Die Partizipation der preußischen Stände zur Zeit Herzog Albrechts von Brandenburg


Bachelor Thesis, 2013

41 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Forschungsstand

2. Das preußische Ständewesen

2.1. Ständische Partizipation und Entwicklung bis zum Krakauer Vertrag (1525)

2.2. Der Krakauer Vertrag und die ständische Partizipation unter Herzog Albrecht von Brandenburg-Ansbach
2.3. Das politische Machtinstrument der Stände

3. Auswertung der Ergebnisse

4. Bibliografie
4.1. Primärquellen
4.2. Sekundärquellen

1. Einleitung und Forschungsstand

Die folgende Untersuchung beschäftigt sich mit dem Thema: „Die Partizipation der preußischen Stände zur Zeit Herzog Albrechts von Brandenburg“. Die Geschichte Preußens, vor allem Ostpreußens, ist ein wesentlicher Teil meiner eigenen kulturellen Identität, weil die eine Hälfte meiner Familie aus dem ehemaligen Ostpreußen stammt und im Zweiten Weltkrieg aus ihrer Heimat vertrieben wurde. Seit Kindheitstagen höre ich die Geschichten meiner Familie, weswegen es nun an der Zeit ist, mich diesem Thema genauer zu widmen. Die Geschichte Ostpreußens ist weit mannigfacher als heute gemeinhin bekannt. So ist die Zeit des 15.-16. Jhs. durch starke Umbrüche geprägt gewesen, die das Land in völlig neue Bahnen lenkte und den Weg für Preußens Souveränität bereite. Einen großen Anteil trugen hierzu unter anderem die preußischen ,Ständeʼ (zu einem späteren Zeitpunkt wird noch eine genaue Begriffs-Definition erfolgen) bei, die schon immer wehrhafter bzw. politisch durchsetzungsfähiger als im restlichen Europa waren.

Meine Abschlussarbeit soll sich nun genau mit diesem thematischen Komplex beschäftigen. Ich werde mich mit der politischen Partizipation der preußischen Stände zur Zeit Herzog Albrechts von Brandenburg-Ansbach (1490-1568) auseinandersetzen. Die Partizipation kommt in der politischen Auseinandersetzung zwischen Ständen, Hochmeister und dem Deutschen Orden zum Ausdruck. Nach der Säkularisation (1525) fällt der Deutsche Orden aus dem Mächtedreieck weg und es stehen sich nur noch die Stände und der Herzog gegenüber. Den Fokus wird daher vor allem dieser Dualismus zwischen den beiden Parteien bilden, da die Partizipation der Stände in dieser Zeit ihren Höhepunkt erreichen wird. Von primärer Bedeutung wird daher der politische Verlauf, und im Zuge dessen der stetige Machtzuwachs, der ständischen Partizipation sein.

Im Fokus wird dabei die Leitfrage stehen, warum das Widerstandsrecht den preußischen Ständen so viel politischen Einfluss ermöglichte? Es soll hierbei genauer dargelegt werden, was das Widerstandsrecht genau beinhaltete und ob dieses im eigentlichen Wortsinn überhaupt existierte. Des Weiteren ist auch der Frage nachzugehen, ob die (politische) Wehrhaftigkeit eventuell auch Ausdruck eines anders wahrgenommenen Nationalbewusstseins war. Dahinter steht die Absicht, ein tieferes Verständnis für die preußische Kultur, in Bezug auf die Partizipation der preußischen Stände in dieser Zeit, zu erhalten.

Vor allem die Zeit unter Herzog Albrecht von Brandenburg-Ansbach ist geprägt durch starke politische Veränderungen, die sich auch auf die preußische Ständegesellschaft und deren Partizipation auswirkten. Unter ihm wird Preußen 1525 das erste weltliche und katholische Herzogtum der Welt, was durch den Krakauer Vertrag besiegelt wurde.

Bevor ich mit der Untersuchung beginne, werde ich meine Arbeit formal erläutern und die wichtigsten Werke zu den einzelnen Abschnitten darlegen. Im ersten Abschnitt werde ich die politischen Verhältnisse vor dem Krakauer Vertrag (1525), zum Ende der Ordenszeit (1422/1458-1525), genauer analysieren. Hierbei soll zu Beginn dargelegt werden, welche ständischen Gruppen unter dem Begriff ,Ständeʼ zusammengefasst werden und welches Kräfteverhältnis zwischen den Ständen und dem Deutschen Orden auszumachen ist. Da der Begriff ,Ständeʼ in der gängigen Forschungsliteratur sehr verallgemeinernd verwendet wird, soll zu Beginn eindeutig dargelegt werden, worum es sich dabei handelt und welche ständischen Gruppen faktisch am politischen Geschehen mitgewirkt haben und ihren politischen Einfluss dadurch mehrten.

Den Schwerpunkt soll aber vor allem die ständische Selbstwahrnehmung bilden. Welche Rolle haben sie sich selbst im politischen Bereich gegeben und müssen die Stände als eine eigene politische Größe wahrgenommen werden? Haben sie im Interesse Preußens oder aus Eigennutz gehandelt? Welche Mittel standen ihnen hierfür zur Verfügung und wie wurden diese genutzt?

Die Forschungslage ist für diesen Teil meiner Arbeit als recht gut zu bewerten, auch wenn ein Großteil der Forschungsliteratur aus den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts stammt. Die Basisliteratur stellt die Arbeit von Max Toeppen1 dar. Sie gilt bis heute als das Grundlagenwerk für die Beschäftigung mit dem Thema des preußischen Ständewesens und deren Partizipation. Toeppen hat in den Jahren 1878-1886 in 5 Bänden die Akten der Ständetage zusammengetragen und bearbeitet. Auf den Ständetagen wurden Diskussionen, Abstimmungen etc. zwischen den ständischen Vertretern gemeinsam mit den Rittern (3. Kurie) und dem Landesherrn und den Prälaten (1. und 2. Kurie) geführt und dokumentiert. Band 1 umfasst die Jahre 1233-1435, Band 2 die Jahre 1436-1446, Band 3 die Jahre 1447 - Juli 1453, Band 4 die Jahre August 1453 - September 1457 und Band 5 die Jahre 1458-1525. Der Neudruck der Bände erschien in Aalen in den Jahren 1973-1974.

Da der erste Teil meiner Arbeit die historischen Umstände vor der Zeit Herzog Albrechts von Brandenburg-Ansbach näher betrachtet, soll basierend auf dem zeitlichen Rahmen des letzten Bandes ebenfalls die Jahre 1458-1525 als Fokus der zu untersuchenden Zeitphase gewählt werden.

Die Auswertung der Ständeakten lässt Rückschlüsse auf die ständische Selbstwahrnehmung zu, da sie zeigen, mit welchen Themen sich die Stände auf den Ständetagen beschäftigt haben und wie die Kooperation zwischen Herrscher und Ständen funktioniert hat. Ein zentraler Indikator für die Aktivität der Stände ist beispielsweise der Inhalt der geführten Diskussionen auf den Ständetagen. Neben Toeppen sind vor allem zwei wissenschaftliche Publikationen von primärer Bedeutung, namentlich die Arbeiten von Erich Weise2 und der Kolloquiums- Sammelband, der von Hartmut Boockmann3 publiziert worden ist. Beide Werke widmen sich dem Thema der ständischen Partizipation vor der Zeit von Herzog Albrecht von Brandenburg, wobei sich vor allem Weise in seiner Arbeit mit einem wichtigen Instrument ständischer Partizipation - dem Widerstandsrecht - beschäftigt. Sein ausführliches Werk gilt ebenfalls als Standardwerk. Ein weiteres wichtiges Standardwerk ist der Sammelband von Peter Baumgart4, der im Zuge einer internationalen Fachtagung 1992 publiziert worden ist. Hierbei steht vor allem die Historiografie des Ständewesens im Zuge der Staatsbildung ab dem 16. Jahrhundert im Mittelpunkt. Es sind für mich bei diesem Werk primär die Formen ständischer Repräsentation und der Vergleich der ständischen Partizipation zwischen Deutschorden Preußen und dem Königlichen Preußen von Interesse.

Im zweiten Abschnitt soll darauf aufbauend dann der Krakauer Vertrag (1525) thematisiert werden, der für Preußen grundlegende Veränderungen brachte. Im Zuge dessen werde ich dann intensiv den Krakauer Vertrag als historische Quellen betrachten und analysieren, der im Werk von Stephan und Heidrun Dolezel5 publiziert ist. In der politischen Entwicklung des Ordenlandes Preußen ist der Krakauer Vertrag als eine einschneidende Zäsur zu betrachten. Da dieser die Säkularisation des Landes und die Lehensnahme Ostpreußens durch den Herzog vom König Polens beschloss. Aus dem Ordensland wurde ein Herzogtum, aus dem Hochmeister wurde ein Herzog. Aber was bedeutete der Vertrag für das Ständewesen? Es soll unter diesem Gesichtspunkt eine Betrachtung des dualistischen Systems zwischen Herzog und Ständen erfolgen. Wie gestaltet sich die neue Herrschaftsform zwischen Ständen und Herzog? Kann von einer wirklichen Kooperation ausgegangen werden oder lassen sich Bestrebungen und Tendenzen zu einer Alleinherrschaft seitens Herzog Albrecht von Brandenburg ausmachen, sodass die ständischen Aktivitäten in den Hintergrund gedrängt wurden?

An dieser Stelle soll dann auch eine Erklärung für den Bauernaufstand (1525) geliefert werden, der eine entscheidende Schwächung des preußischen Ständewesens zur Folge hatte.

Aufgrund der langen Regierungszeit von Herzog Albrecht von Brandenburg - fast ein halbes Jahrhundert -, ist es klar, dass er das Land nachhaltig politisch prägte. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit sich diese Zeit in Etappen gliedern lässt bzw. welche Etappen sich in der Kooperation von Ständen und Herzog ausmachen lassen?

Hierbei sind die Arbeiten von Stephan Dolezel6, Peter Baumgart und Janusz Małłek7 wichtig, da sich Dolezel intensiv mit der Zeit Herzog Albrechts auseinandergesetzt hat, ebenso wie Małłek, der sich ebenfalls mit der Zeit vom 16.- 18. Jahrhundert beschäftigt hat. Małłek soll mir am Ende Anregungen dafür bieten, warum die preußischen Stände eine gewisse Sonderstellung einnehmen. Im Zuge dessen ist auch zu klären, warum es am Ende der Regierungszeit zu einer ständischen Revolution gekommen ist? Einen Wendepunkt stellte vorher bereits der Beschluss von 1542 dar, die sogenannte Regimentsnotel, in der sich die Stände weitere Privilegien vertraglich ratifizieren ließen.

Im letzten Abschnitt soll dann das politische Machtinstrument, das Widerstandsrecht, welches einen erheblichen, politischen Anteil im Handeln der Stände ausmachte, genauer betrachtet werden. Es soll hierbei explizit um die politischen Mittel der Stände gehen, welche ihnen halfen, ihre Ansprüche und Privilegien gegen den Herzog geltend zu machen. Dabei spielt vor allem das Widerstandsrecht eine entscheidende Rolle. Dieses soll begrifflich genauer definiert und anschließend seine Bedeutung und Tragweite für die Stände geklärt werden. Die Basis zum Verständnis des Widerstandsrechts ist in dem Werk von Weise gegeben.

Des Weiteren leistete noch das Recht Steuern zu bewilligen, das aufseiten der Stände lag, einen ebenso erheblichen Beitrag als politisches Machtinstrument. Es stellt sich dabei die Frage, ob dieses Recht bzw. Privileg Teil des Widerstandsrechts war oder singulär zu bewerten ist? Aber wieso entzog der Herzog den Ständen dieses Recht nicht? Stattdessen leisteten sich Stände und Herzog zum Teil erhebliche Machtkämpfe, die in den Ständeakten bei Toeppen nachzuvollziehen sind.

Als letzter Faktor ist dann die Rolle des polnischen Königs als oberster Lehnsherr zu bewerten.

Hieraus kann dann am Schluss, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und der Analyse der schriftlichen Quellen, die Beantwortung der eingangs gestellten Leitfrage erfolgen. Des Weiteren soll eine Definition für das Widerstandsrecht vorgelegt werden, da dieser Begriff zwar explizite Anwendung findet, jedoch nicht eindeutig definiert ist.

Zusammenfassend ist die Forschungs- und Quellenlage für meine Untersuchung als recht gut zu bewerten, obwohl die meisten Arbeiten bereits in den 70er und 80er Jahren des 20. Jahrhunderts entstanden sind. Zu dieser Zeit wurde das Thema der preußischen Ständegesellschaft wissenschaftlich neu entdeckt und es erschienen zahlreiche wissenschaftliche Publikationen, die sich auch der Teilhabe der Stände an der politischen Machtentfaltung und der Staatsbildung widmen. Der geschichtswissenschaftliche Zugriff erhielt dadurch einen neuen Blickwinkel und ließ neue Fragestellungen zu, die einen größeren Kontext in den Fokus zu nehmen möglich machten.

Es soll sich aus meiner Arbeit ein Gesamtbild der ständischen Partizipation zur Zeit Herzog Albrechts von Brandenburg ergeben, das die Verdienste der preußischen Stände würdigt und ihre Besonderheit, in Bezug auf ihre politische Wehrhaftigkeit darstellt.

2. Das preußische Ständewesen

2.1. Ständische Partizipation und Entwicklung bis zum Krakauer Vertrag (1525)

Es ist grundlegend erst mal darzulegen, welche ständischen Gruppen unter dem Begriff ,Ständeʼ zusammengefasst werden. Des Weiteren ist zu klären, wie sich das Kräftegleichgewicht innerhalb der Stände und gegenüber dem Hochmeister verteilte.

Boockmann hat auf der bereits zitierten Fachtagung einen Vortrag zum Thema: „Die frühen ständischen Vertretungen in Preußen“ gehalten, in dem er sich vor allem der Zeit bis 1410 widmet. Er greift aber auch Entwicklungen und Tendenzen aus dem weiteren Verlauf ständischer Partizipation auf. Ich werde aus diesem Vortrag einige Punkte aufgreifen, um die ständische Gesellschaft und deren Partizipation zuerst genauer definieren und darlegen zu können. Ergänzend werde ich das zitierte Werk von Weise hinzuziehen, um vor allem den wichtigen Punkt ständischer Partizipation in Form des Widerstandsrechts analysieren zu können. Die ständische Gesellschaft in Bezug auf ihre Partizipation stellt sich in der Zeit vor dem Krakauer Vertrag etwas anders dar, als es von anderen europäischen Staaten eventuell bekannt ist.

Es ist zu konstatieren, dass sich die preußische Ständegesellschaft in drei Stände8 gliederte: 1. die Prälaten, 2. die Ritterschaft und 3. die Städte. Allerdings ist ihr Zusammenwirken nicht als Einheit zu betrachten, da sie nicht als gleichberechtigt galten. Vor allem die Prälaten, die sich aus den Bischöfen und dem Kapitel zusammensetzten, waren in den Orden zum Teil inkorporiert und gehörten somit zur Landesherrschaft.9

Es stehen somit primär nur Ritterschaft und Städte als Opposition gegen den Orden. Bereits Weise hat darauf hingewiesen, dass der Begriff ,Ständeʼ bis zu Beginn des 15 Jh. nur „behutsam anzuwenden ist, da der Leser damit falsche Vorstellungen verbinden könnte.“10 Dies ist insofern richtig, da vor allem die bäuerlichen/ländlichen Regionen nicht in den Ständen vertreten waren. Hinzu kommt, dass es „in Preußen einen Landesadel im strengen Sinne nicht gegeben hat. Die Besitzer der ländlichen Güter besaßen weder Allode noch Lehen. Über dies waren ihre Besitzungen in aller Regel nicht groß.“11

Im Gegensatz zu den bäuerlichen Regionen, wurden die Städte auch durch einige Wenige repräsentiert, namentlich die „Vertreter der besitzenden Klassen“12. Wenn in der Forschung von „Städten“ gesprochen wird, werden auch vorwiegend die großen Städte wie Kulm, Thorn, Danzig, Königsberg gemeint.

Politisch standen über den Ständen aber immer der Deutsche Orden als Landesherr und dessen Vertreter, der das höchste Amt in Form des Hochmeisters bekleidete. Es lässt sich somit konstatieren, dass die Landesherrschaft vom Orden ausging und die Stände faktisch nur eine geringe Stellung einnahmen. Ebenso fehlte es auch an einem Klerus, der in anderen Ländern eine starke Opposition einnahm.13 Aufgrund dessen war es einfach nicht möglich, dass eine starke Opposition gegen den Orden zustande kam.

Die Stände wurden auch nur durch gut begüterte Besitzer der jeweiligen Klasse repräsentiert. Die Stände waren somit von einer gesamtständischen Repräsentation, die das gesamte Herrschaftsgebiet abdeckte, noch weit entfernt. Des Weiteren mussten die Stände dem Deutschen Orden bzw. dem Hochmeister huldigen und ihm somit ihre Treue garantieren. Für mich hat es daher den Anschein, als hätten die Stände lediglich eine Daseinsberechtigung inne gehabt, um die politischen Konstellationen zu komplettieren. Ein wirkliches Mitspracherecht an den Belangen des preußischen Staates hatten sie nicht.

Die Basis für die starke Stellung der Stände ist erst im Vertrag von Melnosee/Meldensee 142214, der zwischen dem Königreich Polen, dem Großfürstentum Litauen und dem Deutschen Orden geschlossen wurde, zu suchen. Nach dem Ersten Thorner Frieden (1411) kam es immer wieder zu Kriegshandlungen, die in diesem Friedensvertrag nun endgültig beigelegt werden sollten. Die Stände hatten durch den Vertrag einen entschiedenen Machtzuwachs erhalten, da der Vertrag festlegte, dass die Stände von ihrer Treuepflicht entbunden wurden, sofern der Landesherr den Frieden aufkündigen sollte.15 Hierbei handelt es sich um das (ständische) Widerstandsrecht, welchem in der weiteren politischen Entwicklung eine große Bedeutung zukommen wird.16 Wichtig ist hierbei jedoch die Tatsache, dass das Widerstandsrecht an die „preußischen Stände“, i. e. an die Stände des Königlichen Preußens und des Ordenstaates, verliehen worden ist. Dies ist für den weiteren Verlauf der ständischen Zusammenarbeit von großer Bedeutung, da die Ständetage zu dieser Zeit nach Möglichkeit auch immer gemeinsam abgehalten wurden. Dies ist für mich Ausdruck eines verbindenden Nationalbewusstseins. Die Stände beider Seiten - des Königlichen Preußens und des Deutschorden Preußens - nahmen sich als gemeinsame Größen wahr, was vermutlich durch die territoriale Zusammengehörigkeit noch verstärkt worden ist. Bei Małłek wird dies als „Sonderbewusstsein“ charakterisiert.17

Im Artikel 43 des Brester Friedens aus dem Jahr 1435 beglaubigten die Stände beider Länder urkundlich dies gemeinsame Widerstandsrecht. Sie nahmen sich beide das Privileg heraus, gleichberechtigte Partner auf Landesebene zu sein, obwohl dies eigentlich vom Landesherrn hätte genehmigt werden müssen.18 Zu dieser Zeit hatte der Orden eine starke Schwächung erlitten, da sie u. a. im Ersten Thorner Frieden starke Gebietsverluste zu beklagen hatten und dadurch ein wirtschaftlicher Niedergang eintrat, weshalb sie auf die Unterstützung ihrer ständischen Untertanen angewiesen waren.19 Im Folgenden möchte ich, aufgrund des vorgegebenen Rahmens der Arbeit, nur noch die wesentlichsten Entwicklungen und Neuerungen bis zum Krakauer Vertrag (1525) nennen und kurz erläutern.

Eine bedeutende Neuerung ist sicherlich die Einrichtung eines gemischten Gerichts, das sich nun nicht mehr bloß aus der Landesherrschaft zusammensetzte. Es setzte sich nun aus je sechs Vertretern des Ordens und der Stände zusammen und sollte bei Verletzungen oder falschen Auslegungen von ständischen Privilegien zusammenkommen und urteilen.20 Weise sieht hierin lediglich „nur einen Schutz gegen die Willkür der Ordensbeamten.“21 Bedenkt man nun aber der vormals starken Stellung des Ordens, bei der die politische Macht allein aufseiten des Ordens lag, bemesse ich diesem Umstand einer doch größeren Bedeutung zu, als es Weise getan hat. Auch vor dem Hintergrund, dass Berufungen gegen Entscheidungen des Hochmeisters eingelegt werden konnten. Der Hochmeister und somit der Orden erhielt dadurch, auch wenn es bestimmt keine tief greifende Veränderung war, eine deutliche Schwächung, weil er nun nicht mehr ohne Korrektiv Entscheidungen treffen konnte. Die Stände hingegen wurden nun in ihrer Selbstwahrnehmung als feste ,Institutionʼ bestärkt, die eigene, vertraglich festgesetzte Privilegien hatte. Meines Erachtens wirkte sich dies positiv auf die weitere politische Entwicklung aus.

Was durch alle Jahrzehnte hindurch konstant bleibt, ist die Tatsache, dass die preußischen Stände immer ein gemeinsames Ziel verfolgten, welchem sie oberste Priorität einräumten: dem Frieden.

Noch vor der vertraglichen Erneuerung des Widerstandsrechts im Brester Frieden, drohten die Stände dieses zur Anwendung zu bringen, da der Friede im Deutschorden Preußen 1433 in Gefahr war.22

„ Wenn der Hochmeister keine Friedensverhandlungen anknüpfte und dem Lande nicht Ruhe verschaffen wolle, so solle er wissen, da ß die Stände selbst dafür Sorge tragen würden und sich einen Landesherrn suchen, der ihnen Frieden und Ruhe schicken werde. “ 23

Hierin zeigt sich die Androhung zur Anwendung der von ihnen erkämpften Privilegien. Sie nahmen dadurch aktiv auf das politische Geschehen Einfluss und erwehrten sich damit der vormaligen Willkür des Ordensstaates. Im Mittelpunkt standen dabei nicht Eigeninteressen, sondern das Gemeinwohl - der Frieden im ganzen Land.

Durch das erstarkte Selbstbewusstsein der Stände und die geschwächte Machtposition des Ordens schlossen sich die Stände 1440 zum Preußischen Bund24 zusammen. Aufgrund der starken Stellung der Stände muss der Orden sich innerpolitisch in Bedrängnis gesehen haben, so Weise.25

Hat der Orden Recht in der Annahme behalten, dass er aus Preußen vertrieben werden sollte und das Land durch eine ständische Union regiert werden sollte?26

Die Frage lässt sich eindeutig verneinen, betrachtet man die Einleitung und Artikel 1 der Bundesakte27 von 1440. Darin „betonen [die Stände] die Verbundenheit mit dem Hochmeister und den bischöflichen und kapitularischen Landesherren.“28 Des Weiteren wird in der Bundesakte der Hochmeister als juristische Instanz festgesetzt, der als erste Person bzw. Vorsitzender Gericht (Notgericht) halten soll, „sofern Leib und Leben geschädigt werden“.29

Eine Diskrepanz zwischen Ständen und dem Deutschen Orden bestand nun in der Tatsache, das den korporativen Landesherrn, also dem Deutschen Orden, der Gehorsam durch die Stände nicht ausgesprochen wurde. Die Stände des Deutschorden Preußen erkannten zwar eine übergeordnete Herrscherinstanz an aber nur eine solche, von der keine Gefahr ausging und die keine Bedrohung für den Landesfrieden darstellte. Meines Erachtens wollten sie die Landesherrschaft nicht für sich beanspruchen, da sie den Hochmeister als höhere und auch juristische Instanz anerkannten. Sie wollten meiner Meinung nach nur ihre Privilegien und so den Frieden für alle Preußen wahren. Dies wird durch Weise dahin gehend verifiziert, dass die Bundesakte ein Zusatz beinhaltete: „ alles zu tun, was wir nach Ausweis unserer Privilegien, Freiheiten und Rechte verpflichtet sind “.30

Es ist hierbei von einer Erweiterung des Widerstandsrechts auszugehen, wie auch schon von Weise postuliert worden ist und dem ich somit zustimme.

„Sinn der Bundesurkunde von 1440 ist [...] die Bestätigung des Widerstandsrechtes als Organ der Rechtswahrnehmung, wie der Artikel 24 des Vertrages von 1422 [Vertrag von Meldensee] die Friedenswahrung bezweckt hatte. Beide Zielsetzungen sind im Grunde eine Einheit; denn Recht ist Friedensordnung.“31

Die Stände sind nun durch die Bundesurkunde zum ersten Mal zu einer festen Größe geworden, sie haben sich institutionell verankert und weisen eine ernstzu- nehmende politische Partizipation vor, die sie sich „erkämpft“ haben. Zu diesem Zeitpunkt würde ich auch das erste Mal von einer gesamtständischen Repräsentation sprechen, da sie nun nicht mehr bloß durch die großen Städte und Vertreter begüterter Klassen repräsentiert wurden. Sie haben sich als eine Einheit formiert.

Der Orden konnte und wollte dies nicht hinnehmen, da er sich in seiner schon geschwächten Machtstellung, noch weiter bedroht sah. Es sollte ein nochmaliger Versuch vonseiten des Ordens werden, sich gegen das erstarkte Ständetum und das Königreich Polen aufzulehnen.

Die Stände entschlossen sich am 21. Dezember 1453 von ihrem Widerstandsrecht Gebrauch zu machen, indem sie „sich gegen die Rechtsverletzungen des Ordens zu behalten (behaupten) “32 entschlossen und dies einen Tag später den restlichen Städten mitteilten.

Es kam nun genau zu dem Ereignis, das die Stände immer versucht hatten zu verhindern: Es kam zu dem Krieg, der als der sogenannte 13-jährige Krieg in die Annalen eingehen sollte.

Der Preußische Bund kündigte dem Hochmeister den Treueid auf und unterstellte sich dem König von Polen. „ Wer sic in dem orley vorsumet, de heft in der sune den schaden. “ 33

Der Preußische Bund tat dies aber nicht ohne wohlüberlegte Bedingungen zu stellen, die seine Autonomie garantieren sollten. Weise hat diese in seiner Arbeit aufgelistet:

„1. Einsetzung eines eigenen Landrates, den der König in wichtigen Angelegenheiten zu befragen hat, 2. Bestellung eines Statthalters als oberste Landesspitze, 3. Besetzung der Ämter nur mit Einheimischen, 4. Bestätigung aller Privilegien, 5. das Münzrecht und 6. Garantie der Landesgrenzen. […] Die Eigenstaatlichkeit wird gewahrt, ein Aufgehen in den polnischen Staatsverbund unterbunden.“34

[...]


1 Max Toeppen (1974): Akten der Ständetage Preußens unter der Herrschaft des Deutschen Ordens Band 5 1458-1525. Neudruck. Aalen.

2 Weise, Erich (1955): Das Widerstandsrecht im Ordensland Preußen und das mittelalterliche Europa. Göttingen.

3 Boockmann, Hartmut (Hrsg.) (1992): Die Anfänge der ständischen Vertretungen in Preußen und seinen Nachbarländern. München.

4 Baumgart, Peter (Hrsg.) (1983): Ständetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preußen, Berlin.

5 Dolezel, Stephan / Dolezel, Heidrun (1971): Die Staatsverträge des Herzogtums Preußen. Teil I: Polen und Litauen. Verträge und Belehnungsurkunden 1525-1657/58 . Marburg. S. 12-30.

6 Dolezel, Stephan (1967): Das preußisch-polnische Lehnsverhältnis unter Herzog Albrecht von Preußen (1525 - 1568), Köln.

7 Małłek, Janusz (1992): Preußen und Polen: Politik, Stände, Kirche und Kultur vom 16-18. Jh., Stuttgart.

8 Weise, 1955, S. 55ff.

9 Ähnliches bei ebd.

10 Zitiert nach ebd., S.53.

11 Zitiert nach Boockmann, 1980, S. 49.

12 Zittiert nach Biskup, Marian (1980): Die Rolle der Städte in der Ständevertretung des Königliches Polen, einschließlich des Ordensstaates Preußen im 14./15. Jh. In: Töpfer, Bernhard: Städte und Ständestaat. Berlin. S. 178. Siehe hierzu auch Boockmann, 1980, S. 44f.

13 Siehe hierzu Boockmann, 1980, S. 49f.

14 Siehe Arnold, Udo (1983): Ständeherrschaft und Ständekonflikte im Herzogtum Preußen. S. 84. In: Baumgart, Peter: Ständetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preußen, Berlin.

15 Des Weiteren wurden die Landesgrenzen neu gezogen, welche bis 1919 Bestand hatten. Siehe hierzu Weise, 1955, S. 114.

16 Auf das Widerstandsrecht soll im Unterpunkt 2.3. noch ausführlich eingegangen werden, weshalb ich es an dieser Stelle nicht genauer vertiefen werde.

17 Siehe hierzu Małłek, 1992, S. 71-82.

18 Ähnliches bei Weise, 1955, S. 126. Weise, Erich (1970): Die Staatsverträge des Deutschen Ordens in Preussen im 15. Jahrhundert. Bd. 1, Marburg, Nr. 179.

19 Ähnliches bei Weise, 1955, S. 53.

20 Ähnliches bei ebd., S. 123.

21 Zitiert nach ebd.

22 Weise, 1955, S. 124f.

23 Toeppen, 1973, Ständetage I 615 Nr. 479, S. 715.

24 S. hierzu Weise, 1955, S. 136ff.; Gause, Fritz (1996): Die Geschichte der Stadt Königsberg in Preußen. Bd. 1. 3. Auflage. S. 168.

25 Weise, 1955, S. 137f.

26 Weise, 1955, S. 160.

27 Ebd., S. 140ff.

28 Zitiert nach ebd., S. 141. An dieser Stelle verweise ich auf Erich Weise, der sich ausführlich mit der Bundesakte beschäftigt hat. Arnold sieht in dem Hochmeister zu dieser Zeit mittlerweile sowieso den Landesherrn und verifiziert die Degradierung des Ordens, 1983, S.82.

29 Zitiert nach Weise, 1955, S. 143.

30 Zitiert nach ebd., S. 141.

31 Zitiert nach ebd., S. 145.

32 Zitiert nach ebd., S. 192; Toeppen, 1974, Ständetage IV 230 Nr. 107.

33 Toeppen, 1974, Ständetage IV 359.

34 Zitiert nach Weise, 1955, S. 213.

Excerpt out of 41 pages

Details

Title
Die Partizipation der preußischen Stände zur Zeit Herzog Albrechts von Brandenburg
College
University of Potsdam
Grade
2,3
Author
Year
2013
Pages
41
Catalog Number
V305437
ISBN (eBook)
9783668033887
ISBN (Book)
9783668033894
File size
617 KB
Language
German
Keywords
Herzog Albrecht von Brandenburg, Frühe Neuzeit, Stände, Weltliches Herzogtum, Säkularisation, Preussen, 15.-16. Jh., Ostpreußen, Krakauer Vertrag
Quote paper
Jeanette Michalak-Ounih (Author), 2013, Die Partizipation der preußischen Stände zur Zeit Herzog Albrechts von Brandenburg, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/305437

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