(K)eine Wiedereinführung der Vermögensteuer? Die Möglichkeiten der deutschen Finanzpolitik


Dossier / Travail de Séminaire, 2014

27 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Deutsche Vermögensteuer
2.1 Allgemeines
2.2 Steuerliche Einteilungskriterien der Vermögensteuer
2.3 Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit
2.4 Die Vermögensteuer in der Deutschen Geschichte

3 Das Vermögensteuergesetz und seine Verfassungswidrigkeit
3.1 Das Vermögensteuergesetz
3.2 Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1995
3.2.1 Ungleichbehandlung Verfassungswidrigkeit des §10 Nr.1 VStG mit Art. 3, Abs. 1 GG
3.2.2 Grundlegende Betrachtungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer

4 Aktuelle Diskussion um die Wiedereinführung
4.1 Aktuelle Diskussion
4.2 Theoretische Überlegungen
4.2.1 Konkretisierungen des Leistungsfähigkeitsprinzips
4.2.2 Äquivalenzprinzip und Funktionen der Vermögensteuer
4.3 Einkommens- und Vermögensverteilung in Deutschland
4.4 Fiskalische Ergiebigkeit und Probleme bei der Bewertung von Vermögen
4.5 Problem der Mehrfach- und Doppelbesteuerung und Steuerüberwälzung
4.6 Vermögensteuer im internationalen Vergleich

5 Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Es ist fast 20 Jahre her, seit das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die Vermögensteuer in Deutschland nicht mehr erhoben werden darf. Der Gesetzgeber hatte Chancen das Steuergesetz zu reformieren; diese hat er nicht wahrgenommen. Dennoch keimen seit der Aussetzung der Steuer immer wieder Diskussionen um eine Wiedereinführung auf - zuletzt während des Bundestagswahlkampfs 2013. Vor allem Parteien aus dem linken Spektrum sprechen sich immer wieder für eine Reaktivierung der Vermögensteuer aus. In dieser Diskussion bringen nicht nur die Befürworter der Steuer plausible Argumente an, sondern auch ihre Gegner.

Um Licht in das Dunkel dieser Diskussionen zu bringen, beschäftigt sich diese Arbeit mit der Frage, ob eine Wiedereinführung der Vermögensteuer sinnvoll ist oder nicht. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der Vermögensverteilung in Deutschland so- wohl bedeutsam als auch heikel. Sind die Vermögen „gerecht“ verteilt oder sollten sie durch eine Vermögensteuer abgeschöpft werden? Sollte den „Reicheren“ mehr weg- genommen werden? Und kann eine solche Steuer das überhaupt erreichen? Zudem braucht der Fiskus Einnahmen, um Schulden abzubauen und das Ziel der Nullver- schuldung einzuhalten. Können durch eine Besteuerung des Vermögens überhaupt mehr Einnahmen für den Fiskus generiert werden? Um all diese Fragen hinreichend zu beantworten, sollen die wichtigsten Aspekte erklärt und in Zusammenhang gebracht werden. Denn eine solche Fragestellung lässt sich nicht alleine durch finanzpolitische Sichtweisen erklären. Vielmehr spielen sowohl gesellschaftliche Gesichtspunkte als auch Effizienzaspekte eine Rolle.

Um der Fragestellung nachgehen zu können, werden im ersten Teil die Merkmale und Eigenschaften der Vermögensteuer definiert. Dabei soll der Begriff „Vermögensteuer“ näher eingegrenzt und beschrieben werden. Darauf folgt erstens eine Erläuterung des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 22.06.1995 und zweitens eine Darstellung seiner generellen Ausführungen zu einer deutschen Vermögensteuer.

Im Hauptteil geht es insbesondere um die Diskussion der Wiedereinführung. Hier wird beschrieben, warum eine Diskussion in jüngster Zeit überhaupt zustande kam und wel- che Probleme und Befürchtungen mit einer Reaktivierung der Vermögensteuer einher- gehen. Diese sollen dargestellt und kritisch hinterfragt werden. Dabei werden sowohl wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte als auch Effizienzfragen einer Erhebung der Vermögensteuer hervorgehoben. Nach einer ausführlichen Erörterung dieser Punk- te, werden die Ergebnisse für einen Ausblick zusammengefasst und bewertet.

2 Die Deutsche Vermögensteuer

2.1 Allgemeines

Damit das moderne, deutsche Staatswesen seinen Aufgaben wie den Ausbau des Gemeinwesens nachkommen kann, benötigt es u.a. monetäre Einnahmen. Dazu dienen als Haupteinnahmequelle die Steuern.

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. (Wichtige Steuergesetze, 2012, S.9)

Die Vermögensteuer stellte nur eine der sogenannten „Geldleistungen“ dar. Sie wurde - wie ihr Name bereits vermuten lässt - bis zuletzt auf das Vermögen von natürlichen1 und juristischen2 Personen erhoben. Im Jahre 1995 hat das Bundesverfassungsge- richt die Erhebung der Steuer verboten. Das Vermögensteuergesetz ist formal noch in Kraft und es keimen immer wieder Diskussionen um eine Wiederbelebung dieser Steuer auf. Derzeit werden nur noch die Grund-, Erbschaft- und Schenkungssteuer, sowie die Grunderwerbsteuer und die Bankenabgabe als vermögensbezogene Steuern erhoben (vgl. Unger, 2014, S. 4).

Um ein Verständnis dafür zu schaffen, ob die Vermögensteuer wieder eingeführt wer- den soll, müssen zunächst die Eigenschaften und Besonderheiten einer solchen Steu- er, wie sie bis 1996 noch erhoben wurde, geklärt werden. Daher sollen die folgenden Abschnitte den Begriff der Vermögensteuer verständlich machen und näher definieren.

2.2 Steuerliche Einteilungskriterien der Vermögensteuer

Das deutsche Steuerrecht kennt einige Einteilungskriterien um Steuern zu kategorisie- ren (vgl. Horschitz, Groß & Schnur, 1994, S. 555). Solche Kategorisierungen werden im Folgenden für die Vermögensteuer, so wie sie bis zuletzt erhoben wurde, vorge- nommen:

„Nach der Auswirkung beim Steuerschuldner werden direkte und indirekte Steuern unterschieden, wobei davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtiger und Steuerträger bei direkten Steuern identisch sind.“ (Bajohr, 2007, S. 32). Das bedeutet, dass direkte Steuern bei demjenigen erhoben werden, bei dem sie sich wirtschaftlich auswirken sollen. Indirekte Steuern sind dagegen übertragbar; Steuerpflichtiger und Steuerträger sind verschieden. Da die Vermögensteuer auf das Vermögen der Person erhoben wurde, diese sie auch belasten soll, ist sie eine direkte Steuer 3.

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet Besitz-, Verkehr-, und Verbrauchsteuern. Die Vermögensteuer lässt sich den Besitzsteuern zuordnen, da diese Steuern sind, die an das Innehaben von Vermögen anknüpfen (vgl. Schäfer & Schwalfenberg, 1991, S. 100). Verkehrsteuern treten nur bei Übertragungen von Gütern im Rechts- oder Wirt- schaftsverkehr auf (z.B. Grunderwerb- oder Umsatzsteuer), Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Waren (z.B. Tabak- oder Schaumweinsteuer).

Des Weitern wird unterschieden in Personen-, Sach- und Realsteuern. Die beiden letztgenannten sind Steuern, die auf Gegenstände abzielen, „(…) wobei die persönli- chen Verhältnisse derer, denen diese Gegenstände zuzurechnen sind, keine Rolle spielen.“ (Horschitz, et al., 1994, S. 555). Die Vermögensteuer zählt jedoch zu den Personensteuern, da ihre Bemessungsgrundlage von den persönlichen Verhältnissen, wie etwa Höhe des Vermögens, einer Schwerbehinderung oder dem Alter, abhängig ist (vgl. VStG).

Da die Vermögensteuer kontinuierlich veranlagt wurde, nämlich alle drei Jahre, zählte sie nicht zu den Einzelsteuern, deren Erhebung an einzelne Rechtsvorgänge geknüpft ist, sondern zu den laufend veranlagten Steuern. Diese Veranlagung folgte dem Stich- tagsprinzip, d.h. das sämtliche Verhältnisse die Steuer betreffend zu einem bestimmten Zeitpunkt - dem 01.01. eines Jahres um 00:00 Uhr - bewertet wurden. Somit war die Vermögensteuer eine zeitpunktbezogene Steuer (vgl. Horschitz et al., 1994, S. 555 - 554).

Die Vermögensteuer war zwar als eine Substanzsteuer ausgelegt, da ihre Bemes- sungsgrundlage der Vermögensstamm4 war, jedoch war sie - und dies betonte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1995 - ursprünglich als Sollertrags- steuer konzipiert. Nach Ansicht des Gerichts, solle ihre Schuld aus den Erträgen des Vermögens zu leisten sein; der Vermögensstamm solle unberührt bleiben5 (vgl. BVerfG Nr. 33/95, 22.06.1995, o. S.).

2.3 Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit

Laut Artikel 106, Abs. 2 des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Vermögensteuer den Ländern zu. Die sogenannte Ertragshoheit liegt demnach bei den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Artikel 106, Abs. 1, welcher sich auf eine einmalige Vermögensabgabe bezieht6. Diese Arbeit beschäftigt sich im Folgenden nur mit der Vermögensteuer und lässt Betrachtungen zu einer einmaligen Vermögensabgabe außen vor.

Da die Ertragshoheit bei den Ländern liegt, die Vermögensteuer folglich eine Landes- steuer ist, obliegt die Verwaltungshoheit den Länderfinanzbehörden (vgl. Gemper, 1971, S. 58). Eine Begründung hierfür liefert das Grundgesetz in Artikel 109, Abs. 1: „Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander un- abhängig.“ Da die Vermögensteuer den Ländern zusteht, fließt sie auch in deren Kas- sen.

„Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72, Abs. 2 vorliegen.“ (Artikel 105 Abs. 2, GG). Da wie oben erläutert das Aufkommen der Steuer an die Länder gezahlt wird, könnte man aufgrund des Artikels 105 davon ausgehen, dass die Länder auch zur Gesetzgebung befähigt waren. Der gerade genannte Artikel verweist weiter auf den - damals noch in der Fassung von 1949 - Artikel 72, Abs. 2, GG7. Dieser besagte, dass wenn „ein Bedürfnis nach bun- desgesetzlicher Regelung“ (ebd.) bestand, der Bund das Gesetzgebungsrecht wahr- nehmen müsse. Explizit formuliert: „Mit der Schaffung des Vermögensteuergesetzes des Jahres 1954, das die Besteuerung des Vermögens bundeseinheitlich regelt, hat der Bund (…) von seinem Recht konkurrierender Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht.“ (Gemper, 1971, S.58).

Bei Diskussionen um eine Wiederbelebung der Vermögensteuer wird jedoch angeführt, dass mittlerweile auch die Länder die Gesetzgebungshoheit haben könnten. Bezüglich dessen herrscht jedoch Unsicherheit in der Literatur (vgl. Kluth, 2013, S. 8 - 9; Hey, Maiterth & Houben, 2012, S. 29). „Die Unsicherheit bezüglich der Kompetenz resultiert aus der seit 1994 geltenden Fassung von Art. 72 Abs. 2 GG („Erforderlichkeitsklausel“8 ) und der hierzu ergangenen restriktiven Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.“ (Hey et al., 2012, S. 28).

2.4 Die Vermögensteuer in der Deutschen Geschichte

Die Geschichte der Vermögensteuer reicht weit zurück. Deswegen zählt sie zu einer der ältesten Abgaben (vgl. Gemper, 1971, S. 175). Zunächst wurde sie nur auf Grund und Boden erhoben, später auf weitere Vermögensgegenstände. An dieser Auswei- tung der Steuerobjekte9 erkennt man, dass das Verständnis von „Vermögen“ und die Besteuerungsobjekte stetig einem Wandel unterliegen (vgl. Wieland, 2003, S.4).

Die Vermögensteuer, so wie sie heute bekannt ist und bis 1996 erhoben wurde, geht auf das preußische Ergänzungssteuergesetz, erlassen am 14. Juli 1893, zurück. Sie wurde aus Kapitalerträgen erhoben, griff also nicht auf die Vermögenssubstanz zurück, sondern konnte von den zu erwartenden Erträgen geleistet werden, war somit eine Sollertragssteuer (vgl. Bechstein, 1997, S. 24).

Gerechtfertigt wurde diese Erg ä nzungssteuer u.a. mit dem Verständnis darüber, dass ein fundiertes Einkommen - ein Einkommen aus Besitz wie Boden oder Kapitalvermö- gen - eine Person überdauere und sie deswegen keine Vorsorgemaßnahmen für ihre Nachkommen treffen müsse. Dieses Einkommen sei nicht abhängig von der Person selbst, im Gegensatz zu dem nicht-fundierten Einkommen, welches aus herkömmlicher Arbeit entstehe (vgl. Wieland, 2003, S. 7). Des Weiteren sei eine Person mit Vermögen in jeglicher wirtschaftlichen Lage immer besser gestellt als eine Person ohne Vermö- gen10.

[...]


1 Natürliche Person: „Im Rechtssinne alle Menschen.“ (Gabler Wirtschaftslexikon, 2014, o. S.)

2 Juristische Person: „Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden.“ (Gabler Wirtschaftslexikon, 2014, o. S.)

3 Trotzdem birgt sie die Gefahr einer Überwälzung (siehe Abschnitt 4.5)

4 Vermögensstamm: Substanz des Vermögens (vgl. Depenhauer, 2014, S. 91)

5 Siehe Abschnitt 3.2.2

6 Eine einmalige Vermögensabgabe betraf beispielsweise das Lastenausgleichsgesetz von 1952, welches erlassen wurde um die gröbsten ökonomischen Unterschiede in der BRD nach dem Zweiten Weltkrieg zu beseitigen (vgl. Bechstein, 1997, S. 40).

7 „Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil: 1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann oder 2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder die Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder 3. die Herstellung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.“ (Art. 72, Abs. 2, GG von 1949).

8 Erforderlichkeitsklausel: Auf den Gebieten des Artikels 71 Abs. 1, Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtgesellschaftlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.“ (Art. 72, Abs. 2, GG)

9 Steuerobjekt: gesetzlicher Tatbestand, der dazu verpflichtet eine Steuer zu entrichten, auch Steuergegenstand genannt (vgl. Bajohr, 2007, S. 30)

10 Vergleiche Abschnitt 4.2.1

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
(K)eine Wiedereinführung der Vermögensteuer? Die Möglichkeiten der deutschen Finanzpolitik
Université
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"  (Philosophische Fakultät)
Cours
Haushalts- und Finanzpolitik der BRD
Note
1,3
Auteur
Année
2014
Pages
27
N° de catalogue
V303739
ISBN (ebook)
9783668022294
ISBN (Livre)
9783668022300
Taille d'un fichier
652 KB
Langue
allemand
Mots clés
Vermögensteuer, Vermögenssteuer, Finanzpolitik, Haushalt, Politik, Steuer
Citation du texte
Anna Maria Melcher (Auteur), 2014, (K)eine Wiedereinführung der Vermögensteuer? Die Möglichkeiten der deutschen Finanzpolitik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/303739

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: (K)eine Wiedereinführung der Vermögensteuer? Die Möglichkeiten der deutschen Finanzpolitik



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur