Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 und die damit verbundene Änderung des Grundgesetzes - Der richtige Weg zur Herstellung der deutschen Einheit?


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 1999

16 Pages, Note: sehr gut


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Änderungen des Grundgesetzes im Zuge der deutschen Einigung
a, Präambel und Art
b, Art.51
c, Art.135a
d, Art.143
e, Art.146

3. Die Diskussion um den "richtigen Weg" zur Herstellung der Einheit Deutschlands
3.1 Argumente für die Anwendung des Art
a, Die Frage der hinreichenden Legitimation
b, Der Interessengegensatz
3.2 Argumente für den Beitritt nach Art
a, Der Wert des Grundgesetzes
b, Die Erleichterung der Prozedur der Wiedervereinigung
c, Das außenpolitische System

4. Gab es einen "richtigen Weg"?.

5. Bibliographie

1. Einleitung

Als die revolutionären Veränderungen des Jahres 1989 die Möglichkeit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands eröffneten, standen nach dem Grundgesetz zwei Wege zur Vereinigung beider deutschen Staaten zur Auswahl:

Artikel 146 des Grundgesetzes (im folgenden abgekürzt mit: Art. Abs. [Absatz] GG) sah die Ausarbeitung einer neuen Verfassung durch eine Verfassungsgebende Versammlung vor. Die neue für ganz Deutschland gültige Verfassung sollte dann einem Volksentscheid unterworfen werden und durch diese Neukonstituierung das Grundgesetz ablösen.

Art.23 eröffnete der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: DDR) die Möglichkeit, als Ganzes bzw. die fünf wiederherzustellenden Länder auf dem Boden der DDR jeweils für sich zur Bundesrepublik Deutschland beizutreten, was eine Einbeziehung der DDR in den Geltungsbereich des Grundgesetzes bedeutete.

Die Frage nach dem "richtigen" Weg löste einen "heftige[n] Streit unter Politikern und Verfassungsrechtlern"[1] aus.

Auch heute wird die Frage, ob eine neue Verfassung ausgearbeitet werden sollte oder ob man eine neue Verfassung hätte ausarbeiten sollen, immer wieder aufgeworfen und kontrovers diskutiert. Im Zusammenhang mit den Änderungen des Grundgesetzes im Zuge der deutschen Einigung wird oft der Vorwurf erhoben, daß die Bürger der DDR nicht gleichberechtigt behandelt wurden. In dieser Arbeit soll untersucht werden, ob der Beitritt der DDR nach Art.23 und die damit verbundenen Grundgesetz- Änderungen der "richtige Weg" zur Herstellung der deutschen Einheit war. Zu diesem Zweck werden die Änderungen des Grundgesetzes beschrieben und erläutert. Obwohl der sogenannte "Artikelstreit", die Diskussion um den Artikel, der zur deutschen Einheit führen sollte, vor der Wiederherstellung der deutschen Einheit begann, wird er in dieser Arbeit nach den Änderungen des Grundgesetzes dargestellt und bewertet, da die Frage nach dem richtigen Weg zur Einheit Deutschlands auch heute noch Bestandteil politischer Diskussion ist und in dieser Arbeit aus der Sicht der heutigen Zeit bewertet werden soll.

2. Änderungen des Grundgesetzes im Zuge der deutschen Einigung

Die Verfassungsänderungen, die die Herstellung der deutschen Einheit mit sich gebracht hat, waren größtenteils schon im Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland verbindlich vereinbart worden. Dieser sogenannte "Zwei-plus-Vier-Vertrag" wurde am 12. September 1990 von den Außenministern der vier "Mächte" Sowjetunion, Großbritannien, USA und Frankreich und dem Außenminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerpräsidenten der DDR abgeschlossen.

Jene Verfassungsänderungen wurden mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands, dem sogenannten "Einigungsvertrag" vom 31. August 1990 festgelegt und traten mit dem Zustimmungsgesetz vom 21. September 1990, das von Volkskammer, Bundestag und Bundesrat mit verfassungsändernder Mehrheit verabschiedet, also von Bundestag und Bundesrat gemäß Art.59 Abs.1 GG bestätigt worden war, in Kraft. Im Gegensatz zu dem Währungsvertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, der "in erster Linie für die DDR ein Verfassungsvertrag war"[2], bedeutete der Einigungsvertrag auch für die Bundesrepublik Deutschland Verfassungsänderungen. Sechs beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes waren in Artikel 4 des "Einigungsvertrages" vorgesehen: Präambel, Art.23, Art. 51 Abs. 2, Art. 135a, Art. 143 und Art. 146 waren von dem am 23. September 1990 in Kraft tretenden Einigungsvertragsgetz betroffen. Im folgenden werden diese Änderungen erläutert.

a, Präambel und Art.23

Art.23 GG sah eine besondere Möglichkeit zur Vollendung der staatlichen Einheit vor, nach dem das Grundgesetz "in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt in Kraft zu setzen" war. Diese Möglichkeit nutzte die DDR durch ihren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990. Dies wurde durch die Neufassung der Präambel und den Wegfall des Art.23 GG bestätigt, denn die Präambel und Art.23 GG verpflichteten zur Wiedervereinigung und mußten daher geändert werden bzw. wegfallen, da die Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und Berlins die Einheit Deutschlands vollenden sollte.

Daher heißt es in der geänderten Präambel, daß die Einheit vollendet ist und das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk in den nun 16 Bundesländern gilt.

Art. 23 GG wurde aufgehoben, wodurch verdeutlicht werden sollte, daß keine anderen Teile Deutschlands mehr existieren, die aufgrund eines einfachen Gesetzes beitreten können. Somit war demonstriert, daß das Wiedervereinigungsgebot nun erfüllt war.

b, Art.51 Abs.2

Weiterhin wurde Art.51 Abs.2 GG im Zuge des Einigungsvertrages geändert. Der Artikel, der die Stimmenverteilung im Bundesrat regelt, verteilte nach alter Fassung die Stimmen nach Einwohnerzahl so, daß jedes Land mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern vier Stimmen und Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen hatten. Die großen Länder verfügten somit über eine Sperrminorität gegen Verfassungsänderungen. Nach alter Fassung hätten die fünf neuen Länder das gleiche Stimmenvolumen wie die vier großen alten Bundesländer gehabt. Die Sperrminorität dieser alten Bundesländer wäre somit verloren, während sie den neuen Bundesländern unter Einschluß Berlins gegeben wäre. Aus diesem Grund und wegen der Tatsache, daß die neuen Länder insgesamt nur knapp die Einwohnerzahl Nordrhein-Westfalens und die Wirtschaftskraft Hessens besaßen, wurde eine Stimmenspreizung nach oben erforderlich. Daher wurde Art.51 Abs.2 GG dahingehend geändert, daß Bundesländer mit mehr als sieben Millionen Einwohnern künftig sechs Stimmen im Bundesrat haben, wodurch den vier großen Bundesländern, aber auch den neuen Ländern unter Einschluß Berlins oder eines anderen Landes eine Sperrminorität gegeben ist.

c, Art.135a

In Art. 135a, dessen bisheriger Wortlaut durch das Einigungsvertragsgesetz zu Abs. 1 wurde, ist – wie in Art. 4 Nr. 4 des Einigungsvertrages vorgesehen – festgesetzt worden, daß bestimmte Verbindlichkeiten der DDR von der Bundesrepublik nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Art.135a neuer Fassung scheint eine Finanz-Überleitungsregelung im Bereich öffentlicher Körperschaften zu sein, es wurde aber behauptet, daß er in "Wahrheit (...) jedoch die Möglichkeit eröffnen (will), alle Verbindlichkeiten der DDR oder ihrer Rechtsträger sowie des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie im Zusammenhang mit Vermögensgängen seitens der DDR oder ihrer Rechtsträger beruhen, durch einfaches Gesetz ab(zu)schütteln"[3]. Ob das Gesetz tatsächlich lediglich dazu dienen sollte, auf möglichst einfache Weise die Verbindlichkeiten der DDR zu umgehen, soll dahingestellt bleiben. Fest steht, daß es ergänzt worden ist, um dem Gesetzgeber bei der Regelung von Eigentums- und Vermögensfragen unabhängig von Art.14 GG einen gewissen Gestaltungsspielraum einzuräumen, da die Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR durch den Beitritt nach Art. 23 auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen wurden.

[...]


[1] Gerhart Maier, Die Wende in der DDR, 2. Aufl., Bonn 1991, S.73.

[2] Georg Ress, Grundgesetz, in: Karl-Rudolf Korte und Werner Weidenfeld (Hrsg.), Handbuch zur deutschen Einheit, Frankfurt am Main 1996, S.337-349, S.337.

[3] Klaus Stern und Wilhelm Schmidt-Bleibtreu (Hrsg.), Einigungsvertrag und Wahlvertrag, München 1990, S. 45.

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 und die damit verbundene Änderung des Grundgesetzes - Der richtige Weg zur Herstellung der deutschen Einheit?
Université
University of Bonn  (Politisches Institut)
Cours
Propädeutikum
Note
sehr gut
Auteur
Année
1999
Pages
16
N° de catalogue
V3038
ISBN (ebook)
9783638118255
Taille d'un fichier
521 KB
Langue
allemand
Mots clés
Grundgesetz, Wiedervereinigung, Artikel 23, Änderung des GG, Beitritt der DDR zur BRD
Citation du texte
Barbara Lier (Auteur), 1999, Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 und die damit verbundene Änderung des Grundgesetzes - Der richtige Weg zur Herstellung der deutschen Einheit?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3038

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