Die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung. Ein juristischer Blick auf den Profisport


Seminararbeit, 2015

35 Seiten, Note: 14


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung und Thesen

Hauptteil
A. Grundlagen profisportlicher Betätigung
I. Historische Grundlagen
II. Öffentlich-rechtliche Grundlagen
III. Verbandsrechtliche Grundlagen
B. Gründe für die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung
I. Verfehlung der Rechtsform
II. Steuerrechtliche Intentionen
III. Kapitalbedarf und Eingliederung strategischer Partner
IV. Professionalisierung der Unternehmensstruktur
V. Optimierung des Gläubiger- und Mitgliederschutzes
VI. Börsengang
VII. Nachteile der Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung
C. Rechtsformwahl
I. Zielanalyse im Vorfeld der Ausgliederung
II. Verbandsrechtliche Vorgaben
III. Aktiengesellschaft (AG)
IV. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
V. (GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
D. Technische Umsetzung der Ausgliederung
I. Ausgrenzung der Umwandlungsmöglichkeiten
II. Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 UmwG
III. Ausgliederung im Wege der Einzelrechtsnachfolge
IV. Mitwirkungsrechte

Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung und Thesen

Die tradierte Organisation sportlicher Betätigung im Idealverein[1] scheint für den Bereich des Profisports ausgedient zu haben. Die Professionalisierung und Kommerzialisierung[2] des Fußballsports der letzten Jahre und Jahrzehnte hat den Fußball der oberen Ligabetriebe[3] zu einem eigenen Wirtschaftssektor gedeihen lassen.[4] So vermeldete der umsatzstärkste Klub[5] der Bundesliga, der FC Bayern München, in seiner Hauptversammlung am 28. November 2014 für die Spielzeit 2013/2014 einen Umsatzrekord von EUR 528,7 Mio. und einen Konzerngewinn vor Steuern von EUR 16,5 Mio.[6] Borussia Dortmund, der zweitstärkster deutsche Fußballklub nach Umsatzstärke, verzeichnete trotz eines Umsatzrückgangs von EUR 44 Mio. im Vergleich zur Spielzeit 2012/2013, noch ganze EUR 260,7 Mio. und erzielte einen Reinerlös von EUR 12 Mio.[7] Die Bundesliga selbst verzeichnete für die Spielzeit 2013/2014 mit EUR 2,44 Mrd. gar den zehnten Umsatzrekord in Folge und auch die 2. Bundesliga verbuchte mit einem Umsatz in Höhe von EUR 458 Mio. einen Rekordwert.[8] Die 36 Profiklubs der Bundesliga und 2. Bundesliga setzten somit insgesamt über EUR 2,9 Mrd. um. Selbst kleine Fußballklubs, wie etwa der SC Freiburg e.V., verbuchen noch Jahresumsätze in Höhe von EUR 50 Mio.[9] Derartige Umsatzahlen sind üblicherweise den Bilanzen mind. mittelständischer Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, zu entnehmen.[10] Die steuerliche Privilegierung eines Idealvereins durch den Gemeinnützigkeitsstatus erscheint vor dem Hintergrund derartiger Umsatzzahlen mehr als fragwürdig,[11] was nicht zuletzt durch die rechtliche Aufarbeitung um den ADAC e.V.[12] zumindest angedeutet wurde. Es verwundert daher nicht, dass sich die Frage nach der idealen Unternehmensorganisation von Sportvereinen bis in die siebziger Jahre zurückverfolgen lässt und sich nicht erst seit geraumer Zeit stellt.[13] Gleichwohl agieren einige Bundesligavereine[14], wohl noch im guten Glauben durch das sog. Nebenzweckprivileg[15] geschützt zu sein, nach wie vor im »Rechtskleid« des Idealvereins. Ein Blick in die nahe Zukunft lässt jedoch erahnen, dass die Vereine eine Ausgliederung ihrer Lizenzspielerabteilungen auf eigenständige Kapitalgesellschaften nicht mehr vermeiden können. Dies hat neben dem Damoklesschwert einer drohenden Amtslöschung aus dem Vereinsregister und der Aberkennung der steuerlichen Privilegierung wegen der Verfehlung der Rechtsform,[16] insbesondere die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit auf nationaler und internationaler Ebene zum Grunde.[17] Wollen sich die Bundesliga und ihre angehörigen Klubs hier weiterhin behaupten, sind sie auf Geldgeber von Außen angewiesen. Potentielle Investoren, und gerade solche im strategischen und institutionellen Anlagebereich, werden bei entsprechend hoher Beteiligung aber auch fordern, ihre Vorstellungen in der Unternehmensplanung verwirklicht zu sehen.[18] Die Willensbildung in der Mitgliederversammlung eines Vereins bietet hierfür jedoch keine idealen Bedingungen, ist sie doch zu sehr am »Ein-Kopf-eine-Stimme«-Prinzip ausgerichtet.[19] Den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen trug daher auch der DFB[20] im Jahre 1998 durch Änderung seines Regelwerkes Rechnung.[21] Fortan war es auch auf Kapitalgesellschaften ausgegliederten Profiabteilungen möglich eine eigene Lizenz zu erwerben und damit unmittelbar am Spielbetrieb teilzunehmen.[22] Die Liberalisierung der DFB-Statuten hatte jedoch ihre Grenzen und sollte ausdrücklich keine Abkehr von dem Grundsatz bedeuten, dass auch weiterhin die Stammvereine den Profifußball betreiben.[23] So sind die fußballveranstaltenden Verbände sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene bemüht, mittels unterschiedlichster Vorkehrungen den Einfluss vereinsfremder Anleger zu regulieren. Auf nationaler Ebene gilt die »50+1«-Regel, die es als Kapitalgesellschaft organisierten Fußballklubs verbietet, Drittinvestoren beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft zu überlassen.[24] Nach dieser Regelung muss der Mutterverein (Stammverein) die Stimmenmehrheit (mindestens 50% + einen Stimmanteil) halten oder sich, wie etwa bei der GmbH & Co. KGaA, beherrschenden Einfluss über die Komplementärin sichern.[25] Intention der Regelung ist, » den Betrieb der Fußballprofiligen (...) nicht von den historischen, kulturellen und sozialen Wurzeln der auf ehrenamtlicher Tätigkeit beruhenden Fußballvereine zu lösen ».[26] Man will anders ausgedrückt, die Integrität des Sports und die Ausgeglichenheit des Wettbewerbs dadurch schützen, den Einfluss externer Geldgeber zu beschränken.[27]

Die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf eine Kapitalgesellschaft befindet sich im Spannungsfeld zwischen gradueller Liberalisierung profisportlicher Betätigung bei gleichzeitiger Wahrung althergebrachter Traditionen durch selektive Regulierung ebenjener. Die Eröffnung rechtlicher Fragestellungen scheint hierdurch vorbestimmt. Obschon insbesondere wettbewerbsrechtliche Fragestellungen von herausragender Brisanz sind,[28] befindet sich auch die gesellschaftsrechtliche Öffnung der Vereine für Drittinvestoren weiterhin noch im Entwicklungsstadium und ist nicht abschließend in allen rechtlichen Belangen geklärt. Nachfolgend sollen daher insbesondere die Gründe, die für eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung sprechen, die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers sowie die technische Umsetzung der Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung beleuchtet werden.

Hauptteil

A. Grundlagen profisportlicher Betätigung

I. Historische Grundlagen

Die traditionelle Ausrichtung vieler heutiger Bundesligavereine als Idealverein geht auf deren vornehmliches Erblühen im späten 19. oder frühen 20. Jahrhundert zurück.[29] Es verwundert daher kaum, dass der DFB die Teilnahme an der im Jahre 1963 eingeführten Bundesliga[30] statutarisch bis zum Jahre 1998 von der Organisation des Spielbetriebes in der Rechtsform des eingetragenen Vereins abhängig machte.[31] Das die heutigen Ausmaße profisportlicher Betätigung den Rahmen des altertümlichen Regelwerks des BGB[32] zum Vereinsrecht sprengen, vermag die etwas polemische Äußerung des Reichstagsabgeordneten Stadthagen[33] zu verbildlichen, wonach die Gründungen von »Skat-, Kegel-, Rauch- und Saufvereinen« Anlass für die Regelungen zum Vereinsrecht gaben.[34]

II. Öffentlich-rechtliche Grundlagen

Das Recht sich als Verein zu organisieren und sich als Verband[35] zusammenzuschließen fußt ebenso wie die Verbandsautonomie[36] in der Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 1 GG sowie Art. 11 EMRK.[37] Diese berechtigt die Sportverbände sowie die einzelnen Sportvereine dem Grunde nach, ihren Spielbetrieb und die innere Organisation durch autonome Regelsetzung zu gestalten.[38]

III. Verbandsrechtliche Grundlagen

Der am 28.1.1900 gegründete Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB) ist Dachorganisation und Spitzenverband des Deutschen Fußballs.[39] Als dieser trägt er die Gesamtverantwortung für den deutschen Fußball sowie dessen Entwicklung und Förderung, aber auch für seine gesellschaftlichen Auswirkungen und Anreize.[40] Die verbandsrechtlichen Grundlagen zur Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf eine Kapitalgesellschaft hat der DFB für die Bundesliga und 2. Bundesliga am 24. Oktober 1998 auf seinem 36. Bundestag durch Änderung seiner Statuten[41] geschaffen.[42] Bis dato war es nur als Verein organisierten Fußballklubs möglich, Mitglied des DFB zu sein und somit an dem vom DFB organisierten Spielbetrieb teilzunehmen.[43] Am 1. Juli 2001 übertrug der DFB im Rahmen einer Strukturreform sodann seine Kompetenz zur Organisation, Verwaltung und Vermarktung der Bundesliga und 2. Bundesliga auf den Ligaverband (Die Liga – Fußballverband e.V.)[44], der auf Grundlage eines Pachtvertrags mit dem DFB die Durchführung der Lizenzligen zur Spielzeit 2002/2003 übernahm.[45] Der Ligaverband übertrug ferner das operative Geschäft auf die eigens dafür gegründete Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL)[46], die fortan als Exekutivorgan u.a. für das Lizensierungsverfahren und die Vermarktung der Bundesliga zuständig ist.[47]

B. Gründe für die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung

I. Verfehlung der Rechtsform

Mit Blick auf die für den wirtschaftlichen Verein gem. § 22 BGB geltende Gesetzeslage der Konzessionierung, wird die wirtschaftliche Betätigung im Idealverein als Verfehlung der Rechtsform bezeichnet.[48] Den weiterhin als Verein organisierten Proficlubs wird daher schon seit einiger Zeit[49] die Ausgliederung ihrer Lizenzspielerabteilungen empfohlen.[50] Hintergrund war u.a. der schon damals zu befürchtende Entzug der Rechtsfähigkeit nach §§ 43 Abs. 2, 44 BGB a.F.[51]. Das zumindest die Bundesligaklubs in einem Umfang wirtschaftlich tätig sind, der nicht mehr vom Nebenzweckprivileg gedeckt ist, lässt sich heute kaum noch leugnen.[52] Die heute einschlägige Möglichkeit der Amtslöschung[53] gem. § 43 BGB n.F. i.V.m. § 395 FamFG durch das Registergericht, hat an sich die gleiche Konsequenz, kommt in der alltäglichen Praxis der Bundesligavereine aber ebenso wenig zur Anwendung, wie ihr Vorgängerverfahren.[54] Die Zurückhaltung der Gerichte wird nicht unkritisch betrachtet[55] und sollte, wie die Aufarbeitung um den »ADAC-Skandal«[56] und einzelne Beispiele[57] andeuten, den geflissentlichen Modernisierungsprozess der noch als Verein organisierten Profiklubs nicht hindern. So nahm der Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund, » die durch die Umsatzgröße belegte wirtschaftliche Betätigung, welche in keinem Fall mehr vom Nebenzweckprivileg gerechtfertigt sei« [58] schon im Jahre 2000 zum Anlass der Ausgliederung seiner Lizenzspielerabteilung auf die Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) . [59]

[...]


[1] Wird im Folgenden von Verein gesprochen, so ist ohne weitere Umschreibung der nicht-wirtschaftliche Verein (Idealverein) i.S. der §§ 21 ff. BGB gemeint.

[2] Hierzu Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordination im Sport 2001, S. 105.

[3] Der 1. Fußballbundesliga (Bundesliga) und 2. Fußballbundesliga (2. Bundesliga).

[4] Lorz, in: Stopper/Lentze (Hrsg.), Hdb. Fußball-Recht, Kap. 17 Rn. 1; Fuhrmann, Ausgliederung der Berufsfußballabteilung auf eine AG, GmbH oder eG?, S. 4 ff.

[5] Die Bezeichnung Klub oder Fußballklub umschreibt ohne Rücksicht auf die Rechtsform, die gebündelte sportliche Organisation und Betätigung eines Vereins oder einer Fußballkapitalgesellschaft in ihrer Gesamtheit.

[6] Sport1.de v. 28.11.2014, abrufbar unter: http://www.sport1.de/fussball/bundesliga/2014/11/newspage_990032 (Stand: 10.3.2015).

[7] Spiegel.de v. 14.8.2014: abrufbar unter: http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/bilanz-2013-2014-bvb-macht-deutlich-weniger-gewinn-und-umsatz-a-986127.html (Stand: 8.3. 2015).

[8] DFL, Bundesligareport 2015, S. 6-9, abrufbar unter: http://www.bundesliga.de/de/liga/news/2014/bundesliga-report-2015.php (Stand: 8.3.2015).

[9] Handelsblatt.com v. 14.10.2013, abrufbar unter: http://www.handelsblatt.com/fussball-bundesliga-sc-freiburg-wiederholt-umsatzrekord/8932940.html (Stand: 8.3.2015).

[10] Vgl. Heermann, ZIP 1998, S. 1249; hierzu auch Lorz, in: Stopper/Lentze (Hrsg.), Hdb. Fußball-Recht, Kap. 17, Rn. 1.

[11] Schießl, DStZ 2007, 494.

[12] BGHZ 85, 84 (»ADAC«); kritisch hierzu Reuter, ZIP 1984, 1052 und passim m.w.N.

[13] Heckelmann, AcP 179 (1979), S. 1 und passim.

[14] Weiterhin ausschließlich als Verein organisiert sind der: SC Freiburg e.V., VfB Stuttgart 1893 e.V., FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., 1. FSV Mainz 05 e.V. und der SC Paderborn 07 e.V.

[15] Zur Geltung und Umfang des Nebenzweckprivilegs bei Berufsfußballabteilungen, Fuhrmann, Ausgliederung der Berufsfußballabteilung auf eine AG, GmbH oder eG?, S. 31-53.

[16] Ellenberger, in: Palandt/Bassenge, § 21 Rn. 2 ff. m.w.N.; vgl. Summerer, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer (Hrsg.), Praxishandbuch Sportrecht, 2. Teil Rn. 74 f., der neben einer Ermessenreduzierung des Amtsgerichts auf Null, einen damit korrespondierenden Unterlassungsanspruch der Mitglieder bekräftigt.

[17] Zuletzt war etwa aus der Englischen Premier League zu hören, dass sich diese ihre TV-Vermarktungsrechte in Höhe von ca. EUR 9,5 Mrd. für die kommenden drei Spielzeiten abkaufen lies, was etwa EUR 3,16 Mrd. pro Saison entspricht. Im Vergleich dazu rechnet die DFL mit Vermarktungseinahmen für die Bundesliga in Höhe von EUR 835 Mio. für die Saison 2016/2017, vgl. Handelsblatt.com v. 27.2.2015, abrufbar unter: http://www.handelsblatt.com/fussball-bundesliga-nach-englands-Mrd.-deal-seifert-sieht-bundesliga-unter-druck/11434832.html (Stand: 9.3.2015).

[18] Vgl. Hopt, BB 1991, 778 (779).

[19] Summerer, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer (Hrsg.), Praxishandbuch Sportrecht, 2. Teil Rn. 87; Lauschner, Das Konzernrecht des Vereins 2011, S. 83; wobei auch hier zu erkennen ist, dass durch das anzuerkennende Mehrheitsstimmrecht und die Delegierung der Entscheidungsbefugnis auf besondere Organe, durchaus eine Interessenanpassung möglich ist, vgl. Reuter, MüKo-BGB, Band I, § 32 Rn. 2ff. und 29.

[20] Deutscher Fußball-Bund e.V.

[21] Kußmaul/Zabel, StuB 2003, S. 687.

[22] Hierzu Lorz, in: Stepper/Lentze (Hrsg.), Hdb. Fußball-Recht, Kap. 17 Rn. 14. Wichtig ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die Ausgliederung auf Kapitalgesellschaften beschränkt wurde, eine Ausgliederung auf Personengesellschaften also ausscheidet, vgl. ebenda.

[23] Lorz, in: Stopper/Lentze (Hrsg.), Hdb. Fußball-Recht, Kap. 17 Rn. 15.

[24] S. § 8 Ziff. 2 Ligaverband-Satzung und der nahezu identisch lautende § 16c Ziff. 2 DFB-Satzung.

[25] Hintergrund dieser Regelung ist, dass man Verhältnisse wie etwa in England verhindern möchte. Illustrativ zu nennen ist hier die feindliche Übernahme Manchester United´s durch den US Investor Malcolm Glazer. Dieser hatte mittels eines sog. »Leveraged buyout« ca. 70% der Anteile des Premier Clubs übernommen und dabei einen Großteil der gemachten Schulden auf den Klub umgewälzt, dazu Spiegel.de v. 13.5.2005, abrufbar unter: http://www.spiegel.de/sport/fussball/Mrd.-uebernahme-manu-fans-verbrennen-glazer-puppe-a-356020.html (Stand: 11.3.2015). Einführend zum »Leveraged-buyout« Oechsler, in: MüKo-AktG, Band II, § 71a, Rn. 1 ff.

[26] Ständiges Schiedsgericht, Schiedsspruch v. 25.8.2011, SPuRt 2011, S. 259 ff.

[27] Weber, GmbHR 2013, 631 (632).

[28] Instruktiv Esposito, Private Sportordnung und EU-Kartellrecht, 2014.

[29] Alle aktuell in der Spielzeit 2014/2015 spielenden Bundesligisten wurden zwischen 1887 und 1909 gegründet. Ausnahmen sind der VFL Wolfsburg, der 1945 gegründet wurde und der FC Köln mit Gründungsjahr 1948.

[30] Diese geht auf die Vereinheitlichung der bis dato den oberklassigen Spielbetrieb darstellenden fünf Regionalligen nach den Misserfolgen bei der WM 1961 in Chile zurück, vgl. Hilpert, Die Geschichte des Sportrechts 2011, S. 211.

[31] Dazu unter: A.III.

[32] So war das Vereinsrecht schon dem BGB in seiner Ursprungsfassung v. 18.6.1894 zu entnehmen, s. Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 21, Seite 195–236.

[33] Vgl. Mugdan, Protokolle, Bd. I, S. 995.

[34] Hierzu auch Heermann, ZIP 1998, 1249 (1256).

[35] Vereine sind grundsätzlich auf die Aufnahme von natürlichen Personen ausgerichtet, während Vereinsverbände auf den Zusammenschluss von Körperschaften zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks ausgerichtet sind Ellenberg, in: Palandt/Bassenge, Einf. vor § 21 BGB Rn. 22.

[36] Also den Status der Selbstverwaltung, Selbstbestimmung und Unabhängigkeit zur selbständigen Regelungsbefugnis, vgl. Ellenberg, in: Palandt/Bassenge, § 25 BGB Rn. 7; hierzu auch Steinbeck, Vereinsautonomie und Dritteinfluss 1999, S. 11.

[37] Englisch/Bagger, in: Stopper/Lentze (Hrsg.), Hdb. Fußball-Recht, Kap. 10 Rn. 3.

[38] Ebenda; ausführlich zur Vereinsautonomie und insbesondere Sportautonomie s. Steiner, NJW 1991, 2729-2736; mit Bezug zu kartellrechtlichen Aspekten Esposito, Private Sportordnung und EU-Kartellrecht 2014, S. 106-137.

[39] Vgl. Englisch/Bagger, in: Stopper/Lentze (Hrsg.) Hdb. Fußball-Recht, Kap. 10, Rn. 1.

[40] Vgl. zur Sozial-integrativen Kraft des Fußballs, BVerfGE 97, 228 (256).

[41] Vgl. das sog. »Eckwerte-Papier« des DFB, veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen des DFB, Nr. 3 v. 31.3.1999. 2004 hat der DFB diese Möglichkeit auch auf die Regionalligen und die 3. Bundesliga ausgeweitet, hierzu Englisch, SpuRt 2005, 46 f.

[42] Balzer, ZIP 2001, 175 (176).

[43] § 7 Ziff. 3 DFB-Satzung a.F., zusätzlich flankierte § 4 Nr. 1 DFB-Lizenzspielerstatut a.F., dass nur Vereine der Lizenzligen die Lizenzen durch einen Vertrag mit dem DFB erhielten, dazu Heermann, ZIP 1998, 1249 Fn. 4.

[44] Nach § 6 Ziff. 2 DFB-Satzung, der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine der Bundesliga und 2. Bundesliga.

[45] Englisch/Bagger, in: Stopper/Lentze (Hrsg.), Fußball-Recht, Kap. 11, Rn. 14-16; Summerer, SpuRt 2001, 263.

[46] Vgl. § 2 Ziff. 1 DFL-Satzung; dazu auch Summerer, SpuRt 2001, 263.

[47] Vgl. §§ 1, 2 DFL-Lizenzierungsordnung.

[48] Lorz, in: Stopper/Lentze (Hrsg.), Hdb. Fußball-Recht, Kap. 17 Rn. 2.

[49] Heckelmann, AcP (179) 1979, S. 47.

[50] Fuhrmann, Ausgliederung der Berufsfußballabteilung auf eine AG, GmbH oder eG?, S. 59.

[51] Hiernach konnte je nach landesrechtlicher Zuständigkeit, das Innenministerium, das Regierungspräsidium oder die Kreisverwaltung dem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen.

[52] Fuhrmann, Ausgliederung der Berufsfußballabteilung auf eine AG, GmbH oder eG?, S. 59; zur Geltung und Umfang des Nebenzweckprivilegs bei Berufsfußballabteilungen, ebenda, S. 31 – 59; Ders., SpuRt 1995, 12; Kußmaul/Zabel, StuB 2003, 687 (689); Raupach, SpuRt 1995, 240 (244); Hopt, BB 1991, 779 (780); für eine Einordnung anhand der Kriterien der §§ 1 ff. HGB, I. Scholz, Umwandlung von Idealvereinen in Kapitalgesellschaften 2006, S. 120 und 163 f.; ferner Wagner, NZG 1999, 469 (472).

[53] Eingeführt durch Vereinsrechtsänderungsgesetz vom 24.9.2009, BGBl 2009, 3145.

[54] Vgl. Lorz, in: Stopper/Lentze (Hrsg.), Hdb. Fußball-Recht, Kap. 17 Rn. 2; Summerer, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer (Hrsg.), Praxishandbuch Sportrecht, 2. Teil Rn. 76.

[55] Summerer, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer (Hrsg.), Praxishandbuch Sportrecht, 2. Teil Rn. 73, 76 f.; Ellenberger, in: Palandt/Bassenge, § 21 Rn. 7; Raupach, SpuRt 1995, 244.

[56] Wiwo.de v. 23.1.2014, abrufbar unter: http://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/nach-manipulationen-adac-koennte-vereinsstatus-verlieren/9372076.html (Stand: 16.3.2015).

[57] BVerwG, NJW 1998, 1166 (»Scientology«); OLG Stuttgart, OLGZ 1971, 465.

[58] Zit. von Gerd Niebaum, zitiert nach FAZ v. 27.10.1998, S. 40, gelesen bei Lorz, in: Stopper/Lentze (Hrsg.), Hdb. Fußball-Recht, Kap. 17 Fn. 6.

[59] Summerer, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer (Hrsg.), Praxishandbuch Sportrecht, 2. Teil Rn. 76.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung. Ein juristischer Blick auf den Profisport
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf  (Unternehmensrecht)
Veranstaltung
Seminar im Sportrecht
Note
14
Autor
Jahr
2015
Seiten
35
Katalognummer
V304175
ISBN (eBook)
9783668027794
ISBN (Buch)
9783668027800
Dateigröße
508 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ausgliederung Fußballabteilung, Profifußball, Lizenzspielerabteilung, Profiabteilung, Umwandlung Fußballverein, Idealverein im Profifußball, Freddy Kedak
Arbeit zitieren
Freddy Kedak (Autor:in), 2015, Die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung. Ein juristischer Blick auf den Profisport, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304175

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