Formen der Gerechtigkeit. Gerechtigkeitstheorien nach Aristoteles und Rawls sowie gesetzliche, politische und soziale Gerechtigkeit


Trabajo de Seminario, 2015

32 Páginas, Calificación: 13 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung
I. Allgemeines zur Gerechtigkeit
1. Gerechtigkeit als Basis des Rechtsstaates
2. Begriffsklärung
3. Gerechtigkeitsbegriff im Wandel der Zeit
a) Gerechtigkeit in der Bibel
b) Gerechtigkeit im NS-Regime
c) Gerechtigkeit im 21. Jahrhundert
II. Aristoteles und Rawls – zwei Gerechtigkeitstheorien
1. Gerechtigkeit nach Aristoteles
a) Allgemeine Gerechtigkeit
b) Spezielle Gerechtigkeit
aa) Ausgleichende Gerechtigkeit
bb) Austeilende Gerechtigkeit
2. Gerechtigkeit nach Rawls
a) Freiheitsprinzip
b) Differenzprinzip
III. Weitere Formen der Gerechtigkeit
1. Gesetzliche Gerechtigkeit
a) Hintergrundinformationen
b) Darstellung der Kernaussagen
2. Politische Gerechtigkeit
a) Hintergrundinformationen
b) Darstellung der Kernaussagen
3. Soziale Gerechtigkeit
a) Hintergrundinformationen
b) Darstellung der Kernaussagen
4. Internationale Gerechtigkeit
a) Hintergrundinformationen
b) Darstellung der Kernaussagen
5. Intergenerationelle Gerechtigkeit
a) Hintergrundinformationen
b) Darstellung der Kernaussagen
6. Verfahrensgerechtigkeit
a) Hintergrundinformationen
b) Darstellung der Kernaussagen
aa) formelle Verfahrensgerechtigkeit
bb) materielle Verfahrensgerechtigkeit
7. Subjektive Gerechtigkeit/Gerechtigkeitsempfinden

B. Fazit

Erklärung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Gerechtigkeit – ein einfaches Wort, oder etwa doch nicht?

Täglich ergehen Gerichtsurteile „im Namen des Volkes“. Trotzdem ist fast kein Thema eher prädestiniert, durch die Bevölkerung unterschiedlich bewertet zu werden wie Gerichtsurteile. Hier trifft die Entscheidung des mit einem konkreten Sachverhalt betrauten Gerichts auf die Gesellschaft, die die Verhandlungen vor Gericht meist nicht persönlich verfolgt hat, und wird ihr zugänglich gemacht. Wird nun über ein solches Urteil öffentlich diskutiert wird meist nur die letztendlich getroffene Entscheidung herangezogen, als vielmehr die Gründe, die das Gericht dazu bewogen haben, ein derartiges Urteil zu fällen. In der Folge kann der Richterspruch unterschiedlich bewertet werden, je nachdem, wie die Bevölkerung den festgestellten Sachverhalt durch Hörensagen, oder andere Quellen zu kennen glaubt, sodass auch die Diskussion entstehen kann, ob das Urteil gerecht ist.

Ein beispielhafter Fall wurde am LG Verden im Jahre 1997 entschieden[1]: Hier wurde eine gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt. Sie hatte auf einer Feier ihren damaligen Freund getroffen, mit dem sie einige Zeit zusammenlebte. Kurz nachdem der ehemalige Freund die Feier verlassen hatte erfasste die Angeklagte diesen mit einer laut Gerichtsfeststellung ungebremsten Geschwindigkeit von 70-80 km/h in alkoholisiertem Zustand mit ihrem PKW, woraufhin der Ex-Freund starb.

Dieses Ergebnis könnte in der Bevölkerung geteilt aufgefasst werden. Führt man sich vor Augen, dass letztendlich ein Mensch zu Tode gekommen ist und betrachtet man den festgestellten Sachverhalt, so könnte man als Außenstehender diesen derart interpretieren, dass die Angeklagte das Opfer, mit dem sie immerhin ein Jahr in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt hat, bewusst mit dem Auto erfasst hat. Was zumindest dafür sprechen könnte ist die festgestellte Tatsache, dass die Beschuldigte ganz am rechten Fahrbahnrand ungebremst in das Opfer fuhr. Allein diese mögliche Interpretation könnte bei einigen, verglichen mit dem Ergebnis einer einjährigen Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung, den Schluss hervorrufen, dass die Verurteilung ungerecht sei, sofern man dabei zugrunde legt, dass die Handlung der Angeklagten als eine Art Racheakt gegen das Opfer zu verstehen sei, auch wenn davon nichts im festgestellten Sachverhalt erwähnt ist.

Eine weitere denkbare Situation könnte sich in einem Zivilprozess zutragen. Hier treten die unterschiedlichen Ansichten von Gerechtigkeit in besonderem Maße zu Tage, im Regelfall vertreten durch zwei extrem gegensätzliche Parteibegehren. Jede Partei möchte ihre Ansicht vom Gericht geteilt wissen, sodass ein entsprechend „gerechtes“ Urteil ergehe. Aber genau in diesem Streitfall stellt sich erneut die Frage, was denn wirklich gerecht ist. Feststeht, dass am Ende eine Entscheidung getroffen wird, die nicht zugunsten beider Parteien ausfällt, vorausgesetzt es liegt ein krasses Spannungsverhältnis zwischen den Parteivorstellungen vor. Es kann somit nicht beiden Gerechtigkeitsvorstellungen Rechnung getragen werden. Aber wer hat denn nun Recht mit seiner Vorstellung über die „gerechte Entscheidung“?

Aus diesem Grund sollen nachstehend Ansätze dargestellt werden, die versuchen, das weite Feld der Gerechtigkeit zu umreißen und zu konkretisieren, sowie verschiedene Gerechtigkeitsausprägungen präsentiert werden.

I. Allgemeines zur Gerechtigkeit

Zunächst sollen einige allgemeine Ausführungen über die Gerechtigkeit gemacht werden, um die nachstehenden Gedanken nachvollziehen zu können.

1. Gerechtigkeit als Basis des Rechtsstaates

Eines der wohl wichtigsten Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland ist das Rechtsstaatsprinzip. Dieses Prinzip ergibt sich zum einen aus dem Homogenitätsgebot, welches in Art. 28 I 1 GG verankert ist, und – dem Gedanken nach – vor allem aus Art. 20 III GG[2]. Hiernach sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Der Gesetzesbegriff ist dabei aus Sicht des Verfassungsgebers zu interpretieren, der darunter eine Regelung verstand, die u.a. dem Ausdruck eines fortwährenden Gerechtigkeitsverständnisses dient[3]. Gerechtigkeit stellt nach diesem Verständnis die Basis des Rechtsstaates dar[4]. Gesetze werden also der Gerechtigkeit wegen geschaffen. Das lässt sich auch damit begründen, dass die Legislative – das Parlament – als die gesetzgebende Gewalt einer ständigen Legitimation durch das Volk bedarf[5] und deshalb gem. Art. 39 I 1 GG grundsätzlich nach einem Ablauf von vier Jahren erneut gewählt werden muss[6]. Nur so ist es überhaupt möglich, den Gerechtigkeitsinteressen der Gesellschaft durch positive Verankerung in Gesetzen Rechnung zu tragen.

2. Begriffsklärung

Zunächst ist es hilfreich zu klären, was unter dem Begriff „Gerechtigkeit“ überhaupt im Groben zu verstehen ist. Dafür soll eine historische Entwicklung des Begriffs nachvollzogen werden. Das sich auf das Wort „recht“ beziehende Adjektiv „gerecht“ entstammt dem althochdeutschen Wort „gireht“ oder „greht“[7]. Es steht dabei in einem engen Bezug zum lateinischen Begriff „rectus“, was so viel bedeutet, wie „gerade“ oder „aufrecht“[8]. Bei Kluge wird die Bedeutung des Wortes „gerecht“ aus heutiger Sicht als „dem Rechtsgefühl entsprechend“[9] umschrieben. Nach seinem Verständnis ist der Terminus somit maßgeblich durch eine subjektive Komponente geprägt. Ein objektives Element ist in dem Ausdruck mithin nicht enthalten. Ob dies allerdings für eine treffende Beschreibung der „Gerechtigkeit“ ausreichend ist, wird sich in den folgenden Ausführungen noch zeigen.

3. Gerechtigkeitsbegriff im Wandel der Zeit

Wie schon dargelegt, ist die Gerechtigkeit das Ziel der Gesetzgebung. Legt man dem nun zugrunde, dass sich die Gerechtigkeit am Verständnis der Bevölkerung orientiert, so ist dieser Begriff ein sehr wandelbarer. Je nach den Umständen, denen sich ein Volk ausgesetzt sieht, kann sich das Verständnis des Begriffes verändern. Als Beispiel sollen im Folgenden mit Strafe bedrohte Handlungen in verschiedenen historischen Situationen dienen.

a) Gerechtigkeit in der Bibel

Eine der wohl bekanntesten Phrasen, die bis heute gebraucht wird, findet sich schon in der Bibel im Alten Testament: „Auge um Auge, Zahn um Zahn [...]“[10]. Das soll die Konsequenz sein, wenn sich zwei Männer streiten und dabei eine schwangere Frau gestoßen wird, welche daraufhin ihr Kind verliert und darüber hinaus ein unbehebbarer Schaden bei ihr eintritt[11]. Wenn man allerdings von dem Eintritt eines Schadens bei der Frau selbst absieht, dann soll der Täter lediglich mit Geld bestraft werden[12]. Aus damaliger Sicht wurde es offensichtlich als gerecht angesehen, den Schaden an einem bereits lebenden Menschen schlimmer zu beurteilen als der am noch ungeborenen Kind.

Des Weiteren sind auch zahlreiche Taten aufgelistet, die als mit dem Tod sanktionierbar eingestuft werden. Dabei stehen solche, wie das Totschlagen eines Menschen[13], das Schlagen der Eltern[14], das Entführen eines Menschen[15] und das Verfluchen der Eltern[16] auf einer Stufe, die allesamt mit dem Tod bestraft werden sollen. Das alleinige Verfluchen der Eltern sollte also genauso schwer bestraft werden, wie das Töten eines Menschen. Da diese Regelungen unter einem starken religiösen Einfluss stehen, ist es zumindest nachvollziehbar, dass das Verfluchen der Eltern als besonders schlimme Tat angesehen wurde, zumal die Religion gerade auf dem Glauben und somit auf der Vorstellung des Einzelnen gründet. Wenn nun die Eltern als diejenigen, die es deren Kind erst ermöglicht haben zu leben, von ebendiesem verflucht werden, so kann der Glaube an einen Fluch bewirken, dass es als inakzeptabel und somit ungerecht angesehen wird, das Leben des Kindes, das die Ursache seines Lebens verflucht, mangels „Lebenswürdigkeit“ zu erhalten.

b) Gerechtigkeit im NS-Regime

Während des NS-Regimes von 1933 bis 1945 ist ein grundlegender Wandel der Gerechtigkeit zu verzeichnen. Besonders deutlich wird dies durch die am 9. März 1943 in Kraft getretene „Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft“. In dessen Artikel II unter § 5 heißt es:

(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren abtötet, wird mit Zuchthaus, in minder schweren Fällen mit Gefängnis bestraft. Hat der Täter dadurch die Lebenskraft des deutschen Volkes fortgesetzt beeinträchtigt, so ist auf Todesstrafe zu erkennen.
(4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

Hier wird also gem. § 5 III das Abtreiben sogar mit dem Tod bestraft, sofern dadurch die Lebenskraft des deutschen Volkes fortgesetzt beeinträchtigt ist. Auch wenn es im ersten Moment grotesk erscheinen mag, den Tod der Leibesfrucht mit dem Tod eines anderen – womöglich eines „Deutschen“ – zu bestrafen, wenn die Lebenskraft des deutschen Volkes schwindet, so kommt in der Norm das damalige Gerechtigkeitsverständnis zum Ausdruck, dass nur die „deutsche Rasse“ lebenswürdig zu sein scheint. Um diesem Gedanken Geltung zu verschaffen und somit das Ziel durchzusetzen, würde man im wahrsten Sinne des Wortes über Leichen gehen.

c) Gerechtigkeit im 21. Jahrhundert

Betrachtet man nun die Gesetze als Ausfluss der Gerechtigkeit im heutigen 21. Jahrhundert, so stellt man fest, dass es einige Abweichungen zur damaligen Zeit gibt.

Gem. Art. 102 GG ist die Todesstrafe in Deutschland abgeschafft. Das Gerechtigkeitsverständnis hat sich, insbesondere durch die schlimmen Erfahrungen des Nationalsozialismus, in erheblicher Weise verändert. So wird eine Bestrafung mit dem Tod als mit der Menschenwürde gem. Art. 1 I GG unvereinbar angesehen, da der Mensch sonst lediglich als Objekt und nicht mehr als Mensch behandelt würde[17], was allerdings, wie sich aus der Stellung des Art. 1 GG ergibt, den höchsten Stellenwert in der deutschen Verfassung besitzt[18].

Auch in Bezug zum Schwangerschaftsabbruch haben sich Änderungen ergeben. Dieser ist gem. § 218 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Schutz des ungeborenen Lebens hat somit Niederschlag in einer Strafrechtsnorm gefunden[19]. Es wird mithin heutzutage als ungerecht empfunden, dem wehrlosen, ungeborenen Leben den strafrechtlich hochwertigeren Schutz zu versagen.

II. Aristoteles und Rawls – zwei Gerechtigkeitstheorien

Im Laufe der Zeit haben sich viele Persönlichkeiten mit dem Gerechtigkeitsbegriff befasst. In diesem Rahmen sind beispielsweise Aristoteles und Rawls zu nennen, die diesbezüglich unterschiedliche Theorien entwickelt haben.

1. Gerechtigkeit nach Aristoteles

Aristoteles, ein Philosoph, der in der Zeit von 384 v.Chr. bis 322 v.Chr. lebte, hat das Themengebiet der Gerechtigkeit in zwei Oberkategorien unterteilt: Die allgemeine Gerechtigkeit und die spezielle Gerechtigkeit[20].

a) Allgemeine Gerechtigkeit

Unter der allgemeinen Gerechtigkeit versteht Aristoteles alles, was in irgendeiner Art gesetzlich ist und legt damit ein weites Verständnis zugrunde[21]. Er begründet dies damit, dass es das Bestreben der Gesetzgebung sei, für die gesamte Bevölkerung vorteilhafte Regelungen zu schaffen[22]. Da sie der Einzelne auch in Bezug auf andere Mitmenschen und nicht nur bei sich selbst verwirklichen könne, so wie es nach seiner Ansicht eher häufiger liegt, stelle diese Art von Gerechtigkeit einen vollkommenen Zustand dar[23].

Hier lässt sich erkennen, dass Aristoteles davon ausgeht, dass das vom Gesetzgeber positivierte Recht bereits gerecht ist. Letztendlich meint er, dass die „bedingungslose“ Befolgung der Gesetze gerade in diesen vollkommenen Zustand mündet[24]. Problematisch hieran ist, dass somit die Gerechtigkeitsdefinition vollkommen dem Gesetzgeber überlassen wird. Nach dieser Theorie wäre es also nur gerecht, wenn jeder Bürger jede gesetzliche Regelung bedingungslos befolgen würde. Es könnte noch so eine, ihrem Inhalt nach als verwerflich anzusehende, Norm existieren, die ohne Wenn und Aber zu befolgen wäre, damit der Einzelne als „gerecht“ gilt. Der blinde Gehorsam wird somit mit dem Titel „Gerechtigkeit“ geschmückt.

Dass eine derartige Ansicht nicht richtig sein kann, hat in Deutschland der Nationalsozialismus gezeigt. Hier war es eben dieser bedingungslose Gehorsam, der eine Nation in den Untergang gestürzt hat. Nach Aristoteles‘ Theorie müsste man jedoch jeden einzelnen Nationalsozialisten als gerechten Menschen bezeichnen, da er die Gesetze befolgte und somit die Autorität des Gesetzgebers nicht infrage gestellt hat. Dennoch verbietet es der gesunde Menschenverstand, eine solche Haltung als gerecht zu betiteln. Vielmehr müsste Aristoteles‘ Aussage dahingehend modifiziert werden, dass es das Ziel des Gesetzgebers sein sollte, für die Bevölkerung vorteilhafte Normen zu schaffen, als vielmehr hoffnungsvoll darauf zu vertrauen, dass der Gesetzgeber gerechtes Recht positiv festsetzt.

b) Spezielle Gerechtigkeit

Die spezielle oder besondere Gerechtigkeit differenziert im Weiteren zwischen der ausgleichenden und der austeilenden Gerechtigkeit[25].

aa) Ausgleichende Gerechtigkeit

Die ausgleichende Gerechtigkeit bei Aristoteles hat, wie schon Seelmann festgestellt hat, das Ziel, dass im Rechtsverkehr einer Leistung einer Partei eine gleichwertige Gegenleistung der anderen Partei gegenüberstehen soll[26]. Insoweit ist also der Begriff der Gerechtigkeit eng mit dem der Gleichheit verknüpft[27].

Vergleicht man diesen Gedanken mit der heutigen Situation in Deutschland, so lässt sich im Vertragsrecht des BGB feststellen, dass gegenseitige Verträge auch auf ein Geben und im Gegenzug ein Nehmen der anderen Partei gerichtet sind. Dieses synallagmatische Verhältnis[28] stellt allerdings nicht zwingend sicher, dass die gegenseitig gewährten Leistungen auch gleichwertig sind. Vielmehr bleibt es den Parteien im Rahmen der durch Art. 2 I GG geschützten Privatautonomie[29] selbst überlassen zu vereinbaren, welche Leistung welcher Gegenleistung gegenüberstehen soll. Man stelle sich nur einmal vor, zwei Personen würden einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB schließen. Dann wäre der Verkäufer gem. § 433 I 1 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Im Gegenzug wäre der Käufer gem. § 433 II BGB unter anderem dazu verpflichtet, dem Verkäufer den vorher vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Da in einer gewinnorientierten Gesellschaft der Verkäufer in der Regel darauf bedacht sein wird, einen möglichst großen Gewinn zu erzielen und es der anderen Partei jederzeit offensteht ein diesbezügliches Angebot des Verkäufers anzunehmen werden Leistung und Gegenleistung nahezu nie in einem gleichwertigen Verhältnis stehen.

Folglich würde die von Aristoteles entwickelte Theorie der ausgleichenden Gerechtigkeit, der allein ein objektives Kriterium (der tatsächlichen Gleichwertigkeit der Leistungen) zugrunde liegt, nicht erfüllt werden, da § 433 II BGB auf eine Art subjektive Gleichheit abstellt. Die Parteien können nämlich jedweden Kaufpreis vereinbaren. Sie werden dies wahrscheinlich auch nur dann tun, sofern beide den Wert der Sache und den Kaufpreis subjektiv für gleichwertig halten. Da es allerdings nicht sein kann, dass Gerechtigkeit nur objektiv bestimmt wird, wenn beide Parteien subjektiv nicht ein entsprechendes Gleichwertigkeitsgefühl haben, ihnen somit also eine objektive Gerechtigkeit gewissermaßen aufgezwungen wird, ist diese Theorie nicht zufriedenstellend.

bb) Austeilende Gerechtigkeit

Die zweite Form der besonderen Gerechtigkeit stellt die austeilende Gerechtigkeit dar. Das kennzeichnende Merkmal dieser Gerechtigkeitsausprägung sei die Proportionalität[30]. Hiernach sollen jegliche Güter in einer Gesellschaft in einem angemessenen Verhältnis zwischen den einzelnen Personen verteilt werden[31]. Dabei ist fraglich was unter einem „angemessenen Verhältnis“ zu verstehen ist. So gesteht Aristoteles selbst ein, dass dieser Begriff unterschiedlich verstanden wird[32]. Die Kernaussage ist, dass die Relation der Verteilung von Gütern, gemessen anhand bestimmter Kriterien, im Vergleich zwischen zwei Personen identisch der Relation der kriteriumsbezogenen Differenz zwischen den Personen ist[33].

Diese eher individualisierende Theorie ist insofern vorzugswürdiger, als dass eine allein an objektiven Kriterien gemessene Definition von Gerechtigkeit, wie oben dargestellt, zu starr und deshalb ein individualisierendes Element unerlässlich ist. Problematisch ist allerdings, wie schon Mahlmann herausgearbeitet hat, dass ebendiese „bestimmten“ Kriterien von Aristoteles nicht näher bestimmt werden[34].

Zudem ist festzuhalten, dass es bei Aristoteles‘ Theorie um eine Güter zuteilung geht. Er sagt aus, dass es möglich sei, dass „der eine das gleiche wie der andere oder nicht das gleiche zugeteilt erhält“[35]. Wie verhält es sich aber mit einer Güter leistung des Einzelnen? Kann es nicht gerecht sein, dass derjenige, der mehr zu leisten imstande ist, auch mehr leistet als derjenige, der schwächer ist? Am Beispiel verdeutlicht bedeutet dies Folgendes:

Zwei Arbeitnehmer, die dieselbe Position innehaben arbeiten in einem Unternehmen. Einer der Beiden ist jung und kräftig und der Andere ist alt und schwach. Ginge es nach Aristoteles und läge man das Kriterium der Arbeitsposition zugrunde, dann müssten beide aufgrund der gleichen Stellung auch denselben Lohn erhalten. Diese Konstellation wäre seiner Meinung nach gerecht. Legt man als Kriterium die Arbeitsfähigkeit an, dann müsste der junge und kräftige Arbeiter, der verhältnismäßig mehr Leistung erbringt als der alte und schwache, auch einen entsprechend höheren Lohn erhalten. In diesem Fall wäre das zuletzt Geschilderte gerecht.

Somit zeigt sich, dass die Beurteilung als gerecht bezogen auf ein und dieselbe Situation von der Wahl des Kriteriums erheblich abhängig ist. Es ist daher eine gewisse Willkür, die das Gerechtigkeitsurteil bestimmt, je nachdem, was für ein Kriterium zugrunde gelegt wird. Eine von Willkür abhängige Definition ist allerdings nicht tragbar und deshalb abzulehnen.

2. Gerechtigkeit nach Rawls

Der amerikanische Philosoph John Rawls (1921 – 2002) nähert sich dem Thema Gerechtigkeit im Rahmen einer eher empirischen Betrachtungsweise[36]. Hierbei legt er dar, dass die Basis aller Gerechtigkeit die Fairness darstellt[37]. Differenzierend arbeitet er auf dieser Basis zwei Prinzipien heraus, die sich aufgrund des Fairnessgedankens ergeben – zum einen das Freiheitsprinzip und zum anderen das Differenzprinzip[38].

a) Freiheitsprinzip

Leitfaden des Freiheitsprinzips stellt die Forderung dar, dass jeder ein „Recht auf die größte Freiheit“[39] besitzt. Allerdings schränkt Rawls diesen Gedanken sofort wieder ein, indem er das Freiheitsrecht im Vergleich zu Dritten betrachtet. Demnach ist es nicht etwa möglich, dass sich ein Individuum sein Recht auf größtmögliche Freiheit auf Kosten der anderen verschafft. Vielmehr solle jedem Menschen eine gewisse Freiheitssphäre zukommen, die sich nicht mit denen anderer überschneidet[40].

Überträgt man diesen Gedanken auf die deutsche Rechtsordnung, so wird man sehen, dass er sich im Grundgesetz durchgesetzt hat. So schützt Art. 2 I GG nach heute h.M. die allgemeine Handlungsfreiheit[41], also die Freiheit, alles das zu tun, was einem Menschen beliebt[42]. Diese grundsätzliche Gewährleistung lässt sich mit der größtmöglichen Freiheit eines jeden Menschen vergleichen. Genauso wie Rawls seine Forderung einschränkt, so gilt auch Art. 2 I GG nicht schrankenlos. Es besteht mithin die Möglichkeit, den grundrechtlich gewährleisteten Schutz des Einzelnen einzuschränken, sofern sich dies aus den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung oder dem Sittengesetz ergibt. Diese Verkürzungsmöglichkeit des Schutzes, insbesondere der der „Rechte anderer“ lässt sich damit begründen, dass auch dritte Menschen qua ihres Menschseins unter dem Schutz des Art. 2 I GG stehen und somit ein eigenes Anrecht auf größtmögliche Freiheit haben. Es lässt sich also feststellen, dass die deutsche Verfassung in diesem Punkt der Ansicht Rawls‘ folgt.

b) Differenzprinzip

Das von Rawls vorgeschlagene Differenzprinzip stellt wohl den deutlichsten Gegensatz zu Aristoteles‘ ausgleichender Gerechtigkeit dar. Während Aristoteles die schon dargestellte Auffassung vertritt, dass einer Leistung eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehen soll[43], stellt Rawls ganz eindeutig klar, dass auch eine Ungleichbehandlung gerecht sein kann[44]. Er stellt eine Zweifelsregelung auf, die besagt, dass unter anderem zwar eine grundsätzliche Vermutung für die Willkürlichkeit einer Ungleichbehandlung streitet, diese allerdings dadurch ausgeräumt werden kann, indem die derartige Behandlung jedem einzelnen Beteiligten zugutekommt und somit einen Vorteil für jeden begründet[45]. Er argumentiert dahingehend, dass Gerechtigkeit eben vielmehr „die Beseitigung willkürlicher Unterschiede und die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen konkurrierenden Ansprüchen“[46] bedeutet, als überhaupt keine Ungleichheiten zuzulassen. Diese Aussage konkretisierend, legt er letztendlich die Beurteilung der (Un-)Gerechtigkeit in die Hände der an einem gewissen System[47] beteiligten Personen. Dies verdeutlicht er daran, dass er es den Betroffenen überlässt, vor der Beteiligung an einem System bestimmte Kriterien festzulegen, nach denen alle gegenwärtigen und zukünftigen Gegebenheiten beurteilt werden[48]. In einer solchen Situation wird nach Rawls jeder bei der Kriterienwahl zugleich bedenken, dass zukünftig auch nachteilige Umstände entstehen könnten, die zum Zeitpunkt der Kriterienwahl nicht ersichtlich waren, und somit für den Fall der Fälle auch in einer solchen Situation möglichst solche Kriterien vorschlagen, die ihm selbst tunlichst viele Vorteile sichern sollen[49]. Wenn man diesem Gedankengang folgt, dann wäre bei einer bestimmten Festlegung eines Beurteilungsprinzips gewährleistet, dass jeder, selbst in einer nachteiligen Situation, trotzdem möglichst viele Vorteile hat.

Problematisch ist, dass dieses Gerechtigkeitsprinzip, wie Rawls selbst eingesteht[50], mehr als nur vage ist. Die Beschränkung auf subjektive Elemente wird es bei Problemen und bei einer entsprechenden Beurteilung durch unbeteiligte Dritte schwierig machen festzustellen, was nach dem Verständnis der Betroffenen als gerecht angesehen wird. Was bringt es zu wissen, was gerecht ist, wenn im Endeffekt keine Möglichkeit für Dritte besteht, einen Sachverhalt zu bewerten? Die Gerechtigkeit existiert um der Menschen Willen und nicht etwa umgekehrt. Sie sollte das friedvolle Zusammenleben von Personen ermöglichen. Es muss also eine Möglichkeit geben, als objektiver Dritter eine genaue Beurteilung vorzunehmen. Wäre dies nicht so, so läge es immer in der Hand der Betroffenen, über Gerechtigkeit auch zu entscheiden. Dann allerdings wäre man darauf angewiesen, dass sich alle am System Beteiligten auch im Rahmen eines, wie Rawls meint „fair play“[51], in gewisser Hinsicht wie Sportsmänner verhalten und sich auf die Ansicht des anderen einlassen. Da Rawls allerdings auch erkennt, dass jeder am System Beteiligte größtenteils nur auf den eigenen Nutzen aus ist[52], wird diese Einsicht wohl nahezu nie bestehen. Andernfalls gäbe es vermutlich auch nie Streitigkeiten. Insofern ist auch diese Theorie nicht vollumfänglich zufriedenstellend.

III. Weitere Formen der Gerechtigkeit

Über die bereits dargestellten Gerechtigkeitstheorien hinaus werden zusätzliche Gerechtigkeitsformen diskutiert, die im Folgenden dargestellt werden sollen.

1. Gesetzliche Gerechtigkeit

a) Hintergrundinformationen

Die Bundesrepublik Deutschland ist gem. Art. 20 II 2, III GG als ein Rechtsstaat aufgebaut. Gem. Art. 20 III GG ist u.a. die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Das hat zur Folge, dass das Gesetz als solches die Grundlage für den funktionierenden Rechtsstaat bildet. Dies wird besonders deutlich, wenn man die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie[53] heranzieht. Hiernach ist, als Ausfluss des Vorbehalts des Gesetzes, das dem Rechtsstaatsprinzip immanent ist, allein der Gesetzgeber befugt, alle, insbesondere ins Regelungsgebiet der Grundrechte fallenden, wesentlichen Entscheidungen zu treffen und positiv zu normieren[54]. Aus einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich erkennen, dass die Schaffung von Gesetzen der Durchsetzung von Gerechtigkeit dienen soll, da Normen, die den grundlegenden Wertungen der Gerechtigkeit erheblich entgegenstehen, die Qualifikation als „Recht“ verlieren können, sollte deren Rechtsfolge ein Unrecht statt ein Recht darstellen[55].

b) Darstellung der Kernaussagen

Ausgangspunkt der gesetzlichen Gerechtigkeit ist die Tatsache, dass sich der Gesetzgeber mit dem Problem konfrontiert sieht, allgemeinverbindliche Regelungen zu schaffen, die möglichst lückenlos sind[56]. Dabei wird das Legislativorgan meist in seiner auf konkret aufgetretene Situationen reagierenden Funktion tätig. Da sich allerdings die Umstände, in denen einmal erlassene Gesetze gelten ständig ändern, werden Normen, wie Larenz zu Recht behauptet, immer teilweise unrichtig sein, sodass es lediglich das Ziel des Gesetzgebers sein kann, Normen zu schaffen, die möglichst richtig sind[57]. Dabei stellt er auch konsequenterweise richtig fest, dass die Beurteilung des Rechts als richtig oder falsch wohl von der jeweiligen Kultur eines jeden Staates abhängig ist[58]. Das ist deshalb so, weil sich der Gesetzgeber bei der Rechtssetzung an den konkreten Umständen in einem Staat orientiert. Diese allerdings werden ihrerseits wieder stark von kulturellen Gegebenheiten beeinflusst.

Um gesetzliche Gerechtigkeit soweit es geht zu realisieren, sind für Larenz drei Aspekte entscheidend. Auf Fikentscher Bezug nehmend, führt er zunächst die „Gleichgerechtigkeit“ und sodann die „Sachgerechtigkeit“ an. Zudem ergänzt er diese Punkte durch die Forderung einer „Ausgewogenheit“. Dabei ist unter „Gleichgerechtigkeit“ die Freiheit von Willkür in der Norm anwendung zu verstehen[59]. Dieses Postulat ermöglicht es also, dass der Gesetzgeber grundsätzlich unterschiedliche Rechtsfolgen normativ festsetzen kann. Allerdings sollen die einmal positivierten Normen dann bei jedem, der den Tatbestand erfüllt, identisch angewendet werden. Es soll keiner benachteiligt oder bevorzugt werden. In dieser Hinsicht verbirgt sich also die Gleichbehandlung der Vergleichsobjekte. „Sachgerechtigkeit“ meint, einen konkreten Umstand, den der Gesetzgeber als regelungsbedürftig empfindet, einer angemessenen Regelung zuzuführen[60]. Diese Forderung betrifft im Gegensatz zur ersten die Norm schaffungs ebene. Der Gesetzgeber soll somit möglichst viele Begleiterscheinungen eines Sachverhalts erfassen und infolgedessen berücksichtigen. Hieraus resultiert eine gewisse Flexibilität des Gesetzgebers, z.B. bei der Frage der Schutzwürdigkeit einer Person in einem bestimmten Kontext. Letztendlich führt er den Aspekt der „Ausgewogenheit“ an, welcher verlangt, dass „keiner [...] sein Interesse auf Kosten des (oder der) anderen allein durchsetzen [dürfe]“[61]. Dieser Punkt richtet sich wohl an den Richter in seiner rechtsfortbildenden Tätigkeit und gibt ihm als Grundgedanke auf, die jeweiligen Beteiligtenbelange angemessen zu berücksichtigen[62]. Dies ist sicherlich dem geschuldet, dass die Bindung des Gesetzgebers an die „Sachgerechtigkeit“ aufgrund gesetzgeberischer Ungenauigkeiten nicht durch den Spruchkörper umgangen werden soll.

2. Politische Gerechtigkeit

a) Hintergrundinformationen

Politik und Gerechtigkeit stehen in einer engen Beziehung zueinander. Dies lässt sich, wie Ekardt zutreffend behauptet, damit begründen, dass die Politik als Steuerungsmechanismus eingesetzt wird, um der Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen[63]. Erst die Politik ermöglicht es, die Gerechtigkeit bürgernah zu machen. Man stelle sich nur einmal folgende Situation vor:

Täglich finden im Deutschen Bundestag Debatten statt, in denen aktuelle politische Themen aufgeworfen, diskutiert und im besten Falle auch gelöst werden. Diese Auseinandersetzung ist gerade erst die Grundlage dafür, dass das Parlament seiner Aufgabe als Legislativorgan nachkommen kann, indem es vorher problematisierte Sachverhalte einer normativen Regelung in einem allgemeinen Gesetz zuführt. Umso entscheidender ist die Frage, in welchem Bezug die Politik zur Gerechtigkeit steht, denn alleine sie ist für das letztendliche Normresultat maßgeblich.

b) Darstellung der Kernaussagen

Die Thematik der politischen Gerechtigkeit wurde von Höffe aufgegriffen und konkretisiert. Gerechtigkeit lässt sich seiner Ansicht nach in zwei Oberkategorien unterteilen: Die personale Gerechtigkeit (bei Betrachtung der Person selbst) und die institutionelle Gerechtigkeit (bei Betrachtung einer Einrichtung)[64]. Die politische Gerechtigkeit stelle dabei eine Unterform der institutionellen Gerechtigkeit dar[65]. Innerhalb der politischen Gerechtigkeit könne man zwischen zwei Ebenen differenzieren. Auf erster Ebene werden konkrete Tätigkeiten politischer Einrichtungen genauer betrachtet und einem Gerechtigkeitsurteil unterzogen[66]. Daran anschließend sei es möglich, auf zweiter Ebene bei gegebener Kontinuität gerechter Einzelhandlungen auf erster Ebene, ebendiese Einrichtungen und sogar den Staat insgesamt als „gerecht“ zu bezeichnen[67].

[...]


[1] LG Verden NZV 1998, 219.

[2] Gröpl, Staatsrecht I, § 7 Rn. 443 f.

[3] Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 Rn. 6.

[4] Vgl. auch Schimmelpfeng-Schütte ZRP 2006, 180 (181).

[5] Sachs, in: Sachs, GG, Art. 20 Rn. 35 f.

[6] Maurer, Staatsrecht I, § 13 Rn. 51.

[7] Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 250.

[8] Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 588.

[9] Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 250.

[10] 2. Mose 21, 24.

[11] 2. Mose 21, 22-25.

[12] 2. Mose 21, 22.

[13] 2. Mose 21, 12.

[14] 2. Mose 21, 15.

[15] 2. Mose 21, 16.

[16] 2. Mose 21, 17.

[17] Epping, Grundrechte, Kap. 3 Rn. 121.

[18] Vgl. Epping, Grundrechte, Kap. 12 Rn. 593.

[19] Gropp, in: MüKo, StGB, Bd. 4, § 218 Rn. 1.

[20] Mahlmann, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, § 1 Rn. 67.

[21] Aristoteles, Nikomachische Ethik, 1129b 4-25.

[22] Aristoteles, Nikomachische Ethik, 1129b 4-25.

[23] Aristoteles, Nikomachische Ethik, 1129b 25 – 1130a 11.

[24] Aristoteles, Nikomachische Ethik, 1129a 19 – 1129b 25.

[25] Zippelius, Rechtsphilosophie, § 16 II 1, S. 88 f.

[26] Seelmann, Rechtsphilosophie, § 7 Rn. 3.

[27] Mahlmann, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, § 1 Rn. 80.

[28] Schulze, in: Schulze u.a., BGB, Vorbem. §§ 320-326 Rn. 2.

[29] BVerfG NJW 1994, 36 (38); Röthel NJW 2001, 1334.

[30] Aristoteles, Nikomachische Ethik, 1131b 9-32.

[31] Aristoteles, Nikomachische Ethik, 1131a 21 – 1131b 9.

[32] Aristoteles, Nikomachische Ethik, 1131a 21 – 1131b 9.

[33] Aristoteles, Nikomachische Ethik, 1131a ff.

[34] Mahlmann, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, § 1 Rn. 68.

[35] Aristoteles, Nikomachische Ethik, 1130b 15 – 1131a 1.

[36] Vgl. Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 52.

[37] Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 34, 57.

[38] Ekardt, Theorie der Nachhaltigkeit, S. 211.

[39] Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 37.

[40] Vgl. Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 37.

[41] Schmidt, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Art. 2 GG Rn. 1.

[42] Vgl. BVerfG NJW 1957, 297.

[43] Siehe II 1. b) aa).

[44] Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 36; Vgl. auch das illustrierende und zu recht angeführte Beispiel der Verteilung einer Pizza unter Freunden bei Mahlmann, Konkrete Gerechtigkeit, § 13 Rn. 1.

[45] Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 37, 40.

[46] Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 36.

[47] Nach Rawls ist der Ansatzpunkt einer Gerechtigkeitsbeurteilung ein bestimmtes System als solches und nicht etwa eine einzelne Handlung innerhalb des Systems, Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 43.

[48] Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 58.

[49] Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 46 ff.

[50] Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 45 f.

[51] Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 60 ff.

[52] Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, S. 57.

[53] Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 20 Rn. 69.

[54] BVerfG NJW 1979, 359 (360).

[55] BVerfG NJW 1968, 1036.

[56] Vgl. Larenz, Richtiges Recht, S. 38.

[57] Larenz, Richtiges Recht, S. 20.

[58] Larenz, Richtiges Recht, S. 32.

[59] Larenz, Richtiges Recht, S. 39.

[60] Larenz, Richtiges Recht, S. 40.

[61] Larenz, Richtiges Recht, S. 41.

[62] Vgl. Larenz, Richtiges Recht, S. 40 f.

[63] Ekardt, Theorie der Nachhaltigkeit, S. 64.

[64] Höffe, Politische Gerechtigkeit, S. 58.

[65] Höffe, Politische Gerechtigkeit, S. 58.

[66] Höffe, Politische Gerechtigkeit, S. 59.

[67] Höffe, Politische Gerechtigkeit, S. 60.

Final del extracto de 32 páginas

Detalles

Título
Formen der Gerechtigkeit. Gerechtigkeitstheorien nach Aristoteles und Rawls sowie gesetzliche, politische und soziale Gerechtigkeit
Universidad
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg
Calificación
13 Punkte
Autor
Año
2015
Páginas
32
No. de catálogo
V304051
ISBN (Ebook)
9783668023963
ISBN (Libro)
9783668023970
Tamaño de fichero
614 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
formen, gerechtigkeit, gerechtigkeitstheorien, aristoteles, rawl
Citar trabajo
René López (Autor), 2015, Formen der Gerechtigkeit. Gerechtigkeitstheorien nach Aristoteles und Rawls sowie gesetzliche, politische und soziale Gerechtigkeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304051

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