Die steuerliche Würdigung von Einnahmen und Aufwendungen im Rahmen des Studiums


Research Paper (undergraduate), 2015

79 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Einkommensteuerrechtliche Systematik von Studienkosten
2.1. Einkommensteuerrechtlicher Begriff des Studiums
2.2. Behandlung von Aufwendungen während des Studiums
2.2.1. Berufsausbildung im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 2-5 EStG
2.2.2. Einzelfragen bei der Abgrenzung Erst-/Zweitstudium
2.3. Exkurs: Entwicklung der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen während des Studiums
2.4. Zusammenfassung

3. Steuerliche Würdigung der Einnahmen und Aufwendungen während des Studiums
3.1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
3.1.1. Einnahmen
3.1.1.1. Steuerfreie Einnahmen
3.1.1.2. Stipendien
3.1.1.3. Überblick
3.1.2. Aufwendungen
3.1.2.1. Allgemeine Werbungskosten
3.1.2.2. Kosten für Sprachkurse
3.1.2.3. Fahrtkosten
3.1.2.4. Unterbringungskosten
3.1.2.5. Verpflegungsmehraufwand
3.1.2.6. Kosten für Arbeitsmittel
3.1.2.7. Häusliches Arbeitszimmer
3.1.2.8. Sonderfall: Auslandsaufenthalt
3.1.2.9. Sonderfall: Praktikum
3.1.2.10. Studiendarlehen
3.1.2.11. Zusammenfassung
3.2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
3.2.1. Einnahmen
3.2.2. Aufwendungen
3.3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.4. Sonstige Einkünfte
3.4.1. Stipendien
3.4.2. Steuerfreiheit von Stipendien
3.4.3. Anteiliger Abzug der Werbungskosten; § 3c Abs. 1 EStG
3.5. Nicht steuerbare Einkünfte/steuerfreie Bezüge
3.6. Nachtrag: Sonderausgabenabzug der Aufwendungen des Erststudiums
3.6.1. Einzelne Bildungsaufwendungen
3.6.1.1. Unterbringungskosten/Verpflegungsaufwendungen
3.6.1.2. Fahrtkosten
3.6.1.3. Arbeitszimmer und sonstige Aufwendungen

4. Veranlagungsverfahren
4.1. Nachweis der Werbungskosten/Betriebsausgaben
4.2. Geltendmachung der Aufwendungen während des Studiums
4.3. Intertemporate Geltendmachung der Aufwendungen
4.3.1. Verlustrücktrag
4.3.2. Verlustvortrag
4.3.2.1. Verlustvortragsverfahren
4.3.2.2. Zeitpunkt der Geltendmachung (Erklärungen)
4.4. Aufwendungen im Rahmen des Erststudiums - Sonderausgabenabzug

5. Beispielrechnung
5.1. Methode
5.2. Fall 1: Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrages
5.2.1. Einnahmen
5.2.2. Aufwendungen (Sonderausgaben)
5.2.3. Beispielveranlagung
5.2.4. Zusammenfassung
5.3. Fall 2: Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrages
5.3.1. Einnahmen
5.3.2. Aufwendungen
5.3.3. Beispielveranlagung
5.3.4. Zusammenfassung
5.4. Zusammenfassung

6. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Zusammenfassung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Einnahmen und Aufwendungen im Rahmen des Studiums. Seit jeher wird darüber diskutiert, inwieweit die Aufwendungen während des Studiums absetzbar sein sollen. Aktuell wird zwischen Erst- und Zweitstudium unterschieden. Ersteres kann nur im Rahmen des Sonderausgabenabzuges abgesetzt werden. Der Studierende im Zweistudium kann hingegen die volle Absetzbarkeit der hiermit verbundenen Kosten „genießen“. Welche Voraussetzungen hierzu bestehen, welche Probleme im Einzelnen dabei auftreten und wie die Aufwendungen geltend gemacht werden können, wird im Folgenden behandelt.

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Entwicklung der steuerlichen Behandlung von
Aufwendungen während des Studiums

Abb. 2: Die einkommensteuersystematische Qualifizierung
von Studienaufwendungen

Abb. 3: Übersicht Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

Abb. 4: Allgemeine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) vor und während des Studiums

Abb. 5: Systematische Übersicht der steuerlichen Behandlung von Fahrtkosten während des Studiums

Abb. 6: Checkliste Voraussetzungen „Ort des Lebensmittelpunktes“

Abb. 7: Checkliste Voraussetzungen zur„doppelten Haushaltsführung"

Abb. 8: Übersicht Abzugsfähigkeit der Unterbringungskostenim Rahmen des Studiums

Abb. 9: Übersicht Abzugsfähigkeit von Verpflegungsaufwendungen - während des Studiums

Abb. 10: Liste abzugsfähiger Arbeitsmittel

Abb. 11: Übersicht Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein„häusliches Arbeitszimmer“ während des Studiums

Abb. 12: Voraussetzungen zur Steuerfreiheit von Stipendien

Abb. 13: Einkommensteuerrechtliche Systematik des
Verlustabzuges

Abb. 14: Berufseinstiegszeitpunkte bei der Bestimmung desVerlustausgleichs

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Bildung ist das höchste Gut eines industrialisierten Staates. Ein Land, welches sein hochgradig technologisiertes Wirtschaftsniveau beibehalten will, muss sein „Humankapital“[1] durch Bildung stetig weiterentwickeln.[2] Die fortwährende Forschung und Entwicklung in allen Bereichen des Lebens bestätigt das hohe Bildungsniveau Deutschlands.

Hierzu passt auch das Bild, dass sich die Anzahl der Studierenden[3] in Deutschland immer weiter erhöht. Laut Statistischem Bundesamt[4] waren mit ca. 2,7 Millionen Studenten noch nie so viele Studierende an deutschen Hochschulen eingeschrieben, wie im Wintersemester 2014/2015. Demzufolge wird deutlich, dass immer mehr Menschen den Entschluss gefasst haben, ihren beruflichen Werdegang auf ein Studium aufzubauen. Mit dem Studium sind aber auch erhebliche Kosten, wie bspw. Mietkosten, Fahrtkosten, Kosten für Arbeitsmittel etc., verbunden. Nicht unerheblich ist dabei die Frage, wie ein Studium finanziert werden soll. Insoweit lohnt sich ein Blick auf die steuerliche Würdigung von Einnahmen und Aufwendungen während des Studiums. Dies wird vor allem dadurch deutlich, dass das Thema seit jeher in der Literatur[5] ausgiebig diskutiert wird und sich die Rechtsprechung[6] immer wieder neu damit beschäftigen muss.

Ziel der Arbeit ist es, alle typischen Einnahmen und Aufwendungen im Rahmen des Studiums zu erfassen und unter steuerlicher Würdigung zu stellen. Die Ergebnisse sollen dabei überblicksartig durch einzelne Übersichten dargestellt werden.

Die Arbeit ist in drei inhaltliche Teile gegliedert. Im ersten Teil werden die rechtlichen Grundlagen zur Bearbeitung des Themas behandelt. Danach werden die typischen, während des Studiums auftretenden Einnahmen und Aufwendungen dargestellt und steuerlich gewürdigt. Der dritte Teil befasst sich mit dem dazugehörigen Veranlagungsverfahren. Hierauf folgt eine Beispielveranlagung der zuvor theoretisch herausgearbeiteten Einnahmen und Aufwendungen. Zum Abschluss der Arbeit werden die Ergebnisse zusammengefasst und – soweit möglich – ein Ausblick gegeben.

2.Einkommensteuerrechtliche Systematik von Studienkosten

Zur Einordnung der Arbeit in die einkommensteuerrechtliche Systematik werden nachfolgend die rechtlichen Grundlagen zur steuerlichen Würdigung von Aufwendungen[7] im Rahmen des Studiums dargestellt.

2.1. Einkommensteuerrechtlicher Begriff des Studiums

Zunächst ist zu klären, was unter dem „Studium“ im Einkommensteuerrecht zu verstehen ist. Der Begriff des Studiums ist bei der Behandlung von Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9 EStG), Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG), der Feststellung von Kinderfreibeträgen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)[8] und nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Bereich des Sonderausgabenabzugs (Studium als Berufsausbildung)[9] relevant.

Studium im Sinne des Einkommensteuerrechts meint dabei den Erwerb eines Hochschulgrades nach §§ 1, 10, 18, 19 HRG.[10] Zwar bezieht sich diese Definition überwiegend auf § 12 Nr. 5 EStG aF,[11] welcher nunmehr ersatzlos gestrichen wurde,[12] jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Änderung.[13] Insoweit gilt der beschriebene Begriff des Studiums im gesamten Einkommensteuerrecht.[14] Damit gelten nach § 1 HRG Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, als Studien im Sinne des Einkommensteuerrechts. Hierrunter fallen nach § 70 HRG auch Studien an Bildungseinrichtungen privater und kirchlicher Trägerschaften,[15] sowie ausländische Studien- und Prüfungsleistungen, wenn diese nach § 20 HRG in Deutschland anerkannt werden.[16]

2.2. Behandlung von Aufwendungen während des Studiums

Nach §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG stellen Aufwendungen für ein Studium Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar, sog. Fortbildungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (Studierender ist bei einer Ausbildungsstätte angestellt und studiert parallel).[17] Die Aufwendungen des Erststudiums sind nur nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben, sog. Ausbildungskosten, bis maximal 6 000 € abziehbar.[18] Aufgrund dieser Unterscheidung kommt es auch im Veranlagungsverfahren zu einer unterschiedlichen Behandlung im Bereich des Verlustabzuges nach § 10d EStG.[19]

Der Steuergesetzgeber hat indes nicht ausdrücklich beschrieben was als Erst- oder als Zweistudium gilt. Nach der Finanzverwaltung[20] liegt ein Erststudium vor, wenn das erstmalige Studieren eine Erstausbildung darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn dem Studium kein anderes berufsqualifizierendes Studium oder eine Berufsausbildung voraus ging.

2.2.1. Berufsausbildung im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 2-5 EStG

Der Begriff der Berufsausbildung wird nunmehr durch § 9 Abs. 6 Satz 2-5 EStG[21] dahingehen konkretisiert, dass die Ausbildung eine Mindestdauer von zwölf Monaten aufweisen muss, geordnet abzulaufen hat und grundsätzlich mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen werden muss.[22] Nach dem Verweis von § 4 Abs. 9 Satz 2 EStG gilt dies insoweit auch für den Betriebsausgabenabzug. Damit wurde auf das Urteil des BFH[23] reagiert, wonach es für eine Berufsausbildung weder eines bestimmten Ausbildungsverhältnisses noch einer Mindestdauer bedürfe, sodass die bis dahin entgegenstehende Ansicht der Finanzverwaltung[24] durch § 9 Abs. 6 Satz 2-5 EStG in geltendes Recht umgesetzt wurde.[25]

Meines Erachtens reicht dennoch bspw. die Ausbildung zum Rettungssanitäter[26] oder zum Flugbegleiter[27] weiterhin als Berufsausbildung aus, selbst wenn diese vom Zeitumfang her kürzer wären, als die vorgeschriebenen 12 Monate. Wenn eine Ausbildung gegeben ist, welche dazu dient später Einkünfte zu erzielen,[28] ist kein Grund ersichtlich, weshalb aufgrund einer pauschalen Zeitregelung Ausbildungen nicht als (erste) Berufsausbildung anerkannt werden sollten. Insoweit wäre § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass eine Ausbildung zu einem anerkannten Beruf, wenn diese auch weniger als 12 Monate in Anspruch nehmen würde, als Erstausbildung gelten muss. Hierfür würden auch die vom Gesetzgeber benannten Fälle[29], bei denen keine Berufsausbildung anzunehmen ist, sprechen: Bei den aufgezählten Beispielen ist keine Ausbildung aufgezählt, welche für sich genommen eine „in sich geschlossene“ und anerkannte Berufsausbildung darstellen würde. Insoweit ist abzuwarten, ob der BFH seiner Rechtsprechung treu bleibt und entgegen des Wortlautes von § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG argumentieren wird oder sich nunmehr am abgeänderten § 9 Abs. 6 EStG orientiert.[30]

2.2.2. Einzelfragen bei der Abgrenzung Erst-/Zweitstudium

Mit dem Abschluss des Studiums geht in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss einher (§ 10 Abs. 1 HRG), welcher mittels der Hochschulgrade nach §§ 18, 19 HRG erworben wird, so dass in diesem Zeitpunkt das Erststudium endet und die folgenden Studien Zweistudien darstellen. Damit gilt ein Aufbaustudium oder Ergänzungsstudium, auch unabhängig von der Art des Studiums, als ein Zweitstudium. Bspw. wäre ein Studium der Kunstgeschichte nach einem abgeschlossenen Studium der Ernährungswissenschaften als ein weiteres Studium und damit als ein Zweistudium zu qualifizieren. Bei einem Wechsel oder einer Unterbrechung eines Studiums stellt – sofern noch kein Abschluss vorhanden ist – das neu aufgenommene bzw. die spätere Fortsetzung des noch nicht abgeschlossenen Studiums kein weiteres Studium dar. Bei der parallelen Durchführung mehrerer Studiengänge besteht bis zum Abschluss eines Studienganges kein weiteres Studium. Wenn ein Studium abgeschlossen wird und ein anderes Studium noch durchgeführt wird, wird dieses ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Studiums als ein weiteres Studium betrachtet.[31] Insoweit gilt das Bachelorstudium als Erststudium,[32] sofern nicht bereits ein abgeschlossenes Bachelorstudium vorliegt. Ein Masterstudium stellt im Regelfall ein Zweitstudium dar, da dies regelmäßig als ein weiteres Studium zum Bachelorstudium zu qualifizieren ist.[33] Bei einem Studiengang mit Studienabschluss „Staatsexamen“ ist hervorzuheben, dass erst mit dem Abschluss des Staatsexamens das „Erststudium“ abgeschlossen ist.[34] Bei der Promotion[35] und Habilitation handelt es sich begrifflich schon nicht mehr um ein Studium im Sinne des Einkommensteuerrechts. Damit wäre auch von vornherein die volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gegeben, da somit die Interpretation als Erststudium ausgeschlossen ist.[36] So sieht es auch die Finanzverwaltung; dies soll selbst dann gelten, wenn die Promotion ohne einen vorausgegangenen Studienabschluss durchgeführt wird.[37]

2.3. Exkurs: Entwicklung der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen während des Studiums

Aufgrund der beschriebenen unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Erst- und Zweitstudium herrscht seit jeher Streit zwischen der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber. Zu der Darstellung der langwierigen Auseinandersetzung wird lediglich auf den Überblicksaufsatz von Kreft[38] hingewiesen. Kreft zeigt mit eindrucksvoller Klarheit und nötigem Abstand – sehr lesenswert – die entsprechende Entwicklung seit der „Lebenskampfthese“ des RFH[39] bis zu den aktuell anhängigen Verfahren des BFH hinsichtlich der Verfassungskonformität[40] der aktuellen Rechtslage auf. Zum Höhepunkt der Auseinandersetzung ist zu erwähnen, dass aufgrund eines Beschlusses des BFH[41] die aktuelle Regelung verfassungsrechtlich vom BVerfG überprüft wird.[42] Die nachfolgende Übersicht stellt die Auseinandersetzung überblicksartig dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Entwicklung der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen während des Studiums.

2.4. Zusammenfassung

Zwischen der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber besteht immer noch Uneinigkeit, wie die Aufwendungen im Rahmen des Studiums zu behandeln sind. Jedenfalls ist eindeutig, dass der einkommensteuerrechtliche Begriff des Studiums das Studium im Sinne des HRG meint. Außerdem wird bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen im Rahmen des Studiums de lege lata zwischen Erst- und Zweistudium bzw. einem weiteren Studium unterschieden. Hierbei ergeben sich die aufgezeigten Abgrenzungsfragen. Zusammenfassend ergibt sich für die einkommensteuersystematischen Behandlung von Erst- und Zweitstudium die folgende Abbildung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 : Die einkommensteuersystematische Qualifizierung von Studien- aufwendungen[43]

3. Steuerliche Würdigung der Einnahmen und Aufwendungen während des Studiums

Nachfolgend werden die Einnahmen und Aufwendungen eines Studenten skizziert. Dabei wird auf eigene Erfahrung zurückgegriffen sowie die ABC´s der Einnahmen und Aufwendungen, Beiträgen aus der Literatur, der Lohnsteuer-Richtlinie und der Einkommensteuer-Richtlinie zu Hilfe genommen. Um die verschiedenen Einnahmen und Aufwendungen darzustellen, werden diese den einzelnen Einkunftsarten zugeordnet. Die einzelnen Punkte werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Literatur, steuerlichen dahingehend gewürdigt, ob die jeweilige Einnahme versteuert werden muss und inwieweit die jeweilige Aufwendung von den Einnahmen abziehbar ist.

3.1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Zunächst werden die typischen Einnahmen und Ausgaben eines Studierenden im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aufgezeigt.

3.1.1. Einnahmen

Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zählen zu den Überschusseinkünften; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.[44] Für die Einnahmen gilt das Zuflussprinzip; § 11 Abs. 1 EStG. Nach § 8 Abs. 1 EStG sind dies alle Güter die in Geld oder Geldeswert bestehen und im Rahmen der Überschusseinkünfte zufließen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit „Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst“.

Einnahmen stellen dann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar, wenn der Studierende Arbeitnehmer ist und ein entsprechendes Entgelt bezieht. Ein Arbeitnehmer bezeichnet steuerrechtlich diejenigen Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind/waren und aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen; § 1 Abs. 1 LStDV. Im Dienstverhältnis schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft; § 1 Abs. 2 LStDV. Arbeitslohn meint nach § 2 Abs. 1 Satz1 LStDV alle dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließenden Einnahmen.[45]

Als studentische Hilfskraft, wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Tutor schuldet der Studierende seine Arbeitskraft der Universität bzw. dem Lehrstuhl, an dem er angestellt ist. Das gleiche gilt für alle anderen Nebentätigkeiten, bei denen der Studierende in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber steht. Insbesondere sind hier die Tätigkeiten als Kellner, Anstellungen bei Forschungseinrichtungen, Vergütungen für ein Praktikum,[46] Tätigkeiten als Werksstudent sowie Aushilfstätigkeiten in jeder Form eines Abhängigkeitsverhältnisses (z. B. auch Vergütungen für eine Inventur) zu nennen. Ferner ist auch bei der Anstellung bei einem Verlag[47] – bspw. für das Erstellen von Aufsätzen etc. – ein Abhängigkeitsverhältnis begründet. Außerdem sind auch bei Abhängigkeitsverhältnissen im Rahmen von sog. „Minijobs“, Verdienstgrenze bis 450 € im Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV),[48] die entsprechenden Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.[49]

3.1.1.1. Steuerfreie Einnahmen

Freiwillige Trinkgelder, welche im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bezogen werden, sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Die Einnahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit[50] als Übungsleiter/Ausbilder (Stichwort: Tutor, wissenschaftlicher Übungsleiter, Nachhilfelehrer)[51] oder als Betreuer (Stichwort: Gruppenleiter in Ferienlager etc.)[52] sind bis zu insgesamt 2 400 € im Jahr steuerfrei gestellt, wenn dies im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,[53] so auch im Rahmen der Anstellung bei einer Bildungseinrichtung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO),[54] stattfindet; § 3 Nr. 26 EStG.[55] Nach § 3 Nr. 26b Satz 1 EStG gilt dasselbe für Einnahmen, welche „lediglich“[56] im Dienste oder Auftrag der beschriebenen Einrichtungen erlangt werden. Damit ist bspw. eine Anstellung als wissenschaftliche Hilfskraft an Universitäten gemeint. Hierbei besteht ein Freibetrag in Höhe von 720 €. Die Steuerbefreiung gilt gem. § 3 Nr. 26b Satz 1 EStG dann nicht, wenn es sich um Einnahmen handelt, die bereits nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit sind. Insgesamt kann die Höhe der beschriebenen Steuerfreistellungen nur einmal unabhängig von der Anzahl der Nebentätigkeiten geltend gemacht werden.[57] Einnahmen oberhalb der Maximalbeträge sind voll einkommensteuerpflichtig.[58]

3.1.1.2. Stipendien

Ferner könnten Einnahmen aus Stipendien Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Hierzu müsste der Stipendiat in einem Dienstverhältnis zu dem Stipendiengeber stehen und eine bestimmte Gegenleistung hierzu schulden. Dies wird regelmäßig nicht vorliegen: Der Studierende führt das Studium nicht durch, um ein Stipendium zu bekommen, vielmehr sollen damit Qualifikationen für den späteren Beruf erlangt werden. Etwas anders muss freilich dann gelten, wenn der Stipendiat in einem Dienstverhältnis steht und eine Ausbildungsförderung als „Vergütung“ erhält.[59] Damit sind Einnahmen aus einem Stipendium nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren und hiernach nicht steuerbar.[60]

3.1.1.3. Überblick

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 : Übersicht Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

3.1.2. Aufwendungen

Bei Überschusseinkünften werden hierzugehörige Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 EStG berücksichtigt (objektives Nettoprinzip).[61] Für den Abzug der Aufwendungen gilt das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 EStG.[62] Im Umkehrschluss zu dem Begriff der Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) sind Aufwendungen alle Güter in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der Überschusseinkunftsarten bei dem Steuerpflichtigen abfließen.[63]

„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“; § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (Legaldefinition). Aufwendungen stellen damit dann Werbungskosten dar, wenn diese objektiv im Zusammenhang mit einer Überschusseinkunftsart stehen und subjektiv[64] zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden.[65] Werbungskosten können auch bereits vorab, also mit dem Beginn der auf die Einnahmeerzielung getätigten Tätigkeit entstehen, wenn hierzu ein hinreichend klarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der späteren Einkunftsart besteht.[66] Im Bereich des Studiums sind damit grundsätzlich alle Kosten abzugsfähig, welche hierdurch veranlasst sind, wenn dazu ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus der angestrebten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit besteht.[67]

Bei der Zahlung der Aufwendungen spielt es für den Werbungskostenabzug aufgrund der Grundsätze der Zurechnung von Aufwendungen keine Rolle, wenn bspw. die Eltern des Studierenden die Aufwendungen in Form des abgekürzten Zahlungs-[68] oder Vertragsweges[69] tragen – es würde sich immer noch um abziehbare Werbungskosten des Studierenden handeln.[70] Dies gilt nur dann nicht, wenn die Leistung (Zahlung der Aufwendungen) dem Studierenden nicht zugewendet werden sollte,[71] sowie beim abgekürzten Vertragsweg im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen wie der Miete.[72]

Nach § 3c Abs. 1 EStG ist weiter zu beachten, dass Werbungskosten und Betriebsausgaben nicht abgezogen werden können, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen stehen. Indes ist § 3c Abs. 1 EStG nicht bei steuerbefreiten Trinkgeldern anzuwenden.[73] Anderes gilt bei den Einnahmen im Rahmen einer Tätigkeit als Übungsleiter etc.[74] Die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen können nur mit den über den gewährten Freibetrag bestehenden Einnahmen bis zu dem Freibetrag abgezogen werden; § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG.[75] Insoweit besteht ein Abzugsverbot für mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängende Aufwendungen, wenn die nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG freigestellten Einnahmen nicht den Höchstbetrag von 2 400 € erreichen.[76] Gleiches gilt bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen von § 3 Nr. 26a EStG (Höchstbetrag liegt hier bei 720 €).[77] Wie bereits angekündigt, können im Rahmen vom Studium vielerlei Aufwendungen entstehen.[78] Im Folgenden soll dargestellt werden, inwieweit die nachfolgend noch zu beschreibenden Aufwendungen während des Studiums als Werbungkosten abziehbar sind.

3.1.2.1. Allgemeine Werbungskosten

Als allgemeine Werbungskosten können unter anderem gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Bewerbungskosten (Bewerbungsfoto/-Mappe, Portokosten etc.) für einen Studienplatz, Prüfungs- und Bearbeitungsgebühren und Kosten für Vorbereitungskurse abziehbar sein. Als Prüfungsgebühren sind bspw. Kosten für einen GMAT zur Vorrausetzung für einen Master-Studiengang oder ein TEOFL-Test als Nachweise der Englischkenntnisse denkbar. Bei Gebühren für Vorbereitungskurse seien beispielhaft die Kosten für Repetitoren genannt.[79] Ferner stellen auch kostenpflichtige Literaturrecherchen mit Mahngebühren und Portokosten, Seminarkosten und auch Prozesskosten, um den Zugang zum Studium zu erhalten Werbungkosten dar.[80] Des Weiteren sind alle Gebühren (Semestergebühren/Semesterbeiträge)[81], welche von der Universität erhoben werden, seien es Verwaltungsgebühren, Einschreibegebühren oder sonstige zwingend zu zahlende Beiträge zur Zulassung zum Studium als Werbungskosten zu qualifizieren.[82] Zusammenfassend ergibt sich folgende Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Allgemeine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) vor und während des Studiums[83]

3.1.2.2. Kosten für Sprachkurse

Kosten für Sprachkurse[84] werden als Werbungskosten berücksichtigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zum Beruf besteht, welcher sodann aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen ist.[85] Problematisch ist hierbei, dass bei Sprachkursen immer auch eine Verbindung zum persönlichen Bereich der Lebensführung besteht, da die Kenntnisse auch privat genutzt werden können.[86] Ein konkreter Zusammenhang im Bereich des Studiums besteht jedenfalls dann, wenn die Sprache eine Voraussetzung oder der Sprachkurs eine Pflichtveranstaltung für den Studiengang darstellt.[87] Bei Auslandssprachkursen gilt im Grunde das Gleiche. Jedoch ist zu beachten, dass je nach Wahl des Ortes grundsätzlich von einer privaten Mitveranlassung ausgegangen wird.[88] Findet der Sprachkurs in einem EU-Mitgliedsstaat statt, kann dies jedoch nicht typischerweise unterstellt werden.[89] Bei einer gewissen Zurückhaltung in der Wahl des Ortes und des Kursprogrammes, sollten die Kosten eines Sprachkurses und die damit verbundenen Fahrt- und Verpflegungsaufwendungen problemlos als Werbungskosten geltend machbar sein. So wäre bspw. ein Spanischkurs auf Mallorca, welcher aufgrund der Förderung eines Studiums mit spanischen Veranstaltungen benötigt wird, mit täglichem Unterricht und nur wenig Freizeit, als Werbungskosten ansetzbar. Als negatives Beispiel wird angemerkt, dass ein Englischkurs in der Karibik mit zwei Tagen Kursprogramm und einer Woche Aufenthalt von der Finanzverwaltung wohl als überwiegend privat veranlasst angesehen und damit nicht als Werbungskosten anerkannt werden wird.[90]

3.1.2.3. Fahrtkosten

Im Bereich des Studiums gibt es verschiedenste Konstellationen bei denen Fahrtkosten auftreten können: Bspw. ist an Fahrten von der Wohnung zur Universität, zur Bewerbung an Derselben[91], für Studiengangreisen oder auch zu Sprachkursen[92], zu Repetitorien und im Rahmen von Heimfahrten zu denken. Bei der steuerlichen Betrachtung der Fahrtkosten ist durch eine Gesetzesänderung im Reisekostenrecht[93] Anfang des Jahres 2013 für die Wirkung ab 1.1.2014 zwischen den VZ bis 2013 und ab VZ 2014 zu unterscheiden.[94]

Ab VZ 2014 gelten die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 4a iVm Abs. 4 EStG als Werbungskosten. Nach § 9 Abs. 4 Satz Satz 8 EStG ist eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren, wenn diese Einrichtung im Rahmen eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird.[95]

Dabei ist fraglich, was als Vollzeitstudium, bzw. vollzeitige Bildungsmaßnahme, zu verstehen, ist. Hierzu musste nach dem BFH „die Bildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen“[96]. Sollte sich diese Auslegung durchsetzen, könnte durch eine Beschäftigung neben dem Studium, die Möglichkeit gegeben sein, die Fahrtkosten als Reisekosten und damit in voller Höhe anzusetzen.[97] Das BMF[98] legt den Begriff des Vollzeitstudiums indes sehr weit aus und sieht ein Vollzeitstudium sogar noch dann als gegeben, wenn der Studierende während der gesamten Dauer der Bildungsmaßnahme durchschnittlich einer Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Stunden in der Woche, oder eine Beschäftigung in der Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach §§ 8, 8a SGB IV nachgeht. Bei hochgerechnet 80 „(Neben)Arbeitsstunden“ im Monat wären fast zwei volle Wochen „ausgebucht“, ohne dass der Studierende effektiv für die Bildungsmaßnahme arbeiten kann. Demzufolge müsste mE, wenn eine Pauschalregelung als rechtmäßig erachtet wird, jedenfalls eine deutlich restriktivere Reglung gefunden werden.

Wenn das Studium des Steuerpflichtigen ein Vollzeitstudium darstellt, werden die Fahrten zur der Bildungseinrichtung nach der Fahrtkostenpauschale in Höhe von 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer bis zu einem Höchstbetrag von 4 500 € abgegolten. Der Höchstbetrag gilt nicht, wenn ein eigenes oder zur Benutzung überlassenes Kraftfahrzeug genutzt wird. Zur Berechnung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Strecke zwischen der Bildungseinrichtung und der Wohnung maßgeblich; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Satz 4 EStG. Familienheimfahrten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Satz 6 EStG) berücksichtigt werden.[99] Sofern die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, können gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Satz 6 EStG die Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der Pauschale von 0,30 € je Kilometer berücksichtigt werden, wenn am Ort der Familienwohnung der Lebensmittelpunkt besteht.[100]

[...]


[1] Zum Konzept des Humankapitals vgl. Ismer (2006), S. 15 ff.

[2] Vgl. CDU/CSU/SPD (2014), Präambel, S. 7 f.; Begründung, S. 11 insb. S. 20 ff.

[3] Zur Einheitlichkeit erfolgt in der Arbeit keine geschlechterspezifische Trennung.

[4] Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26. November 2014 – 419/14.

[5] Zum ersten Überblick erschienene Dissertationen vgl. Holthausen (2011); Ismer (2006); Johenning (2009); Pfab (2008); zum weiteren Schrifttum vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, Bil- dungsaufwendungen (Schrifttum) mwN.

[6] Siehe das enthaltene Rechtsquellenverzeichnis (Urteile).

[7] Die einkommensteuerrechtliche Einordnung der Einnahmen erfolgt bei der Darstellung der Einnahmen, siehe unten 3., S. 9 ff.

[8] Hiermit beschäftigt sich die Arbeit nicht, da es sich hierbei nicht um Aufwendungen des Studierenden während des Studiums handelt.

[9] Vgl. Blümich/ Hutter, EStG § 10 Rz. 372 f.; Schmidt/ Heinicke, EStG § 10 Rz. 140, „Studium“.

[10] BMF, BStBl. I 2010, 721 ff. inbs. Rz. 12 ff.; Blümich/ Hutter, EStG § 10 Rz. 373 ff.; Kirchhof/ Fischer, EStG § 10 Rz. 46; Rick et al. (2012), Rz. 744/4 ff.; Schmidt/ Lo - schelder, EStG § 12 Rz. 59.

[11] Vgl. Kirchhof/ Fischer, EStG § 10 Rz. 46.

[12] Weggefallen durch BGBl. I 2014, 2417 (2423).

[13] Paintner (2015), DStR 2015, 1 (7).

[14] So auch die einheitliche Beschreibung vgl. Fn. 10, S. 2.

[15] Kirchhof/ Fischer, EStG § 10 Rz. 46.

[16] Vgl. BMF, BStBl. I 2010, 721 Rz. 17 mit Hinweise auf die Datenbank www.anabin.de – zur Anerkennung ausländische Hochschulen in Deutschland.

[17] Zum Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug siehe 3.1.2, S. 12 ff. und 3.2.2, S. 35.

[18] Zum Ganzen und zu den Begrifflichkeiten Fort- und Ausbildungskosten im Allgemeinen vgl. Alvella (2008),StC 2008, 28; Filies (1998 ), DStR 1997, 725; Förster (2012), DStR 2012, 486 (493); Tipke / Lang, § 8 Rz. 263 ff.

[19] Ausführlich 4., S. 45 ff.; zum Absatz vgl. Herrler (2013), SteuStud 2013, 21 (21 ff.); Kreft (2014), SteuStud 2014, 599 (600 ff.).

[20] BMF, BStBl. I 2010, 721 ff Rz. 13.

[21] Neuregelung ab VZ 2015 durch BGBl. I 2014, 2417 (2422).

[22] Zu den einzelnen Begriffen vgl. Merker (2015), SteuStud 2015, 75 (76); Paintner (2015), DStR 2015, 1 (7); in Übersicht vgl. Kreft (2015), SteuStud 2015, 75.

[23] BFH, BStBl. II 2015, 180.

[24] BMF, BStBl. I 2010, 721 ff Rz. 4 ff.

[25] Paintner (2015), DStR 2015, 1 (7); zur Neuregelung vgl. Fn. 21, S. 3.

[26] Vgl. BFH, BStBl. II 2012, 825.

[27] Vgl. BFH, BStBl. II 2015, 180.

[28] Vgl. BFH, BStBl. II 2015, 180. Rz. 18.

[29] Siehe Merker (2015), SteuStud 2015, 75 (77).

[30] Die anhängigen Verfahren vor dem BVerfG sind auch zu beachten; in diese Richtung wohl auch Korn (2015), SteuK 2015, 23 (25).

[31] Zum Ganzen vgl. BMF, BStBl. I 2010, 721 ff Rz. 19 f.; Hartz/Meeßen/Wolf, Bildungs- aufwendungen, Rz. 17/1 ff.

[32] Zust. Pfab (2008), S. 259 aE f.

[33] Vgl. Holthaus (2011), S. 242; zum Ganzen Absatz Hartz/Meeßen/Wolf, Bildungsauf- wendungen, Rz. 70 (Hochschulstudium).

[34] AA Prinz (2005), FR 2005, 229 (234); zusammenfassend Pfab (2008), S. 265 ff.

[35] Ausführlich siehe Holthaus (2011), S. 270 ff.

[36] In diesem Sinne auch Pfab (2008), S. 261 f.

[37] BMF, BStBl. I 2010, 721 ff Rz. 26.

[38] Kreft (2014), SteuStud 2014, 599 mwN.

[39] RFH, RStBl. II 1937, 1089 f.

[40] Ausführlich vgl. Förster (2012), DStR 2012, 486 (489 aE ff.); Kreft (2014), SteuStud 2014, 599 (605 ff.) mwN; Schulenburg (2007), DStZ 2007, 183; Suck (2014), SteuK 2014, 445.

[41] Statt aller vgl. BFH, DStRE 2014, 1402.

[42] Ausführlich hierzu und weitere Beschlüssen des BFH vgl. Bergan / Martin (2015), SteuK 2015, 67.

[43] Quelle: In Anlehnung an Broemel (2012), DStR 2012, 2461 (2463, Abbildung) und Herrler (2014), SteuStud 2014, 21 (22, Abb. 1; 24, Abb.2).

[44] Vgl. Scheffler (2012), S. 99 aE.

[45] Die Definitionen aus der LStDV gelten im Kern als zutreffende Auslegung der Begriff- lichkeiten vgl. Schmidt/ Krüger (2014), EStG § 19 Rz. 11, 40.

[46] Die hiermit verbundenen Fragen zur unterschiedlichen Behandlung vom „Pflichtprakti- kum“ und vom „freiwilligen Praktikum“ im Rahmen der Sozialversicherungspflicht werden in der Arbeit nicht behandelt. Es wird ausschließlich auf die einkommensteuer- rechtliche Würdigung eingegangen. Im allgemeinen zur rechtlichen Einordnung der Praktika vgl. Burkhard - Pötter / Sura (2015), NJW 2015, 517; Schade (2013), NJW 2013, 1039; zu weiteren Information in Bezug zur Sozialversicherungspflicht siehe BAMS (2011), Leitfaden Praktikum, S. 31 ff. (Anhang 4); KassKomm/ Gürtner, SGB VI § 5 Rz. 32 ff; im Überblick vgl. Krimphove (2014), BB 2014, 564.

[47] Abgrenzung zur selbstständigen Arbeit siehe 3.2.1, S. 35.

[48] Bzw. Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vgl. KassKomm/ Seewald, SGB IV § 8 Rz. 11 ff., 20 ff.

[49] Vgl. Krimphove (2014), BB 2014, 564 (568 aE f.); iErg so auch Schmid et al (2014), S. 63; zur Sozialversicherungspflicht vgl. KassKomm/ Gürtner, SGB VI § 5 Rz. 28 ff. iVm KassKomm/ Seewald, SGB IV § 8 Rz. 10 ff.

[50] Zum Begriff vgl. Herrmann/Heuer/Raupach/ Bergkemper, EStG § 3 Nr. 26 Rz. 4.

[51] Zu den Begriffen vgl. Herrmann/Heuer/Raupach/ Bergkemper, EStG § 3 Nr. 26 Rz. 5; Schauhoff/ Wagner, § 16 Rz. 120 ff.

[52] Beispielhaft aufgezählte Tätigkeiten vgl. Kirchhof/ von Beckerath, EStG § 3 Rz. 50; in Übersicht vgl. Bordewin/Brandt/ Stuhrmann, EStG § 3 Nr. 26 Rz. 41.

[53] Vgl. Herrmann/Heuer/Raupach/ Bergkemper, EStG § 3 Nr. 26 Rz. 6 f.

[54] Z.B. Universitäten und Fachhochschulen vgl. Bordewin/Brandt/ Stuhrmann, EStG § 3 Nr. 26 Rz 22a; Schauhoff/ Schauhoff, § 5 Rz. 53 f.; Schwarz/ Krüger, AO § 52 Rz. 20.

[55] Zum anteiligen Abzug von steuerfreien Leistungen (§ 3c EStG) siehe 3.1.2, S. 12 (17).

[56] So auch Bordewin/Brandt/Stuhrmann, EStG § 3 Nr. 26a Rz 3 „nicht auf bestimmte [...] umschriebe Tätigkeiten beschränkt“.

[57] Vgl. Bordewin/Brandt/ Stuhrmann, EStG § 3 Nr. 26 Rz. 45, § 3 Nr. 26a Rz. 6.

[58] Genau so vgl. Fuchs (2006), GStB 2006, 272 (Gliederungspunkt 7.).

[59] Zum Absatz vgl. Ernst / Schill (2008), DStR 2008, 1461 (1462 aE f.); Schmid et al (2014), S. 62.

[60] Zur Frage, ob Stipendien den sonstigen Einkünften zugeordnet werden können, siehe unten, 3.4.1, S. 37 ff.

[61] Schmidt/ Loschelder, EStG § 9 Rz. 1 in dem Sinne auch Tipke / Lang, § 8 Rz. 350.

[62] Ausführlich vgl. Schmidt/ Krüger, EStG § 11 Nr. 35 ff.

[63] Kirchhof/ von Beckerath, EStG § 9 Rz. 6; Schmidt/ Loschelder, EStG § 9 Rz. 2.

[64] Kein zwingendes Merkmal vgl. BFH, BStBl. II 2007, 317.

[65] HM vgl. BFH, BStBl. II 2013, 815; BStBl. II 2011, 45; Scheffler (2012), S. 117; Schmidt/ Loschelder, EStG § 9 Rz. 6; Tipke / Lang, § 8 Rz. 358.

[66] Zum Absatz stRspr. BFH, BStBl. II 2003, 403 (406); Schmidt/ Loschelder, EStG § 9 Rz. 35, 40.

[67] Zum Ganzen vgl. BFH, DStR 2011, 2454, Rz. 11; so auch Broemel (2012), DStR 2012, 2461 (2463); Herrler (2013), SteuStud 2013, 21 (21 f.); Holthaus (2011), S. 255; grund- sätzlich auch bei Aufwendungen im Rahmen von Bildungsmaßnahmen vgl. BFH, BFH/NV 2013, 1166 Rz. 13.

[68] BFH, BStBl. II 1999 782; Dritte leistet für die Rechnung des Steuerpflichtigen an dem Gläubiger, vgl. Schmidt/Heinicke, EStG § 4 Rz. 503.

[69] BFH, BStBl. II 2006, 623; Dritte schließt im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen ein Vertrag, vgl. Schmidt/Heinicke, EStG § 4 Rz. 504.

[70] Ernst / Schill (2008), DStR 2008, 1461 (1465); Schmidt/ Loschelder, EStG § 9 Rz. 69 f.

[71] Im Umkehrschluss zu BFH, BStBl. II 1999 782; Ernst / Schill (2008), DStR 2008 1461 (1465).

[72] BFH, BStBl. II 2000, 314; zum Ganzen Absatz vgl. Rick et al. (2012), Rz. 455b; Schmidt/ Loschelder, EStG § 9 Rz. 69 f.; Schmidt/ Heinicke, EStG § 4 Rz. 500 ff.

[73] Kirchhof/ von Beckerath, EStG § 3c Rz. 17, 42 „Trinkgeld“.

[74] Zur Steuerfreiheit siehe oben 3.1.1.1, S. 10 f.

[75] Herrmann/Heuer/Raupach/ Bergkemper, EStG § 3 Nr. 26 Rz. 9; Kirchhof/ von Beckerath, EStG § 3 Rz. 51 aE mwN.

[76] So auch BFH, BStBl. II 2006, 163; BMF, BStBl. I 2014, 1581 Rz. 9; Niermann (2000), DB 2000, 108; Myssen (2000), INF 2000, 168 (172) aA Bordewin/Brandt/ Stuhrmann, EStG § 3 Nr. 26 Rz. 47 mwN Kirchhof/ von Beckerath, EStG § 3 Rz. 51 aE mwN – Wer- bungskosten sind auch dann abziehbar sein, wenn, entgegen des Wortlautes, steuerfreie Einnahmen unterhalb des Höchstbetrages bestehen und Diese die steuerfreien Ein- nahmen übersteigen.

[77] § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG ist wortgleich zu § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG; gleiche Begründung Bordewin/Brandt/ Stuhrmann, EStG § 3 Nr. 26a Rz. 9 aE.

[78] Beispielhaft aufgezählt Blümich/ Hutter, EStG § 10 Rz. 390 ff. beachte Rz. 400 (ABC der Berufsausbildungskosten); Schmid et al. (2014), S. 37 ff.; Broemel (2012), DStR 2012, 2641 (2643 ff.).

[79] Zum Ganzen vgl. Schmid et al. (2014), S. 37, 39; Zu den Prüfungskosten und Kosten für Vorbereitungskurse vgl. Holthaus (2011), S. 280.

[80] So Holthaus (2011), S. 281 f.

[81] Vgl. BFH, BStBl. II 2012, 338; H e rrler (2013), SteuStud 2013, 22 (28); BMF, BStBl. I 2010, 721 Rz. 29.

[82] Ebenda; Drenseck (2004), DStR 2004, 1766 (1772); Thönnes (2007), SteuStud 2007, 260 (263).

[83] Die Darstellung ist nicht abschließend.

[84] Ausführlich vgl. Ismer (2005), S. 176 ff.

[85] BFH, BStBl. II 2002, 579 (Inlandssprachkurse); BStBl. II 2003, 765 (Auslandssprach- kurse); BMF, BStBl. I 2003, 447; Einzelheiten vgl. Kirchhof/ Seiler, EStG § 12 Rz. 8 „Studienaufenthalte/Fremdsprachenkurse“; Schmidt/ Loschelder, EStG § 12 Rz. 25 „Sprachkurs“.

[86] Vgl. Ismer (2005), S. 176.

[87] In dem Sinne wohl auch BFH, DStRE 2002, 1294; FG Thüringen, EFG 2002, 1217.

[88] „Je exotischer, desto privater“ vgl. Schmidt/ Loschelder, EStG § 12 Rz. 25 „Sprachkurs“.

[89] EuGH, DStRE 2000, 114 zust. BFH, BStBl. II 2003, 765 (766 f.); ausführlich Holthaus (2011), S. 260 ff.

[90] Zum Ganzen vgl. Kirchhof/ Seiler, EStG § 12 Rz. 8 „Reisen“, „Studienaufent-
halte/Fremdsprachenkurse“; Tikpe / Lang, § 8 Rz. 267.

[91] Siehe 3.1.2.1, S. 14.

[92] Siehe 3.1.2.2, S. 15 f.

[93] BGBl. I 2013, 285 (285 aE f.) zur Gesetzesbegründung siehe BT-Drucks. 17/10774, 1.

[94] Vgl. BGBl. I 2013, 285 (291) zur Anwendung der BMF-Schreiben siehe BMF, BStBl. I 2013, 1376.

[95] Krit. Bergkamper (2013), FR 2013, 1017 (1018).

[96] BFH, DStRE 2013, 331; BStBl. II 2013, 234.

[97] So auch Herrler (2013), SteuStud 2013, 22 (26).

[98] BMF, BStBl. I 2014, 1412 Rz. 33.

[99] Genaueres hierzu 3.1.2.4, S. 19.

[100] So auch Herrler (2013), SteuStud 2013, 22 (27); zum Begriff und der Auslegung des Lebensmittelpunkts siehe 3.1.2.4, S. 19.

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Details

Title
Die steuerliche Würdigung von Einnahmen und Aufwendungen im Rahmen des Studiums
College
University of Bayreuth  (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre)
Course
Abschlussarbeit im Rahmen der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung
Grade
1,7
Author
Year
2015
Pages
79
Catalog Number
V304430
ISBN (eBook)
9783668025806
ISBN (Book)
9783668025813
File size
821 KB
Language
German
Keywords
Steuerrecht, Aufwendungen im Studium, Abziehbarkeit von Studiumskosten, Studiumskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben, Stipendien, Steuern, Studiengebühren, Einkommensteuer
Quote paper
Martin Acker (Author), 2015, Die steuerliche Würdigung von Einnahmen und Aufwendungen im Rahmen des Studiums, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304430

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