Der Fall van Gend & Loos und seine Bedeutung für das Verhältnis von Gemeinschafts- und nationalem Recht


Trabajo, 2015

20 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Aufbau und Methodik
1.3 Forschungsstand und Quellenlage

2 Der Fall
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.2 Sachverhalt und Verfahren
2.3 Zu klärende Fragen

3 Positionen und Argumente
3.1 Zur ersten Frage
3.2 Zur zweiten Frage
3.3 Fazit

4 Das Urteil und seine Folgen
4.1 Inhalt
4.2 Bedeutung

5 "Was wäre gewesen, wenn?"

6 Schlussbetrachtung
6.1 Zusammenfassung
6.2 Ausblick

7 Bibliographie

1 Einleitung

1.1 Fragestellung

Als am 13. Mai 2013 rund 400 Menschen, ganz überwiegend im Europarecht versierte Juristen, auf dem Luxemburger Kirchberg zu einer Konferenz zusammenfanden, die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) anlässlich eines bedeutenden Jubiläums einberufen wurde, blieb dieser feierliche „Tag der Reflexion“[1] von den Medien weitgehend unbeachtet und der breiten Öffentlichkeit somit nahezu unbekannt.

Fast genau 50 Jahre zuvor war das Urteil im Fall van Gend & Loos verkündet worden. Das niederländische Transportunternehmen führte mit der zuständigen Finanzverwaltung einen Rechtsstreit über die Erhebung eines Einfuhrzolls, der schlussendlich das höchste europäische Gericht beschäftigen sollte. Auch damals, so berichten seinerzeit zum Teil direkt involvierte Persönlichkeiten wie Carl-Otto Lenz oder Ulrich Everling, sei das politische Interesse an dem Fall begrenzt gewesen, der EuGH als solcher kaum wahr genommen und die Tragweite seines Urteilsspruchs infolgedessen zunächst überhaupt nicht realisiert worden.[2] Tatsächlich hatte sich eine auf den ersten Blick durch und durch unspektakuläre Angelegenheit jedoch zu weitaus Größerem ausgewachsen. Heutige Experten geizen derweil auch nicht mit Superlativen: van Gend & Loos, heißt es fast unisono, bildete die „Geburtsstunde des Europarechts“[3], der Europarechtsprofessor Franz Mayer nennt es gar „das wichtigste Urteil überhaupt. [...] fundamental und revolutionär“[4].

Wenngleich nun schon weitere zwei Jahre ins Land gestrichen sind, bieten gut fünf Jahrzehnte van Gend & Loos einen willkommenen Anlass, den Fall in Form der vorliegenden Arbeit noch einmal Revue passieren zu lassen. Dabei geht es nicht zuletzt um dessen systematische Darstellung, Diskussion und Würdigung in einer auch für Nicht-Juristen verständlichen sowie nachvollziehbaren Art und Weise. Was gab den Anlass für den Rechtsstreit? Welche Positionen bzw. Ansichten trafen aufeinander? Wie entschied der EuGH und welche konkrete Bedeutung kam dem Urteil bei? Dies sind die Fragen, an denen sich die Untersuchung orientieren wird, um schließlich die Folgen des Beschlusses für das Verhältnis von (europäischem) Gemeinschafts- und nationalem Recht herauszustellen.

1.2 Aufbau und Methodik

Im Anschluss an die unmittelbar folgende kurze Darstellung von Forschungsstand und Quellenlage widmet sich Kapitel 2 dem chronologischen Ablauf des Falls van Gend & Loos bis zu dessen Vorlage beim EuGH. Im Fokus stehen dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen, die damals für den innereuropäischen Warenverkehr relevant waren, der konkrete Sachverhalt, der zum Rechtstreit mit der niederländischen Finanzverwaltung führte, sowie die beiden Fragen, die es letztlich zu klären galt.

Kapitel 3 dient der Gegenüberstellung der Positionen und Argumente der in den Hauptprozess involvierten Parteien und Akteure. Neben den bereits erwähnten Hauptbeteiligten waren dies im weiteren Sinne die niederländische, die belgische und die bundesdeutsche Regierung sowie die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Zudem formulierte Generalanwalt Karl Roemer im Schlussantrag seinen spezifischen Standpunkt.

Wie das Gericht am Ende entschied und welche Folgen dieser Urteilsspruch für die bestehenden Rechtssysteme mit sich brachte, wird in Kapitel 4 thematisiert. Im diesem Sinne soll auch auf dessen maßgebliche Bedeutung für die Fortentwicklung der europäischen Integration eingegangen werden.

Unter dem Titel „Was wäre gewesen, wenn...“ (Kapitel 5) wagt der Verfasser daraufhin einen etwas anderen Blick in die Geschichte und diskutiert den Fall aus der Perspektive alternativer Szenarien, bevor die Schlussbetrachtung in Kapitel 6 die Ergebnisse der Arbeit noch einmal in kompakter Form zusammenfasst und einen Ausblick auf offene bzw. weiterführende Fragen gibt, die im Zusammenhang mit der Untersuchung auftraten und Gegenstand künftiger Abhandlungen sein könnten.

1.3 Forschungsstand und Quellenlage

Die wichtigste und zugleich unentbehrliche Grundlage für eine Betrachtung der Causa van Gend & Loos ist natürlich das entsprechende EuGH-Urteil, welches verschiedene Aspekte anspricht sowie die grundlegenden Zusammenhänge „sortiert“ und heutzutage u.a. auch online abrufbar ist[5]. Als ebenso essentiell erweist sich der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag / EWGV) in seiner ursprünglichen Fassung, auf den sich der Fall explizit bezieht.[6]

Der wissenschaftlichen Literatur kam die Aufgabe der (historischen) Einordnung des Urteils zu. Sehr früh und relativ ausführlich äußerten sich beispielsweise Ipsen[7] und Nicolaysen[8] zur Qualität des neuen Gemeinschaftsrechts; die 1990er Jahre brachten verschiedene „Casebooks“ (mehr oder weniger „spannend“ kommentierte Fallsammlungen) hervor[9], aktuellere Publikationen können hingegen nüchtern analytisch[10], bisweilen aber auch polemisierend und kritisch[11] sein. Allen gemein ist jedoch, dass van Gend & Loos stets in einen Gesamtkontext unter den Stichworten „Europarecht“, „Gemeinschaftsrecht“ oder „Europäische Integration“ gestellt wird und niemals für sich alleine steht. Entsprechend fehlen umfassendere Beiträge, die sich ausschließlich auf die Diskussion dieses speziellen Falls konzentrieren.

2 Der Fall

2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Im Wesentlichen kamen im Fall van Gend & Loos Anfang der 1960er Jahre zwei multilaterale Vertragswerke zum Tragen bzw. vermeintlich miteinander in Konflikt: Auf der einen Seite stand das „taufrische“ Abkommen über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, den Vorläufer der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union, in Kraft getreten am 1. Januar 1958. Andererseits existierte seinerzeit ein sogenannter „Tariefbesluit“, d.h. ein Übereinkommen bezüglich eines einheitlichen Zolltarifschemas zwischen den Niederlanden, Belgien und Luxemburg. Dieser wurde im Laufe des Jahres 1959 neu ausgehandelt und trat zum 1. März 1960 an die Stelle einer Regelung von 1947.[12]

Der EWG-Vertrag, der außer den Benelux-Staaten auch Frankreich, Italien und die Bundesrepublik Deutschland einschloss, zielte darauf ab, einen gemeinsamen Markt zu schaffen und Handelshemmnisse (darunter auch Binnenzölle und zollgleiche Abgaben) mittelfristig ganz abzuschaffen. Es existierte laut Präambel der „Wunsch, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen“[13]. Die Intention der beteiligten Regierungen war keine geringere, als in der Mitte des zweiten Nachkriegsjahrzehnts durch „Zusammenschluss ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, [...] mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen“[14].

Bald sollte sich die Koexistenz von „Tariefbesluit“ und EWGV jedoch als juristischer Knackpunkt herausstellen. War die Erhebung von innergemeinschaftlichen Zöllen zwar (noch) nicht prinzipiell verboten, so bedurfte die Veränderung bestehender Schemata einer besonderen Aufmerksamkeit, um keine einander widersprechenden Normen zu produzieren. Auch wenn es nicht notwendigerweise zu einem Konflikt kommen musste, war das entsprechende Potential somit zweifelsfrei vorhanden – und der Fall van Gend & Loos lieferte dafür einen eindrucksvollen Beleg.

2.2 Sachverhalt und Verfahren

Was war geschehen? Im Urteil des EuGH wird der Sachverhalt folgendermaßen dargestellt[15]: Am 9. September 1960 führte die Firma van Gend & Loos – offenbar nicht zum ersten Mal (Anm. d. Verf.) – eine bestimmte Menge Harnstoff-Formaldehyd (genauer: „Harnstoffharz 70, wäßrige Emulsion von Harnstoff-Formaldehyd“) aus der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande ein. Auf Grundlage des bereits erwähnten, aktualisierten „Tariefbesluit“ vom 1. März 1960 wurde die Chemikalie unter Tarifnummer 39.01-a-1 eingeordnet und mit einem Einfuhrzoll von 8 Prozent belegt.

Gegen die Anwendung dieses Zollsatzes legte das Transportunternehmen elf Tage später Beschwerde beim zuständigen Inspekteur für Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern in Zaandam ein. Die Begründung erschien durchaus plausibel: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrags (also am 1. Januar 1958) galt noch der „Tariefbesluit“ in der Fassung von 1947. Nach diesem sei das eingeführte Harnstoff-Formaldehyd stets unter Tarifnummer 279-a-2 erfasst und mit einem Einfuhrzoll von nur 3 Prozent belegt worden. An deren Stelle trat mit dem „Tariefbesluit“ von 1960 aber die neue Tarifnummer 39.01-a mit der extra geschaffenen Untergruppe 39.01-a-1 und einem Zollsatz von 8 Prozent. Van Gend & Loos sah darin einen Verstoß gegen Art. 12 EWGV, der die Mitgliedsstaaten verpflichtete, „untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung ein[zu]führen, noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten [zu] erhöhen“[16].

Die Beschwerde wurde Anfang März 1961 verworfen, weil sie nicht gegen die Anwendung des Tarifs, sondern dessen Höhe gerichtet gewesen sei. Daraufhin erhob van Gend & Loos Klage und beantragte die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung bei der Tariefcommissie in Amsterdam. In einer Sitzung im Mai 1962 kam es zur Verhandlung der Sache, wobei auch die Argumentation der niederländischen Finanzverwaltung erläutert wurde. Demnach sei die in Rede stehende Chemikalie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrags (also gemäß Tariefbesluit von 1947) aufgrund ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung in Wahrheit überhaupt nicht, wie von van Gend & Loos behauptet, unter Tarifnummer 279-a-2 eingeordnet gewesen, sondern unter Tarifnummer 332 – belegt mit einem Einfuhrzoll von 10 Prozent, weshalb auch keine Erhöhung vorgelegen habe.

Die Tariefcommissie gelangte schnell zu der Auffassung, dass es sich um eine die Auslegung des EWG-Vertrags betreffende Frage handelte. Deshalb ersuchte sie den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung gemäß Art. 177, Abs. 3 EWGV. Genau genommen musste die Tariefcommissie auch so handeln, denn „wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können [dies traf auf die Tariefcommissie zu, Anm. d. Verf.], so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet“. Allerdings: Dies zu erkennen, dürfte damals noch keine Selbstverständlichkeit gewesen sein.

2.3 Zu klärende Fragen

Wie dem Urteil des Gerichtshofs zu entnehmen ist, ging es im Grundsatz zunächst einmal um die Frage, „ob Artikel 12 EWG-Vertrag interne Wirkung hat, mit anderen Worten, ob die Einzelnen aus diesem Artikel unmittelbar Rechte herleiten können, die vom Richter zu beachten sind“[17]. Diese übergeordnete Frage musste losgelöst vom konkreten Sachverhalt, d.h. gewissermaßen „theoretisch“ und ohne Fallbezug betrachtet werden, wenngleich van Gend & Loos den Anlass dazu gab.

[...]


[1] Vgl. Kemmerer, Sandra: Nachdenken über van Gend en Loos: Reflexionstag beim EuGH, unter: http://www.verfassungsblog.de/nachdenken-uber-van-gend-en-loos-reflexionstag-beim-eugh/#.VQKwN-Hi8l0 (abgerufen am 13.03.2015).

[2] Vgl. Steinbeis, Maximilian: Richtersprüche als europäische Wegbereiter. Die Geburtsstunde des Europarechts vor 50 Jahren (03.02.2013), unter: http://www.deutschlandfunk.de/richtersprueche-als-europaeische-wegbereiter.724.de.html?dram:article_id=236288 (abgerufen am 13.03.2015).

[3] Ebd.

[4] Ebd.

[5] Vgl. Rechtssache 26/62 (van Gend & Loos gegen Niederländische Finanzverwaltung) – Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1963, in: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften: Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band IX, Luxemburg 1963, S. 3-30.Nachfolgend als „EuGH, Urt. v. 05.02.1963, Rs. 26/62 (van Gend & Loos)“ bezeichnet.

[6] Vgl. Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jg. 1957, Teil II, S. 766-902.

[7] Vgl. Ipsen, Hans Peter: Europäisches Gemeinschaftsrecht, Tübingen 1972.

[8] Vgl. Nicolaysen, Gert: Europäisches Gemeinschaftsrecht, Stuttgart u.a. 1979.

[9] Vgl. Pieper, Stefan Ulrich / Schollmeier, Andres: Europarecht: ein casebook, Köln u.a. 1991 und Hummer, Waldemar: Europarecht in Fällen, 2., neubearb. und erw. Aufl., Baden-Baden 1994.

[10] Vgl. Ranacher, Christian / Staudigl, Fritz: Einführung in das EU-Recht. Institutionen, Recht und Politiken der Europäischen Union, Wien 2007.

[11] Vgl. Brunkhorst, Hauke: Das doppelte Gesicht Europas: Zwischen Kapitalismus und Demokratie, Berlin 2014. Brunkhorst steht in der Tradition der „Kritischen Theorie“ und befasst sich mit den Widersprüchen unserer Zeit.

[12] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.02.1963, Rs. 26/62 (van Gend & Loos), S. 9f.

[13] EWGV, Präambel (S. 770).

[14] Ebd.

[15] Zur gesamten Sachverhaltsdarstellung vgl. EuGH, Urt. v. 05.02.1963, Rs. 26/62 (van Gend & Loos), S. 8ff.

[16] EWGV, Art. 12 (S. 778).

[17] EuGH, Urt. v. 05.02.1963, Rs. 26/62 (van Gend & Loos), S. 7.

Final del extracto de 20 páginas

Detalles

Título
Der Fall van Gend & Loos und seine Bedeutung für das Verhältnis von Gemeinschafts- und nationalem Recht
Universidad
Technical University of Chemnitz  (Europäische Studien)
Calificación
1,0
Autor
Año
2015
Páginas
20
No. de catálogo
V304023
ISBN (Ebook)
9783668024106
ISBN (Libro)
9783668024113
Tamaño de fichero
426 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
fall, gend, loos, bedeutung, verhältnis, gemeinschafts-, recht
Citar trabajo
Frank Bodenschatz (Autor), 2015, Der Fall van Gend & Loos und seine Bedeutung für das Verhältnis von Gemeinschafts- und nationalem Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304023

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