Die Individualbeschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Verfahrensablauf und Zulässigkeitsvoraussetzungen


Dossier / Travail de Séminaire, 2003

16 Pages, Note: 15


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Organisation des Gerichtshofs

III. Der Verfahrensablauf vor dem Gerichtshof
1. Registrierung und offizielles Beweisformular
2. Vorprüfung des Gerichtshofs
3. Die Siebener-Kammer
4. Abgabe des Verfahrens an die Große Kammer
5. Bindungspflicht des Feststellungsurteils
6. Entschädigungsleistungen
7. Einstweiliger Rechtsschutz
8. Kosten des Verfahrens

IV. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde
1. Adressat
2. Parteien
3. Beschwerdebefugnis
4. Anfechtungsgegenstand
5. Die anderweitige internationale Rechtshängigkeit
6. Wiederholungsverbot (res iudicata)
7. Erschöpfung des nationalen Rechtswegs
8. Frist
9. Form

V. Begründetheit der Individualbeschwerde

VI. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

50 Jahre nach der Gründung des Europarats und 40 Jahre nach der Bildung des alten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde am 03.11.1998 der neue Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden EGMR) errichtet.

Er wurde durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK geschaffen und ersetzt damit die beiden früheren Institutionen[1], die bis zum 31.10.1998 die Einhaltung der sich aus der EMRK ergebenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten überwacht haben.

Die Regeln der EMRK haben unmittelbare praktische Bedeutung für das Strafverfahren. Die inhaltlichen Regelungen der EMRK beziehen sich auf speziell strafprozessuale Problematiken. Darüber hinaus haben die Regelungen unmittelbaren Gesetzesrang.

So statuiert die EMRK einen internationalen Mindeststandard von Menschenrechten und Grundfreiheiten. Sie schützt grundlegende Menschenrechte, wie beispielsweise das Recht auf Leben, auf Freiheit, auf Sicherheit, auf Privatsphäre, auf Gewissens-, freie Meinungsäußerung, Religionsfreiheit und Versammlungsfreiheit.

Sie formuliert darüber hinaus insbesondere in Artikel 6 als selbständiges Menschenrecht das Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren und dokumentiert wesentliche Verfahrensgrundsätze. Hiermit reicht die EMRK bis hin zu Detailregelungen unmittelbar in den Strafprozess hinein.

Die Konvention wurde am 04.11.1950 unterzeichnet. Mittlerweile haben alle Mitgliedsstaaten des Europarats die EMRK ratifiziert. Die EMRK ist ihrer Natur nach ein völkerrechtlicher Vertrag, der nach der Ratifizierung durch den Bundestag Gesetzrang hat. Mit ihren Garantien überlagert die EMRK andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere auch die StPO und das GVG. Verfassungsrang wird der EMRK zwar abgesprochen, ihre Regelungen haben aber oft maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung von Normen des Grundgesetzes.

Die praktische Bedeutung der EMRK besteht in der Möglichkeit der prozessualen Durchsetzbarkeit der dort formulierten Menschenrechte. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit der Individualbeschwerde eines durch ein Strafverfahren Betroffenen.

II. Die Organisation des Gerichtshofs

Der Europarat und seine Organe haben ihren Sitz in Straßburg.

Der Gerichtshof ist ein ständiger Gerichtshof, Art. 19 EMRK. Die Anzahl der Richter des Gerichtshofs entspricht nach Art. 20 EMRK der Anzahl derjenigen Staaten, die die EMRK ratifiziert haben.[2]

Der Richter wird für einen Zeitraum von 6 Jahren durch die parlamentarische Versammlung des Europarates gewählt, Art. 23 Abs. 1 S. 1 EMRK. Kleinere Vertragsstaaten haben die Möglichkeit, Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates als Richter zu benennen; dem Gerichtshof sollen jedoch nicht mehr als zwei Richter derselben Staatsangehörigkeit angehören.

Richter können wieder gewählt werden, Art. 23 Abs. 1 S. 2 EMRK, ihre Amtszeit endet allerdings mit der Vollendung des 70. Lebensjahres, Art. 23 Abs. 6 EMRK.

Der Gerichtshof ist in insgesamt vier Abteilungen gegliedert, deren Zusammensetzung jeweils die Unterschiede geografischer Natur und verschiedener Rechtssysteme wiederspiegeln sollen. Die Richter oder Richterinnen der jeweiligen Abteilungen bilden die Kammern.

Diese Kammern Sind der eigentliche Spruchkörper des Gerichtshofs und bilden das Herzstück der Neuorganisation. Eine Kammer setzt sich aus jeweils 7 Richtern zusammen, Art. 27 EMRK. Die Gerichtsbesetzung folgt einem Rotationssystem. In jedem Fall ist der Richter desjenigen Landes zu beteiligen, gegen das sich die Individualbeschwerde richtet, Art. 27 Abs. 2 EMRK.[3]

Von den jeweiligen Kammern werden darüber hinaus Ausschüsse gebildet. Diese Ausschüsse setzen sich aus jeweils 3 Richtern der Kammern zusammen.[4] Sie haben eine wichtige Vorprüfungskompetenz und nehmen die bislang von der Kommission ausgeübte Filterfunktion wahr, Art. 27, 28 EMRK. Der Richterausschuss hat bereits die Möglichkeit, offensichtlich unbegründete Beschwerden abzuweisen, damit die Kammern sich lediglich mit denjenigen Fällen befassen, die aus Sicht der Richter diskussionswürdig sind.

Darüber hinaus hat die Verfahrensordnung einen neuen Spruchkörper etabliert: Die Große Kammer des Gerichtshofs. Es gibt zwei große Kammern, die aus jeweils 17 Richtern zusammengesetzt sind, Art. 27 Abs. 1 EMRK. Vorsitzender der beiden großen Kammern ist jeweils der Präsident des Gerichtshofs. In jedem Fall ist stets auch der nationale Richter im Einzelfall zu beteiligen.

Die Aufgabe der großen Kammer besteht maßgeblich darin, entweder in Fällen besonderer Bedeutung zu entscheiden oder bei divergierenden Tendenzen der einzelnen Kammern zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzliche Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus kann die große Kammer in einer Art Rechtsmittelverfahren mit Urteilen der Kammern befasst werden.

Die neue Verfahrensordnung hat eine Kanzlei eingerichtet, deren Aufgabe vornehmlich in der Entgegennahme der Beschwerden sowie in der materiellen und organisatorischen Unterstützung der einzelnen Richter liegt.[5]

III. Der Verfahrensablauf vor dem Gerichtshof

1. Registrierung und offizielles Beweisformular

Beim Gerichtshof eingehende Individualbeschwerden werden zunächst von der Kanzlei des Gerichtshofs bearbeitet. Die Mitarbeiter der Kanzlei führen die Vorkorrespondenz mit dem Beschwerdeführer. Dazu gehört zum einen die Übersendung von Merkblättern, die Bitte um Ausfüllung von Formularen sowie die konkrete Anforderung ergänzender Unterlagen.

Wenn aus Sicht der Kanzlei angesichts einer feststehenden Rechtsprechung des Gerichtshofes oder aus anderen Gründen[6] der Beschwerde keine große Erfolgsaussicht beigemessen wird, soll der Beschwerdeführer bereits in diesem frühen Stadium hierauf hingewiesen werden.

Die Kanzlei erfüllt bereits in dieser Phase eine bedeutsame Filterfunktion, da der größte Teil der Beschwerden schon hier nicht weitergeführt wird. Besteht der Beschwerdeführer allerdings auf eine Durchführung des Verfahrens, erfolgt erstmalig eine formelle Registrierung der Beschwerde.[7]

Im Anschluss hieran erhält der Beschwerdeführer ein offizielles Beschwerdeformular, Art. 47 Abs. 1 VerfO.

2. Vorprüfung des Gerichtshofs

Ein regulärer Geschäftsverteilungsplan für registrierte Beschwerden existiert nicht. Maßstab ist vielmehr eine ausgewogene Arbeitsverteilung. Jede Beschwerde wird daher zunächst durch den Präsidenten des Gerichtshofs nach Art. 52 VerfO einer Sektion/Abteilung des Gerichtshofes, in der Regel der Sektion, der der nationale Richter angehört, zugewiesen. Der Sektionspräsident bestellt einen Richter als Berichterstatter, Art. 49 VerfO.

Dieser hat zunächst mit Hilfe seiner Assistenten weitere Vorarbeit zu leisten. Er hat ergänzenden Schriftwechsel zu führen und kann bereits auf inhaltliche Bedenken der Beschwerde hinweisen. Hält der Berichterstatter die Beschwerde für unzulässig, fertigt er einen Bericht, Art. 49 Abs. 3 VerfO.

Ist nach Form und Inhalt eine Beschwerde nicht zu beanstanden, hat der Berichterstatter zu überprüfen, ob die Sache durch den Ausschuss oder die Kammer zu behandeln ist, Art. 27 Abs. 1 EMRK.

In evident bedeutungsvollen Fällen verweist der Berichterstatter die Sache sofort an die Kammer. Üblicherweise wird die Sache jedoch zunächst vom dreiköpfigen Richterausschuss behandelt. Dieser Ausschuss hat zwei Entscheidungsalternativen:

Die Richter können die Beschwerde bereits in dieser Phase endgültig als unzulässig abweisen, Art. 28 EMRK, Art. 53 VerfO, wobei die Unzulässigkeit nicht nur in formalen Mängeln begründet sein muss.

Abweisungsreif ist nämlich auch die Beschwerde, die offensichtlich unbegründet ist, Art. 35 Abs. 3 EMRK. Als Folge wird die Beschwerde aus dem Register gestrichen. Die Entscheidung ist endgültig und das Verfahren hiermit beendet.

Insbesondere erstreckt sich die Prüfung des Richterausschusses zunächst auf die Einhaltung der verfahrensmäßigen Vorschriften, also die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und der Einhaltung der Sechsmonatsfrist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung, Art. 35 Abs. 1 EMRK.

3. Die Siebener-Kammer

Erfolgt nach einer Beratung mehrheitlich eine Entscheidung des Ausschusses für eine Zulassung der Beschwerde, wird das gesamte Verfahren unter Vorlage eines Berichtes der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Spätestens vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschwerde und damit der Weitergabe an die Kammer ist die Beschwerde dem jeweils verklagten Vertragsstaats zuzustellen, damit dieser hierzu Stellung nehmen kann.

Die Kammer besteht nach Art. 29 EMRK aus sieben Richtern. Sie stellen den Spruchkörper des Gerichtshofes dar. Sie setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, des jeweiligen nationalen Richters sowie fünf weiteren Richtern, die der Präsident bestimmt, Art. 27 Abs. 2 EMRK.

Auf Grundlage des Berichts des Berichterstatters entscheidet die Kammer zunächst über die Zulässigkeit der Beschwerde, Art. 29 Abs. 3 EMRK, Art. 54 VerfO.

Die Kammer kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Sache an die große Kammer abgeben, wenn der behandelte Fall von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung der Konvention ist.

Im Normalfall entscheidet die Kammer allerdings selbst. Die erste Phase dieses Verfahrens vor der Kammer ist schriftlich. Die Prozessparteien werden häufig um ergänzende Stellungnahmen oder Angabe von Beweismitteln gebeten. Die Richter haben auch die Möglichkeit, Beweise zu erheben.

Zu diesem Zweck ist es denkbar, dass sich eine Delegation von Richtern zu einer Beweisaufnahme vor Ort begeben. Nicht öffentliche Vernehmungen von inhaftierten Beschwerdeführern im Gefängnis sind schon häufiger vorgekommen. Zur Vorbereitung können auch Gutachten angefordert werden.[8]

Regelmäßig findet vor der Urteilsfällung eine mündliche Verhandlung statt, Art. 54 Abs. 4 VerfO.[9] Während früher das gesamte Verfahren vor der Kommission vertraulich war, entspricht es nunmehr dem justiziellen Charakter der neuen Verfahrensordnung, dass der durch die Beschwerde eingelegte Prozess kontradiktorisch und öffentlich ist. Die Verhandlungen finden nicht mehr unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.[10]

[...]


[1] Nämlich die Europäische Kommission für Menschenrechte und den bisherigen EGMR.

[2] Derzeit alle 47 Mitgliedstaaten des Europarats.

[3] Zur Organisation des Gerichtshofs: Meyer-Ladewig/Petzold, Der neue ständige Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, NJW 1999, 1165.

[4] Wie vor.

[5] Wittinger, Die Einlegung einer Individualbeschwerde vor dem EGMR, NJW 2001, 1238, 1240.

[6] Wie beispielsweise die Nichteinhaltung der Sechsmonatsfrist.

[7] Wie vor.

[8] Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 13 Rn. 136.

[9] Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Rn. 216.

[10] Meyer-Ladewig/Petzold, aaO. S. 1166.

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Die Individualbeschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Verfahrensablauf und Zulässigkeitsvoraussetzungen
Université
University of Osnabrück  (Strafrecht)
Note
15
Auteur
Année
2003
Pages
16
N° de catalogue
V302557
ISBN (ebook)
9783668009042
ISBN (Livre)
9783668009059
Taille d'un fichier
433 KB
Langue
allemand
Mots clés
individualbeschwerde, europäischen, menschenrechtskonvention, verfahrensablauf, zulässigkeitsvoraussetzungen
Citation du texte
Alexander Haentjes (Auteur), 2003, Die Individualbeschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Verfahrensablauf und Zulässigkeitsvoraussetzungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302557

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