Vergleich des koreanischen- und europäischen INTEL Verfahrens

Das Verbot des Ausnutzens von Marktbeherrschung in der Republik Korea und der Europäischen Union


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2015

52 Páginas, Calificación: 13,00 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis... IV

Abkürzungsverzeichnis... XI

A Einleitung... 2

I Die Republik Korea aus internationaler wettbewerbsrechtlicher Sicht... 2

II Wettbewerbsrechtliche Grundlagen zum Fall Intel... 4

B.Vergleich der Verfahren gegen Intel in der EU sowie in Korea... 9

I Zusammenfassung des Sachverhalts... 9

II Marktstellung Intels... 9

1 Republik Korea... 9

2 Europäische Union... 10

3 Rechtliche Ausgestaltung der markbeherrschenden Stellung... 11

a Allgemein... 11

aa Marktschwellenwerte... 12

bb Binnenmarktbezug... 13

c Fall Intel... 13

III Verhalten Intels... 14

1 Republik Korea... 14

2 Europäische Union... 16

a Bedingte Rabatte... 16

b Sonstige Maßnahmen Intels... 16

3 Rechtliche Ausgestaltung der missbräuchlichen Verhaltensweise... 17

a Algemein... 17

b Rabattgewährung als missbräuchliche Verhaltensweise... 18

c Anwendung im Fall Intel... 20

aa Republik Korea... 20

1) Korean Fari Trade Commisssion... 20

a) Unreasonableness... 20

aa) POSCO Rechsprechung... 21

bb) Auswirkung der POSCO Rechtsprechung... 23

cc) Fall Intel... 23

(1) Subjektive Indikatoren... 24

(2) Objektive Indikatoren... 24

(a) Qualitative Merkmale... 25

(b) Quantitative Merkmale... 26

2) Seoul High Court... 28

bb Europäische Union... 28

1) Europäische Kommission... 28

aa) Rechtsprechung in der Europäischen Union... 29

bb) Bewertung als Treuerabatte... 29

cc) Verteidigung Intels... 30

dd) Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung... 31

ee) More Economic Approach in der Europäischen Union... 31

ff) As Efficient Competitor Test... 35

gg) Nachteile für die Verbraucher... 36

2) Urteil des Gerichts der Europäischen Union... 37

cc Fazit in Bezug auf Unreasonableness und Missbräuchlichkeit... 38

1) Subjektives Kriterium

2) Objektives Kriterium

a) Per Se Approach versus Effekt Bases Approach... 40

b) Form der Untersuchung... 41

C Zusammenfassung und Ausblick... 43

A Einleitung

I Die Republik Korea aus internationaler wettbewerbsrechtlicher Sicht

Das koreanische Wettbewerbsrecht ist genauso wie die Republik Korea (Korea) selbst, im Vergleich zu anderen Industrienationen [1] und deren Rechtsordnungen zur Regulierung der nationalen Märkte noch sehr jung. Der „Monopoly Regulation and Fair Trade Act“ (MRFTA) wurde am 31.12.1980 und damit 23 Jahre nach dem deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit der Gesetzesnummer 3320 erlassen. [2] Überdies setzte die Korean Fair Trade Commission (KFTC) die Norme erst ab 1990 durch. [3] Dennoch erlässt die KFTC in jüngster Zeit effektive Entscheidungen zur Regulierung verschiedener nationaler Märkte, die in immer größerem Umfang von kapitalstarken, im internationalen Informations- und Technologiesektor tätigen Unternehmen, wie Microsoft, Intel und Samsung beherrscht werden. Dieses Vorgehen vermittelt auch aus Sicht der jeweiligen betroffenen Unternehmen eine symbolische Stärke im Verhältnis zu den weltweit etablierten und respektierten Wettbewerbsbehörden, wie die Federal Trade Comission (FTC) in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), der Europäischen Kommission (EUK) oder der Japanese Fair Trade Commission (JFTC). Welchen Weg die KFTC hierbei einschlägt, auf welchen rechtlichen Grundlagen die Entscheidungen erlassen werden und ob es sich hierbei um ein eigens entwickeltes koreanisches System oder ein an bereits bestehenden Systemen angelehntes System handelt soll im Folgenden erörtert werden. Damit dies möglich ist, sollen die konkreten wettbewerbsrechtlichen Sanktionen der KFTC und der Europäischen EUK, sowie die jeweilige Bestätigung der Entscheidungen durch die zuständigen Gerichte, in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen Intels auf dem Mikroprozessorenmarkt mit Bezug zu Korea und der Europäischen Union (EU) untersucht werden.

„Those who made competition policy in Korea quickly adopted various practical and theoretical techniques, and this led to the competition authority being regarded as an early adopter of competition law.“ [4] Aus diesem Grund ähneln sich die rechtlichen Normen Koreas und der EU zur Regulierung des Handlungsspielraums der Unternehmen mit besonderer Marktstellung und auch deren Anwendungsbereiche bisweilen in vielerlei Hinsichten sehr. [5] Das liegt vor allem daran, dass der Bedarf an einer funktionierenden koreanischen Wettbewerbspolitik in Bezug auf die Regulation der nationalen Märkte erst seit kürzerer Zeit, entstanden ist. Das ist Folge der Verzerrung der Wettbewerbskräfte auf den koreanischen Märkten durch ein über lange Zeit erfolgtes, staatlich provoziertes, massives Wirtschaftswachstum und dem damit verbundenen starken Anwachsen an nationalem Kapital. [6] Mittlerweile befindet sich Korea auf Platz 15 der weltweit größten Volkswirtschaften in Bezug auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP).

[Dies ist eine Leseprobe. Grafiken und Abbildungen werden nicht dargestellt.]

Bruttoinlandsprodukt in Milliarden US Dollar

Quelle:
IMF © Statista 2015

Um schnell über ein qualifiziertes System zu verfügen und so der unebenen, teilweise von sog. Chaebols [7] beherrschten Marktstruktur Herr zu werden, bediente sich die Regierung Koreas etablierter Regelungen anderer Nationen; vor allem solcher der Europäischen Union und der USA. [8] Das Ergebnis dieser Akkumulation von Rechtsinstituten und Auszügen solcher ist auf den ersten Blick nicht leicht fassbar. Einerseits könnte sich eben ein koreanischer Ansatz etabliert haben, der von dem Entwicklungsprozess in anderen Nationen insofern enorm profitiert hat, dass dieser einfach übersprungen wurde; andererseits muss gefragt werden, ob es überhaupt machbar und sinnvoll ist, fremde, auf differente Umstände zugeschnittene Rechtssysteme in einer solchen Form für den Eigenbedarf zu verwenden. Es scheint offensichtlich, dass Korea angesichts gewaltiger gesellschaftlicher, kultureller, wirtschaftlicher und vor allem marktstruktureller Unterschiede zu - unter andrem - der EU und der USA diese Unterschiede auch in nationalem Recht manifestieren müsste.

II Wettbewerbsrechtliche Grundlagen zum Fall Intel

In der EU dient Art. 102 AEUV dazu, für Wettbewerb und Verbraucher schädliche Verhaltensweisen bestimmter wirtschaftlicher Einheiten unmittelbar durch aktives Eingreifen und mittelbar durch das Erzeugen einer Abschreckungswirkung zu unterbinden. Das Äquivalent zu dieser Bestimmung im AEUV sowie deren Durchsetzung und Konkretisierung i.R. entsprechender Verordnungen und Mitteilungen [9] stellt in Korea Kapitel zwei der MFTRA dar: „Prohibition of Abuse of Market - Dominant Positions" (Verbot des Ausnutzens von Marktmacht) i.V.m. dem gleichnamigen Kapitel zwei des ED (Enforcement Decree). Zentrale Tatbestandsmerkmale des Art. 102 AEUV sind neben einem bestimmten durch Regelbeispiele konkretisierten Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens, europäische Relevanz i.S.d. sog. Binnenmarkts- und Zwischenstaatlichkeitsklausel sowie grundsätzlich das Vorliegen eines negativen Effektes auf Wettbewerbsebene. Trotz fehlendem Ausnahmetatbestands (vgl. Art. 101 III AEUV) ist jedoch eine objektive Rechtfertigung eines in den Anwendungsbereich des Art. 102 AEUV fallenden Verhaltens bei entsprechenden Effizienzgewinnen i.R.d. Anwendungsprioritäten der EUK[10] und der Rechtsprechung [11] möglich, aber nach der Rechtsprechung höchst unwahrscheinlich.[12] Im europäischen Recht sind die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht weiter konkretisiert. Vielmehr wird hier auf die Rechtsprechungspraxis der europäischen Gerichte und die Handlungspraxis der EUK zurückgegriffen. Das gewährleistet eine weitreichende Flexibilität des europäischen Rechts in Anbetracht der sich im ständigen Wandel befindenden Staatenunion und deren gesetzlicher Ausgestaltung.

Zentraler Teil des zweiten Kapitels der MRFTA ist der gleichnamige Art. 3-2 MRFTA. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen sind das Bestehen eines Unternehmens mit Marktbeherrschung, sowie das Vorliegen einer unternehmerischen Handlungsweise i.S.d. Art. 3-2 (1) 1.-5. MFTRA. Die verschiedenen Verhaltensformen sind durch eine beispielhaft formulierte, aber dennoch abschließende Aufzählung konkretisiert. [13] Darin liegt ein Unterschied zu den Regelbeispielen des Art. 102 AEUV, da diesen bei einer heutigen Anwendung des Art. 102 AEUV, mangels genügender Differenziertheit, wohl nur noch geringere Bedeutung beigemessen wird. In Bezug auf die Marktbeherrschung sind entsprechende Größenordnungen von Marktanteilen in Art. 4 MFTRA als Kriterien für eine Vermutung für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens, welche als solches in Art. 2 (7) MRFTA definiert ist, dargelegt. [14] Sekundär werden weitere, auch in der EU bekannte Kriterien wie Marktzutrittsschranken, Größe der Wettbewerber, etc. herangezogen.[15] Nachträglich wurde eine sog. de minimis Bestimmung in Form von Art. 4 Nr. 2 Alt. 2 MRFTA erlassen. Dieser sog. safe harbour schließt eine Position als marktdominantes Unternehmen bei Unterschreiten entsprechender Marktanteilsschwellen aus. [16] Da es sich bei Art. 4 MRFTA jedoch nur um eine nicht zwingend anzuwendende Vermutungen handelt und Marktbeherrschung in Ausnahmefällen auch durch anderen Kriterien bestimmt werden kann, hat sich die KFTC in ihrer Mitteilung: „Guidance on abusive conduct“ [17] zum Teil auch mit einer alternativen Bestimmung von Marktbeherrschung auseinandergesetzt.

Die Formulierung der Regelbeispiele für missbräuchliches Verhalten im MRFTA beinhaltet immer das Kriterium der sog. Unreasonableness/ Unjustness/ Unfairness[18] (Unangemessenheit), dessen Bejahung Voraussetzung für die Bewertung eines Verhaltens eines marktbeherrschenden Unternehmens als unlawful (rechtswidrig) ist. [19] Eine solche Formulierung wird in der EU ebenfalls verwendet, allerdings lediglich in Bezug auf das Regelbeispiel zum sog. Excessive Pricing (Ausbeutungsmissbrauch) i.S.d. Art. 102 a AEUV in englischer Sprache. Dort findet es keine weitere ausschlaggebende Bedeutung. Unter anderem auch deswegen, weil die Regelbeispiele bei der Subsumtion lediglich eine untergeordnete Rolle im Verhältnis zur Rechtsprechungs- und Handlungspraxis der europäischen Behörden spielen. Allgemein kann dieses Kriterium oder ein Äquivalent hierzu auf sprachlicher Ebene in Art. 102 AEUV jedenfalls nicht auf den ersten Blick identifiziert werden.

Keine Relevanz haben in Korea selbstverständlich die Auswirkungen des fraglichen Verhaltens auf supranationaler Ebene, da Korea keiner, der EU vergleichbaren Staatenallianz angehört und es sich bei den MFTRA um autonom nationales Recht handelt. Demgegenüber eröffnet sich der Anwendungsbereich ( scope of application) des Art. 102 AEUV i.R.d. Territorialitätsprinzips bei einer „Beeinträchtigung des gemeinsamen Marktes (...)“ und weiter i.R.d. der Zwischenstaatlichkeitsklausel, nach welcher ein Verhalten mindestens das Potential haben muss, „den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“. Hier wird wiederholt sichtbar, dass es sich bei Art. 102 AEUV eben um Unionsrecht der EU handelt und deshalb der Anwendungsbereich des europäischen Missbrauchsverbots von dem der nationalen Missbrauchsverbote abgegrenzt werden soll. [20]

Eine objektive Rechtfertigung ist ebenso wie in der EU mit Beweislast für das beschuldigte Unternehmen dann möglich, wenn die durch das entsprechende Verhalten entstandenen Vorteile die negativen Effekte überwiegen.


[1] Vgl. hierzu und zur Industrialisierung Koreas: Maull/Maull S.109.

[2] Furse, S. 215.

[3] Current Issues on the Use of Economics in Korean Antitrust, S. 1.

[4] Inha Law Review Vol. 4 Nr. 17 2014, 109, 111.

[5] Gespräch mit Yo Sop Choi, Professor and der Hankuk University of Foreign Studies, Seoul, Reublik Korea.

[6] Journal of Korean Law 2005, 29; Weitere Informationen zu Wachstumsdaten Koreas: Pro Kopf Wachstum des Bruttoinlandsprodukts im Zeitraum 1065-1990 war das weltweit Größte. Im Kotext dessen, dass die Republik Korea nach dem zweiten Weltkrieg eines der ärmsten Länder der Welt war, ist dies sehr beachtlich. Nun, im 21th Jahrhundert befindet sich Korea auf Platz 15 der größten Volkswirtschaften der Welt in Bezug auf das nationale BIP.

[7] Marktstarke koreanische Unternehmen.

[8] E.C.L.R. 2010, 470.

[9] Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, nachfolgend: VO (EG) 1/2003; Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen, (2009/C 45/02) Rn. 29, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:045:0007:0020:DE:PDF (zuletzt besucht am 16.03.15), nachfolgend: Prioritätenmitteilung.

[10] Prioritätenmitteilung.

[11] EuGH - 27.3.2012, C-209/10, Rn. 42 - Post Danmark; erstmalige Anerkennung in EuGH - T-219/99 British Airways, Rn. 69/ 84.

[12] Mestmäcker/Schweitzer, § 16 Rn. 54.

[13] Es wird hier nach der h.M. davon ausgegangen, dass es sich nicht um Regelbeispiele -, sondern um eine abschließende Aufzählung handelt - siehe Furse, S. 246 - die jedoch so weit gefasst sind, dass zur Zeit des Inkrafttretens der MFTRA keine missbräuchlichen Handlungsweisen denkbar waren, die nicht umfasst waren.

[14] Der Seoul Supreme Court äußert sich hierzu in seinem sog. „Landmarkcase“ POSCO, Case 2002Du8626, 22.11.2007, nicht im original abrufbar, nachfolgend: POSCO CASE; Ausschnitte auf englisch in, Furse, S. 247.

[15] Guidelines for Review of the Abuse of Market Dominant Position, 06.10.2009; Furse S. 248f.

[16] Furse, S. 248.

[17] Guidelines for Review of the Abuse of Market Dominant Position, 06.10.2009.

[18] Die unterschiedlichen Begriffe komme durch eine nicht deckungsgleiche Übersetzung des koreanischen Gesetzestextes ins Englische zustande. Nach Rücksprache mit Yo Sop Choi kann davon ausgegangen werden, dass eine Übersetzung in des Deutsche mit “Unzumutbarkeit“ der koreanischen Formulierung am nächsten kommt. Im Weiteren wird lediglich der Begriff „Unreasonableness“ verwendet.

[19] Der Supreme Court hat in seiner POSCO - Entscheidung die Kriterien zur „Unlawfulness“ festgelegt.

[20] Immenga/Mestmäcker Art 102 AEUV Rn. 22; BeckOK, AEUV Art. 102, Rn. 47.

Final del extracto de 52 páginas

Detalles

Título
Vergleich des koreanischen- und europäischen INTEL Verfahrens
Subtítulo
Das Verbot des Ausnutzens von Marktbeherrschung in der Republik Korea und der Europäischen Union
Universidad
University of Würzburg
Calificación
13,00 Punkte
Autor
Año
2015
Páginas
52
No. de catálogo
V303675
ISBN (Ebook)
9783668021389
ISBN (Libro)
9783668021396
Tamaño de fichero
1093 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Wettbewerbsrecht, Art. 102 AEUV, Republik Korea, Europäische Union, Art. 3-2 MFTRA, Missbrauch einer Marktbeherrschenden Stellung, Preisbezogener Behinderungsmissbrauch, As Efficient Competitor Test, More Economic Approach, AEC Test, Europäische Kommission, Korean Fair Trade Commission
Citar trabajo
Nikolas Klausmann (Autor), 2015, Vergleich des koreanischen- und europäischen INTEL Verfahrens, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/303675

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