Die Struktur der Tarifverhandlungen in der BRD


Seminar Paper, 1998

23 Pages, Grade: 2,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gesetzliche und tarifliche Bestimmungen im Interessenausgleich „Wirtschaft und Arbeit“ in der BRD
2. 1 Die Tarifautonomie
2. 2 Das Tarifvertragsgesetz
2. 3 Mitbestimmung in der Privatwirtschaft
2. 4 Die Bildung von Interessenverbänden - der „Dritte Sektor“ zwischen Staat und Markt

3. Strukturprägende Faktoren der Tarifverhandlungen in der BRD
3. 1 Parteien eines Tarifvertrags
3. 2 Tarifverhandlungsebenen
3. 3 Schlichtung als erweiterndes Element der Tarifverhandlungen

4. Strukturprägende Faktoren der Tarifverhandlungen in der BRD
4. 1 Das „duale System“ der Interessenvertretung
4. 2 Auswirkungen der Deregulierung auf die Tarifverhandlungen
4. 3 Dezentralisierung und Differenzierung des tariflichen Standards

5. Bargaining und Konfliktlösungen in der BRD - Schlußbetrachtung

6. Literaturhinweise

1. Einleitung

Im Tarifpolitischen Jahresbericht von 1997 werden Tarifabschlüsse für über 17 Millionen Beschäftigte in der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet.[1] Die Voraussetzungen für Abschlüsse dieser Art sind langwierige und oft komplizierte Tarifverhandlungen, die sich über das ganze Jahr hinweg verteilen können.[2]

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Gefüge der Tarifverhandlungen und ihrer Verankerung im politischen Staat Deutschland. Hierzu gehören die gesetzlichen Grundlagen und die tarifliche Bestimmungen einerseits aber auch das Rollenverständnis der Tarifparteien und des Staates im Konflikfeld zwischen „Arbeit versus Kapital“ andererseits.

Interessant erscheint es, darüber hinaus die industriellen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland in ihrer tarifpolitischen Prägung einzubinden, insofern sie Tarifverhandlungen beeinflussen bzw tangieren. Vor allen Dingen ist es wichtig, die Entwicklungen seit der Wende von 1989 und der wirtschaftlichen Rezession 1992 in Bezug auf das Tarifsystem zu beobachten.

Die Komplexität des Themas erfordert es, Eingrenzungen vorzunehmen. Sinnvoll erscheint es, den Ablauf oder die Kündigung des bestehenden Tarifvertrag als Ausgangspunkt der Verhandlungen zu nehmen und mit dem erfolgreichen Abschluß, d. h. einem neuen Tarifvertrag zu enden. Daß Tarifpolitik darüber hinaus das ganze Jahr über gesteuert wird und in einem Prozeß vonTarifbewegungen über unterschiedliche Tarifphasen hinweg beurteilt werden muß, kann hier nicht berücksichtigt werden.

Angebracht erscheint es auch, den Arbeitskampf als Mittel zur Durchsetzung der Lohninteressen über die Tarifverhandlungen im Sinne einer friedlichen Regelung hinaus, hier nicht näher zu erörtern. Die Tarifpolitik der Bundesrepublik Deutschland ist auf konfliktvermeidende Lösungen ausgerichtet und hat als Ergebnis die wenigsten Streiktage jährlich innerhalb der Industriestaaten zu verzeichnen.[3] Der Arbeitskampf verdient es, in einem historischen Kontext betrachtet zu werden, vorliegende Arbeit wird unter strukturellen Aspekten untersucht.

Ein weiteres Thema für sich bilden die zahlreichen Tarifabschlüsse, die seit Bestehen der BRD je nach wirtschaftlicher Lage unterschiedliche Konturen erhielten. Hier bietet sich an, statistische Angaben in vollem Umfang zu nutzen und Vergleiche zu ziehen. Dies würde den Rahmen dieser Untersuchung sprengen.

2. Gesetzliche und tarifliche Bestimmungen im Interessenausgleich zwischen „Wirtschaft und Arbeit“

Es gibt kaum eine politische Diskussion zur Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik innerhalb der BRD an der sich die Interessenverbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber nicht beteiligen. Die politische Auseinandersetzung finden in der Öffentlichkeit und in den Medien statt, darüber hinaus können aber auch Vertreter der Interessenverbände bei den Vorbereitungen von Gesetzen in den Ministerien mitwirken[4]. Kritische Urteile über vermeintlich dunkle Wege der schwer nachvollziehbaren Einflußnahme der Interessenverbände in Politik und Gesellschaft sind vorwiegend aus den Kreisen der Publizistik und der Wissenschaft zu vermelden.

Die Regulierung der industriellen Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, in groben Zügen betrachtet, auf den beiden Ebenen „politisches System“ und „Interaktionssystem zwischen den (aggregierten) Arbeitsmakrtparteien“[5]. Die Rolle des Staates in der BRD ist im Vorfeld der Verhandlungen zu suchen, in der Setzung von Reglen und Strukturen, zu denen die Bildung von Interessenvertretungen, die Tarifautonomie, das Tarifvertraggesetz und die Mitbestimmung zählen.

2.1 Die Tarifautonomie

Die Tarifautononomie läßt sich aus der im Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verankerteten Koalitionsfreiheit[6] ableiten. Das Grundgesetz von 1949 formuliert im Artikel 9 Absatz 3 das Recht für jedermann, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden“. Hieraus läßt sich die Bildung von Interessengruppen und Verbänden ableiten.[7]

Die Tarifautonomie ist die Grundlage der praktischen Tarifpolitik und hat im System der industriellen Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland einen hohen Stellenwert. Die Tarifautonomie ist das unmittelbare Recht von Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Ihren Verbänden, die Arbeits- und Einkommensbedingungen ohne staatliche oder sonstige Eingriffe in freien Tarifverhandlungen kollektiv festzulegen. Sie steht als Ausdruck wirtschaftlicher Handlungsfreiheit und ermöglicht zudem die wirtschaftspolitischen Ziele der Regierung zu durchkreuzen. Infolgedessen ist die Regierung bestrebt, unter Wahrung der Tarifautonomie die Tarifparteien zu einem Verhalten zu veranlassen, das die wirtschaftspolitischen Absichten der Regierung unterstützt.

Die Tarifautonomie in der BRD führt zu einer relativen Isolierung des Konflikts von anderen gesellschaftlichen Konflikten, insbesondere von politischen Konflikten. Dies erhöht die Chancen, die Dauer der Tarifverhandlungen im zeitlichen Rahmen zu halten und entsprechende Lösungskonflikte zu finden.

Das Modell der deutschen Tarifautonomie sieht vor, daß die Verhandlungen und Vertragsmodalitäten ausschließlich an die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften deligiert wird. Dies hat zum Vorteil, daß das Betriebsklima nicht wesentlich durch den Interessenkonflikt gestört wird und die Tarifverhandlungen den Produktionsprozesse vor Ort nur tangieren.

Ulrich Zachert zufolge lassen sich in der rechstwissenschaftlichen Literatur modellhaft zwei Positionen der Tarifautonomie unterscheiden. Zum einen das „stark etatistisch geprägte Verständnis der Tarifautonomie“, das weitgehend staatliche Einschränkungen zuläßt. Zum anderen das Modell der „Tarifautonomie als Mittel kollektiver Selbstbestimmung“ - staatliche Eingriffe sind hier nur bedingt möglich.[8] Das deutsche Modell läßt sich sicherlich der zweiten Position zuordnen.

In der Gestaltung der Wirtschafts- und Sozialordnung wurde die Tarifautonomie in einer Sudie von Rainer Kalbitz im Jahre 1991 noch als relativ stabil bewertet und der direkte Eingriff in den tariflichen Bereich wie auch eine rechtlich zwingende Begrenzung der Tarifautonomie nur bedingt registriert.[9] Demgegenüber sieht Wolfgang Däubler schon Mitte der achtziger Jahre erste Eingriffe in die Tarifautonomie durch die Rechtssprechung.[10] 1995 wird in der wissenschaftlichen Beurteilung eine allerdings schon deutlichere Sprache gesprochen, nämlich „daß die Bundesregierung nicht davor zurückschrecke, eine zentrale sozialstaatliche Errungenschaft wie die Tarifautonomie zunächst verbal in Frage zu stellen und in Einzelfällen auch praktisch einzuschränken“.[11]

2.2 Das Tarifvertragsgesetz

Die formalen Grundlagen des Tarifsystems sind im Tarifvertragsgesetz[12] von 1949 niedergelegt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten unmittelbar und zwingend wie ein Gesetz für die Tarifvertragsparteien und bedürfen keiner arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Darüber hinaus sind die Tarifvertragsparteien auch dann noch an die Vereinbarungen gebunden, wenn ein Unternehmen aus dem Verband austritt.

In 13 Paragraphen wird im Tarifvertragsgesetz geregelt, unter welchen Voraussetzungen Tarifverhandlungen durchgeführt werden können und welche Reichweite bzw. welchen Spielraum die Tarifabschlüsse zulassen. U. a. liefert das Gesetz die formalen Grundlagen von Inhalt und Form des Tarifvertrags, die Wirkung der Tarifnormen und legt die Voraussetzungen für die Tarifvertragsparteien fest.

Das Tarifvertragsgesetz fordert zudem die „Friedenspflicht“ der Tarifparteien für die Laufzeit der Tarifverträge. Mit Beginn der Verhandlungsphase werden die bestehenden Tarifverträge gekündigt, d. h. es können auch Kampfesmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung eingesetzt werden. Des weiteren ist in den Statuten des Tarifvertragsgesetz die Allgemeinverbindlichkeit geregelt, die besagt, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären kann. Hierzu wird ein Tarifausschuß gebildet, der mit je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt ist. Die Voraussetzung ist, daß die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der Arbeitsanbieter im Geltungsbereich der Tarifnormen beschäftigen und die Allgemeinverbindlichkeit im öffentlichen Interesse geboten erscheint.[13]

Nach Einschätzung von Wolgang Däubler enthält das Tarifvertragsgesetz von 1949 eine „sehr fragmentarische Regelung“ tarifrechtlicher Grundsätze, d. h., den Tarifvertragsparteien wird ein relativ großer Spielraum bei den Tarifverhandlungen eingeräumt. Zugleich aber betont Däubler, daß es in der deutschen Rechtsordnung kaum ein Vertragswerk wie das Arbeitsrecht gebe, das so sehr unter Druck steht.[14]

Der gesellschaftliche Wandel, vor allem seit der Wende in der BRD, und die wirtschaftlichen Zwänge der neunziger Jahre fordern eine flexible Auslegung der Verrechtlichung (Tarifvertragsgesetz und Betriebsverfasungsgesetz). „Wenn ich die gegenwärtigen Veränderungen richtig deute, sind die Weichen in Richtung eins flexiblen und vernetzen triadischen Systems (Tarifautonomie, Betriebsverfassung, direkte Partizipation) gestellt.“[15]

2. 3. Mitbestimmung in der Privatwirtschaft

Die Mitbestimmungsrechte[16] in der Bundesrepublik Deutschland gelten innerhalb der Gewerkschaften als eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Forderungen unserer Zeit. Ziel ist es, so die Gewerkschaften, die Kontrolle wirtschaftlicher Macht durch paritätische Mitbestimmung, das heißt Beteiligung der Arbeitnehmer und Gewerkschaften an allen wirtschaftlichen Entscheidungen am Arbeitsplatz, im Betrieb auf Unternehmensebene und in der Gesamtwirtschaft, zu halten.

Die Arbeitgeber lehnen insbesondere die Forderung der Gewerkschaften nach einer umfassenden wirtschaftlichen Mitbestimmung ab[17]. Nach ihrer Auffassung verhindert oder verzögert die Parität Entscheidungen und gefährdet die Funktionsfähigkeit. Darüber hinaus würde das Verfügungsrecht über das investierte Kapital entzogen.

Die Mitbestimmung in der Privatwirtschaft der BRD wurde wesentlich durch das im Jahre 1951 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen im Montanbereich geprägt.[18] Ein Jahr später wurde mit dem Betriebsverfassungsgesetz die betriebliche und die Unternehmensmitbestimmung für Unternehmern außerhalb der Montanindustrie geregelt.[19] Erweiterungen sind im Betriebsverfassungsgesetz von 1972 und im Mitbestimmungsgesetz von 1976 verankert.[20]

Der Betriebsrat als zentrales Organ der Mitbestimmung heute, ist von Unternehmern wie auch Gewerkschaften weitgehend anerkannt.[21] Die Interessenvertretung auf betrieblicher Ebene verankerte sich zunehmend, so daß man mittlerweile von einem Modell der „Dualität“[22] spricht. Eine enge Verflechtung der betrieblichen Ebene mit der Tarifverhandlungsebene kommt dadurch zustande, daß 70 % der gewerkschaftlichen Tarifkommissionsmitglieder auch gleichzeitig Betriebsratsmitglieder sind.[23]

[...]


[1] Siehe Reinhard Bispinick, Tarifpoltitischer Jahresbericht 1997, WSI-Tarifarchiv 1998, S. 4f.

[2] In der Praxis wurden jedoch die meisten Verhandlungen in der BRD in der ersten Jahreshälfte geführt und auch zu Ende gebracht.

[3] Statistisches Jahrbuch 1994, Ausland, S. 247

[4] § 24 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien

[5] Bode, Brose, Voswinkel: Die Regulierung der Deregulierung, 1994, S. 167

[6] Wittkämper unterstreicht hier die Koalitionsfreiheit als ein „Doppelgrundrecht“, indem er „das individuelle Freiheitsrecht der Arbeitgeber und Arbeitnhemer, sie zu Koalitionen zusammenzu­schließen“ hervorhebt und gleichzeitig ein „korporatives oder kollektives Daseins- und Betätigungsrecht der Berufsverbände selbst, unabhängig vom Staat und vom sozialen Gegenspieler“ wahrnimmt. Wittkämper, Gerhard: Grundgesetz und Interessenverbände, in Staat und Politik, Bd. 5, 1963, S. 74

[7] Das eigentliche Recht der Vereinigungen ist allerdings nicht im Grundgesetz und auch nicht in einem Verbändegesetz sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (BGB § 21 - 29). Das BGB enthält in seinem vereinsrechtlichen Statuten eine Reihe von Vorschriften zum Aufbau und zur Gliederung von Mitgliederrechten. Es stellt also bestimmte Anforderungen, die der demokratischen Basis von Vereinen und Verbänden Rechte einräumen.

[8] Zachert, Ulrich: Die Sicherung und Gestaltung des Normalarbeitsverhältnisses durch Tarifvertrag, 1989, S. 35f.

[9] Kalbitz, Rainer: Tarifpolitik - Streik - Aussperrung, 1991, S. 35f.

[10] Däubler, Wolfgang: Immer wieder und immer öfter. Eingriffe in die Tarifautonomie, in: Tarifpolitik der Zukunft, Hrsg. v. Reinhard Bispinck, 1995, S. 64-77

[11] Bispinck, Reinhard: Tarifpolitik in der ersten Hälfte der 90er Jahre, in Bispinck (Hg), 1995, S. 10

[12] Das hier zugrunde liegende Tarifvertragsgesetz wurde entnommen aus Kempen, Otto Ernst/Zachert, Ulrich: Tarifvertragsgesetz. Kommentar für die Praxis, 1995.

[13] Vgl. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hg.) Übersicht über das Recht der Arbeit, 1987, S. 247f.

[14] Däubler, 1995, S. 65

[15] Müller-Jentsch, Walter: Das deutsche Modell der industriellen Beziehungen auf dem Prüfstand, 1995, S. 33

[16] Ebda („Mitbestimmung als kollektiver Lernprozeß“), S. 5 - 21

[17] Siehe hierzu Alemann, Ulrich: Interessenverbände, in Informationen zur politischen Bildung, Heft 253, 1996

[18] Zur Montanmitbestimmung siehe u. a. Hemmer, Hans-Otto/Schmitz, Kurt Thomas: Geschichte der Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland, 1990, S. 101f.

[19] Ebda S. 123f.

[20] Siehe hierzu das Kapitel „Betriebliche und unternehmerische Mitbestimmung“ von Revel, Saul: Tarifverhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland, 1994, S. 62f.

[21] Müller-Jentsch, 1995, S. 5

[22] Näheres hierzu im Kapitel 4.1

[23] Revel, 1994, S. 64

Excerpt out of 23 pages

Details

Title
Die Struktur der Tarifverhandlungen in der BRD
College
University of Cologne  (Seminar für Politische Wissenschaft)
Course
Seminar:Verbände in westlichen Demokratien
Grade
2,7
Author
Year
1998
Pages
23
Catalog Number
V30270
ISBN (eBook)
9783638315647
ISBN (Book)
9783638650694
File size
430 KB
Language
German
Keywords
Struktur, Tarifverhandlungen, Seminar, Verbände, Demokratien
Quote paper
Teresa Wanczura (Author), 1998, Die Struktur der Tarifverhandlungen in der BRD, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30270

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