50 Jahre nach der Gründung des Europarats und 40 Jahre nach der Bildung des alten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde am 03.11.1998 der neue Europäische Gerichtshof für Menschenrechte errichtet.
Er wurde durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK geschaffen und ersetzt damit die beiden früheren Institutionen , die bis zum 31.10.1998 die Einhaltung der sich aus der EMRK ergebenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten überwacht haben.
Die Regeln der EMRK haben unmittelbare praktische Bedeutung für das Strafverfahren. Die inhaltlichen Regelungen der EMRK beziehen sich auf speziell strafprozessuale Problematiken. Darüber hinaus haben die Regelungen unmittelbaren Gesetzesrang.
So statuiert die EMRK einen internationalen Mindeststandard von Menschenrechten und Grundfreiheiten. Sie schützt grundlegende Menschenrechte, wie beispielsweise das Recht auf Leben, auf Freiheit, auf Sicherheit, auf Privatsphäre, auf Gewissens-, freie Meinungsäußerung, Religionsfreiheit und Versammlungsfreiheit.
Sie formuliert darüber hinaus insbesondere in Artikel 6 als selbständiges Menschenrecht das Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren und dokumentiert wesentliche Verfahrensgrundsätze. Hiermit reicht die EMRK bis hin zu Detailregelungen unmittelbar in den Strafprozess hinein.
Die Konvention wurde am 04.11.1950 unterzeichnet. Mittlerweile haben alle Mitgliedsstaaten des Europarats die EMRK ratifiziert. Die EMRK ist ihrer Natur nach ein völkerrechtlicher Vertrag, der nach der Ratifizierung durch den Bundestag Gesetzrang hat. Mit ihren Garantien überlagert die EMRK andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere auch die StPO und das GVG. Verfassungsrang wird der EMRK zwar abgesprochen, ihre Regelungen haben aber oft maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung von Normen des Grundgesetzes.
Die praktische Bedeutung der EMRK besteht in der Möglichkeit der prozessualen Durchsetzbarkeit der dort formulierten Menschenrechte. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit der Individualbeschwerde eines durch ein Strafverfahren Betroffenen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Die Organisation des Gerichtshofs
- 1. Registrierung und offizielles Beweisformular
- 2. Vorprüfung des Gerichtshofs
- 3. Die Siebener-Kammer
- 4. Abgabe des Verfahrens an die Große Kammer
- 5. Bindungspflicht des Feststellungsurteils
- 6. Entschädigungsleistungen
- 7. Einstweiliger Rechtsschutz
- 8. Kosten des Verfahrens
- III. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde
- 1. Adressat
- 2. Parteien
- 3. Beschwerdebefugnis
- 4. Anfechtungsgegenstand
- 5. Die anderweitige internationale Rechtshängigkeit
- 6. Wiederholungsverbot (res iudicata)
- 7. Erschöpfung des nationalen Rechtswegs
- 8. Frist
- 9. Form
- IV. Begründetheit der Individualbeschwerde
- V. Schlussbetrachtung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieser Text befasst sich mit der Individualbeschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Er beleuchtet die Organisation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die verschiedenen Phasen des Verfahrensablaufs. Zudem werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde sowie deren Begründetheit erläutert.
- Organisation des EGMR
- Verfahrensablauf vor dem EGMR
- Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde
- Begründetheit der Individualbeschwerde
- Praktische Bedeutung der EMRK im Strafprozess
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung
Dieser Abschnitt führt in die Thematik der Individualbeschwerde nach der EMRK ein und beleuchtet die Entstehung des EGMR sowie die Bedeutung der EMRK im Strafprozess.
II. Die Organisation des Gerichtshofs
Dieses Kapitel befasst sich mit der Struktur des EGMR und den einzelnen Organen wie den Kammern und der Großen Kammer. Es beschreibt die Aufgaben und Kompetenzen der verschiedenen Spruchkörper.
III. Der Verfahrensablauf vor dem Gerichtshof
In diesem Kapitel werden die einzelnen Phasen des Verfahrensablaufs vor dem EGMR detailliert beschrieben, angefangen von der Registrierung und der Vorprüfung bis hin zur Entscheidung durch die Kammer oder die Große Kammer.
III. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde
Dieses Kapitel befasst sich mit den verschiedenen Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Individualbeschwerde vor dem EGMR zulässig ist. Dazu zählen beispielsweise die Beschwerdebefugnis, die Erschöpfung des nationalen Rechtswegs und die Einhaltung der Frist.
Schlüsselwörter
Die zentralen Themen des Textes sind die Individualbeschwerde, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), das Strafverfahren, die Zulässigkeit, die Begründetheit und die Organisation des Gerichtshofs. Darüber hinaus spielen wichtige Verfahrensgrundsätze und die Durchsetzung von Menschenrechten eine zentrale Rolle.
- Arbeit zitieren
- Alexander Haentjes (Autor:in), 2003, Die Individualbeschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Verfahrensablauf und Zulässigkeitsvoraussetzungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302557