50 Jahre nach der Gründung des Europarats und 40 Jahre nach der Bildung des alten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde am 03.11.1998 der neue Europäische Gerichtshof für Menschenrechte errichtet.
Er wurde durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK geschaffen und ersetzt damit die beiden früheren Institutionen , die bis zum 31.10.1998 die Einhaltung der sich aus der EMRK ergebenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten überwacht haben.
Die Regeln der EMRK haben unmittelbare praktische Bedeutung für das Strafverfahren. Die inhaltlichen Regelungen der EMRK beziehen sich auf speziell strafprozessuale Problematiken. Darüber hinaus haben die Regelungen unmittelbaren Gesetzesrang.
So statuiert die EMRK einen internationalen Mindeststandard von Menschenrechten und Grundfreiheiten. Sie schützt grundlegende Menschenrechte, wie beispielsweise das Recht auf Leben, auf Freiheit, auf Sicherheit, auf Privatsphäre, auf Gewissens-, freie Meinungsäußerung, Religionsfreiheit und Versammlungsfreiheit.
Sie formuliert darüber hinaus insbesondere in Artikel 6 als selbständiges Menschenrecht das Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren und dokumentiert wesentliche Verfahrensgrundsätze. Hiermit reicht die EMRK bis hin zu Detailregelungen unmittelbar in den Strafprozess hinein.
Die Konvention wurde am 04.11.1950 unterzeichnet. Mittlerweile haben alle Mitgliedsstaaten des Europarats die EMRK ratifiziert. Die EMRK ist ihrer Natur nach ein völkerrechtlicher Vertrag, der nach der Ratifizierung durch den Bundestag Gesetzrang hat. Mit ihren Garantien überlagert die EMRK andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere auch die StPO und das GVG. Verfassungsrang wird der EMRK zwar abgesprochen, ihre Regelungen haben aber oft maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung von Normen des Grundgesetzes.
Die praktische Bedeutung der EMRK besteht in der Möglichkeit der prozessualen Durchsetzbarkeit der dort formulierten Menschenrechte. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit der Individualbeschwerde eines durch ein Strafverfahren Betroffenen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die Organisation des Gerichtshofs
III. Der Verfahrensablauf vor dem Gerichtshof
1. Registrierung und offizielles Beweisformular
2. Vorprüfung des Gerichtshofs
3. Die Siebener-Kammer
4. Abgabe des Verfahrens an die Große Kammer
5. Bindungspflicht des Feststellungsurteils
6. Entschädigungsleistungen
7. Einstweiliger Rechtsschutz
8. Kosten des Verfahrens
III. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde
1. Adressat
2. Parteien
3. Beschwerdebefugnis
4. Anfechtungsgegenstand
5. Die anderweitige internationale Rechtshängigkeit
6. Wiederholungsverbot (res iudicata)
7. Erschöpfung des nationalen Rechtswegs
8. Frist
9. Form
IV. Begründetheit der Individualbeschwerde
V. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der prozessualen Durchsetzbarkeit der in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) formulierten Rechte durch eine Individualbeschwerde, insbesondere im Kontext von Betroffenen in einem Strafverfahren.
- Struktureller Aufbau und Organisation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
- Detaillierte Analyse des Verfahrensablaufs, von der Registrierung bis zur Urteilsfällung.
- Systematische Darstellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Individualbeschwerden.
- Bedeutung von Feststellungsurteilen und deren Bindungswirkung für Vertragsstaaten.
- Besondere Instrumente wie einstweiliger Rechtsschutz und Entschädigungsleistungen.
Auszug aus dem Buch
7. Einstweiliger Rechtsschutz
Die EMRK kennt keinen einstweiligen Rechtsschutz im nationalen Sinne. Das Beschwerdeverfahren soll nur gegen bereits erfolgte Konventionsverletzungen schützen.
Gemäß Art. 39 VerfO hat der EGMR auf Antrag des Beschwerdeführers, des Mitgliedstaates, eines sonst Betroffenen oder auch von Amts wegen die Möglichkeit, dem betroffenen Staat einstweilige Maßnahmen anzuzeigen, um zu verhindern, dass zu Lasten des Beschwerdeführers unwiderrufliche Tatsachen geschaffen werden.
Erkennt der Gerichtshof eine derartige Gefahr, so wird der betroffene Staat nach Art. 39, 40 VerfO dringend darum ersucht, eine bevorstehende Maßnahme zu unterlassen oder einen aktuellen — mit hoher Wahrscheinlichkeit konventionswidrigen — Zustand zu beenden.
Die Beschleunigung geht soweit, dass eine solche Bitte unmittelbar nach Beschwerdeeinlegung bereits durch die Kanzlei telefonisch vorgebracht werden kann. Der Gerichtshof kann die vorrangige Behandlung von Beschwerden anordnen oder einstweilige Maßnahmen zur Vermeidung von Beweisverlusten vornehmen (Vernehmungen bei Hungerstreiks).
Außer in den Fällen eines drohenden Vollzugs einer Todesstrafe hat das Gericht allerdings bislang nicht sehr häufig von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht, einen Staat von der vorläufigen Durchsetzung einer Maßnahme abzuhalten.
In dem bekannten Verfahren Öcalan vs. Türkei im März 1999 hat der Gerichtshof aktiv eingegriffen und die türkischen Behörden aufgefordert, insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Verschleppung des Beschuldigten Öcalan in die Türkei entgegen ihrer Weigerung einen unüberwachten Anwaltsbesuch zu gestatten.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Errichtung des EGMR durch das Protokoll Nr. 11 und erläutert die Bedeutung der EMRK für das deutsche Strafverfahren.
II. Die Organisation des Gerichtshofs: Dieses Kapitel beschreibt den Sitz, die Richterwahl und die interne Gliederung des Gerichtshofs in Abteilungen, Kammern, Ausschüsse und die Große Kammer.
III. Der Verfahrensablauf vor dem Gerichtshof: Es wird der gesamte Prozess der Beschwerdebearbeitung, von der Registrierung bis zur endgültigen Entscheidung und den Vollzugsmechanismen, detailliert dargelegt.
III. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde: Hier werden die formalen und materiellen Voraussetzungen, wie Beschwerdebefugnis, Erschöpfung des Rechtswegs und Fristen, präzise definiert.
IV. Begründetheit der Individualbeschwerde: Dieses Kapitel erläutert die Konzentrierung auf Art. 5 und 6 EMRK als Leitlinien für rechtsstaatliche Mindestgarantien im Strafprozess.
V. Schlussbetrachtung: Die Schlussbetrachtung hebt die durch die institutionellen Reformen gestärkte Position des Individuums als Rechtsträger hervor.
Schlüsselwörter
Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, Individualbeschwerde, Strafverfahren, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Feststellungsurteil, Rechtswegerschöpfung, Menschenrechte, Grundfreiheiten, Verfahrensgrundsätze, einstweiliger Rechtsschutz, Entschädigungsleistung, Vertragsstaaten.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Mechanismen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einem Fokus auf strafprozessuale Aspekte.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Organisation des EGMR, der prozessuale Ablauf der Beschwerde, die spezifischen Zulässigkeitskriterien sowie die Auswirkungen der Rechtsprechung auf nationale Strafverfahren.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie Betroffene ihre Rechte aus der EMRK bei Verletzungen in Strafverfahren durch eine Individualbeschwerde wirksam vor einem internationalen Tribunal geltend machen können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre zur Auslegung der Konventionstexte sowie der Verfahrensordnung und stützt sich auf die einschlägige Fachliteratur und Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Darstellung des Verfahrensablaufs vor dem EGMR und eine systematische Prüfung der Voraussetzungen, unter denen eine Individualbeschwerde zulässig ist.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich maßgeblich durch Begriffe wie EMRK, Individualbeschwerde, EGMR, Zulässigkeitsvoraussetzungen und Rechtswegerschöpfung charakterisieren.
Welche Rolle spielt die Große Kammer im Verfahren?
Die Große Kammer dient vornehmlich der Klärung von Fällen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und fungiert teilweise als eine Art Rechtsbehelfsinstanz.
Warum ist die Erschöpfung des nationalen Rechtswegs notwendig?
Das Prinzip dient dazu, dem betroffenen Staat die Möglichkeit zu geben, die behauptete Konventionsverletzung zunächst im eigenen Instanzenzug selbst zu beheben.
- Arbeit zitieren
- Alexander Haentjes (Autor:in), 2003, Die Individualbeschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Verfahrensablauf und Zulässigkeitsvoraussetzungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302557