Reduzierung von Treibhausgasen. Rechtliche Anforderungen aus Sicht der Bauprodukten- und Ökodesignrichtlinie


Bachelor Thesis, 2012

111 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Vorwort
1.1 Aufgabenbeschreibung und Problemstellung
1.2 Aufbau der Bachelor-Arbeit

2 Einleitung
2.1 Nachhaltigkeit
2.2 Umwelt- und Klimaschutzziele
2.3 Treibhauseffekt und Treibhausgase
2.4 Product Carbon Footprint

3 Bauprodukten-Verordnung
3.1 Definitionen, Sinn und Zweck
3.2 Unterschiede BPR zur BPV
3.3 Product-Category-Rules
3.4 Umweltproduktdeklaration
3.4.1 Typ I-UPD
3.4.2 Typ II-UPD
3.4.3 Typ III-UPD (Ökoprofile)
3.4.4 Vergleichbarkeit von UPD
3.5 Ökobilanzen im Rahmen der UPD
3.5.1 Ökobilanz nach ISO 14040
3.5.2 Ökobilanz für UPD
3.6 Ausblick und Kritik zur BPV
3.7 Übersicht der Regelungen aus der BPV

4 Nationale Umsetzungen aus der BPV
4.1 Definitionen
4.2 Nationale Gesetze
4.3 Übersicht der nationalen Gesetze aus der BPV

5 Ökodesign-Richtlinie
5.1 Produktanforderungen und Ziele
5.2 Top-Runner-Ansatz
5.3 EU-Energieeffizienzrichtlinie
5.4 Ausblick und Kritik zur ÖDRL
5.5 Übersicht der Regelungen aus der ÖDRL

6 Nationale Umsetzungen aus der ÖDRL
6.1 Aus EBPG wird EVPG
6.2 Übersicht der nationalen Gesetze aus der ÖDRL

7 CE-Kennzeichnung in der BPV und ÖDRL

8 Faktische Zwänge
8.1 Faktische Zwänge allgemeiner Art
8.2 Faktische Zwänge aus der BPV
8.3 Faktische Zwänge aus der ÖDRL
8.4 Faktische Zwänge aus dem Marktdruck
8.5 Faktische Zwänge aus öffentlicher Vorreiterrolle
8.6 Faktische Zwänge aus dem EU-Emissionshandel
8.7 Faktische Zwänge aus abstrakten Begriffen

9 Ergebnisse und Lösungsansätze

10 Alternative Diskussionsansätze
10.1 Gegenläufige Effekte
10.1.1 Rebound-Effekt
10.1.2 Leakage-Effekt
10.2 Unternehmen und Verbraucher
10.3 Transformationsgesellschaft
10.4 Aktive Passivität bei umweltbezogener Gesetzgebung

11 Empfehlungen aus der Bachelor-Arbeit
11.1 Empfehlungen allgemeiner Art
11.2 Empfehlungen zur BPV
11.3 Empfehlungen zur ÖDRL
11.4 Empfehlungen zur Umsetzbarkeit

12 Fazit

13 Anhang
13.1 Unterschiede zwischen BPR, BPV und ÖDRL
13.1.1 CO2-Relevanz in der BPR
13.1.2 CO2-Relevanz in der BPV
13.1.3 CO2-Relevanz in der ÖDRL
13.2 Regelungen zu CO2
13.2.1 Allgemeine Regelungen
13.2.2 Konferenzen, Vereinbarungen und Berichte
13.2.3 EU-Regelungen zu Bauprodukten
13.2.4 Regelungen von Deutschland zu Bauprodukten
13.2.5 EU-Regelungen zu Ökodesign
13.2.6 Regelungen von Deutschland zu Ökodesign
13.2.7 Auswahl von Anreizen und Förderungen
13.2.8 Freiwillige Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsmaßnahmen
13.3 Vergleich von Dämmstoffen
13.4 UPD-Ergebnisdarstellung zu Dämmstoffen

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: CO2-Emissionen 2005

Abbildung 2: Säulen der Nachhaltigkeit

Abbildung 3: Säulen des Umwelt- und Klimaschutz

Abbildung 4: Anteil globaler THG-Emissionen

Abbildung 5: Entstehungsprozess einer Durchführungsmaßnahme

Abbildung 7: Ablaufschema einer Typ III-UPD

Abbildung 8: Zertifikatsarten im CO2-Markt

Abbildung 9: Bewertung von Gebäuden

Abbildung 10: CO2-Fußabdruck des dt. Bürgers

Abbildung 11: Normenübersicht zur Nachhaltigkeit im Baubereich

Abbildung 12: UPD-Ergebnisdarstellung zu Dämmstoffen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Hinweis auf CO2-Relevanz in der BPR

Tabelle 2: Hinweis auf CO2-Relevanz in der BPV

Tabelle 3: Hinweis auf CO2-Relevanz in der ÖDRL

Tabelle 4: Hinweise auf Regelungen allgemeiner Art

Tabelle 5: Konferenzen, Vereinbarungen und Berichte

Tabelle 6: Hinweise aus EU-Regelungen hinsichtlich Bauprodukte

Tabelle 7: Nationale Umsetzung aus EU-Regelung Bauprodukte betreffend

Tabelle 8: Hinweise aus EU-Regelungen hinsichtlich Ökodesign

Tabelle 9: Nationale Umsetzung aus EU-Regelung Ökodesign betreffend

Tabelle 10: Auswahl von Anreizen und Förderungen

Tabelle 11: Vergleich von UPD-Angaben zu Dämmstoffen

1 Vorwort

1.1 Aufgabenbeschreibung und Problemstellung

Vor dem Hintergrund des Klimawandels und der aktuellen Klimaschutzdebatte wird in dieser Bachelor-Arbeit untersucht, ob Unternehmen aufgrund der bestehenden Rechtslage, aus Sicht der Bauprodukten- und Ökodesign-Richtlinie sowie aus deren nationaler Umsetzung heraus, zur Erhebung ihrer Treibhausgas-Emissionen in Form eines Product Carbon Footprint, verpflichtet werden können. Das Ziel ist, durch Prozess- und Systemoptimierungen zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen. Die Fragestellung ergibt sich aus der Begrenztheit der natürlichen Ressourcen, der eine Begrenztheit der Belastbarkeit der natürlichen Ökosysteme entgegensteht.

Die Relevanz für Unternehmen besteht darin, dass sie ihre Umweltpolitik, über ihre freiwilligen Maßnahmen zur Ökobilanzierung, hiernach ausrichten müssen. Durch die Gesetzgebung soll über die Berücksichtigung ökologischer Kriterien und einer erweiterten Informationspflicht eine Verbesserung der Produktqualität und eine Reduktion von Treibhausgasen entlang des Lebenszyklus erreicht werden.

Die Bachelor-Arbeit bindet sich in das Forschungsprojekt PCF-KMU ein.[1]

1.2 Aufbau der Bachelor-Arbeit

In den Kapiteln 1 bis 7 wird die Recherche der Rechtsgrundlagen dargelegt. Dieser Teil ist in Zusammenhang mit Kapitel 13 zu verstehen, da hier weitere Erklärungen und Bemerkungen zu den Gesetzen und Normen aufgeführt sind. In Kapitel 8 werden daraus ableitbare faktische Zwänge aufgezeigt. In Kapitel 9 werden die ersten Ergebnisse zusammengefasst. Aus Kapitel 10 wird ein zweites Ergebnis abgeleitet. Als drittes Ergebnis werden in Kapitel 11 Empfehlungen zur Umsetzung entwickelt. In Kapitel 12 folgt ein abschließendes Fazit.

2 Einleitung

In der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 22.7.1946 heißt es: "Die Gesundheit ist der Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit und Gebrechen".[2] Das ist nur erreichbar, wenn der Mensch auch in Einklang mit einer intakten Natur lebt. Dieses Ziel spiegelt sich seit September 1994 im Art. 20a des Grundgesetzes (GG) wider, in dem Deutschland den Umweltschutz zum Staatsziel erklärt.

Die Auswirkungen auf das Klimasystem, die Klimavariablen sowie die Klimafaktoren durch die Erderwärmung und die daraus resultierenden Wetterextreme[3] und sich verändernden Lebensbedingungen werden immer dramatischer.[4] Sie erfordern umfangreiche Anpassungs- und Vermeidungsstrategien. So wurden die fünf heißesten Sommer der letzten 100 Jahre in diesem Jahrzehnt gemessen.[5]

Klimawandel gab es schon immer und es wird ihn weiterhin geben. Nur die Geschwindigkeit der Veränderungen, verursacht durch anthropogene Emissionen[6] von Treibhausgasen (THG), besonders Kohlendioxid (CO2), steigt und wird sich mit jedem weiteren Grad der Erderwärmung beschleunigen. Die peer-reviewed wissenschaftlichen Beweise hierfür sind signifikant und finden Konsens in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Allein die Bandbreite der Temperaturerhöhung und der Anpassungs- und Vermeidungskosten schwanken je nach Klimamodell zwischen 0,8° C bis 6° C und 5 % bis 20 % des globalen BIP bis 2050 jährlich. Bei "business as usual" könnten bereits 2035 die THG-Konzentrationen das Doppelte des vorindustriellen Niveaus erreicht haben, was einer Temperaturerhöhung von 2° C entsprechen und die Grenzen der Beherrschbarkeit überschreiten lassen würde.[7]

Um das 2°-Ziel zu erreichen entspricht dies, laut Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), einer jährlichen THG-Emissionsreduzierung bis 2050 um mehr als 50 % gegenüber 1990. Bis 2050 müssten demnach die CO2- Emissionen pro Kopf in Deutschland von derzeit jährlich 11,7 t auf 2 t gesenkt werden (vgl. Abbildung 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: CO2-Emissionen 2005 [8]

Es gilt, ein Nachfolgeabkommen für das 2012 auslaufende Kyoto-Protokoll[9], das an den Vertrag der UN-Klimarahmenkonvention (UN Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) anknüpft, zu verabschieden. Ziel muss es sein die größten Klimasünder USA, China und Indien daran zu beteiligen und die globalen Anstrengungen gerecht und in Bezug auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten zu verteilen.[10]

Für den Nachhaltigkeitsgipfel in Rio de Janeiro (Rio +20)[11] im Juni 2012 sollten die Aspekte Umwelt, Entwicklung, Wirtschaft und Wachstum in Richtung einer Green Economy[12] mit Green Markets und Sustainable Products, im Rahmen einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung, Entgegenwirkung einer sozialen Depression (Armut) sowie einer Unternehmensführung im Sinne von "Governance for Sustainable Development" vereint werden. Die technischen Innovationen der Umweltindustrie, besonders zur Energieeffizienz, spielen dabei eine entscheidende Rolle.[13] Es geht um die Formulierung von Gesetzesinitiativen und der Einführung konkreter, international verbindlichen und sanktionierbaren Lenkungsmechanismen.

2.1 Nachhaltigkeit

Die Auswirkungen des Klimawandels sind in nationalen Alleingängen nicht zu bewältigen und erfordern eine internationale Klimaschutzpolitik, was sich schon aus ethisch-moralischen Grundsätzen sowie gesellschaftspolitischer Verantwortung gebietet (Generationenvertrag). Künftige Generationen werden von den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Auswirkungen noch stärker betroffen sein als heutige.

Hierzu wurde 1987 im Brundtland-Bericht[14] der 1983 gegründeten Weltkommission für Umwelt und Entwicklung der Begriff der "Nachhaltigen Entwicklung" definiert.[15] Eine nachhaltige Entwicklung versucht den Bedürfnissen der heutigen Generation gerecht zu werden, ohne die Fähigkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre Bedürfnisse zu erfüllen. Im Rahmen der Folgekonferenz der Vereinten Nationen 1992 in Rio de Janeiro wurde das Leitbild einer "Nachhaltigen Entwicklung" entworfen, das durch ökologische, ökonomische und soziale Zielsetzungen und Maßnahmen geprägt ist. Aus ganzheitlicher Betrachtungsweise sollten diese drei Kernbereiche um die kulturelle und regionale Dimension zu einem interaktivem Fünfeck erweitert werden.[16] Die Umsetzung des Konzeptes der Nachhaltigkeit[17] sollte durch Ausarbeitung konkreter Umweltqualitätsziele und -standards[18] unter Beachtung eines Zeithorizontes dauerhaft umweltgerecht erfolgen. Als Orientierungsrahmen dient die Agenda 21, in der Unternehmen aufgefordert werden, ein Umweltmanagementsystem einzurichten. Hierauf basierend wurde die Enquete-Kommission "Schutz des Menschen und der Umwelt - Ziele und Rahmenbedingungen einer nachhaltig zukunftsverträglichen Entwicklung"[19] des Deutschen Bundestages eingesetzt.[20] Internationale Nachhaltigkeitsprinzipien sind beim europäischen Analystenverband (EFFAS), den GRI-Berichtsstandards, dem Leitfaden gesellschaftlicher Verantwortung (ISO 26000), den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen sowie UN Global Compact, beschrieben.

Auch Gebäude sollten einer ganzheitliche Betrachtungsweise unterzogen werden, da sie aus einzelnen Komponenten bestehen, die insgesamt das System Gebäude abbilden. Hinzu kommt die individuelle Nutzungsphase von Gebäuden, die besonders durch den energetischen Ressourcenverbrauch über die THG-Emissionen umweltrelevant ist. Um die Umweltauswirkungen gering zu halten, sollte der Neubaustandard der eines Niedrigstenergie- oder Passivhaus sein. Die fünf Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung lassen sich auf ein Gebäude übertragen (vgl. Abbildung 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Säulen der Nachhaltigkeit [21]

2.2 Umwelt- und Klimaschutzziele

Von der Bundesregierung Deutschland wurden Klimaschutzziele[22] im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung und der Agenda 21, in Anlehnung an das Kyoto-Protokoll, festgelegt.[23] So ist das energiepolitische Ziel von Deutschland, die CO2-Emissionen bis 2020 um 40 % gegenüber 1990 zu senken.[24] Für die Industriestaaten bedeutet dies, dass sie ihre CO2-Emissionnen bis 2050 um 80 bis 95 % senken müssen. Der Anteil an erneuerbaren Energien soll von aktuell 17 % auf 35 % bis 2020 und 50 % bis 2030 ausgebaut werden.[25] Dies ist nur durch eine Steigerung der Energieeffizienz[26] um 20 % bis 2020 gem. Art. 4 Abs. 1 der RL 2006/32/EG und durch Umsetzung[27] von in diesem Sinne effektiven Instrumenten und Managementsystemen möglich, z.B. der im Juli 2009 in Kraft getretenen europäischen Norm DIN EN 16001 für ein Energie-Management-System.[28]

In der 20-20-20-Strategie der EU-Klimapolitik bis 2020 sollen eine Reduktion der THG von 20 % versus 1990, der Ausbau der erneuerbaren Energien auf 20 %, gemessen am Primärenergieverbrauch, sowie eine Reduktion des Primärenergieverbrauchs um 20 % gegenüber dem momentanen Verbrauch erfolgen.[29]

Die weltweiten CO2-Emissionen haben 2010 dennoch einen neuen Spitzenwert von 30,6 Gt erreicht. Dies entspricht einer Nichteinsparung von 10 Gt CO2 seit der Klimakonferenz von Kopenhagen 2009.[30] Die Umsetzungen der Ergebnisse von Kopenhagen würden aber nur Einsparungen von 11 % bis 16 % gegenüber den Forderungen des IPCC von 25 % bis 40 % bis 2020 entsprechen, woraus bis 2020 eine Erwärmung von 3° C bis 4° C folgen würde.[31] Um das 2°-Ziel zu erreichen, muss 2020 ein "Peak-CO2" von 44 Gt erreicht sein, mit dann fallender Tendenz. Der Anstieg der CO2-Emissionen von 2004 auf 2005 um 2,5 % und zu 1990 um 27 % wird auch vom Deutschen Institut für Wirtschaft bestätigt.

Die Gesetze und Normen für den Umwelt- und Klimaschutz sollten in der EU auf den Säulen folgender Grafik ausgerichtet und strukturiert sein (vgl. Abbildung 3):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Säulen des Umwelt- und Klimaschutz [32]

2.3 Treibhauseffekt und Treibhausgase

Beim Treibhauseffekt (THE) werden der natürliche und der anthropogene THE unterschieden. Erster beschreibt die Summe der Wirkungen aus den natürlichen THG und dem Strahlungsantrieb[33] von der Sonne ausgehend, während beim zweiten die Wirkungen der anthropogenen THG hinzukommen (vgl. Abbildung 4). Die kurzwellige Sonneneinstrahlung wird wegen des Wien'schen Verschiebungsgesetzes als langwellige Infrarotstrahlung von der Erde abgestrahlt und erwärmt dadurch die Atmosphäre. Ohne den natürlichen THE und einer Albedo von ca.30 % wäre die Erddurchschnittstemperatur statt 15° C bei -18° C und somit kein Leben möglich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Anteil globaler THG-Emissionen [34]

CO2 ist nicht das schädlichste, aber das häufigste anthropogene THG, das durch Verbrennen von fossilen Energieträgern entsteht und daher als Leitschadstoff dient. Alle anderen THG werden in CO2-Äquivalente (CO2e) beschrieben, bei Betrachtung eines Zeithorizontes von i.d.R. 100 Jahren (Treibhauspotenzial).[35] Daher ist es notwendig, die Klimaschädlichkeit von Produkten, Prozessen, Systemen und Dienstleistungen, aus den direkten- und indirekten Umweltaspekten sowie den Umweltauswirkungen hieraus, quantifizierbar und qualifizierbar zu machen.

Ein wichtiges Kriterium liegt in der nicht drittschützenden Wirkung der CO2-Thematik[36], hinsichtlich allgemeiner Umweltschutzaspekte. Somit können Personen, die im Wirkradius eines Emittenten leben, nicht mit dem Argument der Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch CO2-Emissionen gem. Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 2 GG wegen Verletzung eines Grundrechtes sowie vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung gem. §§ 223 und 229 Strafgesetzbuch (StGB) klagen.

Ebenso gilt die Betreibergrundpflicht der Vorsorge gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG als erfüllt, wenn §§ 5 und 6 THG-Emissions-Handelsgesetz (TEHG) eingehalten werden. Die Betreibergrundpflicht der sparsamen und effizienten Verwendung von Energie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG lässt bereits auf eine verpflichtende Reduktion von CO2-Emissionen schließen.

2.4 Product Carbon Footprint

Der PCF nach der ISO 14067 bilanziert alle klimarelevanten THG[37] entlang des Lebenszyklus[38] von Produkten (cradle to grave[39] ) in einer Wirkungskategorie, dem THG-Potenzial, angegeben als CO2e. Diese werden in Bezug zum Produkt, zu einer funktionellen Nutzeinheit oder zu einer Anwendung als CO2-Fußabdruck zusammengefasst.[40] Der PCF ist nur ein Ausschnitt einer umfangreichen Wirkungsabschätzung, da andere Wirkungskategorien, z.B. Schadstoffe oder Landnutzung, anders beim ökologischen Fußabdruck, nicht berücksichtigt werden. Der PCF dient als Bewertungs-, Kommunikations- und Informationsinstrument[41] über die Klimawirksamkeit und Umweltbelastung von Waren und Dienstleistungen durch die Menge der emittierten THG zur Sensibilisierung hinsichtlich eines klimaneutralen Konsums, nachhaltigen Verhaltensweisen bis zur Entwicklung einer klimaneutralen Gesellschaft.[42] Er schafft Transparenz entlang der Wertschöpfungskette[43] eines Produktes, deckt über Abgleiche mit Benchmarks und den anschließenden Schwachstellen- und Sensitivitätsanalysen Energieeinsparpotenziale auf.

Der PCF ist somit ein wichtiger Indikator zur Erkennung umweltfreundlicher Produkt- und Prozessalternativen sowie Minderungspotenzialen von THG-Emissionen.

3 Bauprodukten-Verordnung

Zunächst stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage sich der Erlass der BPV und der ÖDRL begründet, hierüber in die nationale Gesetzgebung einzugreifen.

Der Art. 191 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legitimiert das Handeln der EU zum Schutz der Umwelt hinsichtlich der umsichtigen und rationalen Verwendung der natürlichen Ressourcen.[44] Der Art. 194 Abs. 1 AEUV i.V.m. dem Vertrag von Lissabon legitimiert das Handeln hinsichtlich der Förderung der Energieeffizienz und Energieeinsparung. Bei Verstößen gegen EU-Recht kann die Europäische Kommission (EU-KOM) gem. Art. 258 AEUV i.V.m. Art. 260 AEUV Klage gegen ein Mitgliedsstaat beim EU-Gerichtshof erheben. Der Erlass der ÖDRL basiert auf Art. 114 AEUV. In Deutschland können durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) und das das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) Änderungen vorgenommen werden. Die Länder wirken dabei über den Bundesrat gem. EUZBLG mit.

3.1 Definitionen, Sinn und Zweck

Die BPV 305/2011/EU wurde am 9.3.2011 verabschiedet und ist seit dem 24.4.2011 in Kraft (EG-Amtsblatt L 88/5 vom 04.04.2011).[45] Sie löst die BPR 89/106/EWG vom 21.12.1988 ab. Das Ziel der BPV ist, die deklarierte Leistung von Bauprodukten darzulegen. Die Bauprodukte dürfen, wenn sie gem. BPV brauchbar sind, europaweit in Verkehr gebracht werden (Vorsorgeprinzip des EG-Vertrages). Betroffen sind Produkte, für die die wesentlichen Anforderungen gem. Art. 3 Abs. 1 und Anhang I BPR zutreffen. Die Erstellung einer Leistungserklärung der zugesicherten Eigenschaften eines Produktes ist gem. Art. 6 BPV harmonisiert, während die Anforderungen an Bauprodukte von den Mitgliedsstaaten definiert werden.

Mit der BPV sollen die Anforderungen an Bauwerke aus Bauprodukten auf EU-Ebene durch gegenseitigen Anerkennung von technischen Vorschriften der Mitgliedstaaten gem. Art. 28 und 30 EG-Vertrag und RL 89/106/EWG harmonisiert, Handelshemmnisse abgebaut[46] sowie freier Warenverkehr ermöglicht und Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb der Mitgliedsstaaten harmonisiert werden. Als Erkennungsmerkmal hierfür wurde die CE-Kennzeichnung gem. Art. 8 BPV eingeführt. Das Hauptproblem ist die Erfüllung der wesentlichen Anforderung Nr. 3 Anhang I BPR und der neuen Nr. 7 Anhang I BPV. Hier stellen sich die gleichen Fragen wie in Kapitel 9 dargestellt, da es bislang keine einheitlichen Definitionen, Standards und Methoden zur Bestimmung eines PCF gibt. Um überhaupt harmonisierte europäische Normen (hEN) zu ermöglichen, traten die Anforderungen Nr. 3 und Nr. 7 zunächst zurück und wurden bisher in keiner Verordnung (VO) umgesetzt. Lediglich im Anhang ZA, der die zwingend einzuhaltenden Aspekte der harmonisierten Norm beschreibt, der Anforderungen an Bauprodukte wird hingewiesen, dass auf Umweltbelange zu achten sei. Daher wurde 2005 das Mandat[47] M/366 an CEN gegeben, bei dem es aber um gefährliche Stoffe in Bauprodukten und nicht um CO2 geht. Darauf richtete CEN das horizontale Technische Komitee CEN/TC 351 ein, das für die Erfassung gefährlicher Stoffe standardisierte Prüf- und Bewertungsmethoden erarbeiten sollte. Deutschland ist an den Arbeiten über das UBA durch das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) und CEPMC beteiligt.

Für die Leistungserklärung werden gem. Art. 6 und Anhang III BPV allgemeine Anforderungen für die Bewertung der Bauprodukte festgelegt. Diese werden in hEN und einzelproduktbezogenen technischen Bewertungen spezifiziert, um den spezifischen Anforderungen der Mitgliedsstaaten, z.B. der klimatischen Rahmenbedingungen, gerecht zu werden. Hierzu werden Bewertungssysteme mit Leistungsstufen und Klassifizierungen gem. Anhang V BPV definiert. Der Umfang der erklärten Leistung ist in den technischen Unterlagen dargelegt.

Die Kernelemente der BPV sind eine werkseigene und externe Produktionskontrolle, ein Konformitätsbewertungsverfahren, wobei der Nachweis der Einhaltung von EU-Bestimmungen in Durchführungsmaßnahmen geregelt ist (vgl. Abbildung 5), Erfüllung der Vorgaben aus den hEN und ETAs sowie eine Leistungserklärung (vgl. Abbildung 7) über die Grundanforderungen als Konformitätsnachweis (strenger als nur der Nachweis der Normkonformität gem. Art. 4 BPV).[48] Der Konformitätsnachweis ist obligat für die CE-Kennzeichnungspflicht gem. Art. 4 und 8 BPV als Marktzulassungszeichen, da die BPV eine Hersteller-RL ist. In der Leistungserklärung müssen Angaben über CMR-Stoffe und gem. Chemikalien-VO 1907/2006/EG (REACH) enthalten sein (Art. 6 Abs. 5 BPV). Hierbei bleiben jedoch THG als gefährliche Stoffe für die Umwelt unberücksichtigt. Die Änderungen der neugefassten BPV werden gem. Art. 2 Nr. 6 BPV für Hersteller und Importeure von Bauprodukten gem. Art. 66 BPV bis zum 1.7.2013 verbindlich.[49]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Entstehungsprozess einer Durchführungsmaßnahme [50]

3.2 Unterschiede BPR zur BPV

Der auffälligste Unterschied zur BPR ist die gewählte Rechtsform der Verordnung. Während die BPR nach einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen war, ist die BPV direkt und unmittelbar für alle Mitgliedsstaaten verbindlich.

Weitere Unterschiede sind, dass einige Artikel der BPR in der BPV konkretisiert werden und dass Aspekte wie Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Umweltauswirkungen, Treibhausgas, Marktüberwachung, Schutzklauselverfahren, Erweiterung der Grundanforderungen an Bauwerke (besonders Lebenszyklusbetrachtung[51] ), Sicherheit, Auswirkungen auf Umweltqualität oder Klima, Freisetzung von THG (Anhang I Nr. 3 BPV) sowie Bausätze[52] erwähnt werden (Anhang IV BPV). Neu ist die Grundanforderung "Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen" gem. Anhang I Nr. 7 BPV.[53] Den Marktüberwachungsbehörden werden gem. Art. 55ff BPV mehr Rechte und Durchgriffsmöglichkeiten eingeräumt.

Neu ist auch gem. Art. 11 Abs. 4 BPV die Einführung einer Identifikation der Bauprodukte mittels Typen-, Chargen- oder Seriennummer, zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, woraus sich für Hersteller Produktbeobachtungspflichten gem. ProdHaftG (vgl. Tabelle 4) und Korrekturmaßnahmen, z.B. Rückruf von Bauprodukten, die nicht der Leistungserklärung entsprechen, ergeben. Neu ist ebenso die Einführung von Produktinformationsstellen für Bauprodukte gem. VO 764/2008/EG über die gegenseitige Anerkennung der eingeführten Produktinformationsstellen.

Folgende Begriffe kommen in der BPV im Vergleich zur BPR vor: Auswirkung auf Gesundheit und Umwelt, Bausätze, Klima, Lebenszyklus, nachhaltig und Treibhausgas. Der Begriff Natur kommt in beiden nicht vor. In der BPV gibt es 26 Fundstellen mehr, die auf eine mögliche CO2-Relevanz deuten, als in der BPR (vgl. Tabellen 1 und 2). Hieraus ist erkennbar, dass die Umweltrelevanz in der EU-Rechtssprechung eine deutliche Priorisierung erfahren hat und zunehmend in das Kalkül unternehmerischen Handelns mit einbezogen werden muss.

Die BPV folgt, wie die BPR, der Politik des "Neuen Ansatzes".[54] Hierbei werden zunächst Grundanforderungen an Bauwerke gem. Anhang I BPV definiert, die dann über Mandate der EU-KOM an die Normungsgremien CEN oder CENELEC in Form von hEN und europäisch technischen Zulassungen (ETA) über Grundlagendokumente[55] konkretisiert werden. Zweiteres liegt vor, wenn es für ein Produkt noch keine hEN gibt, z.B. für innovative Produkte.

3.3 Product-Category-Rules

Product Category Rules (PCR) sind die Grundlage zur Erstellung von Umweltprodukt-Deklarationen (UPD) und basieren auf den Umweltmanagementnormen ISO 14020 (allgemeine Grundsätze) i.V.m. § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), keine unlauteren geschäftliche Handlungen hinsichtlich irreführender Werbeaussagen zu Ökoleistungen eines Produktes zu tätigen (Greenwashing), DIN EN ISO 14025, ISO 14044 sowie ISO 21930, erarbeitet im ISO/TC 59 SC17, der Vornorm prEN 15804[56] für den Baubereich sowie einem critical review durch einen Sachverständigenausschuss.

Dadurch haben sie einen hohen Stellenwert und internationale Akzeptanz bei der ökologischen Bewertung der Umwelteigenschaften von Bauprodukten. Die Berechnungsgrundlagen für den energetischen Nachweis von Gebäuden ergibt sich aus der DIN V 18599. Das im Juni 2012 erschienene neue Beiblatt 2 zur DIN V 18599 versucht anhand praktischer Beispiele die Berechnungen nach dem EEWärmeG, der EnEV und der DIN V 18599 zu vereinen.[57]

Die PCR beinhalten produktspezifische Anforderungen, Bilanzierungsregeln sowie Interpretationshilfen und Umsetzungsempfehlungen für die einzelnen Schritte und Berechnungs- und Bewertungsverfahren im Rahmen der Ökobilanz.[58] Sie machen Aussagen über die Umweltwirksamkeit von Bauprodukten und über den Einfluss auf die Gesundheit des Menschen, über den Lebenszyklus.[59] Diese Regeln werden jeweils für Produktgruppen[60] ähnlicher Funktion und typischen Umweltauswirkungen, z.B. Isoliermaterialien, erstellt, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Eine PCR[61] sowie die auf ihnen begründete UPD gelten je für drei Jahre. Danach ist eine Revision der Angaben erforderlich. Verpflichtende Aussagen werden im Rahmen einer UPD nur für die Herstellung gefordert (cradle to gate). Die restlichen Lebenszyklusphasen von gate to grave können, gerade wegen der schwer fassbaren Nutzungsphase, optional in die Betrachtung einbezogen werden.

Ähnlich der Empfehlung zur Anwendung einer UPD durch die BPV wird die Anwendung von PCR im Entwurf zur ISO 14067 in Kapitel 6.1 empfohlen.

3.4 Umweltproduktdeklaration

Die UPD ist ein global anerkanntes Öko-Label und wird gem. Grund 56 BPV als Datengrundlage für einen ökologischen Leistungsnachweis im Rahmen der CE-Kennzeichnung zur Bewertung von Bauprodukten empfohlen. UPD dienen zur zusammenfassenden Darstellung aller umweltrelevanten Aspekte eines Produktes sowie zur Nachhaltigkeitsbewertung und ökologischen Betrachtung von Produkten.[62] In UPD wird die Umweltleistung von Produkten über den Lebenszyklus zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Benutzer dargestellt. Aus den einzelnen UPD können dann Produkte, ähnlich einem Baukastenprinzip, gewählt werden und zu einem nachhaltigen Gebäude zusammengefügt werden.

Das deutsche UPD-Programm wird vom Sachverständigenausschuss des Instituts für Bauen und Umwelt e.V. (IBU)[63], in Kooperation mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und dem Umweltbundesamt, koordiniert und betrieben. Daneben ist ein Produktgruppenforum aus Herstellern, Experten zur Erstellung von PCR, Bauwissenschaftler, Prüfinstitutionen zur Konsistenzprüfung, das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Umweltverbände sowie ein Internetforum, beteiligt.

Das UPD-Programm soll gewährleisten, dass die Bilanzierung der Umweltwirkungen unter gleichen Voraussetzungen erfolgt und so eine Vergleichbarkeit von Produkten möglich ist. Das IBU überprüft die Ergebnisse auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz. UPD werden besonders zur Gebäudezertifizierung gemäß "Deutsches Gütesiegel Nachhaltiges Bauen" (DGNB) oder "Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen" (BNB) eingesetzt. Bei Verwendung generischer Daten wird ein Malus von 10 % Aufschlag auf die Daten erhoben, um den Einsatz von Primärdaten zu forcieren. Hier ist kritisch anzumerken, dass die Inkaufnahme des Malus günstiger sein kann, wenn die THG-Bilanz bei Verwendung von Primärdaten schlechter ist.

Die UPD[64] gliedert sich in Angaben über den Geltungsbereich und die Produktdefinition, die Herstellung, die technischen Eigenschaften[65], die Grundstoffe und ihre Herkunft, den Nutzungszustand, außergewöhnlichen Einwirkungen, den Nachnutzungsphasen, Ökobilanzergebnisse (in Kapitel 7 der UPD) sowie Dokumentationen methodischer Grundlagen, Regeln des Programms, Nachweisen und Prüfungen. Die ökobilanzbasierten Indikatoren beschreiben über Wirkkategorien den Beitrag des Produkts zum THE, zur Energie- und Ressourcennutzung und enthalten Angaben über die Umweltauswirkungen[66] auf die Schutzgüter.[67] Sie können Aussagen zu umweltschonenden Produktentwicklungen sowie Hinweise auf besondere Nutzungsregeln, die der Umwelt zugutekommen, enthalten. Sie eignen sich zur detaillierten Information und Beteiligung von interessierten Kreisen.[68]

Die herstellerspezifischen Ökobilanzangaben aus den UPD basieren auf der Referenzdatenbank GaBi 5[69] sowie den Datenbanken ecoinvent[70] und European Life Cycle Database[71] der EU-KOM. Da sie auf Normen basieren, sind sie genau, verifizierbar, sachgemäß und international abgestimmt. Sie dürfen keine Handelshemmnisse, z.B. durch hohen administrativen Aufwand, hervorrufen, Innovationen durch Designlenkung behindern oder irreführen (§ 5 Abs. 1 UWG[72] ).

Bei der parametrisierten Berechnung über automatisierte LCA-Software kann die Nutzungsphase und die Verwendung der Bauprodukte bislang Mangels klarer Definitionen nicht adäquat qualifizierbar dargestellt werden.[73] Daher wird die Nutzungsphase in UPD durch den Hersteller entweder überhaupt nicht, von cradle to gate, über Szenarien oder über die Nutzungsdauer dargestellt. Ungeklärt ist ebenso, wie sich die Umweltrelevanz und Klimabilanz bei Einsatz von Verbundbaustoffen hinsichtlich Entsorgung darstellt. Ein weiteres Problem der UPD zeigt sich in der praktischen Anwendung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, z.B. Dämmstoffe und wie diese hierbei berücksichtigt werden sollen (Gefahr der Doppelzählung).[74]

Bei UPD werden gem. ISO 14020 drei Formen unterschieden, die je nach Ziel und Definitionsrahmen eingesetzt werden:

3.4.1 Typ I-UPD

Dies sind Umweltzeichen gem. ISO 14024. Die Typ I-UPD im deutschen Bausektor zeichnet eine besondere Umweltleistung nach bestimmten Kriterien aus, deklariert aber die Eigenschaften selbst nicht. Hierunter fallen das "natureplus"-Zeichen[75], das den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen aus nachhaltiger Landwirtschaft fördert sowie der "Blaue Engel"[76], der für einzelne Bauprodukte, z.B. Wandfarben hinsichtlich Produktqualität, vergeben wird. Hierbei wird auf die Erfüllung einzelner Kriterien für die Umweltrelevanz, z.B. "emissionsarm", geprüft. Die Vergabekriterien basieren dabei aber nicht auf ISO-Normen oder Ökobilanzen, sondern auf Entscheidungen der Jury-Umweltzeichen. Nicht unerheblich ist auch, da es sich beim "Blauen Engel" um ein freiwilliges Zeichen handelt, dass es umweltfreundlichere Produkte geben kann. Dieser Deklarationstyp eignet sich für Endprodukte im Konsumbereich.

3.4.2 Typ II-UPD

Hierbei handelt es sich um Selbstdeklarationen ohne externe Zertifizierung von einzelnen Umweltaspekten gem. ISO 14021 durch den Hersteller, z.B. "das Produkt ist zu 90 % biologisch abbaubar". Die Deklaration umweltrelevanter Produktmerkmale erfolgt in eigener Verantwortung[77] durch das Unternehmen oder den Verbänden.

3.4.3 Typ III-UPD (Ökoprofile)

Die Umweltzeichen gem. DIN EN ISO 14025 basieren auf PCR und liefern Produktinformationen, die auf unabhängig verifizierten Daten aus Ökobilanzen beruhen, und ermöglichen ökologische Vergleiche und Bewertungen zwischen Produkten oder Produktsystemen, ähnlicher Funktion und Umweltauswirkungen. Die DIN EN ISO 14025, die durch die ISO 21930 für Bauprodukte konkretisiert und angepasst wird, stellt Grundsätze auf und legt Verfahren fest, nach denen Typ-III-UPD und UPD-Programme erstellt werden. Sie enthält Anforderungen zur Anwendung der Normenreihe DIN EN ISO 14040 für die Erstellung von Typ-III-UPD und Verfahrensregeln zur Prüfung und Verifizierung der Daten aus der Ökobilanz sowie der Typ-III-UPD durch unabhängige Dritte. Ebenso enthält die Norm Anforderungen an die Erstellung von Typ-III-UPD, die sich an Konsumenten richten, eine Erläuterung der Schritte für den Aufbau und Betrieb eines Typ-III-UPD-Programms sowie ein Beispiel für den Aufbau einer Typ-III-UPD. Der Umweltschutz bei der Herstellung erfolgt über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 im Rahmen automatisierter Prozessüberwachung. Zusätzlich werden allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen des DIBt für das Produkt berücksichtigt.


[1] Product Carbon Footprint: Unternehmensvorteile durch Umweltmanagement entlang der Wertschöpfungskette und durch Verbraucherinformation. Methoden Praxiserfahrungen und Anpassungen für kleine und mittlere Unternehmen, "PCF-KMU". Forschungsprojekt im Rahmen des FHprofUnt-Programms des BMBVS. Teilprojekt B2.

[2] Quelle: http://www.dbsh.de/Grundlagentexte_Gesundheit.pdf

[3] Vgl. EEA-Report Nr. 12/1212 unter http://www.eea.europa.eu/publications/climate-impacts-and-vulnerability-2012

[4] Klima-Risiko-Index der Umweltorganisation Germanwatch. Vgl. auch Pressemitteilung Deutscher Wetterdienst vom 3.5.2012 unter http://www.dwd.de/presse sowie Erster bayerischer Gletscherbericht unter http://www.stmug.bayern.de/umwelt/klimaschutz/index.htm

[5] Vgl. http://www.bkw-fmb.ch/etc/ml/repository/3_0_Ueber_uns/medien/downloads/de/2011/Juni/def_d_referat_stocker.Download.pdf

[6] Emissionen betreffen Lärm, Staub, Wärme, Gerüche, Schadstoffe, THG, Strahlung, feste Abfälle.

[7] Stern-Review: Der wirtschaftliche Aspekt des Klimawandels. Anmerkung: Das BIP adressiert keine privaten Haushalte.

[8] Datenquelle: Climate Analysis Indicators Tool (CAIT) Version 8.0. (Washington, DC: World Resources Institute, 2011). Eigene Darstellung. Vgl. auch EU-EG Science (2008): The 2° C target Seite 35 und IEA (2009): World Energy Outlook 2009; modifiziert nach UBA (2009): Nationaler Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990-2007. Dessau-Roßlau.

[9] Aus dem Kyoto-Protokoll als Ergebnis der 3. Nachfolgekonferenz der UNFCCC ergeben sich drei Möglichkeiten die CO2-Emission zu reduzieren: Emissionshandel, Clean Development Mechanism (CDM) und Joint Implementation (JI). Es ist weltweit das einzige rechtl. verbindl. Vertragswerk zur Reduktionsverpflichtung von THG um 5,2% gegenüber dem Referenzjahr 1990. China und Indien gelten als Schwellenländer und sind als nicht Anlage-B-Länder zu keiner Reduktion verpflichtet.

[10] Vgl. http://www.boell.de/oekologie/klima/klima-energie-571.html. Möglichkeit zur Umsetzung des Konzeptes der UNFCCC durch den Greenhouse-Development-Rights-Ansatz (GDR).

[11] Vgl. http://www.uncsd2012.org/rio20/

[12] Mit Berücksichtigung von Ressourcen- und Energieverbräuchen, sollte dabei aber nicht marktkonform sondern umweltkonform sein.

[13] Laut BMU 2009 soll der Umsatz bis 2020 auf ca. 3.200 Mrd. Euro ansteigen.

[14] Unter dem Vorsitz der ehemaligen norwegischen Ministerpräsidentin Gro Harlem Brundtland.

[15] Der Begriff Nachhaltigkeit wurde erstmals bereits 1713 vom sächsischen Berghauptmann Hans Carl von Carlowitz in seinem Buch "Naturmäßige Anweisung zur Wilden Baum-Zucht" geprägt, dass nur so viel Holz eingeschlagen werden soll, wie auch nachwächst.

[16] Vgl. Sachs 1992 und Kösters, 2002.

[17] Die Nachhaltigkeit beschreibt das Verhältnis der Nutzung einer Ressource und deren regenerativen Fähigkeit, die im Gleichgewicht stehen sollten, unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung, da diese Einfluss auf das Produktivitätspotenzial der natürlichen Ressourcen hat.

[18] Standards sind weitergehender als Rahmenbedingungen, da sie Grundsätze konkretisieren und auf überprüfbare Bewertungskriterien herunterbrechen.

[19] Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 1.6.1995 – Drucksache 13/1533. Vgl. http://www.itas.fzk.de/deu/tadn/tadn398/enqu98a.htm

[20] Vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/112/1311200.pdf. Vgl. auch die sozial-ökologische Forschung des BMBF unter http://www.sozial-oekologische-forschung.org/

[21] Quelle: Eigene Darstellung.

[22] Vgl. www.bmu.de/klimaschutz/nationale_klimapolitik/doc/5698.php

[23] Vgl. Energiekonzept vom 28.9.2010 i.V.m. den Beschlüssen vom 6.6.2011.

[24] BMU, Das Energiekonzept der Bundesregierung 2010 und die Energiewende 2011. Vgl. www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/energiekonzept_bundesregierung.pdf

[25] Vgl. EU-Burden Sharing Agreement, die THG-Emissionen zw. 2008 und 2012 um 21 % zu senken und die nationale Umsetzung durch das EEG (Tabelle 9).

[26] Vgl. Lehr, Pehnt, Lutz 2012.

[27] Entwicklung, Einführung, Dokumentation, Verwirklichung und Aufrechterhaltung, woraus ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess folgt.

[28] Wird am 24.4.2012 durch die im Juni 2011 beschlossene internationale Norm ISO 50001 ersetzt.

[29] Vgl. www.rp-online.de/politik/deutschland/30-prozent-weniger-dreck-1.481233

[30] KOM 2008/772: Energieeffizienz: Erreichung des 20 %-Ziels.

[31] Vgl. http://climateactiontracker.org/countries/developed.html

[32] Quelle: Eigene Darstellung.

[33] Mit einer Strahlungskonstanten von 1360 W/m².

[34] Quelle: Umweltbundesamt, Die CO2-Bilanz des Bürgers, 2007, Seite 11.

[35] Beschreibt den Beitrag von THG zum THE. Hierfür wurden vom Weltklimarat IPCC Koeffizienten für das THG-Potenzial definiert. Vgl. www.co2-handel.de/lexikon-43.html

[36] Aus dem TEHG geht keine drittschützende Wirkung hervor, da ein gesamter Umweltschutz erzielt werden soll.

[37] Aus Anlage A des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Gase): Kohlenstoffdioxid (CO2) als Referenzwert, Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), Schwefelhexafluoride (SF6), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC).

[38] Vgl. DIN EN 14040:2009-11, Kapitel 4.1.2, Seite 14.

[39] Die neuere Bezeichnung "cradle to cradle" soll dem Prinzip eines "closed loop-up" gerecht werden und dabei einen geschlossenen Nullemissionen-Zyklus incl. Recycling (Ersatz von Primärproduktion) beschreiben. Für die Berechnung einer Ökobilanz spielt dies aber keine Rolle, da der THG-relevante Stoffstrom für ein Produkt nach der Entsorgungsphase (Phase V) endet.

[40] Vgl. IPCC, 2007.

[41] Vgl. Barrett et al., 2004.

[42] Definition aus Entwurf ISO 14067 "Carbon Footprint of Products" und PCF-Pilotprojekt 2009. Vgl. auch http://www.umweltbundesamt.de/umweltbewusstsein/klimaneutral-leben.htm

[43] Herstellung und Transport der Rohstoffe, Vorprodukte, Produktion, Distribution, Transport der Produkte, Gebrauch, Verwertung, Entsorgung, Emissionen in Luft und Abwasser, feste Abfälle.

[44] Fossile Energie, Roh- und Brennstoffe, Materialien, Boden, Umweltqualität.

[45] Übersicht aller harmonisierter Normen im Rahmen der BPR 89/106/EG unter: http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ%3AC%3A2011%3A246%3ASOM%3ADE%3AHTML

[46] Vgl. RL 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

[47] Liste aller EU-Mandate unter: http://ec.europa.eu/enterprise/standards_policy/mandates/database/index.cfm?fuseaction=search.welcome

[48] Vgl. www.umweltbundesamt.de/produkte/bauprodukte/von-rl-zu-vo.htm

[49] Übergangsvereinbarungen nach der BPR im Leitpapier J: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/index.cfm?fuseaction=cpd.positionpapers

[50] Quelle: Eigene Darstellung.

[51] Phasen der Produktstadien: Ressourceneinsatz, -abbau und -aufbereitung , Roh- und Brennstoffe, Materialien, Planung, Entwicklung, Marketing, Produktherstellung, Logistik, Distribution, Errichtung, Nutzung, Instandhaltung, Sanierung, Entsorgung, Rückbau, Abfall, Recycling.

[52] Leitpapier C: Behandlung von Bausätzen und Systemen (Komponenten aus mindestens zwei zusammengefügten Bauprodukten) nach der BPR: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/index.cfm?fuseaction=cpd.positionpapers

[53] Vgl. Mitteilung KOM 2011/571 über den Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 590/1/11).

[54] Vgl. Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten RL unter: http://www.newapproach.org/

[55] Grundlagendokumente (Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 BPR) konkretisieren die wesentlichen Anforderungen und sind ein Bindeglied zw. den wesentlichen Anforderungen und den produktbezogenen Mandaten an CEN/CENELEC für harmonisierte Normen und EOTA für Leitlinien der ETZ.

[56] Gemäß prEN 15804 wird bei der Erstellung einer UPD nur der Herstellungsprozess bilanziert.

[57] Vgl. Sonderdruck aus cci Zeitung 7/12

[58] Instrument zur Quantifizierung von Umweltauswirkungen eines techn. Systems (Produkte, Prozesse, Dienstleistungen), von cradle to grave auf Basis von Umweltaspekten, um die umweltfreundlichsten Produkt- und Prozessalternativen im Rahmen einer Schwachstellenanalyse zu identifizieren. Sie ist eine Zusammenstellung und analytische Beurteilung der Input- und Outputflüsse.

[59] Vgl. VDI-RL 2243 über die recyclingorientierte Produktentwicklung.

[60] Aktueller Stand aller Produktgruppen unter: www.ebpg.bam.de/de/produktgruppen/index.htm

[61] Liste der PCR unter IBU oder international unter GEDnet: www.cfp-japan.jp/english/gpl/gednet/ sowie American Center for LCA: www.lcacenter.org/product-category-rule-development.aspx

[62] Im Vergleich dazu werden bei Umweltzeichen nur einzelne Eigenschaften beschrieben.

[63] Initiative von Baustoffherstellern, ehemals Arbeitsgemeinschaft umweltverträgliche Bauprodukte (AUB). Vgl. http://bau-umwelt.de/hp1/Startseite.htm

[64] Vgl. www.nachhaltigesbauen.de/normung-zur-nachhaltigkeit-im-bauwesen/umweltproduktdeklaration.html

[65] Wärme-, Lärm- und Schallisolierung, Qualität der Innenraumluft, Lebensdauer, Lebenszykluskosten, Wertstabilität des eingesetzten Produktes hinsichtlich Wiederverwendung und Recycling, etc..

[66] Vgl. FN 81.

[67] Boden, Wasser, Luft, Klima, Biodiversität (Tiere, Pflanzen), Landschaftsbild, Erholungswert, menschliche Gesundheit, natürliche Ressourcen.

[68] Stakeholder (natürl. oder jurist. Personen): interne (Mitarbeiter, Manager, Eigentümer) und externe (Gesellschaft, Gewerkschaften, Staat, Gläubiger, KMU, Konsumenten, Lieferanten, NGO, Wettbewerber, Investoren, Industrie, Medien, Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, Wissenschaft) Parteien, die direkt oder indirekt durch ihr Verhalten ein Unternehmen beeinflussen können. Neuere Bezeichnung ist Anspruchsgruppen und soll dem Ganzheitsprinzip gerecht werden.

[69] Vgl. http://www.gabi-software.com/deutsch/software/gabi-software/

[70] Vgl. http://www.ecoinvent.ch/

[71] Vgl. http://lca.jrc.ec.europa.eu/lcainfohub/datasetArea.vm#

[72] Irreführende- und umweltbezogene Werbung. Besondere Aufklärungspflicht (vgl. BGH, GRUR 1996, 367 m. w. N.; OLG Hamburg, MD 2008, 496).

[73] Bildlich gut am Beispiel für das Kochen von Eiern zu verdeutlichen: Eierkocher oder Topf verwenden, wie groß, mit oder ohne Deckel und wie bestückt, Eier vorher gekühlt? Topf ist auch für anderes brauchbar, Eierkocher nur für Eier kochen.

[74] Hoher Algi- und Fungizideinsatz wegen Vernässungsgefahr von Verbunddämmsystemen und besonderen Brandschutzvorkehrungen bei Polystyrol-Dämmungen erforderlich. Gefahr der Doppelzählung der THG-Vermeidung beim Einsatz von Dämmstoffen beim Hersteller und beim Gebäude.

[75] Hiermit wird der Einsatz nachhaltig erzeugter nachwachsender Rohstoffe (NaWaRo) gefördert. Vgl. http://www.natureplus.org/de/aktuelles/home/

[76] Vgl. www.blauer-engel.de/_downloads/publikationen/Vergabegrundsaetze-2010.pdf

[77] Vgl. www.bbr.bund.de

Excerpt out of 111 pages

Details

Title
Reduzierung von Treibhausgasen. Rechtliche Anforderungen aus Sicht der Bauprodukten- und Ökodesignrichtlinie
College
University of Applied Sciences Bingen
Grade
2,3
Author
Year
2012
Pages
111
Catalog Number
V304494
ISBN (eBook)
9783668028524
ISBN (Book)
9783668028531
File size
1788 KB
Language
German
Keywords
reduzierung, treibhausgasen, rechtliche, anforderungen, sicht, bauprodukten-, ökodesignrichtlinie
Quote paper
Wolfgang Karches (Author), 2012, Reduzierung von Treibhausgasen. Rechtliche Anforderungen aus Sicht der Bauprodukten- und Ökodesignrichtlinie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304494

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