Bedarf, Nutzen, Verortung und Ausweisung von Ruheschutzräumen im Kontext der Belebung ländlichen Raumes


Tesis (Bachelor), 2014

66 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2. Einleitung

3. Definition, Bestandsaufnahme und Pathogenese von Lärm
3.1. Zum Ursprung des Wortes „Lärm“
3.2. Definition und Begriffserklärung
3.2.1. Dezibel, Lärmpegel
3.3. Pathogenese von Lärm
3.3.1. Grund der Lärmanfälligkeit
3.3.2. Grenzwerte für Schallpegel
3.3.2.1. Allgemeines
3.3.2.2. Grenzwerte Wachphase (06.00 Uhr – 22.00 Uhr)
3.3.2.3. Grenzwerte Schlafphase (22.00 Uhr – 06.00 Uhr)
3.4. Hauptverursacher der Lärmbelastung und Lärmkartierung
3.4.1. Hauptverursacher
3.4.2. Lärmkartierung und Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG)
3.5. Lärmschutz

4

5. Schutzgebietsausweisung
5.1. Planerische Werkzeuge
5.1.1. Raumordnung
5.1.1.1. Vorranggebiete
5.1.1.2. Vorbehaltsgebiete
5.1.2. Ruhige Gebiete nach §47d BImSchG
5.1.3. Ruheschutzgebiet durch Schutzgebietsverordnung

6. Voraussetzungen und Verfahren der Ausweisung
6.1. Räumliche Voraussetzungen
6.1.1. Vor- und Nachteile der Verortung im suburbanen oder ländlichen Bereich
6.1.2. Abstände zu Mobilitätsachsen und Mobilitätsträger
6.1.2.1. Straßenverkehr
6.1.2.2. Schienenverkehr
6.1.2.3. Flugverkehr
6.1.2.4. Wasserstraßen
6.1.3. Industrie-, Nachbarschafts- und Freizeitlärm
6.1.4. Topografie, Struktur und Erscheinung der Landschaft
6.2. Maßnahmen zur Umsetzung des Lärmschutzes
6.2.1. Normen und Empfehlungen zur Lärmreduzierung
6.2.2. Berücksichtigung flächenintensiver Wirtschaftsformen
6.3. Profilierung
6.4. Verfahren der Ausweisung
6.4.1. Vorranggebiet
6.4.2. Ruhiges Gebiet nach §47d BImSchG
6.4.3. Schutzgebietsverordnung

7. Vorteile, Möglichkeiten und Vermarktung einer Ruheschutzregion
7.1. Kosten-Nutzen-Analyse
7.2. Identitätsförderung
7.3. Synergie-Effekte
7.3.1. Hervorzuhebende Maßnahmen
7.3.1.1. Elektromobilität
7.3.1.2. Dezentrale Arbeitsformen
7.3.1.3. Fahrrad-Infrastruktur
7.3.1.4. Nahversorgungskurierdienste
7.4. Vermarktung/Marktwert
7.4.1. Kooperation Citta Slow
7.4.2. Ruhekurort

8. Verortung einer Ruheschutzregion

9. Kritik, Ergebnis und Ausblick

10. Quellenangaben
10.1. Literaturverzeichnis
10.1.1. Gesetze, Normen und Richtlinien
10.2. Internetquellen

11. Anlagen

1. Vorwort

Das Thema für diese Arbeit ist aus einem Praktikum im damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, jetzt Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Referat für ländliche Infrastruktur und Kulturlandschaften unter Leitung von Dr.-Ing. Hagen Eyink hervorgegangen.

Der Autor studiert Landschaftsarchitektur, welche stark interdisziplinär arbeitet und die breite Fächerung dieser Arbeit erklärt. Geprägt ist er vom Leben am Rande Berlins in suburbanem Umfeld.

Bei der Wahl der Quellen wurde zum überwiegenden Teil auf staatliche oder staatlich anerkannte Organisationen zurückgegriffen um einen möglichst hohen Bezug zur tatsächlichen Gemeindeverwaltung zu erhalten.

2. Einleitung

„In der Ruhe liegt die Kraft“ so sagt ein altes Sprichwort. Dieser Grundsatz geht in einer modernen und schnelllebigen Erlebnisgesellschaft, häufig, wenn auch manchmal zurecht, verloren. Ruhe ist als Teil seiner Umwelt Voraussetzung für das geistige und körperliche Wohlbefinden eines Menschen. Bereitwillig aufgegeben für die wirtschaftliche Entwicklung ab der Industrialisierung ist Ruhe auch heutzutage noch ein Luxusgut.

Ein Luxus, den sich viele Menschen über weite Wege, Abgeschiedenheit oder schlechtere Nahversorgung erkaufen.

Thema dieser Arbeit ist Bedarf, Nutzen, Verortung und Ausweisung von Regionen, die sich dem Schutzgut „Ruhe“ verpflichtet fühlen und es bewahren. Hierbei soll die industrielle Entwicklung nicht rückgängig gemacht, sondern vielmehr ein moderner Raum geschaffen werden. Technologien bieten zahllose Möglichkeiten der Lärmvermeidung, wenn nur der Wille vorhanden ist. Lebensqualität, Innovation, Wohlfahrt und Identität sind die Schlagworte, von Menschen für Menschen erschaffen.

Städte sind heutzutage Zentren der gesellschaftlichen, kulturellen und ökonomischen Entwicklung. Vor allem Ballungsgebiete haben durch Verdichtung und Konzentration hierdurch in Zeiten des demografischen Wandels einen Effizienzvorteil (ÖPNV, Infrastruktur, Städtebauförderung, etc.), was im Allgemeinen zu einer Landflucht führt.

Der Anteil der Stadtbevölkerung in Deutschland beträgt 74%[1]. Verlierer dieser Entwicklung sind die ländlichen Regionen, die nicht nur mit Abwanderung sondern auch mit dem demografischen Wandel zu kämpfen haben. Ziel dieser Arbeit soll es auch sein, bei der Erschaffung eines Ruheschutzgebietes innerhalb des ländlichen Raumes, die wechselseitigen Vorteile zwischen Region und Ruheschutz herauszustellen. Damit soll ein Beitrag geleistet werden um ländliche Räume als Träger regionaler Kultur weiterhin zu erhalten.

Ergebnis der Arbeit soll eine Aussage darüber sein, ob dieses Vorhaben nötig und umsetzbar ist, welche Vorteile es mit sich brächte und wie eine potenzielle Umsetzung vonstattenginge.

3. Definition, Bestandsaufnahme und Pathogenese von Lärm

Es folgen die Definition der wichtigsten Begriffe, die Bestandsaufnahme sowie die Erläuterung des Zusammenhangs zwischen Lärm und Krankheit.

3.1. Zum Ursprung
des Wortes „Lärm“

Bei der Definition des Wortes Lärm muss man sich als erstes den Ursprung des Wortes ansehen. Hervorgegangen ist das Wort „Lärm“ aus „Alarm“, welches seinerseits von dem Italienischen all’arme „zu den Waffen“ herrührt[2]. In seinem ursprünglichen Sinn ist Lärm also a) etwas Unangenehmes und b) etwas Menschenverursachtes, Anthropozentrisches, was sich in seiner Konnotation bis heute in der Sprache erhalten hat.

Das Pendant zu „Lärm“ ist im Englischen noise. Über die Herkunft dieses Wortes ist man sich nicht ganz sicher. Die am weitest verbreitete Theorie sieht den Ursprung im lateinischen Wort nausea, was so viel

wie Seekrankheit bedeutet[3]. Somit ergäbe sich zwar ähnlich wie im Deutschen eine negative Konnotation des Begriffs, der logische Bogen zur Wortbedeutung im heutigen Sinn schließt sich aber nicht.

Das französische Wort bruit (Lärm, Krach, Getöse, Zank) kommt vom lateinischen brugere, was sich seinerseits von rugire (brüllen) und bragere (Schrei) ableitet[4]. Interessant ist hierbei der Fakt, dass damit anfangs der Schrei des Hirschs gemeint war. Dies weicht von der Semantik der deutschen Herkunft stark ab, da im Französischen etwas Natürliches (Tier) der Ursprung des Lärms ist und somit der Lärm nicht menschengemacht ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Lautstärkebeispiele und Geräuschempfinden Quelle: http://www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm-verkehr/laermschutz/laermschutz-im-ueberblick/was-ist-laerm/ 05.09.2014 14:00

3.2. Definition und Begriffserklärung

Für das Umweltbundesamt (UBA) „ist Lärm das Ergebnis einer kognitiven Auseinandersetzung mit Geräuschen. Jedes Geräusch, das zu Störungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Schäden führen kann, wird als Lärm bezeichnet.“[5]

Der Duden definiert Lärm „als störend und unangenehm empfundene laute, durchdringende Geräusche“[6]. Für die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Lärm „unerwünschter Schall“[7].

Zwei Dimensionen haben die meisten Definitionen gemein:

Es findet die Einwirkung von einer hinreichend starken Schallquelle auf das menschliche Ohr statt.

Diese Einwirkung wird als unangenehm empfunden oder hat gesundheitsbeeinträchtigende Folgen.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bezeichnet hingegen „Umgebungslärm“ als „belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht“ (§47b).

„Ruhe“ definiert der Duden als „durch kein (lärmendes) Geräusch und lebhaftes Treiben gestörter Zustand; (fast völlige) Stille“, bzw. als „durch keine Erregung gestörter Zustand des seelischen Gleichgewichts; Gelassenheit“[8].

„Lärmschutz“ müsste korrekterweise „Ruheschutz“ heißen und bezeichnet alle Maßnahmen, die dem Schutz der Rezipienten vor der Lärmeinwirkung dienen.

3.2.1. Dezibel, Lärmpegel

„Der Schalldruck an der Schmerzgrenze ist ca. 3 Mio. Mal so groß wie der Schalldruck an der Hörschwelle. Zur Vereinfachung der Darstellung des Schalls wird deshalb eine logarithmische Zahlenskala gewählt, die in Dezibel (dB) angegeben wird.“[9] Wie Abb. 2 zu entnehmen ist, reicht die Frequenzwahrnehmung beim Menschen von etwa 20 Hz bis, je nach Alter, 20000 Hz, wobei verschiedene Frequenzen unterschiedlich gut wahrgenommen werden. Um den menschlichen Lautstärkeeindruck realistischer abbilden zu können, wird daher häufig die Bewertungskurve „A“ verwendet. Die unterschiedliche Frequenzwahrnehmung spielt u.a. bei der Bewertung von Lärm eine Rolle. Im Folgenden ist mit „dB“ immer „dB(A)“ gemeint.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: menschliches Hörvermögen im Frequenzspektrum Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6rschwelle#mediaviewer/File:Hoerflaeche.svg 05.09.2014 14:33

Für die Schallpegelmessung der Lärmkartierung sind mehrere Verfahren gebräuchlich. Verwendet werden Mittelungspegel, die mittels eines Berechnungsverfahrens die Gesamtbelastung über bestimmte Zeiträume abbilden. U.a. die WHO benutzt dabei das Format LAeq, th, was einen äquivalenten Lärmpegel L (errechneter Mittelungspegel) nach der Bewertungskurve A (siehe dB(A)) über eine bestimmte Anzahl t von Stunden h bedeutet. Auch die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) benutzt diese Form, entsprechend der DIN 45641 „Mittelung von Schallpegeln“.

Für die Lärmkartierung nach EU-Richtlinie 2002/49/EG (Kap. 4.4.2) ist ein anderes Format zwingend: LDEN und LNight. LDEN stellt die Lärmbelastung über den gesamten Tag dar (Day 06.00 Uhr - 18.00 Uhr, Evening 18.00 Uhr - 22.00 Uhr, Night 22.00 Uhr – 06.00 Uhr), wobei für den Abend 5 dB und für die Nacht 10 dB zugeschlagen werden um der höheren Störwirkung zu dieser Zeit gerecht zu werden. LNight stellt lediglich die nächtliche Lärmbelastung dar (22.00 Uhr – 06.00 Uhr).

Nachteil an diesen Berechnungsverfahren ist, dass bedingt durch die Mittelung keine Maximalpegel abgebildet werden können. Wenige hohe Maximalpegel können eine höhere Störwirkung entfalten als ein gleichbleibend moderates Schallniveau[10]. Bei intermittierenden Lärmquellen (z.B. Fluglärm) wird daher auch Lmax verwendet, was den Maximalpegel angibt.

3.3. Pathogenese von Lärm

„Bezugnehmend auf das ‚International Programme on Chemical Safety‘ (WHO 1994) ist ein lärmbedingter gesundheitswidriger Effekt definiert als Änderung in der Morphologie und Physiologie eines Organismus‘, die zu einer Beeinträchtigung des Funktionsvermögens oder einer Beeinträchtigung des Vermögens mit zusätzlichem Stress umzugehen oder einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber anderen schädlichen Umwelteinflüssen führt.“[11]

Die TA-Lärm definiert: „Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.“ (S.6)

Im Ohr findet mittels feiner Härchen die Umwandlung des Schalls in elektrische Signale statt. Wird der Schalldruck zu groß, nehmen die Härchen direkten Schaden, was ab einem Schallpegel von 140 dB(A) zunehmend irreparabel ist[12]. In der Betrachtung der Lärmsituation einer Region sind diese Maximalpegel, abgesehen von einigen speziellen Situationen (z.B. Silvester-Kracher, Schützenvereine, Arbeit an geräuschexponierte Stätte) von untergeordneter Rolle.

Neben der direkten Schädigung des Hörapparates durch hohe Maximalpegel, besteht die Möglichkeit einer lärminduzierten, pathogenen Wirkung ebenfalls bei niedrigeren Schallpegeln. Hierbei ist neben dem Schallpegel die Dauer der Einwirkung entscheidend, wobei sowohl dauerhafte (Straßenverkehrslärm), als auch periodisch wiederkehrende Geräuschereignisse (Fluglärm) von Bedeutung sind. Die andauernde Reizung des Hörsinnes führt hierbei zu einer Ausschüttung von Stresshormonen. Ist der Stresshormonspiegel dauerhaft erhöht, hat das gesundheitliche Auswirkungen.

„Neben einer Schädigung des Gehörs kann Lärmbelastung auch zu vielfältigen anderen Schädigungen, so genannten extraauralen Gesundheitsstörungen, führen. ‚Lärmstress‘ kann z.B. zu Schlafstörungen, zu vegetativen Störungen und Beeinträchtigungen des Immunsystems bis hin zu chronischen Schädigungen des Herz-Kreislauf-Systems kommen.“[13]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Llärminduzierte Pathogenesemechanismen.

Babisch 2002 aus: Babisch 2010

Es lassen sich u.a. statische Zusammenhänge feststellen zwischen Höhe und Dauer der Schallbelastung sowie

-Schwerhörigkeit,
-Schlafstörungen,
-Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-System,
-Produktivitätsverlust,
-Vermindertem Wohlbefinden,

wobei diese Auflistung keinesfalls vollständig ist. Das Umweltbundesamt schreibt hierzu: „Die Frage ist also nicht mehr, ob Lärm krank macht, sondern in welchem Ausmaß.“[14]

Der Lärmschutz unterscheidet üblicherweise zwei Phasen des menschlichen Zustandes: Die Wachphase und die Ruhe- bzw. Schlafphase. In diesen Phasen reagiert der Organismus unterschiedlich auf gleichen Lärmeintrag.

Besonders während der nächtlichen Erholungsphase hat der Mensch ein erhöhtes Ruhebedürfnis, weswegen dem nächtlichen Lärmschutz besondere Bedeutung zukommt (siehe Kapitel 4.3.1). „Die gesundheitliche Gefährdung einer nächtlichen Geräuschbelastung liegt […] nicht in einer kurzfristigen Störung des Schlafablaufs – einschließlich der Aufwachreaktion – sondern in der sich häufig wiederholenden Störung, die zur chronischen Beeinträchtigung der physiologisch programmierten Schlafarchitektur (bzw. der vegetativen oder endokrinen Reaktion) führt und die als chronobiologischer Stress interpretiert werden kann […]. Durch den nächtlichen Stress, der sich auch hormonell äußert, wird die Erholung im Schlaf erschwert bzw. gestört. Dies hat einen nicht erholsamen Schlaf mit mangelnder Entmüdung und deren Auswirkungen zur Folge.“[15]

„Eine charakteristische Lärmkrankheit gibt […] nicht. Durch den nächtlichen Lärm werden Erkrankungen ausgelöst oder gefördert, die durch Stress (mit-) verursacht werden. Klinische Symptome sind i. d. R. erst nach Jahren in unterschiedlichen Funktionssystemen zu erkennen“[16]

In der Wachphase ist der Gesamt-Immissions-Richtwert (Beginn schädlicher Umwelteinwirkung, s. Kap. 4.3.2.1) wesentlich höher (s. Kap. 4.3.2.2)

„Im Gegensatz zum nächtlichen Verkehrslärmpegel wies der äquivalente Dauerschallpegel am Tage (06:00 – 22:00 Uhr) einen deutlich geringeren Zusammenhang mit der Prävalenz [hier: Vorkommen; d. Verf.] ärztlicher Behandlungen der genannten Krankheiten [Herz-Kreislauf-Beeinträchtigungen, geschwächtes Immunsystem, erhöhte Blutfettwerte; d. Verf.] auf (Ausnahme chronische Bronchitis). Bei der Prävalenz ärztlicher Behandlungen von psychischen Störungen zeigte sich dagegen ein starker Zusammenhang mit der subjektiv empfundenen Störung durch Lärm am Tage.“[17]

Die pathogene Wirkung von Lärmstress ist unabhängig von der Bewertung der Lärmquelle. Erhöhte äquivalente Schallpegel über dem Grenzwert, entfalten ihre krankmachende Wirkung auch, wenn die Quelle positiv konnotiert ist. Die lärmstresshemmende Wirkung von „Ruhe“ ist also durch eine Übertönung des Lärms mit angenehm empfundenem Schall (z.B. Musik) nicht zu erreichen. Lediglich in der persönlichen Wahrnehmung besteht ein positiver Effekt.

Ebenso findet bei längerer Geräuscheinwirkung eine kognitive Gewöhnung an das Geräusch statt, sodass dieses häufig nicht mehr bewusst wahrgenommen wird. Auch hier hat die mangelnde Wahrnehmung als Lärmquelle keinen positiven Effekt auf die Pathogenese.

3.3.1. Grund der Lärmanfälligkeit

Der Grund für die Stressreaktion liegt in der Schutzfunktion begründet, die der Hörsinn für den Menschen hat. Im Gegensatz z.B. zum Sehvermögen ist der Hörsinn nicht auf mehr oder weniger 180° begrenzt und lässt sich nicht kognitiv oder mechanisch (im Vergleich zum Augenschließen) „ausschalten“. Im ursprünglichen Sinn war das eine Schutzfunktion, anhand derer der Mensch potenzielle Gefahren in seiner Umwelt erkannt hat. Damit diese Schutzfunktion gegeben ist, musste der Hörsinn ununterbrochen aktiv sein, um auch in vermeintlich sicheren Situationen Gefahren erkennen zu können. Beim Schlaf ist diese Funktion noch ausgeprägter, weil ein Großteil der anderen Sinne nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Das Ohr wird daher beim Schlaf sensibler, weil in Ermangelung der anderen Sinne eine Schutzfunktion trotzdem gewährleistet sein muss[18].

In der heutigen post-industriellen Gesellschaft spielen unmittelbare Gefahren für Leib und Leben eine geringere Rolle. Der menschliche Hörsinn ist daran nicht angepasst und daher nimmt das Gehör auch heutzutage alle Arten von Umgebungs-Geräuschen wahr, auch wenn Sie wesentlich seltener als vor der Postmoderne als lebensbedrohlich zu bewerten sind. Die Menge der Schallemissionen und damit Immissionen ins Ohr hat sich besonders seit der Industrialisierung exorbitant gesteigert. Das Gehirn analysiert sämtliche Geräusche, was aufgrund der gestiegenen Menge einen stark erhöhten Aufwand bedeutet. Auf diese Form der Überlastung reagiert das Gehirn mit Stresshormonen, was die oben genannten Auswirkungen zur Folge hat.

3.3.2. Grenzwerte für Schallpegel

„Die Grundrechte, insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), wozu der Schutz vor Gesundheitsgefahren zählt, und das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG), schützen […] den Bürger nicht nur gegen staatliche Eingriffe, sondern machen es den staatlichen Organen zur Pflicht, den Bürger vor rechtswidrigen Eingriffen anderer in ihre Grundrechte zu bewahren.“[19] Aus dieser Prämisse leiten sich Lärmschutzgesetze und damit auch deren Grenzwerte ab.

3.3.2.1. Allgemeines

Ein Lärmgrenzwert ist eine Ermessensfrage im Hinblick auf das antizipierte Ziel. In einer Studie des TÜV zur Gesamtlärmbelastung wird daher unterschieden zwischen dem Gesamt-Immissions-Richtwert (G-IRW), der den Beginn einer schädlicher Umwelteinwirkungen indiziert und dem Gesamt-Immissionsgrenzwert (G-IGW, findet ebenfalls Verwendung in RLS 90), dem Schallpegel, der „sich an der Schwelle der Gesundheitsgefährdung und der Enteignungsschwelle orientiert“[20], bezeichnet. Rechtliche Grundlage hierfür ist das BImSchG, das Lärm als schädliche Umwelteinwirkung auffasst:

„Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.“ (§3 Abs. 1 BImSchG)

Wie bereits erwähnt differieren die Grenzwerte in der Wach- und Ruhephase. In Lärmschutzgesetzen findet das durchaus Berücksichtigung, jedoch sind die Zeitkorridore dafür nicht einheitlich[21].

Für Untersuchungs- und Arbeitszwecke kann Lärm nach Verursachen getrennt kartiert werden. Aufgrund der logarhytmischen Kumulation verschiedener Schallquellen sollte der Lärmschutz aber den Gesamt-Lärmpegel als Grundlage definieren.

Von Relevanz ist auch der Ort der Schalleinwirkung. So gibt die WHO in ihren „Guidelines For Community Noise“ (S. XVI) verschiedene Grenzwerte und Effekte beim Überschreiten der Lärmgrenzwerte für spezifische Umgebungen (z.B. Schul-Klassenzimmer, Balkon) vor. Auch das UBA argumentiert dahingehend:

„Da die Wohnung als Erholungsort von große Bedeutung ist, sind Gesundheitsgefährdungen [dort in Form von Lärmeintrag; d. Verf.] von großer Relevanz.“[22] Zu wenig Schallimmission hat ebenfalls eine der Gesundheit abträgliche Wirkung.[23]

In Anhang 1 findet sich eine Übersicht über die in den verschiedenen Regelwerken gültigen Gebietskategorien inklusive der Lärmgrenzwerte.

3.3.2.2. Grenzwerte Wachphase (06.00 Uhr – 22.00 Uhr)

Auf bundesdeutscher Ebene ist das Umweltbundesamt zum Thema Lärm maßgeblich am Lärmschutz der Bevölkerung beteiligt. Folgende Grenzwerte werden als Zielmarke angegeben:

- „Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken sollten 65 dB(A) tags beziehungsweise 55 dB(A) nachts nicht überschritten werden (Minimalziel).
- Zur Vermeidung erheblicher Belästigungen sollten die Belastungen auf 55 dB(A) tags beziehungsweise 45 dB(A) nachts gesenkt werden (Mittleres Ziel).
- Langfristig sollten Werte von 50 dB(A) tags beziehungsweise 40 dB(A) nachts angestrebt werden (Optimaler Schutz).“[24]

Auch der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SUR) folgt im Wesentlichen diesen Zielmarken. In benannter Studie des TÜV zum Gesamtlärm (2003) wird der Gesamt-Immissionsgrenzwert bei tagsüber 70-75 dB und nachts bei 60-65 dB überlegt, was sich mit den „Guidelines For Community Noise“ der WHO deckt, die bei LAeq, 24h = 65-70 dB einen signifikanten Zusammenhang zwischen Herz-Kreislauf-Problemen und der Lärmbelastung sieht.

Generell sollte laut WHO der äquivalente Lärmpegel LAeq tagsüber zur Vermeidung erheblicher Belästigung 55 dB nicht überschreiten, zur Vermeidung moderater Belästigung 50 dB.[25]

Auch der besonderen Erholungsfunktion des Zuhauses wird in den Empfehlungen der WHO, Lärmpegel von 55 dB auf Balkonen, Terrassen und im Gartenbereich nicht zu überschreiten, Rechnung getragen.[26]

Die TA Lärm differenziert nach Gebietskategorien (z.B. Wohngebiet, Industriegebiet), allerdings sollte für das Vorhaben dieser Arbeit die strengste Gebietskategorie (Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten) gelten, die den Grenzwert bei 45 dB festlegt, wobei Lmax 30 dB nicht überschreiten darf.

3.3.2.3. Grenzwerte Schlafphase (22.00 Uhr – 06.00 Uhr)

Das UBA spricht sich langfristig für einen nächtlichen Schallpegel von maximal 40 dB aus. Die WHO sieht die Grenze zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen sogar schon bei 30 dB, mindestens aber sollte der Schallpegel abends und nachts 5-10 dB leiser sein als tagsüber.

Die TA Lärm legt den Grenzwert in der Kategorie „Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten“ bei 35 dB fest, wobei Lmax 20 dB nicht überschreiten darf.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Hauptlärmverursacher nach Befragung.

SRU 2008, S.388

3.4. Hauptverursacher der Lärmbelastung und Lärmkartierung

3.4.1. Hauptverursacher

Abbildung 4 stellt die wichtigsten Lärm-Emittenten nach der subjektiven Wahrnehmung dar. Die Aufteilung nach Emittenten ist der Ursachenforschung sehr hilfreich. So stellt die WHO

fest: „Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass Fluglärm als störender empfunden wird als Straßenverkehrslärm, der wiederum mehr störend ist als Schienenverkehrslärm.“[27] (siehe Abb. 5, nächste Seite)

Im Hinblick auf den Lärmschutz ist es aber ebenso entscheidend den Gesamt-Lärmpegel und damit das Zusammenspiel der einzelnen Geräuschemittenten zu betrachten und zu berücksichtigen[28].

Die bloße Wahrnehmung von Lärm ist jedoch, wie eingangs festgestellt, kein zwingendes Kriterium für eine pathogene Wirkung. Es müssen daher neben subjektiven auch objektive Kriterien zur Geräuschemission betrachtet werden. Dieses objektive Abbild liefert die Lärmkartierung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Anteil erheblich belästigter/ gestörter Personen in Abhängigkeit von Lärmquellen und Pegeln. Schuemer; Schreckenberg; Felscher-Suhr 2003.

Die RL 2002/49/EG (s. Kap. 4.4.2) nennt unter (5) als wichtigste Lärm-Emittenten: „[…]dies sind insbesondere Straßen- und Schienenfahrzeuge sowie Infrastruktureinrichtungen, Flugzeuge, Geräte, die für die Verwendung im Freien vorgesehen sind, Ausrüstung für die Industrie sowie ortsbewegliche Maschinen.“

Im Wesentlichen deckt sich das mit der Wahrnehmung der Bürger (s. Abb. 4, vorige Seite).

Die gravierendste Lärmquelle stellt die Mobilität dar, wobei hier nach Trägern unterschieden werden muss.

3.4.2. Lärmkartierung und Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG)

Bis zur Einführung der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) waren die Mess- und Kartierungsverfahren bundes- bzw. europaweit nicht einheitlich, was die Vergleichbarkeit erschwerte. Mithilfe der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) wurde erstmals begonnen europaweit eine Lärmkartierung nach einheitlichen Kriterien durchzuführen. Dort heißt es unter (1): „Die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus ist Teil der Gemeinschaftspolitik, wobei eines der Ziele im Lärmschutz besteht. In dem Grünbuch [Buch, das als Diskussionsgrundlage zu einem bestimmten Thema dienen soll; d. Verf.] über die künftige Lärmschutzpolitik hat die Kommission den Umgebungslärm als eines der größten Umweltprobleme in Europa bezeichnet.“ Nach Artikel 1 (1) RL 2002/49/EG müssen Lärmkarten erstellt werden und die „Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen“ gewährleistet sein.

Über die 34. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ("Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24. Juni 2005) wurde die EG Richtlinie in deutsches Recht transformiert. 2007 wurde mit der Lärmkartierung begonnen, wobei von Lärm betroffene Flächen alle 5 Jahre erneut kartiert werden müssen. In zwei Schritten „und danach alle fünf Jahre [müssen] für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken“ Lärmkarten erstellt werden (§47c BImSchG).

Nach §3 34. BImSchV können Lärmkartierung von Betreibergesellschaften bestimmter Hauptlärmverursacher durch die Gemeinde angefordert werden, wie z.B. vom Eisenbahnbundesamt für die Eisenbahninfrastruktur. Dadurch entsteht für das jeweils untersuchte Gebiet eine Mehrzahl an Lärmkarten, die jeweils nach Verursacher geordnet sind. Die Isophonlinien – vergleichbar mit Isohypsen – sind gestaffelt in 5 dB Schritten, wobei die Skala für den Tag-Nacht-Index (LDEN) bei 55 dB und für den Nacht-Index (LNight) bei 45 dB beginnt. Damit setzt diese Lärmkartierung zwar 5 dB über dem vom UBA definierten langfristigen Zielwert ein, dennoch ist eine hinreichende Aussagekraft bzgl. Lärmemissionsorten und Verteilung gegeben.

Lärmkartierungen sind häufig, auch nach Maßgabe dieser Richtlinie, Berechnungen und keine Messungen. Durch die EDV werden die Berechnungen zwar immer komplexer, haben aber den Nachteil, dass nur in den Grenzen des Programms und der Datenlage berechnet werden kann. Somit ergibt sich stets eine Diskrepanz zur Wirklichkeit.

Wie eine Untersuchung[29] festgestellt hat, weichen die gemessenen Werte teils deutlich von den vorher errechneten nach oben ab.

Die strategischen Lärmkarten, die jedermann zugänglich sind, erlauben eine genaue Lokalisierung und lassen so Rückschlüsse auf Lärmemittenten und deren Emissionsgrad zu. Nach §47d BImSchG Abs. 1 stellen „Die zuständigen Behörden […] Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden […]“, wobei auch diese ähnlich der Lärmkartierung alle 5 Jahre überarbeitet werden müssen. Diese Lärmaktionspläne sind überall dort aufzustellen, wo die Lärmkarten die „[…] Überschreitung eines Wertes [feststellen], bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt werden [müssen] […]“. (§4 Abs. 4 34. BImSchV)

„Lärmaktionspläne sind für Ballungsräume sowie für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen zu erstellen.“[30]

3.5. Lärmschutz

Lärmbekämpfungsvorschriften verfolgen 2 Wege: Entweder sie schreiben Maßnahmen zur Minderung des Lärms an der Quelle vor oder sie bestimmten eine Grenze oberhalb derer Handlungsgebote oder -verbote vorgeschrieben sind[31].

In Deutschland existiert zurzeit eine Großzahl an Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen, die sich zum Thema Lärmschutz äußern. Eine komplette Auflistung und Beurteilung bestehender Vorschriften sprengt den Rahmen dieser Ausarbeitung. Fakt ist allerdings, dass, trotz der Vorschriften, Lärm ein hinreichend schweres Problem ist, wie in den vorherigen Kapiteln erläutert wurde. Der bestehende Lärmschutz entwickelt also bisher nicht die Wirkung, Bürger hinreichend vor schädlichem Lärmeintrag zu schützen.

In Kapitel 6.2.1 findet sich eine Auflistung von Werken, die praktische Hinweise zum Lärmschutz geben. Bestimmte Maßnahmen setzen am Ursprung der Geräuschemission an, wie z.B. die Reifenrichtlinie (2001/43/EG) oder die Richtlinie für Kfz-Lärmschutz (70/157/EWG). Ein solcher Ansatz ist nur praktikabel bei einer landesweiten Umsetzung. Da ein Ruheschutzraum, wie er Thema dieser Arbeit ist, nur einen begrenzten Wirkungsbereich hat, können nur Maßnahmen umgesetzt werden, die keine landesweite Geltung entfalten. Deshalb finden viele Vorschriften, die dem Lärmschutz dienen, in dieser Arbeit keine Erwähnung.

Der Ansatz dieser Arbeit kombiniert mehrere Herangehensweisen an den Lärmschutz. Zum einen soll durch die Verortung eine größtmögliche Trennung zwischen Lärmerzeugern und Rezipienten erfolgen. Zum anderen wird durch die Nutzung moderner und innovativer Technik Lärm indirekt an der Entstehung gehindert.

Die WHO stellt fest: „Wenn die begründete Vermutung besteht, dass die öffentliche Gesundheit in Gefahr ist, obwohl der Beweis noch aussteht, sollten Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Gesundheit ergriffen ohne den vollständigen Beweis abzuwarten.”[32]

[...]


[1] http://data.worldbank.org/indicator/SP.RUR.TOTL.ZS

[2] http://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%A4rm 07.07.2014 09:35

[3] http://www.etymonline.com/index.php?term=noise 07.07.2014 10:02

[4] http://fr.wikipedia.org/wiki/Bruit 07.07.2014 09:22

[5] Umweltbundesamt: Schwerpunkte 2013, S.47

[6] http://www.duden.de/rechtschreibung/Laerm 07.07.2014 12:49

[7] WHO Guidelines For Communnity Noise, S. VII – Übersetzung d. Verf.

[8] http://www.duden.de/rechtschreibung/Ruhe 05.09.2014 14:29

[9] http://www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm-verkehr/laermschutz/laermschutz-im-ueberblick/was-ist-laerm/ 26.08.2014 11:39

[10] LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung S.17

[11] WHO Guidelines For Community Noise S. 21 – Übersetzung d. Verf.

[12] WHO Guidelines For Community Noise S.23

[13] Robert Koch-Institut 2006 S.15

[14] Umweltbundesamt: Schwerpunkte 2013, S. 50

[15] Maschke 2007

[16] Ebd.

[17] Maschke; Wolf; Leitmann 2003

[18] vgl. Schuemer; Schreckenberg; Felscher-Suhr 2003, S. 111 ff.

[19] TÜV 2000 S.40

[20] TÜV 2000 S.54

[21] Vgl. TÜV 2000 S.20

[22] Umweltbundesamt: Umweltbewusstsein 2012

[23] Vgl. WHO Guidelines For Community Noise, S. 37

[24] http://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/verkehrslaermn 22.07.2014 13.10

[25] Vgl. Guidelines for Community Noise, S.60

[26] Ebd. S.43

[27] S.55 WHO Guidelines For Community Noise S.55 – Übersetzung d. Verf.

[28] Vgl. WHO Guidelines For Community Noise S.55; TÜV 2000 S.13 ff.

[29] SRU 2008

[30] LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung S.4

[31] TÜV 2000 S. 43

[32] WHO Guidelines for Community Noise S. XV – Übersetzung d.Verf.

Final del extracto de 66 páginas

Detalles

Título
Bedarf, Nutzen, Verortung und Ausweisung von Ruheschutzräumen im Kontext der Belebung ländlichen Raumes
Universidad
University of Applied Sciences - Beuth  (Fachbereich V: Life Sciences and Technology)
Calificación
1,3
Autor
Año
2014
Páginas
66
No. de catálogo
V303961
ISBN (Ebook)
9783668022676
ISBN (Libro)
9783668022683
Tamaño de fichero
6715 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Ruhe, Raum, Lärm, Ruheschutz, Lärmschutz, ländlicher Raum, Belebung, Kommune, Kleinstadt
Citar trabajo
Carsten Wendland (Autor), 2014, Bedarf, Nutzen, Verortung und Ausweisung von Ruheschutzräumen im Kontext der Belebung ländlichen Raumes, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/303961

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