Sinti und Roma in Deutschland. Inwiefern leben diese zwischen Antiziganismus und Integration?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2014

31 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhalt

1. Einleitung

2. Hauptteil
2.1 Allgemeines
2.1.1 Sinti und Roma
2.2. Zentralrat Deutscher Sinti und Roma
2.3. Rechtliche Grundlagen der Sinti und Roma
2.3.1 Charta der Grundrechte
2.3.2 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
2.3.3 Deutsches Grundgesetz
2.3.4 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
2.3.5 Bundeswahlgesetz (BWG)
2.3.6 Resümee
2.4 Aktuelle Lebenssituation
2.4.1 Alltag
2.4.2 Wohnen
2.4.3 Bildung
2.4.4 Beschäftigung/Arbeitsmarkt

3. Fazit

4. Literaturverzeichnis
4. Anhang
4.1 Interview mit dem Landesverbandsvorsitzenden in Bayern
4.2 E-Mail vom Landesverband Deutscher Sinti und Roma e.V. NRW
4.3 Beitrag für BIKUP-Dokumentation

1. Einleitung

Die Zuwanderung von Migranten ist aktuell eines der politischen und sozial meist diskutierten Themen in ganz Europa. Leider wird dieses Thema gerade in Deutschland u.a. durch einseitige, mediale Berichterstattung immer wieder ins schlechte Licht gerückt. Mit Migranten assoziieren die meisten lediglich Lärm, Müll und Kriminalität.

Ähnlich verhält es sich mit dem Thema über die nationalen Minderheiten in Deutschland, zu denen die deutschen Sinti und Roma zählen. Viele Deutsche verwenden die Bezeichnung „Zigeuner“ – ein Begriff, der eine negative Konnotation aufweist und von 93,1 % der deutschen Sinti und Roma als diskriminierend empfunden wird. Mit „Zigeunern“ verbinden die meisten Deutschen Eigenschaften wie: „Nicht sesshaft“, „unhygienisch“, „unmoralisch“, „diebisch“, etc.

Bis 1997 gab es in der Rechtsgrundlage keinen speziellen Schutz für nationale Minderheiten. Mittlerweile dienen das Rahmenübereinkommen, die Charta und insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dem Schutz nationaler Minderheiten.

Doch welchen Einfluss hat die rechtliche Entwicklung auf die Lebenssituation der deutschen Sinti und Roma tatsächlich eingenommen?

In der nachfolgenden Arbeit soll untersucht werden, wie deutsche Sinti und Roma den Alltag in Deutschland erleben; werden sie von der Mehrheitsbevölkerung diskriminiert und ausgeschlossen oder in den deutschen Sozialstaat integriert und akzeptiert?

Es geht hierbei nicht nur um die Alltagssituation und das soziale Miteinander zwischen zwei unterschiedlichen Kulturen, sondern insbesondere auch die Wohn-, Bildungs- und Arbeitsmarktsituation soll untersucht werden.

Die heutige Lebenssituation eines deutschen Sinti und Roma steht somit im Fokus dieser Arbeit, um die Frage: „Inwiefern lebt ein deutscher Sinti oder Roma zwischen Antiziganismus und Integration?“ beantworten zu können.

2. Hauptteil

2.1 Allgemeines

2.1.1 Sinti und Roma

2.1.1.1 Namensbedeutung

„Der Name Rom, Mehrzahl Roma, heißt Mann, Mensch und wird von den Roma für die gesamte Ethnie […] verwendet. Mit dem Namen Sinto, Mehrzahl Sinti, bezeichnet sich die Volksgruppe, die im 15. Jahrhundert in Deutschland und den Nachbarländern eingewandert ist.“ (Vgl. 4.1.14.: Solms, S. 18) Es gibt demnach keine geschlossene Kultur der Roma, wie es fälschlicherweise oft angenommen wird. Roma beinhalten zahlreiche Untergruppen, zu denen u.a. die Sinti gehören.

Sinti und Roma ist ein Wortpaar, das in Verbindung mit den Mitgliedsverbänden des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma gebracht wird. Außerhalb des deutschen Sprachraums ist dieses Wortpaar eher unüblich und man verwendet Roma als Sammelbegriff für alle Ethnien. Im deutschen Sprachraum bezeichnet man nur diejenigen als Roma, die in der zweiten Hälfte des 19. und im 20. Jahrhundert aus Südost- nach Mitteleuropa kamen. (Vgl. 4.3.7.: Günther Weiss)

2.1.1.2 Sprache

„Die gemeinsame Sprache aller Roma ist das Romanes. […] Das Romanes ist mit dem indischen Sanskrit verwandt, woran der Sprachforscher Johann Rüdiger 1782 erkannt hat, dass die Sinti und Roma aus Indien stammen.“ (Vgl. 4.1.14.: Solms, S. 18) Durch die Verteilung der Sinti und Roma in ganz Europa, haben sich jedoch unterschiedliche Dialekte entwickelt, wodurch es für einen deutschen Sinto und einen ungarischen Rom kaum noch möglich ist, sich auf Romanes zu verständigen. (Vgl. 4.1.14.: Solms, S. 18)

2.1.1.3 Herkunft

Bis 1782 herrschte über die Herkunft der Roma Ungewissheit. Früher nahm man fälschlicherweise an, dass Ägypten ihre Heimat sei. Heute ist sichergestellt, dass die Sinti und Roma aus Indien stammen. Zwischen dem 8. und 12. Jahrhundert wurden die Roma von arabischen Eroberern aus Punjab (Nordwesten des indischen Subkontinents) verdrängt und zogen somit weiter nach Westen. Vom Balkan aus zogen einige Roma dann weiter westlich nach Mittel- und Westeuropa sowie Skandinavien. Zu Beginn des 15. Jahrhunderts erreichten sie schließlich Deutschland. (Vgl. 4.6.1.: Ludwig: S. 95) „Ihr erstes Auftauchen in Deutschland wird urkundlich 1407 in Hildesheim erwähnt.“ (Vgl. 4.3.7.: Günther Weiss) Für die deutschen Sinti und Roma ist Deutschland das Heimatland. „Sie bilden einen historischen Bestandteil der Gesellschaft und sind seit Generationen deutsche Staatsangehörige.“ (Vgl. 4.4.2.: Landesverband NRW)

2.1.1.4 Historie der Sinti und Roma in Deutschland

An dieser Stelle möchte ich nur einen kurzen Überblick über das historische Verhältnis zwischen Deutschland und Sinti und Roma geben, der dem Ausmaß der historischen Ereignisse so in keinster Weise gerecht werden kann und soll. In der vorliegenden Arbeit soll die heutige Situation der Sinti und Roma in Deutschland im Vordergrund stehen. Hierfür ist es jedoch wichtig, das historische Verhältnis zumindest kurz anzureißen, da die heutige Zeit selbstverständlich von der Vergangenheit geprägt ist.

Einleiten möchte ich die historische Darstellung mit den Worten von Günther Weiss: „Sich mit der Kultur und den Problemen der Sinti und Roma zu befassen beinhaltet auch unsere Verhaltensweisen und hält uns einen Spiegel vor.“

Zu Beginn des 15. Jahrhundert genossen die Sinti und Roma in Deutschland Bewunderung und Gastfreundschaft, weil sie sich handwerklich sehr geschickt zeigten und eine lebensfrohe Art mit sich brachten. Zudem unterlagen sie einem Schutzbrief vom Deutsch-Römischen Kaiser Sigismund v. Luxemburg (1368 – 1437).

Die Toleranz dauerte jedoch nicht lange an. Ende des 15. Jahrhunderts wurde der Schutzbrief aufgehoben und das Deutsche Reich erklärte alle Sinti und Roma für vogelfrei.

Bis hin zum 3. Reich mussten die Sinti und Roma immer wieder zahlreiche Formen von Diskriminierung und Verfolgung erleiden.

Den Höhepunkt der Verfolgung erlitten die Sinti und Roma jedoch im 3. Reich. „Auf der berüchtigten Wannsee-Konferenz vom 18. September 1942 standen die `Zigeuner` jedoch unmittelbar nach den Juden auf der Liste der Völker, die dem Reichsführer der SS zur `Vernichtung durch Arbeit` übergeben wurden. Damit begann der planmäßige Massenmord an allen Roma im Einzugsgebiet der deutschen Wehrmacht.“ (Vgl. 4.6.1.: Ludwig, S. 97)

Insgesamt wurden von den rund 40.000 deutschen und österreichischen Sinti und Roma über 25.000 ermordet. (Vgl. 4.3.8.: LeMO: Lebendiges Museum Online)

2.2. Zentralrat Deutscher Sinti und Roma

1982 wurde der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma gegründet. Zu ihm gehören neun Landesverbände, das Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma und weitere regionale Mitgliedsvereine. Zu den neun Landesverbänden zählen: Nürnberg (Bayern e.V.), Mannheim (Baden-Württemberg e.V.), Landau (Rheinland-Pfalz e.V.), Darmstadt (Hessen e.V.), Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen e.V.), Bremen (Bremen e.V.), Bremerhaven (Bremerhaven e.V.), Berlin (Berlin-Brandenburg e.V.), Ludwigstal (Saarland e.V.) und Hamburg (Hamburg e.V.).

Der Zentralrat vertritt die Interessen der deutschen Sinti und Roma und setzt sich für deren Belange ein. 1982 setzte der Zentralrat bspw. durch, dass die nationalsozialistischen Verbrechen an den Sinti und Roma als Völkermord aus Gründen der sogenannten „Rasse“ anerkannt wurden. (Vgl. 4.3.12.: Zentralrat Deutscher Sinti und Roma) Im Jahre 1985 wurde schließlich durchgesetzt, dass die deutschen Sinti und Roma gesetzlich als nationale Minderheit anerkannt werden und auch das deutsche Romanes wurde gemäß der „Charta“ des Europarates als Minderheitensprache anerkannt. (Vgl. 4.3.12.: Zentralrat Deutscher Sinti und Roma)

Um nähere Informationen über die Arbeit der einzelnen Landesverbände zu erhalten, habe ich einige Gespräche mit Mitgliedern der Landesverbände geführt, u.a. mit dem Landesverbandsvorsitzenden Bayern e.V. Erich Schneeberger (s. Anhang).

2.3. Rechtliche Grundlagen der Sinti und Roma

Im Folgenden soll die Rechtsgrundlage der deutschen Sinti und Roma angeschnitten werden, um anschließend beurteilen zu können, inwieweit die Einhaltung der Rechte in Bezug auf die heutige Lebenssituation (Alltag, Wohnen, Bildung, Arbeitsmarkt/ Beschäftigung) gewährleistet wird.

2.3.1 Charta der Grundrechte

Die Charta trat 1998 in Kraft, „als die notwendige Anzahl von fünf Ratifikationen erreicht wurde.“ Gegenwärtig haben von den 47 Mitgliedstaaten bislang 25 Staaten die Charta unterzeichnet, acht Staaten haben sie lediglich gezeichnet. In der Charta ist eine Reihe von persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechten verankert. In einem einzigen Dokument werden „all jene Rechte, die bislang in verschiedenen Rechtsakten – nationalen Rechtsvorschriften, EU-Rechtsvorschriften sowie internationalen Übereinkommen des Europarates, der Vereinten Nationen und der Internationalen Arbeiterorganisation – enthalten waren“ vereint. (Vgl.4.3.4.: Europa.EU)

Allerdings haben die einzelnen Staaten die Möglichkeit, aus allen genannten Lebensbereichen zwischen mehreren Verpflichtungsalternativen zu wählen. Verpflichtend sind insgesamt mindestens 35 Paragrafen oder Absätze. (Vgl. 4.5.5.2. BMI)

„Auf der Landesebene Deutschlands lässt sich bei der Durchsicht der jeweiligen Verfassungen der Bundesländer feststellen, dass lediglich fünf Länder gesetzliche Bestimmungen für Minderheiten erlassen haben und diese unter einen besonderen Schutz stellen.“ (Vgl. 4.1.15.: Trauschein, S. 25)

2.3.2 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

1998 trat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten in Kraft. Es dient dem Schutz nationaler Minderheiten im Allgemeinen und „hat zum Ziel, den Bestand nationaler Minderheiten […] zu schützen.“ Es wird eine völlige Gleichstellung gefördert. Diese soll den nationalen Minderheiten ermöglichen, „ihre Kultur zu erhalten und weiterzuentwickeln und ihre Identität zu wahren“. Es werden „Grundsätze im Bereich des öffentlichen Lebens festgelegt. […] Weiter werden Freiheitsrechte, was den Gebrauch der Sprache, das Bildungswesen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit usw. angeht, niedergelegt.“

(Vgl. 4.5.4.: Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, SEV Nr. 157)

„Von den gegenwärtig 47 Mitgliedsstaaten des Europarates haben 39 Staaten das Rahmenübereinkommen ratifiziert, weitere vier Staaten haben das Übereinkommen gezeichnet (Stand 30. November 2012).“

(Vgl. 4.5.5.2.: Bundesministerium des Innern)

2.3.3 Deutsches Grundgesetz

Im Grundgesetz selbst werden die vier nationalen Minderheiten nicht explizit erwähnt, aber mittels der Grundrechte im gleichnamigen I. Abschnitt (Artikel 1 bis 19) wird ihnen Schutz geboten. Im Folgenden werden die zentralen Artikel, die dem Schutz der Minderheiten dienen, aufgelistet:

I. Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Hieraus folgt, dass die deutsche Verfassung jede Form von Benachteiligung oder Bevorzugung verbietet und jeder seine Persönlichkeit frei entfalten darf. „Allerdings richtet sich dieses Diskriminierungsverbot primär an die Gesetzgebung, die Behörden und die Gerichte und ist zwischen Privatpersonen nur eingeschränkt anwendbar.“ (Vgl. 4.1.15.: Trauschein, S. 28)

2.3.4 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Am 18. August 2006 trat das AGG in Kraft.

Es dient dazu, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ zu verhindern und zu beseitigen.

Die Besonderheit des AGG besteht darin, dass es bei dem Verhalten der Bürger untereinander eingreift und die Privatperson schützt. „Das Verbot der Diskriminierung gilt umfassend für den Zugang zur Erwerbstätigkeit, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, die Berufsberatung, -bildung und –ausbildung, die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Vereinigung von Beschäftigten oder Arbeitgeber/innen, den Sozialschutz, die Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Jedoch enthält das AGG auch viele Ausnahmen von Verboten der Ungleichbehandlung.“ (Vgl. 4.1.15.: Trauschein, S. 29) Nach § 19 Abs. 3 AGG ist beispielsweise eine Ungleichbehandlung bei der Vermietung in „Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig“.

2.3.5 Bundeswahlgesetz (BWG)

Nach § 12 (1) BWG sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die die Punkte unter Absatz 1 erfüllen, wahlberechtigt.

Artikel 116 Abs. (1): Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Demzufolge ist jeder deutsche Sinti und Roma berechtigt, an Wahlen teilzunehmen.

Im Bundeswahlrecht und Parteienrecht zeigt sich der Schutz der nationalen Minderheiten dahingehend, dass „Parteien nationaler Minderheiten von der Sperrklausel des Wahlgesetzes befreit sind.“ (Vgl. 4.5.2.: Bundeswahlgesetz § 6 Abs. 6 Satz 2) Auch beim Sammeln ausländischer Spendengelder sind nationale Minderheiten privilegiert. (Vgl. 4.5.3.: Parteiengesetz § 18 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b)

2.3.6 Resümee

Aufgrund der Beschränkung des Umfangs dieser Arbeit, konnte hier leider keine umfangreiche Untersuchung über die gesamte Rechtsgrundlage der deutschen Sinti und Roma stattfinden. Dennoch ist m.E. sichtbar geworden, dass nicht nur auf europäischer und internationaler Ebene die Gleichstellung und Gleichbehandlung von nationalen Minderheiten gefordert wird, sondern auch in Deutschland. Es wird zwar an kaum einer Stelle explizit auf die deutschen Sinti und Roma eingegangen, jedoch ist deren Erwähnung dem Kontext zu entnehmen. Auf den ersten Blick könnte man davon ausgehen, dass die deutschen Sinti und Roma dank der Rechtsgrundlage ein gerechtes, gleichberechtigtes und friedliches Leben führen. Doch bei genauerer Untersuchung ist festzustellen, dass die Rechtsgrundlage einige Lücken in Bezug auf eine Gleichbehandlung von nationalen Minderheiten enthält, wie z.B. das Wohnrecht.

2.4 Aktuelle Lebenssituation

Nachdem soeben die Sinti und Roma im Allgemeinen, ihre Beziehung zu Deutschland und deren Rechtsgrundlage dargestellt wurde, soll im Folgenden die aktuelle Lage der deutschen Sinti und Roma untersucht werden. Hierbei soll insbesondere geprüft werden, inwieweit die Rechtsgrundlage den nationalen Minderheiten Schutz im Alltag bietet. Die Eingangsfrage dieser Arbeit, nämlich inwiefern ein deutscher Sinti oder Roma zwischen Antiziganismus und Integration lebt, steht im Mittelpunkt.

2.4.1 Alltag

Ein Blick in die Tagesmedien reicht aus, um zu sehen, dass sich der Alltag von Minderheiten als durchaus schwierig gestaltet. Immer wieder werden Debatten über Integration, Anpassung und Einfügung von Migranten und Minderheiten geführt. Leider wird den deutschen Sinti und Roma in diesen Debatten nur sehr selten Aufmerksamkeit geschenkt und es zeigt sich immer wieder, dass sie nicht als Teil der deutschen Gesellschaft integriert sind.

Laut einer Studie von Daniel Strauß bekennen sich 44,44 % situationsabhängig nicht als Sinti oder Roma, um Diskriminierungen zu vermeiden.

Kürzlich habe ich ein Gespräch mit einem deutschen Sinti aus Rüsselsheim geführt, der mir dies bestätigte. Er lebt mit seiner Frau und zwei Kindern in Rüsselsheim, sein Sohn geht in Bischofsheim auf eine Gesamtschule und seine kleine Tochter besucht bald den Kindergarten. Er erklärte mir, dass er bei seinem Sohn in der Schule den „Fehler“ gemacht habe, anzugeben, dass er Sinti sei. Denn dadurch müsse sein Sohn nicht nur seitens der Schüler und Schülerinnen, sondern auch seitens der Lehrer mit fiesen Kommentaren umgehen. Wenn sein Sohn sich hin und wieder einmal mit einem Klassenkameraden verabredet, ist davon auszugehen, dass die Eltern den Termin kurzfristig absagen. Es ist traurig, dass deutsche Sinti und Roma von einem „Fehler“ berichten, wenn sie sich zu ihrer Herkunft bekennen. Damit sein Sohn wenigstens die Freizeit sorglos verbringen kann, meldete er ihn in Königstädten im Fußballverein an und verriet zunächst nicht die Herkunft. Erst nach knapp einem Jahr, als der Sohn Freundschaften im Verein schloss und auch Manuel, also der Vater, Vertrauen zu den Eltern aufbaute, verriet er seine Herkunft. Er erklärte mir, wie überrascht er darüber gewesen sei, dass keine Diskriminierung folgte. Auf Nachfrage bei Manuel, wie man vermeiden könne, dass deutsche Sinti und Roma Angst davor haben müssen, sich zu ihrer Herkunft zu bekennen und Deutsche diskriminierend reagieren, antwortete Manuel, dass viel mehr Aufklärungsarbeit geleistet werden müsse, sodass die Vorurteile endlich aus den Köpfen der Deutschen verschwinden.

Unterstützend zu diesem Fallbeispiel, ist die Studie von Strauß hervorzuheben, laut der 81,2% der Befragten persönliche Diskriminierung erfahren haben.

Ein großes Problem stellt für deutsche Sinti und Roma auch der Weg zu Behörden dar. Laut Strauß fühlen sich 53,64% der Befragten bei Behördenbesuchen „eingeschüchtert“, „schlecht behandelt“ oder „diskriminiert“. Etliche haben bspw. sogar keine Entschädigungsansprüche gestellt, weil sie „aus Furcht jegliche Kontakte mit den Behörden gemieden“ haben. Und „die Schäden derjenigen, die Wiedergutmachungsanträge stellten, wurden vielfach nicht anerkannt.“ (Vgl.: 4.1.15.: Trauschein, S. 41)

Doch nicht nur seitens der Behörden fühlen sich deutsche Sinti und Roma diskriminiert, sondern auch im Alltag sind sie oft dem Antiziganismus ausgeliefert. Es gibt zahlreiche Fallbeispiele, die nicht nur von der normalen Bevölkerung, sondern auch von den Medien, der Justiz und einigen Politikern zugetragen werden.

[...]

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Sinti und Roma in Deutschland. Inwiefern leben diese zwischen Antiziganismus und Integration?
Hochschule
Technische Universität Darmstadt  (Institut für Allgemeine und Berufspädagogik)
Veranstaltung
Antiziganismus
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
31
Katalognummer
V302678
ISBN (eBook)
9783668008441
ISBN (Buch)
9783668008458
Dateigröße
578 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Antiziganismus, Sinti und Roma, Integration, nationale Minderheiten, Lebenssituation
Arbeit zitieren
Jessica Krüger (Autor:in), 2014, Sinti und Roma in Deutschland. Inwiefern leben diese zwischen Antiziganismus und Integration?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302678

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Im eBook lesen
Titel: Sinti und Roma in Deutschland. Inwiefern leben diese zwischen Antiziganismus und Integration?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden