Rechtsstaat und Sozialstaat. Ergänzung oder Ausbeutung?


Trabajo Escrito, 2000

13 Páginas, Calificación: 2


Extracto


Inhalt

1. Einleitung

2. Der bundesdeutsche Sozialstaat
2.1 Die Kritik am bundesdeutschen Sozialstaat

3. Der bundesdeutsche Rechtsstaat
3.1 Das Verhältnis von Sozialstaatlichkeit und Rechtsstaatlichkeit

4. Wolfgang Abensroth – Zum Begriff des Rechtsstaates

5. Ernst Forsthoff – Verfassungsprobleme des Sozialstaates

6. Schluß

7. Literatur

1. Einleitung

Im Zusammenhang mit der Veranstaltung ‚ Grundbegriffe der politischen Theorie‘ beschäftige ich mich in dieser Arbeit mit der Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit unsres Landes.

Ich stelle mich der Aufgabe die Problematik der Verflechtung von Rechtsstaat und Sozialstaat zu untersuchen. Dazu beziehe ich in meine Arbeit die Ansichten von Wolfgang Abendroth, einem Politikwissenschaftler und Ernst Forsthoff, ein Jurist, ein, die in einer Rede dazu Stellung nahmen.

Ich möchte erklären, worin der Sozialstaat besteht und wie er funktioniert. Das gleiche gilt für den Rechtsstaat, denn das Wort ‚Recht‘ löst bei vielen von uns immernoch Unbehagen aus, da wir damit die Vorstellung einer uns fremden, bedrohlichen Macht verbinden. Viele haben schon einmal die Erfahrung gemacht z.B. in eine Polizeikontrolle zu geraten. Das Wort ‚Recht‘ läßt uns an Bußgeldbescheide und Gerichtsverfahren denken, an Dinge also, mit denen wir so wenig wie möglich zu tun haben wollen. Das Recht begegnet uns im täglichen Leben in einer Vielzahl häufig wenig durchschaubarer und schwerverständlicher Vorschriften.

Diese Arbeit wird wahrscheinlich nichts an dieser Tatsache ändern, doch würde es mich freuen, wenn sie eine Reihe wichtiger Errungenschaften des Rechts- und Sozialstaates zeigt, von denen jeder von uns profitiert, auch wenn wir uns dieser Errungenschaften im täglichen Leben oft gar nicht bewußt sind.

2. Der bundesdeutsche Sozialstaat

Während die einen den Sozialstaat für die Ursache wirtschaftlicher und sozialer Fehlentwicklungen halten, weil er die Bereitschaft und Fähigkeit zu eigenen Anstrengungen schwächt, forderten andere mehr soziale Gerechtigkeit.

Der Begriff ‚Sozialstaat‘ wird häufig in einem doppelten Sinn gebraucht. Zum einen kennzeichnet er einen Staat sozialer Gerechtigkeit, wie er sein soll. In diesem Zusammenhang hat der Begriff einen normativen Charakter. Zum anderen beschreibt er die Realität und besitzt damit einen beschreibenden Charakter. Diese zwiespältige Ausgangssituation erklärt, warum es keine allgemein anerkannte Definition des Sozialstaates gibt.

Der Sozialstaat entstand damals aus den Auseinandersetzungen zwischen dem Liberalismus und dem Sozialismus. Damals wurde von den Sozialdemokraten die Forderung erhoben, der Staat müsse versuchen, soziale Unterschiede zwischen den Menschen auszugleichen.

Unser heutiger Sozialstaat knüpft in vieler Hinsicht an die Verhältnisse in der Weimarer Republik an. Aber im Gegensatz zu damals schreibt das Grundgesetz den Sozialstaat vor und ist heute verfassungsrechtlich verankert (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1,1). Es enthält eine Reihe von Vorschriften, die dem Staat soziales Verhalten gebieten. Sie lassen sich in zwei Kategorien zusammenfassen:

1) das allgemeine Sozialstaatsprinzip
2) die sozialen Grundwerte

Weil die Formulierung jedoch inhaltlich einigermaßen unbestimmt ist, haben sich die Staatsrechtlehre und Rechtsprechung schon früh darum bemüht, ihren Inhalt zu konkretisieren. Dies führte dazu, daß das Sozialstaatsprinzip den Staat auf zwei allgemeine Ziele verpflichtet:

1. Sozialer Ausgleich: Sozial schwache oder starke Personen (-gruppen) sollen vom Staat nicht tatenlos hingenommen werden, sondern möglichst gering gehalten werden.
2. Soziale Sicherheit: Der Staat ist dazu aufgefordert, die Existenzgrundlagen seiner Bürger ganz allgemein zu sichern und zu fördern, also eine Daseinsvorsorge zu betreiben.

Die sozialen Grundwerte sind als bindende und unwiderrufliche Vorgaben für den Staat formuliert. Eine etwaige Änderung des Sozialstaatsprinzip nach Art.79 Abs.3 GG ist unzulässig. Es hat einen besonders herausgehobenen, verfassungsrechtlichen Rang. Es gehört, neben den Grundsätzen der Demokratie, Republik, des bundesstaatlichen Aufbaus und des Rechtsstaates zu den Staatsfundamentalnormen.

Nun offenbart sich die Frage angesichts der starken rechtlichen Stellung des Sozialstaatsprinzips, warum es inhaltlich so wenig bestimmt worden ist. Dies läßt sich folgendermaßen erklären. Die Idee der sozialen Gerechtigkeit läßt sich in ihrem konkreten Inhalt nicht ein für allemal verbindlich fassen. Was als sozial gerecht erscheint, hängt immer von der historischen Situation ab. Sie muß deshalb immer wieder aufs neue situationsgerecht verwirklicht werden. Man wollte die Verfassung für künftige Entwicklungen offen halten, um die konkreten Regeln den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen. Der Verfassungsgrundsatz des sozialen Staates ist deshalb nichts anderes als ein verbindlicher Auftrag an den Gesetzgeber, insbesondere die Sozialordnung immer wieder zielbewußt und sachgerecht festzulegen.

Die bundesdeutsche Sozialpolitik hat seit 1949 verschiedenen Phasen gehabt:

1) 1949-1953 Wiederaufbau und Neubeginn
2) 1954-1976 Reform und Expansion
3) 1977- ... Krise und Anpassung

Wobei man sagen muß, daß wir voraussichtlich derzeit vor dem Hintergrund einer sich abzeichnenden Trendwende am Arbeitsmarkt am Übergang in eine vierte Phase sind. Während sich die Sozialpolitik in der ersten Phase darauf konzentrieren mußte, den von Krieg, Flucht oder Vertreibung besonders hart getroffenen Menschen Existenzhilfen anzubieten und grundlegende Arbeitnehmerrechte, die in der Nazizeit eingeschränkt oder beseitigt waren, zu erneuern, sah die Ausgangssituation in der zweiten Phase ganz anders aus. Dieser Zeitabschnitt war gekennzeichnet durch den stürmischen Wirtschaftsaufschwung der 50er Jahre, den man auch als ‚Wirtschaftswunder‘ bezeichnet hat. In dieser Phase fand eine umfassende Sozialreform statt. Das System der sozialen Sicherung wurde völlig neu organisiert und auf alle schutzbedürftigen Bürger ausgeweitet.

In dieser Zeit wurden die Sozialleistungen auf vielen Gebieten erhöht.

Diese Phase ist allerdings seit Mitte der 70er Jahre vorbei. Damals sank das Wirtschaftswachstum und zugleich stieg die Arbeitslosigkeit auf ein, bis heute hohes Niveau.

Während die Ausgaben für soziale Sicherung stark Anstieg, gingen die Staatseinnahmen aus Steuern und Sozialabgaben zurück. Daraufhin beschloß die Regierung die Sozialabgaben zu erhöhen und eine Reihe von Sozialausgaben zu kürzen.

Um die betreffenden Personen zu schützen, gibt es drei verschiedene Grundprinzipien der sozialen Sicherung:

- Versicherungsprinzip: die zu sichernden Personen werden in Versicherungsgemeinschaften zusammengeschlossen. Leistungen werden nur gegen finanzielle Gegenleistung garantiert. (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung)
- Versorgungsprinzip: hier ist eine finanzielle Gegenleistung nicht notwendig. Den zu sichernden Personen wird ein Anspruch auf Sicherungsleistung eingeräumt. (Kriegsopferversorgung, soziale Entschädigung bei Impfschäden, Kindergeld, Beamtenversorgung)
- Fürsorgeprinzip: jeder hat Anspruch auf Hilfe, unabhängig von irgendwelchen Vorleistungen oder Opfern, wenn er aufgrund seiner besonderen individuellen Situation als bedürftig gilt. (Sozialhilfe, Wohngeld)

[...]

Final del extracto de 13 páginas

Detalles

Título
Rechtsstaat und Sozialstaat. Ergänzung oder Ausbeutung?
Universidad
Carl von Ossietzky University of Oldenburg
Curso
Grundbegriffe der politischen Theorie
Calificación
2
Autor
Año
2000
Páginas
13
No. de catálogo
V30439
ISBN (Ebook)
9783638316996
Tamaño de fichero
524 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rechtsstaat, Sozialstaat, Ergänzung, Ausbeutung, Grundbegriffe, Theorie
Citar trabajo
Charisma Capuno (Autor), 2000, Rechtsstaat und Sozialstaat. Ergänzung oder Ausbeutung?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30439

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