Das Insolvenzgericht - Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufteilung der Funktionen zwischen Richter und Rechtspfleger


Seminar Paper, 2004

32 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A: Einleitung

B: Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
1. Sachliche Zuständigkeit
1.1. Gesetzliche Regelung und Normzweck
1.2. Entstehungsgeschichte und rechtstatsächliche Hinweise
1.3. Zuständigkeit im Einzelnen
2. Örtliche Zuständigkeit
2.1. Gesetzliche Regelung und Normzweck
2.2. Entstehungsgeschichte
2.3. Zuständigkeit im Einzelnen
3. Rechtsprechung und Meinungsbild

C: Aufgaben im Regelverfahren
1. Eröffnung des Verfahrens
1.1. Abweisung mangels Masse
1.1.1. Gesetzliche Regelung und Normzweck
1.1.2. Entstehungsgeschichte
1.1.3. Feststellung der Massekostendeckung
1.2. Eröffnungsbeschluss
1.3. Rechtsprechung und Meinungsbild
2. Sicherungsmaßnahmen
2.1. Gesetzliche Regelung und Normzweck
2.2. Entstehungsgeschichte
2.3. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht und Rechtsmittel
2.4. Rechtsprechung und Meinungsbild
3. Aufsicht und Entlassung des Insolvenzverwalters
3.1. Aufsicht des Insolvenzgerichts
3.1.1. Gesetzliche Regelung und Normzweck
3.1.2. Entstehungsgeschichte
3.1.3. Aufsicht im Einzelnen und Zwangsmittel
3.2. Bestellung und Entlassung des Insolvenzverwalters
3.3. Rechtsprechung und Meinungsbild
4. Einstellung des Verfahrens

D: Entscheidungsaspekte des Insolvenzgerichts aus ökonomischer Sicht
1. Interessen der Gerichtsvertreter
2. Mentale Modelle der Gerichtsvertreter
3. Vertrauensbeziehungen der Gerichtsvertreter
4. Stellungnahme

E: Richter und Rechtspfleger im Insolvenzverfahren
1. Gesetzliche Regelung und Normzweck
2. Entstehungsgeschichte
3. Zuständigkeitsabgrenzung
3.1. Grundlagen der Aufgabenverteilung
3.2. Aufgabenverantwortung am Beispiel der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters
4. Rechtsprechung und Meinungsbild

F: Ausblick

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Arnold/Stolte/Herrmann/Hansens, Kommentar zum Rechtspflegergesetz, 1999 5. Auflage, Gieseking Verlag Bielefeld

Bork, Einführung in das neue Insolvenzrecht, 1995

Dr. Landfermann, Der Ablauf eines künftigen Insolvenzverfahrens, in BB 1995, S. 1649 – 1651

Franke/Burger, Richter und Rechtspfleger im Insolvenzverfahren, in NZI 2001, S. 403 – 408

Haarmeyer, Handbuch zur Insolvenzordnung, 2. Auflage München 1998

Hess/Obermüller, Die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten nach der Insolvenzordnung, 1995

Heyrath, Änderungen der Insolvenzordnung, in ZInsO 2004, S.135-140

Insolvenzordnung Beck-Texte im dtv, 5. Auflage München 1999

Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze KO/VglO/GesO, 17. Auflage 1997

Kübler/Prütting, Kommentare zur Insolvenzordnung, Loseblattsammlung März 2004,

RWS – Kommentar

Kuhn/Uhlenbruck, Kommentare zur Konkursordnung, 11. Aufl. 1994

Obermüller/Hess, InsO, 2. Aufl. 1997

Präsident Johann Hahlen, Pressekonferenz „Insolvenzen in Deutschland 2003“ –Strukturen und Entwicklungen– am 18. März 2004 unter www.destatis.de

Rellermeyer, Die Entwicklung im Insolvenzrecht seit 1999, in Rpfleger 2004, S. 149 – 152

Römermann, Die Bestellung des Insolvenzverwalters, in NJW 2002, S. 3279 – 3733

Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in der Krise, 3. Auflage Köln 2003

Schmittmann, Rechtsprechungsübersicht zur Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters von Amts wegen, in NZI 2004, S. 239 – 242

Smid, Insolvenzordnung Kommentar, 1999 Halle Kohlhammer

Von Leoprechting/Ziechmann, Entscheidungsprozesse im Insolvenzverfahren, 1999 Herne Berlin

Diverse Gerichtsurteile (genaueres s. Fußnoten)

www.destatis.de – offizielle Seite des Statistischen Bundesamtes

www.zasterbox.de – u. a. Wirtschaftslexikon

A: Einleitung

[1] Gemäß §1 der InsO sind die Ziele des Insolvenzverfahrens als gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners zu sehen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Grundsätzlich ist das Insolvenzverfahren als ein staatlich geregeltes Gesamtvollstreckungsverfahren anzusehen, das der Vermögensliquidation gilt und der streitigen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist.[2] Durch die InsO werden die Rechtsbeziehungen und die Aufgabenverteilung zwischen Schuldnern, Gläubigern, den Insolvenzverwaltern und Treuhändern sowie den Insolvenzgerichten geregelt. So zählt das Insolvenzgericht neben dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern zu den vier wesentlichen Verfahrensbeteiligten.

Ein Insolvenzgericht mit der Zuständigkeit für Insolvenzverfahren ist gemäß §§2I, 3I InsO grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Allerdings muss im Sinne der örtlichen Zuständigkeit §3 InsO der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit geprüft werden. Konzentriert sich dieser auf einen anderen Ort, ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Es ist meist auf administrativer Ebene als eine Abteilung des Amtsgerichts organisiert. Ihm obliegen verschiedene Aufgaben im Regelverfahren. So entscheidet es auf Antrag über die Eröffnung des Verfahrens gemäß §§ 26, 27 InsO. Ebenso entscheidet das Gericht über die Verfahrenseinstellung durch Einstellung- oder Aufhebungsbeschluss im Sinne der §§ 207, 211-214 InsO. Zu beachten ist, dass bereits mit der Stellung des Eröffnungsantrages das Gericht gemäß § 21 InsO zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters berechtigt ist und auf diesem Wege ein allgemeines Verfügungsverbotes für den Schuldner anordnen kann. Mit dem Eröffnungsbeschluss bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter nach § 27 InsO, der das Verfahren unter Aufsicht des Gerichtes i. S. d. §58 InsO führt. Dem Insolvenzgericht obliegt nach § 59 InsO auch seine Entlassung.

Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts erweitert sich zudem durch die Einsetzungskompetenz des Gläubigerausschusses sowie der Leitungskompetenz der Gläubigerversammlung. In besonderen Verfahren sind dem Gericht weitere Kompetenzen zugewiesen.

Die erst am 1.1.1999 in Kraft getretene InsO führte seit dessen Einführung zu einer erheblichen Belastung der gerichtlichen Praxis, die sich nicht nur auf die Insolvenzgerichte selbst bezieht, sondern sich auch im erheblichen Ausmaß auf die nichtrichterlichen Mitarbeiter der Insolvenzgerichte, insb. die der Rechtspfleger, auswirkt.[3] So verzeichnete das Statistische Bundesamt für 2001 bereits einen Rekord bei den Insolvenzen. 2003 waren es sogar 101000 Insolvenzen, die von den Gerichten bearbeitet werden mussten. Gegenüber 2002 bedeutete dies einen nochmaligen Anstieg um 19 %.

Gerade der empirische Vergleich mit den Jahren vor der Insolvenzreform zeigt den drastischen Anstieg der zu bearbeitenden Fällen beim Insolvenzgericht. Vor der Reform, im Jahr 1998, mussten von dem Gericht 33977 Insolvenzfälle bearbeitet werden, im Jahr 2003 waren es dreimal so viele.

Zudem bleibt festzuhalten, dass für die gerichtliche Praxis im Insolvenzverfahren neben der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts insbesondere auch die funktionelle Aufgabenverteilung von großer Bedeutung ist. Diese ist genau so wie in der alten KO zwischen Richter und Rechtspfleger aufgeteilt. Sie richtet sich grundsätzlich nach den §§5,6,18 RPflG. Die Zuständigkeit des Richters endet im Regelfall mit dem Erlass eines Eröffnungsbeschlusses. Im Weiteren wickelt der Rechtspfleger das Verfahren ab. Der Richter ist allerdings i. S. d. §18 RPflG berechtigt, das Verfahren ganz oder teilweise wieder zu übernehmen, nachdem es auf den Rechtspfleger übergegangen ist.

Abschließend sei gesagt, dass bei der folgenden Abhandlung die Konzentration auf die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, die Aufgaben im Regelverfahren sowie die funktionelle Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger lag und dabei auf die Darstellung der Rechte des Gerichts in Bezug auf die Personengruppe der Gläubiger und die der Schuldner, sowie auf die Darstellung der Rechte des Gerichts beim Insolvenzplan und im Rahmen der Verbraucherinsolvenz verzichtet wurde.

B: Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

1. Sachliche Zuständigkeit

1.1. Gesetzliche Regelung und Normzweck

§ 2 InsO Amtsgericht als Insolvenzgericht

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. …

Die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Insolvenzsachen entspricht der Regelungen des alten Konkurs- und Vergleichsrecht, kodifiziert in § 71 KO und § 2 I S. 1 VglO. Begründet hat der Gesetzgeber die Beibehaltung des Rechts mit dem Argument, dass die Rolle des Insolvenzgerichts im neuen Insolvenzverfahren nicht wesentlich von der nach altem Recht vorgesehenen abweichen soll. Grundsätzlich ist diese Begründung trotz Übertragungen von Entscheidungszuständigkeiten insbesondere im Insolvenzplan und bei der Restschuldbefreiung im Ergebnis zutreffend[4].

Der in der zu § 2 InsO zum Ausdruck gebrachte Normzweck beschränkt sich auf den gesetzgeberischen Willen mit der Gerichtskonzentration zu erreichen, dass die zuständigen Richter und Rechtspfleger ausreichend Erfahrung in Insolvenzsachen erlangen und die erforderlichen Sachmittel in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt bekommen[5]. Grundsätzlich ist gemäß Abs. 1 stets das Amtsgericht sachlich zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Die Vorschrift weicht insofern vom alten Recht ab, indem nun für die gesamte Bundesrepublik allgemein gilt, dass in jedem Landgerichtsbezirk grundsätzlich nur ein Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig ist.

1.2. Entstehungsgeschichte und rechtstatsächliche Hinweise

Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes in Insolvenzsachen in der InsO ist die Fortführung der Regelungen des alten Rechts. Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes hat der Gesetzgeber ausdrücklich und bewusst beibehalten. Als Argument bringt er die Tatsache an, dass eine Übertragung der Kompetenzen im Insolvenzverfahren auf die Landgerichte eine zügige Abwicklung der Insolvenzsachen aufgrund des Kollegialsystems behindern würde[6].

Zudem hat der Gesetzgeber der InsO beschlossen, ohne dafür einen konkreten Grund im Rahmen der Gesetzgeberbegründung zu nennen, die sachliche gem. § 2 InsO und die örtliche Zuständigkeit gem. § 3 InsO getrennt voneinander zu regeln. In der Literatur wird oft das Argument der Übersichtlichkeit genannt. Was meiner Meinung nach sicherlich zutreffend ist, aber wohl nicht als einzige Intention der Gesetzgeber angesehen werden kann.

Die wie schon vorhin beschriebene Durchbrechung des alten Rechts hinsichtlich der Konzentration der Insolvenzsachen auf ein Amtsgericht im Landgerichtsbezirk findet in dem Grundsatz erhobene Regel ihren Niederschlag: in jedem Landgerichtsbezirk wird nunmehr ein Amtsgericht mit der Zuständigkeit für Insolvenzsachen bestimmt. Nach altem Recht bestand zwar für die Landesregierungen im Wege der Rechtsverordnung das Wahlrecht zur Herstellung eines solchen Szenarios, was aber nicht von allen genutzt wurde. So hat z. B. Niedersachsen Konkurssachen nicht konzentriert.

Allerdings enthält Abs. 2 weiterhin eine Ausnahme von der Konzentration. Doch ist diese Ermächtigung an die Voraussetzungen der sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren geknüpft. So wurde das in der KO und VglO kodifizierte Regel-Ausnahme-Prinzip durch den Gesetzgeber diametral umgedreht.

Auch unter Berücksichtigung auf die rechtstatsächlichen Hinweise durch die Gesetzgeber wurde die Gerichtskonzentration eingefordert und per Gesetzgebungsverfahren umgesetzt. Die in der Vergangenheit mit Insolvenzsachen befassten Amtsgerichte waren oft durch die entweder unzureichend ausgebildeten Richter und Rechtspfleger oder durch die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel überfordert, so dass eine sachgerechte und schnelle Abwicklung der Insolvenzverfahren nicht immer gewährleistet werden konnte.

1.3. Zuständigkeit im Einzelnen

Die sachliche Zuständigkeit gem. § 2 InsO ist eine ausschließliche, d. h. sie ist eine anders lautenden Parteivereinbarung bzw. einer entgegen gesetzten Gerichtsvereinbarung nicht zugänglich. Die 1999 in Kraft getretene InsO und die damit verbundene Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist nicht rückwirkend ausgelegt, d. h. das lediglich Insolvenzverfahren, die nach Maßgabe der Insolvenzordnung beantragt wurden, unter diese Vorschrift fallen. Demnach bleiben Gerichte, die aufgrund eines Konkurs- oder Vergleichsantrags vor Inkrafttreten der InsO unter Rückgriff auf die Zuständigkeitsregel der § 71 KO und § 2 VglO angerufen worden sind, ohne weiteres sachlich zuständig.

Zur sachlichen Zuständigkeit gibt es hinsichtlich der Zuständigkeitsklärung eine weitere Konkretisierung. Falls sich ein angerufenes Gericht aus verschiedensten Gründen für unzuständig hält, ist es aufgerufen, dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, i. S. d. § 281 I ZPO den Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht zu stellen. Wird dieser gestellt, so hat das Gericht die eigene Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen und den Eröffnungsantrag an das zuständige Insolvenzgericht zu verweisen.

Nach Abs. 2 sind die Landesregierungen ermächtigt, die Grundregel zu durchbrechen. Der Landesgesetzgeber hat die Möglichkeit gegeben entweder durch Rechtsverordnung die Kompetenz in Insolvenzsachen an mehrere Amtsgerichte zuzuweisen oder aber die Zuständigkeit für mehrere Landgerichtsbezirke auf ein Amtsgericht zu konzentrieren. Die Voraussetzung der sachdienlichen Förderung oder schnelleren Abwicklung bleiben in beiden Fällen unberührt. Allerdings ist hier das Problem der justiziablen Anwendbarkeit gegeben, denn soweit ersichtlich ist diese Einschränkung bisher noch nie gerichtlich geprüft worden. Insbesondere beim Inkrafttreten dieser Vorschrift gibt es einen interessanten Sachverhalt. Die Ermächtigung der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Insolvenzverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte oder aber mehreren Amtsgerichten die im Bezirk eines Landgerichtes anfallenden Insolvenzsachen zuzuweisen, ist gem. Art. 110 II EGInsO bereits am 19.10. 1994 in Kraft getreten. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte, welche die Insolvenzverfahren nach der InsO haben, ist dem entgegen aber erst mit Inkrafttreten der InsO zum 1.1.1999 gegeben[7].

Abschließend soll noch kurz vermerkt sein, dass an dieser Stelle nicht näher auf die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Insolvenzgerichts eingegangen wird. Vielmehr wird auf das Themengebiet E „Richter und Rechtspfleger im Insolvenzverfahren“ verwiesen .

2. Örtliche Zuständigkeit – 2.1. Gesetzliche Regelung und Normzweck

§ 3InsO Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Auch hier gilt, dass die Regelung der örtlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht im Wesentlichen dem alten Konkurs- und Vergleichsrecht, kodifiziert in § 71 I, II KO; § 2 I S.1 VglO. I. S. d. Abs. 1, entspricht. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich weiterhin nach dem Wohnsitz oder Unternehmenssitz des Schuldners im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Gericht[8].

So beschränkt sich auch der in der Entwurfsbegründung zu § 3 InsO zum Ausdruck gebrachte Normzweck auf die Feststellung, dass der Gesetzgeber bewusst im Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts keine Veränderung zum bis dato geltenden Konkurs- und Vergleichsrecht herbeiführen wollte.

Die nun in Abs.1 S.2 neu gewählte Formulierung, nach der der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners zuständigkeitsbegründend wirkt, solle lediglich klarstellen, dass nicht nur eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Gewerberechts von der Vorschrift erfasst wird, sondern auch freiberufliche Tätigkeiten wie z. B. Ärzte oder Juristen.

Zudem komme es bei mehreren Niederlassungen auf die Hauptniederlassung des Schuldners hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung an[9].

2.2 Entstehungsgeschichte

Wie zuvor beschrieben sind die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in Insolvenzsachen in der Insolvenzordnung als Fortführung der überkommenen Rechtslage des KO und VglO anzusehen. Dementsprechend hat sich durch das neue Recht auch materiellrechtlich nichts geändert. Der einzige größere Unterschied zum alten Recht hinsichtlich der Zuständigkeit in Insolvenzsachen bleibt somit die Trennung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit aus Übersichtsgründen.

Nur in der Systematik des Gesetzes hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu § 71 I KO Unterschiede vorgenommen: nun hat er zuerst den allgemeinen Gerichtsstand und dann den Gerichtsstand des Mittelpunkts der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners als Bezugsobjekt für die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts festgeschrieben.

2.3 Zuständigkeit im Einzelnen

Grundsätzlich bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem Wohnsitz oder Unternehmenssitz des Schuldners im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Gericht.

So ist im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Insolvenzgerichts. Dieser bestimmt sich nach den gemäß § 4 InsO anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen der §§ 13 ff ZPO nach dem Ort des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners[10]. Demnach gilt es folgende Grundsätze zu beachten:

Bei der Bestimmung des Wohnsitzes für natürliche Personen richtet sich der Gerichtsstand nach § 13 ZPO, wegen juristischer Personen vgl. § 17 ZPO. Gleichwohl handelt es sich bei dem von den Vorschriften der ZPO über den Gerichtsstand gebrauchten Begriff des Wohnsitzes um ein prozessuales Institut, so dass die Frage des Wohnsitzes eines Ausländers im Inland sich nicht nach dem Personalstatut richtet, sondern allein nach deutschem Recht[11]. Begriffs klärend entschied der BGH, dass der Wohnsitz der Ort sei, an dem sich jemand niederlässt, um ihn zum Mittelpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse zu machen[12].

Im Zusammenhang mit einem Nachlassinsolvenzverfahren ist die Sonderregelung des § 315 InsO zu beachten, die besagt, dass für solche Verfahren grundsätzlich das Insolvenzgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen Tätigkeit des Erblassers allerdings an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Die nach alter Rechtslage bestehende Sonderregelung in § 238 KO bezüglich des gegenständlich beschränkten Konkurs wurde demgegenüber ersatzlos gestrichen[13].

Mit dem zuständigkeitsbegründenden Merkmal des „ Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ sollte klargestellt werden, dass nicht nur eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Gewerbe- und Steuerrechts zuständigkeitsbegründend wirkt, sondern vielmehr jede wirtschaftliche, also auch etwa die freiberufliche Tätigkeit an einem bestimmten Ort ausreicht. Darüber hinaus sollte verdeutlicht werden, dass nicht alle Niederlassungsorte die örtliche Zuständigkeit des an diesem Ort zum Insolvenzgericht berufenen Amtsgerichts begründen. Bei mehreren Niederlassung kommt es auf die Hauptniederlassung an. Im Zweifel befindet sich die Hauptniederlassung am Ort des satzungsmäßigen Sitzes; die Eintragung ins Handelsregister hätte demgegenüber allenfalls Indizfunktion[14].

Verbleibt das Problem der Zuständigkeitsbestimmung im Falle einer Insolvenz bei mehreren Mitschuldnern, für die verschiedene Insolvenzgerichte örtlich zuständig sind. Dies regelt § 36 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 4 InsO: demnach wird ein Gericht als das zuständige Insolvenzgericht bestimmt. Das griff unter dem alten Recht insbesondere dann, wenn das Insolvenzverfahren gegen mehrere Gesellschafter einer GbR eröffnet wurde. Angesichts der Tatsache, dass nun auch über § 11 II Nr. 1 InsO der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eigene Insolvenzfähigkeit zugesprochen wird, hat diese Konstellation an Bedeutung verloren.

[...]


[1] Vgl. auch Amtl. Begründung zum RegEInsO, Allg. 3a), BT-Druck 12/2443,77

[2] s. dazu ZInsO 2004, 135 ff : „ Die Änderung der Insolvenzordnung“ von Dipl.-Rpfl. Michael Heyrath

[3] Vgl. Pressekonferenz zu „Insolvenzen in Deutschland 2003“ unter www.destatis.de

[4] vgl. Begr. in Insolvenzordnung, Hrsg.: Stefan Smid , S.34

[5] vgl. Begr. in Kommentare zur Insolvenzordnung, Hrsg.: Kübler / Prütting, § 2 S. 2

[6] vgl. die Begr. RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 109 f

[7] vgl. Begr. Kommentare zur Insolvenzordnung, Hrsg.: Kübler / Prütting § 2 S. 4

[8] Gottwald/Heilmann/Klopp, Insolvenzrechts-Handbuch, § 18 RdNr. 3

[9] Vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 109 f

[10] Gottwald/Heilmann/Klopp, Insolvenzrechts-Handbuch, § 18 RdNr. 4

[11] siehe Smid, Insolvenzordnung, S. 40

[12] BGH, Beschluss vom 25.03.1987, IV b AZR 6/87

[13] siehe Kübler/Prütting, Kommentare zur Insolvenzordnung, § 3 S.2

[14] Kilger/K. Schmidt, KO, § 71 Anm. 3

Excerpt out of 32 pages

Details

Title
Das Insolvenzgericht - Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufteilung der Funktionen zwischen Richter und Rechtspfleger
College
University of Hannover  (Institut für Wirtschaftsrecht)
Course
Seminar zum neuen Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht
Grade
1,0
Author
Year
2004
Pages
32
Catalog Number
V30475
ISBN (eBook)
9783638317306
ISBN (Book)
9783638684286
File size
631 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit konzentriert sich auf die Funktionen des Insolvenzgerichts im Regelverfahren und auf die funktionelle Aufteilung innerhalb des Insolvenzgerichts. Sehr dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand.
Keywords
Insolvenzgericht, Auch, Gesichtspunkt, Aufteilung, Funktionen, Richter, Rechtspfleger, Seminar, Insolvenz-, Zwangsvollstreckungsrecht
Quote paper
Michael Wohlatz (Author), 2004, Das Insolvenzgericht - Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufteilung der Funktionen zwischen Richter und Rechtspfleger, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30475

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Das Insolvenzgericht - Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufteilung der Funktionen zwischen Richter und Rechtspfleger



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free