Restschuldbefreiung natürlicher Personen in der Insolvenz. Rechtslage und Reform


Trabajo de Seminario, 2014

17 Páginas, Calificación: 12 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens
I. Die relevanten Änderungen
1. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
2. Planverfahren für Verbraucherinsolvenzen
3. Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
4. Andere Verfahrensänderungen
II. Zweck der Änderungen
1. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
2. Insolvenzplanverfahren
3. Steigerung der Legitimität des Verfahrens
III. Wirkungsgrad der Änderungen
IV. Kritik
1. Belastung des neuen Starts durch die Verfahrenskosten
2. Formalien
3. Schuldnerberatungsstellen

C. Soziale Aspekte
I. Ursachen für Überschuldung
II. Auswirkungen von Ver- und Überschuldung
III. Gesetzgeberische Handlungspflicht?
IV. General- und Individualprävention durch die Wohlverhaltensphase?
1. Repression und Prävention
2. Bedeutung für die Dauer der Wohlverhaltensphase
V. Betreuung der Schuldner

D. Persönliche Stellungnahme

Literaturverzeichnis:

Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände: Positionspapier zur Schuldnerberatung; Erstellt von Just, Werner / Krüger, Bernd / Stark, Marius; Berlin 2011.

(zitiert: AG SBV – Positionspapier zur Finanzierung der Schuldnerberatung, Seite)

Aufruf der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V., 28.09.2013, Kassel

zu finden: http://www.bag-sb.de/uploads/tx_inhalt/BAG_Aufruf_2013.pdf

(zitiert: Aufruf der Bundesarbeitsgemeinschaft)

Beck'scher Online-Kommentar zum Grundgesetz

Hrsg.: Epping, Volker / Hillgruber, Christian; 20. Edition; München 2014.

(zitiert: BeckOK-GG/Bearbeiter, Artikel, Randnummer)

Bundesgesetzblatt, ausgegeben in Bonn.

(zitiert: BGBl, Teil, Jahrgang/Nummer, Seite.)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Lebenslagen in Deutschland – der 4. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Bonn 2013.

(zitiert: BMAS – 4. Armuts- und Reichtumsbericht, Seite)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Lebenslagen in Deutschland – der 3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Bonn 2008.

(zitiert: BMAS – 3. Armuts- und Reichtumsbericht, Seite)

Frind, Frank: Gerichtserhobene Verfahrenskennzahlen als Mittel und Möglichkeit gerichtlicher Bewertung des Insolvenzverwaltererfolgs und gesteigerter Aufsicht im Insolvenzverfahren -

Ein Ergebnisauswertungsbericht -und- Fortgeschriebene gerichtserhobene Verfahrenskennzahlenauswertung – Eine kontinuierliche Beobachtung von Verfahrensergebnissen und Verwaltererfolgen - Ein Ergebnisauswertungsbericht, in: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht, 2008, auf Seiten 127 ff. und 1086 ff..

(zitiert: Frind, ZinsO 2008, S. 127 ff. und S. 1068 ff..)

Frind, Frank: Neue Möglichkeiten zur schnelleren Erlangung der Restschuldbefreiung, in Betreibes Berater 2013, ab Seite 1674.

(zitiert: Frind, BB 2013, 1674, Seite.

Gaedicke, Tamara: Von der Verschuldung in die Überschuldung – Situation und mögliche Bewältigungsstrategien für private Haushalte in Deutschland, in: Deutsches Institut für Bankwirtschaft Schriftenreihe , Band 4, Hrsg.: Henrik Schütt, Berlin 2010.

(zitiert: Gaedicke, Seite)

Harder, Sebastian: Insolvenzplan für alle? – Die Reform der außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigung, in Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2013, ab Seite 70.

(zitiert: Harder NZI 2013, 70, Seite)

Insolvenzordnung in der alten Fassung ohne Berücksichtigung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013.

(zitiert: InsO a.F.)

Insolvenzordnung in der neuen Fassung unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013.

(zitiert: InsO n.F.)

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP , 17. Legislaturperiode , 2009.

(zitiert: Koalitionsvertrag CDU/CSU-FDP 2009, Seite)

Korczak, Dieter: Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und 1999, Hrsg.: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Stuttgart 2001.

(zitiert: Korczak, Seite)

Kranzusch, Peter: Zur Reform des Insolvenzrechts im Bereich Restschuldbefreiung laut Regierungsentwurf, in Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2012, ab Seite 2169.

(zitiert: Kranzusch, ZinsO 2012, 2169, Seite)

Krüger, Ulrich: Alternative Konfliktregulierung und Verbraucherinsolvenzverfahren Probleme, Prinzipien und Lösungsansätze aus einem europäischen Vergleich, in Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2000, ab Seite 151.

(zitiert: Krüger, NZI 2000, 151, Seite)

Lechner, Götz: Eine zweite Chance für alle gescheiterten Schuldner? Längsschnittstudie zur Evaluation des Verbraucherinsolvenzverfahrens, 2009.

(zitiert: Lechner, Seite)

Lechner, Götz: Zur Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung im Verbraucherinsolvenzverfahren – ein rechts- und wissensoziologischer Kommentar, in Natur und Recht 2012, ab Seite 213.

(zitiert: Lechner, VuR 2012, 213, Seite)

Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung

Hrsg.: Kirchhof, Hans-Peter / Lwowski, Hans-Jürgen / Stürner, Rolf; 3. Auflage; München 2013.

(zitiert: MKInso, §, Randnummer)

Nachrichten der beck-aktuell-Redaktion

(zitiert: beck-aktuell-Redaktion, Datum, Becklink)

Rechtsausschuss: Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung -Drucksache 17/11268- zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, Drucksache 17/13535, 15.05.2013.

(zitiert: BT-Rechtsausschuss: Beschlussempfehlung und Bericht, S.)

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (2001), Drucksache 14/5680, 28.03.2001.

(zitiert: BT-Drucks. 14/5680, Seite)

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur

Stärkung der Gläubigerrechte, Drucksache 17/11268, 31.102012.

(zitiert: Regierungsentwurf, S.)

Reil-Ruppe, Nicole: Anspruch und Wirklichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens - Rechtssoziologische Untersuchung zum Prozess der Implementation eines insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiungsverfahrens anhand empirischer Erkenntnisse, Baden-Baden 2013.

(zitiert: Reil-Ruppe, Seite)

Statistik zur Überschuldung privater Personen zum Jahr 2012

Hrsg.: Statistisches Bundesamt, Artikelnummer 5691101127004, Wiesbaden 2013.

(zitiert: Statistik zur Überschuldung privater Personen (2012), Seite)

Stellungnahme durch den deutschen Anwaltsverein durch den Insolvenzrechtsausschuss zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen (Bearbeitungsstand: 18.01.2012), 15. März 2012, Berlin.

(zitiert: Stellungnahme DAV, 15.03.2012, Seite)

Unternehmen und Arbeitsstätten – Insolvenzverfahren – Dezember und Jahr 2013

Hrsg.: Statistisches Bundesamt, Artikelnummer 2020410131124, Fachserie 2 Reihe 4.1, Wiesbaden 2014.

(zitiert: Statistik Insolvenzverfahren (Dezember und Jahr 2013), Seite)

A. Einleitung

Mit dem im Wesentlichen am 1. Juli 2014 in Kraft tretenden Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens- und zur Stärkung der Gläubigerrechte hat der Gesetzgeber natürlichen Personen, insbesondere Verbrauchern, neue Möglichkeiten an die Hand gegeben, sich aus der Insolvenz zu befreien.

Im Folgenden sollen zunächst die unter sozialen Gesichtspunkten wichtigsten Änderungen durch die Reform und ihre gesetzgeberischen Ziele vorgestellt werden.

Sodann soll die voraussichtliche Tragweite der Reform für Verbraucher in der Praxis, sowie Kritik bezüglich unverändert bestehender Verfahrensprobleme aufgezeigt werden.

Schließlich soll ein Einblick in die soziale Dimension der Verbraucherinsolvenz gegeben werden und aus dieser Perspektive die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens beleuchtet werden.

Zum Abschluss erfolgt noch eine persönlichen Stellungnahme zum Änderungsgesetz.

B. Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens

I. Die relevanten Änderungen

Im Folgenden werden nur die Änderungen vorgestellt, die die Verkürzung der Restschuldbefreiung und als Gegenstück für diese Wohltat an den Schuldner, die Legitimität des Verfahrens betreffen.

1. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Statt nach bisher sechs Jahren, kann der Schuldner nach der neuen Regelung bereits nach drei Jahren Restschuldbefreiung erlangen. Dazu muss es ihm gelingen in den ersten drei Jahren der Wohlverhaltensphase 35% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO n.F..[1]

Ansonsten besteht die Möglichkeit eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren zu erlangen, wenn es ihm gelingt zumindest die Verfahrenskosten zu begleichen, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO n.F..[2]

Gelingt beides nicht, so kann die Restschuldbefreiung wie nach alter Rechtslage erst nach sechs Jahren erlangt werden.

2. Planverfahren für Verbraucherinsolvenzen

Durch Entfall von § 312 InsO a.F. besteht nach der neuen Rechtslage auch für Verbraucherinsolvenzen die Möglichkeit einen allgemeinen Insolvenzplan auszuhandeln.[3]

3. Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Die Gläubiger bekommen die Möglichkeit bis zum Schlusstermin jederzeit einen schriftlichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, § 290 Abs. 1 Satz 1 a.A. und Abs. 2 InsO n.F..[4]

Außerdem können die Gläubiger nun auch nach dem Schlusstermin Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorbringen, die vorher nicht bekannt waren, § 297a InsO n.F..[5]

4. Andere Verfahrensänderungen

Gem. § 300 Abs. 2 InsO n.F. muss der Schuldner bei Mitteln, die er zur Restschuldbefreiung neben seinem Einkommen aufbringt einen Herkunftsnachweis führen.[6]

Außerdem kann sich der Schuldner jetzt im gesamten Verfahren von einer anerkannten Stelle vertreten lassen, § 305 Abs. 4 InsO n.F..[7]

II. Zweck der Änderungen

Allgemein soll das Gesetz zur Steigerung der deutschen Wirtschaftsleistung beitragen und damit den Wohlstand verbessern.[8] Im Einzelnen wird dies insbesondere durch neue Leistungsanreize an den Schuldner und eine Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens angestrebt.

1. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Bisher fehlten Anreize für den Schuldner sich während der Wohlverhaltensphase besonders zu bemühen.[9] Der einzige Ansatz war der nach 5 bzw. 6 Jahren einschlägige Rabatt auf die abzuführenden Beträge von 10% bzw. 15% gem. § 292 Abs. 1 Satz 4 InsO a.F., der allerdings zu gering war um ernsthaft einen Effekt zu erzielen.[10] Dadurch, dass die Verkürzung des Verfahrens auf drei Jahre an die Bedingung einer Rückzahlung von 35% der Gläubigerforderungen geknüpft ist, wird dem Schuldner nun ein besonderer Anreiz gesetzt, schnell einen Teil der Schulden zu tilgen.[11]

Der Schuldner könnte sich auch motiviert sehen überobligatorische Leistungen zu erbringen, indem er auf Teile seines unpfändbaren Einkommens verzichtet oder Nebenjobs aufnimmt und so sein pfändbares Einkommen erhöht.[12]

Die Verkürzung des Verfahrens soll gescheiterten Selbstständigen und solchen Personen, die aufgrund alltäglicher Risiken, überschuldet sind, schneller eine zweite Chance geben.[13] Auf der anderen Seite sollen Menschen ermutigt werden das Risiko auf sich zu nehmen, sich selbstständig zu machen.[14]

Da Überschuldung häufig eine Folge allgemeiner Lebensrisiken ist, sollen Privatinsolvente durch die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor lang anhaltender sozialer Stigmatisierung geschützt werden.[15] Außerdem soll ein besonders großer Anreiz für ein Abtauchen in die Schattenwirtschaft verhindert werden, um einerseits den durch Schwarzarbeit entstehenden volkswirtschaftlichen Schaden abzuwehren, und andererseits den Zugriff der Gläubiger auf das Einkommen des Schuldners zu wahren.[16]

Durch die Verkürzung des Verfahrens auf fünf Jahre gem. § 300 I Nr. 3 InsO n.F., wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden, soll die öffentliche Hand entlastet werden.[17]

2. Insolvenzplanverfahren

Die Einführung der Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens bei Verbraucherinsolvenzen soll die Wahrscheinlichkeit einer Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern erhöhen.[18] Den Parteien wird mit dem allgemeinen Insolvenzplanverfahren auch für die Verbraucherinsolvenz mehr Autonomie für eine Einigung zugestanden.[19]

Bislang haben die Gerichte häufig das Einigungsverfahren gem. § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO übersprungen, weil eine Einigung unwahrscheinlich erschien und so die Möglichkeit der Entlastung der Justiz ausgelassen.[20] Nun bleibt dann zumindest die zusätzliche Möglichkeit des allgemeinen Insolvenzplanverfahrens.

3. Steigerung der Legitimität des Verfahrens

Durch den nun jederzeit bis zum Schlusstermin möglichen, schriftlichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung soll verhindert werden, dass Restschuldbefreiungen trotz vorliegenden Versagungsgründen erteilt werden und dadurch die Akzeptanz des Verfahrens bei den Gläubigern gesteigert werden.[21] Bisher hatten Gläubiger häufig den Antrag nicht gestellt, wenn die Versagensgründe bereits zu Beginn des Verfahrens vorlagen oder ihnen das persönliche Erscheinen im Falle eines mündlichen Verfahrens zu aufwendig war.[22]

Gelang es bisher Schuldnern die Versagensgründe gem. § 290 Nr. 2 – 6 InsO a.F. bis zum Schlusstermin zu verheimlichen, so konnte die Restschuldbefreiung mangels späterer Antragsmöglichkeit der Gläubiger wegen dieser Gründe nicht mehr verweigert werden.[23] Durch die Einführung von § 297a InsO n.F. wird grundsätzlich auch eine spätere Antragsstellung möglich und dadurch diese Ungerechtigkeit beseitigt.[24]

Die Restschuldbefreiung setzt außerdem ab Eintritt der Reform bei allen Schuldnern bereits während des Insolvenzverfahrens die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit voraus, da das Privileg der Restschuldbefreiung nur dadurch gerechtfertigt sein kann, dass der Schuldner sich von Anfang an ernsthaft um die Tilgung seiner Schuldern bemüht hat.[25] Bisher bestand die Erwerbsobliegenheit nur während der Wohlverhaltensphase.[26] Auch die Behebung dieses Gerechtigkeitsfehlers soll die Akzeptanz des Verfahrens bei den Gläubigern steigern.[27]

[...]


[1] BGBl, Teil I, 2013/38, S. 2382.

[2] Ebenda.

[3] a.a.O., S. 2383.

[4] a.a.O., S. 2381.

[5] a.a.O., S. 2381 f..

[6] a.a.O., S. 2382.

[7] Regierungsentwurf, S. 34.

[8] Regierungsentwurf, S. 20.

[9] a.a.O., S. 14.

[10] a.a.O., S. 30.

[11] BT-Rechtsausschuss: Beschlussempfehlung und Bericht, S 1.

[12] Regierungsentwurf, S. 14.

[13] a.a.O., S. 1.

[14] a.a.O., S. 13.

[15] Ebenda.

[16] Ebenda.

[17] MKInsO/Stephan, § 300 (neu), Rn. 8.

[18] BT-Rechtsausschuss: Beschlussempfehlung und Bericht, S 1.

[19] Regierungsentwurf, S. 34 f..

[20] a.a.O., S. 17.

[21] a.a.O., S. 15.

[22] a.a.O., S. 15 u. 27.

[23] MKInsO/Stephan, § 290, Rn. 13.

[24] Regierungsentwurf, S. 15 u. 29.

[25] Regierungsentwurf, S. 15 u. 28 f..

[26] MKInsO/Stephan, § 287b (neu), Rn. 2.

[27] BT-Rechtsausschuss: Beschlussempfehlung und Bericht, S. 28.

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Restschuldbefreiung natürlicher Personen in der Insolvenz. Rechtslage und Reform
Universidad
University of Frankfurt (Main)
Curso
Insolvenzrecht: Ausgewählte Regelungsprobleme
Calificación
12 Punkte
Autor
Año
2014
Páginas
17
No. de catálogo
V304141
ISBN (Ebook)
9783668027169
ISBN (Libro)
9783668027176
Tamaño de fichero
543 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
restschuldbefreiung, personen, insolvenz, rechtslage, reform
Citar trabajo
Richard Jacob (Autor), 2014, Restschuldbefreiung natürlicher Personen in der Insolvenz. Rechtslage und Reform, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304141

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