die Zerschlagung und Eliminierung von Unternehmen, sondern versucht den Grundsatz „Sanieren statt Zerschlagen“ umzusetzen. Die Intention des Gesetzgebers war folglich, die Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren zu fördern. Reorganisation und übertragende Sanierung stehen nun gleichberechtigt neben der Liquidation des Unternehmens als Verwertungsmöglichkeit zur Verfügung.

Diesen Ansatz hat das frühere Konkurs- und Gesamtvollstreckungsrecht nicht verfolgt. Die Vergleichsordnung hat nur in ganz bestimmten, eng umgrenzten und damit seltenen Fällen, einen neuen Start oder geordneten, entschuldeten Rückzug des Gemeinschuldners ermöglicht. Der Gedanke des Fresh Start, die Eigensanierung des Gemeinschuldners, war zu einem kümmerlichen Schattendasein vergattert.

Die Insolvenzordnung (InsO) stellt dagegen mit den §§ 217 bis 269 und dem dort geregelten Insolvenzplan ein universelles Instrument zur Verfügung, dass innerhalb des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eröffnet, alternativ eine von der Verwertung des Schuldnervermögens und der Erlösverteilung abweichende Gestaltung vorzunehmen, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens. Angelehnt an das US-amerikanische Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber den Insolvenzplan, als Option in das Insolvenzverfahren aufgenommen. Somit wird es dem Schuldner ermöglicht, aktiv die Insolvenzabwicklung zu gestalten, ohne inhaltlichen Schranken zu unterliegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Insolvenzplanverfahren auch dem Schuldner zugänglich sein und damit die Eigensanierung mit entsprechender Entschuldung ermöglichen.

Fraglich ist hierbei zunächst, inwieweit die neue InsO den Zielen und Ansprüchen des Gesetzgebers tatsächlich gerecht wird und ob sie die hohen Erwartungen aller erfüllt.

Nach einer Einführung in das Thema der Unternehmenssanierung und der Beschreibung des allgemeinen Insolvenzfalls, soll der Ausgangspunkt der Untersuchung die Betrachtung der Anforderungen an die Sanierungsprüfung und der daraus resultierenden adäquaten Methode zur Sanierungsentscheidung sein. Abschließend wird der Insolvenzplan als Sanierungsinstrument untersucht, und es werden Voraussetzungen und zu ergreifende Maßnahmen für einen Fresh Start dargestellt.

2. Einführung in das Thema der Unternehmenssanierung

2.1 Aktuelle Situation in Deutschland

Im Jahr 2003 ist die Zahl der Insolvenzen gegenüber dem Vorjahr erneut gestiegen. Bei den Unternehmen mussten 39.700 Betriebe einen Insolvenzantrag stellen. Dies stellt gegenüber 2002 einen Anstieg von 5,5% dar. Bei den Verbraucherinsolvenzen gab es sogar einen noch drastischeren Anstieg um 28,7% auf 60.100.[1] Zu den Verbraucherinsolvenzen zählen Insolvenzanträge von Privatpersonen und ehemals selbstständig Tätigen.

Nach Ansicht der Wirtschaftsauskunft Creditreform fehlt der Wirtschaftserholung die Kraft, um den seit zehn Jahren anhaltenden Negativtrend zu stoppen. Für 2004 prognostizierte Creditreform einen weiteren Anstieg der Insolvenzen. Mit 40.000 bis 42.000 Unternehmenszusammenbrüchen wird für dieses Jahr gerechnet. Allerdings hat sich die Zuwachsrate der Insolvenzanträge gegenüber den beiden vorangegangen Jahren abgeschwächt. Dies ist zwar zunächst positiv zu werten, betrachtet man aber die Entwicklung in den letzten zehn Jahren, so muss man feststellen, dass die Insolvenzen sich insgesamt mehr als verdoppelt haben. Von einer Trendwende kann also keinesfalls die Rede sein.

Für das Jahr 2003 liegen also fast 100.000 Insolvenzen vor. Bei den Unternehmensinsolvenzen sieht die Creditreform die Gründe in der miserablen finanziellen Lage des Mittelstandes. Die vorsichtige Kreditvergabe der Banken, die schlechte Zahlungsmoral und die dünne Eigenkapitaldecke bringen die mittelständischen Unternehmen in diese dramatische Situation.

Der durch Insolvenzen verursachte Gesamtschaden wird auf 40,5 Mrd. Euro für das Jahr 2003 geschätzt. Mehr als zwei Drittel müssen private Gläubiger (Kreditgeber, Arbeitnehmer, Lieferanten) tragen. Die restlichen 12,6 Mrd. Euro Verlust muss die öffentliche Hand hinnehmen.[2]

Hinzu kommen drohende Arbeitsplatzverluste in Höhe von 613.000. Dies ist ein Anstieg von 3,9% oder 23.000 Beschäftigte im Vergleich zum Vorjahr. Noch anzumerken ist, dass 70,2% aller insolventen Betriebe einen bis fünf Mitarbeiter beschäftigten. Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern sind dagegen nur mit einem Prozent am Insolvenzgeschehen beteiligt. Prominenteste Opfer der Pleitewelle im Jahr 2003 waren der Elektronikhersteller Grundig, die Restaurantkette Wienerwald und die Fluggesellschaft Aero Lloyd.[3]

2.2 Charakter und Ursachen von Unternehmenskrisen

Bevor Unternehmen in die Insolvenz abgleiten, erfolgt meist eine Unternehmenskrise. „Unternehmen sind offene Systeme, lebendige Organismen“[4], die in eine Krise geraten, wenn sie nicht mehr genügend Marktpartner finden, die mit ihnen Transaktionen tätigen.[5] Eine solche Krise kündigt sich meist eine geraume Zeit vor dem Eintreten einer insolventen Situation an. Eine Unternehmenskrise liegt konkret dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass die für den Fortbestand des Unternehmens nötigen Ziele nicht erreicht werden können und als Folge das Unternehmen aus dem Markt ausscheiden muss.[6]

Insbesondere wenn einer der drei Insolvenztatbestände (§§17 I, II; 18, 19 InsO), Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Über­schuldung (bei juristischen Personen zusätzlich), vorliegt, kann man von einer existenzbedrohenden Krise sprechen. Die existenziellen Voraussetzungen Liquidität, Vermögen, Erträge und Erfolgspotential sind dann gefährdet und das Unternehmen ist ohne Sanierungsmaßnahmen nicht in der Lage, einen Konkurs abzuwenden.[7]

Bei der Klassifizierung von Unternehmenskrisen gibt es zahlreiche Darstellungen. Die bedeutsamste Unterteilung erfolgt von Müller in Strategie-, Erfolgs- und Liquiditätskrise. Aufgrund der Komplexität des Themas kann auf die einzelnen Formen nicht näher eingegangen werden.

Es gibt viele Gründe für Unternehmenskrisen, die an dieser Stelle zu nennen wären. Hier sollen nur die wichtigsten Ursachen kurz genannt werden.

Zunächst ist die wirtschaftliche Globalisierung[8] und die damit verbundene überregionale Konkurrenz insbesondere durch die attraktiven Billiglohnländer als Grund zu nennen. Hinzu kommt, dass das Finanzierungsverhalten der Banken und Sparkassen[9] wesentlich vorsichtiger geworden ist, da sie inzwischen selbst zu den gefährdeten Branchen zählen und nicht mehr so schnell Neukredite vergeben. Außerdem ist der Verschuldungsgrad der Unternehmen[10] in Deutschland stetig gestiegen und auch das derzeitige Steuerrecht[11] stellt für Unternehmen viele Schwierigkeiten und Hindernisse auf.

Für das Versagen der deutschen Unternehmer selbst gibt es nur wenige Hinweise. Es sind wohl eher die gesetzlichen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, die den Betrieben das Leben schwer machen.

3. Der Insolvenzfall

Ein Insolvenzverfahren kann bei Vorliegen seiner Eröffnungstatbestände und weiterer formaler Voraussetzungen, wie dem entsprechenden schriftlichen Antrag des Gläubigers oder Schuldners, eröffnet werden. Weiterhin ist es erforderlich, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um ein geordnetes Verfahren durchführen zu können. Hauptziel ist dabei die Befriedigung der Gläubiger.

3.1 Die Eröffnungstatbestände

Eröffnungstatbestände gem. §§ 17, 18, 19 InsO sind:

- Zahlungsunfähigkeit,
- drohende Zahlungsunfähigkeit sowie
- Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Es reicht eine nur temporäre Zahlungsunfähigkeit bereits aus, um das vorliegende Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.

Mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit führt die neue InsO einen neuen Insolvenztatbestand ein, nachdem der Schuldner gem. §18 II InsO nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu begleichen. Dieses Kriterium geht also über die Gegenwartsliquidität hinaus und verlangt eine zeitraumbezogene Betrachtung der künftigen Zahlungsfähigkeit. Ein voraussichtliches Zahlungsunvermögen liegt dann vor, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung. Antragsberechtigt ist nach § 18 Abs.1 allerdings nur der Schuldner. Daher stellt dieser neue Insolvenzgrund lediglich eine sog. Innenlösung dar, um vor allem zu verhindern, dass die Gläubiger den Schuldner im Vorfeld unter Druck setzen könnten. Auch hier zielte die Reformierung durch den Gesetzgeber auf eine frühzeitigere Antragsstellung ab.

Überschuldung liegt gem. § 19 II Satz 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Nach Frieß determinieren die genannten Eröffnungstatbestände den Zeitpunkt, in dem die Verfügungsrechte über das Vermögen des Schuldners auf das Kollektiv der Gläubiger bzw. auf den Insolvenz­verwalter übergehen.[12] Die durch die Reform neu definierten Eröffnungsgründe erlauben eine frühzeitigere Verfahrenseröffnung, wodurch zumindest theoretisch die Möglichkeit gefördert wird viele geordnete Verfahren abzuwickeln, ohne sie mangels Masse ablehnen zu müssen.

3.2 Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren

Die Sanierung eines Unternehmens im Eröffnungsverfahren knüpft Kautzsch insbesondere an 2 Bedingungen: Zum einen sollte eine Verschlechterung der Unternehmenslage, vor allem des Unternehmensbestandes, verhindert werden und zum anderen die Aussichten auf eine Sanierung von vorn herein offen gehalten bzw. verbessert werden. Dies setzt voraus, dass die Unternehmensstrukturen erhalten bleiben.[13]

Umfangreichere Regelungen sollen im Gegensatz zur Konkursordnung insbesondere sicherstellen, dass Maßnahmen gem. § 21 Abs.1 InsO während des Eröffnungsverfahrens vom Insolvenzgericht angeordnet werden können, um gläubigerbenachteiligende Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern und folglich ein geordnetes Insolvenzverfahren mit hinreichend Insolvenzmasse zu ermöglichen. Hierzu zählen bspw. die Untersagung oder Einstellung von Maßnahmen der Einzelvollstreckung oder das Verfügungsverbot über das Vermögen des Schuldners. Eine ausführliche Diskussion dieser Maßnahmen würde den Rahmen der Arbeit allerdings sprengen, daher wird an dieser Stelle darauf verzichtet.

Nach § 22 II Nr. 2 InsO ist der vorläufige Insolvenzverwalter grds. verpflichtet das Unternehmen fortzuführen und nach § 22 II Nr. 3 InsO evtl. die Fortführungsaussichten zu prüfen. Die Prüfung der Fortführungsaussichten ist die Grundlage für ein Sanierungskonzept und einen späteren Sanierungsplan, so Braun/Uhlenbruck.[14] Kautzsch argumentiert, dass die Pflicht zur Fortführung die Möglichkeit einer dauerhaften Fortführung erhalten soll, denn, so Kautzsch weiter, ein einmal stillgelegtes Unternehmen lässt sich kaum sanieren oder im Ganzen veräußern.[15]

4. Sanierungsprüfung und -entscheidung

Nach Frieß ist die Sanierung kein Selbstzweck der InsO, sondern den Beteiligten neben den anderen Verwertungsformen gleichrangig anzubieten.[16] Folglich ist eine adäquate und mit den Alternativen vergleichbare Sanierungsbeurteilung unumgänglich.

Die Frage nach Sanierung oder Liquidation des notleidenden Unternehmens ist der Untersuchungsgegenstand dieses Kapitels. Insbesondere werden die Bewertungsfaktoren der Prüfung selbst untersucht, um Aussagen über die Sanierungsfähigkeit eines betroffenen Unternehmens treffen zu können sowie der Frage unter welchen Bedingungen welche Entscheidungs­alternative vorzuziehen ist, nachgegangen. Darüber hinaus soll eine kritische Würdigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der InsO diese Untersuchung abschließen und klären, ob der Gesetzgeber insbesondere durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene neue InsO sinnvolle Regelungen und Neuerungen getroffen hat, die die Wahrscheinlichkeit eines zügigen und effizienten Entscheidungs- sowie Handlungsakts ermöglichen.

4.1 Grundlagen der Sanierungsprüfung

Die Sanierungsbeurteilung bildet das Bindeglied zwischen der Krisen- und Maßnahmenforschung.[17] Nach Meyer vergleicht die Sanierungsbeurteilung den Ist- mit dem Sollzustand und trifft Aussagen über Chancen und Risiken einer Sanierung. Er erörtert weiter, dass die Unfähigkeit eines Unternehmens zur Selbsthilfe im Sanierungsfall i.d.R. mit dem Einsatz von Kapital verbunden ist, um Zahlungsfähigkeit zu sichern bzw. Überschuldung abzubauen. Die Sanierungsbeurteilung ist aus Sicht der Eigen- und Fremdkapitalgeber die Bestimmung und Darstellung der verbundenen Chancen und Risiken.[18]

Ausgangspunkt der Sanierungsprüfung ist ein Sanierungskonzept. Eine einheitliche Definition, welche Anforderungen an ein Sanierungskonzept zu stellen sind, gibt es nicht. Nach Frieß wurde die inhaltliche Ausgestaltung in der Literatur aber mehrfach diskutiert.[19] Außerdem ist das Sanierungskonzept im Insolvenzfall durch den Insolvenzplan vorgegeben.

Die Sanierungsprüfung ist durch enormen Zeitdruck geprägt. Je schneller Maßnahmen eingeleitet werden, um so größer die Chance eines sinnvollen Fresh Start (Der Fresh Start wird im Kap. 6 näher erläutert). Da die Interessen der Träger der Sanierung unterschiedlich sein können, Unterlagen fehlen oder unvollständig sind sowie der Prüfungsgegenstand selbst sehr vielschichtig sein kann, spielt der Faktor „Zeit“ eine nicht unerhebliche kritische Rolle.

4.1.1 Darstellung allgemeiner Beurteilungskriterien

Die Sanierungsbeurteilung kann in mehrere Teilschritte gegliedert werden. In der betriebswirtschaftlichen Literatur hat sich vor allem die von Mann eingeführte Unterteilung des Urteilsgewinnungsprozesses durchgesetzt:[20] Danach sind Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und Sanierungswilligkeit zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die obige Unterteilung nicht zwingend repräsentativ ist. Frieß gliedert nach Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit oder bspw. Meyer ergänzt obige Darstellung mit der Sanierungskompetenz.

„Die Sanierungsbedürftigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn sich im Verlauf eines ungewollten Prozesses die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage nachweislich so ungünstig entwickelt, dass die Existenz unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet ist.“[21] Laut InsO ist ein Unternehmen dann sanierungsbedürftig, wenn einer der Eröffnungstatbestände der §§ 17, 18 19 InsO vorliegt.

Die Aufgabe der Sanierungsfähigkeit sbeurteilung besteht darin, zu beurteilen, ob ein Unternehmen nach erfolgter Sanierung wieder lebensfähig sein wird.

Nach Frieß wird hierbei neuerdings zwischen rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen differenziert. Demnach ist rechtlich in Anlehnung an § 212 InsO Sanierungsfähigkeit gegeben, wenn die Eröffnungstatbestände drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beseitigt sind. Folglich müsste das Unternehmen zumindest zahlungsfähig sein. Unter wirtschaftlichen Aspekten, so Frieß weiter, wird daneben noch Erfolg i.S. von Gewinn oder Einnahmeüberschüssen und Rentabilität gefordert.[22]

Die bisherigen Ausführungen haben die Krisenbewältigung als rein sachliches Problem betrachtet und folglich die interessenspolitischen Dimensionen außer Acht gelassen.

Nach Meyer besitzt die Entscheidung der Alternativen Zerschlagung oder Fortführung einen hohen Grad an Irrationalität, da vor allem auf Grund psychologischer Aspekte eine Konsensbildung innerhalb einer Unternehmenskrise regelmäßig Verteilungskämpfe hervorruft.[23]

Subjektive Urteile der Beteiligten auf Grund persönlicher Interessen und individueller Risikoneigung nehmen bei der Beurteilung der Sanierungswilligkeit eine zentrale Rolle ein. Im Insolvenzplanverfahren kann jedoch durch bestimmte Abstimmungsmodalitäten und Gruppenbildung versucht werden, den unterschiedlichen Interessen gerecht zu werden.[24] Die Sanierungswilligkeit kann demnach nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen und der subjektiven Risikoneigung der Anspruchsgruppen abgeklärt werden.

[...]


[1] Vgl. Creditreform (2003)

[2] Vgl. Creditreform (2003)

[3] Vgl. Creditreform (2003)

[4] Vgl. Pausenberger (1970), S. 655

[5] Vgl. Bretzke (1985), S 405

[6] Vgl. Krystek (1987), S.3

[7] Vgl. Brandstätter (1993), S.7

[8] Vgl. Seefelder (2003), S.6

[9] Vgl. Seefelder (2003), S.6

[10] Vgl. Seefelder (2003), S.6

[11] Vgl. Seefelder (2003), S.7

[12] Vgl. Frieß (2003), S. 6

[13] Vgl. Kautzsch, (2001), S.37

[14] Vgl. Braun/Uhlenbruck (1997), S.244

[15] Vgl. Kautzsch (2001), S. 41

[16] Vgl. Frieß (2003), S.3

[17] Vgl. Meyer (2003), S. 12

[18] Vgl. Meyer (2003), S. 14

[19] Vgl. Frieß (2003), S. 10

[20] Vgl. Mann (1970), S.241ff.

[21] Vgl. Meyer (2003), S. 37

[22] Vgl. Frieß (2003), S. 13.

[23] Vgl. Meyer (2003), S. 37.

[24] Vgl. Frieß (2003), S. 13.

Fin de l'extrait de 34 pages

Résumé des informations

Titre
Möglichkeit der Unternehmenssanierung im Insolvenzfall
Université
University of Applied Sciences and Arts Hildesheim, Holzminden, Göttingen
Note
1,3
Auteur
Année
2004
Pages
34
N° de catalogue
V30254
ISBN (ebook)
9783638315555
Taille d'un fichier
755 KB
Langue
allemand
Mots clés
Möglichkeit, Unternehmenssanierung, Insolvenzfall
Citation du texte
Markus Bergmann (Auteur), 2004, Möglichkeit der Unternehmenssanierung im Insolvenzfall, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30254

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