Müssen Lehrer Beamte sein? Konsequenzen und Perspektiven des Beamtenstatus des Lehrers


Trabajo Escrito, 2004

17 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Berufsbeamtentum
2.1 Die Idee des Berufsbeamtentums in historischer Perspektive
2.2 Der öffentliche Dienst
2.3 Der Beamte und seine soziale Stellung

3. Der Lehrer als Beamter

4. Warum der Lehrer Beamter bleiben soll

5. Kritik am Berufsbeamtentum – Reformbestrebungen des öffentlichen Dienstes und Aufhebung des Beamtenstatus bei Lehrern

6. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Nicht vom Kinde aus, sondern von den Bedürfnissen der sozialen Formation her, d.h. der Gemeinschaft, der Gesellschaft und des Staates entstand das Bedürfnis nach systematischem Unterricht. So hat unsere heutige Gesellschaft ein existentielles Interesse daran, das die jeweils nachwachsende Generation das vorhandene Potential an Kenntnissen und Fähigkeiten zumindest übernehmen, möglichst sogar übertreffen kann.

Nach Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Somit setzt dieser, um seiner Pflicht nachzukommen, Personen ein, die die heranwachsende Generation unterrichten – die Lehrer. Doch die heutige Industrie –und Dienstleistungsgesellschaft hat dem Staat eine wachsende Fülle von Aufgaben übertragen, die nicht hoheitlicher, sondern produktiver und dienstleistender Natur sind. Auch der Lehrtätigkeit wird heutzutage nachgesagt, dass sie keine hoheitliche Aufgabe darstelle und somit der Beamtenstatus der Lehrer nicht notwendig sei.

Dieser Fragestellung, ob der Beamtenstatus bei Lehrern überhaupt noch notwendig und zu rechfertigen ist, oder ob er eher abgeschafft werden sollte, soll in dieser Arbeit nachgegangen werden. Somit wird zu Beginn dieser Arbeit zunächst einmal erläutert, was das Berufsbeamtentum im Allgemeinen ist, wie es sich im Laufe der Geschichte entwickelt hat und wie es heute vom Gesetz her geregelt ist. Im Anschluss daran wird der öffentliche Dienst vorgestellt, seine Aufgaben und Pflichten, die Personen die ihm angehören, sowie die Erwartungen , die an ihn gestellt werden, denn auch diese sind im Laufe der Zeit über den traditionellen Bereich hinausgewachsen. Ebenso wird die soziale Stellung der Beamten sowie ihre so genannten Sonderstellung aufgrund Artikel 33 Absatz 4 und 5 dargestellt. Grundsätze wie das Lebenszeitprinzip, Dienst –und Treueverhältnis, sowie das Prinzip der Unparteilichkeit und der Verzicht auf Tarifautonomie und Arbeitskampf spielen hier eine große Rolle. Erst im Anschluss daran ist eine Überleitung zu dem Lehrer als Beamter möglich, und es wird der Lehrer als Staatsbeamter vorgestellt. Ebenso seine geschichtliche Entwicklung, seine heutige Stellung in der Gesellschaft, sowie seine Aufgaben und Verpflichtungen. In Kapitel 4. und 5. ist es nun möglich, nachdem die Hintergründe des Beamtentums, des öffentlichen Dienstes, sowie die Stellung der Beamten im Allgemeinen und speziell bei Lehrern erläutert wurden , sich kritisch mit der Frage auseinander zu setzen, warum der Lehrer Beamter bleiben muss bzw. ob nicht auch ein Angestelltenverhältnis für Lehrer in Frage kommen würde bzw. dies sogar von Vorteil wäre.

2. Das Berufsbeamtentum

2.1 Die Idee des Berufsbeamtentums in historischer Perspektive

Das Beamtenwesen als Kernstück des Öffentlichen Dienstes findet seinen Ursprung im preußischen Staat des 18. Jahrhunderts, denn hier entwickelte sich der neuzeitliche Macht –und Verwaltungsapparat als erstes. Grundidee war die Erringung der Souveränität des Fürsten nach innen und außen. Hierzu bedienten sich die Fürsten und Monarchen eines Korps von Bediensteten, das allein von ihrer Willkür und Gnade abhängig war. Ebenso hatten sie die Anweisungen des Fürsten gehorsam auszuführen. Somit war das Berufsbeamtentum Vorraussetzung, Teil und Ergebnis des neuzeitlichen Staates als Herrschaftsorganisation im Absolutismus. Ebenso prägte die Funktion als „Fürstendiener“ die Stellung und Ansehen der Beamten im Absolutismus (vgl. Bierfelder 1976, 401-402). Genau dieser Beamte zeichnete sich durch eine ausschließliche persönliche Treue –und Gehorsamsbindung zum Fürsten aus.

Erst später im aufgeklärten Absolutismus in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde das Berufsbeamtentum zum eigentlichen Staatsstand. Es war nun nicht mehr ein Diener des Fürsten, sondern vielmehr ein so genannter Diener des Staates, der „die Modernisierung der Gesellschaft und die Reform des Staates an der Schwelle zum industriellen Zeitalter [einleitete]“ (Bierfelder 1976, 402).

1794 wurden die Beamtenverhältnisse erstmals im Preußischen Landrecht festgehalten. Der Beamte war von nun an einem öffentlich-rechtlichem Dienst –und Treueverhältnis verpflichtet. Grundsätze wie Sachlichkeit, Leistung –und Prüfungsprinzip, Alimentation und Pension, aber auch das Disziplinarrecht wurden in dieser Zeit erstmals im Beamtenrecht manifestiert (vgl. Bierfelder 1976, 406).

Noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts galt das Beamtentum als das Verbindungsglied von Gesellschaft und Staat. Doch der Monopolanspruch des Beamtentums wurde mit der Entfaltung der Gesellschaft fragwürdig und die „privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaft und [der] hoheitliche (…) Staat traten in einen Gegensatz, der später als grundsätzlicher Dualismus beider Sphären in der (…) Staatslehre verankert wurde (Bierfelder 1976, 403). Des Weiteren sah das Bürgertum in der Beamtenschaft den Opponenten einer liberalen Verfassungsordnung und eine Gefährdung der freien Entfaltung der Wirtschaft. Ebenso wurde die Einschränkung der Staatstätigkeit schon damals auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefordert. Doch es wurden nach 1815 die Rechte und Pflichten der Beamten in zahlreichen Verfassungen und Staatsdienstgesetzen kodifiziert (vgl. Bierfelder 1976, 404). Somit wurde das Berufsbeamtentum zum eindeutigen Instrument der Regierung und entwickelte sich zu der tragenden Säule des Wilhelminischen Reiches. Auch später 1918/19, nach dem Sturz der Monarchie, entschied man sich aus Gründen der Verwaltungskontinuität für die Beibehaltung des Berufsbeamtentums, dessen Rechte in Artikel 129 und 130 der Weimarer Reichsverfassung gewährleistet wurden. So zählten schon hier zu den Grundsätzen des Beamtenrechts die Anstellung auf Lebenszeit, die Unparteilichkeit der Beamten, das Alimentationsprinzip, sowie der Grundsatz der Staatshaftung bei Amtsverletzung.

Später im Dritten Reich wurde das Verhältnisse der Beamten zum Staat aufgelöst und in ein persönliches Verhältnis zu Adolf Hitler umgewandelt. Doch im Jahre 1945 wurde das Berufsbeamtentum und der Treueid zum Führer durch die Alliierten abgeschafft, jedoch später, 1950, per Gesetz wieder eingeführt. So knüpften die Väter des Grundgesetzes bewusst an die Weimarer Republik an und haben sich für die Beibehaltung des Berufsbeamtentums und seinen „hergebrachten Grundsätzen“ ausgesprochen (vgl. Bierfelder 1976, 406).

Heute wird das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliche Institution vom Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährleistet, indem in Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes von einer Übertragung der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse auf Angehörige des Öffentlichen Dienstes die Rede ist, die in einem öffentlich-rechtlichem Dienst –und Treueverhältnis stehen.

Dennoch wird heute „die Geltung der hergebrachten Grundsätze und das von ihnen verkörperte staats –und berufsständische Bewusstsein der Beamtenschaft (…) von innen durch Wandlungsprozesse im Öffentlichen Dienst infrage gestellt …“ (Bierfelder 1976, 406-407).

2.2 Der Öffentliche Dienst

„Der Begriff Öffentlicher Dienst beinhaltet sowohl die Gesamtheit des Staatspersonals, als auch das besondere Arbeitsverhältnis der Staatbeschäftigten zu ihrem Arbeitgeber“ (Andersen 2003, 448). Als Arbeitgeber fungiert hier der Staat in Gestalt des Bundes, Landes, der Kommunen, oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu den Bediensteten des Öffentlichen Dienstes zählen die Beamten, die Angestellten und die Arbeiter, wobei den Beamten eine so genannte Sonderstellung zukommt. Entsprechend der Bundesstaatlichen Aufgabenverteilung findet sich beim Bund das meiste Personal in den Bereichen der inneren und äußeren Sicherheit, der Finanzverwaltung, sowie der politischen Führung. Auf Länderebene hingegen beim Bildungswesen und in der öffentlichen Sicherheit (vgl. Andersen 2003,448).

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Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Müssen Lehrer Beamte sein? Konsequenzen und Perspektiven des Beamtenstatus des Lehrers
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (Institut für Politikwissenschaft)
Curso
Das politische System der BRD
Calificación
2,3
Autor
Año
2004
Páginas
17
No. de catálogo
V30446
ISBN (Ebook)
9783638317030
ISBN (Libro)
9783638901826
Tamaño de fichero
498 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Müssen, Lehrer, Beamte, Konsequenzen, Perspektiven, Beamtenstatus, Lehrers, System
Citar trabajo
Britta Hilbert (Autor), 2004, Müssen Lehrer Beamte sein? Konsequenzen und Perspektiven des Beamtenstatus des Lehrers, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30446

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