Untersuchung der Auswirkungen von Organschaften im Steuerrecht


Travail d'étude, 2004

23 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Begriff der Organschaft

2. Körperschaftsteuerliche Organschaf
2.1. Organgesellschaft
2.2. Organträger
2.3. Finanzielle Eingliederung
2.4. Gewinnabführungsvertrag
2.5. Rechtsfolgen der Organschaft
2.5.1. Einkommensermittlung der Organgesellschaft
2.5.2. Einkommensermittlung des Organträgers
2.5.3. Zurechnungszeitraum
2.5.4. Verlustverrechnung
2.5.4.1. Verluste der Organgesellschaft
2.5.4.2. Verluste des Organträgers
2.5.5. Besteuerung

3. Gewerbesteuerliche Organschaft
3.1. Zweck der Organschaft
3.2. Rechtsfolgen der Organschaft
3.3. Verlustverrechnung

4. Umsatzsteuerliche Organschaft
4.1. Organgesellschaft
4.2. Organträger
4.3. Eingliederungsvoraussetzungen
4.3.1. Finanzielle Eingliederung
4.3.2. Wirtschaftliche Eingliederung
4.3.3. Organisatorische Eingliederung
4.4. Rechtfolgen der Organschaft

Anhang I A ktienrechtliche Regelungen für eingegliederte und nicht eingegliederte OG

Anhang II: Auswirkungen der Ausgleichszahlungen auf die Einkommensermittlung

Ausgleichszahlung erfolgt durch die Organgesellschaft

Anhang III: Auswirkungen der Ausgleichszahlungen auf die Einkommensermittlung

Ausgleichszahlung erfolgt durch den Organträger

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Begriff der Organschaft

Eine Organschaft ist eine wirtschaftliche Unternehmung, deren einzelne Glieder rechtliche Selbstständigkeit aufweisen, obwohl sie nur Betriebsteile des Gesamtsunternehmens sind.[1] Ein Organschaftsverhältnis besteht aus mindestens zwei rechtlichen Gebilden, nämlich aus einem übergeordneten Unternehmen und einem untergeordneten Unternehmen.

Die Gesamtheit der einbezogenen Gebilde, bei denen der Organschaftssachverhalt vorliegt, wird als Organkreis bezeichnet. In diesem OK wird das übergeordnete Unternehmen als Organträger, das untergeordnete Unternehmen als Organgesellschaft oder kurz als Organ bezeichnet. Das Rechtsinstitut der Organschaft existiert nur im Steuerrecht und steht für den handelsrechtlichen Konzern. Bei der steuerlichen Berücksichtigung spricht man deswegen nicht von einer Konzernbilanz sondern von der Organschaft.[2]

Dies hat zur Folge, dass der Steuerschuldner im OK der OT ist. Aber eine OG haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.[3] Zweck der Organschaft ist keine steuerliche Begünstigung sondern einen Ausgleich von Verlusten (mit Ausnahme von vororganschaftlichen oder nachrorganschaftlichen Verlusten der OG) und Gewinnen zwischen den Beteiligten zu ermöglichen; so entsteht erst dann eine ertragsteuerliche Belastung für die Unternehmensgruppen, wenn insgesamt ein positives Ergebnis erzielt wird. Des Weiteren kann durch das Rechtsinstitut der Organschaft eine unnötige Doppelbesteuerung vermieden werden. Man unterscheidet zwischen einer körperschaftssteuerlichen, einer gewerbesteuerlichen und einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

2. Körperschaftsteuerliche Organschaft

Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 sind die Organschaftsvoraussetzungen der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung weggefallen.[4] Die körperschaft-steuerliche Organschaft setzt nur noch eine Abführung des ganzen Gewinns der OG an den OT durch einen GAV i.S. des § 291 Abs. 1 AktG und die finanzielle Eingliederung der OG voraus. „Liegen alle Voraussetzungen gleichzeitig und ununterbrochen vom Beginn bis zum Ende eines Wirtschaftsjahres an vor, gibt das KStG den Regelungen über die Organschaft den Vorzug vor den allgemeinen Regelungen.“[5] Umgekehrt bedeutet das, dass die Gesellschaften unabhängig voneinander besteuert werden, wenn eine Voraussetzung zeitweise nicht erfüllt ist.

2.1. Organgesellschaft

Als Organgesellschaften kommen nur Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) in Betracht, deren Geschäftsleitung und Sitz im Inland sind.[6] Damit wird ausgeschlossen, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft , die im Inland einen Gewerbebetrieb unterhält, OG sein kann. Damit werden an die Voraussetzungen der OG härtere Anforderungen gestellt als an eine unbeschränkte Steuerpflicht. Genossenschaften, VvaG und GmbH & Co. KG sowie Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nach § 14 Abs. 2 KStG n. F. können keine Organgesellschaften sein. Auch Vorgesellschaften können OG sein, nicht jedoch Vorgründungsgesellschaften.[7]

Die OG ist gegenüber dem OT wirtschaftlich unselbstständig. Ihre rechtliche Selbständigkeit wird durch das Organverhältnis nicht beeinträchtigt.

2.2. Organträger

Für den OT ist keine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben. Nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und 18 KStG können folgende Anteilseigner OT sein:

- unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person,
- nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
- Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG die eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben,
- ausländische gewerbliche Unternehmen mit der im Inland eingetragenen Zweigniederlassung .

Ungeachtet der fehlenden Eintragung im Firmenbuch kann auch Vorgesellschaft bereits Organträger sein, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.[8]

OT kann ein einziges gewerbliches Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland sein. Eine Organschaft zu mehreren Organträgern ist nicht zulässig.[9] Im Inland gegründete Gesellschaften mit einer Geschäftsleitung im Ausland sind vom Anwendungsbereich der Organschaft ausgeschlossen. Ein "gewerbliches Unternehmen" liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des § 2 GewStG erfüllt sind. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung als Voraussetzung der Organschaft ist im Rahmen des StSenkG entfallen. Damit kann nunmehr auch ein Unterneh­men, das nur Gewerbebetrieb Kraft Rechtsform ist, OT sein.[10] So kommt auch die bloß vermögens-verwaltende KapG als OT in Betracht.§ 14 Abs. 1 Nr. 2 schließt nur die ausschließlich gewerblich geprägte Personengesellschaft als OT aus. „In anderen Fällen, in denen die Rechtsprechung eine gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft anerkannt hat, ist hingegen von der Eignung der Personengesellschaft als Organträger auszugehen. Darunter fallen: die Betriebsaufspaltung, die geschäftsleitende Holding in der Rechtsform der Personengesellschaft, die entgeltliche Übernahme der Verwaltung für Untergesellschaften und die Erbringung von Dienstleistungen.“[11]

2.3. Finanzielle Eingliederung

Finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn der OT unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Stimmrechte aus den Anteilen der OG besitzt und damit Beschlüsse in der OG durchsetzen kann.[12] Die Anteile müssen dem OT steuerlich zurechenbar sein. Eine mittelbare Eingliederung ist auch über zwischengeschaltete Personengesellschaften oder ausländische Gesellschaften möglich, auch wenn sie selbst keine Organgesellschaften sein können.[13] Bei einer Personengesellschaft als OT muss nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Eine Zusammenrechnung einer mittelbaren mit einer unmittelbaren Beteiligung ist seit den Änderungen durch das StSenkG möglich, sofern die Beteiligungen zur vermittelnden Gesellschaft mehr als die Hälfte der Stimmrechte gewährt.[14]

2.4. Gewinnabführungsvertrag

Als weitere Voraussetzung für das Anerkennen einer Organschaft fordert das Körperschaftsteuerrecht den Abschluss eines GAV i. S. des § 291 Abs. 1 AktG. Aufgrund eines GAV ist die OG verpflichtet ihren ganzen Gewinn an den OT abzuführen. Der OT ist dann zur Verlustübernahme während der Vertragsdauer verpflichtet.[15]

Nach § 14 Abs.1 Nr. 3 KStG n. F. muss der GAV für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und während der gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt werden. Diese Regelung betrifft zunächst ausschließlich die AG und KGaA. § 17 KStG erweitert diesen Kreis auf alle Kapitalgesellschaften und bestimmt, dass eine Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreiten darf und der OT gemäß § 302 AktG einen bei der OG entstandenen Verlust zu übernehmen hat.

Das Einkommen der OG darf dem OT erstmals in dem Jahr zugerechnet werden, in dem der GAV wirksam wird. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich bei der OG um eine nicht eingegliederte oder eine nach den §§ 319 ff. AktG eingegliederte Gesellschaft handelt.[16] Bei einer nicht eingegliederten AG oder KGaA wird der GAV erst mit der Eintragung ins Handelsregister am Sitzort der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft wirksam, wogegen bei der eingegliederten Gesellschaft der Abschluss des GAV in Schriftform für die Wirksamkeit ausreichend ist.[17] Bei einer GmbH als OG wird der GAV nur nach der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der OG und des OT und nach einer Eintragung ins Handelsregister der OG wirksam.[18] Steuerlich anerkannt wird auch ein GAV mit aufschiebender Bedingung, der erst mit dem Bedingungseintritt wirksam wird.[19]

Werden bei der nicht eingegliederten OG vorvertragliche Rücklagen aufgelöst und an den OT abgeführt, wird der GAV steuerlich als nicht durchgeführt angesehen. Grundsätzlich ist auch jede vorzeitige Beendigung des GAV steuerschädlich, außer wenn die Kündigung durch einen wichtigen Grund, wie z.B. Liquidation des OT gerechtfertigt ist.[20]

2.5. Rechtsfolgen der Organschaft

2.5.1. Einkommensermittlung der Organgesellschaft

Grundsätzlich führt die Organschaft zu einer Zurechnung des Einkommens der OG beim OT in vollem Umfang (sog. Zurechnungstheorie). Dabei ist das Einkommen der OG nach den allgemein geltenden körperschaftsteuerlichen Regeln so zu ermitteln, als handele es sich bei ihr um eine nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich selbstständige KapG.[21] Zu beachten sind auch die Vorschriften des § 15 KStG. Danach

- darf der Verlustabzug aus der Zeit vor dem Abschluss des GAVs das Einkommen der OG, das sie während der Geltungsdauer des GAVs bezieht, nicht mindern,[22]
- wird das Einkommen der OG zunächst nach der Bruttomethode ermittelt. Die Vorschriften des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG (und ab VZ 2003 § 4 Abs. 7 UmwStG ) sowie des § 3 Nr 40 und des § 3c EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden, wenn im Einkommen der OG Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen i.S. § 8b Abs. 1-3 KStG bzw. Ausgaben i.S. § 3c EStG, die damit zusammenhängen, enthalten sind.[23]

Gewinne aus der Auflösung vorvertraglicher unversteuerter stiller Reserven der OG gehören zum Einkommen, das dem OT zuzurechnen ist. Entsprechendes gilt für Gewinne aus der Auflösung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil i. S. von §§ 247 Abs. 3, 273 HGB.[24] Verdeckte Gewinnausschüttungen an den OT sind so zu behandeln, als ob kein Organschaftsverhältnis bestünde. Sie werden als das Abführen von Gewinnen im Rahmen des GAV verstanden. Eine vGA an außenstehende Anteilseigner wird wie eine AZ behandelt. Die OG hat danach in Höhe von 4/3 des vGA-Betrags ein eigenes Einkommen zu versteuern.[25] Der Spendenabzug mindert das dem OT zuzurechnende Einkommen und wird von der Summe aus dem eigenen Einkommen der OG und dem dem OT zuzurechnendem Einkommen ermittelt.[26]

[...]


[1] Vgl. Rose, G., Ertragsteuern, 1997, S. 223.

[2] Vgl. Scheffler, W., Unternehmensbesteuerung II, 2004, S. 14.

[3] S. § 73 S. 1 AO, sowie vgl. Marx, F., externe Rechnungslegung, 1998, S. 197.

[4] S. § 34 Abs. 9 Nr. 2 KStG, sowie vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003, IV A 2 – S 2770 – 18/03, Rn. 9.

[5] Hoffmann, E., Körperschaftsteuer, 2003, S. 209.

[6] S. §§ 14 Abs. 1 und 17 KStG

[7] Vgl. Streck, M., KStG Kommentar, 1995, § 14, Anm. 3, vgl. Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, 2003, S. 50.

[8] Vgl. Streck, M., KStG Kommentar, 1995, § 14 Anm. 4, vgl. Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, 2003, S. 52.

[9] Vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003, IV A 2 – S 2770 – 18/03, Rn. 1.

[10] Vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003, IV A 2 – S 2770 – 18/03, Rn. 3.

[11] S. IDW: Stellungsnahme zum BMF-Schreiben vom 26.08.2003-IV-A2-S2770, S. 88.

[12] S. Abschnitt 49 KStR

[13] Vgl. Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, 2003, S. 64.

[14] Vgl. Hoffmann, E., Körperschaftsteuer, 2003, S. 211.

[15] S. § 302 Abs. 1 AktG

[16] Vgl. zur aktienrechtlichen Eingliederung Anhang I.

[17] S. Abschnitt 55 Abs.1 KStR

[18] S. Abschnitt 64 Abs.4 KStR

[19] Vgl. Streck, M., KStG Kommentar, 1995,§ 14 Anm. 57.

[20] Vgl. Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, 2003, S. 78.

[21] Vgl. Rose, G., Ertragsteuern, 1997, S. 233.

[22] S. Abschnitt 61 KStR

[23] Vgl. Rosenbach, G., Organschaft und Holding, 2003, S. 9.

[24] S. Abschnitt 57 Abs.4 KStR

[25] S. Abschnitt 57 Abs. 6 KStR, sowie vgl. Hoffmann, E., Körperschaftsteuer, 2003, S. 247f.

[26] Vgl. Streck, M., KStG Kommentar, 1995, Anm. 13.

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Untersuchung der Auswirkungen von Organschaften im Steuerrecht
Université
University of Applied Sciences Rosenheim  (Betriebswirtschaft)
Cours
Ertragsteuern
Note
2,0
Auteur
Année
2004
Pages
23
N° de catalogue
V30402
ISBN (ebook)
9783638316668
Taille d'un fichier
569 KB
Langue
allemand
Mots clés
Untersuchung, Auswirkungen, Organschaften, Steuerrecht, Ertragsteuern
Citation du texte
Julia Bechthold (Auteur), 2004, Untersuchung der Auswirkungen von Organschaften im Steuerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30402

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Untersuchung der Auswirkungen von Organschaften im Steuerrecht



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur