Besteuerung von Minijobs


Presentation (Elaboration), 2003

21 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Definition Minijob

3 Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)
3.1 Geringfügigkeitsgrenze
3.2 Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen
3.3 Pauschalabgaben der Minijobs
3.4 Besteuerung der Minijobs
3.4.1 Lohnsteuerpauschalierung
3.4.2 Besteuerung nach Lohnsteuerkarte
3.5 Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit

4 Minijobs in Privathaushalte
4.1 Steuervorteile für den Arbeitgeber
4.2 Haushaltsscheckverfahren

5 Kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfen)
5.1 Zeitliche Begrenzung
5.2 Überschreiten der Zeitgrenze
5.3 Berufsmäßigkeit
5.4 Besteuerung von kurzfristigen Beschäftigungen

6 Beschäftigungen mit Entgelt in der Gleitzone (Niedriglohn-Jobs)

7 Übergangsregelungen

8 Übersicht über die Besteuerung

Abbildungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

1. Einführung

Das „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 23. Dezember 2002, als ein Teil der sogenannten Harz-Reform für den Arbeitsmarkt, führt zu einer grundlegenden Änderung der Behandlung und Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen. Kernpunkt der Reform ist eine Kehrtwende in der bisherigen Handhabung von Minijobs. Geringfügige Beschäftigungen sollen jetzt nicht mehr weiter beschränkt und letztlich verhindert, sondern ausgebaut und gefördert werden. Offensichtlich hat man nach Jahren zunehmender Arbeitslosigkeit endlich erkannt, dass geringfügige Beschäftigungsverhältnisse für die Wirtschaft und für private Haushalte wichtig sind. Somit hat die Bundesregierung mit der Änderung der Minijob-Regelung, die ab dem 01. April 2003 in Kraft tritt, eine Lawine an neuen Nebentätigkeiten und Verdienstchancen losgetreten. Experten sprechen von möglichen 320.000 neuen Stellen für Arbeitslose, Studenten, Hausfrauen und andere geringfügige Beschäftigte. Es gibt aber auch Gegner der Reform, wie die Aussage eines Wirtschaftsprofessors in einem Interview beweist. Er behauptet, dass Mini-Jobs Job-Killer sind, weil sie in der Statistik nicht erfasst werden und Festangestellte zugunsten der günstigeren Mini-Jobs entlassen werden könnten. Welche Vorteile diese Neuregelungen mit sich bringt und wie sich diese für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse allgemein oder speziell auswirken, wird im folgendem näher erläutert.

2. Definition Minijob

Unter einem Minijob versteht man eine geringfügige Beschäftigung, bei der ein regelmäßiger, monatlicher Arbeitsverdienst in Höhe von maximal 400 Euro erzielt wird.

Das Sozialgesetzbuch kennt ab dem 1. April 2003 drei Arten von Minijobs:

- geringfügig entlohnte Minijobs (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV n.F.)
- geringfügig entlohnte Minijobs in Privathaushalten (§ 8a SGB IV n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV n.F.)
- kurzfristige Minijobs (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV n.F.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Eigenerstellung gem. §§ 8, 8a SGB IV

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer, der einen Minijob ausübt gem. § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III, von der Sozialversicherungspflicht befreit und muss auch keine Steuern zahlen, wenn der Arbeitgeber auf Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet. Der Arbeitgeber führt jedoch für diese Minijobs mit wenigen Ausnahmen, Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, sowie eine einheitliche Pauschsteuer ab.

Vom 1. April 2003 an wurde das Beitrags- und Meldewesen für Minijobs bundesweit auf die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in Essen übertragen. Dies bedeutet, dass die Bundesknappschaft die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, sowie die Pauschsteuer erhält. Die Beiträge werden auf die erhebungsberechtigten Körperschaften (z.B. Krankenkasse, Finanzamt) weiterverteilt. Man kann sagen, dass alles was mit Minijobs zusammenhängt über diese Zentrale läuft, was weniger Bürokratie und eine Vereinfachung für den Arbeitgeber darstellt. (§ 40a Abs. 6 EStG)

3. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

3.1 Geringfügigkeitsgrenze

Minijobs sind grundsätzlich dann geringfügig entlohnt, wenn der regelmäßige monatliche Bruttoverdienst 400 Euro nicht übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beschäftigung in einem Privathaushalt vorliegt oder nicht. Eine Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf weniger als 15 Stunden besteht seit der Einführung der neuen Regelungen nicht mehr.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: www.minijob-zentrale.de, Gegenüberstellung altes/neues Recht, geringfügige Beschäftigung

Da bei der Prüfung ob jemand unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt von dem regelmäßig monatlichen Entgelt auszugehen ist, muss genauestens die Zusammensetzung des Monatsentgelts betrachtet werden.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird anteilig berechnet, wenn eine Beschäftigung im Laufe eines Monats beginnt oder endet, wobei ein Monat mit 30 Tagen angesetzt wird. Diese wird folgendermaßen ermittelt (GeringfügRL Abschnitt B.2.1):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zum regelmäßigen Entgelt gehört neben den monatlichen Verdienst auch 1/12 der Einmalzahlungen wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die aufgrund des Arbeitsvertrages oder eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (GeringfügRL Abschnitt B.2.1.1).

Beispiel 1:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da das monatliche Entgelt die 400 Euro Grenze nicht überschreitet, liegt demzufolge eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Übersteigt das Arbeitsentgelt nur gelegentlich und unvorhergesehen die Geringfügigkeitsgrenze (z.B. auf Grund Mehrarbeit bei Ausfall von weiteren Arbeitskräften) bleibt es weiterhin bei der Versicherungsfreiheit. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anzusehen.

Nicht zum regelmäßigen Arbeitsverdienst in Sinne der Sozialversicherung gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und steuerfreie Einnahmen bis zu 1.848 Euro im Kalenderjahr (§ 3 Nr. 26 EStG). Hierunter fallen z.B. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (GeringfügRL Abschnitt B.2.1.1).

Überschreitet das regelmäßige monatliche Entgelt den Betrag von 400 Euro, tritt mit dem Tag, an dem das Überschreiten bekannt wird, Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Wird das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Bundesknappschaft Cottbus als zuständige Einzugsstelle oder im Rahmen einer Betriebsprüfung durch einen Rentenversicherungsträger festgestellt, sind Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem die Entscheidung bekannt gegeben wird (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV n.F.).

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht bei (GeringfügRL Abschnitt B 1):

- einer betrieblichen Berufsausbildung (z.B. Auszubildende oder Praktikanten)
- einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr
- einer Tätigkeit von behinderten Menschen in einer geschützten Einrichtung
- einer Tätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfe und Berufsbildungswerken
- einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
- Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall

3.2 Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen

Mehrere 400-Euro-Jobs

Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander aus, sind die Entgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird dabei die Entgeltgrenze von 400 Euro im Monat überschritten, tritt in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht ein.

Es erfolgt keine Zusammenrechnung wenn es sich um eine geringfügig entlohnte und um eine kurzfristige Beschäftigung handelt (GeringfügRL B 2.1.2.1).

Beispiel 2:

Eine Kellnerin bedient in drei verschiedene Lokale. Hierbei erzielt sie monatliche Entgelte in Höhe von:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Somit beträgt der monatliche Gesamtverdienst 505 Euro. In allen drei Beschäftigungen tritt Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Auch für die Beschäftigungen in den Lokalen 2 und 3 sind Sozialversicherungsbeiträge von den Arbeitgebern und der Arbeitnehmerin zu zahlen. Jedoch fällt die Kellnerin noch unter die Gleitzonenregelung, die später kurz erklärt wird.

Das Beispiel verdeutlicht, dass es bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für den Arbeitgeber wichtig ist, zu wissen, ob der Arbeitnehmer noch weitere Tätigkeiten ausübt. Denn plötzlich müssen die Lokale 2 und 3 anstelle von Pauschalbeträgen einen vollen Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen. Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitnehmer verpflichten, die Aufnahme einer weiteren geringfügigen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.

400-Euro-Jobs neben einer Hauptbeschäftigung

Unter einer Hauptbeschäftigung versteht man die Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 400 Euro, aus der der überwiegende Lebensunterhalt erzielt wird. Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben noch einen Minijob ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt.

Alle weiteren Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind zusammen in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Es ist nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob versicherungsfrei. (GeringfügRL Abschnitt B 2.1.2.2)

Um Missbrauch zu vermeiden, ist von nur einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübt.

[...]

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Details

Title
Besteuerung von Minijobs
College
University of Applied Sciences Ingolstadt
Grade
1,3
Author
Year
2003
Pages
21
Catalog Number
V30463
ISBN (eBook)
9783638317184
File size
510 KB
Language
German
Notes
Überblick über die Besteuerung von Minijobs auf 400 Euro-Basis. (Stand: Mai 2003)
Keywords
Besteuerung, Minijobs
Quote paper
Sonja Ostermeier (Author), 2003, Besteuerung von Minijobs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30463

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